L 2 U 7/17

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 339/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 7/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Der am xxxxx 1983 geborene und in der T. wohnhafte Kläger schloss am 13. Dezember 2010 einen Heuervertrag mit der d. S. GmbH & Co. KG. Der Kläger verpflichtete sich, auf verschiedenen Schiffen als zweiter Kapitän tätig zu werden. Arbeitsbeginn war am gleichen Tag im Hafen von I ... Der Vertrag wurde für drei Monate bis zum 13. März 2011 geschlossen. Der Kläger wurde auf dem seinem Arbeitgeber gehörenden Schiff M. eingesetzt, welches unter der Flagge der M1 fuhr. Am 13. Februar 2011 befand sich das Schiff auf einer Seereise von S1 nach N., etwa zwei Seetage von N. entfernt. Der Kläger erlitt an diesem Tag eine Verletzung an der rechten Schulter. Der Arbeitgeber des Klägers führte laut Auskunft der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft für 2011 keine Beiträge ab, sondern reichte eine Fehlanzeige ein.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 13. Februar 2011 ab. Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der d. Sozialversicherung gälten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt seien. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt bei der Reederei S. GmbH & Co. KG in H. auf einem Schiff als zweiter Kapitän beschäftigt gewesen, welches unter ausländischer Flagge der M1 gefahren sei. Damit gälten grundsätzlich nicht die Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland nach § 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Auch eine gemäß § 4 SGB IV mögliche Entsendung liege nicht vor, da der Kläger seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in der T. gehabt habe.

Der Kläger legte am 3. Juli 2013 Widerspruch ein. Er habe ein Arbeitsverhältnis mit einer d. Firma gehabt, so dass für ihn selbstverständlich die Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland gälten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 zurück. Zum Unfallzeitpunkt habe zwar ein Arbeitsverhältnis mit einer d. Firma bestanden. Seeleute, die auf einem Schiff führen, das nicht die Flagge des d. Staates führe, unterlägen aber grundsätzlich, entsprechend dem Flaggenprinzip, den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates, dessen Flagge das Schiff führe. Ausnahmen hiervon regelten die Vorschriften über die so genannte Ausstrahlung bei Entsendung nach § 4 SGB IV sowie die Vorschriften über die Antragsversicherung bei d. Seeleuten, die auf Seeschiffen tätig seien, die nicht die deutsche Flagge führten (§ 2 Abs. 3 SGB IV). Eine Entsendung bedeute grundsätzlich, dass im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine Verlegung des Ortes der Tätigkeit auf Veranlassung des Arbeitgebers von Deutschland in ein anderes Land erfolge, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Nicht ausreichend sei daher allein ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland. Habe vor der Entsendung keine Vorbeschäftigung im Inland vorgelegen, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Ausstrahlung nur zu bejahen, wenn der Betroffene vor der Beschäftigung wenigstens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe und nach Ende der Auslandsbeschäftigung eine Weiterbeschäftigung beim entsendenden Arbeitgeber gewährleistet sei. Vor dem Einsatz auf dem unter ausländischer Flagge fahrenden Schiff des Arbeitgebers habe aber kein Beschäftigungsverhältnis mit dieser Firma bestanden. Der Kläger habe auch vor Beginn keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innegehabt. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger seinen Wohnsitz nachweislich nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der T. gehabt. Der Arbeitgeber habe sich laut Arbeitsvertrag verpflichtet, ihm einen Geldbetrag für Sozialabgaben auszuzahlen und dem Kläger empfohlen, sich selbst für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gegen Krankheit zu versichern. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IV lägen nicht vor, weil der Kläger kein deutscher Staatsangehöriger sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe somit kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden. Damit könne der Unfall vom 13. Februar 2011 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Der Kläger hat hiergegen am 27. November 2013 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Das Arbeitsgericht Hamburg habe festgestellt, dass für das Beschäftigungsverhältnis deutsches materielles Recht anzuwenden sei. Dies ergebe sich unter Zugrundelegung der anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Unter Anwendung dieses Rechtsgedankens habe der Kläger sehr wohl auch materiell-rechtliche Ansprüche gegen eine deutsche Berufsgenossenschaft. Darüber hinaus seien Artikel 2 und 7 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik T. anzuwenden. Des Weiteren hat der Kläger auf Nr. 5.3.2. der Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) der Sozialversicherungsträger verwiesen, wonach bei Seeleuten, die auf Schiffe entsandt würden, die in einem ausländischen Seeschiffregister eingetragen und z. B. von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland aus dem Ausland "bare-boat" gechartert seien, eine Versicherung kraft Ausstrahlung in der Regel nur bei befristeten Heuerverhältnissen eintrete. Habe ein Arbeitgeber jedoch sowohl im d. als auch im ausländischen Seeschiffregister eingetragene Schiffe unter deutscher oder fremder Flagge im Einsatz und schließe der Heuervertrag einen wechselnden Einsatz nicht aus, liege auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter fremder Flagge eine Versicherung kraft Ausstrahlung vor.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass zwischen den Beteiligten nicht streitig sei, dass das entsprechende Schiff, auf welchem der Unfall passiert sei, unter der Flagge der M1 gefahren sei und der Kläger seinen Wohnsitz in der T. gehabt habe. Damit bestehe eindeutig kein Versicherungsschutz in der d. gesetzlichen Unfallversicherung, auch nicht im Wege der Ausstrahlung. Dem stehe nicht entgegen, dass sich auf dem Gebiet des vertraglichen Schuldrechts unter Umständen andere Konstellationen ergeben könnten. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik T. könne auf diesen Fall nicht angewendet werden. Art. 7 Abs. 1 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens vom 30. April 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 bestimme, dass nur für die Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge einer Vertragspartei führe, deren Rechtsvorschriften gälten. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2017 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls. Es habe sich bei ihm zum Unfallzeitpunkt nicht um eine in der d. gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Person gehandelt. Zu Recht habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass der türkische Kläger unter ausländischer Flagge der M1 angeheuert habe und somit bereits dem Grunde nach nicht zum versicherten Personenkreis der in der d. Sozialversicherung umfassten Versicherten gehöre. Selbst deutsche Seeleute, zu denen der Kläger nicht gehöre, die auf einem Seeschiff beschäftigt seien, das nicht berechtigt sei, die Bundesflagge zu führen, könnten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV nur auf entsprechenden Antrag des Reeders in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert werden, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unterstellt habe und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führe, dem nicht widerspreche. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei auch nicht von einer Entsendung des Klägers auszugehen. Dem § 4 Abs. 1 SGB IV stehe zwar nicht entgegen, dass der Beschäftigte eigens für eine Beschäftigung im Ausland eingestellt worden sei, also im Inland noch nicht für den entsendenden Arbeitgeber tätig gewesen sei. Es könnten auch Beschäftigte, die unmittelbar vor der Auslandsbeschäftigung im Inland gelebt und noch nicht im Erwerbsleben gestanden hätten (z. B. Schüler, Studenten, Hausfrauen), im Sinne der Vorschriften über die Ausstrahlung entsandt werden. In beiden Fällen komme aber der Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Entsendung eine besondere Bedeutung zu. Fehlten nämlich sowohl eine vorherige Beschäftigung als auch eine Perspektive für eine anschließende Beschäftigung des entsandten Arbeitnehmers bei dem entsendenden Unternehmen in Deutschland, liege eben keine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vor. So verhalte es sich in diesem Fall. Für den vor der Beschäftigungsaufnahme nicht in Deutschland lebenden Kläger habe keine Perspektive für eine anschließende Beschäftigung bei der Reederei S. bestanden.

Gegen das ihm am 23. Januar 2017 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 22. Februar 2017 Berufung eingelegt. Das Gericht habe einfach behauptet, dass der Reeder keine gesetzliche Versicherung beantragt habe und für den Kläger keine Perspektive für eine Weiterbeschäftigung in Deutschland bestanden habe. Außerdem habe das Gericht die Vorschriften des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens nicht beachtet.

Der Kläger beantragt nach Aktenlage, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Januar 2017 sowie den Bescheid vom 27. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 13. Februar 2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag und die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 27. Juni 2018 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

Der Kläger war zum Zeitpunkt seines Unfalls nicht Versicherter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Für den Kläger käme allein eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Beschäftigter in Betracht. Er ist jedoch nicht als Beschäftigter nach dieser Vorschrift anzusehen. Nach § 3 Nr. 1 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches beschäftigt oder selbständig tätig sind. Der Kläger hat seine Beschäftigung nicht im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt. Er ist auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 1 SGB IV versichert, wonach die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, auch für Personen gelten, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereiches entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Der Kläger ist nicht im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses entsandt worden. Der Anwendungsbereich wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Beschäftigungsverhältnis allein im Hinblick auf die Entsendung begründet wird. Eine Entsendung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IV liegt jedoch nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer in seinem ausländischen Wohnstaat von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Tätigkeit in seinem Wohnstaat oder einem anderen ausländischen Staat angeworben worden ist (BSG, Urteil vom 27. Mai 1986 – 2 RU 12/85, BSGE 60, 96). In solchen Fällen fehlt es mangels einer für eine Entsendung notwendigen "Bewegung" aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland an einer Entsendung; das Beschäftigungsverhältnis, obwohl mit einem Unternehmen in der Bundesrepublik begründet, wird ausschließlich im ausländischen Wohnstaat des Arbeitnehmers oder einem anderen ausländischen Staat verwirklicht und hat keine Beziehung zur deutschen Sozialversicherung (BSG, a.a.O.). Diese Beziehung ist erst dadurch hergestellt, dass der Arbeitnehmer vor der Entsendung ins Ausland entweder in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war oder wenigstens dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat (BSG, a.a.O.). Beide Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

Zudem ist Voraussetzung für eine Entsendung, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Entsendung im Inland weitergeführt wird (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – B 2 U 14/12 R, BSGE 61, 123). Die Weiterführung eines Arbeitsverhältnisses nach einem Auslandseinsatz im Inland liegt vor, wenn nach der Entsendung weiterhin Hauptpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Inland zu erfüllen sind (BSG a.a.O.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von Anfang an vorgesehen war, dass der als zweiter Kapitän eingestellte Kläger sein Arbeitsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf einem anderen Schiff fortsetzen sollte. Das Beschäftigungsverhältnis war zudem ohnehin nur bis zum 19. März 2011 befristet.

Die vom Kläger eingereichten Richtlinien der Sozialversicherungsträger zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) vom 2. November 2010, die auch nur im Rahmen einer Selbstbindung der Verwaltung zu berücksichtigen wären, führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Es werden dort weitere Voraussetzungen für Seeleute angeführt, um von einer Entsendung ausgehen zu können. Es wird hingegen nicht für Seeleute auf die generelle Erfüllung der Voraussetzungen für eine Entsendung verzichtet.

Der Kläger, der kein Deutscher ist, gehört auch nicht nach § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 SGB IV zum versicherten Personenkreis, da die Vorschrift nur deutsche Seeleute erfasst. Im Übrigen hat der Arbeitgeber des Klägers aber auch keinen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt, wie sich aus der Auskunft der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ergibt. Auf die Frage, ob der Kläger aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens vom 30. April 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 einem Deutschen gleichzustellen ist, kommt es daher nicht an.

Auch aus Artikel 7 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens ergibt sich keine Versicherung des Klägers in der deutschen Unfallversicherung. Diese Regelung ist nur für die Besatzung eines Seeschiffes einschlägig, das unter der Flagge einer der Vertragsparteien fährt. Vorliegend fuhr das Schiff jedoch unter der Flagge der M1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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