L 19 RJ 604/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 282/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 604/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.08.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 09.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.1997 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 01.07.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1951 geborene Kläger hat den Beruf eines Schmieds und Schlossers erlernt (Prüfung 1969) und arbeitete anschließend im erlernten Beruf. Vom 24.06.1985 bis 06.07.1997 war er in der W.-Brauerei in F. beschäftigt, zunächst als Hilfsarbeiter, zuletzt als Betriebsschlosser bei einer Bezahlung nach Bewertungsgruppe III des Tarifvertrags des mittelständischen Braugewerbes in Bayern. Nach einem Unfall vom 18.04.1990 bezieht er von der Berufsgenossenschaft (BG) für Nahrungsmittel und Gaststätten Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vH (Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, Minderung der Kraftentfaltung der linken Hand, Behinderung der Unterarmdrehung links nach auswärts). Seit 12.06.1997 ist er arbeitslos gemeldet, zurzeit bezieht er Arbeitslosenhilfe.

Den Rentenantrag vom 21.06.1996, gestellt wegen "Beschwerden (Arthrose) in allen Gelenken (Osteoporose)", lehnte die Beklagte nach Beinahme eines sozialmedizinischen Gutachtens mit Bescheid vom 09.10.1996 ab, weil mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden könnten. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Beinahme einer Arbeitgeberauskunft zurück. Der Kläger habe sich nämlich vom Beruf des Schmieds und Bauschlossers gelöst und sei als Hilfsarbeiter der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen (Widerspruchsbescheid vom 07.03.1999).

Im Klageverfahren hat der Kläger erstmals Berufsschutz als Betriebsschlosser in der Brauerei geltend gemacht. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen und Befundberichte, der Schwerbehindertenakte des AVF Würzburg, der Unterlagen der BG Nahrungsmittel und Gaststätten sowie von drei Arbeitgeberauskünften als ärztliche Sachverständige den Internisten Dr.D. (Gutachten vom 14.06.1999) und auf Antrag des Klägers den Orthopäden Prof. Dr.R. (Gutachten vom 06.12.1999) gehört, die beide leichte Arbeiten vollschichtig für zumutbar hielten.

Mit Urteil vom 03.08.2000 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen BU, gerichtete Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger auch im Hinblick auf die Bezahlung nach Bewertungsgruppe III nicht als Facharbeiter zu betrachten sei. Letzten Endes könne es jedoch dahingestellt bleiben, ob man beim Kläger Berufsschutz annehme, da er nach Überzeugung der Kammer noch vollschichtig als Auslieferungsfahrer im Arzneigroßhandel tätig sein könne. Da diese Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch einem Facharbeiter zumutbar sei, sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Mit seiner dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger nur noch Rente wegen BU geltend. Beigezogen zum Verfahren sind die Leistungsakte des Arbeitsamtes Schlüchtern, der Lehrvertrag des Klägers, Verdienstbescheinigungen des Klägers und eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin des Klägers, der W.-Brauerei GmbH in F ... Der Orthopäde Dr.B. erstattete das Gutachten vom 24.10.2003. Dieser gelangte nach Aufzählung der Diagnosen zu der Leistungsbeurteilung, dem Kläger seien nur noch leichte und kurzzeitig mittelschwere Arbeiten zumutbar, vorzugsweise im Sitzen oder im kurzzeitigen Wechsel zwischen Sitzen und Stehen. Zu vermeiden seien schwere und zum Teil auch mittelschwere Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Arbeiten überwiegend im Stehen oder Gehen, Arbeiten in Zwangshaltungen wie im Knien, Hocken oder Bücken, Handarbeiten mit besonderer Anforderung an die Handgeschicklichkeit, Arbeiten auf gefährdenden Stellen wie auf Leitern oder Gerüsten. In der mündlichen Verhandlung wurde der frühere Braumeister und technische Betriebsleiter des letzten Arbeitgebers des Klägers als Zeuge zu der Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten gehört.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 03.08.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Leistungsfall der BU festzustellen und dem Kläger die entsprechenden gesetzlichen Leistungen ab dem 01.07.1996 zu zahlen. Hilfsweise wird beantragt, zur Frage der Verweisbarkeit ein berufskundliches Gutachten einzuholen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht als Facharbeiter einzustufen. Selbst wenn man den Status eines Facharbeiters zugrunde legen würde, müsste sich der Kläger auf die Tätigkeiten eines Telefonisten verweisen lassen; hierzu verweist die Beklagte auf Urteile des Hessischen Landessozialgerichts sowie des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Streitakten erster und zweiter Instanz, die Unterlagen der Beklagten und die übrigen beigezogenen Unterlagen Bezug genommen, insbesondere auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und die zur Niederschrift erfolgten Feststellungen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich auch als begründet. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Leistungen wegen BU ab 01.07.1996.

Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch nach § 43 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 in Streit steht.

Nach § 43 Abs 2 SGB VI a.F. sind solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt.

Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus dem Gutachten des Orthopäden Dr.B. vom 24.10.2003. Nach dessen Ausführungen verfügt der Kläger noch über ein Leistungsvermögen, das in erster Linie nur noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, aber auch im Wechsel zwischen Sitzen und kurzzeitigem Gehen und Stehen zulässt. Über diese Leistungseinschränkungen besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Unstreitig ist ferner, dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen seinen zuletzt ausgeübten Beruf eines Betriebsschlossers in einer Brauerei nicht mehr verrichten kann.

Für die Annahme von BU reicht es aber noch nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr 138). Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist somit nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der BU der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger zuletzt bis 1997 bei der W.-Brauerei in F. ausgeübt hat. Diese Tätigkeit war entgegen der Auffassung der Beklagten eine Facharbeitertätigkeit.

Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in das von der Rechtsprechung entwickelte Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Der Stellenwert der Arbeitsleistung des Klägers entsprach in den letzten Jahren in vollem Umfang dem eines Facharbeiters. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die im Laufe des Verfahrens eingeholten Arbeitgeberauskünfte widersprüchlich sind, wenn sie die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als die eines Hilfsarbeiters, aber auch eines Schlossers bezeichnen. Insoweit hat aber die Einvernahme des Zeugen E. ergeben, dass der Kläger als Facharbeiter einzugruppieren ist und somit Berufsschutz als Betriebsschlosser genießt. Er ist in den letzten Jahren als Facharbeiter entlohnt worden, nämlich nach Bewertungsgruppe III des Tarifvertrags des mittelständigen Braugewerbes in Bayern. Entlohnt werden nach dieser Gruppe Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer entsprechenden Anlernzeit. Nach der Indizwirkung der Bezahlung des Klägers ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zunächst von der Facharbeitereigenschaft auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch überwiegend Facharbeiten ausgeführt, nämlich nach den Bekundungen des Zeugen E. 70 bis 80 % seiner Arbeit. Nach der Rechtsprechung sind Versicherte, die auch als Hilfsarbeiter angefangen haben können, den gelernten Facharbeitern gleichzustellen, wenn sie längere Zeit - i.d.R. drei Jahre - als Facharbeiter beschäftigt und entlohnt waren (SozR 2200 § 1246 Nr 149). Der Zeuge E. hat auch darauf hingewiesen, dass der Kläger über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines Brauereiarbeiters im technischen Bereich verfügte. Neben dem Kläger gab es - mit Ausnahme des techn. Leiters, des Zeugen E. - keine Facharbeiter in der Brauerei, die nach einer höheren Lohngruppe als der Kläger entlohnt wurden. Im Übrigen werden auch Kraftfahrer, Verkaufsfahrer und Beifahrer in Ausübung der Inkassovollmacht nach dem genannten Tarifvertrag für das mittelständische Braugewerbe in Bayern als Facharbeiter bezeichnet und entlohnt. Nach alledem hat der Kläger Facharbeiten ausgeübt und ist als Facharbeiter entlohnt worden. Damit ist der Kläger als - schlichter - Facharbeiter i.S. des Mehrstufenschemas einzustufen.

Als Facharbeiter kann der Kläger nur auf Tätigkeiten seiner Gruppe und auf Tätigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters verwiesen werden. Die Verweisungstätigkeit muss also zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden.

Diesen Erfordernissen entspricht der von der Beklagten benannte Verweisungberuf eines Telefonisten nicht. Insoweit bezieht sich der Senat auf seine Urteile vom 13.10.1999 (L 19 RJ 44/99) und vom 31.07.2002 (L 19 RJ 146/01). Zwar ist die Tätigkeit eines Telefonisten durchaus in verschiedenen Tarifverträgen als Anlerntätigkeit ausgewiesen und wird entsprechend entlohnt. Als zumutbare Verweisungstätigkeit kommt sie aber nur dann in Frage, wenn bereits die Eingangsgruppe die eines qualifizierten Angelernten darstellt. Wie ein Vergleich z.B. der Vergütungsgruppen VIII bis X des Tarifvertrags der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage I a zum BAT - VKA -) ergibt, erfordern aber Angestelltentätigkeiten in Büro und Registratur regelmäßig eine über drei Monate hinausgehende Anlernzeit. Lediglich die in der Vergütungsgruppe IX und X beschriebenen Tätigkeiten könnten vom Kläger innerhalb der 3-Monats-Frist erlernt werden. Die Tätigkeit im Telefondienst kommt zwar nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1246 Nr 17) für einen Facharbeiter grundsätzlich als zumutbare Verweisungstätigkeit in Betracht. Dies gilt aber nur, wenn der Telefonist innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Vergütungsgruppe VIII des o.g. Tarifvertrags entlohnt wird. Eingangsgruppe für den Telefonisten ist aber die Vergütungsgruppe IX, deren allgemeine Qualifikationsanforderungen keine tarifliche Umschreibung einer als "sonstiger Ausbildungsberuf" i.S. des Mehrstufenschemas zu bewertende Anlerntätigkeit enthält, so dass sie einer Anlerntätigkeit nicht gleichgestellt und dem Kläger als Facharbeiter nicht zugemutet werden kann. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist dem Kläger somit nicht zumutbar. Der Kläger ist daher nicht zumutbar auf die Tätigkeit eines Telefonisten verweisbar.

Entgegen der vom SG im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist der Kläger auch nicht zumutbar auf die Tätigkeit eines Medikamentenausfahrers verweisbar. Diese Fahrertätigkeit ist zwar körperlich leicht und ermöglicht im Kurzstreckenbereich mit häufigen Fahrunterbrechungen einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, wobei i.d.R. dennoch Sitzen - in weitgehend statischer oder sogar Zwangshaltung - überwiegt. Gerade die Wirbelsäule und der Schulter-Nacken-Bereich ist daher erfahrungsgemäß besonders belastet. Beim Ausliefern von Medikamenten kann es aber nicht ausgeschlossen werden, dass nicht nur leichte Gebinde gehoben und getragen werden müssen (z.B. Tropflösungen). Auch bei Pflege, Wartung und ggf. erforderlicher Pannenbehebung kann es zu höheren als nur leichten Belastungen kommen. Zeitdruck und Unfallgefährdung kann bei einer Ausfahrertätigkeit auch nicht ausgeschlossen werden. Diese Tätigkeit scheidet für den Kläger daher als zumutbare Verweisungstätigkeit aus medizinischen Gründen aus, weil gelegentlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht augeschlossen werden können. Andere dem Kläger subjektiv und objektiv zumutbare Verweisungstätigkeiten auf der Ebene eines Anlern- oder Facharbeiter- berufs oder zumindest wie solche bewertete Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, werden weder von der Beklagten benannt noch sind sie für den Senat erkennbar.

Damit ist der Kläger seit Rentenantragstellung am 21.06.1996 berufsunfähig i.S. des Gesetzes, nachdem schon die Ermittlungen der Beklagten ergeben haben, dass der Kläger seit Antragstellung nur körperlich leichte Tätigkeiten ausüben konnte (vgl. Gutachten Dr.F. vom 02.10.1996). Leistungen wegen BU stehen dem Kläger daher gemäß § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI ab 01.07.1996 zu. Das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom 03.08.2000 und die diesem zugrunde liegenden Entscheidungen der Beklagten waren daher aufzuheben bzw. abzuändern.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger letztlich mit seinem Antrag auf Bewilligung von Rente wegen BU obsiegt hat.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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