L 3 R 96/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 R 1128/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 96/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am xxxxx 1957 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er verfügt über keine Ausbildung und ist seit dem xx September 1990 als Kühlraumverwalter bei der H. GmbH beschäftigt. Dort wurde er zuletzt in der Lohngruppe I nach § 8 I. 1. des ab dem 1. Januar 1997 geltenden Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, den Betrieben der Großbäckereien und des Betrieben und Brot- und Backwarenvertriebs Hamburg/Schleswig-Holstein (im Folgenden: Manteltarifvertrag Brot- und Backwarenindustrie) entlohnt. Vom 5. August bis zum 2. September 2009 wurde der Kläger zu Lasten der Beklagten in der Rheumaklinik B. unter den Diagnosen degeneratives und fehlstatisches Lendenwirbelsäulensyndrom; Omarthrose rechts; beginnende Gonarthrose rechts; arterieller Hypertonus und Diabetes mellitus Typ-2 behandelt. Er wurde arbeitsfähig mit der Einschätzung entlassen, sowohl die letzte Tätigkeit als Kühlraumverwalter als auch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen oder überwiegend im Sitzen mit qualitativen Einschränkungen für sechs Stunden und mehr täglich verrichten zu können (Entlassungsbericht vom 8. September 2008). Am 3. Februar 2010 stürzte der Kläger bei Glatteis auf dem Arbeitsweg und zog sich eine Schulterprellung mit einem Riss der Supraspinatussehne sowie eine Speichenfraktur rechts zu. Seit dem 4. Februar 2010 wird ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Der Kläger bezog wegen der Unfallfolgen zunächst Verletztengeld und beginnend mit dem 27. August 2011 eine Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN). Ab dem 27. August 2011 bezog er zudem zunächst Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosengeld II bezieht er nicht. Beim Kläger ist mit Wirkung seit dem 9. Oktober 2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Dabei wurde der Hüftgelenksverschleiß beidseits und der Kniegelenksverschleiß beidseits zusammen mit dem höchsten Einzel-GdB von 30 bewertet (Bescheid des Versorgungsamts Hamburg vom 1. Juli 2013). Am 29. August 2011 beantragte der Kläger unter Hinweis auf orthopädische Leiden (Prellung der rechten Schulter wie des rechten Oberarms; körperferne Fraktur der rechten Speiche und sonstiger Teile des rechten Unterarms; Läsionen der Rotatorenmanschette rechts; Karpaltunnelsyndrom rechts; pseudosarkomatöse Fibromatose; Lumboischialgie; Gelenkschmerzen im Bereich des Unterschenkels; Metatarsalgie; Verdacht auf sonstige Meniskusschädigungen) sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit, Gastritis und essentielle Hypertonie eine Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Diese wertete vom Kläger vorgelegte Unterlagen der BGN, Bescheinigungen der AOK N. über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie Befundberichte des Orthopäden Dr. T. und des Chirurgen und Orthopäden Dr. T1 aus und ließ den Kläger durch die Orthopädin Dr. M3 begutachten. Diese stellte nach ambulanter Untersuchung für ihr Fachgebiet die Diagnosen posttraumatische Rotatorenmanschetten-Läsion mit Reizzustand und funktioneller Bewegungseinschränkung bei Zustand nach Schulterarthroskopie und Zustand nach Wegeunfall; schmerzhaftes Lendenwirbelsäulensyndrom mit geringen funktionellen Störungen; Kniegelenkschmerzen bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie mit geringen funktionellen Störungen. Sie teilte mit, das rechte Schultergelenk des Klägers sei deutlich funktionell eingeschränkt; der rechte Arm lasse sich seitlich nur bis zu 40º anheben; an der rechten Schulter und dem rechten Oberarm habe die Muskulatur sich schon leicht zurückgebildet; jede Bewegung des Schultergelenks sei für den Kläger schmerzhaft. Leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen oder zeitweise im Sitzen in Tages-, Früh-, Spät- und Nachtschicht könne er aber noch sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten, möglichst unter Entlastung des rechten Arms (Gutachten vom 16. April 2012). Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab. Den Leistungseinbußen des Klägers werde mit der Beschränkung auf leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkung Rechnung getragen. Der Kläger sei auch auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Selbst wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit dem Kreis der oberen Angelernten zuzuordnen sei, ergebe sich kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn dann könne der Kläger zum Beispiel auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden (Bescheid vom 27. April 2012; Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2012). Mit seiner am 14. August 2012 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehr weiter. Er hat sein Vorbringen zu den Leistungseinschränkungen vertieft, die auch auf psychiatrischem Fachgebiet bestehen würden. Er hat zudem die Auffassung vertreten, die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Kühlraumverwalter sei dem oberen Angelerntenbereich zuzuordnen, denn sie hätte, wie von der Fa. H. in einer für die BGN erstellten Arbeitsplatzanamnese angegeben, Fähigkeiten und Kenntnisse einer in diesem Bereich ausgebildeten Person erfordert. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten. Zu dem aus ihrer Sicht fehlenden Berufsschutz des Klägers hat sie ergänzt, dieser habe weder eine Berufsausbildung durchlaufen noch eine Tätigkeit ausgeübt, die üblicherweise von Facharbeitern ausgeübt werde. Hilfsweise würden als Verweisungstätigkeiten auch solche als angelernte Registraturkraft, Poststellenmitarbeiter oder Telefonist benannt. Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie Befundberichte vom Hausarzt Dr. M1; vom Internisten Dr. M2; vom Internisten Dr. D.; von Herrn Dr. T.; vom Urologen S.; vom Nervenarzt Dr. S1; von Herrn Dr. T1 und vom Psychiater Dr. H1 sowie Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung N1 und der BGN beigezogen. Es hat einen schriftlichen Arbeitgeberbericht sowie ergänzende telefonische Auskünfte der Fa. H. eingeholt. Danach wurde der Kläger nach der innerbetrieblichen Einarbeitung, die 36 Monate gedauert hatte, über die langjährig gesammelte Berufserfahrung als Facharbeiter eingestuft und erhielt eine 10%-ige Funktionszulage. Ein Gutachten des Chirurgen Dr. P. vom 22. Oktober 2012, das in einem Zivilrechtsstreit des Klägers erstellt worden war, hat dem Sozialgericht ebenfalls vorgelegen. Das Sozialgericht hat ein Sachverständigengutachten des Psychiaters und Neurologen Dr. N2 eingeholt, der den Kläger am 6. Mai 2013 ambulant untersucht und im Gutachten vom 15. Mai 2013 auf seinem Fachgebiet eine leichte depressive Episode mit phobischer Störung und Selbstlimitierung bei Zustand nach Schultergelenksverletzung rechts und körperfernem Speichenbruch rechts diagnostiziert hat. Daneben bestehe ein Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich bei zervikalen und lumbalen Bandscheibenschäden – konservativ behandelt; arterieller Bluthochdruck; Diabetes mellitus Typ II mit ganz diskreter Polyneuropathie und eine Hyperlipidämie. Der Sachverständigen Dr. N2 hat den Kläger für in der Lage gehalten, leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung zu ebener Erde täglich sechs Stunden und mehr auszuüben. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, unter Akkord- und Nachtarbeitsbedingungen, mit besonderen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit des rechten Arms sowie Überkopfarbeiten und Tätigkeiten über Schulterhöhe. Der Kläger ist dem Gutachten unter Hinweis auf die anderslautende Einschätzung des Behandlers Dr. H1 sowie die zwischenzeitlich erfolgte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft entgegengetreten. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten von Herrn Dr. T1 eingeholt, der nach ambulanter Untersuchung am 4. April 2014 in seinem Gutachten vom 23. April 2014 ausführt, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei hauptsächlich durch die aktuell bestehende "psychologische Zustandskomponente" wesentlich oder ganz beeinträchtigt. Herr Dr. H1 habe insoweit dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zu ebener Erde maximal sechs Stunden täglich durchführen. Ausgeschlossen seien das regelmäßige Heben und Senken der Arme; das Tragen und Heben von Lasten; Bewegungen des rechten Arms über 90º hinaus; Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Schichtarbeit. Der Kläger hat vorgebracht, damit habe der Sachverständige Dr. T1 ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen angenommen. Die Beklagte hat eingewandt, auch angesichts der vom Sachverständigen Dr. T1 erhobenen Befunde sei das Leistungsvermögen durch die orthopädischen Erkrankungen lediglich qualitativ eingeschränkt. Soweit der Sachverständige Dr. T1 auf psychische Erkrankung des Klägers verweise, verlasse er sein Fachgebiet. Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 19. November 2015 die Sachverständigen Dr. N2 und Dr. T1 gehört, die sich im Wesentlichen jeweils auf ihre Gutachten bezogen haben. Letzterer hat ergänzend ausgeführt, mit der Einschätzung, dass der Kläger selbst körperlich leichte Tätigkeiten wie Schreibtischtätigkeiten nicht mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne, meine er 5,9 Stunden maximal. Dies ergebe sich daraus, dass dem Kläger der Kraftarm für Arbeiten fehle. Wenn der Sachverständigen Dr. N2 auf die nicht vorhandene Muskeldystrophie hinweise, müsse er sagen, dass er dies auch nicht erklären könne. Der Sachverständige Dr. N2 hat unter Hinweis auf sein Gutachten ausgeführt, beim Kläger liege weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine schwere Depression vor. Die mündliche Verhandlung ist zur Durchführung weiterer berufskundlicher Ermittlungen vertagt worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Das Sozialgericht hat ein Sachverständigengutachten von M., Teamleiter des Jobcenters H2, eingeholt, der nach Auswertung unter anderem der Arbeitgeberauskunft und der medizinischen Gutachten unter dem 4. Januar 2016 ausgeführt hat, zur wettbewerbsfähigen Ausübung des Berufs des Kühlraumverwalters müsse der Kläger leichte bis mittelschwere, gelegentlich auch schwere Tätigkeiten verrichten und die Hände und Arme uneingeschränkt einsetzen können, zeitweise über Schulterhöhe. Dazu sei er nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht mehr in der Lage. Einer alternativen Tätigkeit auf Facharbeiter- oder Angelernten-Ebene stehe entgegen, dass der Kläger nur noch geringe Verantwortung übernehmen könne. Der Kläger sei aber in der Lage, aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. In einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 2. September 2016 hat das Sozialgericht den ehemaligen Abteilungsleiter des Klägers bei der Fa. H., Daniel Bremer, als Zeugen vernommen und den Sachverständigen M. ergänzend gehört. Letzterer hat ausgeführt, der Kläger erfülle unter der vorliegenden Tätigkeitsbeschreibung und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Zeugen Bremer das Berufsbild des Fachlageristen mit zweijähriger Ausbildung, nicht jedoch dasjenige der Fachkraft für Lagerlogistik mit dreijähriger Ausbildung. Der Kläger verfüge auch nicht über Kenntnisse, die denjenigen einer Fachkraft für Lebensmitteltechnik entsprechen würden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Es hat sich in vollem Umfang der Leistungsbeurteilung durch den Sachverständigen Dr. N2 angeschlossen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T1 würden nicht gleichermaßen überzeugen. Dieser habe zwar angesichts der erhobenen Befunde nachvollziehbar erläutert, dass der Kläger aus orthopädischer Sicht lediglich leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit qualitativen Einschränkungen auszuüben in der Lage sei. Diese Einschätzung entspreche der Leistungsbeurteilung durch den Sachverständigen Dr. N2. Nicht zu folgen sei dem Sachverständigen Dr. T1 jedoch in der darüber hinausgehenden Annahme, aufgrund der psychischen Situation sei das Leistungsvermögen auch quantitativ eingeschränkt. Die Ansicht des behandelnden Arztes Dr. H1, der von dauernder Arbeitsunfähigkeit ausgehe, sei in Anbetracht der schweren körperlichen Arbeit durchaus nachvollziehbar, begründe jedoch kein aufgehobenes Leistungsvermögen. Vielmehr habe der Sachverständige Dr. N2 nachvollziehbar erläutert, dass der Kläger zwar aufgrund der seelischen Erkrankungen unter Einschränkungen leide, diese aber lediglich zu qualitativen Einschränkungen führen würden. Das entspreche auch dem Eindruck, den die Kammer vom Kläger gewonnen habe. Insbesondere sei die posttraumatische Belastungsstörung, die Herr Dr. H1 diagnostiziert habe, nicht weiter belegt. Auch die geschilderte Angststörung sei vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens nicht nachvollziehbar. Wie das Sozialgericht weiter ausgeführt hat, sei der Kläger auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Zwar sei er vor dem Hintergrund der Leistungsbeurteilung nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Kühlraumverwalter auszuüben. Er genieße jedoch keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts sei der Kläger in den Bereich der sogenannten oberen Angelernten einzustufen. Er habe keinen Beruf erlernt. Wie der Zeuge Bremer angeben habe, handle es sich bei der dortigen Tätigkeit als Kühlraumverwalter nicht um einen Ausbildungsberuf im eigentlichen Sinne. Die Abläufe und Einzeltätigkeiten, die auch der Kläger ausgeübt habe, seien sehr firmenspeziell gewesen. Bis zur Einführung der Ausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik seien die Mitarbeiter im Kühlraum – wie der Kläger – angelernt worden. Ihre Verantwortung für die Waren des Arbeitgebers habe sich daraus ergeben, dass die Lagerung der Brotstangen zu überwachen und der Grundsatz des "first in, first out" zu beachten gewesen sei; zudem hätten die Kühlraumverwalter Meldeunterlagen abgeben müssen. Damit sei die Tätigkeit des Klägers zwar, wie der Sachverständige M. überzeugend dargelegt habe, mit der Tätigkeit eines Fachlageristen vergleichbar gewesen, was einem zweijährigen Berufsbild entspreche. Die für das dreijährige Berufsbild der Fachkraft Lagerlogistik zusätzlich erforderlichen Tätigkeitsinhalte hätten beim Kläger jedoch gefehlt. So habe er keine administrativen Aufgaben übernommen wie das Überprüfen und Erstellung von Begleitpapieren oder das Erstellung von Ladelisten und Beladeplänen unter Berücksichtigung der entsprechenden Ladevorschriften. Ausgehend von dieser Einstufung sei der Kläger aber auf Tätigkeiten dieser Gruppe und auch der nächstniedrigeren Gruppe, mithin auf den Bereich der ungelernten Tätigkeiten zumutbar zu verweisen. Hier kämen für den Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen weiterhin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie leichte Prüf- und Produktionsarbeiten in Betracht. Dieser Einordnung steht nicht die Auskunft des Arbeitgebers entgegen, der Kläger sei in die Facharbeitergruppe des Manteltarifvertrags Brot- und Backwarenindustrie eingestuft worden. Wie das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 8. Januar 1995, 5 RJ 18/94; Urt. v. 20. Juli 2005, B 13 RJ 29/04 R; Urt. v. 28. Mai 1991, 13/5 RJ 17/90) weiter ausgeführt hat, sei die konkrete tarifvertragliche Einstufung durch den Arbeitgeber allenfalls als Indiz zu werten. Würden die tatsächlichen Feststellungen die Einordnung in die Tarifgruppe nicht rechtfertigen, so stehe fest, dass der Arbeitgeber die Einordnung zu Unrecht vorgenommen habe und oder dass er Gründe gehabt habe, die jedenfalls nicht qualitativer Art seien. So sei es hier. Der Kläger sei letztlich zu Unrecht als Facharbeiter eingestuft worden. Unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung durch den Zeugen Bremer könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Klägers wettbewerbsmäßig mit derjenigen eines Mitarbeiters mit einer üblicherweise mehr als zweijährigen Ausbildung vergleichbar gewesen sei. Im Übrigen sei die Tätigkeit des Klägers selbst nicht in dem Manteltarifvertrag Brot- und Backwarenindustrie enthalten, so dass sich letztlich auch aus der Einstufung des Arbeitgebers kein zuverlässiges Indiz ableiten lasse. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 8. September 2016 zugestellt worden. Mit seiner am 3. Oktober 2016 eingelegten Berufung hält er an seinem bisherigen Vorbringen fest. Er ergänzt, inzwischen habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert; so sei sein Diabetes mellitus jetzt insulinpflichtig, und er benötige ein Hörgerät. Seine Deutschkenntnisse hätten sich, seitdem er nicht mehr berufstätig sei, erheblich verschlechtert, was die Einarbeitung in eine andere Tätigkeit erschwere. Zum Inhalt seiner Tätigkeit als Kühlraumverwalter hat er ergänzend vorgebracht, dabei auch administrative Aufgaben erfüllt zu haben. Der Kläger beantragt nach Aktenlage sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. September 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufungsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 29. August 2011 zu gewähren. Die Beklagte beantragt nach Aktenlage, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie erachtet den Kläger weiterhin für vollschichtig leistungsfähig und hält an ihrer Auffassung fest, der Kläger verfüge über keinen Facharbeiterstatus. Innerbetrieblich sei es möglicherweise gerechtfertigt gewesen, den Kläger als Facharbeiter einzustufen. Seine Tätigkeit als Kühlraumverwalter sei aber wettbewerbsmäßig nicht mit derjenigen von Facharbeitern vergleichbar. Es handle sich um eine arbeitgeberspezifische Aufgabe, die lediglich einen kleinen Teilbereich eines Fachberufs umfasst habe. Der Kläger sei daher allenfalls als Angelernter des oberen Bereichs zu betrachten und dementsprechend auf einfache Anlerntätigkeiten sowie auf ungelernte Tätigkeiten, die nicht nur von sehr geringem qualitativen Wert seien, zumutbar zu verweisen. In Betracht komme insbesondere die Tätigkeiten als Pförtner an der Nebenpforte, Warenprüfer, Warenaufmacher oder Versandfertigmacher, Wachmann, Mitarbeiter in der Registratur sowie Museumsaufseher. Diese leichten Tätigkeiten im Wechselrhythmus würden den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Rechnung tragen und seien ihm auch sozial zumutbar. Der Senat hat Folgebefundberichte von Herrn Dr. H1 und Herrn Dr. T1 eingeholt. Er hat sodann ein Gutachten des Psychiaters, Psychotherapeuten und Internisten H3 eingeholt, der den Kläger am 20. Februar 2017 untersucht und in seinem Gutachten vom 7. März 2017 ausgeführt hat, die Leistungsfähigkeit des Klägers werde nicht wesentlich durch den Diabetes mellitus, Hypertonus, die Hypercholesterinämie und die Prostatahypertrophie beeinträchtigt. Sie werde jedoch qualitativ erheblich beeinträchtigt durch den Zustand nach Schultergelenksverletzung und körperfernen Speichenfraktur rechts mit Teilversteifung des rechten Schultergelenks. Die psychischen Erkrankungen in Form einer langanhaltenden chronifizierten mittelschweren Depression auf dem Boden einer strukturellen Störung mit Unfähigkeit oder Erschwernis von Flexibilität und Umstellungsfähigkeit würden die Leistungsfähigkeit sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht beeinträchtigen. Der Kläger könne nur noch körperlich leichte Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung zu ebener Erde, ausschließlich oder überwiegend in wechselnder Körperhaltung, vor allem im Sitzen, zum Teil auch im Gehen und Stehen, ohne Tragen und Heben von Lasten über 4 kg, nicht unter Zeitdruck, nicht im Akkord, nicht in Schicht- und nicht in Nachtarbeit, nicht auf Leitern, Gerüsten oder sonst gefährdenden Arbeitsplätzen halb- bis unter vollschichtig, das heiße zwischen drei und sechs Stunden täglich regelmäßig verrichten. Diese Einschränkungen würden seit Antragstellung bestehen. Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihrer sozialmedizinischen Begutachtungsstelle (Neurologin Dr. T2) und Hinweis auf Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern (unter anderem Urteil vom 27. Juli 2016, L 19 R 428/15) wie Baden Württemberg (unter anderem Urteil vom 24. Januar 2017, L 11 R 109/15) entgegengetreten. Da der Sachverständige H3 selbst berichte, die Behandlungsmöglichkeiten der von ihm festgestellten Erkrankungen seien bei weitem nicht ausgeschöpft, zum Beispiel nie eine stationäre oder teilstationäre psychosomatische oder psychiatrische Behandlung oder eine muttersprachliche Psychotherapie stattgefunden hätten, und er die Einnahme der verordneten Psychopharmaka durch den Kläger bezweifelt habe, könne nicht von einer Erwerbsminderung ausgegangen werden. Solange zumutbare Behandlungsoptionen auf neurologischem bzw. psychiatrischem Fachgebiet bestünden, die auf absehbare Zeit die Möglichkeit einer Überwindung dieser Erkrankungen erwarten ließen, scheide die Annahme einer quantitativen Leistungsminderung aus. Der Sachverständige H3 ist mit ergänzender Stellungnahme vom 11. Mai 2017 bei seiner Beurteilung geblieben. Der Senat hat ferner eine ergänzende Stellungnahme vom Sachverständigen M. eingeholt. Dieser hat unter dem 10. April 2017 weiterhin die Einschätzung geäußert, bei der Tätigkeit des Klägers als Kühlraumverwalter habe es sich um eine angelernte Tätigkeit gehandelt habe. Diese habe derjenigen eines Fachlageristen mit bis zu zweijähriger Ausbildung entsprochen, bei weitem jedoch nicht derjenigen einer Fachkraft für Lebensmitteltechnik oder Lagerlogistik mit jeweils dreijähriger Ausbildung. Der Kläger hat sich mit Erklärung vom 17. Mai 2017 mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats einverstanden erklärt. Eine entsprechende Erklärung der Beklagten ist am 1. Juni 2017 bei Gericht eingegangen. Am 12. Juli 2017 hat die mündliche Verhandlung vor dem damaligen Berichterstatter stattgefunden, der den Beteiligten eine in einem anderen Verfahren abgegebene Stellungnahme des Sachverständigen M. vom 15. Juni 2014 zu angelernten leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überreicht hat. Er hat insbesondere den Kläger auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen. Der Rechtsstreit ist gleichwohl vertagt worden, um eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen H3 zu der Frage, ob die von diesem angenommene quantitative Leistungsminderung auch durch die psychischen Erkrankungen des Klägers bedingt sei, einzuholen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Der Sachverständige H3 hat unter dem 11. August 2017 mitgeteilt, er könne keine zusätzliche Begründung für die von ihm angenommene Leistungseinschränkung angeben. Es lasse sich allenfalls ergänzen, dass der psychische Gesundheitszustand des Klägers und dessen reduzierte Kompensations- und Resilienzfähigkeit ohne suffiziente Behandlung eine regelmäßige vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht erlauben würden. Der Kläger hat sich in seiner Annahme einer zumindest teilweisen Erwerbsminderung bestätigt gesehen. Da der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gelte, sei ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte ist auch diesen Ausführungen des Sachverständigen H3 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihrer sozialmedizinischen Begutachtungsstelle (Dr. H4) entgegengetreten. Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 19. März 2018, die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 15. März 2018. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten durch die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin nach § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die zulässige Berufung ist weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2012 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Auch nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren kann der Kläger weder eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen. Ebenso wenig hat er Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. 1. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente besteht nicht. Er könnte sich allein aus § 43 Abs. 2 bzw. Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), der hier in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) zur Anwendung kommt, ergeben. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. a. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger selbst gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich möglich sind. Abgesehen von Herrn Dr. H1 ist keiner der Ärzte und Therapeuten, die sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als Sachverständige oder Behandler geäußert haben, zu dieser Einschätzung gelangt. Auch der Kläger hat ein derartiges Herabsinken seines Leistungsvermögens im Berufungsverfahren letztlich nicht mehr behauptet. Soweit Herr Dr. H1 angibt, der Kläger sei nicht erwerbsfähig (zuletzt im Folgebefundbericht vom 2. Dezember 2012), folgt das Gericht dem nicht. Schon die von Herrn Dr. H1 mitgeteilten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode, und einer Agoraphobie mit Panikstörung, beides auf dem Boden einer als Reaktion auf den Wegeunfall erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung, überzeugen nicht. Die Mitteilung, beim Kläger würden seit Aufnahme der Behandlung durch Herrn Dr. H1 im September 2012 kognitive Defizite und Affektivitätsveränderungen bestehen; es sei ihm unmöglich, kleinste soziale Anforderungen und Alltagsverrichtungen zu erfüllen; eine Besserung sei trotz aller therapeutischen Bemühungen nicht eingetreten, ist nicht plausibel, insbesondere nicht angesichts des vom Sachverständigen Dr. N2 in dessen Gutachten vom 15. Mai 2013 mitgeteilten Befunds. Bei der dortigen Untersuchung am 6. Mai 2013 ist der Kläger wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert gewesen, konnte sich auf das Gegenüber und die jeweiligen Gesprächsinhalte rasch ein- und umstellen; seine höheren kognitiven Leistungen wie problemorientiertes Denken und Handeln haben ausreichend differenziert gewirkt; die Fähigkeit, sich selbst auf neue oder komplexe Sachverhalte umzustellen, ist ausreichend erhalten gewesen; er hat ein durchschnittliches Intelligenzniveau erkennen lassen; das Kurz- und Langzeitgedächtnis sowie die Merkfähigkeit sind unbeeinträchtigt gewesen, so dass der psychopathologische Befund keineswegs die vom Kläger auch dort angegebenen kognitiv-mnestischen Beeinträchtigungen widergespiegelt hat. Der Kläger hat gegenüber dem Sachverständigen Dr. N2 einen formalen Gedankengang gezeigt, der geordnet und flüssig, nicht depressiv gehemmt oder gar gesperrt gewesen ist, ohne Ideenflucht oder Denkzerfahrenheit. Wiewohl der Kläger im inhaltlichen Denken eine vermehrte Beschäftigung mit negativen Grübeleien, Schmerzen, negativen Kognitionen und Ängsten hat erkennen lassen, ist er nach der nachvollziehbaren Mitteilung des Sachverständigen Dr. N2 darin nicht gefangen gewesen. Vielmehr konnte er stets aus seinen negativen Wahrnehmungen und depressiven Gedanken sowie den Ängsten gelöst werden. Der Kläger hat sich zudem mit angemessenem Antrieb präsentiert, seine Willenskräfte sind strukturiert und zielgerichtet gewesen, die Gestik und Mimik lebhaft, wobei dem Sachverständigen Dr. N2 sogar eine "bemerkenswert demonstrative Komponente" aufgefallen ist. Eine durchgehende Depressivität hat sich nicht gefunden. Dass der Kläger durchaus in der emotionalen Schwingungsfähigkeit eingeengt gewesen ist, mit teilweise dysphorisch unzufriedener, teilweise leicht depressiv gedrückter Affektlage, weist auf eine leichte depressive Episode hin, welche der Sachverständige Dr. N2 auch diagnostiziert hat. Es spricht jedoch nichts für die Annahme einer schwereren depressiven Erkrankung. Der Sachverständigen Dr. N2 hat nachvollziehbar keine durchgehende Anhedonie feststellen können, der Kläger hat im Gegenteil im Rahmen der Exploration die Fähigkeit gezeigt, in den positiven Bereich mitzuschwingen. Es haben sich zudem keine Hinweise auf einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Lebensbereichen oder einen Interessenverlust finden lassen. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. N2 hat der Kläger im Gegenteil mannigfache Aktivitäten und Interessen angegeben und geschildert, er sehe fern; gehe spazieren; erledige kleine Einkäufe und Besorgungen; helfe seiner Ehefrau, mit der er seinerzeit noch zusammen gelebt hat, manchmal ein wenig im Haushalt; interessiere sich für Fußballspiele im Fernsehen; gehe manchmal mit seinen Kindern ins Kino und schaue gerne den einmal monatlich gezeigten türkischen Film; besuche regelmäßig freitags die Moschee, wo er Landsleute, Freunde, Bekannte und ehemalige Kollegen treffen, mit denen er sich anschließend oft bei einem Tee oder Kaffee über das Tagesgeschehen unterhalte; er halte den Kontakt zu den Angehörigen in der Türkei, mit denen er regelmäßig telefoniere und die er auch besuche. Ebenso wenig plausibel erscheint dem Gericht die Annahme einer Agoraphobie. Hierzu hat der Sachverständige Dr. N2 auch für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, eine phobische Störung im Zusammenhang mit Glatteis sei als spezifische Phobie und nicht als Agoraphobie zu interpretieren. Dabei sei die Diagnose einer Panikstörung keineswegs gesichert. Das Gericht folgt dem Sachverständigen Dr. N2 in der Einschätzung, das Vermeidungsverhalten des Klägers, der bei Glatteis die Häuslichkeit möglichst nicht verlässt, lediglich als Ausdruck der ängstlich depressiven Symptomatik anzusehen. Wie der Sachverständige Dr. N2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 19. November 2015 auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar ergänzt hat, könne die phobische Störung mit anamnestisch angegebenen Panikattacken gelegentlich zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers führen, begründe aber keine dauerhafte Aufhebung des Leistungsvermögens. Die weitere Annahme von Herrn Dr. H1, der Kläger habe infolge des Wegeunfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, erscheint dem Gericht fernliegend. Wie der Sachverständige Dr. N2 überzeugend dargelegt hat, lässt sich der Sturz des Klägers keineswegs mit schwerwiegenden, bedrohlichen Ereignissen vergleichen, die bei fast jedem zu Gefühlen von Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung oder Angst geführt hätten. Es findet sich zudem nicht der kleinste Hinweis darauf, dass der Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schmerzereignis eine außergewöhnliche Reaktion zeigte. Dem Kläger gelingt es zwar nicht, wie auch der Sachverständige Dr. N2 herausgearbeitet hat, die Folgen der erlittenen Verletzung mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit angemessen zu verarbeiten; er erlebt sich stattdessen gefangen in einer ängstlich depressiven Symptomatik. Ein aufgehobenes Leistungsvermögen lässt sich damit aber auch unter Berücksichtigung der weiteren Funktionseinschränkungen nicht plausibel begründen. Soweit der Sachverständige Dr. T1 sein Gutachten auf die demnach nicht überzeugende Annahme von Herrn Dr. H1 stützt, vermag das Gericht dem schon deswegen nicht zu folgen. b. Das Gericht hat aber auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dem Kläger seien gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten nur noch im Umfang von drei bis sechs Stunden arbeitstäglich möglich. Deswegen kommt auch der geltend gemachte Anspruch auf eine so genannte arbeitsmarktbezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht in Betracht, ohne dass an dieser Stelle die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkt zu beurteilen wäre (s. dazu, dass teilweise erwerbsgeminderten Versicherten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren ist, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt bei konkreter Betrachtungsweise für sie verschlossen ist, BSG Großer Senat, Beschl. v. 10. Dez. 1976, GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76, juris-Rn. 60 ff.; BSG, Urt. v. 19. Okt. 2011, B 13 R 78/09 R, Juris-Rn. 22). Das Leistungsvermögen des Klägers ist wegen seiner unstreitig bestehenden Erkrankungen zwar in qualitativer Hinsicht deutlich eingeschränkt. Es ist auf körperlich leichte Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung zu ebener Erde in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen mit qualitativen Einschränkungen herabgesunken (ohne Arbeiten unter besonderem Zeitdruck; im Akkord, unter Schicht- oder Nachtarbeitsbedingungen, auf Leitern, Gerüsten oder an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen; ohne Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit des rechten Armes sowie Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten über Schulterhöhe). Das Gericht hat indes nicht die Überzeugung gewinnen können, es bestehe nur noch im Umfang von weniger als sechs Stunden täglich. aa. Das Gericht stützt sich dabei vor allem auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. N2, der dem Kläger nachvollziehbar und schlüssig nach eigener ambulanter Untersuchung sowie unter sorgfältiger Auswertung der vorliegenden umfassenden medizinischen Unterlagen ein Restleistungsvermögen bescheinigt hat, das nur in qualitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Im Vordergrund der Leistungseinschränkungen stehen demnach eine Selbstlimitierung sowie eine sekundäre Symptomausweitung mit psychogen verstärkter Schmerzempfindung nach dem Sturz des Klägers, die über die organischen Folgen der dabei erlittenen Verletzungen hinausgehen. Hinzu treten die bereits beschriebene leichte depressive Symptomatik und die phobische Störung. Die Auswirkungen der seelischen Störungen sind nach Überzeugung des Gerichts angemessen, aber auch ausreichend durch qualitative Leistungseinschränkungen berücksichtigt, namentlich dem Ausschluss von schwierigeren oder verantwortungsvolleren Tätigkeiten und von Arbeiten unter Akkord- oder Nacharbeitsbedingen, was jedenfalls Tätigkeiten im Dreischichtbetrieb ausschließt. Zudem verfügt der Kläger nach der auch für das Gericht nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen Dr. N2 über ausreichende Ressourcen in den psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens, um Willenskräfte zu mobilisieren und etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Die Funktionseinschränkungen infolge der Schultergelenks- und Speichenverletzung rechts begründen weitere Einschränkungen. Sie erscheinen dem Gericht allerdings weniger schwerwiegend als beklagt, denn der Sachverständige Dr. N2 hat keine Muskelatrophien vorgefunden, die die vom Kläger dargestellte Beeinträchtigung in der Beweglichkeit und groben Kraft bestätigen könnten. Er hat keine eindeutige Minderung der Muskelmasse feststellen können und insbesondere an den Ober- wie Unterarmen jeweils einen seitengleichen Muskelumfang gemessen. Wie der Sachverständige Dr. N2 weiter mitgeteilt hat, hat der Kläger beim An- und Auskleiden weniger Einschränkungen in der Schultergelenksbeweglichkeit und der Kraftentfaltung der Hände gezeigt als während der Untersuchung. Trotz der beklagten sensorischen Beeinträchtigungen am Zeige- und Ringfinger der rechten Hand sind insbesondere im Bereich der oberen Extremitäten keine radikulären oder medullären neurologischen Defizite erkennbar gewesen. Für das Gericht ist es angesichts dieser Befunde überzeugend, wenn der Sachverständige Dr. N3 wegen der organischen Defizite, die dem Kläger nach dem Sturz verblieben sind, lediglich Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit des rechten Armes sowie Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten über Schulterhöhe ausschließt. Aufgrund des bestehenden Wirbelsäulensyndroms mit Betonung im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich bei zervikalen und lumbalen Bandscheibenschäden sind dem Kläger ebenfalls Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten über Schulterhöhe verwehrt. Weitergehende qualitative oder gar quantitative Leistungseinschränkungen lassen sich damit nach der auch für das Gericht überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. N2 nicht begründen. Dieser hat lediglich einen mäßigen paravertebralen muskulären Hartspann im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule festgestellt, wobei der Kläger einen Klopfschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule beklagt hat. Beim Wirbel L5 links hat sich ein Schmerz-syndrom ohne neurologische Ausfälle abgrenzen lassen. Der Kläger hat den Kopf bis auf einen Abstand von lediglich einem Querfinger auf das Sternum neigen, die Halswirbelsäule – allerdings bei endgradiger Schmerzangabe – frei bewegen und sich bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm nach vorne neigen und flüssig wiederaufrichten können. Ansonsten sind die erhobenen Befunde unauffällig gewesen. Radikuläre oder medulläre neurologische Defizite sind wie erwähnt nicht zu erkennen gewesen. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte für eine zervikale Myelopathie oder zervikale Nervenwurzelreizerscheinungen gezeigt. Wegen der im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus entwickelten Polyneuropathie, deren Symptome (etwas abgeschwächtes Vibrationsempfinden links) der Sachverständige Dr. N2 auch für das Gericht nachvollziehbar als ganz diskret eingeordnet hat, sind schließlich Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder an anderen gefährdenden Arbeitsplätzen ausgeschlossen. bb. Auch der Sachverständige Dr. T1 ist zur Einschätzung gelangt, der Kläger könne aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde durchführen, ohne den Arm über 90º hinaus zu bewegen. Er hat hierzu in seinem Gutachten mitgeteilt, der Speichenbruch sei regelrecht und zeitgemäß verheilt, ohne jegliche Verschiebung, Achsabweichung oder Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk. Die weiteren Nebendiagnosen seien nicht ausschlaggebend für die Leistungsbeurteilung, insbesondere bestehe kein schweres degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom. Im Vordergrund der orthopädischen Beschwerden stehe die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, wobei das dargestellte Beschwerdebild über die klinischen Befunde hinausgehe. Soweit der Sachverständige Dr. T1, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 19. November 2015 klargestellt hat, dem Kläger gleichwohl attestiert, gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten nur im Umfang von weniger als sechs Stunden ausüben zu können, folgt auch das erkennende Gericht dieser Einschätzung nicht. Der Sachverständige begründet die quantitative Leistungsminderung einzig mit einer Kraftminderung des rechten Arms. Objektive Befunde, die einen derartigen Schluss plausibel erklären könnten, hat aber auch er nicht erheben können. Insbesondere hat er keine deutliche Muskelabmagerung an den rechten oberen Extremitäten des Klägers vorgefunden, die aber zu erwarten wäre, wenn der Kläger den rechten Arm tatsächlich nicht mehr nennenswert oder nur noch als Beiarm einsetzen würde. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. T1 am rechten Arm des rechtshändigen Klägers einen Umfang gemessen, der an zwei Messpunkten mit 34 cm (gemessen 15 cm oberhalb des äußeren Oberarmknorrens) bzw. 19 cm (gemessen am Handgelenk) lediglich um 1 cm geringer gewesen ist als links. An den übrigen Messpunkten hat er identische Umfangmaße festgestellt. Dabei gibt es keinen Hinweis auf ödematöse Schwellungen, die das letztlich unauffällige Messergebnis hätten verfälschen können. Der Sachverständige Dr. T1 hat diese Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und behaupteter Leistungseinschränkung nicht erklären können, wie er freimütig eingeräumt hat. Ebenso wenig stützen die von ihm gemessenen Bewegungsmaße seine Annahme, der Kläger könne den rechten Arm selbst unterhalb der Schulterebene nicht mehr einsetzen. Der Sachverständige Dr. T1 hat hier immerhin noch Maße von 40º-0-30º sowohl für das Armheben seitwärts/körperwärts als auch rückwärts/vorwärts und von 30º-0-50º für die Armdrehung auswärts/einwärts bei angelegtem Arm gemessen. cc. Ebenso wenig vermag das Gericht der Annahme des Sachverständige H3 zu folgen, der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung zu ebener Erde in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen mit qualitativen Einschränkungen, die auch er für gesundheitlich zumutbar hält, nur im Umfang von drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Zur Begründung hat der Sachverständige in seinem Gutachten vor allem auf die orthopädischen Erkrankungen des Klägers verwiesen und ausgeführt, man müsse davon ausgehen, dass die Schmerzen im Schultergelenk und rechten Arm auch bei leichteren körperlichen Arbeiten jedenfalls bei einer regelmäßigen und über Stunden anhaltenden Arbeit in einer Art und Weise zunähmen, dass die Verrichtung einer Arbeit über den Zeitraum von sechs Stunden täglich eine zusätzliche Belastung dergestalt bedeute, dass zusätzlich und höher dosiert Schmerzmittel eingenommen werden müssen, die ihrerseits nachhaltige Nebenwirkungen zeitigen würden, was wiederum die Leistungsfähigkeit des Kläger mittel- und langfristig beeinträchtige. Das überzeugt das Gericht nicht. Die vom Sachverständigen H3 mitgeteilte Begründung ist spekulativ, und zwar erstens hinsichtlich der Schmerzen, die der arbeitstäglich sechs Stunden und mehr währende Einsatz des rechten Arms beim Kläger möglicherweise hervorruft, und zweitens hinsichtlich der Auswirkungen, die eine damit womöglich einhergehende Steigerung der Schmerzmitteleinnahme auf sein Leistungsvermögen haben könnte. Diese doppelte Spekulation wird von keinen objektiven Befunden gestützt. Im Gegenteil, auch der Sachverständige H3 hat keine weitergehenden Funktionseinschränkungen des rechten Arms und des rechten Schultergelenks festgestellt als zuvor die Sachverständigen Dr. N2 und Dr. T1. Er hat sogar hervorgehoben, insoweit sei der Befund, vor allem die Schmerzhaftigkeit, nahezu unverändert seit 2011. Im Einzelnen hat er mitgeteilt, der Kläger habe den rechten Arm weder seitwärts (körperabgewandt) noch rückwärts über 90º heben und den Nackengriff nur mit Unterstützung durch die linke Hand durchführen können. Der Schürzengriff sei ihm aber problemlos möglich gewesen. Die Kraft im Ober- wie Unterarm sei bezüglich Beugung und Streckung nahezu seitengleich erhalten gewesen, ebenso fast seitengleich seien der Faustschluss und die Kraftaufwendung beim Händedruck gewesen. Wesentliche Muskelatrophien hat auch er nicht feststellen können, was dem Sachverständigen H3 selbst Anlass zu der Feststellung gegeben hat, der Einsatz von Schulterbereich und Oberarm sei beim Kläger im Alltagsleben nicht wesentlich reduziert. Zudem hat er an mehreren Stellen auf ein demonstratives Verhalten des Klägers hingewiesen und ist sich selbst nicht sicher gewesen, ob nicht zumindest eine "simulative Tendenz" vorliege. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht auch nicht ausreichend, wenn der Sachverständige H3 seine Einschätzung in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2017 mit seiner – unbestritten bestehenden – ärztlichen Erfahrung zu begründen sucht. Zu einer vom Gericht erbetenen weiteren Begründung hat er sich insoweit ausdrücklich nicht in der Lage gesehen. Für das Gericht ist es ebenso wenig überzeugend, wenn der Sachverständige H3 die angenommene quantitative Leistungseinschränkung mit den seelischen Erkrankungen des Klägers zu begründen versucht. Bereits die Einordnung der unstreitig bestehenden depressiven Symptomatik des Klägers als mittelgradig ist angesichts der mitgeteilten Befunde nur mit Mühe nachvollziehbar. Der Kläger hat auch dem Sachverständigen H3 gegenüber keinen Tagesverlauf geschildert, der auf einen deutlich verminderten Antrieb, deutlich verminderte Aktivität oder große Schwierigkeiten bei der Fortsetzung alltäglicher Aktivitäten schließen ließe. Der Kläger, der inzwischen im Haushalt seiner erwachsenen Tochter lebt, hat im Gegenteil von erhaltener, wenn auch sicherlich nicht übermäßiger Aktivität berichtet. Demnach bereitet er sich morgens das Frühstück und geht spazieren; hilft der Tochter ein wenig im Haushalt; bringt an manchen Tagen die Enkel zur Schule; freitags geht er weiterhin in die Moschee und trifft dort Landsleute, mit denen er Kaffee trinkt. Wenn der Kläger betont, zwischen ihm und der Familie seiner Tochter bestehe ein gutes Verhältnis, ist dies für ihn offensichtlich von Bedeutung, was wiederum sowohl gegen einen starken Freude- und Interessensverlust spricht als auch gegen die Annahme, seine niedergedrückte Stimmung bleibe im Wesentlichen von den äußeren Umständen unbeeinflusst. Jedenfalls vermag das Gericht dem Sachverständigen H3 nicht zu folgen, soweit dieser von der seinerseits angenommenen mittelschweren depressiven Episode in Verbindung mit einer Anpassungsstörung auf eine auch quantitative Leistungseinschränkung schließt. Er hat hierzu in seinem Gutachten keine Begründung angeboten und in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2017 sogar ausdrücklich mitgeteilt, dazu "keine weitere Begründung zur Verfügung" zu haben. Sein Verweis auf eine reduzierte Kompensations- und Resilienzfähigkeit des Klägers erscheint allein nicht tragfähig. Das gilt umso mehr, als der Sachverständige H3 die nach seiner Einschätzung nicht ausreichenden Ressourcen und eingeschränkten Ich-Funktionen des Klägers durch einen ausgewiesen sozialen Rückzug in allen Lebensbereichen als belegt ansieht, den das Gericht gerade nicht auszumachen vermag. Schließlich sind Aufmerksamkeit und Konzentration des Klägers nicht in einem solchen Maße eingeschränkt gewesen, dass eine quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Der Sachverständige H3 hat den Kläger mit lediglich leicht reduzierter Aufmerksamkeit erlebt, die im Verlauf der Untersuchung lediglich leicht nachgelassen habe. Diese Leistungseinschränkung erscheint dem Gericht angemessen, aber auch ausreichend durch die Beschränkung auf einfache geistige Tätigkeiten mit geringer Verantwortung sowie den Ausschluss von Arbeiten unter besonderem Zeitdruck oder Akkordbedingungen berücksichtigt. dd. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Leistungsvermögen des Klägers seit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in wesentlicher Beziehung weiter herabgesunken wäre. Insbesondere lässt sich das nicht den Folgebefundberichten von Herrn Dr. H1 und Herrn Dr. T1 entnehmen. Ersterer geht von im Wesentlichen unveränderten Befunden aus, wenn er im Befundbericht vom 2. Dezember 2016 mitgeteilt, mangels Befundbesserung habe sein im erstinstanzlichen Verfahren erstellter Befundbericht vom 2. Dezember 2012 nach wie vor Gültigkeit. Letzterer hat im Befundbericht vom 22. November 2016 ebenso wenig von wesentlichen Verschlechterungen berichtet. Der Einschätzung des Sachverständigen H3, der im Übrigen keine Verschlechterung, sondern ein aufgehobenes Leistungsvermögen bereits seit Antragstellung annimmt, folgt das Gericht wie dargelegt nicht. Schließlich gibt der Umstand, dass der bekannte Diabetes mellitus Typ 2 des Klägers seit August 2016 auch mit Insulin behandelt wird, keinerlei Anlass zu der Annahme, dadurch sei das Leistungsvermögen weiter herabgesunken. Das Gericht folgt insoweit der für sich genommen plausiblen Einschätzung des Sachverständigen H3, unter anderem der Diabetes beeinträchtige die Leistungsfähigkeit des Klägers weder qualitativ noch quantitativ. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger auf sein vermindertes Hörvermögen verweist. Er ist bereits mit einem Hörgerät versorgt, ohne dass Anzeichen für verbliebene wesentliche Funktionseinschränkungen bestehen würden. Der Sachverständige H3 als zuletzt untersuchender Sachverständige hat hierzu nichts Auffälliges festgestellt. Im Übrigen hat Herr Dr. Larsen unter dem 10. Oktober 2016 angemerkt, der starke Hörverlust des Klägers, der sich aus den dort durchgeführten – subjektiven – Hörtesten ergeben habe, sei angesichts des unauffälligen radiologischen Befunds des Gehirns medizinisch nicht zu erklären. ee. Da das Leistungsvermögen des Klägers demnach weder unter sechs noch unter drei Stunden arbeitstäglich herabgesunken ist, braucht nicht weiter erörtert werden, ob ihm ein Rentenanspruch allein wegen nicht ausgeschöpfter Behandlungsmöglichkeiten abgesprochen werden könnte, wie es die Beklagte unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vertritt (zurückhaltender aber jüngst LSG Bayern, Urt. v. 9. Mai 2018, L 19 R 565/15, juris-Rn. 55: mangelnde Compliance und unterlassene Nachfrage einer möglichen Behandlung als Indiz für einen fehlenden Leidensdruck). Es sei daher lediglich angemerkt, dass jedenfalls nach der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die unterbliebene Behandlung einer Gesundheitsstörung einer Rentengewährung nicht im Wege steht, wobei Besonderheiten nur bei der Behandlung von so genannten Rentenneurosen zu gelten haben (Urt. v. 19. Juni 1979, 5 RJ 122/77, juris-Rn. 14). Diese Auffassung wird weiterhin breit vertreten (LSG Saarland, 11. November 2004, L 1 RA 46/03, juris-Rn. 49; Günther in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Stand: 65. EL April 2010, § 43 Rn. 21; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: 12/2014, § 43 Rn. 24; von Koch in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 43 Rn. 21). ff. Das Vorbringen des Klägers, er spreche inzwischen nicht mehr ausreichend gut Deutsch, um am Erwerbsleben teilzunehmen, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Der Kläger hat zuletzt die Untersuchung durch den Sachverständigen H3 ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers absolviert, nachdem seine Tochter dem Kläger bei der Terminvereinbarung ausreichende Deutschkenntnisse attestiert hatte. Der Sachverständige H3 hat, obwohl er im Rahmen des psychischen Befunds sehr schlechte Deutschkenntnisse des Klägers erwähnt, auch an keiner Stelle deutlich gemacht, er habe sich mit dem Kläger nicht ausreichend verständigen können oder gar auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers gedrungen. Das macht seine Schlussfolgerung, die reduzierten Sprachkenntnisse des Klägers würden den Einstieg in eine neue Beschäftigung erheblich erschweren, wenn nicht unmöglich machen, umso weniger plausibel. Letztlich kann das Deutschniveau des Klägers dahinstehen, so dass das Gericht insoweit auch von weiteren Ermittlungen absehen konnte. Sollte der Kläger der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sein, wäre er gleichwohl nicht erwerbsgemindert. Der Begriff der Erwerbsminderung knüpft an die Senkung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung an. Mangelnde Sprachkenntnisse bleiben daher rentenrechtlich unbeachtlich (vgl. beispielhaft von Koch in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 43 Rn. 20 mwN). c. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen in der Lage, Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Dem Ergebnis der umfangreichen medizinischen Ermittlungen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Kläger an einem ausreichend kraftvollen oder gezielten Zupacken gehindert wäre, wie es die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise geforderten Tätigkeiten und Verrichtungen des Zureichens, Abnehmens, Transportierens, Reinigens, Bedienens von Maschinen, Klebens, Sortierens, Verpackens, Zusammensetzens von Teilen usw. verlangen (vgl. zu der mehrschrittigen Prüfung, ob ein Versicherter, der wie der Kläger zumindest körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, noch erwerbstätig sein kann, BSG, Urt. v. 9. Mai 2012, B 5 R 68/11 R, juris-Rn. 24 ff. mwN). Es sind an keiner Stelle qualitative Funktionseinschränkungen formuliert worden, die einer Nutzung der rechten Hand für leichte Arbeiten unterhalb der Schulterhöhe entgegenstehen würden. Soweit die Sachverständigen Dr. T1 und H3 aus den Funktionsstörungen der gesamten rechten oberen Extremität – die im Übrigen vor allem die Schultergelenksbeweglichkeit einschränken – jeweils ableiten, das Leistungsvermögen des Klägers sei in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, folgt das Gericht dem wie dargelegt nicht. 2. Ebenso wenig kann der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI steht diese Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherten zu, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger gehört aufgrund des Geburtsdatums zu dem grundsätzlich von dieser Vorschrift erfassbaren Personenkreis. Er ist indes nicht berufsunfähig iSd § 240 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 SGB VI. Zwar kann er seine letzte Tätigkeit als Kühlraumverwalter gesundheitsbedingt schon deswegen nicht länger ausüben, weil er dafür nach der auch für das Gericht überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen M. beide Arme über Schulterhöhe einsetzen müsste. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind dem Kläger jedoch wie ausgeführt gesundheitlich zumutbar. Auf diese muss er sich auch nach Überzeugung des Gerichts verweisen lassen. a. Von Versicherten wird verlangt, dass sie einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer (gegebenenfalls auch) geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (BSG, Urt. v. 20. Jan. 1976, 5/12 RJ 132/75, juris-Rn. 18). Ihnen können iSd § 240 Ans. 2 Satz 2 SGB VI alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch berufsfremden Tätigkeiten zugemutet werden, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung – Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb – dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen. Das Bundessozialgericht hat zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe zunächst in vier nach ihrer Leistungsqualität hierarchisch geordnete Gruppen aufgegliedert hat (grundlegend BSG, Urt. v. 30. März 1977, 5 RJ 98/76, juris-Rn. 16 ff.; BSG, Urt. v. 28. Nov. 1985, 4a RJ 51/84, juris-Rn. 18 ff., jeweils mwN) und inzwischen, wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat, sowohl für gewerbliche als auch für Angestelltenberufe folgende sechs Stufen unterscheidet: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6) (vgl. zuletzt zusammenfassend BSG, Urt. v. 29. Juli 2004, B 4 RA 5/04 R, juris-Rn. 33). Dem Versicherten wird ein sozialer Abstieg um eine Stufe zugemutet. b. Davon ausgehend kann der Kläger keinen qualifizierten Berufsschutz beanspruchen. Er verfügt über keine berufsbezogene Ausbildung, was von ihm auch nicht behauptet wird. Seine zuletzt und langjährig ausgeübte Tätigkeit als Kühlraumverwalter unterliegt keiner Berufsordnung, es handelt sich vielmehr um eine betriebsinterne Bezeichnung. Hinsichtlich ihrer Wertigkeit entspricht sie auch nach Überzeugung des Gerichts einer Angelerntentätigkeit, die bestenfalls dem oberen Bereich der Stufe 2 zuzuordnen ist. aa. Das Gericht entnimmt dies den Ausführungen des Sachverständigen Meinhard, der unter sorgfältiger Auswertung aller vorliegenden Erkenntnisse über die Tätigkeit des Klägers, insbesondere der konkreten tariflichen Eingruppierung und der Tätigkeitsbeschreibung durch den Zeugen Bremer, zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt ist, die Tätigkeit entspreche (lediglich) dem Berufsbild des Fachlageristen. Für das Gericht ist es überzeugend, wenn der Sachverständige seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar erläuterte Einschätzung mit ergänzender Stellungnahme vom 10. April 2017 damit begründet, die Tätigkeit als Kühlraumverwalter, wie der Kläger sie konkret ausgeübt habe, entspreche derjenigen eines Fachlageristen mit einer regelhaft bis zu zweijährigen Ausbildung, die geprägt sei durch das Annehmen, Kontrollieren und innerbetriebliche Transportieren von Gütern; das Kommissionieren, Verpacken, Verladen und Versenden von Gütern sowie das Durchführen von Inventuren. Sie lasse hingegen typische Verrichtungen einer Fachkraft für Lagerlogistik mit in der Regel dreijähriger Ausbildung vermissen, vor allem das Planen von Touren, Optimieren logistischer Prozesse sowie Ermitteln und Auswerten von Kennzahlen. Erst recht würden diejenigen Verrichtungen fehlen, die für eine Fachkraft für Lebensmitteltechnik mit ebenfalls in der Regel dreijähriger Ausbildung prägend seien, namentlich das Produzieren von Lebensmitteln; Bedienen, Überwachen, Warten und Reinigen von Produktions- und Verpackungsanlagen; Durchführen von Fertigungskontrollen und Beachten von Hygienevorschriften. Auch für das Gericht gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass gerade diese anspruchsvolleren Verrichtungen zum Tätigkeitsbereich des Klägers gehört haben. Dass der Kläger mit den Hygienevorgaben der Fa. H. vertraut war und diese einzuhalten hatte, hat der Sachverständige M. überzeugend als betriebsbedingte und übliche Unterweisung eingeordnet. Das Berufungsvorbringen des Klägers, seine Tätigkeit habe einen erheblichen Anteil an administrativen Aufgaben umfasst, gibt in seiner Vagheit und angesichts der Einlassung des Zeugen Bremer zu keiner abweichenden Einschätzung oder auch nur zur Aufnahme weiterer Ermittlungen Anlass. bb. Die tarifliche Einstufung des Klägers führt auch nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass ihm rentenrechtlich ein qualifizierter Berufsschutz zuzubilligen wäre. (1) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass er einer Facharbeiter vorbehaltenen Lohngruppe zugeordnet worden ist. Darauf weist schon die Überschrift der für ihn maßgeblichen Lohngruppe I des Manteltarifvertrags Brot- und Backwarenindustrie hin, die "Facharbeiter, Handwerker und Kraftfahrer" lautet. Erfasst werden ausdrücklich Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die unproblematisch der Stufe 3 des Mehrstufenschemas zuzuordnen wären (Buchstabe a), sowie Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die nach 3-jähriger Tätigkeit aufgrund der erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen als Facharbeiter eingesetzt werden können und eine solche Tätigkeit ausüben (Buchstabe b). Buchstabe c enthält eine hier nicht weiter ergiebige Regelung zu den arbeitsplatzbedingten Zulagen. (2) Der Beruf des Kühlraumverwalters wird, da er schon keiner Berufsordnung unterliegt, verständlicherweise nicht im Manteltarifvertrag Brot- und Backwarenindustrie genannt, anders als diejenigen des Bäckers, Konditors und Betriebshandwerkers. Wie das Sozialgericht zutreffend herausgearbeitet hat, ist die tarifliche Einstufung des Klägers daher allein durch die Fa. H. erfolgt. Die konkrete tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ist aber, anders als die abstrakte tarifliche Einstufung durch die Tarifvertragsparteien, nicht bindend bei der rentenrechtlichen Bewertung von Berufstätigkeiten (vgl. dazu und zum Folgenden etwa Günther in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Stand: 75. EL August 2012, § 240 Rn. 57 f., mwN). Führt der maßgebliche Tarifvertrag keine Berufsarten, sondern nur bestimmte Tätigkeitsmerkmale auf, kommt ihr nicht einmal eine Indizwirkung zu. Sie ist in solchen Fällen anhand der im Tarifvertrag aufgeführten abstrakten Tätigkeitsmerkmale auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Vorliegend kann die tarifliche Einstufung des Klägers, der unstreitig über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, nur gemäß Buchstabe b erfolgt sein. Da dort keine Berufsarten genannt werden, ist die konkrete Einstufung, wie sie durch die Fa. H. erfolgt ist, zu überprüfen. (3) Die konkrete tarifliche Einstufung hält einer Überprüfung nicht stand. Sie erscheint auch dem Gericht insoweit unzutreffend, als sie nicht auf der Qualität der vom Kläger übernommenen Tätigkeit beruhen konnte. Obgleich der Kläger über langjährige Berufserfahrung verfügt, die ausweislich der Arbeitgeberauskunft Anlass für die Eingruppierung war, konnte er weiterhin nicht als Facharbeiter eingesetzt werden. Vor allem übte er keine Facharbeitertätigkeit aus. Wie dargelegt, entsprach der qualitative Wert seiner Tätigkeit als Kühlraumverwalter nicht derjenigen eines Mitarbeiters mit in der Regel dreijähriger Ausbildung, insbesondere nicht derjenigen einer Fachkraft für Lagerlogistik oder Lebensmitteltechnik. Dabei meint "Qualität" an dieser Stelle die abstrakte Wertigkeit der Arbeit und nicht die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch den Kläger, an der zu zweifeln keinerlei Anlass besteht. Für das Gericht liegt es nahe, dass die Einstufung des Klägers aus rein sozialen und betriebsinternen Gründen erfolgt ist, ohne dass dies abschließender Aufklärung bedarf. Hierfür spricht, dass der Manteltarifvertrag Brot- und Backwarenindustrie neben der Facharbeiter-Lohngruppe I nur noch die Lohngruppe II für "Einfache Arbeiten" und die Lohngruppe III für bestimmtes Fahrpersonal vorsah. Eine Lohngruppe, die eindeutig auf Angelerntentätigkeiten zugeschnitten gewesen wäre, fehlte. Hierzu passt die Einlassung des Zeugen Bremer in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 1. September 2016, die Berufstätigkeiten seien "sehr firmenspeziell". c. Da wie ausgeführt keine Zweifel daran bestehen, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann, ist er als Angelernter der Stufe 2 jedenfalls auf diejenigen angelernten und auch ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die sich durch Qualitätsmerkmale wie das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. zur Verweisbarkeit der Angelernten etwa Günther in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Stand: 75. EL August 2012, § 240 Rn. 101 mwN). Als Verweisungstätigkeiten können zumindest einzelne der besonders leichten angelernten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionsarbeiten benannt werden, die der Sachverständige M. in seiner aus einem anderen Verfahren herrührenden Stellungnahme beschrieben hat und die den Beteiligten im Erörterungstermin am 12. Juli 2017 überreicht worden ist. Jedenfalls die folgenden der darin beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten sind dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts gesundheitlich möglich und zumutbar: Pack- und Abpackarbeiten für Zahnarztbedarf; Montieren und Verpacken von Kunststoffkleinteilen in der Auto-, Brillen- und Glasindustrie; verschiedene Bearbeitungsvorgänge in der Produktion und Montage hochwertiger Schreibgeräte; einfache Kontroll- und Prüftätigkeiten außerhalb der qualifizierten Güteprüfung. All diese Arbeiten werden nach den für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck ausgeübt und erfordern keine häufige oder andauernde Tätigkeit in Armvorhalte. Da sie eine Einarbeitungszeit von sechs bis zehn Wochen erfordern, heben sie sich von den ganz einfachen ungelernten Tätigkeiten ab. Es ist schließlich gerichtsbekannt, dass solche Tätigkeiten in ausreichender Zahl schon in H2 vorhanden sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved