Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 3 SO 222/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die seit dem 01.12.2007 bis zum 26.01.2011 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 74.691,83 Euro für die Hilfeleistungen im Hilfefall L. J. geb. am 13.06.1992 zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 45 % und der Beklagte zu 55 %.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 139.449,10 Euro.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Jugendhilfeträger vom beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger die Erstattung von Jugendhilfeleistungen in Höhe von 74.691,83 Euro verlangen kann, die der Kläger für die Unterbringung der Hilfeempfängerin L. J. in der Zeit vom 01.12.2007 bis zum 26.01.2011 aufgewendet hat.
Bei der am 13.06.1992 geborenen Hilfeempfängerin war bereits bei Eintritt in die Pubertät ein hyperkinetisches Syndrom mit Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert sowie eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich der Lernbehinderung/Grenzbereich der geistigen Behinderung. Seit dem 10.02.2004 verfügt die Hilfeempfängerin über einen Schwerbehindertenausweis mit einem festgestellten GdB von 50.
Im Mai 2005 beantragte die Mutter der Hilfeempfängerin bei dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe für die vollstationäre Betreuung der Hilfeempfängerin in einem Internat der Benediktoshof gGmbH in R ... Der Antrag wurde mit dem Behinderungsbild der Tochter und der familiären Situation begründet.
Den Antrag übersendete der Kläger dem Beklagten mit der Bitte um Fallübernahme sowie Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme am 15.07.2005 gegenüber dem Kläger ab. Dies begründete er damit, dass bei der Hilfeempfängerin zwar eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich der Lernbehinderung/Grenzbereich zur geistigen Behinderung diagnostiziert worden sei, nach der Aussage der amtsärztlichen Stel-lungnahme der Schwerpunkt jedoch bei erzieherischen Hilfen liege, die aufgrund der Verhaltensproblematik erforderlich seien. Danach sei eine Zuständigkeit des Beklagten für die Übernahmen der Kosten nicht gegeben. Daraufhin meldete der Kläger bei dem Beklagten am 29.09.2005 vorsorglich einen Erstattungsanspruch an.
Am 07.11.2005 wurde die Hilfeempfängerin in das Internat der Benediktushof gGmbH in R. aufgenommen. Der Kläger übernahm die Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in dem Internat und teilte dies dem Beklagten im Dezember 2005 mit.
Ein weiterer Austausch über den Hilfefall erfolgte zunächst nicht.
Am 24.08.2011 erfolgte eine psychologische Einzeluntersuchung der Hilfeempfängerin, die der Kläger veranlasst hatte. In einem im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführten Intelligenztestverfahren HAWIK-IV erreichte die Hilfeempfängerin einen Gesamt-IQ von 60. In einem durchgeführten sprachfreien Intelligenztestverfahren CFT 20-R erreichte die Hilfeempfängerin einen Gesamt-IQ von 69.
Mit Schreiben vom 13.10.2011, eingegangen bei dem Beklagten am 27.01.2012, beantragte der Kläger bei dem Beklagten erneut die Übernahme des Hilfefalls sowie Kostenerstattung rückwirkend ab dem 24.08.2011. Dies begründete der Kläger mit der Feststellung einer geistigen Behinderung im Rahmen der Untersuchung am 23.08.2011.
Im Januar 2012 übersendete der Kläger dem Beklagten den (Folge-) Antrag der Hilfeempfängerin auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung in einer Wohngruppe der InSel gGmbH in B. vom 19.01.2012. Diesen Antrag hatte die Hilfeempfängerin anlässlich eines Heimwechsels zum 01.02.2012 in eine Wohngruppe der InSel gGmbH bei dem Kläger gestellt.
Mit Schreiben vom 09.07.2012 beantragte der Kläger erneut die Kostenerstattung rückwirkend ab dem 07.11.2005. Mit Schreiben vom 16.10.2012 bat er um Sachstandsmitteilung bezüglich der Kostenerstattung.
Mit E-Mail vom 26.11.2012 teilte die für die Angelegenheit zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten dem Kläger mit, dass "eine positive Entscheidung bezüglich der Kostenübernahme [ ] nunmehr getroffen werden [konnte und der Kläger] in Kürze eine schriftliche Mitteilung darüber erhalten [werde]".
Mit E-Mail vom 17.01.2013 erkundigte sich der Kläger bei dem Beklagten erneut nach dem Sachstand und wies darauf hin dass er noch keine Mitteilung erhalten habe. Diese Anfrage beantwortete der Beklagte am selben Tag damit, dass soweit alles vorbereitet sei und der Bescheid durch die zuständige Sachbearbeiterin schnellstmöglich gefertigt werde. Am 01.03.2013 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei dem Beklagten über den Sachstand. Er erhielt die Auskunft, dass zwischenzeitlich ein anderer Sachbearbeiter für die Angelegenheit zuständig sei. Nachdem der Beklagte bis zum 15.04.2013 erneut keine Rückmeldung erhalten hatte, bat er den Beklagten mit Schreiben vom 15.04.2013 und vom 02.09.2013 erneut um eine Kostenzusage.
Mit E-Mail vom 21.10.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den Erstattungsanspruch ab dem 24.08.2011 anerkenne. Zu einem etwaigen Anspruch des Klägers für die Vorjahre nahm der Beklagte in der E-Mail vom 21.10.2013 keine Stellung. Der Beklagte bat den Kläger darum, den Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 24.08.2011 zu beziffern.
Zum 01.12.2013 übernahm der Beklagte den Hilfefall in seine eigene Zuständigkeit.
Mit Schreiben vom 20.01.2014 übersendete der Kläger eine Kostenaufstellung für die Zeit ab dem 24.08.2011 und fügte dem Schreiben die Rechnungen der Einrichtungen für diese Zeit bei sowie eine Aufstellung über die Kindergeldeinnahmen der Hilfeempfängerin.
Mit Schreiben vom 26.02.2014 kam der Kläger auf die E-Mail des Beklagten vom 21.10.2013 zurück und erklärte, dass er dem Vorschlag des Beklagten den Erstattungsanspruch erst ab dem 24.08.2011 anzuerkennen nicht folgen könne und begründete dies.
Mit Schreiben vom 28.03.2014 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, dass der Kostenerstattungsanspruch vom 26.09.2005 verjährt sei. Die Verjährungsfrist betrage gemäß § 113 SGB X vier Jahre und sei am 31.12.2009 abgelaufen. Mit Hinweis auf § 111 SGB X erkannte der Beklagte den Erstattungsanspruch des Klägers ab dem 27.01.2011 in demselben Schreiben an.
Im Februar 2015 erstattete der Beklagte dem Kläger einen Betrag i.H.v. 75.410,16 EUR für die Leistungen des Klägers für die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 27.01.2011 bis zur Fallübernahme am 01.12.2013.
Mit Schreiben vom 17.11.2016 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten erneut eine Erstattung der Leistungen ab dem 07.11.2005 geltend. Mit E-Mail vom 08.03.2017 lehnte der Beklagte den Antrag erneut ab.
Am 28.04.2017 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Der Kläger vertrat die Ansicht, ihm stehe ein Erstattungsanspruch für die aufgewendeten Hilfeleistungen ab dem 07.11.2005 gegenüber den Beklagten zu. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er von dem Zeitpunkt an bis zur Fall Übernahme durch den Beklagten durchgängig Hilfe zur Erziehung in Form einer stationären Unterbringung erbracht habe. Einen Erstattungsanspruch habe er zeitnah, nämlich in 2005, gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Er habe den Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist des §§ 111 S. 1 SGB X geltend gemacht. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt. In diesem Zu-sammenhang sei der von der Rechtsprechung entwickelte Gesamtleistungsbegriff zu berücksichtigen. Auch sei die Verjährung durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gehemmt gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 19.11.2018 erklärte die Bevollmächtigte des Klägers, dass der Kläger den Erstattungsanspruch für die Zeit vom 07.11.2005 bis zum 30.11.2011 nicht weiterverfolge.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die seit dem 01.12.2007 bis zum 26.01.2011 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen i.H.v. 74.691,83 EUR für die Hilfe gemäß § 34 SGB VIII im Hilfefall L. J., geboren am 13.06.1992, zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch für die Zeit vom 07.11.2005 bis zum 30.11.2011 nicht zu. Dieser Anspruch sei gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X verjährt. In analoger Anwendung des §§ 111 Abs. 1 SGB XII beginne die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstehe. Durch das Anerkenntnis des Beklagten vom 26.11.2012 beginne die vierjährige Verjährung zwar neu zu laufen, ende aber am 25.11.2016. Die Verjährung sei auch nicht zwischenzeitlich durch Verhandlungen gehemmt worden. Auch unter Berücksichtigung des zwischen den Beteiligten erfolgten Schrift- und Telefonverkehrs vermöge er nicht erkennen, dass verjährungshemmende Verhandlungen bezüglich des für den streitbefangenen Zeitraum bestehenden Anspruchs stattgefunden haben sollen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Durch die Reduzierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung auf 74.691,83 Euro nimmt der Kläger die Klage bezüglich des darüber hinausgehenden Erstattungsbetrages zurück. Das Verfahren hat sich insoweit gemäß § 102 Abs. 1 S.2 SGG erledigt.
II. Beiladungen mussten nicht erfolgen. Sowohl die Benediktushof gGmbH als auch die InSel gGmbH haben die ihnen zustehenden Leistungen jeweils vollständig erhalten, so dass sie nicht nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen waren.
III. Die Klage ist zulässig und in Höhe des noch streitigen Erstattungsbetrages in Höhe von 74.691,83 Euro begründet.
1. Die Klage ist als Erstattungsstreit zwischen einander im Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts als allgemeine Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Eine Klagefrist i.S.d. § 87 SGG war nicht einzuhalten, da es sich nicht um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte hat den von dem Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch vor Klageerhebung mit Schreiben vom 28.03.2014 und E-Mail vom 08.03.2017 abgelehnt.
2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Jugendhilfeleistungen i. H. v. 74.691,83 Euro, die sie für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Zeit vom 01.12.2007 bis zum 26.01.2011 aufgewendet hat. Anspruchsgrundlage ist § 104 Abs. 1 SGB X. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger gemäß S. 2 der Vorschrift, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
a. Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X liegen hier vor. Es bestanden im streitigen Zeitraum nebeneinander Leistungspflichten der Beteiligten die miteinander konkurrierten (vgl. im Folgenden unter a. und b.), wobei die Leistungspflicht des Klägers gegenüber der Leistungspflicht des Beklagten nachrangig war (vgl. im Folgenden unter c.).
aa. Der Kläger war als zuständiger örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 2 AG-KJHG NRW und § 1 der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe) nach §§ 27, 34 SGB VIII zur Leistung verpflichtet. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß § 34 S. 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung, in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.
Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Eine dem Wohl der Hilfeempfängerin entsprechende Erziehung war durch die sehr angespannte familiäre Situation, insbesondere zwischen der Hilfeempfängerin und ihrem Stiefvater bzw. der Hilfeempfängerin und ihren Stief Geschwistern, nicht gewährleistet. Dies ergibt sich aus dem von dem Kläger zur Fallvorstellung im Juni 2005 erstellten Bericht sowie aus dem Bericht der Benediktushof gGmbH von Dezember 2011. Dort sind seit Jahren bestehende Interaktionsprobleme in der Familie, die zeitweise stark eskalieren und die Eltern an die Grenzen ihrer emotionalen Belastbarkeit führen beschrieben. Die Hilfe in Form der Unterbringung in das Internat der Benediktushof gGmbH in R. und die Wohngruppe InSel gGmbH in G. war für die Entwicklung der Hilfeempfängerin geeignet und notwendig. Dem fortgeschriebenen Hilfeplan des Klägers sowie dem Bericht der Benediktushof gGmbH von Dezember 2011 lässt sich entnehmen, dass sich die Hilfeempfängerin sich in die Wohngruppen jeweils gut einlebte und insgesamt eine positive Entwicklung zeigte.
bb. Gleichzeitig war der Beklagte als zuständiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe an die Hilfeempfängerin gemäß §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX verpflichtet. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Anspruch umfasst die in § 54 SGB XII i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des SGB IX beschriebenen Leistungen, so auch nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten.
Im Fall der Hilfeempfängerin lag im Bewilligungszeitraum eine länger als sechs Monate andauernde geistige Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F. vor, die aufgrund der erheblichen Einschränkungen auch wesentlich im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII war. Gemäß § 2 EinglHV ist eine geistig wesentliche Behinderung bei Personen anzunehmen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Von einer geistigen wesentlichen Behinderung der Hilfeempfängerin in diesem Sinne sind die Be-teiligten übereinstimmend ausgegangen. Dieser Einschätzung war auch zutreffend. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (vgl. Urteil des BSG vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R m.w.N.). Im Fall der Hilfeempfängerin lagen wesentliche Defizite in mehreren Bereichen vor. Dies ergibt sich aus dem von dem Kläger zur Fallvorstellung im Juni 2005 erstellten Bericht, aus dem Bericht der Benediktushof gGmbH von Dezember 2011 sowie insbesondere aus dem Bericht über eine am 23.08.2011 durch den Kläger durchgeführte psychologische Einzeluntersuchung. Bei der Auswertung der in der Untersuchung gewonnenen Einzelbefunde stellte der untersuchende Arzt fest, dass die Ergeb-nisse im Bereich des Sprachverständnisses und des logischen Denkens noch im Bereich der Lernbehinderungen liegen, dass die Verarbeitungsgeschwindigkeit aber massive Schwächen aufweist. Diese Schwächen würden dazu führen, dass die Hilfeempfängerin ihre etwas besseren sprachlichen und logischen Fähigkeiten in der Alltagswirklichkeit nicht adäquat realisieren kann, so dass bei ihr in der Summe von einer geistigen Behinderung auszugehen sei. Die Unterbringung der Hilfeempfängerin in die individualisierte und ihrem Störungsbild zugeschnittene Wohnform war auch die geeignete Teil-habemaßnahme, da sie erwarten ließ, dass die Behinderungsfolgen gemildert und der Hilfeempfängerin so die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werde.
Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 97 Abs. 1, 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW. Bei dem Internat der Benediktushof gGmbH in R. und der Wohngruppe der InSel gGmbH in G. handelt es sich jeweils um stationäre Einrichtungen i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB XII. Der Beklagte war gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII auch örtlich zuständig. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Internat der Benediktoshof gGmbH hatte die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H ...
cc. Im Konkurrenzverhältnis dieser Ansprüche der Hilfeempfängerin nach dem SGB VIII bzw. dem SGB XII war die Leistungspflicht des Klägers als Jugendhilfeträger im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Hilfepflicht des Beklagten nachrangig.
Das Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe ergibt sich aus § 10 Abs. 4 SGB VIII. Danach gehen die Leistungen nach dem SGB VIII grundsätzlich den Leistungen nach dem SGB XII vor. Allerdings gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen des SGB VIII vor. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII liegen in dem zu beurteilenden Fall vor. Im streitigen Zeitraum bestand neben dem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für einen geistig behinderten jungen Menschen (s.o.). Nicht erforderlich ist, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderun-gen liegt (vgl. Urteil des LSG NRW vom 12.06.2017 – L 20 SO 269/15 m.w.N.).
b. Der Erstattungsanspruch besteht in der (noch) geltend gemachten Höhe von 74.691,83 Euro. Der Erstattungsbetrag ergibt sich aus der Differenz der für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 26.01.2011 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen für die Hilfeempfängerin und der Kindergeldeinnahmen für diese Zeit. Die Höhe der Leistungen ergibt sich im Einzelnen aus den Rechnungen der Heime für die Monate Dezember 2017 bis Januar 2011 für die vereinbarten Tagessätze zzgl. Taschengeld sowie aus der von dem Kläger erstellten Übersicht über die in dem Zeitraum November 2005 bis August 2011 gezahlten Heimkosten und verbuchten Kindergeldeinnahmen.
c. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Der Kläger machte einen Kostenerstattungsanspruch bereits mit Schreiben vom 26.09.2005 sowie vom 02.12.2005 gegenüber dem Beklagten geltend i.S.d. § 111 S. 1 SGB X.
d. Schließlich ist der Erstattungsanspruch des Klägers auch durchsetzbar. Insbesondere ist er nicht nach § 113 SGB X verjährt.
aa. Nach § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Unter Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Leistungsträgers gegenüber dem Hilfeempfänger zu verstehen (vgl. BeckOK SozR/Weber, 50. Ed. 1.9.2018, SGB X § 113 Rn. 13a m.w.N.). Eine Entscheidung über seine Leistungspflicht hat der Beklagte gegenüber der Hilfeempfängerin in dem streitgegenständlichen Fall nicht getroffen. Die Ablehnung seiner Leistungspflicht erklärte der Beklagte in seinem Schreiben vom 15.07.2005 gegenüber dem Kläger - nicht gegenüber der Hilfeempfängerin. In den Fällen in denen eine Entscheidung gegenüber dem Hilfeempfänger nicht erfolgt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen. Der Erstattungsanspruch verjährt dann in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (vgl. ebd. m.w.N.). Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs erfüllt sind. Das ist der Zeitpunkt der Erbringung der Sozialleistungen durch den nachrangig verpflichteten Leistungsträger.
Die Verjährung des Erstattungsanspruch des Klägers für die in dem Kalenderjahr 2008 erbrachten Leistungen begann somit ursprünglich am 31.12.2008.
Für den Monat Dezember 2007 erbrachte der Kläger die Leistungen erst im Januar 2008. Erst im Januar 2008 beglich der Kläger nämlich die Rechnung der Benediktushof gGmbH für Dezember 2007. Auch die Verjährung des Erstattungsanspruchs für die für den Monat Dezember 2007 erbrachten Leistungen begann somit ursprünglich am 31.12.2008.
Die Verjährung des Erstattungsanspruchs für die in den Kalenderjahren 2009, 2010 und 2011 erbrachten Leistungen begann mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
Unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist und dem Verjährungsbeginn (s.o.), wäre der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB Ende 2012 verjährt, der Erstattungsanspruch für die Jahre 2009 bis 2011 jeweils Ende 2013, 2014 und 2015.
bb. Am 27.11.2012 begann die Verjährung des streitgegenständlichen Erstattungsanspruchs des Klägers gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut.
Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Gemäß § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt. Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen. Erforderlich ist lediglich, dass der Gläubiger berechtigterweise vom Fortbestehen und zeitablaufunabhängigen Leistungswillen seines Schuldners ausgehen darf. Das Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 S. 1 BGB braucht im Gegensatz zum Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB keinen Bindungswillen des Schuldners kundzuge-ben (vgl. Grothe, in MüKo zum BGB, 8. Auflage 2018, § 212, Rn. 6 m.w.N.). Ein derartiges Anerkenntnis des Erstattungsanspruchs durch den Beklagten ist nach der Auffassung der Kammer hier gegeben. In der E-Mail vom 26.11.2012 teilte eine Mitarbeiterin des Beklagten dem Kläger mit, dass "eine positive Entscheidung bezüglich der Kostenübernahme [ ] nunmehr getroffen werden [konnte und der Kläger] in Kürze eine schriftliche Mitteilung darüber erhalten [werde]". Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 09.07.2012 (erneut) eine Kostenerstattung rückwirkend ab dem 07.11.2005 beantragt und mit Schreiben vom 16.10.2012 um Sachstandsmitteilung bezüglich der Kostenerstattung gebeten. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger nach Erhalt der E-Mail vom 26.11.2012 von einem Leistungswillen des Beklagten ausgehen. Dementsprechend durfte der Kläger darauf vertrauen, dass sich der Beklagte nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung berufen würde.
Einer Bewertung der E-Mail vom 26.11.2012 als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich das Anerkenntnis des Beklagten in der E-Mail nicht auf die Anspruchshöhe bezieht. Der Kläger hatte den Erstattungsanspruch zu der Zeit noch nicht beziffert. Die Verjährung beginnt bereits durch ein Anerkenntnis neu zu laufen, das sich nur auf den Grund des Anspruchs bezieht (vgl. ebenda, Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urteil vom 09.05.2007 – VIII ZR 347/06).
Am 26.11.2012 war der Erstattungsanspruch des Klägers auch noch nicht verjährt, so dass sie erneut zu laufen beginnen konnte.
Unter Berücksichtigung des erneuten Verjährungsbeginns am 27.11.2012 wäre der noch streitgegenständliche Erstattungsanspruch gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 27.11.2016 verjährt.
cc. In der Zeit vom 09.07.2012 bis zum 28.03.2014, also für die Dauer von 20 Monaten und 19 Tagen, war die Verjährung gemäß § 203 S. 1 BGB gehemmt. Die Verjährung ist nach der Vorschrift gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Ver-handlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Hemmung ist beendet, wenn der eine oder der andere Teil die Fortset-zung der Verhandlungen verweigert. Die Hemmung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, indem der Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht hat. Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die jeweils der anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Dies setzt auf Seiten des Schuldners voraus, dass er sich in einer Weise geäußert hat, die aus der Sicht des Erklärungsempfängers die Annahme rechtfertigt, dass der Schuldner das Zahlungsbegehren noch nicht endgültig ablehnen will (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16; MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 203 Rn. 5 m.w.N.). Gemessen hieran haben zwischen dem Kläger und dem Beklagten Verhandlungen über das Erstattungsbegehren des Klägers stattgefunden. Indem der Beklagte dem Kläger in seiner E-Mail vom 26.11.2012 mitteilte, dass eine positive Entscheidung bezüglich der Kostenübernahme hätte getroffen werden können und dass der Kläger in Kürze eine schriftliche Mitteilung darüber erhalten würde, erkannte er den Erstattungsanspruch des Klägers nicht nur dem Grunde nach an (s.o.). Gleichzeitig gab er damit zu erkennen, dass er sich auf Erörterungen über den Umfang des Anspruchs einlasse. Da dem Beklagten die für die Prüfung der Anspruchshöhe erforderlichen Unterlagen und Nachweise über etwaige Einkünfte der Hilfeempfängerin (insbesondere die Rechnungen der Einrichtungen und Nachweise über Kindergeldzahlungen) im November 2012 noch nicht vorlagen, mussten beide Beteiligten zu dem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Anspruchshöhe in der Folgezeit noch geprüft werde. Die Hemmungswirkung aufgrund von Verhandlungen kann mit einem Anerkenntnis zusammentreffen, auch wenn ein derartiges Anerkenntnis im Rahmen von Vergleichsverhandlungen nicht der Regel entspricht (vgl. zu dem gleichzeitigen Auftreten von Hemmung und Neubeginn der Verjährung Derleder u.a., NJW 2014, 1617, 1621 m.w.N.).
Dass der Kläger seinen Anspruch noch nicht beziffert hatte, schließt eine Annahme von Verhandlungen nicht aus. Ausreichend sind Verhandlungen über die Umstände die einem Anspruch zugrunde liegen. Eine Konkretisierung oder Bezifferung der Ansprüche ist nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2014 – VII ZR 285/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2014 – 16 UF 129/13; MüKo/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 203, Rn. 7).
Mit E-Mail vom 17.01.2013 erkundigte sich der Kläger bei dem Beklagten erneut nach dem Sachstand und wies darauf hin dass er noch keine Mitteilung erhalten habe. Diese Anfrage beantwortete der Beklagte an demselben Tag damit, dass soweit alles vorbereitet sei und der Bescheid durch die zuständige Sachbearbeiterin schnellstmöglich gefertigt werde. Am 01.03.2013 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei dem Beklagten über den Sachstand. Er erhielt die Auskunft, dass zwischenzeitlich ein anderer Sachbearbei-ter für die Angelegenheit zuständig sei. Nachdem der Beklagte bis zum 15.04.2013 erneut keine Rückmeldung erhalten hatte, bat er den Beklagten mit Schreiben vom 15.04.2013 und vom 02.09.2013 erneut um eine Kostenzusage. Mit E-Mail vom 21.10.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den Erstattungsanspruch ab dem 24.08.2011 anerkenne. Zu einem etwaigen Anspruch des Klägers für die Vorjahre nahm der Beklagte in der E-Mail vom 21.10.2013 keine Stellung. Der Beklagte bat den Kläger darum, den Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 24.08.2011 zu beziffern. Mit Schreiben vom 20.01.2014 übersendete der Kläger eine Kostenaufstellung für die Zeit ab dem 24.08.2011 und fügte dem Schreiben die Rechnungen der Einrichtungen für diese Zeit bei.
Die Hemmung endete am 28.03.2014. Mit Schreiben von diesem Datum verweigerte der Beklagte die Fortsetzung der Verhandlungen gegenüber dem Kläger, indem er erklärte, dass der Kostenerstattungsanspruch vom 26.09.2005 verjährt sei.
Die Hemmung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, indem der Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht hat, mithin auf den 09.07.2012. Mit Schreiben vom 09.07.2012 hatte der Kläger erneut die Kostenerstattung rückwirkend ab dem 07.11.2005 bei dem Beklagten beantragt.
Unter Berücksichtigung der Verjährungshemmung wäre der streitgegenständliche Erstattungsanspruch 20 Monate und 19 Tage nach dem 27.11.2016, mithin am 16.08.2018 verjährt. Der Zeitraum der Hemmung ist gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen.
dd. Da die Verjährung des Erstattungsanspruchs mit Erhebung der Klage am 28.04.2017 gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut gehemmt wurde ist er zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht verjährt, also durchsetzbar.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat.
IV. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 40, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Danach war der Antrag aus der Klageschrift für die Wertberechnung maßgebend.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 45 % und der Beklagte zu 55 %.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 139.449,10 Euro.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Jugendhilfeträger vom beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger die Erstattung von Jugendhilfeleistungen in Höhe von 74.691,83 Euro verlangen kann, die der Kläger für die Unterbringung der Hilfeempfängerin L. J. in der Zeit vom 01.12.2007 bis zum 26.01.2011 aufgewendet hat.
Bei der am 13.06.1992 geborenen Hilfeempfängerin war bereits bei Eintritt in die Pubertät ein hyperkinetisches Syndrom mit Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert sowie eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich der Lernbehinderung/Grenzbereich der geistigen Behinderung. Seit dem 10.02.2004 verfügt die Hilfeempfängerin über einen Schwerbehindertenausweis mit einem festgestellten GdB von 50.
Im Mai 2005 beantragte die Mutter der Hilfeempfängerin bei dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe für die vollstationäre Betreuung der Hilfeempfängerin in einem Internat der Benediktoshof gGmbH in R ... Der Antrag wurde mit dem Behinderungsbild der Tochter und der familiären Situation begründet.
Den Antrag übersendete der Kläger dem Beklagten mit der Bitte um Fallübernahme sowie Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme am 15.07.2005 gegenüber dem Kläger ab. Dies begründete er damit, dass bei der Hilfeempfängerin zwar eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich der Lernbehinderung/Grenzbereich zur geistigen Behinderung diagnostiziert worden sei, nach der Aussage der amtsärztlichen Stel-lungnahme der Schwerpunkt jedoch bei erzieherischen Hilfen liege, die aufgrund der Verhaltensproblematik erforderlich seien. Danach sei eine Zuständigkeit des Beklagten für die Übernahmen der Kosten nicht gegeben. Daraufhin meldete der Kläger bei dem Beklagten am 29.09.2005 vorsorglich einen Erstattungsanspruch an.
Am 07.11.2005 wurde die Hilfeempfängerin in das Internat der Benediktushof gGmbH in R. aufgenommen. Der Kläger übernahm die Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in dem Internat und teilte dies dem Beklagten im Dezember 2005 mit.
Ein weiterer Austausch über den Hilfefall erfolgte zunächst nicht.
Am 24.08.2011 erfolgte eine psychologische Einzeluntersuchung der Hilfeempfängerin, die der Kläger veranlasst hatte. In einem im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführten Intelligenztestverfahren HAWIK-IV erreichte die Hilfeempfängerin einen Gesamt-IQ von 60. In einem durchgeführten sprachfreien Intelligenztestverfahren CFT 20-R erreichte die Hilfeempfängerin einen Gesamt-IQ von 69.
Mit Schreiben vom 13.10.2011, eingegangen bei dem Beklagten am 27.01.2012, beantragte der Kläger bei dem Beklagten erneut die Übernahme des Hilfefalls sowie Kostenerstattung rückwirkend ab dem 24.08.2011. Dies begründete der Kläger mit der Feststellung einer geistigen Behinderung im Rahmen der Untersuchung am 23.08.2011.
Im Januar 2012 übersendete der Kläger dem Beklagten den (Folge-) Antrag der Hilfeempfängerin auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung in einer Wohngruppe der InSel gGmbH in B. vom 19.01.2012. Diesen Antrag hatte die Hilfeempfängerin anlässlich eines Heimwechsels zum 01.02.2012 in eine Wohngruppe der InSel gGmbH bei dem Kläger gestellt.
Mit Schreiben vom 09.07.2012 beantragte der Kläger erneut die Kostenerstattung rückwirkend ab dem 07.11.2005. Mit Schreiben vom 16.10.2012 bat er um Sachstandsmitteilung bezüglich der Kostenerstattung.
Mit E-Mail vom 26.11.2012 teilte die für die Angelegenheit zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten dem Kläger mit, dass "eine positive Entscheidung bezüglich der Kostenübernahme [ ] nunmehr getroffen werden [konnte und der Kläger] in Kürze eine schriftliche Mitteilung darüber erhalten [werde]".
Mit E-Mail vom 17.01.2013 erkundigte sich der Kläger bei dem Beklagten erneut nach dem Sachstand und wies darauf hin dass er noch keine Mitteilung erhalten habe. Diese Anfrage beantwortete der Beklagte am selben Tag damit, dass soweit alles vorbereitet sei und der Bescheid durch die zuständige Sachbearbeiterin schnellstmöglich gefertigt werde. Am 01.03.2013 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei dem Beklagten über den Sachstand. Er erhielt die Auskunft, dass zwischenzeitlich ein anderer Sachbearbeiter für die Angelegenheit zuständig sei. Nachdem der Beklagte bis zum 15.04.2013 erneut keine Rückmeldung erhalten hatte, bat er den Beklagten mit Schreiben vom 15.04.2013 und vom 02.09.2013 erneut um eine Kostenzusage.
Mit E-Mail vom 21.10.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den Erstattungsanspruch ab dem 24.08.2011 anerkenne. Zu einem etwaigen Anspruch des Klägers für die Vorjahre nahm der Beklagte in der E-Mail vom 21.10.2013 keine Stellung. Der Beklagte bat den Kläger darum, den Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 24.08.2011 zu beziffern.
Zum 01.12.2013 übernahm der Beklagte den Hilfefall in seine eigene Zuständigkeit.
Mit Schreiben vom 20.01.2014 übersendete der Kläger eine Kostenaufstellung für die Zeit ab dem 24.08.2011 und fügte dem Schreiben die Rechnungen der Einrichtungen für diese Zeit bei sowie eine Aufstellung über die Kindergeldeinnahmen der Hilfeempfängerin.
Mit Schreiben vom 26.02.2014 kam der Kläger auf die E-Mail des Beklagten vom 21.10.2013 zurück und erklärte, dass er dem Vorschlag des Beklagten den Erstattungsanspruch erst ab dem 24.08.2011 anzuerkennen nicht folgen könne und begründete dies.
Mit Schreiben vom 28.03.2014 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, dass der Kostenerstattungsanspruch vom 26.09.2005 verjährt sei. Die Verjährungsfrist betrage gemäß § 113 SGB X vier Jahre und sei am 31.12.2009 abgelaufen. Mit Hinweis auf § 111 SGB X erkannte der Beklagte den Erstattungsanspruch des Klägers ab dem 27.01.2011 in demselben Schreiben an.
Im Februar 2015 erstattete der Beklagte dem Kläger einen Betrag i.H.v. 75.410,16 EUR für die Leistungen des Klägers für die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 27.01.2011 bis zur Fallübernahme am 01.12.2013.
Mit Schreiben vom 17.11.2016 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten erneut eine Erstattung der Leistungen ab dem 07.11.2005 geltend. Mit E-Mail vom 08.03.2017 lehnte der Beklagte den Antrag erneut ab.
Am 28.04.2017 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Der Kläger vertrat die Ansicht, ihm stehe ein Erstattungsanspruch für die aufgewendeten Hilfeleistungen ab dem 07.11.2005 gegenüber den Beklagten zu. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er von dem Zeitpunkt an bis zur Fall Übernahme durch den Beklagten durchgängig Hilfe zur Erziehung in Form einer stationären Unterbringung erbracht habe. Einen Erstattungsanspruch habe er zeitnah, nämlich in 2005, gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Er habe den Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist des §§ 111 S. 1 SGB X geltend gemacht. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt. In diesem Zu-sammenhang sei der von der Rechtsprechung entwickelte Gesamtleistungsbegriff zu berücksichtigen. Auch sei die Verjährung durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gehemmt gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 19.11.2018 erklärte die Bevollmächtigte des Klägers, dass der Kläger den Erstattungsanspruch für die Zeit vom 07.11.2005 bis zum 30.11.2011 nicht weiterverfolge.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die seit dem 01.12.2007 bis zum 26.01.2011 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen i.H.v. 74.691,83 EUR für die Hilfe gemäß § 34 SGB VIII im Hilfefall L. J., geboren am 13.06.1992, zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch für die Zeit vom 07.11.2005 bis zum 30.11.2011 nicht zu. Dieser Anspruch sei gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X verjährt. In analoger Anwendung des §§ 111 Abs. 1 SGB XII beginne die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstehe. Durch das Anerkenntnis des Beklagten vom 26.11.2012 beginne die vierjährige Verjährung zwar neu zu laufen, ende aber am 25.11.2016. Die Verjährung sei auch nicht zwischenzeitlich durch Verhandlungen gehemmt worden. Auch unter Berücksichtigung des zwischen den Beteiligten erfolgten Schrift- und Telefonverkehrs vermöge er nicht erkennen, dass verjährungshemmende Verhandlungen bezüglich des für den streitbefangenen Zeitraum bestehenden Anspruchs stattgefunden haben sollen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Durch die Reduzierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung auf 74.691,83 Euro nimmt der Kläger die Klage bezüglich des darüber hinausgehenden Erstattungsbetrages zurück. Das Verfahren hat sich insoweit gemäß § 102 Abs. 1 S.2 SGG erledigt.
II. Beiladungen mussten nicht erfolgen. Sowohl die Benediktushof gGmbH als auch die InSel gGmbH haben die ihnen zustehenden Leistungen jeweils vollständig erhalten, so dass sie nicht nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen waren.
III. Die Klage ist zulässig und in Höhe des noch streitigen Erstattungsbetrages in Höhe von 74.691,83 Euro begründet.
1. Die Klage ist als Erstattungsstreit zwischen einander im Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts als allgemeine Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Eine Klagefrist i.S.d. § 87 SGG war nicht einzuhalten, da es sich nicht um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte hat den von dem Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch vor Klageerhebung mit Schreiben vom 28.03.2014 und E-Mail vom 08.03.2017 abgelehnt.
2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Jugendhilfeleistungen i. H. v. 74.691,83 Euro, die sie für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Zeit vom 01.12.2007 bis zum 26.01.2011 aufgewendet hat. Anspruchsgrundlage ist § 104 Abs. 1 SGB X. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger gemäß S. 2 der Vorschrift, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
a. Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X liegen hier vor. Es bestanden im streitigen Zeitraum nebeneinander Leistungspflichten der Beteiligten die miteinander konkurrierten (vgl. im Folgenden unter a. und b.), wobei die Leistungspflicht des Klägers gegenüber der Leistungspflicht des Beklagten nachrangig war (vgl. im Folgenden unter c.).
aa. Der Kläger war als zuständiger örtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 2 AG-KJHG NRW und § 1 der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe) nach §§ 27, 34 SGB VIII zur Leistung verpflichtet. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß § 34 S. 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung, in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.
Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Eine dem Wohl der Hilfeempfängerin entsprechende Erziehung war durch die sehr angespannte familiäre Situation, insbesondere zwischen der Hilfeempfängerin und ihrem Stiefvater bzw. der Hilfeempfängerin und ihren Stief Geschwistern, nicht gewährleistet. Dies ergibt sich aus dem von dem Kläger zur Fallvorstellung im Juni 2005 erstellten Bericht sowie aus dem Bericht der Benediktushof gGmbH von Dezember 2011. Dort sind seit Jahren bestehende Interaktionsprobleme in der Familie, die zeitweise stark eskalieren und die Eltern an die Grenzen ihrer emotionalen Belastbarkeit führen beschrieben. Die Hilfe in Form der Unterbringung in das Internat der Benediktushof gGmbH in R. und die Wohngruppe InSel gGmbH in G. war für die Entwicklung der Hilfeempfängerin geeignet und notwendig. Dem fortgeschriebenen Hilfeplan des Klägers sowie dem Bericht der Benediktushof gGmbH von Dezember 2011 lässt sich entnehmen, dass sich die Hilfeempfängerin sich in die Wohngruppen jeweils gut einlebte und insgesamt eine positive Entwicklung zeigte.
bb. Gleichzeitig war der Beklagte als zuständiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe an die Hilfeempfängerin gemäß §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX verpflichtet. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Anspruch umfasst die in § 54 SGB XII i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des SGB IX beschriebenen Leistungen, so auch nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten.
Im Fall der Hilfeempfängerin lag im Bewilligungszeitraum eine länger als sechs Monate andauernde geistige Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F. vor, die aufgrund der erheblichen Einschränkungen auch wesentlich im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII war. Gemäß § 2 EinglHV ist eine geistig wesentliche Behinderung bei Personen anzunehmen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Von einer geistigen wesentlichen Behinderung der Hilfeempfängerin in diesem Sinne sind die Be-teiligten übereinstimmend ausgegangen. Dieser Einschätzung war auch zutreffend. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (vgl. Urteil des BSG vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R m.w.N.). Im Fall der Hilfeempfängerin lagen wesentliche Defizite in mehreren Bereichen vor. Dies ergibt sich aus dem von dem Kläger zur Fallvorstellung im Juni 2005 erstellten Bericht, aus dem Bericht der Benediktushof gGmbH von Dezember 2011 sowie insbesondere aus dem Bericht über eine am 23.08.2011 durch den Kläger durchgeführte psychologische Einzeluntersuchung. Bei der Auswertung der in der Untersuchung gewonnenen Einzelbefunde stellte der untersuchende Arzt fest, dass die Ergeb-nisse im Bereich des Sprachverständnisses und des logischen Denkens noch im Bereich der Lernbehinderungen liegen, dass die Verarbeitungsgeschwindigkeit aber massive Schwächen aufweist. Diese Schwächen würden dazu führen, dass die Hilfeempfängerin ihre etwas besseren sprachlichen und logischen Fähigkeiten in der Alltagswirklichkeit nicht adäquat realisieren kann, so dass bei ihr in der Summe von einer geistigen Behinderung auszugehen sei. Die Unterbringung der Hilfeempfängerin in die individualisierte und ihrem Störungsbild zugeschnittene Wohnform war auch die geeignete Teil-habemaßnahme, da sie erwarten ließ, dass die Behinderungsfolgen gemildert und der Hilfeempfängerin so die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werde.
Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 97 Abs. 1, 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW. Bei dem Internat der Benediktushof gGmbH in R. und der Wohngruppe der InSel gGmbH in G. handelt es sich jeweils um stationäre Einrichtungen i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB XII. Der Beklagte war gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII auch örtlich zuständig. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Internat der Benediktoshof gGmbH hatte die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H ...
cc. Im Konkurrenzverhältnis dieser Ansprüche der Hilfeempfängerin nach dem SGB VIII bzw. dem SGB XII war die Leistungspflicht des Klägers als Jugendhilfeträger im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Hilfepflicht des Beklagten nachrangig.
Das Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe ergibt sich aus § 10 Abs. 4 SGB VIII. Danach gehen die Leistungen nach dem SGB VIII grundsätzlich den Leistungen nach dem SGB XII vor. Allerdings gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen des SGB VIII vor. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII liegen in dem zu beurteilenden Fall vor. Im streitigen Zeitraum bestand neben dem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für einen geistig behinderten jungen Menschen (s.o.). Nicht erforderlich ist, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderun-gen liegt (vgl. Urteil des LSG NRW vom 12.06.2017 – L 20 SO 269/15 m.w.N.).
b. Der Erstattungsanspruch besteht in der (noch) geltend gemachten Höhe von 74.691,83 Euro. Der Erstattungsbetrag ergibt sich aus der Differenz der für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 26.01.2011 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen für die Hilfeempfängerin und der Kindergeldeinnahmen für diese Zeit. Die Höhe der Leistungen ergibt sich im Einzelnen aus den Rechnungen der Heime für die Monate Dezember 2017 bis Januar 2011 für die vereinbarten Tagessätze zzgl. Taschengeld sowie aus der von dem Kläger erstellten Übersicht über die in dem Zeitraum November 2005 bis August 2011 gezahlten Heimkosten und verbuchten Kindergeldeinnahmen.
c. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Der Kläger machte einen Kostenerstattungsanspruch bereits mit Schreiben vom 26.09.2005 sowie vom 02.12.2005 gegenüber dem Beklagten geltend i.S.d. § 111 S. 1 SGB X.
d. Schließlich ist der Erstattungsanspruch des Klägers auch durchsetzbar. Insbesondere ist er nicht nach § 113 SGB X verjährt.
aa. Nach § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Unter Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Leistungsträgers gegenüber dem Hilfeempfänger zu verstehen (vgl. BeckOK SozR/Weber, 50. Ed. 1.9.2018, SGB X § 113 Rn. 13a m.w.N.). Eine Entscheidung über seine Leistungspflicht hat der Beklagte gegenüber der Hilfeempfängerin in dem streitgegenständlichen Fall nicht getroffen. Die Ablehnung seiner Leistungspflicht erklärte der Beklagte in seinem Schreiben vom 15.07.2005 gegenüber dem Kläger - nicht gegenüber der Hilfeempfängerin. In den Fällen in denen eine Entscheidung gegenüber dem Hilfeempfänger nicht erfolgt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen. Der Erstattungsanspruch verjährt dann in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (vgl. ebd. m.w.N.). Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs erfüllt sind. Das ist der Zeitpunkt der Erbringung der Sozialleistungen durch den nachrangig verpflichteten Leistungsträger.
Die Verjährung des Erstattungsanspruch des Klägers für die in dem Kalenderjahr 2008 erbrachten Leistungen begann somit ursprünglich am 31.12.2008.
Für den Monat Dezember 2007 erbrachte der Kläger die Leistungen erst im Januar 2008. Erst im Januar 2008 beglich der Kläger nämlich die Rechnung der Benediktushof gGmbH für Dezember 2007. Auch die Verjährung des Erstattungsanspruchs für die für den Monat Dezember 2007 erbrachten Leistungen begann somit ursprünglich am 31.12.2008.
Die Verjährung des Erstattungsanspruchs für die in den Kalenderjahren 2009, 2010 und 2011 erbrachten Leistungen begann mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
Unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist und dem Verjährungsbeginn (s.o.), wäre der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB Ende 2012 verjährt, der Erstattungsanspruch für die Jahre 2009 bis 2011 jeweils Ende 2013, 2014 und 2015.
bb. Am 27.11.2012 begann die Verjährung des streitgegenständlichen Erstattungsanspruchs des Klägers gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut.
Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Gemäß § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt. Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen. Erforderlich ist lediglich, dass der Gläubiger berechtigterweise vom Fortbestehen und zeitablaufunabhängigen Leistungswillen seines Schuldners ausgehen darf. Das Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 S. 1 BGB braucht im Gegensatz zum Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB keinen Bindungswillen des Schuldners kundzuge-ben (vgl. Grothe, in MüKo zum BGB, 8. Auflage 2018, § 212, Rn. 6 m.w.N.). Ein derartiges Anerkenntnis des Erstattungsanspruchs durch den Beklagten ist nach der Auffassung der Kammer hier gegeben. In der E-Mail vom 26.11.2012 teilte eine Mitarbeiterin des Beklagten dem Kläger mit, dass "eine positive Entscheidung bezüglich der Kostenübernahme [ ] nunmehr getroffen werden [konnte und der Kläger] in Kürze eine schriftliche Mitteilung darüber erhalten [werde]". Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 09.07.2012 (erneut) eine Kostenerstattung rückwirkend ab dem 07.11.2005 beantragt und mit Schreiben vom 16.10.2012 um Sachstandsmitteilung bezüglich der Kostenerstattung gebeten. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger nach Erhalt der E-Mail vom 26.11.2012 von einem Leistungswillen des Beklagten ausgehen. Dementsprechend durfte der Kläger darauf vertrauen, dass sich der Beklagte nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung berufen würde.
Einer Bewertung der E-Mail vom 26.11.2012 als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich das Anerkenntnis des Beklagten in der E-Mail nicht auf die Anspruchshöhe bezieht. Der Kläger hatte den Erstattungsanspruch zu der Zeit noch nicht beziffert. Die Verjährung beginnt bereits durch ein Anerkenntnis neu zu laufen, das sich nur auf den Grund des Anspruchs bezieht (vgl. ebenda, Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urteil vom 09.05.2007 – VIII ZR 347/06).
Am 26.11.2012 war der Erstattungsanspruch des Klägers auch noch nicht verjährt, so dass sie erneut zu laufen beginnen konnte.
Unter Berücksichtigung des erneuten Verjährungsbeginns am 27.11.2012 wäre der noch streitgegenständliche Erstattungsanspruch gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 27.11.2016 verjährt.
cc. In der Zeit vom 09.07.2012 bis zum 28.03.2014, also für die Dauer von 20 Monaten und 19 Tagen, war die Verjährung gemäß § 203 S. 1 BGB gehemmt. Die Verjährung ist nach der Vorschrift gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Ver-handlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Hemmung ist beendet, wenn der eine oder der andere Teil die Fortset-zung der Verhandlungen verweigert. Die Hemmung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, indem der Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht hat. Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die jeweils der anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Dies setzt auf Seiten des Schuldners voraus, dass er sich in einer Weise geäußert hat, die aus der Sicht des Erklärungsempfängers die Annahme rechtfertigt, dass der Schuldner das Zahlungsbegehren noch nicht endgültig ablehnen will (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16; MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 203 Rn. 5 m.w.N.). Gemessen hieran haben zwischen dem Kläger und dem Beklagten Verhandlungen über das Erstattungsbegehren des Klägers stattgefunden. Indem der Beklagte dem Kläger in seiner E-Mail vom 26.11.2012 mitteilte, dass eine positive Entscheidung bezüglich der Kostenübernahme hätte getroffen werden können und dass der Kläger in Kürze eine schriftliche Mitteilung darüber erhalten würde, erkannte er den Erstattungsanspruch des Klägers nicht nur dem Grunde nach an (s.o.). Gleichzeitig gab er damit zu erkennen, dass er sich auf Erörterungen über den Umfang des Anspruchs einlasse. Da dem Beklagten die für die Prüfung der Anspruchshöhe erforderlichen Unterlagen und Nachweise über etwaige Einkünfte der Hilfeempfängerin (insbesondere die Rechnungen der Einrichtungen und Nachweise über Kindergeldzahlungen) im November 2012 noch nicht vorlagen, mussten beide Beteiligten zu dem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Anspruchshöhe in der Folgezeit noch geprüft werde. Die Hemmungswirkung aufgrund von Verhandlungen kann mit einem Anerkenntnis zusammentreffen, auch wenn ein derartiges Anerkenntnis im Rahmen von Vergleichsverhandlungen nicht der Regel entspricht (vgl. zu dem gleichzeitigen Auftreten von Hemmung und Neubeginn der Verjährung Derleder u.a., NJW 2014, 1617, 1621 m.w.N.).
Dass der Kläger seinen Anspruch noch nicht beziffert hatte, schließt eine Annahme von Verhandlungen nicht aus. Ausreichend sind Verhandlungen über die Umstände die einem Anspruch zugrunde liegen. Eine Konkretisierung oder Bezifferung der Ansprüche ist nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2014 – VII ZR 285/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2014 – 16 UF 129/13; MüKo/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 203, Rn. 7).
Mit E-Mail vom 17.01.2013 erkundigte sich der Kläger bei dem Beklagten erneut nach dem Sachstand und wies darauf hin dass er noch keine Mitteilung erhalten habe. Diese Anfrage beantwortete der Beklagte an demselben Tag damit, dass soweit alles vorbereitet sei und der Bescheid durch die zuständige Sachbearbeiterin schnellstmöglich gefertigt werde. Am 01.03.2013 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei dem Beklagten über den Sachstand. Er erhielt die Auskunft, dass zwischenzeitlich ein anderer Sachbearbei-ter für die Angelegenheit zuständig sei. Nachdem der Beklagte bis zum 15.04.2013 erneut keine Rückmeldung erhalten hatte, bat er den Beklagten mit Schreiben vom 15.04.2013 und vom 02.09.2013 erneut um eine Kostenzusage. Mit E-Mail vom 21.10.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den Erstattungsanspruch ab dem 24.08.2011 anerkenne. Zu einem etwaigen Anspruch des Klägers für die Vorjahre nahm der Beklagte in der E-Mail vom 21.10.2013 keine Stellung. Der Beklagte bat den Kläger darum, den Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 24.08.2011 zu beziffern. Mit Schreiben vom 20.01.2014 übersendete der Kläger eine Kostenaufstellung für die Zeit ab dem 24.08.2011 und fügte dem Schreiben die Rechnungen der Einrichtungen für diese Zeit bei.
Die Hemmung endete am 28.03.2014. Mit Schreiben von diesem Datum verweigerte der Beklagte die Fortsetzung der Verhandlungen gegenüber dem Kläger, indem er erklärte, dass der Kostenerstattungsanspruch vom 26.09.2005 verjährt sei.
Die Hemmung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, indem der Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht hat, mithin auf den 09.07.2012. Mit Schreiben vom 09.07.2012 hatte der Kläger erneut die Kostenerstattung rückwirkend ab dem 07.11.2005 bei dem Beklagten beantragt.
Unter Berücksichtigung der Verjährungshemmung wäre der streitgegenständliche Erstattungsanspruch 20 Monate und 19 Tage nach dem 27.11.2016, mithin am 16.08.2018 verjährt. Der Zeitraum der Hemmung ist gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen.
dd. Da die Verjährung des Erstattungsanspruchs mit Erhebung der Klage am 28.04.2017 gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut gehemmt wurde ist er zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht verjährt, also durchsetzbar.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat.
IV. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 40, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Danach war der Antrag aus der Klageschrift für die Wertberechnung maßgebend.
Rechtskraft
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