Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 3 KR 98/13
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 72/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 74/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G , u.a. für die Mitglieder der L vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.
Der 1942 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits–, Alters–, Witwen– und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den Ga. Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Ga verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom Ga die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Ga s verlangen.
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2006 pflichtversichert in der Kranken– und Pflegeversicherung als Rentner. Er bezieht eine Altersrente und laufende Versorgungsbezüge der Bundeslotsenkammer. Am 20. September 2006 gelangte eine Bescheinigung der G zur Akte, worin die Auszahlung einer Kapitalleistung an den Kläger zum 1. Oktober 2006 in Höhe von 264.864,56 EUR angekündigt wurde. Diese Summe stehe dem Versicherten mittelbar oder unmittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zu. Mit Bescheid vom 18. Januar 2007 setzte die Seekrankenkasse den Beitrag zur Kranken– und Pflegeversicherung auf monatlich 260,97 EUR fest. Dabei wurden als Einnahmen berücksichtigt die gesetzliche Rente in Höhe von 1.834,22 EUR, der Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer in Höhe von 247,30 EUR und die Kapitalabfindung der G in Höhe von 2.207,20 EUR. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien auch Versorgungsbezüge, Kapitalleistungen und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig. Die Versorgungsbezüge des Klägers sowie die Kapitalleistungen seien unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Der Betrag der von der G gezahlten Abfindung sei durch 120 zu dividieren und als monatlicher Bezug zugrunde zu legen. Dieser Beitrag sei für längstens zehn Jahre beitragspflichtig.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20. Januar 2007 Widerspruch ein. Er machte geltend, bei der beim Ga abgeschlossenen Lebensversicherung handele es sich nicht um einen Versorgungsbezug, da der Erwerb des Anspruchs auf Versicherungsleistung nicht mit der früheren Berufstätigkeit in Zusammenhang stehe. Seelotsen seien laut Seelotsengesetz eigenverantwortlich freiberuflich tätig. Die Lotsenbrüderschaft sei nicht als Arbeitgeberin, sondern als Interessenverband des jeweiligen Lotsbezirks anzusehen. Außerdem seien die von ihm beim Ga eingezahlten Gelder schon einmal in voller Höhe Grundlage der Beitragsbemessung gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2013 wies die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Seekrankenkasse den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Lotsenbrüderschaft dem zwischen der Bundeslotsenkammer und der H geschlossenen Gruppenversicherungsvertrags beitreten müssen, mit dem Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits–, Alters–, Witwen– und Waisenrenten begründet würden. Hierbei sei der Kläger selbst Versicherungsnehmer, habe aber von den jeweiligen Vorteilen des Gruppenversicherungsvertrags profitiert. Eine Kündigung des Vertrags durch den einzelnen Lotsen sei nicht möglich gewesen, die aus dem genannten Gruppenversicherungsvertrag resultierenden Leistungsansprüche seien bereits im Jahr 1988 als beitragspflichtiger Versorgungsbezug beurteilt worden, sie seien Bezügen aus Pensionskassen gleichzustellen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 zum Umfang der Beitragspflicht von Kapitalleistungen, die aus einer Direktversicherung resultierten, könne keine Anwendung finden, weil die Gruppenversicherung bei der H von Anfang an nicht als Direktversicherung abgeschlossen worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 22. April 2013 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, zu Unrecht gehe die Beklagte von einer Vergleichbarkeit mit einer Pensionskasse aus. Während unter Pensionskasse allgemein eine Einrichtung zur Altersversorgung für Beschäftigte eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung verstanden werde, in die der Beschäftigte entweder durch Gehaltsumwandlung einzahle oder für die der Arbeitgeber anderweitig direkt die Beiträge finanziere, übe der Seelotse nach § 21 Abs. 1 Seelotsengesetz seine Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus. Die jeweilige Lotsenbrüderschaft sei keine Arbeitgeberin, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Seelotsen finanzierten die Beiträge zur Kapitallebensversicherung aus ihrem privaten, zu versteuernden und zu verbeitragendem Einkommen. Bei der Kapitalleistung handele es sich auch nicht um eine Rente aus einer berufsständischen Einrichtung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Die einzelnen Seelotsen würden einen privatrechtlichen Vertrag abschließen. Bei dem von der Lotsenbrüderschaft und dem Versicherer abgeschlossenen Vertrag handele es sich auch nicht um eine Gruppenversicherung, vielmehr um einen Rahmenvertrag. Der echte Gruppenversicherungsvertrag stelle auf einen einheitlichen Vertrag mit nur einem Versicherungsnehmer, der sogenannten Gruppenspitze ab. Soweit das Bundessozialgericht den hier im Streit stehenden Vertrag als Gruppenversicherung einstufe, mit der die Lotsenbrüderschaft ihre Pflicht aus § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsengesetz erfülle, sei diese Auffassung nicht haltbar. Die Pflicht aus § 28 Seelotsengesetz werde bereits durch die Ausgleichskasse erfüllt. Es sei auch nicht ersichtlich, woraus sich die Vollmacht der Lotsenbrüderschaft ergebe, zulasten der einzelnen Lotsen eine Versicherung abzuschließen.
Der Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2007 in Gestalt des Wider– spruchsbescheides vom 17. April 2013 aufzuheben, soweit hierin die von der G gezahlte Kapitalabfindung der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass gemäß § 1 des Gruppenversicherungsvertrages allein die Mitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft ausreiche, um Versicherungsnehmer zu werden. Hierzu sei eine weitere Willenserklärung des Versicherungsnehmers nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung sei es im Übrigen gleichgültig, ob der Kläger eine Wahlmöglichkeit gehabt habe, denn auch freiwillige Versicherungen fielen unter § 229 SGB V.
Mit Urteil vom 13. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der hier im Streit stehenden Kapitalzahlung um eine Rente aus einer Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Versicherungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe, die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit stehen und Entgeltersatzfunktion haben (s. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988, B 12 RK 35/86).Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Anders als vom Kläger vorgetragen, erfolgt die Versicherung des einzelnen Lotsen nicht durch Einzelverträge, sondern durch einen Rahmenvertrag mit der Bundeslotsenkammer. Die Ermächtigung zum Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages mit dem Ga folgt aus § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Seelotsengesetzes. Danach obliegt es der Lotsenbrüderschaft insbesondere, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen. Zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages bedarf es keiner Mitwirkung der einzelnen Seelotsen. Vielmehr ist jedes Mitglied der Lotsenbrüderschaft für die Dauer seiner Mitgliedschaft an die Bestimmungen des Vertrages gebunden und gemäß § 7 des Vertrages zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Die den Seelotsen zufließenden Beträge aus dem Gruppenversicherungsvertrag sind Bestandteil einer mehrgliedrigen Gesamtversorgung, deren sämtliche Elemente von der Bestallung zum Lotsen und der damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft abhängen (s. BSG, a.a.O.).
Für die Annahme eines Versorgungsvertrages spricht auch, dass der Vertrag keine Öffnungsklausel für andere Personengruppen enthält.
Die hier im Streit stehende Kapitalleistung hat auch Entgeltersatzfunktion. Sie ist darauf ausgerichtet, den Seelotsen und seine Angehörigen nach dem Ausscheiden aus der Berufstätigkeit den Lebensunterhalt zu sichern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob daneben noch andere berufsspezifische Sicherungssysteme existieren, die demselben Zweck dienen.
Der Rechtmäßigkeit der Verbeitragung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Versicherungsbeiträge aus seinem Einkommen geleistet hat, aus welchem Bereits Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet worden sind. Ein "Verbot der Doppelverbeitragung" gilt auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ‚(BSG, Urteil vom 12. November 2008, B 12 KR 9/08 R).
Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bereits mit Urteil vom 10. Oktober 2007 entschieden hat, dass Leistungen aus dem hier in Streit stehenden Vertrag der Beitragspflicht unterliegen (L 5 KR 110/06). Ds Bundessozialgericht hat zur Vorgängervorschrift des § 229 SGB V dies bereits mit Urteil vom 10. Juni 1988 festgestellt (B 12 RK 35/86). Auch das Landessozialgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 24. April 2014 (L 1 KR 88/13) die Beitragspflicht bezüglich der hier im Streit stehenden Leistungen angenommen."
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die am 3. August 2015 (Montag) bei dem Schleswig–Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, dass es sich bei der Kapitalleistung aus der Lebensversicherung um private Vorsorge handele, die nicht der Beitragspflicht unterliege. Die Lebensversicherung werde nicht deshalb zum Versorgungsbezug, weil sie über den Rahmenvertrag flankiert werde. Mit dem Rahmenvertrag sei nur die Absicht verfolgt worden, dass die jeweilige Lotsenbrüderschaft als eine Art "Poststelle" fungiere. Da die Lotsenbrüderschaft für Rechnung der Lotsen die Lotsgelder einnehme und dann nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Lotsen verteile, sei es für den Ga von Interesse gewesen, die Zahlungen gebündelt zu erhalten, um den administrativen Aufwand zu verringern. Ansonsten hätten sich die Umstände, unter denen die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen worden seien, nicht von denen privater Vorsorge unterschieden. Er selbst sei Versicherungsnehmer gewesen und habe die Prämien für die Versicherung aus seinem bereits verbeitragten und versteuerten Einkommen gezahlt. Die Prämienhöhe in § 2 Ziffer 2 des Vertrages von 6,9 % sei nicht verbindlich gewesen. Allenfalls habe es sich um eine Mindestsumme gehandelt. Die Lotsen seien berechtigt gewesen, weitere Zahlungen auf die Einzelversicherung zu leisten. Dies sei auch erfolgt. Es habe sogar ein Wahlrecht bestanden. So habe die L im Jahr 2008 einen sogenannten "VA-Überschuss" erwirtschaftet, der unter den Lotsen zu verteilen gewesen sei. Diese hätten ein Wahlrecht gehabt, ob sie sich diesen Betrag ganz oder teilweise auf das private Konto überweisen ließen oder – auch teilweise – zusätzlich auf die Versicherung zahlen wollten. § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V beziehe sich nur auf Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe etabliert würden. Das sei hier nicht der Fall. Allenfalls könne davon ausgegangen werden, dass der Ga einen Tarif gewährt habe, mit dem "Gruppen" versichert würden. Die gewählte Tarifkonstruktion sei jedoch nicht ausschließlich auf die Berufsgruppe der Lotsen bezogen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass hier noch nicht einmal die gesamte Berufsgruppe der Lotsen betroffen sei. 1/3 der Lotsenbrüderschaften seien von dem Rahmenvertrag nicht umfasst gewesen. Sie repräsentierten rund 50 % aller in der Bundesrepublik Deutschland bestallten Seelotsen. Eine derartige "Insellösung" eines vermeintlich bestehenden Versorgungsproblems der Lotsen im Alter könne nicht als eine für eine bestimmte Berufsgruppe geltende Einrichtung angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts sei auch die Rechtsprechung des BVerfG im Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar. Es sei dem BVerfG für die Beurteilung des betrieblichen Bezugs maßgeblich auf die Frage angekommen, wer Versicherungsnehmer sei und wer die Prämien zahle. Würde die Kapitalleistung der Beitragspflicht unterworfen, obwohl von ihm als Versicherungsnehmer bereits die Prämien für die Lebensversicherung aus verbeitragten und versteuerten Einkommen gezahlt worden seien, läge eine unzulässige doppelte Beitragserhebung vor, die gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Das BVerfG habe aus Art. 14 Abs. 1 GG sowohl entwickelt, dass eine Doppelbesteuerung unzulässig sei wie auch den Grundsatz, dass dem Steuerpflichtigen im Kern ungefähr die Hälfte seines Einkommens belassen werden müsse. Deswegen könne – beispielsweise – bei der Besteuerung von Zinseinkünften nur der Ertragsanteil herangezogen werden, wobei der Kapitalstock unangetastet bleibe. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen würde, dass es sich hier um Versorgungsbezug handeln solle, sei nicht erkennbar, warum dann nicht auch hier nur der durch die Versicherung erzielte Ertragsanteil der Beitragspflicht unterworfen werde. Weder die Bundeslotsenkammer noch die einzelnen Lotsenbrüderschaften seien zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, aus dem die einzelnen Lotsen verpflichtet worden seien, ermächtigt gewesen. Diese Ermächtigung könne insbesondere nicht aus § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG abgeleitet werden. Er beziehe eine angemessene Altersversorgung über die gesetzliche Rentenversicherung und eine laufende Versorgung von der Bundeslotsenkammer. Mehr als eine angemessene Altersversorgung könne nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG nicht verlangt werden. Eine Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V setze zudem ein verpflichtendes Moment voraus, welches mangels gesetzlicher Ermächtigung und fehlender Vollmacht der Bundeslotsenkammer, für die einzelnen Lotsen rechtswirksame Erklärungen abzugeben, hier nicht vorgelegen habe.
Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren sämtliche im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergangenen Beitragsanpassungsbescheide benannt bzw. vorgelegt hat,
beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. März 2015 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 1. Januar 2007, 17. August 2007, 12. Februar 2008, 22. Oktober 2008, 19. Dezember 2008, 26. Juni 2009, 22. Dezember 2009, 23. Dezember 2010, 22. Juni 2011, 23. Dezember 2011, 6. Juli 2012 und 20. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 und die nachfolgenden Beitragsbescheide vom 8. Mai 2013, 10. Juli 2013, 13. August 2013, 18. Dezember 2013, 11. Juli 2014, 30. Juli 2014, 18. De¬zember 2014, 7. Juli 2015, 15. Juli 2015, 17. De- zember 2015, 7. Juli 2016 und 13. Juli 2016 aufzuheben, soweit damit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflege- versicherung aufgrund Einnahmen aus Kapitalzahlungen der H erhoben worden sind.
Die Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 7. Juli 2015, 15. Juli 2015, 17. Dezember 2015, 7. Juli 2016 und 13. Juli 2016 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die von der Beklagten im Berufungsverfahren erlassenen Bescheide vom 7. Juli 2015, 15. Juli 2015, 17. Dezember 2015, 7. Juli 2016 und 13. Juli 2016 sind zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, zu denen gemäß § 96 SGG auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten und im Tatbestand genannten Bescheide gehören, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach Erlass des Widerspruchsbescheides erteilten Bescheide sind bis zum Abschluss der ersten Instanz Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Über die im Berufungsverfahren erlassenen Bescheide entscheidet der Senat " auf Klage" (vgl. Keller in Meyer–Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 157 Rdnr. 2b m.w.N.).
Die Beklagte hat zu Recht die dem Kläger vom Ga ausgezahlten Lebensversicherungen zur Beitragsberechnung herangezogen. Inhaltliche Einwände gegen die Berechnung werden vom Kläger nicht vorgebracht. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts ist sowohl in der Begründung, die auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG Bezug nimmt, als auch im Ergebnis rechtmäßig. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts.
Die Berufungsbegründung des Klägers, dass die Heranziehung der ausbezahlten Lebensversicherung zur Beitragsbemessung rechtswidrig ist, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Insoweit verweist der Senat auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 35/88 -, der er sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG im Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – anschließt. Bei der hier streitigen Kapitalleistung in Höhe von 264.864,56 EUR handelt es sich um Renten einer Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Das hat das BSG zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 RVO für den hier streitigen Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga in dem genannten Urteil bereits entschieden.
Danach ist eine Versicherungseinrichtung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe, die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtrechtlichen Einrichtung bezogen werden. Der Begriff der Versicherungseinrichtung setzt ferner keine sächlichen oder personellen Vorkehrungen voraus, die in einer bestimmten Organisation oder Institution der Berufsgruppe in Erscheinung treten. Die Einrichtung braucht auch nicht über ein für die Berufsgruppe abgrenzbares Sondervermögen zu verfügen (BSG, Urteil vom 10. Juni 1988, a.a.O.).
Die Leistungen an den Kläger aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages mit dem Ga weisen einen unmittelbaren Bezug zu seiner früheren Erwerbstätigkeit als bestallter Lotse und Mitglied der L auf und haben Einkommensersatzfunktion. Das Versicherungsverhältnis beruhte daher nicht lediglich auf berufsfremder Eigenvorsorge. Der Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages gehörte zu den Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG, die – zusammen mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und den Leistungen der Gemeinsamen Ausgleichskassen – den Mitgliedern der Lotsenbrüderschaften und ihren Hinterbliebenen eine ausreichende Versorgung für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten sollten. Die gesetzliche Ermächtigung und zugleich Verpflichtung, Maßnahmen dieser Art zu treffen, umfasste auch die Befugnis, für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaften Gruppenversicherungsverträge abzuschließen und darin die Mitglieder nicht nur als Bezugsberechtigte, sondern als Versicherungsnehmer mit entsprechenden eigenen Beitragspflichten zu benennen. Zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages bedurfte es weder der Mitwirkung der einzelnen Seelotsen noch ihrer vorherigen oder nachträglichen Zustimmung, insbesondere nicht einer von ihnen erteilen Vollmacht zum Vertragsabschluss. Nach § 6 Satz 2 des Vertrages hatten die Seelotsen als Versicherungsnehmer die Bundeslotsenkammer auch nicht zum Abschluss des Vertrages, sondern lediglich "zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt". Jedes Mitglied der Lotsenbrüderschaft war für die Dauer seiner Mitgliedschaft an die Bestimmungen des Vertrages gebunden und insbesondere zur Entrichtung der vereinbarten Beiträge verpflichtet (§ 7 des Vertrages).
Der Einwand des Klägers, er habe die Wahlmöglichkeit gehabt, sich für höhere Prämienzahlungen zu entscheiden, ist rechtlich irrelevant, denn sogar Renten, die aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein für bestimmte Berufe erworben wurden, unterliegen der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Diese Vorschrift enthält keine Beschränkung auf Renten aus Pflichtversicherungen (BSG, Urteil vom 30. März 1995 – 12 RK 40/95 -, juris). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Lebensunterhalt des Klägers auch schon ohne die Kapitallebensversicherung allein durch die gesetzliche Rente und die Versorgungsbezüge gesichert gewesen wäre. Es gibt keine rechtlichen Anknüpfungspunkte dafür, Versorgungsbezüge von der Beitragspflicht auszunehmen, nur weil diese das zum Lebensunterhalt Unerlässliche übersteigen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 24. April 2014 – L 1 KR 88/13 -, juris). Die Grenze bildet insoweit nur die Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V), die vorliegend beachtet wurde.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieser Beurteilung auch nicht entgegen, dass nicht die Mitglieder aller Lotsenbrüderschaften von dem Versicherungsvertrag umfasst waren. Zwar gehört eine privatrechtliche Versicherungseinrichtung nur dann zu den in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer Berufe beschränkt ist (BSG, Urteil vom 30. März 1995, a.a.O.; BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 12 RK 17/96; beide juris), wenn also außer den Mitgliedern einer Berufsgruppe nicht auch Dritte als Versicherte in Betracht kommen. Dies ist indes der Fall, denn der Gruppenversicherungsvertrag ist auf die Angehörigen der dort genannten Lotsenbrüderschaften – also auf See- und Hafenlotsen – beschränkt. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass alle Angehörigen eines Berufes in der betreffenden Versicherungseinrichtung versichert sind (LSG Hamburg, a.a.O.).
Der Beitragspflicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Prämien für die Versicherungen aus seinem Einkommen gezahlt hat, für das er bereits Beiträge entrichtet hatte. Insoweit gilt ein "Verbot der Doppelverbeitragung" unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht (LSG Hamburg, a.a.O. m.w.N.). Zwar hat das BVerfG für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss zu versteuern sei. Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten jedoch andere Grundsätze (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 -, juris).
Schließlich ergibt sich auch keine andere Beurteilung unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVerfG im genannten Beschluss vom 28.September 2010. Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Beklagten und ihr folgend das Sozialgericht, dass diese Entscheidung eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung betraf und auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar ist. Die Entscheidung des BVerfG, wonach mit dem Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung als Versicherungsnehmer nach Beendigung der Erwerbstätigkeit der betriebliche Bezug gelöst worden sei, ist mit dem hier zu entscheiden den Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn hier ergibt sich der Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit von vornherein nicht aus der Stellung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer – wie der Kläger selbst in der Berufungsbegründung einräumt - weil weder die Lotsenbrüderschaft noch die Bundeslotsenkammer Arbeitgeber des bestallten Lotsen sind, der seine Tätigkeit gemäß § 21 SeeLG als Selbstständiger ausübt. Vielmehr folgt die berufliche Bezug daraus, dass die Tätigkeit als bestallter Lotse und die Mitgliedschaft in der L während der gesamten Laufzeit des aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages begründeten Einzelvertrages mit dem Kläger unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss und den Fortbestand der Lebensversicherung waren. Der Kläger hatte – solange er Mitglied der Lotsenbrüderschaft war – keine Möglichkeit sich durch Kündigung des Einzelvertrages der Pflicht zur Zahlung der Prämien zu entziehen, obwohl er selbst Versicherungsnehmer war. Insoweit unterscheidet er sich wesentlich von einem Versicherungsnehmer, der aufgrund einer rein privaten Entscheidung Altersvorsorge durch Abschluss oder Fortführung eines Lebensversicherungsvertrages betreibt oder eines Arbeitnehmers, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Stellung eines Versicherungsnehmers einrückt. Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung des BVerfG, auf die der Kläger sein Begehren maßgeblich stützt, keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Streitfalls haben. Das BVerfG (SozR 4-2500 § 229 Nr. 11 Rdnr. 13,15) hält einen Berufsbezug nur dann nicht mehr für gegeben, "wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Beiträge auf eine frühere Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers allein von ihm gezahlt werden". Danach kommt es für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von (beitragsfreier) privater Eigenvorsorge nicht nur auf die "Eigenschaft als Versicherungsnehmer", sondern zusätzlich auch noch auf das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Zeitraum der Beitragszahlung an. Hierauf hat auch das BSG im Beschluss vom 10. September 2015 (B 12 KR 62/14 B), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das o.g. Urteil des LSG Hamburg zurückgewiesen wurde, ausdrücklich hingewiesen.
Der berufliche Bezug hätte vom Kläger nur dann gelöst werden können, wenn er während der Laufzeit des Einzelvertrages nicht mehr als Lotse bestallt und Mitglied einer Lotsenbrüderschaft gewesen wäre und sich gemäß § 7 des Gruppenvertrages nach Austreten aus der Lotsenbrüderschaft entschieden hätte, die Lebensversicherung zu den dort genannten Bedingungen durch eigene Beiträge nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif weiterzuführen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unzutreffend festgesetzt hat, sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Beitragsberechnung wird insoweit vom Kläger auch nicht beanstandet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G , u.a. für die Mitglieder der L vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.
Der 1942 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits–, Alters–, Witwen– und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den Ga. Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Ga verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom Ga die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Ga s verlangen.
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2006 pflichtversichert in der Kranken– und Pflegeversicherung als Rentner. Er bezieht eine Altersrente und laufende Versorgungsbezüge der Bundeslotsenkammer. Am 20. September 2006 gelangte eine Bescheinigung der G zur Akte, worin die Auszahlung einer Kapitalleistung an den Kläger zum 1. Oktober 2006 in Höhe von 264.864,56 EUR angekündigt wurde. Diese Summe stehe dem Versicherten mittelbar oder unmittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zu. Mit Bescheid vom 18. Januar 2007 setzte die Seekrankenkasse den Beitrag zur Kranken– und Pflegeversicherung auf monatlich 260,97 EUR fest. Dabei wurden als Einnahmen berücksichtigt die gesetzliche Rente in Höhe von 1.834,22 EUR, der Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer in Höhe von 247,30 EUR und die Kapitalabfindung der G in Höhe von 2.207,20 EUR. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien auch Versorgungsbezüge, Kapitalleistungen und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig. Die Versorgungsbezüge des Klägers sowie die Kapitalleistungen seien unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Der Betrag der von der G gezahlten Abfindung sei durch 120 zu dividieren und als monatlicher Bezug zugrunde zu legen. Dieser Beitrag sei für längstens zehn Jahre beitragspflichtig.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20. Januar 2007 Widerspruch ein. Er machte geltend, bei der beim Ga abgeschlossenen Lebensversicherung handele es sich nicht um einen Versorgungsbezug, da der Erwerb des Anspruchs auf Versicherungsleistung nicht mit der früheren Berufstätigkeit in Zusammenhang stehe. Seelotsen seien laut Seelotsengesetz eigenverantwortlich freiberuflich tätig. Die Lotsenbrüderschaft sei nicht als Arbeitgeberin, sondern als Interessenverband des jeweiligen Lotsbezirks anzusehen. Außerdem seien die von ihm beim Ga eingezahlten Gelder schon einmal in voller Höhe Grundlage der Beitragsbemessung gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2013 wies die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Seekrankenkasse den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Lotsenbrüderschaft dem zwischen der Bundeslotsenkammer und der H geschlossenen Gruppenversicherungsvertrags beitreten müssen, mit dem Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits–, Alters–, Witwen– und Waisenrenten begründet würden. Hierbei sei der Kläger selbst Versicherungsnehmer, habe aber von den jeweiligen Vorteilen des Gruppenversicherungsvertrags profitiert. Eine Kündigung des Vertrags durch den einzelnen Lotsen sei nicht möglich gewesen, die aus dem genannten Gruppenversicherungsvertrag resultierenden Leistungsansprüche seien bereits im Jahr 1988 als beitragspflichtiger Versorgungsbezug beurteilt worden, sie seien Bezügen aus Pensionskassen gleichzustellen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 zum Umfang der Beitragspflicht von Kapitalleistungen, die aus einer Direktversicherung resultierten, könne keine Anwendung finden, weil die Gruppenversicherung bei der H von Anfang an nicht als Direktversicherung abgeschlossen worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 22. April 2013 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, zu Unrecht gehe die Beklagte von einer Vergleichbarkeit mit einer Pensionskasse aus. Während unter Pensionskasse allgemein eine Einrichtung zur Altersversorgung für Beschäftigte eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung verstanden werde, in die der Beschäftigte entweder durch Gehaltsumwandlung einzahle oder für die der Arbeitgeber anderweitig direkt die Beiträge finanziere, übe der Seelotse nach § 21 Abs. 1 Seelotsengesetz seine Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus. Die jeweilige Lotsenbrüderschaft sei keine Arbeitgeberin, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Seelotsen finanzierten die Beiträge zur Kapitallebensversicherung aus ihrem privaten, zu versteuernden und zu verbeitragendem Einkommen. Bei der Kapitalleistung handele es sich auch nicht um eine Rente aus einer berufsständischen Einrichtung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Die einzelnen Seelotsen würden einen privatrechtlichen Vertrag abschließen. Bei dem von der Lotsenbrüderschaft und dem Versicherer abgeschlossenen Vertrag handele es sich auch nicht um eine Gruppenversicherung, vielmehr um einen Rahmenvertrag. Der echte Gruppenversicherungsvertrag stelle auf einen einheitlichen Vertrag mit nur einem Versicherungsnehmer, der sogenannten Gruppenspitze ab. Soweit das Bundessozialgericht den hier im Streit stehenden Vertrag als Gruppenversicherung einstufe, mit der die Lotsenbrüderschaft ihre Pflicht aus § 28 Abs. 1 Nr. 6 Seelotsengesetz erfülle, sei diese Auffassung nicht haltbar. Die Pflicht aus § 28 Seelotsengesetz werde bereits durch die Ausgleichskasse erfüllt. Es sei auch nicht ersichtlich, woraus sich die Vollmacht der Lotsenbrüderschaft ergebe, zulasten der einzelnen Lotsen eine Versicherung abzuschließen.
Der Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2007 in Gestalt des Wider– spruchsbescheides vom 17. April 2013 aufzuheben, soweit hierin die von der G gezahlte Kapitalabfindung der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass gemäß § 1 des Gruppenversicherungsvertrages allein die Mitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft ausreiche, um Versicherungsnehmer zu werden. Hierzu sei eine weitere Willenserklärung des Versicherungsnehmers nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung sei es im Übrigen gleichgültig, ob der Kläger eine Wahlmöglichkeit gehabt habe, denn auch freiwillige Versicherungen fielen unter § 229 SGB V.
Mit Urteil vom 13. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der hier im Streit stehenden Kapitalzahlung um eine Rente aus einer Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Versicherungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe, die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit stehen und Entgeltersatzfunktion haben (s. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988, B 12 RK 35/86).Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Anders als vom Kläger vorgetragen, erfolgt die Versicherung des einzelnen Lotsen nicht durch Einzelverträge, sondern durch einen Rahmenvertrag mit der Bundeslotsenkammer. Die Ermächtigung zum Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages mit dem Ga folgt aus § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Seelotsengesetzes. Danach obliegt es der Lotsenbrüderschaft insbesondere, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen. Zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages bedarf es keiner Mitwirkung der einzelnen Seelotsen. Vielmehr ist jedes Mitglied der Lotsenbrüderschaft für die Dauer seiner Mitgliedschaft an die Bestimmungen des Vertrages gebunden und gemäß § 7 des Vertrages zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Die den Seelotsen zufließenden Beträge aus dem Gruppenversicherungsvertrag sind Bestandteil einer mehrgliedrigen Gesamtversorgung, deren sämtliche Elemente von der Bestallung zum Lotsen und der damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft abhängen (s. BSG, a.a.O.).
Für die Annahme eines Versorgungsvertrages spricht auch, dass der Vertrag keine Öffnungsklausel für andere Personengruppen enthält.
Die hier im Streit stehende Kapitalleistung hat auch Entgeltersatzfunktion. Sie ist darauf ausgerichtet, den Seelotsen und seine Angehörigen nach dem Ausscheiden aus der Berufstätigkeit den Lebensunterhalt zu sichern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob daneben noch andere berufsspezifische Sicherungssysteme existieren, die demselben Zweck dienen.
Der Rechtmäßigkeit der Verbeitragung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Versicherungsbeiträge aus seinem Einkommen geleistet hat, aus welchem Bereits Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet worden sind. Ein "Verbot der Doppelverbeitragung" gilt auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ‚(BSG, Urteil vom 12. November 2008, B 12 KR 9/08 R).
Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bereits mit Urteil vom 10. Oktober 2007 entschieden hat, dass Leistungen aus dem hier in Streit stehenden Vertrag der Beitragspflicht unterliegen (L 5 KR 110/06). Ds Bundessozialgericht hat zur Vorgängervorschrift des § 229 SGB V dies bereits mit Urteil vom 10. Juni 1988 festgestellt (B 12 RK 35/86). Auch das Landessozialgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 24. April 2014 (L 1 KR 88/13) die Beitragspflicht bezüglich der hier im Streit stehenden Leistungen angenommen."
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die am 3. August 2015 (Montag) bei dem Schleswig–Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, dass es sich bei der Kapitalleistung aus der Lebensversicherung um private Vorsorge handele, die nicht der Beitragspflicht unterliege. Die Lebensversicherung werde nicht deshalb zum Versorgungsbezug, weil sie über den Rahmenvertrag flankiert werde. Mit dem Rahmenvertrag sei nur die Absicht verfolgt worden, dass die jeweilige Lotsenbrüderschaft als eine Art "Poststelle" fungiere. Da die Lotsenbrüderschaft für Rechnung der Lotsen die Lotsgelder einnehme und dann nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Lotsen verteile, sei es für den Ga von Interesse gewesen, die Zahlungen gebündelt zu erhalten, um den administrativen Aufwand zu verringern. Ansonsten hätten sich die Umstände, unter denen die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen worden seien, nicht von denen privater Vorsorge unterschieden. Er selbst sei Versicherungsnehmer gewesen und habe die Prämien für die Versicherung aus seinem bereits verbeitragten und versteuerten Einkommen gezahlt. Die Prämienhöhe in § 2 Ziffer 2 des Vertrages von 6,9 % sei nicht verbindlich gewesen. Allenfalls habe es sich um eine Mindestsumme gehandelt. Die Lotsen seien berechtigt gewesen, weitere Zahlungen auf die Einzelversicherung zu leisten. Dies sei auch erfolgt. Es habe sogar ein Wahlrecht bestanden. So habe die L im Jahr 2008 einen sogenannten "VA-Überschuss" erwirtschaftet, der unter den Lotsen zu verteilen gewesen sei. Diese hätten ein Wahlrecht gehabt, ob sie sich diesen Betrag ganz oder teilweise auf das private Konto überweisen ließen oder – auch teilweise – zusätzlich auf die Versicherung zahlen wollten. § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V beziehe sich nur auf Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe etabliert würden. Das sei hier nicht der Fall. Allenfalls könne davon ausgegangen werden, dass der Ga einen Tarif gewährt habe, mit dem "Gruppen" versichert würden. Die gewählte Tarifkonstruktion sei jedoch nicht ausschließlich auf die Berufsgruppe der Lotsen bezogen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass hier noch nicht einmal die gesamte Berufsgruppe der Lotsen betroffen sei. 1/3 der Lotsenbrüderschaften seien von dem Rahmenvertrag nicht umfasst gewesen. Sie repräsentierten rund 50 % aller in der Bundesrepublik Deutschland bestallten Seelotsen. Eine derartige "Insellösung" eines vermeintlich bestehenden Versorgungsproblems der Lotsen im Alter könne nicht als eine für eine bestimmte Berufsgruppe geltende Einrichtung angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts sei auch die Rechtsprechung des BVerfG im Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar. Es sei dem BVerfG für die Beurteilung des betrieblichen Bezugs maßgeblich auf die Frage angekommen, wer Versicherungsnehmer sei und wer die Prämien zahle. Würde die Kapitalleistung der Beitragspflicht unterworfen, obwohl von ihm als Versicherungsnehmer bereits die Prämien für die Lebensversicherung aus verbeitragten und versteuerten Einkommen gezahlt worden seien, läge eine unzulässige doppelte Beitragserhebung vor, die gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Das BVerfG habe aus Art. 14 Abs. 1 GG sowohl entwickelt, dass eine Doppelbesteuerung unzulässig sei wie auch den Grundsatz, dass dem Steuerpflichtigen im Kern ungefähr die Hälfte seines Einkommens belassen werden müsse. Deswegen könne – beispielsweise – bei der Besteuerung von Zinseinkünften nur der Ertragsanteil herangezogen werden, wobei der Kapitalstock unangetastet bleibe. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen würde, dass es sich hier um Versorgungsbezug handeln solle, sei nicht erkennbar, warum dann nicht auch hier nur der durch die Versicherung erzielte Ertragsanteil der Beitragspflicht unterworfen werde. Weder die Bundeslotsenkammer noch die einzelnen Lotsenbrüderschaften seien zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, aus dem die einzelnen Lotsen verpflichtet worden seien, ermächtigt gewesen. Diese Ermächtigung könne insbesondere nicht aus § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG abgeleitet werden. Er beziehe eine angemessene Altersversorgung über die gesetzliche Rentenversicherung und eine laufende Versorgung von der Bundeslotsenkammer. Mehr als eine angemessene Altersversorgung könne nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG nicht verlangt werden. Eine Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V setze zudem ein verpflichtendes Moment voraus, welches mangels gesetzlicher Ermächtigung und fehlender Vollmacht der Bundeslotsenkammer, für die einzelnen Lotsen rechtswirksame Erklärungen abzugeben, hier nicht vorgelegen habe.
Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren sämtliche im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergangenen Beitragsanpassungsbescheide benannt bzw. vorgelegt hat,
beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. März 2015 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 1. Januar 2007, 17. August 2007, 12. Februar 2008, 22. Oktober 2008, 19. Dezember 2008, 26. Juni 2009, 22. Dezember 2009, 23. Dezember 2010, 22. Juni 2011, 23. Dezember 2011, 6. Juli 2012 und 20. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 und die nachfolgenden Beitragsbescheide vom 8. Mai 2013, 10. Juli 2013, 13. August 2013, 18. Dezember 2013, 11. Juli 2014, 30. Juli 2014, 18. De¬zember 2014, 7. Juli 2015, 15. Juli 2015, 17. De- zember 2015, 7. Juli 2016 und 13. Juli 2016 aufzuheben, soweit damit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflege- versicherung aufgrund Einnahmen aus Kapitalzahlungen der H erhoben worden sind.
Die Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 7. Juli 2015, 15. Juli 2015, 17. Dezember 2015, 7. Juli 2016 und 13. Juli 2016 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die von der Beklagten im Berufungsverfahren erlassenen Bescheide vom 7. Juli 2015, 15. Juli 2015, 17. Dezember 2015, 7. Juli 2016 und 13. Juli 2016 sind zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, zu denen gemäß § 96 SGG auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten und im Tatbestand genannten Bescheide gehören, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach Erlass des Widerspruchsbescheides erteilten Bescheide sind bis zum Abschluss der ersten Instanz Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Über die im Berufungsverfahren erlassenen Bescheide entscheidet der Senat " auf Klage" (vgl. Keller in Meyer–Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 157 Rdnr. 2b m.w.N.).
Die Beklagte hat zu Recht die dem Kläger vom Ga ausgezahlten Lebensversicherungen zur Beitragsberechnung herangezogen. Inhaltliche Einwände gegen die Berechnung werden vom Kläger nicht vorgebracht. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts ist sowohl in der Begründung, die auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG Bezug nimmt, als auch im Ergebnis rechtmäßig. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts.
Die Berufungsbegründung des Klägers, dass die Heranziehung der ausbezahlten Lebensversicherung zur Beitragsbemessung rechtswidrig ist, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Insoweit verweist der Senat auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 35/88 -, der er sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG im Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – anschließt. Bei der hier streitigen Kapitalleistung in Höhe von 264.864,56 EUR handelt es sich um Renten einer Versicherungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Das hat das BSG zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 RVO für den hier streitigen Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga in dem genannten Urteil bereits entschieden.
Danach ist eine Versicherungseinrichtung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe, die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtrechtlichen Einrichtung bezogen werden. Der Begriff der Versicherungseinrichtung setzt ferner keine sächlichen oder personellen Vorkehrungen voraus, die in einer bestimmten Organisation oder Institution der Berufsgruppe in Erscheinung treten. Die Einrichtung braucht auch nicht über ein für die Berufsgruppe abgrenzbares Sondervermögen zu verfügen (BSG, Urteil vom 10. Juni 1988, a.a.O.).
Die Leistungen an den Kläger aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages mit dem Ga weisen einen unmittelbaren Bezug zu seiner früheren Erwerbstätigkeit als bestallter Lotse und Mitglied der L auf und haben Einkommensersatzfunktion. Das Versicherungsverhältnis beruhte daher nicht lediglich auf berufsfremder Eigenvorsorge. Der Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages gehörte zu den Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG, die – zusammen mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und den Leistungen der Gemeinsamen Ausgleichskassen – den Mitgliedern der Lotsenbrüderschaften und ihren Hinterbliebenen eine ausreichende Versorgung für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten sollten. Die gesetzliche Ermächtigung und zugleich Verpflichtung, Maßnahmen dieser Art zu treffen, umfasste auch die Befugnis, für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaften Gruppenversicherungsverträge abzuschließen und darin die Mitglieder nicht nur als Bezugsberechtigte, sondern als Versicherungsnehmer mit entsprechenden eigenen Beitragspflichten zu benennen. Zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages bedurfte es weder der Mitwirkung der einzelnen Seelotsen noch ihrer vorherigen oder nachträglichen Zustimmung, insbesondere nicht einer von ihnen erteilen Vollmacht zum Vertragsabschluss. Nach § 6 Satz 2 des Vertrages hatten die Seelotsen als Versicherungsnehmer die Bundeslotsenkammer auch nicht zum Abschluss des Vertrages, sondern lediglich "zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt". Jedes Mitglied der Lotsenbrüderschaft war für die Dauer seiner Mitgliedschaft an die Bestimmungen des Vertrages gebunden und insbesondere zur Entrichtung der vereinbarten Beiträge verpflichtet (§ 7 des Vertrages).
Der Einwand des Klägers, er habe die Wahlmöglichkeit gehabt, sich für höhere Prämienzahlungen zu entscheiden, ist rechtlich irrelevant, denn sogar Renten, die aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein für bestimmte Berufe erworben wurden, unterliegen der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Diese Vorschrift enthält keine Beschränkung auf Renten aus Pflichtversicherungen (BSG, Urteil vom 30. März 1995 – 12 RK 40/95 -, juris). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Lebensunterhalt des Klägers auch schon ohne die Kapitallebensversicherung allein durch die gesetzliche Rente und die Versorgungsbezüge gesichert gewesen wäre. Es gibt keine rechtlichen Anknüpfungspunkte dafür, Versorgungsbezüge von der Beitragspflicht auszunehmen, nur weil diese das zum Lebensunterhalt Unerlässliche übersteigen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 24. April 2014 – L 1 KR 88/13 -, juris). Die Grenze bildet insoweit nur die Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V), die vorliegend beachtet wurde.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieser Beurteilung auch nicht entgegen, dass nicht die Mitglieder aller Lotsenbrüderschaften von dem Versicherungsvertrag umfasst waren. Zwar gehört eine privatrechtliche Versicherungseinrichtung nur dann zu den in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V genannten Versicherungseinrichtungen, wenn der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer Berufe beschränkt ist (BSG, Urteil vom 30. März 1995, a.a.O.; BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 12 RK 17/96; beide juris), wenn also außer den Mitgliedern einer Berufsgruppe nicht auch Dritte als Versicherte in Betracht kommen. Dies ist indes der Fall, denn der Gruppenversicherungsvertrag ist auf die Angehörigen der dort genannten Lotsenbrüderschaften – also auf See- und Hafenlotsen – beschränkt. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass alle Angehörigen eines Berufes in der betreffenden Versicherungseinrichtung versichert sind (LSG Hamburg, a.a.O.).
Der Beitragspflicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Prämien für die Versicherungen aus seinem Einkommen gezahlt hat, für das er bereits Beiträge entrichtet hatte. Insoweit gilt ein "Verbot der Doppelverbeitragung" unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht (LSG Hamburg, a.a.O. m.w.N.). Zwar hat das BVerfG für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss zu versteuern sei. Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten jedoch andere Grundsätze (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 -, juris).
Schließlich ergibt sich auch keine andere Beurteilung unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVerfG im genannten Beschluss vom 28.September 2010. Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Beklagten und ihr folgend das Sozialgericht, dass diese Entscheidung eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung betraf und auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar ist. Die Entscheidung des BVerfG, wonach mit dem Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung als Versicherungsnehmer nach Beendigung der Erwerbstätigkeit der betriebliche Bezug gelöst worden sei, ist mit dem hier zu entscheiden den Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn hier ergibt sich der Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit von vornherein nicht aus der Stellung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer – wie der Kläger selbst in der Berufungsbegründung einräumt - weil weder die Lotsenbrüderschaft noch die Bundeslotsenkammer Arbeitgeber des bestallten Lotsen sind, der seine Tätigkeit gemäß § 21 SeeLG als Selbstständiger ausübt. Vielmehr folgt die berufliche Bezug daraus, dass die Tätigkeit als bestallter Lotse und die Mitgliedschaft in der L während der gesamten Laufzeit des aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages begründeten Einzelvertrages mit dem Kläger unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss und den Fortbestand der Lebensversicherung waren. Der Kläger hatte – solange er Mitglied der Lotsenbrüderschaft war – keine Möglichkeit sich durch Kündigung des Einzelvertrages der Pflicht zur Zahlung der Prämien zu entziehen, obwohl er selbst Versicherungsnehmer war. Insoweit unterscheidet er sich wesentlich von einem Versicherungsnehmer, der aufgrund einer rein privaten Entscheidung Altersvorsorge durch Abschluss oder Fortführung eines Lebensversicherungsvertrages betreibt oder eines Arbeitnehmers, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Stellung eines Versicherungsnehmers einrückt. Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung des BVerfG, auf die der Kläger sein Begehren maßgeblich stützt, keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Streitfalls haben. Das BVerfG (SozR 4-2500 § 229 Nr. 11 Rdnr. 13,15) hält einen Berufsbezug nur dann nicht mehr für gegeben, "wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Beiträge auf eine frühere Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers allein von ihm gezahlt werden". Danach kommt es für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von (beitragsfreier) privater Eigenvorsorge nicht nur auf die "Eigenschaft als Versicherungsnehmer", sondern zusätzlich auch noch auf das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Zeitraum der Beitragszahlung an. Hierauf hat auch das BSG im Beschluss vom 10. September 2015 (B 12 KR 62/14 B), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das o.g. Urteil des LSG Hamburg zurückgewiesen wurde, ausdrücklich hingewiesen.
Der berufliche Bezug hätte vom Kläger nur dann gelöst werden können, wenn er während der Laufzeit des Einzelvertrages nicht mehr als Lotse bestallt und Mitglied einer Lotsenbrüderschaft gewesen wäre und sich gemäß § 7 des Gruppenvertrages nach Austreten aus der Lotsenbrüderschaft entschieden hätte, die Lebensversicherung zu den dort genannten Bedingungen durch eigene Beiträge nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif weiterzuführen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unzutreffend festgesetzt hat, sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Beitragsberechnung wird insoweit vom Kläger auch nicht beanstandet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
SHS
Saved