Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SO 329/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 53/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1973 geborene, nicht erwerbsfähige Kläger bezieht seit 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten. Daneben erhält er Leistungen der Eingliederungshilfe.
Mit Schreiben vom 21. August 2015 wandte sich der Kläger an das Sozialgericht Hamburg und erhob Klage gegen die Beklagte wegen "massiver Ungerechtigkeit und massiver Benachteiligung im sozialen Leben". Konkret forderte er ein eigenes Handy, eine Handykarte, Sachspenden, kostenlose Internetnutzung, einen kostenlosen Sprachkurs, eine Zwei-Zimmer-Wohnung und Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auf dem ersten Arbeitsmarkt. Ein Verwaltungsverfahren war zuvor nicht durchgeführt worden.
Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht Hamburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Von einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens sei abgesehen worden, da der Kläger sich grundlos bewusst ohne Bezug zu einem Antragsverfahren oder einer Bescheidung direkt an das Sozialgericht gewandt habe.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 20. Juni 2018 zugestellt worden. Am 22. Juni 2018 hat er Berufung eingelegt. Der Kläger hat keinen expliziten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Beschluss vom 24. August 2018 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Zu dem Verhandlungstermin am 25. Januar 2019 ist der Kläger nicht erschienen. Die Ladung zu diesem Termin war ihm am 5. Januar 2019 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden (s. Postzustellungsurkunde Bl. 42 der Prozessakte).
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung, die gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter zu treffen war, konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht befunden, dass die Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil sich der Kläger mit seinem Begehren direkt an das Gericht und nicht zunächst an die Beklagte gewandt hat. Der Kläger begehrt Leistungen, über deren Gewährung die Beklagte durch Verwaltungsakt zu entscheiden hätte. Folglich kommt als statthafte Klageart eine Verpflichtungsklage bzw. unechte Leistungsklage in Betracht (zur Abgrenzung dieser Klagearten voneinander und von der echten Leistungsklage vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 54 Rn. 20 ff., 37). Eine solche Klage ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Kläger mit seinem Begehren zuvor an die zuständige Behörde gewandt und diese seinen Antrag abgelehnt hat (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 20, 30). Das ist hier nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der 1973 geborene, nicht erwerbsfähige Kläger bezieht seit 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten. Daneben erhält er Leistungen der Eingliederungshilfe.
Mit Schreiben vom 21. August 2015 wandte sich der Kläger an das Sozialgericht Hamburg und erhob Klage gegen die Beklagte wegen "massiver Ungerechtigkeit und massiver Benachteiligung im sozialen Leben". Konkret forderte er ein eigenes Handy, eine Handykarte, Sachspenden, kostenlose Internetnutzung, einen kostenlosen Sprachkurs, eine Zwei-Zimmer-Wohnung und Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auf dem ersten Arbeitsmarkt. Ein Verwaltungsverfahren war zuvor nicht durchgeführt worden.
Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht Hamburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Von einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens sei abgesehen worden, da der Kläger sich grundlos bewusst ohne Bezug zu einem Antragsverfahren oder einer Bescheidung direkt an das Sozialgericht gewandt habe.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 20. Juni 2018 zugestellt worden. Am 22. Juni 2018 hat er Berufung eingelegt. Der Kläger hat keinen expliziten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Beschluss vom 24. August 2018 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Zu dem Verhandlungstermin am 25. Januar 2019 ist der Kläger nicht erschienen. Die Ladung zu diesem Termin war ihm am 5. Januar 2019 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden (s. Postzustellungsurkunde Bl. 42 der Prozessakte).
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung, die gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter zu treffen war, konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht befunden, dass die Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil sich der Kläger mit seinem Begehren direkt an das Gericht und nicht zunächst an die Beklagte gewandt hat. Der Kläger begehrt Leistungen, über deren Gewährung die Beklagte durch Verwaltungsakt zu entscheiden hätte. Folglich kommt als statthafte Klageart eine Verpflichtungsklage bzw. unechte Leistungsklage in Betracht (zur Abgrenzung dieser Klagearten voneinander und von der echten Leistungsklage vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 54 Rn. 20 ff., 37). Eine solche Klage ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Kläger mit seinem Begehren zuvor an die zuständige Behörde gewandt und diese seinen Antrag abgelehnt hat (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 20, 30). Das ist hier nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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