Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 4306/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4324/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.11.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Haftentlassung begehrt.
Der 1975 geborenen Kläger wurde am 07.11.2018 aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) O. entlassen und bezieht seither Leistungen vom Jobcenter F. (vgl. Bescheid vom 18.12.2018, mit dem Leistungen ab 05.11.2018 bewilligt wurden).
Am 30.07.2018 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart und machte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II geltend, da er nach seiner Haftentlassung voraussichtlich obdachlos und arbeitslos sein werde. Mit Beschluss vom 09.08.2018 verwies das Sozialgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Freiburg (SG). Die Klage wurde dort unter dem Aktenzeichen S 18 AS 3611/18 geführt. Nachdem das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.10.2018 abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 12 AS 3611/18 ein, die das LSG mit Urteil vom 26.10.2018 zurückwies. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 14 AS 69/18 BH geführt.
Mit Schreiben vom 20.09.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem Entlasstag erhalten habe. Dieser Antrag könne derzeit noch nicht bearbeitet werden, da der Entlasstag zu weit in der Zukunft liege. Der Kläger solle Mitte/Ende Oktober 2018 einen Neuantrag einreichen. Der Neuantrag könne erst bearbeitet werden, wenn die förmlichen Antragsformulare vollständig vorliegen würden.
Am 27.09.2018 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Er befinde sich bis zum 05.11.2018 in Strafhaft, danach werde er voraussichtlich obdach- und arbeitslos. Er habe keine brauchbare Kleidung und die Stadt O. habe erklärt, dass eine Wohnungszuweisung ausscheide.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.11.2018 abgewiesen, da sie wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seien bereits Gegenstand des Verfahrens S 18 AS 3606/18. Darüber hinaus bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da der Beklagte Leistungen nicht abgelehnt habe.
Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 04.12.2018 beim LSG eingelegten Berufung, für die Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Die erst nach Antragstellung eingetretenen Veränderungen änderten nichts an der Leistungspflicht der Gegner.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.11.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab Haftentlassung zu gewähren, hilfweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.11.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht wegen der doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen.
Der Kläger hat bereits am 30.07.2018 Leistungen vom Beklagten ab Haftentlassung beantragt. Dies ist Gegenstand des beim BSG anhängigen Verfahrens B 14 AS 69/18 BH. Somit ist ein weiteres Verfahren über denselben Streitgegenstand nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Gerichtsverfassungsgesetz unzulässig. (Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 12. Auflage 2017, § 94 Rn. 7).
Die hilfsweise erhobene Untätigkeitsklage ist schon deshalb nicht zulässig, weil es dem Kläger am dafür erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger lebt seit der Haftentlassung in F. und bezieht dort Leistungen. Der Beklagte ist für Leistungen nach § 36 SGB II nicht (mehr) zuständig.
Ergänzend nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids des SG vom 06.11.2018 Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung (weiterer) eigener Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Haftentlassung begehrt.
Der 1975 geborenen Kläger wurde am 07.11.2018 aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) O. entlassen und bezieht seither Leistungen vom Jobcenter F. (vgl. Bescheid vom 18.12.2018, mit dem Leistungen ab 05.11.2018 bewilligt wurden).
Am 30.07.2018 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart und machte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II geltend, da er nach seiner Haftentlassung voraussichtlich obdachlos und arbeitslos sein werde. Mit Beschluss vom 09.08.2018 verwies das Sozialgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Freiburg (SG). Die Klage wurde dort unter dem Aktenzeichen S 18 AS 3611/18 geführt. Nachdem das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.10.2018 abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 12 AS 3611/18 ein, die das LSG mit Urteil vom 26.10.2018 zurückwies. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 14 AS 69/18 BH geführt.
Mit Schreiben vom 20.09.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem Entlasstag erhalten habe. Dieser Antrag könne derzeit noch nicht bearbeitet werden, da der Entlasstag zu weit in der Zukunft liege. Der Kläger solle Mitte/Ende Oktober 2018 einen Neuantrag einreichen. Der Neuantrag könne erst bearbeitet werden, wenn die förmlichen Antragsformulare vollständig vorliegen würden.
Am 27.09.2018 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Er befinde sich bis zum 05.11.2018 in Strafhaft, danach werde er voraussichtlich obdach- und arbeitslos. Er habe keine brauchbare Kleidung und die Stadt O. habe erklärt, dass eine Wohnungszuweisung ausscheide.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.11.2018 abgewiesen, da sie wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seien bereits Gegenstand des Verfahrens S 18 AS 3606/18. Darüber hinaus bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da der Beklagte Leistungen nicht abgelehnt habe.
Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 04.12.2018 beim LSG eingelegten Berufung, für die Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Die erst nach Antragstellung eingetretenen Veränderungen änderten nichts an der Leistungspflicht der Gegner.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.11.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab Haftentlassung zu gewähren, hilfweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.11.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht wegen der doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen.
Der Kläger hat bereits am 30.07.2018 Leistungen vom Beklagten ab Haftentlassung beantragt. Dies ist Gegenstand des beim BSG anhängigen Verfahrens B 14 AS 69/18 BH. Somit ist ein weiteres Verfahren über denselben Streitgegenstand nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Gerichtsverfassungsgesetz unzulässig. (Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 12. Auflage 2017, § 94 Rn. 7).
Die hilfsweise erhobene Untätigkeitsklage ist schon deshalb nicht zulässig, weil es dem Kläger am dafür erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger lebt seit der Haftentlassung in F. und bezieht dort Leistungen. Der Beklagte ist für Leistungen nach § 36 SGB II nicht (mehr) zuständig.
Ergänzend nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids des SG vom 06.11.2018 Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung (weiterer) eigener Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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