L 7 AS 498/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 5 AS 23/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 498/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 407/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 12. Mai 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Wirkung ab 1. September 2013.

Der 1950 geborene Kläger zu 1. war bis 1993 als Geschäftsstellenleiter einer Elektrofirma pflichtversicherungsfrei beschäftigt. Nach Verlust seines Arbeitsplatzes und anschließender 2-jähriger Arbeitslosigkeit nahm er eine selbständige Kaufmannstätigkeit auf.

Im Jahr 2005 beantragten er und seine 1954 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Sie waren zu diesem Zeitpunkt 55 (Kläger zu 1.) bzw. 51 Jahre alt (Klägerin zu 2.). In dem Antrag gaben sie an, neben anderen Vermögenswerten, auch über eine Lebensversicherung des Klägers zu 1. bei der D. (früher: E. Versicherung) zu verfügen. Versicherungsbeginn war ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins (Bl. 41 der Verwaltungsakte des Beklagten Bd. I künftig: VA) der 1. Juli 1990; Versicherungsablauf der 1. Juli 2013, mithin ein Zeitpunkt wenige Monate nach Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers zu 1. Der Rückkaufswert zum 1. September 2005 betrug 28.973,99 EUR (Bl. 44 VA Bd. I).

In einem Aktenvermerk vom 15. Dezember 2005 (Bl. 44 VA Bd. I) wurde von Seiten des Beklagten festgestellt, dass der Kläger zu 1. als Selbständiger auf die Lebensversicherung als Altersvorsorge angewiesen sei. Im Folgenden wurden sodann an die Kläger als Bedarfsgemeinschaft fortlaufend Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung dieser Lebensversicherung bewilligt. Während in dem vorläufigen Bescheid vom 22. November 2006 (Bl. 153 VA Bd. I) vom Kläger zu 1. zunächst noch ein Nachweis über die Rückstellung der Verwertung der Kapital-Lebensversicherung gefordert wurde, teilte der Beklagte in dem Bescheid vom 4. Januar 2007 (Bl. 166 VA Bd. I) ausdrücklich mit, dass eine Rückstellung der Verwertung der Kapital-Lebensversicherung nicht erforderlich sei, da der Kläger zu 1. laut eigenen Angaben von der Rentenversicherungspflicht befreit und seine Kapital-Lebensversicherung für die Altersvorsorge bestimmt sei.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 (Bl. 110 VA Bd. V) wurden den Klägern vorläufig (ergänzende) Leistungen für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 932,- EUR monatlich bewilligt. Dabei erfolgte die vorläufige Bewilligung aufgrund des in monatlich unterschiedlicher Höhe zufließenden Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit.

Nachdem der Kläger zu 1. die Auszahlung der Versicherungssumme aus der Kapital-Lebensversicherung angezeigt hatte, teilte er mit Schreiben vom 21. August 2013 auf Nachfrage des Beklagten mit, dass er außer der fälligen Lebensversicherung keine weiteren Altersvorsorgevermögen angespart habe.

Mit Bescheid vom 27. August 2013 (Bl. 144 VA Bd. V) hob der Beklagte daraufhin unter Bezugnahme auf § 48 SGB X den Bescheid vom 20. Juni 2013 mit Wirkung zum 1. September 2013 – also mit Wirkung für die Zukunft – auf und führte zur Begründung aus, dass aus der Lebensversicherung ein Betrag in Höhe von 55.000,- EUR ausbezahlt worden sei. Dieser Betrag müsse vorrangig für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, da kein Verwertungsausschluss bestehe und auch keine besondere Härte vorliege.

Hiergegen legten die Kläger am 5. September 2013 (Bl. 156 VA Bd. V) Widerspruch ein und führten aus, dass das Vermögen zur Sicherung der Lebensgrundlage im Alter bestimmt sei. Aufgrund der Erwerbsbiografie würden sie im Rentenalter nur eine geringe gesetzliche Rente erhalten. Daher sei die Lebensversicherung angespart worden. Der sofortige Verbrauch stelle somit eine besondere Härte dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2014 (Bl. 172 VA Bd. V) wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Danach sei der Zufluss der Versicherungssumme in Höhe von 55.000,- EUR als Vermögen zu qualifizieren, welches keinem Verwertungsausschluss unterliege. Der Kläger habe den Auszahlungszeitpunkt auf das 63. Lebensjahr festgelegt und damit bestimmt, dass er unabhängig von den gesetzlichen Rentenaltersgrenzen in den Ruhestand eintreten wolle. Damit diene die ausgezahlte Versicherungssumme genau dem Zweck, zu dem sie angespart worden sei.

Hiergegen haben die Kläger am 4. Februar 2014 vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben und vorgebracht, ihr Vermögen sei als Altersvorsorgevermögen zu qualifizieren. Dies ergebe sich zum einen aus ihrem Lebensalter und zum anderen aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1. langjährig pflichtversicherungsfrei erwerbstätig gewesen sei. Ab dem 19. Mai 2015 werde er – laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung – eine Altersrente in Höhe von 716,84 EUR (brutto) erhalten, die Klägerin zu 2. ab dem 1. Oktober 2019 eine monatliche Rente in Höhe von 326,56 EUR (brutto). Im Übrigen sei die Versicherung ab dem Jahr 2005 auch aus der Regelleistung bedient worden, so dass nun Vermögen angerechnet werde, welches eigentlich zur Sicherung des Lebensunterhalts diente. Dies sei nur im Vertrauen darauf erfolgt, dass die Versicherung erst bei Beginn der Regelaltersrente verbraucht werden müsse. Andernfalls wäre die Versicherung nämlich ruhend gestellt und die Leistungen vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger einen Rentenbescheid vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er bis zum 30. Juni 2015 eine Rente in Höhe von 728,90 EUR brutto (= 652,- EUR netto) und ab 1. Juli 2015 eine Rente in Höhe von 744,18 EUR brutto (= 665,67 EUR netto) erhalten hat. Darüber hinaus hat er mitgeteilt, auch noch eine Betriebsrente in Höhe von 90,49 EUR zu beziehen und dies anhand einer Entgeltabrechnung nachgewiesen.

Mit Urteil vom 12. Mai 2016 hat das Sozialgericht Marburg der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 27. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2014 aufgehoben.

Danach seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Denn sie hätten einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch über den Monat August 2013 hinaus.

Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung sei § 48 SGB X. Die Leistungen aus der Versicherung bei der D. seien den Klägern im Juli 2013 zugeflossen, mithin nach Bewilligung der Leistungen durch Bescheid vom 20. Juni 2013.

Danach dürfe ein Verwaltungsakt für die Zukunft aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. Eine solche Änderung könne insbesondere in der Erzielung von Einkommen oder Vermögen liegen, sofern dies zu einer Minderung oder einem Wegfall des Leistungsanspruchs führe. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung lägen jedoch nicht vor. Der Bewilligungsbescheid vom 20. Juni 2013 sei nicht wegen der Erzielung von Vermögen aufzuheben, da die zugeflossene Summe aus der Lebensversicherung den Leistungsanspruch nicht ausschließe.

Bei dem Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung handele es sich nicht um Einkommen, welches nach § 11 SGB II auf die Leistungsansprüche der Kläger anzurechnen gewesen wäre, sondern um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Als Vermögen seien nach § 12 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (Verweis auf BSG, Urteil vom 30. September 2008 B 4 AS 29/07 R). Gemessen daran handele es sich bei der Versicherung um Vermögen – und zwar auch dann, wenn ein Überschuss ausgezahlt werde (BSG, Urteil vom 30. März 2008 – B 4 AS 57/07 R). Denn während der Laufzeit des Vertrages stehe dem Versicherungsnehmer eine Verfügungsbefugnis über bereits zugeteilte Überschüsse nicht zu. Diese erfolge erst bei Kündigung bzw. Ablauf der Versicherung, wenn der Versicherungsnehmer Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes habe, dessen Bestandteil Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven seien. Dementsprechend sei kein Grund ersichtlich, sie rechtlich anders zu beurteilen, als den übrigen Rückkaufswert der Lebensversicherung, der als Vermögen zu qualifizieren sei (Verweis auf Thüringer LSG, Urteil vom 13. November 2014 – L 9 AS 678/12).

Hinsichtlich der Verwertung der Versicherungsleistung seien jedoch die Voraussetzungen für eine Verschonung des Vermögens gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Var. SGB II erfüllt. Danach sei Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit die Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Der Zweck der "Härteregelung" sei es, eine Möglichkeit zu schaffen, besondere Härtefälle angemessen zu lösen (Verweis auf Bundestagsdrucksache 15/1749, Seite 32). Dadurch solle – ähnlich wie gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (jetzt § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) – dem Hilfebedürftigen ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit belassen und so ein wirtschaftlicher Ausverkauf und eine Lähmung des Selbsthilfewillens verhindert werden. Der Begriff der "besonderen Härte" sei nach dem Regelungszweck und anhand der Leitvorstellung auszulegen, die den ausdrücklichen Ausnahmen von der Berücksichtigung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II zugrunde lägen. Eine Härte liege demnach vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. Art, Schwere, Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seinen Angehörigen eine typische Vermögenslage zu einer besonderen Situation werde, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt sei. Die Herkunft des Vermögens sei grundsätzlich irrelevant, so dass auch aus Sozialleistungen angespartes Vermögen regelmäßig verwertet werden müsse.

Das BSG (Urteil vom 15. April 2008, B 14/7 b AS 52/06 R, Rn. 32 f., zitiert nach juris) habe zum Begriff der besonderen Härte Folgendes ausgeführt:

"Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R RdNr 13 mwN). Nach der Rechtsprechung des 11b. Senats des BSG (Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 4) der sich der erkennende Senat anschließt - richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom 20. Oktober 2004 (Alg II-V)) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 87). § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen, vgl Nachweise bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff; auch Behrend in jurisPK-SGB II, 2005, § 12 RdNr 52). Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II zB dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749 S 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall ist mithin nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit der Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II darzustellen. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen."

Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

Dass die Lebensversicherung der Altersabsicherung dienen sollte, sei zwischen den Beteiligten unstreitig und ergebe sich aus den objektiven Umständen. Insoweit sei von Belang, dass der Beklagte selbst schriftlich bestätigt habe, dass es sich um begünstigtes Vorsorgevermögen handele. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1. bei der Auszahlung der Versicherung 63 Jahre alt gewesen und habe damit kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gestanden. Selbst wenn in dieser Zeit noch eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt erfolgt wäre, hätte dies nicht dazu geführt, dass der Kläger zu 1. eine wesentlich höhere Rentenanwartschaft hätte erwerben können. Das Erwerbsleben des Klägers sei ferner durch lange Zeiten der selbständigen bzw. nicht pflichtversicherten Tätigkeit gekennzeichnet gewesen. Aufgrund dieser langjährigen pflichtversicherungsfreien Tätigkeit habe der Kläger zu 1. lediglich einen Rentenanspruch, welcher den Bedarf der Familie nicht decke. Würde daher die Lebensversicherung vorzeitig verbraucht werden müssen, so wären die Kläger im Rentenalter ergänzend auf Grundsicherungsleistungen angewiesen, was durch den Abschluss der Versicherung gerade vermieden werden sollte.

Der Bedarf der Kläger belaufe sich bei Eintritt in den Ruhestand am 19. Mai 2015 insoweit auf 1.122,- EUR. Die Rentenleistungen beliefen sich hingegen auf insgesamt 742,49 EUR, bzw. 756,16 EUR ab 1. Juli 2015. Es bestehe daher ein Defizit von 379,51 EUR bzw. 365,84 EUR. Selbst unter Berücksichtigung der Rente der Klägerin zu 2. ab dem 1. Oktober 2019 in Höhe von 326,56 EUR (brutto) verbliebe ein Differenzbetrag, der – auch unter Berücksichtigung etwaiger Rentenerhöhungen – wegen der regelmäßigen Anpassung der Regelbedarfsstufen, bestehen bleibe. Durch die ergänzende Verwendung der Versicherungssumme nach Eintritt des Rentenalters sei es bei den Klägern hingegen möglich, ohne ergänzende Grundsicherung auszukommen. Müsste das Vermögen dabei schon ab dem Auszahlungszeitpunkt verwertet werden, wäre ein Großteil des Kapitalstamms verbraucht, bevor überhaupt die Rentenleistung einsetze. Es wäre daher nicht sichergestellt, dass die Kläger dauerhaft ohne ergänzende Grundsicherungsleistungen auskommen könnten.

Das Urteil des Sozialgerichts Marburg ist dem Beklagten am 27. Mai 2016 zugestellt worden. Am 24. Juni 2016 hat dieser hiergegen beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hält er seine Aufhebungsentscheidung weiterhin für zutreffend. Insbesondere lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II nicht vor. Weder die Kläger noch der Beklagte hätten zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung noch bei erstmaliger Gewährung der Leistungen nach dem SGB II ahnen können, dass das Rentenalter von damals 63 Jahren auf nunmehr 67 Jahre hochgesetzt werde. Eine Verwertung der Lebensversicherung sei gerade bei Antragstellung bzw. Leistungsbezug nicht verlangt worden. Jedoch seien beide Seiten davon ausgegangen, dass mit Erhalt der Lebensversicherung mit dieser dann der Lebensunterhalt sicherzustellen sei. Genau das sei dann im Juli 2013 eingetreten. Der Kläger zu 1. habe einen Betrag in Höhe von 55.000,- EUR erhalten, der für die Altersvorsorge nun gedacht gewesen sei. Selbst nach Erhöhung des Rentenalters habe es der Kläger zu 1. unterlassen, einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss seiner Kapitallebensversicherung eintragen zu lassen, welcher verhindere, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werde. Somit habe er mit Auszahlungsdatum dieses Geld erhalten wollen. Ebenso wenig sei eine neue Lebensversicherung oder ähnliches im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeschlossen worden. Damit hätten die Kläger ihren Willen manifestiert, über den Geldbetrag bereits ab Zufluss zu verfügen und diesen ggf. auch schon vorzeitig zu verbrauchen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 12. Mai 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ihr Vertrauen auf die geschützte Unverwertbarkeit der Kapitallebensversicherung sei gerade im Hinblick auf die geänderte Rechtslage schützenswert, andernfalls hätte der Beklagte hier einen Hinweis erteilen können und müssen.

Mit Schriftsätzen vom 25. August 2017 (Klägerseite) bzw. 29. August 2017 (Beklagter) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Senat konnte auch eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung treffen, weil sich die Beteiligten damit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid die bis 31. Dezember 2013 erfolgte Leitungsbewilligung an die Kläger (monatlich 932,- EUR) mit Wirkung ab 1. September 2013 aufgehoben. Streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren ist folglich die Leistungsaufhebung betreffend die Monate September bis Dezember 2013. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt somit bei 3.728,- EUR (4 x 932,- EUR) und beträgt damit zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung mehr als 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger haben in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2013 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte hat somit zu Recht die durch Bescheid vom 20. Juni 2013 erfolgte Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. September 2013 aufgehoben.

Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist vorliegend § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegen, kann vorliegend dahinstehen, da der Beklagte den Verwaltungsakt nicht mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben hat.

Nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides über laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 20. Juni 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 (= Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) ist insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als den Klägern im Juli 2013 durch Auszahlung der Kapital-Lebensversicherung an den Kläger zu 1. durch die D. Lebensversicherung AG eine Geldleistung in Höhe von 55.000,- EUR zugeflossen ist. Zutreffend ist dabei der Beklagte – und mit ihm auch das Sozialgericht – davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Wertzufluss in Höhe von 55.000,- EUR nicht um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, sondern (weiterhin) um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II gehandelt hat. Allein durch die Auszahlung der Kapital-Lebensversicherung, die bisher schon zum Vermögen der Kläger gehörte, ist diese nicht zum Einkommen geworden (vgl. hierzu nur Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 Rn. 23 m.w.Nw.).

Das Vermögen in Höhe von 55.000,- EUR stand den Klägern, die zwischenzeitlich das 63. Lebensjahr (Kläger zu 1.) bzw. das 59. Lebensjahr (Klägerin zu 2.) erreicht hatten, nach Auszahlung durch die Versicherung auch uneingeschränkt zur freien Verfügung, so dass die Kläger nicht gehindert waren, die Versicherungssumme für jedweden Zweck beliebig zu verwenden. Insbesondere ist gerade auch kein Vortrag dahingehend erfolgt und auch sonst nicht ersichtlich, dass eine Verwertung dieses Geldbetrages bis zur Erreichung des gesetzlichen Renteneintrittsalters (was für den Kläger zu 1. bei 65 Jahren und 4 Monaten lag), ggf. durch Anlage dieses Betrages auf einem Festgeldkonto mit einer Laufzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder Abschluss einer weiteren Lebensversicherung, ausgeschlossen war. Folglich war das Vermögen verwertbar und auch zur Deckung des monatlichen Bedarfs heranzuziehen, mit der Folge, dass die nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II zu fordernde Hilfebedürftigkeit der Kläger jedenfalls ab 1. September 2013 nicht mehr vorlag.

Der ausgezahlte Betrag in Höhe von 55.000,- EUR hat auch die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II bei Weitem überschritten. Der Grundfreibetrag hat sich bei dem 1950 geborenen Kläger zu 1. im Juli 2013 auf 9.450,- EUR (150,- EUR x 63 Lebensjahre) sowie der Freibetrag für notwendige Anschaffungen auf 750,- EUR belaufen, sodass sich für den Kläger zu 1. ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 10.200,- EUR ergeben hat. Bei der 1954 geborenen Klägerin zu 2. hat sich im Juli 2013 der Grundfreibetrag auf 8.850,- EUR (150,- EUR x 59 Lebensjahre) sowie der Freibetrag für notwendige Anschaffungen auf 750,- EUR belaufen, sodass sich für die Klägerin zu 2. ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 9.600,- EUR ergeben hat. Insgesamt ergab sich damit für die Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 19.800,- EUR (vgl. insoweit auch die zutreffende Berechnung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2014, Seite 4 oben). Dieser Freibetrag hat den Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung in Höhe von 55.000,- EUR deutlich unterschritten. Eine Schonung der Lebensversicherung nach § 7 Abs. 1 Alg II-V (in der Fassung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) war, was die Kläger auch selbst nicht geltend gemacht haben, nicht gegeben.

Auf eine Vermögensschonung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II können sich die Kläger gleichfalls nicht berufen. Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt. Einen Verwertungsausschluss (bis 31. Dezember 2007 § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung der Gesetze vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742); ab 1. Januar 2008 § 168 Abs. 3 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833)) hat der Kläger zu 1. mit der D. Lebensversicherung AG indessen nicht vereinbart; im Gegenteil hat der Kläger den Vertragsablauf mit dem 1. Juli 2013, also sogar vor Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres und damit vor dem (frühestmöglichen) Eintritt in den Ruhestand, vereinbart und sich den Betrag auch zwischenzeitlich auszahlen lassen. Auf die Gründe, warum dies geschehen ist, kommt es hier nicht an. Die Kläger können auch nicht so gestellt werden, als ob der Kläger zu 1. in der streitbefangenen Zeit einen Verwertungsausschluss vereinbart gehabt hätte, denn eine nachträgliche Herstellung des Verwertungsausschlusses für abgelaufene Zeiträume ist nicht möglich (vgl. BSG SozR 4-1200 § 14 Nr. 10 (Rdnrn. 13 ff.); BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 a.a.O. (Rdnrn. 20 ff.)).

Ferner kommt ein Verwertungsschutz des zugeflossenen Vermögensbetrages in Höhe von 55.000,- EUR nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen als vom Inhaber für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Ob der Kläger zu 1. oder die Klägerin zu 2. im Juli 2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, steht schon nicht fest, kann jedoch auch dahinstehen, da jedenfalls der Schutzzweck der Vorschrift mit der tatsächlichen Auszahlung der (Altersvorsorge)Versicherungssumme zu dem vom Kläger zu 1. festgelegten Zeitpunkt im Juli 2013 – und damit schon vor Erreichen des zu diesem Zeitpunkt gültigen Renteneintrittsalters – erfüllt und schließlich entfallen ist. Sie dient damit genau dem Zweck, für welchen sie aufgebaut wurde, nämlich der Absicherung nach Eintritt des 63. Lebensjahres.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war die Verwertung des ausgezahlten und den o.a. Freibetrag übersteigenden Betrages aus der Lebensversicherung schließlich auch nicht auf Grund des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II ("besondere Härte") ausgeschlossen. Erforderlich für eine besondere Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 (jeweils Rdnr. 37); BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 31)). Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II etwa dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (Bundestags-Drucksache 15/1749 S. 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall ist mithin nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit der Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte zu begründen (vgl. BSG a.a.O.); es muss also eine Kumulation von Härtegesichtspunkten vorliegen. Derartige besondere Umstände des Einzelfalls vermag der Senat hier nicht zu erkennen.

Hierbei ist zu beachten, dass eine Privilegierung der (im Juli 2013 ausgezahlten) Lebensversicherungssumme im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Versicherung tatsächlich und mit ausschließlichem Willen zur Altersvorsorge bestimmt war und der Hilfebedürftige insoweit entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 32)). Ein ausschließlicher Wille des Klägers zu 1., die Lebensversicherung bei der D. Lebensversicherung AG (vormals: E. Versicherung) ausschließlich zur Sicherung als Altersvorsorgevermögen zu verwenden, ist indessen nicht ersichtlich. Dem steht bereits entgegen, dass die Fälligkeit der Lebensversicherung vereinbarungsgemäß auf den 1. Juli 2013 – und damit einen Zeitraum bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres – bestimmt war, mithin eine Auszahlung bereits vor Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres des Klägers zu 1. und damit deutlich vor dem Eintritt in das gesetzlich vorgesehene Rentenalter erfolgen sollte. Zwar ist der Kläger zu 1. bei Abschluss der Lebensversicherung im Jahr 1990 möglicherweise noch von einem früheren Renteneintrittsalter ausgegangen, jedoch hat er auch nach der gesetzlichen Anhebung des Renteneintrittsalters stufenweise bis zum 67. Lebensjahr, worüber seinerzeit in den öffentlichen Medien ausführlich berichtet wurde, diesbezüglich keine Anpassung bzw. Änderung oder die Vereinbarung eines unwiderruflichen Verwertungsausschlusses vorgenommen. Auch ein objektiv erkennbarer, durch entsprechende Vermögensdispositionen dokumentierter Wille des Klägers bzw. der Kläger, die Lebensversicherungssumme nach erfolgter Auszahlung im Juli 2013 ausschließlich für die Alterssicherung verwenden zu wollen, ist ebenfalls nicht feststellbar. Demnach wäre es den Klägern bei einem weiteren Leistungsbezug ohne Anrechnung dieses Vermögensbetrages jederzeit möglich gewesen, frei über das Geld zu verfügen, mit der Konsequenz, dass in keiner Weise gewährleistet wäre, dass die Kläger bei Eintritt des Rentenbezuges – aufgrund des ggf. vollständigen Verbrauchs der Versicherungssumme – nicht doch ergänzende Grundsicherungsleistungen im Alter beanspruchen müssen.

Zudem bleibt vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Vermögensanrechnung bereits 8 Jahre im Bezug von SGB II – Leistungen bei dem Beklagten gestanden haben. Ein Fall des erstmaligen Leistungsbezugs für einen kurzen Zeitraum, bei dem die Anwendung der besonderen Härte regelmäßig diskutiert wird, liegt folglich schon nicht vor. Die von den Klägern angesprochene Versorgungslücke beruht zudem u.a. im Wesentlichen auch auf dem Umstand der Arbeitslosigkeit. Damit hat sich ein Risiko verwirklicht, dass grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung durch Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten abgedeckt ist (vgl. hierzu schon BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 52/06 R, juris Rn. 33). Ein Mindestschutz ist zudem durch die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II) hergestellt. Eine besondere Härte mit Bezug auf die Verwertung der im Juli 2013 ausgezahlten Lebensversicherung des Klägers zu 1. lässt sich somit auch bei kumulativer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht begründen. Hieran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass das Vermögen teilweise auch während der Phase des Leistungsbezuges unter Konsumverzicht angespart wurde (so zutreffend Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12 Rn. 173 mit Verweis auf BVerwG, vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/96BVerwGE 106, 105; aktuell auch BSG, Urteil vom 12. Oktober 2017, B 4 AS 19/16 R, Terminbericht Nr. 48/17 zu Ziffer 6, wonach die Verwertung der Lebensversicherung, deren Substanzwert aus "nicht benötigten Hilfeleistungen" herrührt, für den Kläger keine besondere Härte bedeutet).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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