Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 37 KR 312/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 281/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 21. August 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 145, 105 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 21. August 2018 ist unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren Krankengeld für den Zeitraum vom 26. Januar 2018 bis zum 4. Februar 2018 begehrt. Streitig ist damit ein Anspruch auf eine einmalige Leistung. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem für 10 Tage geltend gemachten Krankengeldanspruch der für die Zulassung der Berufung kraft Gesetzes erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR erreicht würde, sind vorliegend nicht ersichtlich, auch der Kläger hat dies nicht geltend gemacht.
Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsache nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Klärungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, weil sie sich beispielsweise unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. Nachw.).
Der Kläger hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Er möchte wissen, ob es für das Ruhen des Krankengeldes nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf die Kenntnis des Versicherten ankommt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet bei der Krankenkasse eingehen wird, ob ein Versicherter darauf vertrauen darf, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen ihren Empfänger am folgenden Werktag erreichen und ob es der Krankenkasse verwehrt ist, sich auf einen Fristablauf zu berufen, obwohl sie Kenntnis von längeren Postlaufzeiten hat und der Versicherte seine Sendung innerhalb der Wochenfrist abgesandt hat. Die Antworten auf diese Fragen lassen sich aber sämtlich der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für die Geltung der Ausschlussfrist nicht darauf an, ob den Versicherten ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Die Fristversäumnis kann lediglich dann vernachlässigt werden, wenn auf Seiten der Krankenkassen ein eigenes Verschulden gegeben ist (BSG v. 28. Oktober 1981 - 3 RK 59/80 - juris Rn 23/24; v. 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - juris Rn 17/18). Fraglich kann lediglich sein, was der Krankenkassenseite als eigenes Verschulden zuzurechnen ist (LSG Nordrhein-Westfalen v. 26. April 2018 - L 5 KR 783/17 - Revision anhängig unter B 3 KR 13/18 R). Der Kläger macht vorliegend kein Verschulden der Beklagten, sondern überlange Postlaufzeiten geltend. Das aber ist ein Umstand, der von der Beklagten offensichtlich nicht zu vertreten ist. Weder hat sie direkten Einfluss auf die Post, noch hat sie sich der Post im Zusammenhang mit der Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Erfüllung ihrer eigenen Obliegenheiten bedient. Ist die Fristversäumnis damit nicht von der Krankenkasse verschuldet, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die negativen Folgen der Säumnis den Versicherten treffen. Die Wirkungen der Fristenüberschreitung treten danach ein, ohne dass es auf die Kenntnis des Versicherten ankommt, die Frage eines Verschuldens des Versicherten ist unerheblich und die Krankenkassenseite muss nur dann von der Geltendmachung der Ausschlussfrist absehen, wenn sie selbst zur Säumnis beigetragen hat. Fehlt danach die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen, kommt es auf die Richtigkeit der von dem Sozialgericht vorgenommenen Rechtsanwendung im Einzelfall nicht an.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines Obergerichts zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Dieser Zulassungsgrund setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines Obergerichts zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Dabei muss das abweichende Gericht den mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 160 Rn. 13 und 14 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheides umfangreich auf die Rechtsprechung des BSG Bezug genommen und sich den dort formulierten Rechtssätzen ausdrücklich angeschlossen.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der geltend gemachte Mangel muss sich auf das Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil und nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Der Verfahrensmangel muss wesentlich sein, d. h. das angefochtene Urteil muss auf diesem Mangel beruhen können. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, das Gericht also ohne diesen Verfahrensmangel zu einem für den Kläger günstigeren Urteil gekommen wäre (Leitherer, a. a. O., § 160 Rn. 23). Dabei ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, dem der Verfahrensmangel unterstellt wird. Ein solcher möglicherweise erheblicher Verfahrensmangel bei dem Erlass des Gerichtsbescheides liegt hier aber nicht vor und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach §§ 145 Abs. 4 Satz 5, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die gemäß §§ 145, 105 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 21. August 2018 ist unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren Krankengeld für den Zeitraum vom 26. Januar 2018 bis zum 4. Februar 2018 begehrt. Streitig ist damit ein Anspruch auf eine einmalige Leistung. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem für 10 Tage geltend gemachten Krankengeldanspruch der für die Zulassung der Berufung kraft Gesetzes erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR erreicht würde, sind vorliegend nicht ersichtlich, auch der Kläger hat dies nicht geltend gemacht.
Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsache nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Klärungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, weil sie sich beispielsweise unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. Nachw.).
Der Kläger hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Er möchte wissen, ob es für das Ruhen des Krankengeldes nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf die Kenntnis des Versicherten ankommt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet bei der Krankenkasse eingehen wird, ob ein Versicherter darauf vertrauen darf, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen ihren Empfänger am folgenden Werktag erreichen und ob es der Krankenkasse verwehrt ist, sich auf einen Fristablauf zu berufen, obwohl sie Kenntnis von längeren Postlaufzeiten hat und der Versicherte seine Sendung innerhalb der Wochenfrist abgesandt hat. Die Antworten auf diese Fragen lassen sich aber sämtlich der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für die Geltung der Ausschlussfrist nicht darauf an, ob den Versicherten ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Die Fristversäumnis kann lediglich dann vernachlässigt werden, wenn auf Seiten der Krankenkassen ein eigenes Verschulden gegeben ist (BSG v. 28. Oktober 1981 - 3 RK 59/80 - juris Rn 23/24; v. 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - juris Rn 17/18). Fraglich kann lediglich sein, was der Krankenkassenseite als eigenes Verschulden zuzurechnen ist (LSG Nordrhein-Westfalen v. 26. April 2018 - L 5 KR 783/17 - Revision anhängig unter B 3 KR 13/18 R). Der Kläger macht vorliegend kein Verschulden der Beklagten, sondern überlange Postlaufzeiten geltend. Das aber ist ein Umstand, der von der Beklagten offensichtlich nicht zu vertreten ist. Weder hat sie direkten Einfluss auf die Post, noch hat sie sich der Post im Zusammenhang mit der Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Erfüllung ihrer eigenen Obliegenheiten bedient. Ist die Fristversäumnis damit nicht von der Krankenkasse verschuldet, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die negativen Folgen der Säumnis den Versicherten treffen. Die Wirkungen der Fristenüberschreitung treten danach ein, ohne dass es auf die Kenntnis des Versicherten ankommt, die Frage eines Verschuldens des Versicherten ist unerheblich und die Krankenkassenseite muss nur dann von der Geltendmachung der Ausschlussfrist absehen, wenn sie selbst zur Säumnis beigetragen hat. Fehlt danach die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen, kommt es auf die Richtigkeit der von dem Sozialgericht vorgenommenen Rechtsanwendung im Einzelfall nicht an.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines Obergerichts zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Dieser Zulassungsgrund setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines Obergerichts zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Dabei muss das abweichende Gericht den mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 160 Rn. 13 und 14 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheides umfangreich auf die Rechtsprechung des BSG Bezug genommen und sich den dort formulierten Rechtssätzen ausdrücklich angeschlossen.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der geltend gemachte Mangel muss sich auf das Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil und nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Der Verfahrensmangel muss wesentlich sein, d. h. das angefochtene Urteil muss auf diesem Mangel beruhen können. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, das Gericht also ohne diesen Verfahrensmangel zu einem für den Kläger günstigeren Urteil gekommen wäre (Leitherer, a. a. O., § 160 Rn. 23). Dabei ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, dem der Verfahrensmangel unterstellt wird. Ein solcher möglicherweise erheblicher Verfahrensmangel bei dem Erlass des Gerichtsbescheides liegt hier aber nicht vor und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach §§ 145 Abs. 4 Satz 5, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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