L 5 RJ 685/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 240/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 685/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 19/04 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie ein Anspruch auf Beitragserstattung.

Der 1943 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Slowenien. Er war in Deutschland in mehreren ungelernten Arbeitsverhältnissen von 1966 bis 1983 beschäftigt. In der Zeit ab 1981 sind lediglich 24 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, davon 13 wegen Leistungsbezugs nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Urteil LSG Baden-Württemberg vom 18.09. 1991, L 1 J 478/90). Seit März 1983 bestehen keinerlei versicherungsrechtliche Zeiten wie das Bayer. Landessozialgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27.08.1996 festgestellt hat (L 5 Ar 395/94). Bestandskräftig abgelehnt sind Rentenanträge vom Oktober 1985 (Urteil LSG Baden-Württemberg, 30.10.1987, L 4 J 737/87), 23.02.1989 (Urteil LSG Baden-Württemberg, 18.09. 1991, L 1 J 478/90) und 21.08.1992 (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.10.2001, L 5 RJ 521/99).

Das streitige Verfahren geht zurück auf den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vom 25.09. 2002. Nachdem der Kläger erklärt hatte, in Slowenien "nicht eine Sekunde" gearbeitet zu haben (Schreiben vom 18.10.2002), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2002/ Widerspruchsbescheid vom 03.08.2003 die Rentengewährung mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wenigstens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Ein Verlängerungs- oder Ausnahmetatbestand sei nicht erfüllt.

Die dagegen vor das Sozialgericht Landshut erhobene Klage hat der Kläger mit der Einzahlung von Rentenbeiträgen sowie mit einem schlechten gesundheitlichen Zustand begründet. Zusätzlich hat er für den Fall, dass ihm keine Rente zustehe, Beitragserstattung begehrt.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2003 hat das SG die Klage als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Beiragserstattung begehrt hat, und sie im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidung sowie auf die vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten hat das SG ausgeführt, dass der Kläger die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen könne.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, das SG habe nur die bisherigen Entscheidungen abgeschrieben. Er wolle die Beiträge von der Beklagten zurückerhalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.11. 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Antrag vom 25.09.2002 zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm die in die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 25.11.2003 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.05. 2004 waren die Akten der Vorprozesse SG Landshut, S 5 AR 5272/93.Ju, S 2 RJ 118/97.A und S 2 RJ 579/99.A, des Bayer. Landessozialgerichts L 5 AR 395/94 und L 5 RJ 521/99 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen verneint. Ebenfalls zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Beitragserstattung begehrt hat.

Wegen der Rentenantragstellung am 25.09.2002 sind auf den streitigen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den die Beklagte mit dem gegenständlichen Bescheid vom 30.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01. 2003 verneint hat, die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen vermindeter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl.I, S.1827) anzuwenden. Beide Rechtsvorschriften setzen - neben weiteren hier nicht näher zu erörternden gesundheitlichen Voraussetzungen - die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen voraus. Hierzu zählt die Belegung von wenigstens drei Jahren mit Pflichtversicherungszeiten in einem Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Voraussetzungen kann der Kläger nicht erfüllen.

Wie das Bayer. Landessozialgericht zutreffend mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Oktober 2001 festgestellt hat, erfüllte der Kläger selbst im Jahre 1999 noch nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Nach den überzeugenden Feststellungen im dortigen Verfahren, die das Sozialgericht Landshut nach Einholung von Sachverständigengutachten durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. und den Arzt für Neurologie Dr.P. getroffen hatte und die der Senat als tatsächliche Feststellungen übernimmt, war der Kläger damals noch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten vollschichtig auszuüben.

Da der Kläger seit seiner Übersiedelung nach Slowenien nach seinen eigenen Angaben sowie nach dem gesamten Akteninhalt keine Versicherungszeiten mehr zurückgelegt hat, ist die versicherungsrechtlich erforderliche Belegung von drei Jahren mit Versicherungszeiten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vom Eintritt der Erwerbsminderung zurückgerechnet nicht möglich, selbst wenn der Kläger irgendwann nach 1999 die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt haben sollte.

Wie das Bayer. Landessozialgericht ebenfalls zutreffend mit rechtskräftigem Urteil vom 20.10.2001 festgestellt hat, liegen Anhaltspunkte für Aufschubzeiten sowie für die Erfüllung anderweitiger Sondertatbestände zur Verlängerung bzw. Ersetzung der beschriebenen 3/5-Belegung nicht vor. Diesen tatsächlichen Feststellungen schließt sich der Senat an. Dafür, dass sich insoweit die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten, geben weder die eigenen Angaben des Klägers noch der gesamte Akteninhalt einen Anhalt.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Hilfsantrag des Klägers auf Beitragserstattung als unzulässig verworfen, weil ein entsprechendes Verwaltungsverfahren oder Vorverfahren nicht stattgefunden hat (§§ 87 ff., 77 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG). Nur ergänzend sei der Kläger darauf hingewiesen, dass er bereits am 09.01.1996 Beitragserstattung begehrt und die Beklagte dieses mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.02.1996/Widerspruchsbescheid vom 08.05.1996 abgelehnt hatte.

Die Berufung bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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