S 49 R 810/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
49
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 49 R 810/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der im Prüfzeitraum 2000 bis 2003 für die Klägerin in unterschiedlichen Funktionen tätigen Honorarkräfte.

Die Klägerin ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1999 im Bereich der Entwicklung von Lehrprogrammen und innovativen Medien zur Bildung von Erwachsenen und Jugendlichen im Umwelt- und Sozialbereich sowie mit der Durchführung eigener Bildungsveranstaltungen, von Seminaren und Unterrichtsreihen an Schulen und Bildungseinrichtungen tätig.

Am 01.03.2004 fand bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt H. statt; der Prüfzeitraum bezog sich auf die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2003. Das Finanzamt legte seinen Prüfbericht vom 09.02.2004 der Beklagten zur beitragsrechtlichen Auswertung vor. Nach den Feststellungen der Beklagten beschäftigte die Klägerin im Prüfzeitraum unter anderem 22 freie Mitarbeiter als Honorarkräfte, die überwiegend mit der Durchführung von Präsentationen an Schulen beschäftigt waren.

Die Klägerin ließ teilweise durch als freie Mitarbeiter tätige Rechercheure Markt-erhebungen durchführen. Zu diesem Zweck traten diese an interessierte Schulen heran, stellten die Klägerin vor und ermittelten für die Klägerin Ansprechpartner. Die Verträge mit den Schulen wurden nicht von den Rechercheuren abgeschlossen; vielmehr erfolgte dies durch festangestellte Mitarbeiter der Klägerin auf der Grundlage der von den freien Mitarbeitern beschafften Informationen. Im Prüfzeitraum waren für die Klägerin unter anderem die folgenden Honorarkräfte als Rechercheure tätig:

- Herr K. war für die Klägerin in der Zeit vom 09.05.2001 bis 31.10.2001 tätig. In den Monaten Mai bis September stellte er der Klägerin für seine Tätigkeit und Spesen Beträge zwischen 850 DM und 3.710 DM in Rechnung.

- Herr H1 war für die Klägerin in der Zeit vom 01.09.2001 bis 31.10.2001 tätig. Für die Tätigkeit im Monat September 2001 stellte er der Klägerin einen Betrag von insgesamt 1.740 DM in Rechnung. Er war in der Zeit von 21.08.2001 bis 04.09.2001 als arbeitssuchend gemeldet.

- Herr A. war für die Klägerin in der Zeit von April bis November 2002 tätig. In der Zeit vom 14.03.2002 bis 31.12.2002 war er bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Zuvor war er in der Zeit von Januar bis September 2000 bei der Klägerin abhängig beschäftigt.

- Frau K1 war für die Klägerin in der Zeit vom 21.11.2001 bis 01.10.2004 tätig. Vom 01.09.1997 bis 31.01.2001 sowie vom 01.08. bis 31.09.2001 war sie als arbeitssuchend gemeldet.

Die Durchführung der Bildungsveranstaltungen an Schulen gestaltete sich so, dass ein von der Klägerin erstellter Film vorgeführt wurde. Die Veranstaltungen wurden jeweils von einem freien Mitarbeiter der Klägerin moderiert, der für die Interaktion mit dem Publikum zuständig war. Im Prüfzeitraum waren für die Klägerin unter anderem die folgenden Honorarkräfte mit der Moderation von Bildungsveranstaltungen an Schulen beauftragt:

- Herr K2 war für die Klägerin im Juni und Juli 2000, sowie im Juni, September und November 2002 als freier Mitarbeiter tätig. Zuvor war er noch vor der Gründung der Klägerin bei dem vom Geschäftsführer S. gegründeten Vorgängerunternehmen Multivision fest angestellt. Ab dem 01.01.2003 war er bei der Klägerin fest angestellt. In der Zeit vom 01.06.2000 bis 27.07.2000, vom 21.08. bis 30.08.2000 sowie vom 26.06.2002 bis 08.07.2002 und vom 18.07.2002 bis 31.12.2002 war er als arbeitssuchend gemeldet.

- Herr K3 war in der Zeit von Januar bis Februar 2003 für die Klägerin im Rahmen des B. tätig. In der Zeit vom 15.11.2002 bis 02.02.2003 war er – mit Unterbrechung durch wenige Tage im Januar 2003 – durchgehend als arbeitssuchend gemeldet. Er war neben der Moderation auch damit betraut, den Projekt-L. zur Veranstaltung zu fahren und für die Veranstaltung aufzubauen.

- Herr K4 war in der Zeit vom Januar bis Juni 2003 im Rahmen des B. mit denselben Aufgaben wie sein Bruder K3 betraut. In der Zeit vom 15.11.2002 bis 02.02.2003 war er – mit Unterbrechung durch wenige Tage im Januar 2003 – durchgehend als arbeitssuchend gemeldet.

Ferner war Frau S1 für die Klägerin in der Zeit von 18.11.2000 bis 30.04.2001 mit Telefonrecherchen betraut, die sie von zu Hause aus durchführte. Ab dem 01.05.2001 war sie bei der Klägerin fest angestellt. In der Zeit vom 01.02.1997 bis 30.11.1999 war sie arbeitssuchend gemeldet.

Daraufhin stellte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 21.12.2004 eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 21.773,07 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Nachforderung auf der fehlerhaften Be-urteilung des versicherungsrechtlichen Status der bei der Klägerin beschäftigten Honorarkräfte beruhe.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Nach Einholung weiterer Ermittlungen half die Beklagte dem Widerspruchsbegehren durch Bescheid vom 09.11.2005 teilweise ab. Für einige der freien Mitarbeiter der Klägerin lägen die Voraussetzungen einer sozialversicherungsfreien, kurzfristigen Beschäftigung vor. Für die Beschäftigte K1 gelte dies jedenfalls für die ab Januar 2003 ausgeübte Tätigkeit. Hingegen seien die vorher von ihr ausgeübte Tätigkeit sowie die Tätigkeiten der Beschäftigten K., H1, A., K1, W., G. und K2 sowie der Beschäftigten K3 und K4 weiterhin als sozialversicherungspflichtig einzuordnen, da bei ihnen auf Grund vorheriger oder gleichzeitiger Arbeitslosmeldung von einer berufsmäßigen Tätigkeit auszugehen sei, welche eine kurzfristige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit ausschließe. Durch die Teil-abhilfe reduziere sich die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die Summe von 8.729,59 EUR. Insofern werde um Mitteilung gebeten, ob sich der Widerspruch erledigt habe.

Nachdem die Klägerin mitteilte, dass dies nicht der Fall sei, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 24.04.2007 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die noch streitigen Beschäftigungsverhältnisse nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt worden seien. Insbesondere treffe die Behauptung der Beklagten nicht zu, dass einige Beschäftigte vorher oder zeitgleich arbeitslos gewesen seien. Ihrem Geschäftsmodell entsprechend habe die Klägerin freie Dienstleister gesucht, die teilweise weit entfernt vom Firmensitz der Klägerin klar umrissene Einzelaufträge durchführen sollten; daher habe auch kein Interesse an einer dauerhaften Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestanden. Soweit die Beklagte dem Widerspruch nicht abgeholfen habe, werde die Einschätzung der Beklagten lediglich hinsichtlich der Mitarbeiter W. und G. akzeptiert, deren Beschäftigungsverhältnisse daher nicht Gegenstand des Klageverfahrens seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 06.06.2011 fand vor der Kammer ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Darin wurden die Geschäftsführer der Klägerin persönlich gehört. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

I. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig.

Gemäß § 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass des aus der Betriebsprüfung bei der Klägerin folgenden Beitrags- und Widerspruchsbescheides folgt aus § 28p Absatz 1 Satz 5, 1. Halbsatz SGB IV. Denn nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

II. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

1. Gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1, 1. Alternative Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert. Die Versicherungspflicht richtet sich in der gesetzlichen Arbeitslosen-versicherung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Absatz 1 Nr. 1, 1. Alternative SGB VI sowie in der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Gemäß § 1 Nr. 1, 1. Alternative SGB VI unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Beschäftigungsbegriff des § 7 Absatz 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006 - L 9 KR 145/02; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 – L 4 R 3542/05). Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) ist über die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände zu entscheiden. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen dabei die Eingliederung in den Betrieb sowie die Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Die Kammer ist davon überzeugt, dass alle streitgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse als abhängige Beschäftigungsverhältnisse einzuordnen sind. Denn nach dem Gesamtbild der von diesen Beschäftigten tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten liegt eine Vielzahl von Umständen vor, die für das Vorliegen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse sprechen.

a) Die allgemeinen Kriterien, die nach der Rechtsprechung des BSG für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen, sind im Falle der freien Mitarbeiter der Klägerin erfüllt. Maßgeblich ist insbesondere, dass die für die Klägerin tätigen freien Mitarbeiter ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt haben. Zudem waren nennenswerte Betriebsmittelinvestitionen für die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht erforderlich. Entscheidend ist jedoch, dass die freien Mitarbeiter keine echten Unternehmerrisiken eingegangen sind. Ein solches Risiko ist nur dann gegeben, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2010 - L 16 KR 164/09; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.05.2011 - L 5 R 368/09). Diese Voraussetzungen sind bei den freien Mitarbeitern der Klägerin nicht erfüllt. Sie haben hinsichtlich der Klägerin keine nennenswerten konkreten Investitionen getätigt, sondern bieten ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft an und haben im Übrigen keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Auch der Umstand, dass die Klägerin und ihre Beschäftigten offenbar davon ausgingen, dass keine Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall erfolgen sollte, spricht nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Denn dieser subjektiven Fehleinschätzung kommt vor dem Hintergrund des fehlenden Kapitaleinsatzes der Beschäftigten keine Bedeutung zu (Sächsisches Landessozialgericht a.a.O.).

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die Kriterien der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sowie der Tätigkeit nach Weisung bei sämtlichen freien Mitarbeitern erfüllt.

Die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin wird insbesondere nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass sämtliche Mitarbeiter nicht in den Geschäftsräumen der Klägerin, sondern im gesamten Bundesgebiet tätig waren. Der Begriff der Eingliederung ist nicht auf den Tätigkeitsort der Beschäftigten bezogen; vielmehr ist nach dem betriebsorganisatorischen Zusammenhang maßgeblich, ob die Beschäftigten als Glied eines fremden Betriebes erscheinen oder im Mittelpunkt eines eigenen Unternehmens stehen (BSGE 11, 275). Die Kammer ist davon überzeugt, dass die freien Mitarbeiter der Klägerin insofern als Glied des Betriebes der Klägerin erschienen. Denn sie traten offenbar auch aus Sicht der Schulen als Beschäftigte der Klägerin auf.

Die für die Klägerin tätigen freien Mitarbeiter waren auch weisungsgebunden. Denn sie hatten im Wesentlichen von der Klägerin vorgegebene Tätigkeiten auszuüben. Hinsichtlich der Rechercheure ergibt sich dies bereits daraus, dass sie für die Klägerin potentielle Kunden ermittelten und die Klägerin insbesondere an Schulen vorstellte. Sie traten damit auch aus Sicht der Ansprechpartner an den Schulen als Beschäftigte der Klägerin auf. Eigene Entscheidungsmöglichkeiten der Rechercheure waren insofern eng begrenzt; sie führten damit Tätigkeiten aus, die üblicherweise von abhängig beschäftigten Mitarbeitern ausgeübt werden.

Gleiches gilt auch für die Moderatoren der Klägerin. Im Mittelpunkt der von ihnen moderierten Veranstaltung stand die Vorführung des von der Klägerin erstellten Filmes. Dadurch gab die Klägerin den eng begrenzten Rahmen der Tätigkeit vor. Dass die Moderatoren in der konkreten Ausgestaltung ihrer Moderation darüber hinaus etwa in ihrem mündlichen Vortrag weitgehend frei waren, ändert nichts daran, dass sie nur in dem von der Klägerin vorgegebenen engen Rahmen tätig werden konnten.

3. Die Versicherungsfreiheit entfällt auch nicht gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV. Nach dieser Vorschrift liegt eine geringfügige – und damit nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Sozialversicherungszweiges sozialversicherungsfreie – Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

Ob die hier maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisse in der erforderlichen zeitlichen Hinsicht begrenzt waren, kann dahinstehen; denn sämtliche Beschäftigten haben ihre Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt und ein 400 EUR im Monat übersteigendes Entgelt erzielt.

Für die Bestimmung des Merkmals der Berufsmäßigkeit ist maßgeblich, ob der jeweilige Beschäftigte zum Kreis der berufstätigen Arbeitnehmer zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2005 - L 11 KR 2533/04; LSG Niedersachsen, Urteil vom 29.06.1990 - L 4 Kr 105/88) zählen insbesondere Arbeitslose grundsätzlich zum Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer, weil die Arbeitslosigkeit nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III voraussetzt, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass derjenige, der sich für Vermittlungsbemühungen im Hinblick auf abhängige Beschäftigungsverhältnisse bereithält, dadurch auch zu erkennen gibt, dass er an abhängigen Beschäftigungsverhältnissen interessiert ist. Demzufolge steht der Arbeitslose nur vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und scheidet deswegen nicht aus dem Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer aus (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).

Mit Ausnahme des Beschäftigten K. waren sämtliche freien Mitarbeiter der Klägerin noch kurz vor – teilweise auch während ihrer Tätigkeit – als arbeitssuchend gemeldet. Jedoch ist nach Überzeugung der Kammer auch der Beschäftigte K. berufsmäßig tätig gewesen. Denn die Berufsmäßigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung war (Seewald, in: Kasseler Kommentar – SGB IV (Stand: Oktober 2009), § 8 Rn. 18). Dies ist bereits ausweislich der von ihm erzielten Entgelte nicht ansatzweise ersichtlich.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
Saved