L 8 U 3142/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1444/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3142/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.08.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls am 09.06.1998 zusteht.

Der 1958 geborene Kläger war am 09.06.1998 als Schlosser an der Schlagschere tätig. Dabei fiel ein Blech vom Arbeitstisch der Maschine auf sein rechtes Knie und Unterschenkel, wodurch er sich einen 1 cm tiefen und 10 cm langen, bis auf die Kapsel des rechten Kniegelenks reichenden Schnitt zuzog (ärztliche Unfallmeldung von PD Dr. M. vom 09.06.1998, Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 24.06.1998). Der Kläger wurde konservativ behandelt. Eine Sonographie am 09.11.1998 ergab den Verdacht auf Zustand nach einer partiellen Ruptur ligamentärer Strukturen im Bereich des rechten Knies ohne Nachweis einer kompletten Sehnendurchtrennung (Bericht des Radiologen Dr. H. vom 09.11.1998, Bl. 13 der BG-Akte). Eine Magnetresonanztomografie (MRT) am 11.02.1999 ergab eine synoviale Zyste des rechten Kniegelenks, differenzialdiagnostisch einen Teilabriss des Musculus Bizeps femoris (Abschlussbericht von Dr. J. vom 20.10.2000, Bericht des Radiologen Dr. H. vom 15.02.1999, Bl. 41f. und 96f. der BG-Akte). Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand bis 22.06.1998 (Bericht PD Dr. M. vom 11.08.1998). In dem von der S. Metall-BG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte), im Rahmen des von ihr im eingeleiteten Feststellungsverfahren veranlassten Gutachtens vom 30.12.1999 (Bl. 26 ff der BG-Akte) beschrieb Dr. F. eine Muskelverminderung im rechten Oberschenkel nach tiefer Schnittwunde im Kniebereich mit Durchtrennung des Musculus Bizeps femoris als Unfallfolge. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) habe bis 19.09.1999 um 20 v.H. betragen, danach 10 v.H. bis auf weiteres. Mit Bescheid vom 28.03.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente mangels einer rentenberechtigenden MdE über die 26. Woche hinaus ab.

Mit Schreiben vom 12.07.2002 machte der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend. Es bestünden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen am rechten Bein. Die Beklagte veranlasste die Angaben des behandelnden Arztes Dr. M. unter Vorlage weiterer Arztbriefe (ärztliches Attest vom 09.09.2002, Bl. 89 der BG-Akte), wonach seit dem Unfall immer wiederkehrende belastungsabhängige Schmerzen bestünden. Mit Schreiben vom 17.09.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Hinweise auf eine Verschlimmerung der Unfallfolgen seien den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 29.09.2002 (Bl. 103 der BG-Akte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2003 zurück (Bl. 107f der BG-Akte).

Unter dem 06.05.2010 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Feststellung der Verschlimmerung von Unfallfolgen. In dem von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 25.08.2010 mit Ergänzung vom 31.08.2010 (Bl. 24/27 der BG-Akte Teil II, Bl. 30 der BG-Akte Teil II) verneinte der Gutachter Dr. B. eine maßgebende Veränderung gegenüber dem früheren Befund und schätzte die unfallbedingte MdE auf 5 v.H. ein. Mit Bescheid vom 05.10.2010 lehnte die Beklagte erneut die Gewährung einer Rente ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011 zurückgewiesen. In dem vom Kläger angestrengten Klageverfahren S 5 U 1340/11 vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn wurde das Gutachten von Dr. S. vom 19.01.2012 eingeholt, der die Schmerzen im Kniegelenk des Klägers rechts auf unfallunabhängige Verschleißerscheinungen zurückführte und die unfallbedingte MdE auf 10 v.H. ab 20.09.1998 einschätzte. Der Kläger nahm die Klage zurück (Schriftsatz des damaligen Klägerbevollmächtigten vom 09.05.2012, Bl. 95 der BG-Akte Teil II).

Dr. H./Dr. V. erstatteten der Beklagten den Zwischenbericht vom 22.04.2016 (Bl. 100 der BG-Akte Teil II) aufgrund der Nachuntersuchung des Klägers am 22.04.2016. Der Kläger hatte sich dort vorgestellt mit den Beschwerdeangaben, in den letzten Monaten sei er vermehrt mit dem rechten Knie grundlos weggeknickt, zum Teil mehrmals am Tag. Dres H./V. erhoben u.a. den Befund einer reizlos abgeheilten winkelförmigen Narbe über dem Fibulaköpfchen, fehlende Anspannung der Bizepssehne oberhalb des Fibulaköpfchens, Druckschmerz lateraler Gelenkspalt, kein Rotationsschmerzen, Bandführung stabil, Lachmann negativ mit festem Anschlag. Der Röntgenbefund ergab keinen Anhalt für eine knöcherne Verletzung bei glatten Gelenkskonturen, einen normal weiten Gelenkspalt, ohne freie Gelenkskörper. Die Sonographie des rechten Kniegelenks ergab einen strichförmigen Erguss im oberen Recessus, keine Bakerzyste und eine inhomogene Darstellung der Menisken. Die veranlasste MRT des rechten Kniegelenks am 28.04.2016 ergab u.a. einen Gelenkerguss retro- und suprapatellar sowie interkondilär, Bakerzyste, eine diskrete Innenmeniskopathie und eine medialseitige Chondropathie Grad II-III. Die Bizeps-femoris-Sehne zeigte sich im distalen Ansatz normal, im Übergang nach proximal zum Muskelbauch war die Darstellung unklar (Bericht des Radiologen Dr. H. vom 28.04.2016, Zwischenbericht von Dr. H.vom 04.05.2016, Bl. 104f. und 108f. der BG-Akte Teil II). Die ergänzende Auswertung des Radiologen Dr. H. vom 06.06.2016 ergab, dass der dorsale Sehnenansatz des Musculus Bizeps femoris sich bis an das Periost des Fibulaköpfchens verfolgen lasse (Bl. 143 der BG-Akte Teil II).

Die Beklagte veranlasste nach Auswahlentscheidung des Klägers (Bl. 145 der BG-Akte Teil II) eine Begutachtung bei Dr. H., der in seinem Gutachten vom 21.08.2016 (Bl. 167ff der BG-Akte Teil II) nach Untersuchungen des Klägers am 04.08.2016 ausführte, im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. B. vom 25.08.2010 seien die Beschwerden und der klinische Befund unverändert. Der Kniegelenkbefund sei nicht durch den MRT-Befund zu relativieren. Es habe eindeutig klinisch eine Teilruptur der Bizeps-femoris-Sehne vorgelegen, die die Beschwerden erklärten. Wesentliche gelenkumformende Veränderungen oder neurologische Ausfälle seien nicht nachzuweisen. Die unfallbedingte MdE betrage 10 v.H.

Mit Bescheid vom 07.09.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Der hiergegen am 23.09.2016 eingelegte Widerspruch mit der Begründung, die Gangunsicherheit mit einhergehendem unsicheren Stand und schmerzhafter Gehbehinderung sowie dem Wegknicken des rechten Beins wie auch die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule rechtfertigten eine rentenberechtigende MdE, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2017 zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 27.02.2017 Klage vor dem SG Würzburg, das mit Beschluss vom 02.05.2017 den Rechtsstreit an das SG Heilbronn verwies. Vorgelegt wurden u.a. die Zwischenberichte von Dr. H. vom 26.04.2017, 14.09.2017 und 14.01.2018 (Bl. 15, 55 und 57 der SG-Akte) mit den Diagnosen: Sehnenruptur rechts, Außenmeniskusläsion des Kniegelenks rechts. In der nicht-öffentlichen Sitzung am 09.08.2017 vor dem SG wurde eine Klarstellung des Streitgegenstands unter Beteiligung des Klägers herbeigeführt. Das SG zog von der BKK S. eine Leistungsübersicht bei; ein Versicherungsverzeichnis konnte nicht vorgelegt werden, weil keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Krankenhauszeiten vorgelegen hatten.

Mit Beweisanordnung vom 29.08.2017 beauftragte das SG Dr. von S. mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung. Gutachtenstermine im November 2017, am 19.12.2017 und 04.01.2018 (Bl. 45 und 47 der SG-Akte) nahm der Kläger nicht wahr. Entsprechend der richterlichen Ankündigung vom 11.12.2017 (Bl. 49 der SG-Akte) wurde in Abänderung der Beweisanordnung dem Sachverständigen die Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage aufgegeben (richterliche Verfügung vom 27.12.2017, Bl. 51 der SG-Akte), wogegen sich der Kläger mit Schreiben vom 22.12.2017 und 05.01.2018 wandte. In seinem Gutachten nach Aktenlage vom 27.01.2018 schätzte Dr. von S. die unfallbedingte MdE auf 10 v.H. seit 20.09.1998 ein.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2018 wies das SG die Klage ab.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31.08.2018 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sein vor dem SG geäußerter Satz, Korruption ist die Empfehlung der anderen anzunehmen, sei wohl die einzige Wahrheit in diesem Rechtsstreit. Der Richter habe am Verhandlungstag – gemeint wohl der Erörterungstermin – gesagt, er habe einen Freund, der sei Gutachter, den er sehr gut kenne. Dies sei Vetternwirtschaft, Kumpanei im Amt von Richtern, Ärzten, Gutachtern der Berufsgenossenschaft. Dies könne nur Korruption sein. Er habe seine Mitwirkungsbereitschaft in dem Rechtsstreit zu beenden gehabt zum Schutz seiner Sozialsphäre. Die Berufsgenossenschaft habe den Arzt, der ihn zur Zeit behandle, gezwungen, wichtige Schmerzbehandlungen zu reduzieren. Er schlage dem Gericht erneut vor, seinen Unfall getreu nachzustellen. Als Probanden sollten die Personen verpflichtet werden, die großkotzig den Unfall aus persönlicher Selbstgier herunterspielten.

Der Kläger beantragt – sachdienlich gefasst –

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.08.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG Heilbronn beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Akte des Berufungsverfahrens wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers im Termin mündlich verhandeln und entscheiden können, denn der ordnungsgemäß geladene Kläger war auf diese Möglichkeit in der Ladung (§ 110 Abs. 1 SGG) hingewiesen worden.

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der klagabweisende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden.

Das SG war nicht gehindert, durch den Kammervorsitzenden mit Gerichtsbescheid zu entscheiden, denn das Schreiben des Klägers vom 22.12.2017 mit der darin vorgetragenen Auffassung, der Kammervorsitzende verfolge von Anfang an das Ziel der Berufsgenossenschaft, er habe einen Arzt, den er selbst gut kenne, mit der Begutachtung beauftragt, und lasse keine Unabhängigkeit zu, enthält keinen förmlichen Befangenheitsantrag gegenüber dem Kammervorsitzenden, über den zwingend vor Erlass einer Sachentscheidung vorab zu entscheiden gewesen wäre. Der Kläger hat darin die Möglichkeit, dass er trotzdem einen Anspruch auf "geldwerte Entschädigung" durch den Kammervorsitzenden zugesprochen bekommen könne, selbst angesprochen und somit den Kammervorsitzenden auch nicht vom Verfahren ausschließen wollen. Sein Vorbringen erweist sich lediglich als Rüge der aus seiner Sicht nicht richtigen Prozessleitung mit Absage des vom Kläger für April 2018 vorgeschlagenen Untersuchungstermins.

Doch selbst dann, wenn mit dem nachgehenden Schreiben des Klägers vom 05.01.2018 ein Befangenheitsgesuch gegen den Kammervorsitzenden unterstellt wird, war der Vorsitzende an der weiteren Sachbehandlung im Klageverfahren nicht gehindert. Das unterstellte Befangenheitsgesuch wäre rechtsmissbräuchlich und aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig. Ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch hindert den abgelehnten Richter nicht an den Verfahrenshandlungen bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Einschränkung des § 47 ZPO steht nicht entgegen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. § 47 Rn. 1b).

In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der Ausgangsbesetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BSG, 07.09.2016 - B 10 SF 2/16 C m.w.N., juris). Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages ist der geltend gemachte Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage, § 60 RdNr. 10 b). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Ablehnungsgrund völlig ungeeignet ist oder nur Tatsachen benannt werden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit begründen. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann einem Ablehnungsgesuch von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen (BSG, 31.08.2015 - B 9 V 26/15 B, juris). Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist die Befangenheit auch dann begründet, wenn lediglich eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht beanstandet wird, ohne dass Umstände angeführt werden, die eine mögliche Fehlerhaftigkeit auf Grund unsachlicher Einstellung des Richters belegen können (Keller, a.a.O., RdNr. 10 b). Die völlig unsubstantiierte Behauptung, der Kammervorsitzende verfolge die Interessen der Berufsgenossenschaft, weil das "Krähenprinzip" gelte, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Im Berufungsverfahren wird sogar ein Korruptionsvorwurf erhoben, wofür nicht der geringste Anknüpfungspunkt benannt wird. Die vom Kläger angeführte Sachbehandlung durch den Kammervorsitzenden war weder verfahrensfehlerhaft noch lässt sie eine unsachliche Einstellung des Richters erkennen, der bei einer Beweisanordnung von August 2017 auf der Durchführung einer Untersuchung spätestens im Januar 2018 bestehen durfte und zutreffend darauf hinweist, dass die vom Kläger geltend gemachten Gründe für eine Untersuchung erst im April 2018 wegen eines Umzugs bzw. wegen angeblicher zu erwartender, gesundheitlicher Probleme bei einer Fahrt zum Untersuchungsort nach Bad R. eine Verschiebung der Gutachtenserstattung nicht rechtfertigen, zumal die Untersuchung auch dieser Gesundheitsstörungen Gegenstand der Begutachtung gewesen wäre. Immerhin hat der Kläger am Erörterungstermin in Heilbronn in Begleitung seiner Ehefrau ohne Probleme teilnehmen können, zumal sein weiteres Vorbringen erkennen lässt, dass er sich der Untersuchung aus "Gründen zum Schutz der Sozialsphäre" in Wahrheit gar nicht stellen wollte. Auch ist aus der behaupteten angeblichen Bekanntheit mit dem Sachverständigen eine Parteilichkeit des Kammervorsitzenden allein nicht abzuleiten; zumal nach dem anfänglichen Vorbringen des Klägers der Vorsitzende offensichtlich nur darauf hingewiesen hat, dass ihm der Sachverständige -wohl aus früheren Gutachtensaufträgen- bekannt ist. Eine "Freundschaft" hat der Kläger erst in seinen späteren Schreiben unterstellt, was aber für sich ohne weitere Anknüpfungspunkte auch noch keine Parteilichkeit des Vorsitzenden zu begründen vermag. Das Vorbringen des Klägers erweist sich somit als prozessverschleppend und rechtsmissbräuchlich, weshalb der Kammervorsitzende auch in der angefochtenen Sachentscheidung den gegen ihn gerichteten Vorwurf der Befangenheit selbst hätte zurückweisen können.

Eine Aufhebung des Gerichtsbescheids und Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kam daher nicht in Betracht. Nach dieser Regelung kann die angefochtene Entscheidung vom Landessozialgericht aufgehoben und an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt grundsätzlich vor, wenn die absoluten Revisionsgründe nach § 547 ZPO erfüllt sind (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. § 159 Rn. 3a). Absolute Revisionsgründe im Sinne von § 547 ZPO liegen nicht vor. Weder war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr. 1 ZPO) noch wirkte bei der Entscheidung ein Richter mit, der mittels eines Ablehnungsgesuchs ausgeschlossen war (§ 547 Nr. 2 ZPO), wie oben dargelegt. Soweit über das – unterstellte – Ablehnungsgesuch nicht förmlich im Gerichtsbescheid entschieden worden ist, wäre dieser Verfahrensfehler nicht wesentlich, denn zu einem anderen Ergebnis hätte das SG auch unter Beachtung der Verfahrensordnung nicht gelangen können. Einerseits konnte der Befangenheitsantrag bereits als unzulässig durch den abgelehnten Richter selbst, wie dargelegt, andererseits auch die Klage als unbegründet abgewiesen werden. Darüber hinaus bedarf es auch keiner für die Zurückverweisung erforderlichen aufwändigen Beweisaufnahme, da der Senat auch in der Sache ohne weitere Ermittlungen hat entscheiden können.

Letztlich war der Senat auch selbst nicht gehindert in der Sache zu entscheiden. Der Senat lässt dahinstehen, ob in dem Schreiben des Klägers vom 11.01.2019 auch eine Befangenheit des Senats geltend gemacht wird oder es sich hierbei nur um substanzlose, ungehörige und flegelhafte Beschimpfungen in einem gerichtlichen Verfahren handelt, die mit der Würde des Gerichts nicht zu vereinbaren sind. Insbesondere die Ausführungen des Klägers, "doch sage ich mit Recht und werde Recht haben, auch Sie werden sich dem Recht beugen müssen um die Fehler der anderen zu schützen.( ) Verkünden Sie ihr Urteil im Namen des Volkes, so wird auch Ihnen jegliches Fehlverhalten wie Kumpanei, Rechtsbeugung vor allem eine Mitschuld in Selbstmanier genommen. ( ) In diesem Sinne ein unfallreiches Jahr 2019 für Sie und all ihren Gutachterfreunden. Die rechtsstaatlich garantierte Nichtanerkennung schmerzhafter Spätfolgen soll Ihnen allen dabei gratis gegönnt sein. Das Recht haben Sie.", unterfallen dieser Bewertung. Sowohl die Unterstellung der Befangenheit des gesamten Senats wie auch die substanzlosen Vorwürfe begründen kein zulässiges Befangenheitsgesuch. Insoweit kann der Senat, der auch bei einem solchen auf aufgedrängten, zumindest den objektiven Tatbestand der Beleidigung erfüllenden Vortrag die richterliche Distanz und Unvoreingenommenheit wahrt, selbst den Befangenheitsantrag zurückweisen. Auch insoweit gelten die oben gemachten Ausführungen.

Die Berufung erweist sich auch in der Sache als unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente, denn die Folgen des von der Beklagten festgestellten Arbeitsunfalls am 09.06.1998 begründen keine rentenberechtigende MdE um mindestens 20 v.H.

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben gemäß § 56 Abs. 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente geleistet, bei einer MdE wird eine Teilrente geleistet, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).

Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; BSG Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). Die Erfahrungswerte bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, die aber nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23 und 27; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; BSG Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 31/02 R -; BSGE 93, 63 = SozR 4-2700 § 56 Nr. 1; Burchardt in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, Stand 2005, § 56 RdNr 71). Die Feststellung der Höhe der MdE als tatsächliche Feststellung erfordert stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R - veröffentlicht in juris m. H. auf BSG, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; Urteil vom 18.03.2003 a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen stellt der Senat als Folgen des Unfalls vom 09.06.1998 eine 7 cm quer verlaufende, bis 4 mm breite bogenförmige Narbe über dem rechten lateralen Kniegelenkspalt bis zum Fibulaköpfchen verlaufend sowie eine Verschmächtig um ein Drittel des Querschnitts der Bizeps-Sehne femoris fest, was der Senat dem Gutachten des vom Kläger als Sachverständigen ausgewählten Dr. H. vom 21.08.2016, der auch behandelnder Arzt des Klägers ist, entnimmt. Diese Gesundheitsstörungen führen funktionell zu einer leichten Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit rechts in Form einer Streckhemmung und zu einem Gangbild mit einer Fehlhaltung beim Abrollen des rechten Fußes, der beim Gehen nach außen gestellt wird. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. H. hatte der Unfall auch zu einer Teilruptur der Bizeps-femoris-Sehne geführt, die die vom Kläger geklagten Belastungsbeschwerden erklären. Die Sehne ist im Verlauf aber nicht unterbrochen, was Dr. H. in seiner Berichtergänzung vom 06.06.2016 bestätigte. Gelenkumformende Veränderungen oder neurologische Ausfälle sind nach Dr. H. medizinisch nicht festgestellt. Die Einschränkungen der Kniegelenkbeweglichkeit rechts mit 0/0/130° ergibt eine noch normale Beugefähigkeit des Kniegelenks (Normalmaß: 120° bis 150°), jedoch liegt eine Streckhemmung mit 0° vor. Beide Beine weisen keine Muskelminderungen auf. Die Umfangmaße, insbesondere auch die ober- und unterhalb des Kniegelenkspalts erhobenen Muskelumfänge, sind beidseits gleich, wie sich aus dem von Dr. H. seinem Gutachten beigefügten Meßblatt ergibt. Das geklagte Wegknicken des rechten Kniegelenks, ein nur anamnestisch seit 2016 beschriebener Befund, tritt zuletzt nach krankengymnastischer Behandlung nur noch selten auf. Diese Feststellung kann der Senat auf den Zwischenbericht des Dr. H. vom 18.01.2018 stützen.

Nachdem dieser maßgebende Befund unverändert seit dem von Dr. B. im August 2010 erhobenen besteht, was Dr. H. in seinem Gutachten vom August 2016 ausdrücklich klargestellt hat, und nachdem er in seinen Zwischenberichten vom 26.04.2017, 14.09.2017 und 18.01.2018 auch keine Befundverschlechterung beschrieben hat, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass sich an dem seit 1998 annähernd gleichen Befund, der durchgehend von allen begutachtenden Ärzten mit einer MdE von weniger als 20 v.H. beurteilt worden ist, bis heute etwas geändert hat. Der Senat hat aufgrund dieser Befundlage auch keine Veranlassung gesehen weitere Ermittlungen anzustrengen.

Ob der Kläger mit seinem Schreiben vom 22.12.2017 und 04.01.2018 auch einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen Dr. von S. eingelegt hat, kann dahinstehen. Der nicht innerhalb der mit Bekanntgabe der Beweisanordnung im August 2017 beginnenden Zweiwochenfrist (§ 406 Abs. 2 ZPO) gestellte Antrag wäre verspätet, denn er hätte auch nicht später gestellt werden können, weil die angebliche Bekanntschaft/Freundschaft des ernannten Sachverständigen mit dem Kammervorsitzenden bereits seit dem Erörterungstermin am 09.08.2017 dem Kläger bekannt war. Der Antrag hätte daher als verspätet, aber auch als unbegründet, insoweit gelten die oben dargelegten Gründen gleichermaßen, abgelehnt werden können, weshalb das SG nicht gehindert war, das Gutachten von Dr. S. zu verwerten. Auch der Senat hätte das Gutachten verwerten können, hat hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.

Medizinische Befunde, die eine andere Beurteilung nahelegen, sind vom Kläger nicht vorgelegt worden. Sein Berufungsvorbringen gibt auch keinen Anhalt dafür, dass die unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen sich maßgeblich verschlechtert haben, vielmehr ist den Zwischenberichten von Dr. H. vom 26.04.2017 und 18.01.2018 zu entnehmen, dass unter Krankengymnastik eine Besserung erzielt werden kann. Die angebliche - Dr. H. beschreibt in seinem Zwischenbericht vom 26.04.2017 und in seinem Gutachten eine stabile Bandführung rechts und einen unauffälligen Lachmann-Test mit festem Anschlag - Instabilität mit Einknicken des rechten Kniegelenks tritt ausweislich dieser Zwischenberichte nur noch selten auf und es konnte ein akzeptables Beschwerdemaß erzielt werden. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob diese geltend gemachte Instabilität der tatsächlichen Befundlage entspricht. Bei weitgehend unverändertem organischem unfallbedingten Befund seit 1998 wurden erstmals 2016 diese Beschwerden beklagt (Zwischenbericht der Dres H./V. vom 04.05.2016) und kein Arzt hat das Wegknicken des Kniegelenks bei seiner Untersuchung als Befund erheben können, auch nicht bei den gutachterlichen Untersuchungen während der Demonstration der Gangvarianten.

Soweit der Kläger Schmerzen im Kniegelenk unter Hinweis auf eine diagnostizierte Baker-Zyste bzw. Ganglion beklagt, sind diese nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. Schneider vom 19.01.2012 unfallunabhängige Verschleißerscheinungen, die als Konkurrenzbedingungen die unfallbedingten Schmerzen bzw. Mißempfindungen am äußeren Narbenbereich deutlich überlagern. Das vom Kläger geklagte Ausmaß der Schmerzen wird von Dr. S. überzeugend auf Aggravation und eine Schmerzfixierung zurückgeführt, denn auf eine außerordentliche Schmerzintensität hinweisende Schonungszeichen waren bei den gutachterlichen Untersuchungen nicht zu erheben. Die Kniegelenksbeweglichkeit war seitengleich (Gutachten von Dr. S. vom 19.012012) bzw. nur endgradig rechts im Vergleich zur Gegenseite eingeschränkt (Gutachten von Dr. H. vom 21.8.2016) und eine schonungsbedingte Muskelminderung ist nicht gegeben, wie dargelegt. Dr. H. hat in seinen Zwischenberichten vom 26.04.2017 und 18.01.2018 auf die Außenmeniskusläsion des Kniegelenks rechts verwiesen, worauf auch die Vorgutachter Dr. B. und Dr. S. als unfallunabhängige degenerative Veränderung, die die Kniegelenksfunktionalität beeinträchtigt, abgestellt haben. Außerdem liegt eine Chondropathie Grad II-III im rechten Kniegelenk vor (MRT vom 28.04.2016), die als unfallunabhängig einzustufen ist.

Die vom Kläger im Klageverfahren noch als Unfallfolge geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden werden von keinem Arzt als Folgeerscheinung der unfallbedingten Knieverletzung beurteilt, was den Senat angesichts des beschriebenen unfallbedingten Knieschadens, der durch die Beinmuskulatur kompensierbar und weitgehend ausgeheilt ist, überzeugt.

Die unfallbedingte MdE kann daher mit 10 v.H. vom Senat festgestellt werden. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb zutreffend. Die Beurteilung der aus Kniegelenksbeeinträchtigungen resultierenden MdE richtet sich nach der unfallmedizinischen Literatur maßgeblich nach dem Ausmaß der verbliebenen Kniegelenksbeweglichkeit bzw. der umschriebenen Knieinstabilität. Eine Bewegungseinschränkung um 0/0/120° ergibt eine MdE um 10 v.H., eine solche um 0/0/90° eine MdE um 15 v.H. und eine Einschränkung um 0/0/80° eine MdE um 20 v.H. Eine muskulär kompensierte Instabilität ergibt eine MdE um 10 v.H., eine muskulär nicht kompensierbare Instabilität eine solch von 20 v.H. (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Seite 684ff). Weder die vom Sachverständigen Dr. H. festgestellte Bewegungseinschränkung des rechten Knies von 0/0/130° noch die therapeutisch durch Krankengymnastik angehbare, somit muskulär kompensierte Knieinstabilität erreichen somit ein Ausmaß der Funktionseinschränkung, die eine MdE um 20 v.H. rechtfertigt.

Ein Stützrententatbestand liegt nicht vor. Der Kläger hat auch einen solchen nicht geltend gemacht und eine Stützrente, auch nicht hilfsweise, beantragt. Aus der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ist ein anderer, rentenstützender Versicherungsfall nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Verletztenrente besteht somit nicht.

Soweit der Kläger die Anerkennung des Ereignisses am 09.06.1998 als Arbeitsunfall begehrt (vergleiche sein Schreiben vom 11.01.2019), besteht hierfür schon kein Feststellungsinteresse, denn die Beklagte hat den Unfall sowie die sich daraus ergebenden Unfallfolgen bereits mit Bescheid vom 28.03.2000 anerkannt. Einer weitergehenden Entscheidung des Senats bedarf es daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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