Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 279/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 143/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der 1943 geborene Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF (Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. -beitragspflicht).
Bei einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 60 und einem Merkzeichen G stellte der Kläger im Juni 2005 einen Neufeststellungsantrag. Auf den ablehnenden Bescheid des Beklagten erfolgten im gerichtlichen Verfahren vor dem Landessozialgericht zwei Teilanerkenntnisse des Beklagten, die mit Bescheid vom 30. Juli 2010 in der Weise ausgeführt wurden, dass ein GdB von 90 und das Merkzeichen G ab dem 17. November 2009 sowie vorhergehende Feststellungen eines GdB von 50 (01. September 2000 bis 17. Februar 2005), 60 (18. Februar 2005 bis 12. Mai 2005) und 80 (13. Mai 2008 bis 16. November 2009) festgestellt wurde. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2010 als unzulässig zurück und lehnte mit Bescheid vom 7. September 2010 einen Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheides vom 30. Juli 2010 ab. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23. September 2010 Klage erhoben und gleichzeitig die Überprüfung des GdB sowie der Merkzeichen B und RF begehrt. Den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 7. September 2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2011 zurück. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger am 23. September 2010 einen Neufeststellungsantrag gestellt, mit dem er die Erhöhung des GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens B, Bl, H und RF begehrte. Aufgrund einer versorgungsärztlichen Stellungnahme hat der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2012 einen GdB von 90 festgestellt und die die Merkzeichen G und B zuerkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt, mit der er die Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens RF begehrte. Aufgrund einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2012 einen GdB von 100 festgestellt und die Merkzeichen G und B festgestellt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2015 hat der Kläger seine Klage auf die Zuerkennung des Merkzeichens RF beschränkt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt und eine Sachverständigengutachten des Sozialmediziners Dr. B veranlasst. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10. November 2015 festgestellt, dass sich die bei dem Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen negativ auf die Fähigkeit des Klägers auswirkten, in zumutbarer Weise an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Er sei aber nicht dauerhaft vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. Er könne mit Hilfe Dritter und unter Benutzung einer bzw. zweier Gehstützen an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Andere Veranstaltungsteilnehmer würden durch den Kläger nicht gestört.
Mit Urteil vom 21. April 2016 hat das das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, das Klagebegehren sei auf die Aufhebung des Neufeststellungsbescheides vom 12. Januar 2012 und die Zuerkennung des Merkzeichens RF beschränkt. Insoweit sei die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF seien nicht erfüllt. Der Kläger sei weder blind noch gehörlos oder derart hörgeschädigt, dass eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich sei. Trotz seiner zahlreichen Funktionsbeeinträchtigungen sei der Kläger nicht wegen seiner Leiden daran gehindert, in zumutbarer Weise an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne der Kläger mit Hilfe Dritter und unter Benutzung einer bzw. zweier Gehstützen an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch würden andere Teilnehmer durch den Kläger nicht gestört.
Mit seiner am 25. Mai 2016 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf sein Vorbringen im sozialgerichtlichen Verfahren. Der Sachverständige habe die ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht zutreffend gewürdigt. Das Sozialgericht habe neu aufgetretene körperliche Beeinträchtigungen in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. April 2016 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF ab dem 23. September 2010 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II. Der Senat konnte die Berufung des Beklagten gem. §§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligte sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens RF.
Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens RF ist § 152 Abs. 1, 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung vom 23.12.2016 (der im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 69 Abs. 1, 4 SGB IX entspricht) i. V. m. den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) in der Fassung der Bekanntmachung des Einundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 14. Dezember 2017 (GVBl. I/18 Nr. 9). Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen auf ein Drittel sind gemäß § 4 Abs. 2 RdFunkBeitrStVtr erfüllt bei blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RdFunkBeitrStVtr), hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RdFunkBeitrStVtr), und bei behinderten Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr).
Ein Grad der Behinderung von 60 allein wegen der Sehbehinderung liegt beim Kläger ebenso wenig vor wie eine Gehörlosigkeit, so dass allein die dritte Tatbestandsvariante in Betracht kommt. Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass der Kläger wegen seines Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, ist jedoch nicht erfüllt. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und folgt gem. § 153 Abs. 2 SGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird. Das Vorbringen aus der Berufungsbegründungsschrift sowie der ergänzenden Stellungnahmen des Klägers vom 21. Juni 2016 und 13. Juli 2016 rechtfertigt eine andere Entscheidung in der Sache nicht, da es bereits durch die angefochtene Entscheidung und das zugrunde liegende Sachverständigengutachten hinreichend berücksichtigt worden ist und es auch keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung durch den Senat bot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Gründe:
I. Der 1943 geborene Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF (Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. -beitragspflicht).
Bei einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 60 und einem Merkzeichen G stellte der Kläger im Juni 2005 einen Neufeststellungsantrag. Auf den ablehnenden Bescheid des Beklagten erfolgten im gerichtlichen Verfahren vor dem Landessozialgericht zwei Teilanerkenntnisse des Beklagten, die mit Bescheid vom 30. Juli 2010 in der Weise ausgeführt wurden, dass ein GdB von 90 und das Merkzeichen G ab dem 17. November 2009 sowie vorhergehende Feststellungen eines GdB von 50 (01. September 2000 bis 17. Februar 2005), 60 (18. Februar 2005 bis 12. Mai 2005) und 80 (13. Mai 2008 bis 16. November 2009) festgestellt wurde. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2010 als unzulässig zurück und lehnte mit Bescheid vom 7. September 2010 einen Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheides vom 30. Juli 2010 ab. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23. September 2010 Klage erhoben und gleichzeitig die Überprüfung des GdB sowie der Merkzeichen B und RF begehrt. Den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 7. September 2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2011 zurück. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger am 23. September 2010 einen Neufeststellungsantrag gestellt, mit dem er die Erhöhung des GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens B, Bl, H und RF begehrte. Aufgrund einer versorgungsärztlichen Stellungnahme hat der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2012 einen GdB von 90 festgestellt und die die Merkzeichen G und B zuerkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt, mit der er die Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens RF begehrte. Aufgrund einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2012 einen GdB von 100 festgestellt und die Merkzeichen G und B festgestellt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2015 hat der Kläger seine Klage auf die Zuerkennung des Merkzeichens RF beschränkt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt und eine Sachverständigengutachten des Sozialmediziners Dr. B veranlasst. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10. November 2015 festgestellt, dass sich die bei dem Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen negativ auf die Fähigkeit des Klägers auswirkten, in zumutbarer Weise an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Er sei aber nicht dauerhaft vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. Er könne mit Hilfe Dritter und unter Benutzung einer bzw. zweier Gehstützen an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Andere Veranstaltungsteilnehmer würden durch den Kläger nicht gestört.
Mit Urteil vom 21. April 2016 hat das das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, das Klagebegehren sei auf die Aufhebung des Neufeststellungsbescheides vom 12. Januar 2012 und die Zuerkennung des Merkzeichens RF beschränkt. Insoweit sei die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF seien nicht erfüllt. Der Kläger sei weder blind noch gehörlos oder derart hörgeschädigt, dass eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich sei. Trotz seiner zahlreichen Funktionsbeeinträchtigungen sei der Kläger nicht wegen seiner Leiden daran gehindert, in zumutbarer Weise an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne der Kläger mit Hilfe Dritter und unter Benutzung einer bzw. zweier Gehstützen an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch würden andere Teilnehmer durch den Kläger nicht gestört.
Mit seiner am 25. Mai 2016 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf sein Vorbringen im sozialgerichtlichen Verfahren. Der Sachverständige habe die ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht zutreffend gewürdigt. Das Sozialgericht habe neu aufgetretene körperliche Beeinträchtigungen in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. April 2016 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF ab dem 23. September 2010 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II. Der Senat konnte die Berufung des Beklagten gem. §§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligte sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens RF.
Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens RF ist § 152 Abs. 1, 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung vom 23.12.2016 (der im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 69 Abs. 1, 4 SGB IX entspricht) i. V. m. den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) in der Fassung der Bekanntmachung des Einundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 14. Dezember 2017 (GVBl. I/18 Nr. 9). Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen auf ein Drittel sind gemäß § 4 Abs. 2 RdFunkBeitrStVtr erfüllt bei blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RdFunkBeitrStVtr), hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RdFunkBeitrStVtr), und bei behinderten Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr).
Ein Grad der Behinderung von 60 allein wegen der Sehbehinderung liegt beim Kläger ebenso wenig vor wie eine Gehörlosigkeit, so dass allein die dritte Tatbestandsvariante in Betracht kommt. Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass der Kläger wegen seines Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, ist jedoch nicht erfüllt. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und folgt gem. § 153 Abs. 2 SGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird. Das Vorbringen aus der Berufungsbegründungsschrift sowie der ergänzenden Stellungnahmen des Klägers vom 21. Juni 2016 und 13. Juli 2016 rechtfertigt eine andere Entscheidung in der Sache nicht, da es bereits durch die angefochtene Entscheidung und das zugrunde liegende Sachverständigengutachten hinreichend berücksichtigt worden ist und es auch keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung durch den Senat bot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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