Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 12 VE 17/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 SF 32/18 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen Richter am Landessozialgericht Dr ... wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger lehnt den Richter am Landessozialgericht Dr ... als befangen ab. Im zugrunde liegenden Berufungsverfahren macht er psychische Gesundheitsstörungen aufgrund einer in der ehemaligen DDR zu Unrecht erlittenen politischen Haft geltend und begehrt eine Beschädigtenrente.
Gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 17. Dezember 2012 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Im Berufungsverfahren sind umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden. Am 16. September 2018 hat die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. ein Gutachten nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstattet. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 hat Richter am Landessozialgericht Dr ... die Beteiligten aufgefordert, sich binnen einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Gutachtens abschließend zu äußern. Außerdem hat er den Kläger nach § 106a Abs. 3 SGG über die Folgen einer Versäumung dieser gesetzten Frist belehrt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage eines Attestes der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dipl.-Med. H. vom 24. September 2018 Fristverlängerung bis zum 21. Dezember 2018 beantragt. Das Attest hat folgenden Wortlaut: "Der Pat. ist aufgrund seiner psychischen Störung in den nächsten 8 Wochen nicht belastbar. Er kann Gerichts- u. Behördenschreiben nicht adäquad verstehen oder beantworten". Daraufhin hat Richter am Landessozialgericht Dr ... mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, der Fristverlängerung könne "auf der jetzigen Tatsachengrundlage noch nicht entsprochen werden". Der Prozessbevollmächtigte könne sich, soweit keine Rücksprache mit dem Kläger erforderlich sei, inhaltlich mit dem Sachverständigengutachten auseinandersetzen. Zudem sei das Attest inhaltlich substanzlos. Die Sachverständige habe den Kläger am 15. und 30. Mai 2018 untersucht. Hinweise auf eine dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seien nicht erkennbar. Es bedürfe weiterer glaubhafter Darlegungen, um von einer zumindest partiellen Verhandlungsunfähigkeit auszugehen. Außerdem hat Richter am Landessozialgericht Dr ... mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 von der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dipl.-Med. H. einen Befundbericht zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers angefordert. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 hat der Prozessbevollmächtigte auf die notwendigen Rehabilitationsphasen des Klägers verwiesen und nochmals Fristverlängerung bis zum 21. Dezember 2018 beantragt. Das Attest sei vor Übersendung des Gutachtens gefertigt worden, sodass auch keine Verschleppungsabsicht vorliege. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 hat Richter am Landessozialgericht Dr ... dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass "bzgl. des Attestes an den Bedenken festgehalten" werde.
Mit Schreiben vom 26. November 2018 hat der Kläger Richter am Landessozialgericht Dr ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da dieser einen gestellten Fristverlängerungsantrag aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt habe. Die Angststörung und die depressive Störung seien durch das Attest und das gerichtliche Gutachten nachgewiesen. Auch sei noch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden, sodass eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht ersichtlich sei.
Richter am Landessozialgericht Dr ... hat sich zu dem Ablehnungsgesuch geäußert.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter am Landessozialgericht Dr ... ist zulässig, aber unbegründet. Es liegt kein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit vor.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden reichen nicht aus. Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Februar 1995, 2 BvR 1852/54, BVerfGE 92, 138, 139).
Anknüpfungspunkt für das vorliegende Ablehnungsgesuch ist die von Richter am Landessozialgericht Dr ... gesetzte Frist nach § 106a SGG und die nicht gewährte Fristverlängerung. Damit stützt der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung im Hinblick auf die Voraussetzungen für einen Fristverlängerungsantrag. Aus seiner Sicht hat er einen nachvollziehbaren Grund für die Fristverlängerung bereits dargelegt bzw. sieht ihn zumindest aus dem Akteninhalt als gegeben an.
Bei einer Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag handelt es sich um einen Akt der Prozessleitung. Die Prozessleitung gehört zum Kernbereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die in sachlicher Unabhängigkeit zu treffen ist und einer Nachprüfung im Ablehnungsverfahren nach § 42 ZPO grundsätzlich verschlossen bleibt (OLG Naumburg, Beschluss vom 24. Januar 2012, 10 W 42/2011, juris). Ist kein Rechtsmittel gegen die Verfahrenshandlung gegeben, soll ein solches nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht auf dem "Umweg" der Richterablehnung geschaffen werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. März 2014, 3 W 15/14 m.w.N., juris; OLG Naumburg, a.a.O., m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters so grob fehlerhaft ist, dass sich auch bei einer verständig urteilenden Partei der Anschein der Voreingenommenheit des Richters geradezu aufdrängen muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Prozessführung des abgelehnten Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und der Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken grob missachtet oder sich so weit von dem normalen geübten Verfahren entfernt, dass eine Prozessleitung den Anschein von Willkür erweckt und sich für die Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung geradezu aufdrängen muss (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.).
Nach diesem Maßstab rechtfertigt der Umgang des Richters mit dem Fristverlängerungsantrag nicht die Besorgnis der Befangenheit. Zwar ist auch eine nach § 106a SGG gesetzte Frist auf Antrag zu verlängern. Dies setzt allerdings einen plausiblen Grund voraus (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 106a Rn. 5 m.w.N.). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 hat Richter am Landessozialgericht Dr ... unter Bezugnahme auf das Attest auf die "jetzige Tatsachengrundlage" hingewiesen, die nach seiner Auffassung "noch nicht" den Fristverlängerungsantrag rechtfertigt. Dieser Umgang mit dem Fristverlängerungsantrag erscheint in Anbetracht der wenig substantiierten und vagen Aussagen im Attest jedenfalls vertretbar. Durch den Hinweis auf die "jetzige Tatsachengrundlage" hat Richter am Landesssozialgericht Dr ... lediglich eine vorläufige Bewertung zum Ausdruck gebracht und mit der Verwendung des Wortes "noch" zugleich seine Offenheit im Hinblick auf die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag im weiteren Verfahrensgang gezeigt. Dafür spricht auch, dass er zeitgleich einen ausführlichen Befundbericht von der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dipl.-Med. H. zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers angefordert hat. Bei Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall hat Richter am Landesssozialgericht Dr ... die Verfahrensvorschrift des § 106a SGG weder willkürlich noch offensichtlich unhaltbar angewandt. Vielmehr hat er im Rahmen der Amtsermittlung selbst unvoreingenommen den Sachverhalt aufgeklärt, da es aus seiner Sicht dem Attest an der nötigen Substanz gefehlt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger lehnt den Richter am Landessozialgericht Dr ... als befangen ab. Im zugrunde liegenden Berufungsverfahren macht er psychische Gesundheitsstörungen aufgrund einer in der ehemaligen DDR zu Unrecht erlittenen politischen Haft geltend und begehrt eine Beschädigtenrente.
Gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 17. Dezember 2012 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Im Berufungsverfahren sind umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden. Am 16. September 2018 hat die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. ein Gutachten nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstattet. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 hat Richter am Landessozialgericht Dr ... die Beteiligten aufgefordert, sich binnen einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Gutachtens abschließend zu äußern. Außerdem hat er den Kläger nach § 106a Abs. 3 SGG über die Folgen einer Versäumung dieser gesetzten Frist belehrt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage eines Attestes der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dipl.-Med. H. vom 24. September 2018 Fristverlängerung bis zum 21. Dezember 2018 beantragt. Das Attest hat folgenden Wortlaut: "Der Pat. ist aufgrund seiner psychischen Störung in den nächsten 8 Wochen nicht belastbar. Er kann Gerichts- u. Behördenschreiben nicht adäquad verstehen oder beantworten". Daraufhin hat Richter am Landessozialgericht Dr ... mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, der Fristverlängerung könne "auf der jetzigen Tatsachengrundlage noch nicht entsprochen werden". Der Prozessbevollmächtigte könne sich, soweit keine Rücksprache mit dem Kläger erforderlich sei, inhaltlich mit dem Sachverständigengutachten auseinandersetzen. Zudem sei das Attest inhaltlich substanzlos. Die Sachverständige habe den Kläger am 15. und 30. Mai 2018 untersucht. Hinweise auf eine dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seien nicht erkennbar. Es bedürfe weiterer glaubhafter Darlegungen, um von einer zumindest partiellen Verhandlungsunfähigkeit auszugehen. Außerdem hat Richter am Landessozialgericht Dr ... mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 von der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dipl.-Med. H. einen Befundbericht zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers angefordert. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 hat der Prozessbevollmächtigte auf die notwendigen Rehabilitationsphasen des Klägers verwiesen und nochmals Fristverlängerung bis zum 21. Dezember 2018 beantragt. Das Attest sei vor Übersendung des Gutachtens gefertigt worden, sodass auch keine Verschleppungsabsicht vorliege. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 hat Richter am Landessozialgericht Dr ... dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass "bzgl. des Attestes an den Bedenken festgehalten" werde.
Mit Schreiben vom 26. November 2018 hat der Kläger Richter am Landessozialgericht Dr ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da dieser einen gestellten Fristverlängerungsantrag aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt habe. Die Angststörung und die depressive Störung seien durch das Attest und das gerichtliche Gutachten nachgewiesen. Auch sei noch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden, sodass eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht ersichtlich sei.
Richter am Landessozialgericht Dr ... hat sich zu dem Ablehnungsgesuch geäußert.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter am Landessozialgericht Dr ... ist zulässig, aber unbegründet. Es liegt kein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit vor.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden reichen nicht aus. Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Februar 1995, 2 BvR 1852/54, BVerfGE 92, 138, 139).
Anknüpfungspunkt für das vorliegende Ablehnungsgesuch ist die von Richter am Landessozialgericht Dr ... gesetzte Frist nach § 106a SGG und die nicht gewährte Fristverlängerung. Damit stützt der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung im Hinblick auf die Voraussetzungen für einen Fristverlängerungsantrag. Aus seiner Sicht hat er einen nachvollziehbaren Grund für die Fristverlängerung bereits dargelegt bzw. sieht ihn zumindest aus dem Akteninhalt als gegeben an.
Bei einer Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag handelt es sich um einen Akt der Prozessleitung. Die Prozessleitung gehört zum Kernbereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die in sachlicher Unabhängigkeit zu treffen ist und einer Nachprüfung im Ablehnungsverfahren nach § 42 ZPO grundsätzlich verschlossen bleibt (OLG Naumburg, Beschluss vom 24. Januar 2012, 10 W 42/2011, juris). Ist kein Rechtsmittel gegen die Verfahrenshandlung gegeben, soll ein solches nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht auf dem "Umweg" der Richterablehnung geschaffen werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. März 2014, 3 W 15/14 m.w.N., juris; OLG Naumburg, a.a.O., m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters so grob fehlerhaft ist, dass sich auch bei einer verständig urteilenden Partei der Anschein der Voreingenommenheit des Richters geradezu aufdrängen muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Prozessführung des abgelehnten Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und der Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken grob missachtet oder sich so weit von dem normalen geübten Verfahren entfernt, dass eine Prozessleitung den Anschein von Willkür erweckt und sich für die Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung geradezu aufdrängen muss (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.).
Nach diesem Maßstab rechtfertigt der Umgang des Richters mit dem Fristverlängerungsantrag nicht die Besorgnis der Befangenheit. Zwar ist auch eine nach § 106a SGG gesetzte Frist auf Antrag zu verlängern. Dies setzt allerdings einen plausiblen Grund voraus (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 106a Rn. 5 m.w.N.). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 hat Richter am Landessozialgericht Dr ... unter Bezugnahme auf das Attest auf die "jetzige Tatsachengrundlage" hingewiesen, die nach seiner Auffassung "noch nicht" den Fristverlängerungsantrag rechtfertigt. Dieser Umgang mit dem Fristverlängerungsantrag erscheint in Anbetracht der wenig substantiierten und vagen Aussagen im Attest jedenfalls vertretbar. Durch den Hinweis auf die "jetzige Tatsachengrundlage" hat Richter am Landesssozialgericht Dr ... lediglich eine vorläufige Bewertung zum Ausdruck gebracht und mit der Verwendung des Wortes "noch" zugleich seine Offenheit im Hinblick auf die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag im weiteren Verfahrensgang gezeigt. Dafür spricht auch, dass er zeitgleich einen ausführlichen Befundbericht von der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dipl.-Med. H. zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers angefordert hat. Bei Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall hat Richter am Landesssozialgericht Dr ... die Verfahrensvorschrift des § 106a SGG weder willkürlich noch offensichtlich unhaltbar angewandt. Vielmehr hat er im Rahmen der Amtsermittlung selbst unvoreingenommen den Sachverhalt aufgeklärt, da es aus seiner Sicht dem Attest an der nötigen Substanz gefehlt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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