L 23 SO 208/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 439/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 208/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 9/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren (noch) die Feststellung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz – WoGG - zu beantragen.

Die am 1953 geborene Klägerin bewohnt seit Mitte November 2007 eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Zwei Zimmer der Wohnung sind mit einem Kohleofen zu beheizen, die Beheizung der Küche und des Bades erfolgt mit einer elektrischen Heizung, die Warmwasseraufbereitung erfolgt dezentral über eine Gastherme. Bis zum 30. Juni 2017 betrug die Gesamtmiete monatlich 348,07 Euro, Heizkosten waren nicht zu entrichten. Ab dem 1. Juli 2017 betrug die monatliche Gesamtmiete 382,43 Euro (263,43 EUR netto zzgl. 119,00 BK-Vorauszahlung), einem entsprechenden Mieterhöhungsverlangen ist offensichtlich nicht widersprochen worden. Die Klägerin bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer von der Deutschen Rentenversicherung (Bund) – DRV – mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 678,17 Euro im September 2015, in Höhe von 676,65 Euro im Juni 2016, in Höhe von monatlich 705,38 Euro ab Juli 2016, 703,80 Euro im Juni 2017 und in Höhe von 717,20 Euro monatlich ab Juli 2017.

Nachdem der Klägerin schon in den Vorjahren Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII – gewährt worden waren (Bescheid vom 09.11.2011, Bescheid vom 22.10.2012, Bescheid vom 10.12.2013, Bescheid vom 11.10.2013, Bescheid vom 09.10.2014), bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14.10.2015 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Höhe von monatlich 87,62 Euro für die Zeit von Dezember 2015 bis März 2016.

Auf Aufforderung des Beklagten unter Hinweis auf eine Neuregelung im Wohngeldrecht beantragte die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2016 die Gewährung von Wohngeld. Daraufhin wurde der Klägerin mit Bescheid vom 15. Januar 2016 erstmals Wohngeld für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von monatlich 127,00 Euro gewährt.

Der Beklagte hob die Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII mit der Begründung auf, dass nunmehr der Bedarf mit den Wohngeldleistungen gedeckt sei (Bescheid vom 18. Januar 2016, Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016). Hiergegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 95 SO 374/16 anhängig ist. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss Sozialgericht Berlin vom 11. April 2016, Beschluss des Senats vom 19. Mai 2016, Aktenzeichen L 23 SO 99/16 B ER).

Am 29. Dezember 2016 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung und gab u.a. an, dass sie die Bewilligung von Wohngeld beantragt, jedoch noch keinen Bescheid erhalten habe. Mit dem am 22. Januar 2017 unterschriebenen Antragsformular reichte die Klägerin den Bescheid vom 10. Januar 2017 über die Bewilligung von Wohngeld ab Januar 2017 bis 28. Februar 2018 in Höhe von monatlich 112,00 Euro bei dem Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ab. Die Klägerin sei in der Lage, mit dem Einkommen aus der gewährten Rente in Höhe von 703,80 Euro und dem Wohngeld in Höhe von monatlich 112,00 Euro den Bedarf nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu decken. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 409,00 Euro monatlich, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 348,07 (Grundmiete in Höhe von 229,07 EUR zzgl. Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 119,00 EUR) und errechnete einen Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 757,07 Euro. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 703,80 Euro und das Wohngeld in Höhe von 112,00 Euro monatlich, abzüglich monatlicher Beiträge für Versicherungen in Höhe von 19,47 Euro (Haftpflichtversicherung 10,92 EUR, Hausratversicherung 8,55 EUR) und ermittelte ein zur Bedarfsdeckung einzusetzendes Gesamteinkommen in Höhe von 796,33 Euro monatlich.

Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Februar 2017 Widerspruch und machte geltend, dass bei der Berechnung keine Heizkosten Berücksichtigung gefunden hätten und auch Werbungskosten in Höhe von 3,00 Euro monatlich vom Einkommen abzusetzen seien. Weiterhin wurde unter Berufung auf die Rechtsprechung des 15. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2017 (L 15 SO 252/16 B PKH) geltend gemacht, sie, die Klägerin, habe die Antragstellung nach dem SGB XII gewählt. Der Beklagte habe sich mit dem Wohngeldamt auseinanderzusetzen und Leistungen nach dem SGB XII zu zahlen.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2017 zurück. Der Beklagte nahm unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 7 SGB XII einen monatlichen Bedarf in Höhe von 766,48 Euro an und führte aus, dass dieser Bedarf aus dem Einkommen aus Rente und Wohngeld gedeckt werden könne. Es bestehe zwar ein Wahlrecht zwischen Transferleistungen, zu denen auch die Leistungen nach dem SGB XII und das Wohngeld gehörten. Die Wahlmöglichkeit erfahre jedoch eine Einschränkung dahin, wenn u.a. mit dem Einkommen aus dem Wohngeld der Bedarf nach dem SGB XII gedeckt werden könne. Dann sei Wohngeld vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Bedarf sei nicht fehlerhaft berechnet worden, Kontoführungsgebühren seien bereits bei der Bemessung des Regelsatzes berücksichtigt, sie könnten zudem nicht als mit der Einkommenserzielung notwendig verbundene Ausgaben abgesetzt werden.

Daraufhin hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin am 23. März 2017 Klage erhoben.

Den am selben Tag gestellten Antrag, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Beklagten zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt sei, Leistungen nach dem SGB XII dem Grunde nach bei dem Antragsgegner zu beantragen und nicht vorrangig zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem WoGG verpflichtet sei, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. März 2017 abgelehnt (Aktenzeichen S 47 SO 438/17 ER, Beschluss vom 24. März 2017). Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit der die Klägerin allein noch ihr Feststellungsbegehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiterverfolgt hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2017 (Aktenzeichen L 23 SO 97/17 B ER) zurückgewiesen.

Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Zweck des WoGG darin bestehe, die wirtschaftliche Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens zu sichern. Dieses verlange, dass ein bestimmtes Einkommen erzielt werde, da Wohngeld nur dem Wohnen dienen solle und nicht zur allgemeinen Lebensführung eingesetzt werden dürfe. Grundsätzlich sei erst mit einem Einkommen über dem Regelsatzbedarf nach dem SGB XII Wohngeld zu leisten. Aus den Verwaltungsvorschriften zum WoGG ergebe sich, dass Wohngeld auch dann zu leisten sei, wenn das Einkommen niedriger sei.

Das SGB XII solle für ein Leben in Menschenwürde reichen. Hierfür erfolge eine umfassende Regelbedarfsermittlung nach § 28 SGB XII. Hinzuweisen sei, dass die mit dem Sozialhilfebezug einhergehenden Vergünstigungen in Form eines Telefonsozialtarifs, der Rundfunkbefreiung und des Sozialtickets, die auf mindestens 54,26 EUR beziffert würden, für die Klägerin nicht realisierbar seien. Der Gesetzgeber habe zudem von einer Regelung wie in § 12 Nr. 2 SGB II abgesehen.

Sollte davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Wohngeld zurzeit tatsächlich den Bedarf decke, bestünde ein Feststellungsinteresse, dass die Ablehnungsentscheidung nicht gerechtfertigt sei. Der Hilfsantrag sei begründet, da die Klägerin, solange Wohngeld gezahlt werde, vom Bezug der begehrten Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sei. Es sei der Klägerin jedoch unzumutbar, auf das Wohngeld zu verzichten, dann einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen, um damit erst eine formelle Rechtsposition einnehmen zu können. Sämtliche verfahrensrechtlichen Regelungen seien auf eine nahtlose Leistung angelegt. Die Rechtsfrage, ob eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Wohngeld bestehe, sei vorgreiflich. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sei Wohngeld ein Zuschuss für das Wohnen und keine Sozialleistung. Wohngeld und Leistungen nach dem SGB XII seien verschieden berechnet worden. Auch sei der Rechtsweg verschieden ausgestaltet. Schon allein die Tatsache, dass die Klägerin am Ende des Monats summenmäßig weniger Mittel zur Verfügung habe als mit Leistungen nach dem SGB XII, zeige, dass die Inanspruchnahme von Wohngeld nicht vorrangig sei.

Der Beklagte ist der Klage mit dem Vortrag entgegengetreten, unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe das Einkommen mit monatlich 39,26 EUR über dem Grundsicherungsbedarf gelegen. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Dieses Nachrangprinzip sei auch auf die Klägerin anzuwenden. Mithin habe sie zunächst vorrangige Ansprüche zu realisieren, bevor die Gewährung von Grundsicherung in Betracht komme. Zwar sei es bedauerlich, dass die Klägerin, wenn sie keine Grundsicherung erhalte, z.B. von der Zahlung der Rundfunkgebühren nicht befreit werde. Dies ändere jedoch an den gesetzlichen Bestimmungen nichts. Der Auffassung, das Wohngeld werde von der Klägerin für den Lebensunterhalt verwendet, könne nicht gefolgt werden. Wohngeld stelle einen Zuschuss zur Miete dar. Die Miete könne jedoch nicht vom Wohngeld bestritten werden, den Differenzbetrag müsse die Klägerin daher aus ihren Rentenzahlungen aufbringen. Der Lebensunterhalt werde daher ausschließlich aus dem Renteneinkommen bestritten. Auch unter Berücksichtigung der Mieterhöhung zum 1. Juli 2017 läge das Einkommen ab 1. Juli 2017 noch mit 4,90 EUR über dem Grundsicherungsbedarf, wobei die Rentenerhöhung ab 1. Juli 2017 noch nicht berücksichtigt sei. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass nach wie vor kein Anspruch auf Grundsicherung bestehe. Hiergegen habe die Klägerin Widerspruch erhoben. Ein Widerspruchsverfahren sei nicht durchzuführen. Mit dem Bescheid vom 6. Februar 2017 sei der Antrag bereits abgelehnt worden.

Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin den Antrag entnommen,

den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu leisten,

hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

Mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Klagebegehren sei unzulässig. Es bestünde keine Verpflichtung der Klägerin, Wohngeld in Anspruch zu nehmen. Es stehe der Klägerin frei, auf eine Sozialleistung zu verzichten. Dieser Umstand sei so offensichtlich, dass es insoweit keiner gerichtlichen Feststellung bedürfe. Soweit die Klägerin eine Feststellung dahin begehre, wie sich die Rechtslage zukünftig betreffend der Gewährung von Grundsicherungsleistungen darstelle, sollte nach Auslaufen des bewilligten Wohngeldes kein Wohngeldantrag gestellt werden oder die Feststellung begehrt werden, dass die Klägerin im laufenden Zeitraum nicht verpflichtet gewesen wäre, Wohngeld zu beantragen, könnten diese Begehren nicht zulässig Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Klägerin begehre nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verpflichtung aus einem zukünftigen Rechtsverhältnis, sondern vielmehr die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, allenfalls die Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen für einen künftigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, was nicht zulässig mit der Feststellungsklage verfolgt werden könne. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es an einem berechtigten Interesse, weil die allein in Betracht kommende Wiederholungsgefahr schon deswegen nicht erkannt werden könne, weil die Klägerin bisher Anträge auf Wohngeld gestellt habe, die zu entsprechenden Bewilligungen geführt hätten. Der Fall, dass die Klägerin kein Wohngeld beantragte habe, liege also vorliegend nicht vor. Für eine vorbeugende Feststellungsklage fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin ihr Begehren, Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen, zukünftig im Wege einer Anfechtung- und Leistungsklage verfolgen könne, wenn sie keinen Antrag auf Wohngeld mehr gestellt habe und der Beklagte gleichwohl einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII ablehnen sollte. Für die Zwischenzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung habe die Klägerin die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Die im Hauptantrag erhobene Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin verfüge über ein tatsächliches Einkommen oberhalb ihres Bedarfes nach dem SGB XII. Soweit die Klägerin weitere Bedarfe geltend mache, habe sie diese nicht nachgewiesen. Der Umstand, dass infolge des bezogenen Wohngeldes die Klägerin mittelbar finanzielle Nachteile dadurch erleide, dass sie Vergünstigungen, die an den Bezug von Grundsicherungsleistungen anknüpften, nicht in Anspruch nehmen könne, führe nicht zu einem Anspruch nach dem SGB XII. Diese mittelbaren Vorteile des SGB XII-Bezuges seien für die Klägerin realisierbar, wenn sie zukünftig darauf verzichte, Wohngeld zu beantragen und stattdessen SGB XII-Leistungen in Anspruch nehme.

Gegen den am 14. August 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 6. September 2017 eingelegte Berufung, mit der die Klägerin allein noch ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt.

Die begehrte Feststellung, dass keine Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Wohngeld bestehe, könne Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Unter der Voraussetzung, dass ein Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt werde, sei auch die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (Elementenfeststellungsklage) zulässig. Vorliegend seien die weiteren Elemente (Leistungsanspruch nach dem SGB XII bzw. nach dem WoGG) geklärt, so dass die Feststellung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig sei. Unerheblich sei, dass Veränderungen eintreten könnten, in diesem Fall wären die anderen Elemente nicht mehr gegeben. Daher sei die Feststellung, dass ein Wahlrecht zwischen dem Leistungsbezug nach dem SGB XII oder dem WoGG bestehe, geeignet, den Rechtsstreit in Gänze zu beseitigen. Der Klägerin könne nicht zugemutet werden, verschiedene Anträge zu stellen oder nicht zu stellen, um eine Deckung des soziokulturellen Existenzminimums zu erreichen. Sie könne insbesondere keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII stellen und dessen Bescheidung abwarten. Sie könne auch keinen Antrag auf Wohngeld stellen, da dies einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII ausschließe.

Wenn bereits vorgreifliche Mitwirkungspflichten Gegenstand eines Feststellungsstreits sein könnten, so gelte dies jedenfalls für die von dem Beklagten behauptete Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Leistung.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. August 2017 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zu beantragen, solange bei ihr die Voraussetzungen nach dem SGB XII vorliegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen weiteren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung in dem streitgegenständlichen Zeitraum habe. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass nach wie vor kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestünde. Es sei kein erneutes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Ein Leistungsanspruch bestünde deshalb nicht, weil auch mit der vom Sozialgericht vorgenommenen Bedarfsberechnung das vorhandene Einkommen den Bedarf decke.

Die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage könne nicht mittels einer Feststellungklage verfolgt werden. Sofern die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zu deuten sei, fehle es an dem dafür notwendigen berechtigten Interesse. Den umgekehrten Weg, nur SGB XII-Leistungen zu beantragen, sei sie bisher nicht gegangen. Von der Klägerin erwartete Reaktionen des Beklagten könnten eine Wiederholungsgefahr nicht begründen.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2017 gegenüber dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass sich Ihre Miete erhöht habe und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII beantragt hatte, hat der Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2017 der Klägerin mitgeteilt, sie habe weiterhin keinen Anspruch auf Leistung der Grundsicherung nach dem SGB XII und auf den Bescheid vom 6. Februar 2017 verwiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 6. Juli 2017 Widerspruch erhoben und mit dem Widerspruchsschreiben die Mitteilung der DRV-Bund über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 (717,20 EUR monatlich) dem Beklagten übersandt. Auf die Erinnerung der Klägerin an Ihren Widerspruch vom 4. Juli 2017 hat der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass der "Widerspruch" gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens beim Sozialgericht geworden sei. Ein gesondertes Widerspruchsverfahren sei nicht durchzuführen. Mit Bescheid vom 18. September 2017 hat der Beklagte der Klägerin für den Monat September 2017 Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII i.H.v. 505,91 EUR gewährt und dabei weitere Heizkosten i.H.v. 514,80 EUR (Brennstoffbeihilfe für den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018) berücksichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf den der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakten verwiesen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen mit der Berufungsbegründung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 4. August 2017, soweit mit diesem das erstinstanzlich geltend gemachte Feststellungsbegehren abgewiesen worden ist. Das Klagebegehren ist insoweit nicht auf eine Geld,- Dienst- oder Sachleistung oder auf einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet, so dass es keiner Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht bedurfte. Dies gilt auch, wenn ein Wert des Feststellungsbegehrens zu ermitteln wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144, Rn. 15b), weil das vorliegende Feststellungsbegehren letztlich auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII (ohne Antragstellung auf Leistungen nach dem WoGG) ohne zeitliche Begrenzung gerichtet ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin. Ein solches ist in dem gesamten Verfahren nicht geltend gemacht worden und wäre auch nicht zulässig, da sich der Bescheid vom 6. Februar 2017 über die Leistungsablehnung jedenfalls für die Zeit von Januar bis einschließlich März 2017 nicht erledigt hat.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffender Begründung die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 15. Mai 2017 ausgeführt hat, käme vorliegend für das Begehren der Klägerin allein eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eine solchen Klage ist, dass der Streit das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, d.h. eine aus der Anwendung einer Norm auf einen Lebenssachverhalt entstandene Rechtsbeziehung betrifft (BSG v. 24.09.1968 – 6RKa 31/66 – juris). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind rechtliche Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen für das Verhältnis der Beteiligten ergeben, wobei Gegenstand einer Feststellungsklage ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein muss (BVerwG v. 25.03.2009 – 8 C 1/09 – juris, Rn. 15, m.w.N.). Dabei kann sich das Feststellungsbegehren auch auf zukünftige Rechtsverhältnisse beziehen (Scholz in Roos/Wahrendorf, SGG, § 55, Rn. 31).

Abzugrenzen von der Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG sind auf die Feststellung einzelner Tatbestands- und Leistungsvoraussetzungen gerichtete Feststellungsbegehren. Solche Klagebegehren können nicht zulässig mit der Feststellungsklage verfolgt werden (vgl. BSG v. 15.06.2016 – B 4 AS 45/15 R – juris). Vorliegend begehrt die Klägerin nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verpflichtung aus einem (zukünftigen) Rechtsverhältnis. Vielmehr begehrt sie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, Leistungen nach dem WoGG anstatt Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen und damit die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, allenfalls die Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, was nicht zulässig mit einer Feststellungsklage verfolgt werden kann.

Dabei legt die Klägerin zudem auch nicht dar, dass eine Beantragung und Nichtbeantragung von Leistungen nach dem WoGG überhaupt zu den Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB XII gehört. Gerade die Argumentation der Klägerin, dass sie bei einem Bezug von WoG neben ihrem Rentenkommen im Hinblick auf eine Einkommensanrechnung nach §§ 41, 43 SGB XII in Verbindung mit § 82 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben könnte, verdeutlicht, dass sie die Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen für einen (zukünftigen) Anspruch begehrt, nämlich die Feststellung, dass ohne Beantragung von Leistungen nach dem WoGG die gesetzliche Voraussetzung, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht aus Einkommen bestritten werden kann (§ 41 Abs. 1 SGB XII a.F., § 41 Abs. 1 SGB XII n.F.), erfüllt ist.

Die Feststellung dieses negativen Tatbestandsmerkmals des Leistungsanspruchs nach § 41 SGB XII kann nicht zulässig mit der Feststellungsklage verfolgt werden.

Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, dass anerkannt sei, dass Elemente eines Rechtsverhältnisses dann einer Feststellung im Klageweg zugänglich seien, wenn dadurch der Streit in Gänze bereinigt werde. Unabhängig davon, dass der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von einer entsprechenden Bedarfsfeststellung abhängig ist, nicht nur Einkommen sondern auch Vermögen einzusetzen ist und insofern die Klärung der Frage der Beantragung von Wohngeld bzw. der Bezug einer solchen Leistung gerade nicht von vornherein annehmen lässt, dass ein Streit zwischen den Beteiligten zukünftig insgesamt und dauerhaft seine Erledigung fände (vgl. BSG v. 15.06.2016 – B 4 AS 45/15 R – juris, Rn. 28), ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Beantragung von Leistungen nach dem WoGG vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ein Teil eines "umfassenden (Leistungs-)Rechtsverhältnisses" zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist und bereits Einfluss auf die abschließende Entscheidung des Beklagten über den Leistungsanspruch hat (vgl. hierzu aber BSG v. 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R - juris, Rn. 20). Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die Beantragung oder Nichtbeantragung von Leistungen nach dem WoGG nach den Regelungen des SGB XII unmittelbaren Einfluss auf einen Leistungsanspruch hat, dies wird auch von der Klägerin in der Sache nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin meint, nach Beantragung von WohnG und einer auf diesen Antrag folgenden Gewährung der beantragten Leistungen sei ein Anspruch nach dem SGB XII für sie ausgeschlossen, so mag dieses – über Berücksichtigung bedarfsdeckender finanzieller Mittel – nach Prüfung der weiteren persönlichen Voraussetzungen zutreffend sein, hängt jedoch nicht allein vom Bezug des Wohngeldes, schon gar nicht von der Beantragung einer solchen Leistung ab. Dies folgt schon daraus, dass Wohngeld auch nach zutreffender Darstellung der Klägerin eben nicht den gesamten nach den Regelungen der §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigenden Bedarf zum Lebensunterhalt erfasst.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 15. Juni 2016 zum Aktenzeichen B 4 AS 36/15 R anführt, auch in ihrem Fall könne zulässig die Feststellung begehrt werden, ob sie die Obliegenheit treffe, Wohngeld zu beantragen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin verkennt schon, dass die angeführte Entscheidung des BSG ausdrücklich vor dem Hintergrund ergangen ist, dass eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten im Rahmen der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 15, m.w.N.), eine Kostensenkungsobliegenheit als Teil des Rechtsverhältnisses angenommen worden ist, die sich von allgemeinen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I -) nach Auffassung des BSG unterscheidet.

Diese Voraussetzungen für die vom BSG angenommene Zulässigkeit einer Feststellungsklage in dem entschiedenen Rechtsstreit sind vorliegend – wie dargestellt – nicht erfüllt.

Dass die Klägerin vermutet, dass der Beklagte zukünftig bei Nichtbeantragung von Leistungen nach dem WoGG einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII ablehnen werde, führt jedenfalls nicht zu der Annahme, dass eine Obliegenheit als Teil eines umfassenden Rechtsverhältnisses streitig ist. Vielmehr bestätigt gerade dieser Vortrag die Subsidiarität der Feststellungsklage im vorliegenden Fall.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das BSG auch mit der von der Klägerin angeführten Entscheidung ausdrücklich erkannt hat, dass eine auf eine Kostensenkungsobliegenheit gerichtete Feststellungsklage "stets nur Ultima Ratio sein kann" (BSG, a.a.O., Rn. 22) und besondere Anforderungen an die Annahme des für die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses gefordert hat. Zu fordern ist danach weiter, dass ein besonderes Interesse an der – auch vorliegend - begehrten vorbeugenden Feststellung besteht, was erfordert, dass überhaupt eine belastende Verwaltungsentscheidung aufgrund des im Streit stehenden Umstandes bevorsteht (BSG, ebd.). Vorliegend wäre erforderlich, dass bei Nichtbeantragung von Leistungen nach dem WoGG zu erwarten wäre, dass der Beklagte bei Beantragung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII diese Leistungen ablehnt. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.

Befürchtet die Klägerin, dass der Beklagte sie bei Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII unter Berufung auf § 2 Abs. 1 SGB XII auffordert, Leistungen nach dem WoGG zu beantragen und bei Nichtbefolgung der Aufforderung in eine Leistungsbewilligung eingreift, so scheitert die Zulässigkeit des vorliegenden vorbeugenden Feststellungsbegehrens bereits daran, dass in einem solchen Fall der Klägerin die Möglichkeit gegeben ist, mittels einer Anfechtungsklage Rechtsschutz zu erlangen, ein (auch vorbeugendes) Feststellungsbegehren subsidiär ist. Soweit die Klägerin in der Sache die Feststellung begehrt, Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen zu können, ohne auf Leistungen nach dem WoGG verwiesen zu sein, ist auch ein solches Feststellungsbegehren unzulässig, da die Klägerin ein entsprechendes Leistungsbegehren im Wege einer Anfechtungs- und Leistungsklage gegen einen die Leistungen nach dem SGB XII ablehnenden Bescheid verfolgen könnte (zur "Subsidiarität" in diesem Sinne vgl. Scholz, a.a.O., Rn. 16).

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 15. Mai 2017 ausgeführt hat, gilt dies auch für die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten weiteren Varianten der befürchteten Ablehnung von Leistungen nach dem SGB XII. Allein die Befürchtung, dass der Beklagte einen "Verzicht" auf die Beantragung von Leistungen nach dem WoGG nicht akzeptieren werde, ggf. gestützt auf § 26 SGB XII Leistungen nach dem SGB XII kürzen werde, beinhaltet, dass der Beklagte entsprechende, die Klägerin dann belastende Regelungen erlassen werde, gegen die Rechtsbehelfe gegeben wären, die dem vorliegenden (vorbeugenden) Feststellungsbegehren vorgehen.

Ob die Klägerin bereits nach dem hier mit dem erstinstanzlich angefochtenen Ablehnungsbescheid geregelten Zeitraum ab Januar 2017 den Weg gegangen ist, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen, ohne die Gewährung von Wohngeld zu beantragen, kann dahinstehen. Der Begründung der Leistungsablehnung mit Bescheid vom 6. Februar 2017 und der Begründung des Widerspruchsbescheides können lediglich Ausführungen zur Anrechnung eines tatsächlich zufließenden Einkommens aus Wohngeld entnommen werden. Dass der Beklagte nicht die Auffassung des 15. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (Az.: L 15 SO 252/16 B PKH – juris; vgl. hierzu und zu § 2 SGB XII und einem "Wahlrecht" Anm. Luthe, jurisPR-SozR 12 7 2018., Anm. 1) teilt, dass nur ein gleichzeitiger Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Wohngeld ausgeschlossen sein soll, ist aus den Begründungen jedenfalls nicht erkennbar. Ob der Beklagte bei Nichtbezug von Wohngeld eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII verweigert, liegt auch im Hinblick auf die Ausführungen des zitierten Senats und im Hinblick auf die Regelung des § 95 SGB XII, nach der der Beklagte einen möglichen Anspruch nach dem WoGG selbst realisieren könnte (vgl. BVerwG v. 29.09.2005 – 5 C 7/03 – juris, Rn. 10 zu § 91a Bundessozialhilfegesetz – BSHG -; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 95, Rn. 9, m.w.N.; zum Anwendungsbereich des § 95 SGB XII für "Sozialleistungen" im Sinne des § 68 SGB I vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 95, Rn. 10), nicht nahe. Die auch dem Beklagten bekannte Möglichkeit, einen vorrangigen Wohngeldanspruch nach § 95 SGB XII geltend machen zu können, setzt schon voraus, dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII auch bei bestehenden, mangels Antrags des Berechtigten nicht ausgezahlten Ansprüchen nach dem WoGG nicht ausscheidet.

Nach allem ist die Klage unzulässig, so dass die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil zurückzuweisen war.
Rechtskraft
Aus
Saved