Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 683/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4553/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.10.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger ist d. Staatsangehöriger und erlernte nach eigenen Angaben zunächst von August 1973 bis Juli 1976 den Beruf eines Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers, den er bis Januar 1981 ausübte. Danach war er als Helfer im Straßenbau und später als Kommissionierer tätig. Nach einer Umschulung zum Berufskraftfahrer (von April 1988 bis Juli 1989) übte er diese Tätigkeit bis Oktober 2012 (Bl. 9 VwA) aus, bevor das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen Führerscheinentzugs endete (Bl. 43 med. Teil VwA). Zuletzt war der Kläger ab November 2013 über Zeitarbeitsfirmen als Gabelstaplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Oktober 2015 ist er arbeitslos.
Am 06.09.2016 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte im November 2016 ein Gutachten bei dem Internisten Dr. B. (Bl. 41 ff. med. Teil VwA) ein, der auf seinem Fachgebiet eine proxysmale absolute Arrhythmie bei Vorflimmern (unter Koagulation), eine dilatative Kardiomyopathie (klinisch unter Therapie keine Herzinsuffizienzzeichen) und eine Adipositas dritten Grades diagnostizierte und das Leistungsvermögen sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers als auch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne Nachtschicht, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erhöhte Unfallgefahr, ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten - mit sechs Stunden und mehr einschätzte (Bl. 49 med. Teil VwA). Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 17.11.2016 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie nach Einholung medizinischer Unterlagen des behandelnden Internisten und Kardiologen Dr. M. (normale systolische linksventrikuläre Funktion, keine pulmonale Druckerhöhung bei permanentem Vorflimmern, Bl. 54 f. med. Teil VwA) mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2017 unter ergänzenden Ausführungen zum fehlenden Berufsschutz (ungelernte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer mit Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) zurück.
Am 03.03.2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben und eine weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung beantragt. Im Zuge der vom SG eingeleiteten Sachaufklärung haben die behandelnden Ärzte von einem Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden berichtet (Internist und Kardiologe Dr. M. , Bl. 20 f. SG-Akte; Hausarzt und Facharzt für Innere Medizin Dr. M. - ohne gefahrgeneigte Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen über 10 bis 15 kg -, Bl. 26 ff. SG-Akte; Facharzt für Chirurgie Dr. R. - Chirurgische Privatklinik Dres. M. /K. /S. /R. -, Bl. 33 ff. und 49 SG-Akte).
Mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2017, dem Kläger am 03.11.2017 zugestellt, hat das SG die Klage, gestützt auf die Aussagen der behandelnden Ärzte und die gutachterlichen Ausführungen von Dr. B. , abgewiesen. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne Nachtschichten, ohne erhöhten Zeitdruck und ohne erhöhte Unfall- bzw. Verletzungsgefahr noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Die hilfsweise begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat es wegen der Verweisbarkeit auf alle gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abgelehnt.
Am 29.11.2017 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, eine Verschlechterung der kardiologischen Beschwerden geltend gemacht und auf zunehmende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.10.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine aktuelle sachverständige Zeugenaussage bei dem Kardiologen Dr. M. eingeholt (keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes seit Januar 2017, Bl. 21 LSG-Akte).
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Ihm steht daher weder eine Rente wegen voller noch teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGBVI -), dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen (überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne Nachtarbeit, ohne erhöhten Zeitdruck und ohne erhöhte Unfall- bzw. Verletzungsgefahr) sechs Stunden und mehr täglich ausführen kann sowie Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht bestehen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Die von Dr. M. angeführte Leistungseinschränkung für Arbeiten auf Gerüsten und in großen Höhen (Absturzgefahr) sieht der Senat dabei bereits in dem Ausschluss von gefahrgeneigten Tätigkeiten umfassend berücksichtigt, ebenso den Ausschluss von Lastenmanipulationen über 10 kg mit den dem Kläger nur noch zugemuteten leichten Tätigkeiten.
Wie bereits das SG verneint somit auch der Senat eine rentenrelevante Leistungseinschränkung. Vielmehr ist der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der angeführten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben. Er ist damit nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die vom Kläger in der Berufung vorgebrachten Einwände führen dabei zu keiner abweichenden Beurteilung.
Soweit der Kläger meint, dass seine kardiologischen Beschwerden (extreme Kurzatmigkeit, Bl. 3 LSG-Akte) eine Erwerbsminderung begründen, teilt der Senat diese Auffassung angesichts der zuletzt erhobenen Befunde des behandelnden Kardiologen Dr. M. nicht. Im Februar 2018 hat Dr. M. echokardiographisch eine unverändert (gegenüber dem Befund von Dezember 2015, Bl. 53 VwA) normale linksventrikuläre Herzfunktion - ohne Vergrößerung der Ventrikel und Vorhöfe, ohne Perikarderguss, ohne Cava-Stau -, die Herzfrequenz als gut kontrolliert und die linksventrikuläre Pumpfunktion als normal beschrieben. Im Übrigen hat der Kläger bei der Untersuchung im Februar 2018 gegenüber Dr. M. angegeben, dass es ihm derzeit relativ gut gehe, so dass auch die in der Berufungsbegründung (von Ende November 2017) geschilderte subjektive Beschwerdezunahme jedenfalls nicht dauerhaft gewesen ist. Entsprechend hat Dr. M. eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes verneint. Damit bleibt es bei der eine rentenrelevante Leistungsminderung ausschließenden Einschätzung des Gutachters Dr. B. (mehr als sechs Stunden täglich), die Dr. M. gegenüber dem SG bestätigt hat.
Auch die vom Kläger in der Berufung vorgetragenen Schmerzzustände wegen orthopädischer Gesundheitsbeeinträchtigungen führen zu keiner rentenrelevanten Leistungseinschränkung. Zutreffend hat bereits das SG ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der von Dr. M. / Dr. R. (Bl. 33,49 SG-Akte) und Dr. M. (Bl. 26 SG-Akte) mitgeteilten Befunde und Funktionsbeeinträchtigungen eine rentenrelevante Leistungsminderung nicht begründen lässt. Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung ("erhebliche Schmerzentwicklung im Bereich der Lendenwirbelsäule und insbesondere im linken Bein") eine zwischenzeitliche Verschlechterung der orthopädischen Leiden geltend gemacht hat, hat er zu diesen Beschwerden im weiteren Berufungsverfahren nichts mehr vorgetragen, entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung keinen behandelnden Orthopäden benannt und im weiteren Berufungsvortrag lediglich noch kardiologische Erkrankungen thematisiert. Der Senat geht daher davon aus, dass eine dauerhafte rentenrelevante Verschlechterung der orthopädischen Beschwerden gegenüber dem vom SG zugrunde gelegten Gesundheitszustand auf orthopädischem Gebiet nicht eingetreten ist.
Damit ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich das Leistungsvermögen des Klägers, sowohl auf kardiologischem als auch auf orthopädischem Fachgebiet durch das Gutachten des Dr. B. und die übereinstimmenden Auskünfte der behandelnden Ärzte geklärt. Kein einziger dieser Mediziner hat eine rentenrelevante Leistungseinschränkung von weniger als sechs Stunden täglich angenommen. Es besteht daher keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Dies gilt auch in Bezug auf die ursprüngliche Behauptung des Klägers, die LWS-Beschwerden hätten sich verschlimmert, ohne dass erkennbar wäre, dass diese Beschwerden dauerhaft bestehen (s.o.). Gerade der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz fordert es nicht, bei im Grunde "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptungen, weitere Ermittlungen durchzuführen (Bundesverfassungsgericht [BVerG], Beschluss vom 09.12.2007, 2 BvR 1268/03; BSG, Beschluss vom 19.10.2011, B 13 R 33/11; Beschluss vom 09.07.2012, B 6 SB 19/15 BG, jeweils in juris). In Übereinstimmung mit dem SG verneint der Senat auch einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn der Kläger ist - ausgehend von seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer - nicht berufsunfähig. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend auf die zuletzt über mehrere Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer abzustellen, da sich der Kläger von den zuvor ausgeübten qualitativ höherwertigen Tätigkeiten als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (Facharbeiterqualifikation nach dreijähriger Ausbildungszeit, vgl., BSG Urteil vom 24.03.1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 146 Nr 107; Urteil vom 15.11.1983, 1 RJ 112/82, SozR 2200 § 1246 Nr 109) und Lkw-Fahrer (angelernter Arbeiter des oberen Bereiches bei der erfolgten 16monatigen Ausbildungszeit, vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1979, 4 RJ 70/78, SozR3-2200 § 1246 Nr 45) gelöst hatte. Gesundheitsbedingte Gründe für die Aufgabe der Tätigkeit des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, die einer freiwilligen Lösung entgegenstehen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich, auch wenn der Kläger in der Untersuchungssituation bei Dr. B. pauschal orthopädische Beschwerden als Grund der Berufsaufgabe angegeben hatte (Bl. 43 med. Teil VwA). Denn im Anschluss an diese Tätigkeit übte der Kläger eine ähnlich körperlich schwere Bauhelfertätigkeit im Straßenbau versicherungspflichtig aus (ebenso die Beklagte Bl. 25 VwA). Zudem lassen sich den eigenanamnestischen Angaben des Klägers im Gutachten von Dr. B. keine gesundheitlichen Probleme vor März 2001 entnehmen (Bl. 41 VwA). Aus dem aktenkundigen Versicherungsverlauf (Bl. 11 VwA) ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine gesundheitsbedingte Arbeitsaufgabe (keine Zeiten des Krankengeldbezuges oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug im Jahr 1981). Gleiches gilt für die Beschäftigungsaufgabe als Lkw-Fahrer. Der Kläger gab gegenüber Dr. B. an, dass ihm der Führerschein wegen zu vieler Punkte in Flensburg entzogen worden sei und sein Arbeitgeber ihm daraufhin gekündigt habe (Bl. 43 med. Teil VwA).
Zwar kann der Kläger die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer - unter Berücksichtigung der von den behandelnden Ärzten zugunsten des Klägers benannten qualitativen Leistungseinschränkungen für schwere und mittelschwere Arbeiten - nicht mehr verrichten, allerdings muss er sich - wie das SG zutreffend unter Verweis auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt hat - mangels Berufsschutzes auf alle gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene Kläger ist d. Staatsangehöriger und erlernte nach eigenen Angaben zunächst von August 1973 bis Juli 1976 den Beruf eines Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers, den er bis Januar 1981 ausübte. Danach war er als Helfer im Straßenbau und später als Kommissionierer tätig. Nach einer Umschulung zum Berufskraftfahrer (von April 1988 bis Juli 1989) übte er diese Tätigkeit bis Oktober 2012 (Bl. 9 VwA) aus, bevor das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen Führerscheinentzugs endete (Bl. 43 med. Teil VwA). Zuletzt war der Kläger ab November 2013 über Zeitarbeitsfirmen als Gabelstaplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Oktober 2015 ist er arbeitslos.
Am 06.09.2016 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte im November 2016 ein Gutachten bei dem Internisten Dr. B. (Bl. 41 ff. med. Teil VwA) ein, der auf seinem Fachgebiet eine proxysmale absolute Arrhythmie bei Vorflimmern (unter Koagulation), eine dilatative Kardiomyopathie (klinisch unter Therapie keine Herzinsuffizienzzeichen) und eine Adipositas dritten Grades diagnostizierte und das Leistungsvermögen sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers als auch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne Nachtschicht, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erhöhte Unfallgefahr, ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten - mit sechs Stunden und mehr einschätzte (Bl. 49 med. Teil VwA). Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 17.11.2016 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie nach Einholung medizinischer Unterlagen des behandelnden Internisten und Kardiologen Dr. M. (normale systolische linksventrikuläre Funktion, keine pulmonale Druckerhöhung bei permanentem Vorflimmern, Bl. 54 f. med. Teil VwA) mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2017 unter ergänzenden Ausführungen zum fehlenden Berufsschutz (ungelernte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer mit Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) zurück.
Am 03.03.2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben und eine weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung beantragt. Im Zuge der vom SG eingeleiteten Sachaufklärung haben die behandelnden Ärzte von einem Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden berichtet (Internist und Kardiologe Dr. M. , Bl. 20 f. SG-Akte; Hausarzt und Facharzt für Innere Medizin Dr. M. - ohne gefahrgeneigte Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen über 10 bis 15 kg -, Bl. 26 ff. SG-Akte; Facharzt für Chirurgie Dr. R. - Chirurgische Privatklinik Dres. M. /K. /S. /R. -, Bl. 33 ff. und 49 SG-Akte).
Mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2017, dem Kläger am 03.11.2017 zugestellt, hat das SG die Klage, gestützt auf die Aussagen der behandelnden Ärzte und die gutachterlichen Ausführungen von Dr. B. , abgewiesen. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne Nachtschichten, ohne erhöhten Zeitdruck und ohne erhöhte Unfall- bzw. Verletzungsgefahr noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Die hilfsweise begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat es wegen der Verweisbarkeit auf alle gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abgelehnt.
Am 29.11.2017 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, eine Verschlechterung der kardiologischen Beschwerden geltend gemacht und auf zunehmende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.10.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine aktuelle sachverständige Zeugenaussage bei dem Kardiologen Dr. M. eingeholt (keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes seit Januar 2017, Bl. 21 LSG-Akte).
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Ihm steht daher weder eine Rente wegen voller noch teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGBVI -), dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen (überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne Nachtarbeit, ohne erhöhten Zeitdruck und ohne erhöhte Unfall- bzw. Verletzungsgefahr) sechs Stunden und mehr täglich ausführen kann sowie Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht bestehen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Die von Dr. M. angeführte Leistungseinschränkung für Arbeiten auf Gerüsten und in großen Höhen (Absturzgefahr) sieht der Senat dabei bereits in dem Ausschluss von gefahrgeneigten Tätigkeiten umfassend berücksichtigt, ebenso den Ausschluss von Lastenmanipulationen über 10 kg mit den dem Kläger nur noch zugemuteten leichten Tätigkeiten.
Wie bereits das SG verneint somit auch der Senat eine rentenrelevante Leistungseinschränkung. Vielmehr ist der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der angeführten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben. Er ist damit nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die vom Kläger in der Berufung vorgebrachten Einwände führen dabei zu keiner abweichenden Beurteilung.
Soweit der Kläger meint, dass seine kardiologischen Beschwerden (extreme Kurzatmigkeit, Bl. 3 LSG-Akte) eine Erwerbsminderung begründen, teilt der Senat diese Auffassung angesichts der zuletzt erhobenen Befunde des behandelnden Kardiologen Dr. M. nicht. Im Februar 2018 hat Dr. M. echokardiographisch eine unverändert (gegenüber dem Befund von Dezember 2015, Bl. 53 VwA) normale linksventrikuläre Herzfunktion - ohne Vergrößerung der Ventrikel und Vorhöfe, ohne Perikarderguss, ohne Cava-Stau -, die Herzfrequenz als gut kontrolliert und die linksventrikuläre Pumpfunktion als normal beschrieben. Im Übrigen hat der Kläger bei der Untersuchung im Februar 2018 gegenüber Dr. M. angegeben, dass es ihm derzeit relativ gut gehe, so dass auch die in der Berufungsbegründung (von Ende November 2017) geschilderte subjektive Beschwerdezunahme jedenfalls nicht dauerhaft gewesen ist. Entsprechend hat Dr. M. eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes verneint. Damit bleibt es bei der eine rentenrelevante Leistungsminderung ausschließenden Einschätzung des Gutachters Dr. B. (mehr als sechs Stunden täglich), die Dr. M. gegenüber dem SG bestätigt hat.
Auch die vom Kläger in der Berufung vorgetragenen Schmerzzustände wegen orthopädischer Gesundheitsbeeinträchtigungen führen zu keiner rentenrelevanten Leistungseinschränkung. Zutreffend hat bereits das SG ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der von Dr. M. / Dr. R. (Bl. 33,49 SG-Akte) und Dr. M. (Bl. 26 SG-Akte) mitgeteilten Befunde und Funktionsbeeinträchtigungen eine rentenrelevante Leistungsminderung nicht begründen lässt. Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung ("erhebliche Schmerzentwicklung im Bereich der Lendenwirbelsäule und insbesondere im linken Bein") eine zwischenzeitliche Verschlechterung der orthopädischen Leiden geltend gemacht hat, hat er zu diesen Beschwerden im weiteren Berufungsverfahren nichts mehr vorgetragen, entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung keinen behandelnden Orthopäden benannt und im weiteren Berufungsvortrag lediglich noch kardiologische Erkrankungen thematisiert. Der Senat geht daher davon aus, dass eine dauerhafte rentenrelevante Verschlechterung der orthopädischen Beschwerden gegenüber dem vom SG zugrunde gelegten Gesundheitszustand auf orthopädischem Gebiet nicht eingetreten ist.
Damit ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich das Leistungsvermögen des Klägers, sowohl auf kardiologischem als auch auf orthopädischem Fachgebiet durch das Gutachten des Dr. B. und die übereinstimmenden Auskünfte der behandelnden Ärzte geklärt. Kein einziger dieser Mediziner hat eine rentenrelevante Leistungseinschränkung von weniger als sechs Stunden täglich angenommen. Es besteht daher keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Dies gilt auch in Bezug auf die ursprüngliche Behauptung des Klägers, die LWS-Beschwerden hätten sich verschlimmert, ohne dass erkennbar wäre, dass diese Beschwerden dauerhaft bestehen (s.o.). Gerade der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz fordert es nicht, bei im Grunde "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptungen, weitere Ermittlungen durchzuführen (Bundesverfassungsgericht [BVerG], Beschluss vom 09.12.2007, 2 BvR 1268/03; BSG, Beschluss vom 19.10.2011, B 13 R 33/11; Beschluss vom 09.07.2012, B 6 SB 19/15 BG, jeweils in juris). In Übereinstimmung mit dem SG verneint der Senat auch einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn der Kläger ist - ausgehend von seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer - nicht berufsunfähig. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend auf die zuletzt über mehrere Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer abzustellen, da sich der Kläger von den zuvor ausgeübten qualitativ höherwertigen Tätigkeiten als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (Facharbeiterqualifikation nach dreijähriger Ausbildungszeit, vgl., BSG Urteil vom 24.03.1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 146 Nr 107; Urteil vom 15.11.1983, 1 RJ 112/82, SozR 2200 § 1246 Nr 109) und Lkw-Fahrer (angelernter Arbeiter des oberen Bereiches bei der erfolgten 16monatigen Ausbildungszeit, vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1979, 4 RJ 70/78, SozR3-2200 § 1246 Nr 45) gelöst hatte. Gesundheitsbedingte Gründe für die Aufgabe der Tätigkeit des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, die einer freiwilligen Lösung entgegenstehen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich, auch wenn der Kläger in der Untersuchungssituation bei Dr. B. pauschal orthopädische Beschwerden als Grund der Berufsaufgabe angegeben hatte (Bl. 43 med. Teil VwA). Denn im Anschluss an diese Tätigkeit übte der Kläger eine ähnlich körperlich schwere Bauhelfertätigkeit im Straßenbau versicherungspflichtig aus (ebenso die Beklagte Bl. 25 VwA). Zudem lassen sich den eigenanamnestischen Angaben des Klägers im Gutachten von Dr. B. keine gesundheitlichen Probleme vor März 2001 entnehmen (Bl. 41 VwA). Aus dem aktenkundigen Versicherungsverlauf (Bl. 11 VwA) ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine gesundheitsbedingte Arbeitsaufgabe (keine Zeiten des Krankengeldbezuges oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug im Jahr 1981). Gleiches gilt für die Beschäftigungsaufgabe als Lkw-Fahrer. Der Kläger gab gegenüber Dr. B. an, dass ihm der Führerschein wegen zu vieler Punkte in Flensburg entzogen worden sei und sein Arbeitgeber ihm daraufhin gekündigt habe (Bl. 43 med. Teil VwA).
Zwar kann der Kläger die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer - unter Berücksichtigung der von den behandelnden Ärzten zugunsten des Klägers benannten qualitativen Leistungseinschränkungen für schwere und mittelschwere Arbeiten - nicht mehr verrichten, allerdings muss er sich - wie das SG zutreffend unter Verweis auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt hat - mangels Berufsschutzes auf alle gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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