Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 37 U 234/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 611/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten der Beweisaufnahme nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Landeskasse zu übernehmen. Der Senat verweist in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen er sich anschließt.
Die im Berufungsverfahren veranlasste weitere Anfrage bei dem nach § 109 SGG herangezogenen Dr. L war lediglich deshalb erforderlich geworden, weil der Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2018 vorgetragen hatte, Dr. L habe- nunmehr als sein behandelnder Arzt- aufgrund neuer radiologischer sowie neurologischer Befunde weitergehende Unfallfolgen gesichert. Weitere Erkenntnisse im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung bezogen auf sein für das Sozialgericht erstellte Gutachten vom 17.03.2017 lassen sich hieraus deshalb nicht ableiten.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage , § 109 Rn 22).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten der Beweisaufnahme nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Landeskasse zu übernehmen. Der Senat verweist in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen er sich anschließt.
Die im Berufungsverfahren veranlasste weitere Anfrage bei dem nach § 109 SGG herangezogenen Dr. L war lediglich deshalb erforderlich geworden, weil der Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2018 vorgetragen hatte, Dr. L habe- nunmehr als sein behandelnder Arzt- aufgrund neuer radiologischer sowie neurologischer Befunde weitergehende Unfallfolgen gesichert. Weitere Erkenntnisse im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung bezogen auf sein für das Sozialgericht erstellte Gutachten vom 17.03.2017 lassen sich hieraus deshalb nicht ableiten.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage , § 109 Rn 22).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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