Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2014/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2753/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellungen, dass er bei der Antragsgegnerin gegen seinen Willen zwangsversichert sei und Vollstreckungen gegen ihn rechtswidrig seien.
Mit Bescheiden vom 19. Februar, 23. März und 21. April 2010 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Mitgliedschaft des 1966 geborenen Antragsteller als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ende, da er seine landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit aufgegeben habe. Gleichzeitig wies sie ihn auf die Weiterführung als freiwillige Krankenversicherung hin, sofern er nicht innerhalb von 14 Tagen den Austritt erkläre. Mit weiteren Bescheiden vom 23. März und 21. April 2010 stellte sie fest, dass der Antragsteller ab dem 1. Januar 2009 in der Krankenversicherung der Landwirte freiwillig sowie versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sei. Alle genannten Bescheide wurden nicht angefochten. In der Folge kam es wegen der hieraus resultierenden Beitragspflicht wiederholt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2016 setzte die Antragsgegnerin die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2016 nach Beitragsklasse 01 (Mindestbeitrag mit Einnahmen von EUR 968,33 monatlich) auf EUR 121,04 zur Kranken- und EUR 22,76 zur Pflegeversicherung fest. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Nachdem sie den Antragsteller wiederholt fruchtlos zum Nachweis seiner aktuellen Einkommensverhältnisse aufgefordert hatte, setzte die Antragsgegnerin entsprechend vorheriger Ankündigung vom 6. Dezember 2016 mit Bescheid vom 5. Januar 2017 die Beiträge ab dem 1. Januar 2017 nach Beitragsklasse 20 (Beitragsbemessungsgrenze mit Einnahmen von EUR 4.350,00 monatlich) in Höhe von monatlich EUR 529,68 zur Kranken- und EUR 110,93 zur Pflegeversicherung fest. Hiergegen legte der Antragsteller am 22. Januar 2017 Widerspruch ein, den er nicht begründete.
Nach wiederum fruchtloser Anforderung von Angaben zu den aktuellen Einkommensverhältnissen setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Januar 2018 die Beiträge ab dem 1. Januar 2018 ebenfalls nach Beitragsklasse 20 (Beitragsbemessungsgrenze mit Einnahmen von EUR 4.350,00 monatlich) in Höhe von monatlich EUR 545,58 zur Kranken- und EUR 112,84 zur Pflegeversicherung fest.
Mit Forderungsbescheid vom 12. Mai 2017 forderte die Antragsgegnerin die Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Oktober 2016 bis April 2017 und setzte Mahngebühren und Säumniszuschläge fest (Gesamthöhe EUR 2.937,64). Die Forderung erhöhe sich bei verbleibenden Rückständen monatlich um weitere Säumniszuschläge. In gleicher Weise verfuhr sie mit Forderungsbescheiden vom 13. November 2017 für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2017 (EUR 3.986,16) und vom 15. Mai 2018 für den Zeitraum von November 2017 bis April 2018 (EUR 4.061,90). Gegen den Forderungsbescheid vom 12. Mai 2017 legte der Antragsteller am 10. Juli 2017 Widerspruch ein. Die weiteren Bescheide wurden nicht angefochten. Zur Vollstreckung dieser Titel einschließlich weiter aufgelaufener Säumniszuschläge sowie Vollstreckungskosten erteilte die Antragsgegnerin am 26. Juni 2018 einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher.
Am 5. Juli 2018 erhob der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Ulm und begehrte zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die Antragsgegnerin ihn gegen seinen Willen zwangsversichere sowie dass Vollstreckungen gegen ihn sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach rechtswidrig seien. Zur Begründung führte er aus, die Antragsgegnerin berechne den Höchstbeitrag, obwohl er gegen seinen Willen zwangsversichert sei. Bei einer Zwangsversicherung dürfe nur der Mindestbeitrag berechnet werden.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter Verweis auf ihre Bescheide entgegen und teilte unter dem 30. Juli 2018 mit, dass der Vollstreckungsantrag vom 26. Juni 2018 am 19. Juli 2018 in Höhe von EUR 11.833,92 vollzogen worden sei. Seit dem 1. Januar 2009 seien beim Antragsteller die Voraussetzungen einer Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer wegen Verkleinerung der des landwirtschaftlichen Unternehmens unter die Mindestgröße nicht mehr gegeben. Seit dem 1. Januar 2009 führe sie für den Antragsteller die freiwillige Krankenversicherung durch, da er damals nicht innerhalb von 14 Tagen seinen Austritt aus der Krankenkasse erklärt habe. Wegen nicht vorgelegter Nachweise seien für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen i.H.v. 1/30. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2018 lehnte das SG den Antrag ab. Der Antrag auf Feststellung, gegen seinen Willen zwangsversichert zu sein, sei bereits unzulässig. Jedenfalls stehe ihm der bestandskräftige Bescheid vom 21. April 2010 entgegen. Auch der Antrag auf pauschale Feststellung der Rechtswidrigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen sei unzulässig. Hinsichtlich der während des anhängigen Verfahrens durchgeführten Vollstreckung sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2017 nicht anzuordnen gewesen, da dieser nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Dem Grunde nach sei der Antragsteller aufgrund des Bescheides vom 21. April 2010 zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Hinsichtlich der festgesetzten Beitragshöhe sei auch der Beitragsbescheid vom 5. Januar 2017 nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach § 46 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei mit den Maßgaben anzuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendet werde und an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung träten. Die Satzung könne vorsehen, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam würden. Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gelte § 41 KVLG 1989. Da in § 134 Abs. 7 der Satzung entsprechend § 240 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V geregelt sei, dass für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen seien, sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt würden, seien die Beiträge auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt. Dem folgend seien auch die Beiträge zur Pflegeversicherung rechtmäßig.
Gegen diesen ihm am 1. August 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 2. August 2018 Beschwerde eingelegt, die er auch nach eingeräumter Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht begründet hat.
Der Antragsteller beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. Juli 2018 aufzuheben und feststellen, dass die Antragsgegnerin ihn gegen seinen Willen zwangsversichert sowie dass Vollstreckungen gegen ihn sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach rechtswidrig sind.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Senats und des SG sowie der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Die begehrten Feststellungen der "Zwangsversicherung" und der generellen Rechtswidrigkeit von Zwangsvollstreckungen bezieht sich nicht auf eine konkrete Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht zurückgewiesen.
a) Der Antrag auf Feststellung einer Zwangsversicherung gegen den Willen des Antragstellers ist bereits unzulässig. Durch die bestandskräftigen Bescheide vom 23. März und 21. April 2010 steht zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG) fest, dass der Antragsteller seit 1 Januar 2009 nach § 6 KVLG 1989 freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung der Antragsgegnerin und des Weiteren bei dieser nach § 20 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sozial pflegeversichert ist. Damit ist das fragliche Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bereits endgültig geklärt, so dass für eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum mehr besteht.
b) Auch der Antrag auf (generelle) Feststellung, dass Vollstreckungen gegen den Antragsteller ihn sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach rechtswidrig seien, ist unzulässig. Ein Feststellungsantrag ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 55 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend, da der Antragsteller keine konkreten Vollstreckungen bezeichnet hat, auf die sich die Feststellung beziehen soll. Vielmehr umfasst der gestellte Antrag alle in der Vergangenheit, aber auch noch in der Zukunft liegenden Vollstreckungshandlungen der Antragsgegnerin, verbleibt also zu unspezifisch, als dass eine konkrete Prüfung möglich wäre. Soweit das Begehren eigentlich auf eine Feststellung gerichtet sein sollte, dass zwischen den Beteiligten kein Versicherungsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen keine Vollstreckungen möglich seien, gilt das oben unter 2a) Ausgeführte.
c) Auch wenn man das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2017, über den – jedenfalls nach Aktenlage – nicht entschieden ist, und möglicherweise auch gegen den Beitragsbescheid vom 4. Januar 2018, der nach § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden sein könnte, ausgelegt, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
aa) Rechtsbehelfe entfalten vorliegend entgegen der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da die angefochtenen Bescheide Regelungen über die Beitragspflicht treffen (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die fehlende aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen des Antragstellers gilt auch hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen (Beschluss des Senats vom 23. April 2013 – L 4 KR 4978/12 ER-B – nicht veröffentlicht).
bb) Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht nimmt eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor.
Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Da der vorläufige Rechtsschutz den Rechtsschutz in der Hauptsache sichern soll, sind für diese Interessenabwägung zwar grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs ausschlaggebend, allerdings nicht stets in jedem Fall; je nach Fallgestaltung sind auch andere Belange zu berücksichtigen (Beschluss des Senats vom 13. Juli 2016 – L 4 KR 1980/16 ER-B – nicht veröffentlicht). Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen.
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetz wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, wenn also ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – m.w.N. und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2004 – L 5 B 2/04 KR ER – juris, Rn. 19 m.w.N.). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht). Zu berücksichtigen ist auch, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen, erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Außerdem darf der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 – L 4 R 4066/13 ER-B – nicht veröffentlicht). Ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresse liegt daher vor, wenn die sofortige Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG). Vom besonderer Bedeutung ist, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2017 – L 18 AS 2232/17 ER – juris, Rn. 3; Thüringer LSG, Beschluss vom 16. März 2012 – L 4 AS 106/12 B ER – juris, Rn. 5).
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt (der gerichtlichen) Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Gericht entscheidet hierüber aufgrund einer gesonderten Abwägung des öffentlichen Interesses am Fortbestand des Vollzuges gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufhebung der Vollziehung (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 10 a).
cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist auch ein Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgreich.
(1) Gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2016, der die Beitragspflicht und -höhe für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 regelt, sowie gegen die Forderungsbescheide vom 13. November 2017 und 15. Mai 2018, die die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahnkosten regeln, legte der Antragsteller jeweils keinen Widerspruch ein. Insoweit fehlt es bereits an einem Rechtsbehelf, der eine aufschiebende Wirkung auslösen könnte. Diese Bescheide sind bestandskräftig.
(2) Ob dies auch für die Beitragsbescheide vom 5. Januar 2017 und 4. Januar 2018 sowie den Forderungsbescheid vom 12. Mai 2017 gilt, kann der Senat offenlassen. Denn die in den genannten Beitragsbescheiden geregelte Beitragshöhe ab 1. Januar 2017 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Da bindend feststeht, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin kranken- und pflegeversichert ist (siehe oben 2.a), hat er die Beiträge zu tragen (§ 47 KVLG 1989). Da der Antragsteller seine Beschwerde nicht begründet hat, verweist der Senat auf die nach eigener Prüfung zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss zum Beitragsbescheid vom 5. Januar 2017 und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dieselben Erwägungen gelten auch für den Beitragsbescheid vom 4. Januar 2018. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestehen danach nicht. Gleiches gilt für die im Forderungsbescheid vom 12. Mai 2017 geregelten Mahngebühren und Säumniszuschläge. Der Antragsteller erhob hiergegen keine konkretisierten Einwände. Fehler sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind – gerade im Hinblick auf den bereits erfolgten Vollzug – nicht ersichtlich und wurden von ihm auch nicht vorgebracht. Damit kommt eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung ebenfalls nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellungen, dass er bei der Antragsgegnerin gegen seinen Willen zwangsversichert sei und Vollstreckungen gegen ihn rechtswidrig seien.
Mit Bescheiden vom 19. Februar, 23. März und 21. April 2010 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Mitgliedschaft des 1966 geborenen Antragsteller als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ende, da er seine landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit aufgegeben habe. Gleichzeitig wies sie ihn auf die Weiterführung als freiwillige Krankenversicherung hin, sofern er nicht innerhalb von 14 Tagen den Austritt erkläre. Mit weiteren Bescheiden vom 23. März und 21. April 2010 stellte sie fest, dass der Antragsteller ab dem 1. Januar 2009 in der Krankenversicherung der Landwirte freiwillig sowie versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sei. Alle genannten Bescheide wurden nicht angefochten. In der Folge kam es wegen der hieraus resultierenden Beitragspflicht wiederholt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2016 setzte die Antragsgegnerin die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2016 nach Beitragsklasse 01 (Mindestbeitrag mit Einnahmen von EUR 968,33 monatlich) auf EUR 121,04 zur Kranken- und EUR 22,76 zur Pflegeversicherung fest. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Nachdem sie den Antragsteller wiederholt fruchtlos zum Nachweis seiner aktuellen Einkommensverhältnisse aufgefordert hatte, setzte die Antragsgegnerin entsprechend vorheriger Ankündigung vom 6. Dezember 2016 mit Bescheid vom 5. Januar 2017 die Beiträge ab dem 1. Januar 2017 nach Beitragsklasse 20 (Beitragsbemessungsgrenze mit Einnahmen von EUR 4.350,00 monatlich) in Höhe von monatlich EUR 529,68 zur Kranken- und EUR 110,93 zur Pflegeversicherung fest. Hiergegen legte der Antragsteller am 22. Januar 2017 Widerspruch ein, den er nicht begründete.
Nach wiederum fruchtloser Anforderung von Angaben zu den aktuellen Einkommensverhältnissen setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Januar 2018 die Beiträge ab dem 1. Januar 2018 ebenfalls nach Beitragsklasse 20 (Beitragsbemessungsgrenze mit Einnahmen von EUR 4.350,00 monatlich) in Höhe von monatlich EUR 545,58 zur Kranken- und EUR 112,84 zur Pflegeversicherung fest.
Mit Forderungsbescheid vom 12. Mai 2017 forderte die Antragsgegnerin die Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Oktober 2016 bis April 2017 und setzte Mahngebühren und Säumniszuschläge fest (Gesamthöhe EUR 2.937,64). Die Forderung erhöhe sich bei verbleibenden Rückständen monatlich um weitere Säumniszuschläge. In gleicher Weise verfuhr sie mit Forderungsbescheiden vom 13. November 2017 für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2017 (EUR 3.986,16) und vom 15. Mai 2018 für den Zeitraum von November 2017 bis April 2018 (EUR 4.061,90). Gegen den Forderungsbescheid vom 12. Mai 2017 legte der Antragsteller am 10. Juli 2017 Widerspruch ein. Die weiteren Bescheide wurden nicht angefochten. Zur Vollstreckung dieser Titel einschließlich weiter aufgelaufener Säumniszuschläge sowie Vollstreckungskosten erteilte die Antragsgegnerin am 26. Juni 2018 einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher.
Am 5. Juli 2018 erhob der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Ulm und begehrte zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die Antragsgegnerin ihn gegen seinen Willen zwangsversichere sowie dass Vollstreckungen gegen ihn sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach rechtswidrig seien. Zur Begründung führte er aus, die Antragsgegnerin berechne den Höchstbeitrag, obwohl er gegen seinen Willen zwangsversichert sei. Bei einer Zwangsversicherung dürfe nur der Mindestbeitrag berechnet werden.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter Verweis auf ihre Bescheide entgegen und teilte unter dem 30. Juli 2018 mit, dass der Vollstreckungsantrag vom 26. Juni 2018 am 19. Juli 2018 in Höhe von EUR 11.833,92 vollzogen worden sei. Seit dem 1. Januar 2009 seien beim Antragsteller die Voraussetzungen einer Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer wegen Verkleinerung der des landwirtschaftlichen Unternehmens unter die Mindestgröße nicht mehr gegeben. Seit dem 1. Januar 2009 führe sie für den Antragsteller die freiwillige Krankenversicherung durch, da er damals nicht innerhalb von 14 Tagen seinen Austritt aus der Krankenkasse erklärt habe. Wegen nicht vorgelegter Nachweise seien für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen i.H.v. 1/30. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2018 lehnte das SG den Antrag ab. Der Antrag auf Feststellung, gegen seinen Willen zwangsversichert zu sein, sei bereits unzulässig. Jedenfalls stehe ihm der bestandskräftige Bescheid vom 21. April 2010 entgegen. Auch der Antrag auf pauschale Feststellung der Rechtswidrigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen sei unzulässig. Hinsichtlich der während des anhängigen Verfahrens durchgeführten Vollstreckung sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2017 nicht anzuordnen gewesen, da dieser nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Dem Grunde nach sei der Antragsteller aufgrund des Bescheides vom 21. April 2010 zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Hinsichtlich der festgesetzten Beitragshöhe sei auch der Beitragsbescheid vom 5. Januar 2017 nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach § 46 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei mit den Maßgaben anzuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendet werde und an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung träten. Die Satzung könne vorsehen, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam würden. Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gelte § 41 KVLG 1989. Da in § 134 Abs. 7 der Satzung entsprechend § 240 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V geregelt sei, dass für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen seien, sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt würden, seien die Beiträge auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt. Dem folgend seien auch die Beiträge zur Pflegeversicherung rechtmäßig.
Gegen diesen ihm am 1. August 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 2. August 2018 Beschwerde eingelegt, die er auch nach eingeräumter Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht begründet hat.
Der Antragsteller beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. Juli 2018 aufzuheben und feststellen, dass die Antragsgegnerin ihn gegen seinen Willen zwangsversichert sowie dass Vollstreckungen gegen ihn sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach rechtswidrig sind.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Senats und des SG sowie der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Die begehrten Feststellungen der "Zwangsversicherung" und der generellen Rechtswidrigkeit von Zwangsvollstreckungen bezieht sich nicht auf eine konkrete Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht zurückgewiesen.
a) Der Antrag auf Feststellung einer Zwangsversicherung gegen den Willen des Antragstellers ist bereits unzulässig. Durch die bestandskräftigen Bescheide vom 23. März und 21. April 2010 steht zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG) fest, dass der Antragsteller seit 1 Januar 2009 nach § 6 KVLG 1989 freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung der Antragsgegnerin und des Weiteren bei dieser nach § 20 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sozial pflegeversichert ist. Damit ist das fragliche Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bereits endgültig geklärt, so dass für eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum mehr besteht.
b) Auch der Antrag auf (generelle) Feststellung, dass Vollstreckungen gegen den Antragsteller ihn sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach rechtswidrig seien, ist unzulässig. Ein Feststellungsantrag ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 55 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend, da der Antragsteller keine konkreten Vollstreckungen bezeichnet hat, auf die sich die Feststellung beziehen soll. Vielmehr umfasst der gestellte Antrag alle in der Vergangenheit, aber auch noch in der Zukunft liegenden Vollstreckungshandlungen der Antragsgegnerin, verbleibt also zu unspezifisch, als dass eine konkrete Prüfung möglich wäre. Soweit das Begehren eigentlich auf eine Feststellung gerichtet sein sollte, dass zwischen den Beteiligten kein Versicherungsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen keine Vollstreckungen möglich seien, gilt das oben unter 2a) Ausgeführte.
c) Auch wenn man das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2017, über den – jedenfalls nach Aktenlage – nicht entschieden ist, und möglicherweise auch gegen den Beitragsbescheid vom 4. Januar 2018, der nach § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden sein könnte, ausgelegt, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
aa) Rechtsbehelfe entfalten vorliegend entgegen der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da die angefochtenen Bescheide Regelungen über die Beitragspflicht treffen (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die fehlende aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen des Antragstellers gilt auch hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen (Beschluss des Senats vom 23. April 2013 – L 4 KR 4978/12 ER-B – nicht veröffentlicht).
bb) Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht nimmt eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor.
Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Da der vorläufige Rechtsschutz den Rechtsschutz in der Hauptsache sichern soll, sind für diese Interessenabwägung zwar grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs ausschlaggebend, allerdings nicht stets in jedem Fall; je nach Fallgestaltung sind auch andere Belange zu berücksichtigen (Beschluss des Senats vom 13. Juli 2016 – L 4 KR 1980/16 ER-B – nicht veröffentlicht). Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen.
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetz wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, wenn also ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – m.w.N. und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2004 – L 5 B 2/04 KR ER – juris, Rn. 19 m.w.N.). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht). Zu berücksichtigen ist auch, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen, erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Außerdem darf der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 – L 4 R 4066/13 ER-B – nicht veröffentlicht). Ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresse liegt daher vor, wenn die sofortige Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG). Vom besonderer Bedeutung ist, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2017 – L 18 AS 2232/17 ER – juris, Rn. 3; Thüringer LSG, Beschluss vom 16. März 2012 – L 4 AS 106/12 B ER – juris, Rn. 5).
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt (der gerichtlichen) Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Gericht entscheidet hierüber aufgrund einer gesonderten Abwägung des öffentlichen Interesses am Fortbestand des Vollzuges gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufhebung der Vollziehung (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 10 a).
cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist auch ein Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgreich.
(1) Gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2016, der die Beitragspflicht und -höhe für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 regelt, sowie gegen die Forderungsbescheide vom 13. November 2017 und 15. Mai 2018, die die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahnkosten regeln, legte der Antragsteller jeweils keinen Widerspruch ein. Insoweit fehlt es bereits an einem Rechtsbehelf, der eine aufschiebende Wirkung auslösen könnte. Diese Bescheide sind bestandskräftig.
(2) Ob dies auch für die Beitragsbescheide vom 5. Januar 2017 und 4. Januar 2018 sowie den Forderungsbescheid vom 12. Mai 2017 gilt, kann der Senat offenlassen. Denn die in den genannten Beitragsbescheiden geregelte Beitragshöhe ab 1. Januar 2017 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Da bindend feststeht, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin kranken- und pflegeversichert ist (siehe oben 2.a), hat er die Beiträge zu tragen (§ 47 KVLG 1989). Da der Antragsteller seine Beschwerde nicht begründet hat, verweist der Senat auf die nach eigener Prüfung zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss zum Beitragsbescheid vom 5. Januar 2017 und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dieselben Erwägungen gelten auch für den Beitragsbescheid vom 4. Januar 2018. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestehen danach nicht. Gleiches gilt für die im Forderungsbescheid vom 12. Mai 2017 geregelten Mahngebühren und Säumniszuschläge. Der Antragsteller erhob hiergegen keine konkretisierten Einwände. Fehler sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind – gerade im Hinblick auf den bereits erfolgten Vollzug – nicht ersichtlich und wurden von ihm auch nicht vorgebracht. Damit kommt eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung ebenfalls nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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