Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 903/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3647/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 05.09.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente sowie die Feststellung von Unfallfolgen nach einem Arbeitsunfall.
Der 1967 geborene Kläger war bei einem Unternehmen beschäftigt, das Sicherheitstechnik und Rauchmelder sowie Zeiterfassungsgeräte für gewerbliche Kunden vertreibt und montiert.
Am 18.11.2010 erlitt der Kläger bei der Demontage einer Werksuhr einen Unfall. Beim Testen des Gewichts der bereits gelockerten Werksuhr rutschte diese ein Stück ab und der Kläger verspürte beim Gegenheben einen plötzlichen Schmerz. Der Kläger begab sich in die Behandlung bei Dr. K., welcher am Unfalltag auf Basis seiner Untersuchung und einer am selben Tag durchgeführten MRT (Kernspintomographie) eine komplette Ruptur der distalen Bizepssehne rechts diagnostizierte. Am 22.11.2010 wurde in der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sporttraumatologie H. S. Ü. GmbH durch Dr. K. eine operative Refixation der Bizepssehne durchgeführt. Im Auftrag der Beklagten erstattete Dr. K. am 25.03.2011 ein unfallchirurgisches Gutachten.
Mit Bescheid vom 03.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Arbeitsunfall liege nicht vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.08.2012 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG). Nach Befragung des behandelnden Arztes Dr. H. beauftragte das SG den Orthopäden Dr. H. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens, welches am 19.09.2013 beim SG einging. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 10.12.2013 ab (S 11 U 2083/12). Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers änderte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 23.04.2015 (L 10 U 5600/13) das Urteil des SG ab und verpflichtete die Beklagte zur Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall. Im Übrigen wies das LSG die auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Berufung des Klägers aber zurück. Denn über derartige Fragen habe die Beklagte nicht entschieden.
In Ausführung dieses Urteils anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 den Unfall vom 18.11.2010 als Arbeitsunfall. Des Weiteren teilte die Beklagte dem Kläger in diesem Bescheid mit, er habe keinen Anspruch auf Rente. Die Voraussetzungen einer Verletztenrente lägen nicht vor, da über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls bzw. nach dem Ende des Verletztengeldanspruches keine MdE von wenigstens 20 v.H. bestehe.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.10.2015 erneut Klage vor dem SG und begehrte für die Zeit vom 01.01.2011 bis 17.11.2011 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. und danach auf Dauer eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H sowie die Feststellung näher bezeichneter Unfallfolgen unter Benennung von Einzel-MdE Werten.
Das SG beauftragte sodann Dr. H. abermals mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. Dieser führte in seinem Gutachten vom 07.07.2016 aufgrund einer Nachuntersuchung vom 10.05.2016 aus, die verbliebenen Restbeschwerden in der Bizepsmuskulatur rechts in Verbindung mit der diskreten Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens seien dem genannten (Unfall-) Ereignis anzulasten. Die Schmerzen in der Schulter-Nacken-Region rechts dagegen ließen sich nicht überzeugend auf den unfallbedingten Abriss der körperfernen Bizepssehne zurückführen. Zu Einwendungen des Klägers gegen dieses Gutachten äußerte sich Dr. H. mit ergänzender Stellungnahme vom 23.08.2016.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 09.12.2016 (S 11 U 2726/15) wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte das SG im Wesentlichen aus, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen begehre, sei die Klage unzulässig, da der angegriffene Bescheid lediglich eine Verletztenrente ablehne. Das Begehren auf Gewährung einer Verletztenrente sei unbegründet, da nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. H. keine MdE von 20 erreicht werde.
Hiergegen legte der Kläger am 09.01.2017 Berufung (L 1 U 71/17) ein. Um der Argumentation des SG nachzukommen, habe er zwischenzeitlich nochmals förmlich die Anerkennung von Unfallfolgen bei der Beklagten beantragt. Hinsichtlich der Verletztenrente beantrage er die Einholung eines "Obergutachtens". Mit Blick auf die Höhe der MdE nahm der Kläger auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug. Diese Berufung wies der Senat mit Beschluss vom 13.11.2018 zurück.
Während des noch laufenden Berufungsverfahrens L 1 U 71/17 anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 als Folge des Arbeitsunfalls eine "Kraftminderung und verminderte Belastbarkeit des rechten Ellenbogens nach operativ versorgtem Abriss der körperfernen Biszepssehne rechts, Restbeschwerden in der Bizepsmuskulatur rechts und diskrete Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogen, reizlose Narbe am rechten Ellenbogen".
Hiergegen hat der Kläger 04.05.2017 erneut Klage zum SG Konstanz erhoben (S 11 U 903/17) und - wie bereits im zuvor anhängigen Berufungsverfahren L 1 U 71/17 - für die Zeit vom 01.01.2011 bis 17.11.2011 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. und danach auf Dauer eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H sowie die Feststellung näher bezeichneter Unfallfolgen unter Benennung von Einzel-MdE Werten begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2017 hat das SG die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 15.09.2017 eine weitere Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er vorgetragen, das SG verkenne, dass es im vorausgegangenen Verfahren ähnlich lautende Anträge des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass der Kläger etwas vom Gericht begehre, was er noch gar nicht beantragt habe. Wie bereits im Berufungsverfahren L 1 U 71/17 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine Rechtsansicht durch eine Entscheidung des Bayerischen LSG gestützt sehe und die Beklagte im Übrigen nach der Rechtsprechung des BSG verpflichtet sei, Unfallfolgen nach einem anerkannten internationalen Diagnoseschlüssel festzustellen. Schließlich hat der Kläger auch im vorliegenden Verfahren die Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen angeregt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 05.09.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 aufzuheben und die Beklagte, zu verpflichten, 1.) dem Kläger als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.11.2010 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 17.11.2011 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. und hiernach auf Dauer nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren. 2.) Die Beklagte zu verurteilen, beim Kläger a.) einen Zustand nach distaler Bizepssehnenrefixation am rechten Ellenbogen, Abduktionsschwäche der rechten Schulter, diskreter Schulterschiefstand zu Ungunsten der rechten Schulter, deutlicher Kraftverlust bei der aktiven Supination des rechten Unterarms mit einer MdE mindestens 30 v.H., b.) ein Impingement der Supraspinatussehne rechte Schulter mit einer MdE mindestens 20 v.H, c.) eine endgradige Einschränkung der Streckfähigkeit des rechten Ellbogens mit einer MdE mindestens 20 v.H., d.) reizlose Narbenverhältnisse mit diskreter Keloidbildung in der rechten Ellenbeuge mit einer MdE mindestens 20 v.H. und e.) Schulterschmerzen im Bereich der rechten Rotatorenmanschette mit einer MdE mindestens 20 v.H. festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hält im Übrigen an ihrer Entscheidung fest.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, nachdem Berufungsausschließungsgründe (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) nicht eingreifen.
Die Berufung ist allerdings nicht begründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017, mit dem die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalls eine "Kraftminderung und verminderte Belastbarkeit des rechten Ellenbogen nach operativ versorgtem Abriss der körperfernen Biszepssehne rechts, Restbeschwerden in der Bizepsmuskulatur rechts und diskrete Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogens, reizlose Narbe am rechten Ellenbogen" anerkannt hat.
Soweit der Kläger demgegenüber - wie bereits in dem zwischenzeitlich durch Beschluss vom 13.11.2018 erledigten Berufungsverfahren L 1 U 71/17 - eine Verletztenrente begehrt, ist die hierauf gerichtet Klage bereits unzulässig, da die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 nicht über einen Anspruch auf Verletztenrente entschieden hat. Das Bestehen eines derartigen Anspruchs war vielmehr Gegenstand des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 1 U 71/17 und diesem Begehren stand daher eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. An der Unzulässigkeit dieses Begehrens im vorliegenden Verfahren ändert auch der rechtskräftige Abschluss des Berufungsverfahrens durch Beschluss vom 13.11.2018 nichts. Die Sperrwirkung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens, sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage ausnahmsweise noch zulässig werden kann. Sie bleibt aber unzulässig, soweit sie - wie hier - denselben Streitgegenstand (Anspruch auf eine Verletztenrente) zwischen denselben Beteiligten betrifft (BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 22/10 R –, Rn. 13, juris). Dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 141 SGG).
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtet auf die Feststellung weiterer Unfallfolgen, ist hingegen zulässig, da der Bescheid 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens L 1 U 71/17 war. Der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend machen. Er kann vielmehr wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakts und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 Rn 12 ff.). Beide Rechtsschutzformen sind grundsätzlich gleich rechtsschutzintensiv (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R = NZS 2012, 909).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Im Einzelnen macht der Kläger folgende (weiteren) Unfallfolgen geltend: 1.) einen Zustand nach distaler Bizepssehnenrefixation am rechten Ellenbogen, Abduktionsschwäche der rechten Schulter, diskreter Schulterschiefstand zu Ungunsten der rechten Schulter, deutlicher Kraftverlust bei der aktiven Supination des rechten Unterarms mit einer MdE mindestens 30 v.H., 2.) Impingement der Supraspinatussehne rechte Schulter mit einer MdE mindestens 20 v.H., 3.) eine endgradige Einschränkung der Streckfähigkeit des rechten Ellbogens mit einer MdE mindestens 20 v.H. 4.) reizlose Narbenverhältnisse mit diskreter Keloidbildung in der rechten Ellenbeuge mit einer MdE mindestens 20 v.H. und 5.) Schulterschmerzen im Bereich der rechten Rotatorenmanschette mit einer MdE mindestens 20 v.H.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die genannten Erkrankungen als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.10.2010 anzuerkennen. Denn die genannten Gesundheitsstörungen sind - soweit sie nicht ohnehin bereits mit dem streitigen Bescheid als Unfallfolgen anerkannt wurden - keine Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 18.10.2010.
§ 102 SGB VII ist Ermächtigungsnorm und zugleich Anspruchsgrundlage für den Versicherten. Die Regelung begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weil er nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen soll, sondern auch dem Interesse eines auch der Norm abgrenzbaren Kreises von Versicherten. Ermächtigung und Anspruchsgrundlage erfassen aber nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern ausnahmsweise auch die über einzelne Anspruchselemente. Auch § 55 Abs. 1 S. 3 SGG setzt die Möglichkeit voraus, dass ein Versicherungsträger über eine Gesundheitsstörung oder den Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer BK entscheidet und der Versicherte hierauf zulässigerweise eine Feststellungsklage richten kann.
Bei dem Unfall vom 18.11.2010 hat es sich – was sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des 10. Sentas vom 23.04.2015 (L 10 U 5600/13) und dem Umsetzungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 ergibt – um einen Arbeitsunfall gehandelt. Der Senat vermag indessen nicht festzustellen, dass die vom Kläger geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen ursächlich auf diesen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Eine Gesundheitsstörung ist Unfallfolge (im engeren Sinne) eines Versicherungsfalls im Sinne des § 8 SGB VII, wenn sie spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Der Anspruch setzt grundsätzlich das "objektive", d.h. aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters gegebene Vorliegen einer Gesundheitsstörung voraus, die spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Da der Gesundheitserstschaden (Gesundheitsbeeinträchtigung, Tod oder Krankheit) eine den Versicherungsfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung und damit keine Folge des Arbeitsunfalls ist, muss er grundsätzlich bei der Feststellung des Versicherungsfalls benannt werden.
Ob ein Gesundheitsschaden dem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls als Unfallfolge im engeren Sinne zuzurechnen ist (sog. haftungsausfüllende Kausalität), beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (st. Rspr., vgl. stellvertretend BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 Rn. 28 ff. m.w.N.).
Die Zurechnung erfolgt danach in zwei Schritten: Erstens ist die Verursachung der weiteren Schädigung durch den Gesundheitserstschaden im naturwissenschaftlich-naturphilosophischen Sinne festzustellen. Ob die Ursache-Wirkung-Beziehung besteht, beurteilt sich nach der Bedingungstheorie. Nach ihr ist eine Bedingung dann notwendige Ursache einer Wirkung, wenn sie aus dem konkret vorliegenden Geschehensablauf nach dem jeweiligen Stand der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse (Erfahrungssätze) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine-qua-non). Auf dieser ersten Stufe sind alle derartigen notwendigen Bedingungen grundsätzlich rechtlich gleichwertig (äquivalent). Alle festgestellten anderen Bedingungen (und kein Ereignis ist monokausal), die in diesem Sinn nicht notwendig sind, dürfen hingegen bei der nachfolgenden Zurechnungsprüfung nicht berücksichtigt werden.
Ist der Gesundheitserstschaden in diesem Sinne eine notwendige Bedingung des weiteren Gesundheitsschadens, wird dieser ihm aber nur dann zugerechnet, wenn er ihn wesentlich (ausreichend: mit-) verursacht hat. "Wesentlich" (zurechnungsbegründend) ist der Gesundheitserstschaden für den weiteren Gesundheitsschaden nach der in der Rechtsprechung des BSG gebräuchlichen Formel, wenn er eine besondere Beziehung zum Eintritt dieses Schadens hatte (vgl. nur BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 Rn. 15 ff. m.w.N.). Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, a.a.O.).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte - konkrete und klar definierte (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O) - Gesundheitsstörung müssen i.S. eines Vollbeweises erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O., Rn. 20 auch zum Nachfolgenden). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen.
Aufgrund des ausführlichen und inhaltlich überzeugenden Gutachten des Dr. H. vom 07.07.2016 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 23.08.2016, besteht kein Anspruch auf die Feststellung der vom Kläger genannten Unfallfolgen, soweit diese über die vom Beklagten bereits anerkannten Unfallfolgen hinausgehen. Auf Basis des Gutachtens des Dr. H. ist der Senat davon überzeugt, dass beim Kläger unfallbedingt eine schmerzhafte Funktionsstörung der Bizepsmuskulatur rechts nach operativer Behandlung eines Abrisses der Bizepssehne im Ellenbogenbereich besteht. Dr. H. hat nachvollziehbar beschrieben, dass sich auf der rechten Ellenbeuge eine reizlose Operationsnarbe nach chirurgischer Refixierung der abgerissenen körperfernen Bizepssehne findet, wobei der Bewegungsumfang des rechten Ellenbogens minimal eingeschränkt ist. Diese Unfallfolgen hat die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 bereits anerkannt. Weitere Unfallfolgen sind durch das Gutachten des Dr. H. nicht aufgezeigt. Mit Blick auf den Ellenbogen hat er vielmehr eine bedeutsame Einschränkung der Streckfähigkeit ausgeschlossen und zudem ausgeführt, dass die Narben am rechten Ellenbogen reizlos sind und eine bedeutsame Keloidbildung nicht feststellbar war. Des Weiteren hat Dr. H. ausführlich dargelegt, weshalb die beim Kläger bestehenden Beschwerden im Schulterbereich keine Unfallfolgen sind und auch die bestehende Impingementproblematik unfallunabhängig ist. Er hat insbesondere überzeugend herausgearbeitet, dass es keinen Hinweis auf eine direkte Traumatisierung des Schultergelenks oder der umgebenden Weichteile durch das Ereignis vom 18.11 2010 gibt. Auch in der medizinischen Literatur gibt es nach den Darlegungen Dr. H. keine Hinweise auf sekundäre schmerzhafte Reizerscheinungen im Schultergewebe nach operativer Behandlung einer distalen Bizepssehnenruptur. Zudem ist mit einer zusätzlichen Traumatisierung der schulternahen Muskulatur, bei einer Überlastung der distalen Bizepssehne nicht zu rechnen. Vielmehr lassen sich entsprechende schmerzhafte Reizzustände in der Rotatorenmanschette mit zunehmendem Alter häufig spontan ohne Unfallbelastung beobachten. Dr. H. hat zudem betont, dass die aktuellen Beschwerden nach eigenen Angaben des Klägers bereits vor dem Unfall begonnen haben. Schließlich haben auch die kernspintomographischen Bilder nach Befundung durch Dr. H. keinen klassischen Unfallschaden gezeigt.
Aus der vom Kläger wiederkehrend zitierten Entscheidung des Bayerischen LSG vom 27.07.2005 (L 3 U 211/03) ergibt sich für das vorliegende Verfahren nicht anderes. Anlass für weitere Ermittlungen sieht der Senat nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss vom 13.11.2018 im Berufungsverfahren L 1 U 71/17 verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Klägers weder die Beklagte noch der Senat bei der Feststellung von Unfallfolgen verpflichtet sind, isolierte Einzel-MdE Werte auszuweisen, noch ICD Kennungen zu benennen. Bereits das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die isolierte Feststellung einer MdE - unabhängig davon, ob das Begehren auf eine gerichtliche oder auf eine behördliche Feststellung gerichtet ist - unzulässig ist, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Die isolierte Feststellung einer MdE ist eine Elementenfeststellung, die nur eine Vorfrage etwaiger späterer Ansprüche, z.B. auf Verletztenrente, betrifft. Elementenfeststellungen sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich unzulässig, und für die Höhe der MdE greift auch keine der Ausnahmeregelungen in § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 SGG ein (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 22.03.1983 – 2 RU 37/82 –, juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2017 – L 6 U 1007/16 –, Rn. 43, juris). Soweit der Kläger zudem argumentiert, aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich eine Verpflichtung des Beklagten Unfallfolgen nach einem anerkannten internationalen Diagnoseschlüssel festzustellen, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. In der vom Kläger zitierten BSG-Entscheidung vom 09.05.2006 (– B 2 U 1/05 R –, BSGE 96, 196-209, SozR 4-2700 § 8 Nr 17) hat das BSG entschieden, dass zur Anerkennung einer - vorliegend nicht streitigen - psychischen Störung als Unfallfolge eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (ICD-10; DSM IV) erforderlich ist und dies mit den im psychischen Bereich zahlreichen in Betracht kommenden Erkrankungen und möglicher Schulenstreite begründet. Eine generelle Verpflichtung der Beklagten Unfallfolgen nur noch nach einem anerkannten internationalen Diagnoseschlüssel festzustellen, vermag der Senat der Rechtsprechung des BSG hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Beklagte im angegriffenen Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass sich die verbliebenen Folgen eines Unfalls – wie beispielsweise Bewegungseinschränkungen oder Kraftminderungen an einer Extremität – nicht durchgängig mit einem ICD-10-Code abbilden lassen, da dieser lediglich Krankheiten klassifiziert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente sowie die Feststellung von Unfallfolgen nach einem Arbeitsunfall.
Der 1967 geborene Kläger war bei einem Unternehmen beschäftigt, das Sicherheitstechnik und Rauchmelder sowie Zeiterfassungsgeräte für gewerbliche Kunden vertreibt und montiert.
Am 18.11.2010 erlitt der Kläger bei der Demontage einer Werksuhr einen Unfall. Beim Testen des Gewichts der bereits gelockerten Werksuhr rutschte diese ein Stück ab und der Kläger verspürte beim Gegenheben einen plötzlichen Schmerz. Der Kläger begab sich in die Behandlung bei Dr. K., welcher am Unfalltag auf Basis seiner Untersuchung und einer am selben Tag durchgeführten MRT (Kernspintomographie) eine komplette Ruptur der distalen Bizepssehne rechts diagnostizierte. Am 22.11.2010 wurde in der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sporttraumatologie H. S. Ü. GmbH durch Dr. K. eine operative Refixation der Bizepssehne durchgeführt. Im Auftrag der Beklagten erstattete Dr. K. am 25.03.2011 ein unfallchirurgisches Gutachten.
Mit Bescheid vom 03.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Arbeitsunfall liege nicht vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.08.2012 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG). Nach Befragung des behandelnden Arztes Dr. H. beauftragte das SG den Orthopäden Dr. H. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens, welches am 19.09.2013 beim SG einging. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 10.12.2013 ab (S 11 U 2083/12). Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers änderte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 23.04.2015 (L 10 U 5600/13) das Urteil des SG ab und verpflichtete die Beklagte zur Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall. Im Übrigen wies das LSG die auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Berufung des Klägers aber zurück. Denn über derartige Fragen habe die Beklagte nicht entschieden.
In Ausführung dieses Urteils anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 den Unfall vom 18.11.2010 als Arbeitsunfall. Des Weiteren teilte die Beklagte dem Kläger in diesem Bescheid mit, er habe keinen Anspruch auf Rente. Die Voraussetzungen einer Verletztenrente lägen nicht vor, da über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls bzw. nach dem Ende des Verletztengeldanspruches keine MdE von wenigstens 20 v.H. bestehe.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.10.2015 erneut Klage vor dem SG und begehrte für die Zeit vom 01.01.2011 bis 17.11.2011 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. und danach auf Dauer eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H sowie die Feststellung näher bezeichneter Unfallfolgen unter Benennung von Einzel-MdE Werten.
Das SG beauftragte sodann Dr. H. abermals mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. Dieser führte in seinem Gutachten vom 07.07.2016 aufgrund einer Nachuntersuchung vom 10.05.2016 aus, die verbliebenen Restbeschwerden in der Bizepsmuskulatur rechts in Verbindung mit der diskreten Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens seien dem genannten (Unfall-) Ereignis anzulasten. Die Schmerzen in der Schulter-Nacken-Region rechts dagegen ließen sich nicht überzeugend auf den unfallbedingten Abriss der körperfernen Bizepssehne zurückführen. Zu Einwendungen des Klägers gegen dieses Gutachten äußerte sich Dr. H. mit ergänzender Stellungnahme vom 23.08.2016.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 09.12.2016 (S 11 U 2726/15) wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte das SG im Wesentlichen aus, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen begehre, sei die Klage unzulässig, da der angegriffene Bescheid lediglich eine Verletztenrente ablehne. Das Begehren auf Gewährung einer Verletztenrente sei unbegründet, da nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. H. keine MdE von 20 erreicht werde.
Hiergegen legte der Kläger am 09.01.2017 Berufung (L 1 U 71/17) ein. Um der Argumentation des SG nachzukommen, habe er zwischenzeitlich nochmals förmlich die Anerkennung von Unfallfolgen bei der Beklagten beantragt. Hinsichtlich der Verletztenrente beantrage er die Einholung eines "Obergutachtens". Mit Blick auf die Höhe der MdE nahm der Kläger auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug. Diese Berufung wies der Senat mit Beschluss vom 13.11.2018 zurück.
Während des noch laufenden Berufungsverfahrens L 1 U 71/17 anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 als Folge des Arbeitsunfalls eine "Kraftminderung und verminderte Belastbarkeit des rechten Ellenbogens nach operativ versorgtem Abriss der körperfernen Biszepssehne rechts, Restbeschwerden in der Bizepsmuskulatur rechts und diskrete Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogen, reizlose Narbe am rechten Ellenbogen".
Hiergegen hat der Kläger 04.05.2017 erneut Klage zum SG Konstanz erhoben (S 11 U 903/17) und - wie bereits im zuvor anhängigen Berufungsverfahren L 1 U 71/17 - für die Zeit vom 01.01.2011 bis 17.11.2011 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. und danach auf Dauer eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H sowie die Feststellung näher bezeichneter Unfallfolgen unter Benennung von Einzel-MdE Werten begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2017 hat das SG die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 15.09.2017 eine weitere Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er vorgetragen, das SG verkenne, dass es im vorausgegangenen Verfahren ähnlich lautende Anträge des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass der Kläger etwas vom Gericht begehre, was er noch gar nicht beantragt habe. Wie bereits im Berufungsverfahren L 1 U 71/17 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine Rechtsansicht durch eine Entscheidung des Bayerischen LSG gestützt sehe und die Beklagte im Übrigen nach der Rechtsprechung des BSG verpflichtet sei, Unfallfolgen nach einem anerkannten internationalen Diagnoseschlüssel festzustellen. Schließlich hat der Kläger auch im vorliegenden Verfahren die Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen angeregt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 05.09.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 aufzuheben und die Beklagte, zu verpflichten, 1.) dem Kläger als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.11.2010 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 17.11.2011 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. und hiernach auf Dauer nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren. 2.) Die Beklagte zu verurteilen, beim Kläger a.) einen Zustand nach distaler Bizepssehnenrefixation am rechten Ellenbogen, Abduktionsschwäche der rechten Schulter, diskreter Schulterschiefstand zu Ungunsten der rechten Schulter, deutlicher Kraftverlust bei der aktiven Supination des rechten Unterarms mit einer MdE mindestens 30 v.H., b.) ein Impingement der Supraspinatussehne rechte Schulter mit einer MdE mindestens 20 v.H, c.) eine endgradige Einschränkung der Streckfähigkeit des rechten Ellbogens mit einer MdE mindestens 20 v.H., d.) reizlose Narbenverhältnisse mit diskreter Keloidbildung in der rechten Ellenbeuge mit einer MdE mindestens 20 v.H. und e.) Schulterschmerzen im Bereich der rechten Rotatorenmanschette mit einer MdE mindestens 20 v.H. festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hält im Übrigen an ihrer Entscheidung fest.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, nachdem Berufungsausschließungsgründe (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) nicht eingreifen.
Die Berufung ist allerdings nicht begründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017, mit dem die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalls eine "Kraftminderung und verminderte Belastbarkeit des rechten Ellenbogen nach operativ versorgtem Abriss der körperfernen Biszepssehne rechts, Restbeschwerden in der Bizepsmuskulatur rechts und diskrete Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogens, reizlose Narbe am rechten Ellenbogen" anerkannt hat.
Soweit der Kläger demgegenüber - wie bereits in dem zwischenzeitlich durch Beschluss vom 13.11.2018 erledigten Berufungsverfahren L 1 U 71/17 - eine Verletztenrente begehrt, ist die hierauf gerichtet Klage bereits unzulässig, da die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 nicht über einen Anspruch auf Verletztenrente entschieden hat. Das Bestehen eines derartigen Anspruchs war vielmehr Gegenstand des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 1 U 71/17 und diesem Begehren stand daher eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. An der Unzulässigkeit dieses Begehrens im vorliegenden Verfahren ändert auch der rechtskräftige Abschluss des Berufungsverfahrens durch Beschluss vom 13.11.2018 nichts. Die Sperrwirkung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens, sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage ausnahmsweise noch zulässig werden kann. Sie bleibt aber unzulässig, soweit sie - wie hier - denselben Streitgegenstand (Anspruch auf eine Verletztenrente) zwischen denselben Beteiligten betrifft (BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 22/10 R –, Rn. 13, juris). Dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 141 SGG).
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtet auf die Feststellung weiterer Unfallfolgen, ist hingegen zulässig, da der Bescheid 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens L 1 U 71/17 war. Der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend machen. Er kann vielmehr wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakts und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 Rn 12 ff.). Beide Rechtsschutzformen sind grundsätzlich gleich rechtsschutzintensiv (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R = NZS 2012, 909).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Im Einzelnen macht der Kläger folgende (weiteren) Unfallfolgen geltend: 1.) einen Zustand nach distaler Bizepssehnenrefixation am rechten Ellenbogen, Abduktionsschwäche der rechten Schulter, diskreter Schulterschiefstand zu Ungunsten der rechten Schulter, deutlicher Kraftverlust bei der aktiven Supination des rechten Unterarms mit einer MdE mindestens 30 v.H., 2.) Impingement der Supraspinatussehne rechte Schulter mit einer MdE mindestens 20 v.H., 3.) eine endgradige Einschränkung der Streckfähigkeit des rechten Ellbogens mit einer MdE mindestens 20 v.H. 4.) reizlose Narbenverhältnisse mit diskreter Keloidbildung in der rechten Ellenbeuge mit einer MdE mindestens 20 v.H. und 5.) Schulterschmerzen im Bereich der rechten Rotatorenmanschette mit einer MdE mindestens 20 v.H.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die genannten Erkrankungen als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.10.2010 anzuerkennen. Denn die genannten Gesundheitsstörungen sind - soweit sie nicht ohnehin bereits mit dem streitigen Bescheid als Unfallfolgen anerkannt wurden - keine Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 18.10.2010.
§ 102 SGB VII ist Ermächtigungsnorm und zugleich Anspruchsgrundlage für den Versicherten. Die Regelung begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weil er nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen soll, sondern auch dem Interesse eines auch der Norm abgrenzbaren Kreises von Versicherten. Ermächtigung und Anspruchsgrundlage erfassen aber nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern ausnahmsweise auch die über einzelne Anspruchselemente. Auch § 55 Abs. 1 S. 3 SGG setzt die Möglichkeit voraus, dass ein Versicherungsträger über eine Gesundheitsstörung oder den Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer BK entscheidet und der Versicherte hierauf zulässigerweise eine Feststellungsklage richten kann.
Bei dem Unfall vom 18.11.2010 hat es sich – was sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des 10. Sentas vom 23.04.2015 (L 10 U 5600/13) und dem Umsetzungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 ergibt – um einen Arbeitsunfall gehandelt. Der Senat vermag indessen nicht festzustellen, dass die vom Kläger geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen ursächlich auf diesen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Eine Gesundheitsstörung ist Unfallfolge (im engeren Sinne) eines Versicherungsfalls im Sinne des § 8 SGB VII, wenn sie spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Der Anspruch setzt grundsätzlich das "objektive", d.h. aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters gegebene Vorliegen einer Gesundheitsstörung voraus, die spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Da der Gesundheitserstschaden (Gesundheitsbeeinträchtigung, Tod oder Krankheit) eine den Versicherungsfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung und damit keine Folge des Arbeitsunfalls ist, muss er grundsätzlich bei der Feststellung des Versicherungsfalls benannt werden.
Ob ein Gesundheitsschaden dem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls als Unfallfolge im engeren Sinne zuzurechnen ist (sog. haftungsausfüllende Kausalität), beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (st. Rspr., vgl. stellvertretend BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R = BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 Rn. 28 ff. m.w.N.).
Die Zurechnung erfolgt danach in zwei Schritten: Erstens ist die Verursachung der weiteren Schädigung durch den Gesundheitserstschaden im naturwissenschaftlich-naturphilosophischen Sinne festzustellen. Ob die Ursache-Wirkung-Beziehung besteht, beurteilt sich nach der Bedingungstheorie. Nach ihr ist eine Bedingung dann notwendige Ursache einer Wirkung, wenn sie aus dem konkret vorliegenden Geschehensablauf nach dem jeweiligen Stand der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse (Erfahrungssätze) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine-qua-non). Auf dieser ersten Stufe sind alle derartigen notwendigen Bedingungen grundsätzlich rechtlich gleichwertig (äquivalent). Alle festgestellten anderen Bedingungen (und kein Ereignis ist monokausal), die in diesem Sinn nicht notwendig sind, dürfen hingegen bei der nachfolgenden Zurechnungsprüfung nicht berücksichtigt werden.
Ist der Gesundheitserstschaden in diesem Sinne eine notwendige Bedingung des weiteren Gesundheitsschadens, wird dieser ihm aber nur dann zugerechnet, wenn er ihn wesentlich (ausreichend: mit-) verursacht hat. "Wesentlich" (zurechnungsbegründend) ist der Gesundheitserstschaden für den weiteren Gesundheitsschaden nach der in der Rechtsprechung des BSG gebräuchlichen Formel, wenn er eine besondere Beziehung zum Eintritt dieses Schadens hatte (vgl. nur BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 Rn. 15 ff. m.w.N.). Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, a.a.O.).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte - konkrete und klar definierte (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O) - Gesundheitsstörung müssen i.S. eines Vollbeweises erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O., Rn. 20 auch zum Nachfolgenden). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen.
Aufgrund des ausführlichen und inhaltlich überzeugenden Gutachten des Dr. H. vom 07.07.2016 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 23.08.2016, besteht kein Anspruch auf die Feststellung der vom Kläger genannten Unfallfolgen, soweit diese über die vom Beklagten bereits anerkannten Unfallfolgen hinausgehen. Auf Basis des Gutachtens des Dr. H. ist der Senat davon überzeugt, dass beim Kläger unfallbedingt eine schmerzhafte Funktionsstörung der Bizepsmuskulatur rechts nach operativer Behandlung eines Abrisses der Bizepssehne im Ellenbogenbereich besteht. Dr. H. hat nachvollziehbar beschrieben, dass sich auf der rechten Ellenbeuge eine reizlose Operationsnarbe nach chirurgischer Refixierung der abgerissenen körperfernen Bizepssehne findet, wobei der Bewegungsumfang des rechten Ellenbogens minimal eingeschränkt ist. Diese Unfallfolgen hat die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 bereits anerkannt. Weitere Unfallfolgen sind durch das Gutachten des Dr. H. nicht aufgezeigt. Mit Blick auf den Ellenbogen hat er vielmehr eine bedeutsame Einschränkung der Streckfähigkeit ausgeschlossen und zudem ausgeführt, dass die Narben am rechten Ellenbogen reizlos sind und eine bedeutsame Keloidbildung nicht feststellbar war. Des Weiteren hat Dr. H. ausführlich dargelegt, weshalb die beim Kläger bestehenden Beschwerden im Schulterbereich keine Unfallfolgen sind und auch die bestehende Impingementproblematik unfallunabhängig ist. Er hat insbesondere überzeugend herausgearbeitet, dass es keinen Hinweis auf eine direkte Traumatisierung des Schultergelenks oder der umgebenden Weichteile durch das Ereignis vom 18.11 2010 gibt. Auch in der medizinischen Literatur gibt es nach den Darlegungen Dr. H. keine Hinweise auf sekundäre schmerzhafte Reizerscheinungen im Schultergewebe nach operativer Behandlung einer distalen Bizepssehnenruptur. Zudem ist mit einer zusätzlichen Traumatisierung der schulternahen Muskulatur, bei einer Überlastung der distalen Bizepssehne nicht zu rechnen. Vielmehr lassen sich entsprechende schmerzhafte Reizzustände in der Rotatorenmanschette mit zunehmendem Alter häufig spontan ohne Unfallbelastung beobachten. Dr. H. hat zudem betont, dass die aktuellen Beschwerden nach eigenen Angaben des Klägers bereits vor dem Unfall begonnen haben. Schließlich haben auch die kernspintomographischen Bilder nach Befundung durch Dr. H. keinen klassischen Unfallschaden gezeigt.
Aus der vom Kläger wiederkehrend zitierten Entscheidung des Bayerischen LSG vom 27.07.2005 (L 3 U 211/03) ergibt sich für das vorliegende Verfahren nicht anderes. Anlass für weitere Ermittlungen sieht der Senat nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss vom 13.11.2018 im Berufungsverfahren L 1 U 71/17 verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Klägers weder die Beklagte noch der Senat bei der Feststellung von Unfallfolgen verpflichtet sind, isolierte Einzel-MdE Werte auszuweisen, noch ICD Kennungen zu benennen. Bereits das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die isolierte Feststellung einer MdE - unabhängig davon, ob das Begehren auf eine gerichtliche oder auf eine behördliche Feststellung gerichtet ist - unzulässig ist, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Die isolierte Feststellung einer MdE ist eine Elementenfeststellung, die nur eine Vorfrage etwaiger späterer Ansprüche, z.B. auf Verletztenrente, betrifft. Elementenfeststellungen sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich unzulässig, und für die Höhe der MdE greift auch keine der Ausnahmeregelungen in § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 SGG ein (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 22.03.1983 – 2 RU 37/82 –, juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2017 – L 6 U 1007/16 –, Rn. 43, juris). Soweit der Kläger zudem argumentiert, aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich eine Verpflichtung des Beklagten Unfallfolgen nach einem anerkannten internationalen Diagnoseschlüssel festzustellen, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. In der vom Kläger zitierten BSG-Entscheidung vom 09.05.2006 (– B 2 U 1/05 R –, BSGE 96, 196-209, SozR 4-2700 § 8 Nr 17) hat das BSG entschieden, dass zur Anerkennung einer - vorliegend nicht streitigen - psychischen Störung als Unfallfolge eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (ICD-10; DSM IV) erforderlich ist und dies mit den im psychischen Bereich zahlreichen in Betracht kommenden Erkrankungen und möglicher Schulenstreite begründet. Eine generelle Verpflichtung der Beklagten Unfallfolgen nur noch nach einem anerkannten internationalen Diagnoseschlüssel festzustellen, vermag der Senat der Rechtsprechung des BSG hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Beklagte im angegriffenen Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass sich die verbliebenen Folgen eines Unfalls – wie beispielsweise Bewegungseinschränkungen oder Kraftminderungen an einer Extremität – nicht durchgängig mit einem ICD-10-Code abbilden lassen, da dieser lediglich Krankheiten klassifiziert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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