Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2749/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4528/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2018 wird bezogen auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach "§ 86b Abs. 1 und 2 SGG oder anderer anzuwendender Normen" wendet sich der Antragsteller gegen eine Meldeaufforderung des Antragsgegners mit Schreiben vom 09.11.2018 zu einem Termin am 07.12.2018, gegen deren Rechtsfolgenbelehrung und Rechtsbehelfsbelehrung und insbesondere gegen die darin angedrohte Sanktion bei Meldepflichtverletzungen i.V.m. einem nicht bestehenden "effektiven" Rechtsschutz gegen rechtswidrig erhobene Sanktionen. Die im selben Schreiben erhobene Klage, die beim Sozialgericht Reutlingen (SG) unter dem Aktenzeichen S 10 AS 2750/18 geführt wird, richte sich nicht nur singulär gegen diese Einladung, so der Antragsteller, sondern generell gegen Einladungen, die auf diese Weise ausgesprochen würden.
Das SG hat den Antrag als Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 09.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2018 anzuordnen, ausgelegt und diesen Antrag mit Beschluss vom 26.11.2018 abgelehnt, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht bestünden und besondere Interessen des Antragstellers nicht ersichtlich seien, die im Rahmen der Interessenabwägung die gesetzliche Wertung des § 39 Nr. 1 Zweites Buches Sozialgesetzbuch (SGB II – gemeint: § 39 Nr. 3 SGB II) bzw. des § 336a Drittes Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verdrängen könnten.
Gegen den ihm am 29.11.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19.12.2018 Beschwerde zum erkennenden Senat erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Ergänzend hat er geltend gemacht, der Beschluss habe übersehen, dass eine zulässige Klagehäufung vorgelegen habe, weshalb nicht nur über den Eilantrag bezogen auf die Anfechtungsklage, sondern auch über Eilanträge gegen andere "Beschwerde" nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden gewesen sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst die Meldeaufforderung des Antragsgegners vom 09.11.2018, mit der der Antragsteller aufgefordert worden ist, am 07.12.2018 um 10:00 Uhr in dem in der Meldeaufforderung genannten Raum zu erscheinen. Als Grund der Einladung war angegeben worden, dass die aktuelle berufliche Situation des Antragstellers besprochen werden sollte. Die diesbezüglich in der Hauptsache statthafte Klageart ist eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Antragsteller behauptet, durch eine aus seiner Sicht rechts-widrige Meldeaufforderung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche statthafte (Anfechtungs-)Klage hat der Kläger in der Hauptsache anhängig gemacht.
Die Beschwerde ist hier zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Meldetermin bereits abgelaufen war. Damit hatte sich der angefochtene Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde bereits durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] – vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R –, BSGE 119, 17-33, SozR 4-4200 § 31a Nr. 1, m. w. N.). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Meldeaufforderung kommt daher nicht mehr in Betracht. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Antrag auf Feststellung, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig gewesen, nicht statthaft (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 86b, Rdnr. 7, Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2010 – L 7 AS 1842/10 B ER –, juris, so auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rdnr. 370), da die Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit keiner Eilentscheidung mehr bedarf und über das Eilverfahren auch keine bindende Entscheidung über den Anspruch erreicht werden kann. Damit ist für die Beschwerde gegen den Beschluss des SG das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) – vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.07.2009 – L 7 AS 243/09 B ER –, juris). Soweit der Antragsteller von einer Klagehäufung spricht, verkennt er, dass das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kein "Klage"-Verfahren ist, sondern ein gerichtliches Eilverfahren, für das außerhalb des hierfür vorgesehenen Verfahrens eigenständige Voraussetzungen zu erfüllen sind. Anträge nach § 86b Abs. 2 SGG setzen über den Verweis auf die Regelungen in der ZPO die Darlegung und Glaubhaftmachung der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) voraus (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei es mit einem gerichtlichen Eilverfahren schon nicht vereinbar ist, umfangreich und pauschal auf außerhalb des eigentlichen Verfahrens geführte Korrespondenz mit Gerichten und Antragsgegner zu verweisen. Einstweiliger Rechtsschutz ist schließlich nur dann erforderlich, wenn durch behördliches Handeln irreparable Tatsachen geschaffen werden, bevor die behördliche Maßnahme einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen richterlichen Prüfung unterzogen worden ist. Deshalb enthält Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) auch ein verfassungsrechtliches Gebot zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dann nämlich, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen könnten, deren nachträgliche Beseitigung nach einem Obsiegen in der Hauptsache nicht oder kaum noch möglich wäre (BVerfGE 46,166).
Da der Antragsteller in seinem Schreiben vom 11.11.2018 an das SG keine konkreten Anträge stellt und auch nicht zwischen Antragsverfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und Klageverfahren trennt, geht der Senat unter Berücksichtigung der dort gemachten Ausführungen davon aus, dass noch hinreichend deutlich wird, dass sich das Begehren im Eilverfahren nicht auf die Meldeaufforderung vom 09.11.2018 beschränkt. Neben der Anfechtung dieser Meldeaufforderung geht es dem Antragsteller im Kern (auch) um einen vorläufigen Rechtsschutz, der zukunftsgerichtet dem Antragsgegner untersagen soll, den Antragsteller ohne Mitteilung, welcher konkrete Zweck genau mit den regelmäßig geplanten Meldeterminen verfolgt wird, einzuladen. Für einen solchen Anspruch sieht der Senat indes keinen Raum. Der Antragsteller meint, ein Eilbedürfnis bestehe deshalb, weil wegen eines fortwährenden Rechtsbruchs des Antragsgegners die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung bestehe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Den behaupteten Rechtsbruch und damit einen Anordnungsanspruch sieht der Senat genauso wenig belegt wie den nach§ 86b Abs. 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund. Der Senat sieht die Rechtslage bereits unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 29.04.2015 (B 14 AS 19/14 R, a.a. O.) ausreichend geklärt, wonach der Meldezweck mit der streitigen Formulierung hinreichend
umrissen ist. "Maßgeschneiderte Konzepte", die das Profil des Arbeitsuchenden einbeziehen, sind grundsätzlich das Ergebnis eines konstruktiven Zusammenwirkens während eines solchen Termins und schon dadurch umrissen, dass der Antragsgegner Anlass sieht, über die berufliche Situation des Antragstellers zu sprechen. Der Antragsteller verkennt den Sinn und Zweck solcher Meldetermine, die u.a. auch darin liegen können, das von ihm angesprochene Konzept zu entwickeln. Soweit er auf eine Eingliederungsvereinbarung Bezug nimmt, ist diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenso lässt sich ein behauptetes schikanöses Verhalten des Antragsgegners nicht verifizieren. Über die Obliegenheit, bei dem Meldetermin zu erscheinen und über die Konsequenzen eines nicht ausreichend entschuldigten Nichterscheinens ist der Antragsteller in der Einladung zutreffend hingewiesen und damit auch beraten worden. Ferner ist nicht belegt, dass der Antragsgegner den Antragsteller tatsächlich jeden Monat einbestellen will, wobei auch dies bei einem hierfür ausreichenden Grund nicht von vornherein rechtswidrig erscheint (siehe hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R –, a. a. O., zu wöchentlichen Einladungen). Die Klärung der Frage, ob die Einladung zur Meldeaufforderung vom 09.11.2018 in dem konkreten Fall einer zusätzlichen Erläuterung bedurfte, obliegt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Letztlich ist aber – wie die bereits zitierte Entscheidung des BSG belegt – nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Antragsgegner auch in der Zukunft in nicht zu beanstandender Weise Meldeaufforderungen in der Form der Einladung vom 09.11.2018 verfasst und versendet. Genauso wenig ist damit geklärt, dass zukünftig oder aktuell Umstände einen besonderen Hinweis in der Meldeaufforderung erfordern (was sich ebenfalls aus der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 29.04.2015 ergibt). Weil dies unabhängig vom Einzelfall nicht beurteilt werden kann, scheidet eine Verpflichtung des Antragsgegners aus, es in der Zukunft zu unterlassen, den Antragsteller nicht ohne weitergehende (?) oder ohne ausführliche (?) Begründung oder gar nur unter Vorlage eines konkreten, bereits bestehenden Konzepts einzuladen (der Antragsteller legt sich hierbei nicht fest, was konkret untersagt werden soll). Dies gilt umso mehr, als die nur vorläufige Entscheidung die Hauptsache vorwegnehmen würde, wofür angesichts des möglichen und zumutbaren nachlaufenden Rechtsschutzes gegen Meldeaufforderungen auch kein Bedürfnis besteht. Ein besonderes, für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliches (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 54, Rdnr. 42a) qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Damit scheidet die gerichtliche in die Zukunft gerichtete und nur vorläufige Einschränkung solcher Einladungen aus. Die damit verbundene Verweisung auf den nachfolgenden Rechtsschutz (Widerspruch und Klage, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung) ist dem Antragsteller nach Überzeugung des Senats auch zumutbar, da ihm hierdurch ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Schaden nicht entsteht. Die Schwierigkeiten, von einer belastenden Verwaltungsentscheidung betroffen zu sein und sich dagegen wehren zu müssen, mutet das Gesetz grundsätzlich jedem zu. Gründe hiervon abzuweichen sind – wie dargelegt – nicht gegeben.
Die vom Antragsteller für verfassungswidrig gehaltene Bagatellgrenze ist in dem vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz, da der Senat bezogen auf den geltend gemachten Anspruch, der sich gegen die Meldeaufforderung richtet, nicht von einer wertmäßigen Beschränkung auf die damit u. U. verknüpfte Sanktionsmöglichkeit abgestellt hat.
Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Antragstellers nicht, es handele sich hierbei um eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert die Kontrolle durch ein unabhängiges Gericht, aber keinen Instanzenzug (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, BVerGE 92, 365).
Soweit der Antragsteller rügt, der Kammervorsitzende habe entschieden bevor über einen Befangenheitsantrag entschieden wurde, ergibt sich – nachdem das SG mit Schreiben vom 22.01.2019 ausgeführt hat, ein solcher sei bezogen auf das Verfahren S 10 AS 2749/18 ER nicht eingegangen – keine Weiterung für das vorliegende Beschwerdeverfahren, zumal die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das SG (§ 159 SGG) nicht vorliegen und in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine Zurückverweisung auch nicht oppertun wäre. Dem Schreiben des Antragstellers kann ein entsprechendes Begehren zudem nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach "§ 86b Abs. 1 und 2 SGG oder anderer anzuwendender Normen" wendet sich der Antragsteller gegen eine Meldeaufforderung des Antragsgegners mit Schreiben vom 09.11.2018 zu einem Termin am 07.12.2018, gegen deren Rechtsfolgenbelehrung und Rechtsbehelfsbelehrung und insbesondere gegen die darin angedrohte Sanktion bei Meldepflichtverletzungen i.V.m. einem nicht bestehenden "effektiven" Rechtsschutz gegen rechtswidrig erhobene Sanktionen. Die im selben Schreiben erhobene Klage, die beim Sozialgericht Reutlingen (SG) unter dem Aktenzeichen S 10 AS 2750/18 geführt wird, richte sich nicht nur singulär gegen diese Einladung, so der Antragsteller, sondern generell gegen Einladungen, die auf diese Weise ausgesprochen würden.
Das SG hat den Antrag als Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 09.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2018 anzuordnen, ausgelegt und diesen Antrag mit Beschluss vom 26.11.2018 abgelehnt, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht bestünden und besondere Interessen des Antragstellers nicht ersichtlich seien, die im Rahmen der Interessenabwägung die gesetzliche Wertung des § 39 Nr. 1 Zweites Buches Sozialgesetzbuch (SGB II – gemeint: § 39 Nr. 3 SGB II) bzw. des § 336a Drittes Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verdrängen könnten.
Gegen den ihm am 29.11.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19.12.2018 Beschwerde zum erkennenden Senat erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Ergänzend hat er geltend gemacht, der Beschluss habe übersehen, dass eine zulässige Klagehäufung vorgelegen habe, weshalb nicht nur über den Eilantrag bezogen auf die Anfechtungsklage, sondern auch über Eilanträge gegen andere "Beschwerde" nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden gewesen sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst die Meldeaufforderung des Antragsgegners vom 09.11.2018, mit der der Antragsteller aufgefordert worden ist, am 07.12.2018 um 10:00 Uhr in dem in der Meldeaufforderung genannten Raum zu erscheinen. Als Grund der Einladung war angegeben worden, dass die aktuelle berufliche Situation des Antragstellers besprochen werden sollte. Die diesbezüglich in der Hauptsache statthafte Klageart ist eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Antragsteller behauptet, durch eine aus seiner Sicht rechts-widrige Meldeaufforderung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche statthafte (Anfechtungs-)Klage hat der Kläger in der Hauptsache anhängig gemacht.
Die Beschwerde ist hier zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Meldetermin bereits abgelaufen war. Damit hatte sich der angefochtene Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde bereits durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] – vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R –, BSGE 119, 17-33, SozR 4-4200 § 31a Nr. 1, m. w. N.). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Meldeaufforderung kommt daher nicht mehr in Betracht. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Antrag auf Feststellung, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig gewesen, nicht statthaft (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 86b, Rdnr. 7, Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2010 – L 7 AS 1842/10 B ER –, juris, so auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rdnr. 370), da die Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit keiner Eilentscheidung mehr bedarf und über das Eilverfahren auch keine bindende Entscheidung über den Anspruch erreicht werden kann. Damit ist für die Beschwerde gegen den Beschluss des SG das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) – vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.07.2009 – L 7 AS 243/09 B ER –, juris). Soweit der Antragsteller von einer Klagehäufung spricht, verkennt er, dass das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kein "Klage"-Verfahren ist, sondern ein gerichtliches Eilverfahren, für das außerhalb des hierfür vorgesehenen Verfahrens eigenständige Voraussetzungen zu erfüllen sind. Anträge nach § 86b Abs. 2 SGG setzen über den Verweis auf die Regelungen in der ZPO die Darlegung und Glaubhaftmachung der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) voraus (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei es mit einem gerichtlichen Eilverfahren schon nicht vereinbar ist, umfangreich und pauschal auf außerhalb des eigentlichen Verfahrens geführte Korrespondenz mit Gerichten und Antragsgegner zu verweisen. Einstweiliger Rechtsschutz ist schließlich nur dann erforderlich, wenn durch behördliches Handeln irreparable Tatsachen geschaffen werden, bevor die behördliche Maßnahme einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen richterlichen Prüfung unterzogen worden ist. Deshalb enthält Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) auch ein verfassungsrechtliches Gebot zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dann nämlich, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen könnten, deren nachträgliche Beseitigung nach einem Obsiegen in der Hauptsache nicht oder kaum noch möglich wäre (BVerfGE 46,166).
Da der Antragsteller in seinem Schreiben vom 11.11.2018 an das SG keine konkreten Anträge stellt und auch nicht zwischen Antragsverfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und Klageverfahren trennt, geht der Senat unter Berücksichtigung der dort gemachten Ausführungen davon aus, dass noch hinreichend deutlich wird, dass sich das Begehren im Eilverfahren nicht auf die Meldeaufforderung vom 09.11.2018 beschränkt. Neben der Anfechtung dieser Meldeaufforderung geht es dem Antragsteller im Kern (auch) um einen vorläufigen Rechtsschutz, der zukunftsgerichtet dem Antragsgegner untersagen soll, den Antragsteller ohne Mitteilung, welcher konkrete Zweck genau mit den regelmäßig geplanten Meldeterminen verfolgt wird, einzuladen. Für einen solchen Anspruch sieht der Senat indes keinen Raum. Der Antragsteller meint, ein Eilbedürfnis bestehe deshalb, weil wegen eines fortwährenden Rechtsbruchs des Antragsgegners die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung bestehe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Den behaupteten Rechtsbruch und damit einen Anordnungsanspruch sieht der Senat genauso wenig belegt wie den nach§ 86b Abs. 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund. Der Senat sieht die Rechtslage bereits unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 29.04.2015 (B 14 AS 19/14 R, a.a. O.) ausreichend geklärt, wonach der Meldezweck mit der streitigen Formulierung hinreichend
umrissen ist. "Maßgeschneiderte Konzepte", die das Profil des Arbeitsuchenden einbeziehen, sind grundsätzlich das Ergebnis eines konstruktiven Zusammenwirkens während eines solchen Termins und schon dadurch umrissen, dass der Antragsgegner Anlass sieht, über die berufliche Situation des Antragstellers zu sprechen. Der Antragsteller verkennt den Sinn und Zweck solcher Meldetermine, die u.a. auch darin liegen können, das von ihm angesprochene Konzept zu entwickeln. Soweit er auf eine Eingliederungsvereinbarung Bezug nimmt, ist diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenso lässt sich ein behauptetes schikanöses Verhalten des Antragsgegners nicht verifizieren. Über die Obliegenheit, bei dem Meldetermin zu erscheinen und über die Konsequenzen eines nicht ausreichend entschuldigten Nichterscheinens ist der Antragsteller in der Einladung zutreffend hingewiesen und damit auch beraten worden. Ferner ist nicht belegt, dass der Antragsgegner den Antragsteller tatsächlich jeden Monat einbestellen will, wobei auch dies bei einem hierfür ausreichenden Grund nicht von vornherein rechtswidrig erscheint (siehe hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R –, a. a. O., zu wöchentlichen Einladungen). Die Klärung der Frage, ob die Einladung zur Meldeaufforderung vom 09.11.2018 in dem konkreten Fall einer zusätzlichen Erläuterung bedurfte, obliegt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Letztlich ist aber – wie die bereits zitierte Entscheidung des BSG belegt – nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Antragsgegner auch in der Zukunft in nicht zu beanstandender Weise Meldeaufforderungen in der Form der Einladung vom 09.11.2018 verfasst und versendet. Genauso wenig ist damit geklärt, dass zukünftig oder aktuell Umstände einen besonderen Hinweis in der Meldeaufforderung erfordern (was sich ebenfalls aus der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 29.04.2015 ergibt). Weil dies unabhängig vom Einzelfall nicht beurteilt werden kann, scheidet eine Verpflichtung des Antragsgegners aus, es in der Zukunft zu unterlassen, den Antragsteller nicht ohne weitergehende (?) oder ohne ausführliche (?) Begründung oder gar nur unter Vorlage eines konkreten, bereits bestehenden Konzepts einzuladen (der Antragsteller legt sich hierbei nicht fest, was konkret untersagt werden soll). Dies gilt umso mehr, als die nur vorläufige Entscheidung die Hauptsache vorwegnehmen würde, wofür angesichts des möglichen und zumutbaren nachlaufenden Rechtsschutzes gegen Meldeaufforderungen auch kein Bedürfnis besteht. Ein besonderes, für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliches (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 54, Rdnr. 42a) qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Damit scheidet die gerichtliche in die Zukunft gerichtete und nur vorläufige Einschränkung solcher Einladungen aus. Die damit verbundene Verweisung auf den nachfolgenden Rechtsschutz (Widerspruch und Klage, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung) ist dem Antragsteller nach Überzeugung des Senats auch zumutbar, da ihm hierdurch ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Schaden nicht entsteht. Die Schwierigkeiten, von einer belastenden Verwaltungsentscheidung betroffen zu sein und sich dagegen wehren zu müssen, mutet das Gesetz grundsätzlich jedem zu. Gründe hiervon abzuweichen sind – wie dargelegt – nicht gegeben.
Die vom Antragsteller für verfassungswidrig gehaltene Bagatellgrenze ist in dem vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz, da der Senat bezogen auf den geltend gemachten Anspruch, der sich gegen die Meldeaufforderung richtet, nicht von einer wertmäßigen Beschränkung auf die damit u. U. verknüpfte Sanktionsmöglichkeit abgestellt hat.
Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Antragstellers nicht, es handele sich hierbei um eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert die Kontrolle durch ein unabhängiges Gericht, aber keinen Instanzenzug (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, BVerGE 92, 365).
Soweit der Antragsteller rügt, der Kammervorsitzende habe entschieden bevor über einen Befangenheitsantrag entschieden wurde, ergibt sich – nachdem das SG mit Schreiben vom 22.01.2019 ausgeführt hat, ein solcher sei bezogen auf das Verfahren S 10 AS 2749/18 ER nicht eingegangen – keine Weiterung für das vorliegende Beschwerdeverfahren, zumal die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das SG (§ 159 SGG) nicht vorliegen und in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine Zurückverweisung auch nicht oppertun wäre. Dem Schreiben des Antragstellers kann ein entsprechendes Begehren zudem nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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