Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 143 KR 319/17 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 275/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2018 wird in der Festsetzung zu 3.) abgeändert. Der über den Wert des Streitgegenstandes gemäß Ziffer 2 hinausgehende Mehrwert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich wird auf 26.949,68 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 27. August 2018 gegen den genannten Beschluss ist nach § 33 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), §§ 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz i. V. m. § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend zulässig.
Sie ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR (§ 33 Abs. 2 RVG). Hinsichtlich der Beschwer verweist der Senat auf den Schriftsatz vom 27. August 2018, in dem der Prozessbevollmächtigte darlegt, dass er gut 300,- EUR mehr an Anwaltsvergütung beanspruchen kann.
Die Beschwerde ist auch begründet, soweit sie noch aufrecht erhalten ist:
Der Festsetzungsantrag ist zulässig. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht einen Wert für den zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich festgesetzt. Nach § 33 Abs. 1 RVG hat das Gericht des Rechtszug den Wert des Gegenstandes selbstständig festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Dies ist hier der Fall: §&8201;33 RVG ist anwendbar, wenn der Rechtsanwalt in einem anhängigen Rechtsstreit einen außergerichtlichen Vergleich unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen hat (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018 § 33 Rdnr. 3 mit Rechtssprechungsnachweisen). Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 10. November 2017 (L 1 KR 386/17 B) entschieden hat, bezieht sich der für die Gerichtskosten maßgebliche Streitwert bei einer vergleichsweisen Erledigung nicht auf den Wert des außergerichtlich abgeschlossenen Vergleiches. Denn § 45 Abs. 4 GKG (Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich) bezieht sich nur auf die Erledigung eines Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich (Dörendorfer in Binz/Dörendorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-FamGKG-JVEG, 3. Aufl. 2014, § 45 Rn 34; Kurpat in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht; 2014, § 45 Rn 46, jeweils mit weit. Nachw.; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., 2016, § 45 GKFG Rn 50). Der außergerichtliche Vergleichswert muss dann zwangsläufig nach § 33 RVG festgesetzt werden.
In der Sache bemisst sich der Wert des Vergleiches nicht nur aus der Summe der von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zusätzlich zum Klagegegenstand außergerichtlich geforderten ergänzenden Vergütung für die Jahre 2009 und 2010, welche das Sozialgericht angesetzt hat. Außergerichtlich waren zudem nämlich auch Ansprüche über das Jahr 2010 hinaus im Streit. Dies ergibt sich aus der Erklärung der Antragstellerin selbst in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2018. Dort ist bescheinigt, dass der Bevollmächtigte beauftragt war, die Forderungen eines Qualitätszuschlages für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 21.949,68 EUR "und darüber hinaus" geltend zu machen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 RVG, entsprechend § 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 27. August 2018 gegen den genannten Beschluss ist nach § 33 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), §§ 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz i. V. m. § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend zulässig.
Sie ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR (§ 33 Abs. 2 RVG). Hinsichtlich der Beschwer verweist der Senat auf den Schriftsatz vom 27. August 2018, in dem der Prozessbevollmächtigte darlegt, dass er gut 300,- EUR mehr an Anwaltsvergütung beanspruchen kann.
Die Beschwerde ist auch begründet, soweit sie noch aufrecht erhalten ist:
Der Festsetzungsantrag ist zulässig. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht einen Wert für den zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich festgesetzt. Nach § 33 Abs. 1 RVG hat das Gericht des Rechtszug den Wert des Gegenstandes selbstständig festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Dies ist hier der Fall: §&8201;33 RVG ist anwendbar, wenn der Rechtsanwalt in einem anhängigen Rechtsstreit einen außergerichtlichen Vergleich unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen hat (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018 § 33 Rdnr. 3 mit Rechtssprechungsnachweisen). Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 10. November 2017 (L 1 KR 386/17 B) entschieden hat, bezieht sich der für die Gerichtskosten maßgebliche Streitwert bei einer vergleichsweisen Erledigung nicht auf den Wert des außergerichtlich abgeschlossenen Vergleiches. Denn § 45 Abs. 4 GKG (Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich) bezieht sich nur auf die Erledigung eines Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich (Dörendorfer in Binz/Dörendorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-FamGKG-JVEG, 3. Aufl. 2014, § 45 Rn 34; Kurpat in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht; 2014, § 45 Rn 46, jeweils mit weit. Nachw.; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., 2016, § 45 GKFG Rn 50). Der außergerichtliche Vergleichswert muss dann zwangsläufig nach § 33 RVG festgesetzt werden.
In der Sache bemisst sich der Wert des Vergleiches nicht nur aus der Summe der von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zusätzlich zum Klagegegenstand außergerichtlich geforderten ergänzenden Vergütung für die Jahre 2009 und 2010, welche das Sozialgericht angesetzt hat. Außergerichtlich waren zudem nämlich auch Ansprüche über das Jahr 2010 hinaus im Streit. Dies ergibt sich aus der Erklärung der Antragstellerin selbst in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2018. Dort ist bescheinigt, dass der Bevollmächtigte beauftragt war, die Forderungen eines Qualitätszuschlages für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 21.949,68 EUR "und darüber hinaus" geltend zu machen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 RVG, entsprechend § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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