L 9 KR 140/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 7 KR 470/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 140/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob auf Versorgungsbezüge des Klägers Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) zu erheben sind.

Der 1957 geborene Kläger schloss unter dem 25. April / 29. Mai 1995 mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der D GmbH eine "Vereinbarung über die Umwandlung von Barbezügen in Versicherungsschutz", wonach sein Anspruch auf Sonderbezüge in Höhe von 3.000.- DM jährlich jeweils zum 1. Juni eines Jahres in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) umgewandelt werde. Die Direktversicherung werde vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben des Klägers bei der C Lebensversicherung-Aktiengesellschaft abgeschlossen und laufe am 31. Mai 2017 ab.

Nachdem dem Kläger im Juni 2017 aus dieser Versicherung ein Betrag von 55.120,34 Euro ausgezahlt worden war, setzte die Beklagte, handelnd auch im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse, für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 einen monatlichen Beitrag von 71,15 Euro zur GKV und 12,86 Euro zur PKV, insgesamt monatlich 84,01 Euro fest (Bescheid vom 4. Juli 2017, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 20. September 2017). Nachdem der Kläger seine Elterneigenschaft nachgewiesen hatte, reduzierte die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 den Beitrag zur SPV auf 11,71 Euro.

Das Sozialgericht hat die vom Kläger erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2018 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei den Kapitalauszahlungen aus den Direktversicherungen an den Kläger handele es sich um Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V). Der Begriff der betrieblichen Altersversorge im Sinne des Beitragsrechts der GKV sei nicht an die Legaldefinition im § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gebunden. Das Gericht folge den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), wonach zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehörten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden. Der Vertrag des Klägers sei als Direktversicherung des Arbeitgebers zu seinen Gunsten abgeschlossen worden. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht daraus, dass die Beiträge während der Vertragslaufzeit durch Entgeltumwandlung vom Gehalt aufgebracht worden seien. Entscheidend sei alleine, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen sei, während der Kläger keine Beiträge entrichtet habe. Das Gericht sei der Überzeugung, dass die Regelung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht verfassungswidrig sei.

Gegen diesen ihm am 31. März 2018 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 23. April 2018, zu deren Begründung er vorträgt: Als er 1995 im guten Glauben die Direktversicherung abgeschlossen habe, habe es § 229 SGB V in der heutigen Form nicht gegeben. Sein Rechtsverständnis begründe sich auf Verlässlichkeit der Gesetze. Außerdem rüge er die Doppelverbeitragung von Betriebsrenten, die in anderen Fallgruppen nicht eintrete. Er sehe eine Ungleichbehandlung bei den Direktversicherungen gegenüber der Gruppe, die ausdrücklich die jährliche Einmalzahlung gewählt habe. Nur bei jährlicher Zahlung seien die Beiträge sozialversicherungsfrei gewesen. Die Gruppe derer, die die jährliche Einmalzahlung gewählt hätten, würden somit nur einmal zur Verbeitragung durch § 229 SGB V herangezogen. Im Übrigen verweise er auf die zum 1. Januar 2018 eingetretene Änderung von § 229 SGB V.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 27. März 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2017, beide in Form des Bescheids vom 5. Januar 2018. aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Mit Beschluss vom 24. August 2018 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter übertragen, damit dieser zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 4. Juli und 20. September 2017, beide in der Gestalt des Bescheides vom 5. Januar 2018, sind rechtmäßig.

Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, die er sich zu Eigen macht. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Unerheblich ist, dass der Kläger nach seinem Vorbringen erst vor kurzem festgestellt hat, dass die von ihm gewählte Form der Direktversicherung schon während deren Laufzeit seine Sozialversicherungsbeiträge nicht gemindert habe. Auch wenn er dies erst im Nachhinein festgestellt haben mag, berührt dies die Anwendung von § 229 SGB V nicht. Hierfür bietet bereits der Wortlaut dieser Vorschrift keinerlei Anhaltspunkte. Sofern der Kläger davon ausgeht, dass seine damalige Arbeitgeberin zu hohe sozialversicherungsrechtliche Beiträge abgeführt habe, muss er das mit dieser klären. Fehler der Arbeitgeber bei der Beitragsabführung gehen nicht zu Lasten der Sozialversicherungsträger.

Die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wirkt sich nicht zu Gunsten des Klägers aus. Nach der Neuregelung bleiben Leistungen als Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 92 des Einkommensteuergesetzes (EStG) außer Betracht. Damit sollten so genannte Riester-Renten bei ihrer Auszahlung beitragsfrei gestellt werden. Eine Riester-Rente hat der Kläger jedoch nicht abgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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