L 4 KR 3846/17 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 1206/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3846/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. März 2017 (S 10 KR 1206/16) wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Sozialgericht Stuttgart (SG) lehnte den Antrag des Klägers vom 21. März 2016, ihm für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ab (Beschluss vom 2. März 2017). Die hiergegen sinngemäß vom Kläger erhobene Beschwerde wies der Senat zurück (Beschluss vom 29. März 2017 – L 4 KR 1007/17 B). Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 30. Juni 2017).

Der Kläger hat am 2. Oktober 2017 unter anderem gegen das im Klageverfahren S 10 KR 1206/16 ergangene Urteil des SG "alle Rechtsmittel" eingelegt und dabei auch geltend gemacht, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe verstoße gegen die Rechtsschutzgleichheit und ein Verhandeln auf Augenhöhe.

Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. März 2017 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kläger hat auf die Anfrage des Senats, ob er erneut Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2017 habe einlegen wollen, nicht geantwortet.

II.

1. Der Senat wertet die Ausführungen des Klägers in dessen Schreiben vom 2. Oktober 2017 zu der verweigerten Prozesskostenhilfe als erneute Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2017 betreffend die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16.

2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Denn über die Beschwerde entschied der Senat bereits mit Beschluss vom 29. März 2017. Danach stellte der Kläger keinen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 1206/16. Auch das SG entschied nicht erneut über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Klageverfahren. Soweit der Kläger im Schreiben vom 2. Oktober 2017 als Entscheidungsdatum auch den 5. September 2017 angibt, ist eine Entscheidung in dem zuvor genannten Klageverfahren unter diesem Datum nicht erkennbar. Der Kläger hat nach Hinweis des Senats auch keine Entscheidung benannt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved