L 7 P 53/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 P 69/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 53/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I für die Zeit ab November 2001 streitig.

Die 1971 geborene Klägerin beantragte am 29.11.2001 Leistungen aus der Pflegeversicherung und legte einen Befundbericht des Radiologen Dr.R. vor, wonach bei ihr eine Spondylolithesis und eine zirkuläre Bandscheibenprotrusion bestehen. Am 24.02. 2002 wurde die Klägerin von einer Pflegefachkraft des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Bayern (MDK) zu Hause aufgesucht. In dem Gutachten vom 01.03.2002 wurde ein Hilfebedarf von 24 Minuten in der Grundpflege und 45 Minuten in der hauswirtschaftlichen Versorgung angenommen.

Mit Bescheid vom 25.03.2002 lehnte die Beklagte Leistungen ab.

Den Widerspruch, mit dem die Klägerin einen höheren Pflegebedarf behauptete, wies die Beklagte nach Einholung einer nach Aktenlage erstellten Stellungnahme einer anderen Fachkraft des MDK mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2002 zurück.

Mit ihrer zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ein Pflegetagebuch vorgelegt. Das SG hat Befundberichte der Orthopäden Dr.M. und Dr.N. sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. eingeholt. Im Auftrag des SG hat der Facharzt für Allgemeinmedizin und hausärztliche Versorgung B. nach Hausbesuch vom 09.06.2003 das Gutachten vom 14.07.2003 erstattet. In der Grundpflege bestehe ein Hilfebedarf im Umfang von 34 Minuten.

Mit Urteil vom 23.10.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten Bezug genommen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige B. habe überzeugend dargelegt, dass zwar von Seiten des MDK der tägliche Hilfebedarf etwas zu niedrig angenommen worden sei, die Vorausetzungen für eine Leistung wenigstens nach Pflegestufe I aber nicht vorlägen. Die als zeitintensiv angeführte Betreuung der Kinder könne bei der Bewertung des Pflegeumfanges nicht berücksichtigt werden.

Mit ihrer Berufung bezieht sich die Klägerin auf die Feststellung des Sachverständigen Dr.B. , wonach sie nicht austherapiert sei, und macht geltend, dies sei gerade Aufgabe der Pflegeversicherung. Auf die Grundpflege würden wenigstens 45 Minuten entfallen. Der Hilfebedarf bei der Ganzkörperpflege sei mindestens mit 20 bis 25 Minuten anzusetzen, Hilfe beim Ankleiden erfordere wenigstens 15 Minuten. Bezüglich der hauswirtschaftlichen Versorgung sei es lebensfremd, die reine Erbringung von hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen von der Versorgung der drei Kinder abzukoppeln.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.10.2003 und den Bescheid vom 25.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I für die Zeit ab November 2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Diese bringe keine neuen Erkenntnisse.

Zur Ergänzung des Tatbestanden wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG)liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung gegenwärtig nicht vorliegen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach Pflegestufe I ist gemäß § 15 Abs.3 i.V.m. § 14 Abs.4 SGB XI, dass der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten beträgt, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, in welchem Umfang Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist, da ein Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten nicht gegeben ist.

Zur Grundpflege zählen gemäß § 14 Abs.4 Nrn.1 und 3 SGB XI Hilfeleistungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität. Hierzu hat der Sachverständige B. in seinem Gutachten vom 14.07.2003 schlüssig und überzeugend dargelegt, dass der Hilefbedarf in der Grundpflege täglich 34 Minuten nicht übersteigt. Die Klägerin benötigt Hilfe bei der Ganzkörperwäsche im zeitlichen Umfang von 15 Minuten. Ein höherer Hilfebedarf ist nicht anzunehmen, da bei ihr die Beweglichkeit der Arme erhalten und somit eine vollständige Übernahme des Waschvorganges nicht erforderlich ist. Die zweimal in der Woche anfallende Hilfe beim Baden hat der Sachverständige ebenfalls zutreffend mit 20 Minuten angesetzt, so dass sich ein täglicher Hilfebedarf von 6 Minuten errechnet. Die Hilfe beim Ankleiden erfordert 8 und beim Entkleiden 4 Minuten, weshalb sich in der Summe ein Hilfebedarf von 33 Minuten ergibt. Damit sind die Voraussetzungen des § 15 Abs.3 Nr.1 SGB XI nicht erfüllt.

Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.10.2003 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved