Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 R 131/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 185/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 53/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des 1928 geborenen und im Oktober 2005 verstorbenen N (im folgenden: der Versicherte).
Sie war mit ihm bis zu dessen Tod verheiratet (Beschluss des regionalen Rabbinatsgerichtes in B /Israel vom 21.04.2010, Aktennummer: 000) und lebte zur Zeit seines Todes mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt unter gemeinsamer Adresse (B, N 00).
Als seine (Sonder-)Rechtsnachfolgerin begehrt sie für die Zeit von Juli 1997 bis Oktober 2005 Regelaltersrente aus der Versicherung ihres Ehemanns nach dem Sozialgesetzbuch VI. Buch (SGB VI) unter Berücksichtigung von Beitragszeiten des Versicherten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und von Ersatzzeiten des Versicherten wegen Verfolgung.
Der Versicherte war 1928 in D (Bessarabien/damals Rumänien) als rumänischer Staatsbürger geboren und war von Sommer 1941 bis März 1944 durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen, die sich gegen ihn aufgrund seiner jüdischen Abstammung richteten, seiner Freiheit beraubt bzw. in seiner Freiheit beeinträchtigt. Während dieser Verfolgungszeit legte er von April 1942 bis März 1944 in dem im damaligen Gouvernement Transnistrien gelegenen Ghetto Akmecetka eine sogenannte Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG zurück. Nach der im März 1944 erfolgten Befreiung lebte er bis 1979 als sowjetischer Staatsangehöriger in B, wanderte 1979 von dort nach Israel aus und lebte dort bis zu seinem Tode als israelischer Staatsangehöriger. Der Versicherte hat ein Verfahren bei der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" der Claims Conference durchgeführt und von dort eine Zahlung für den Aufenthalt im Ghetto Akmecetka im Jahr 1943 erhalten.
1993 stellte der Versicherte in Israel einen Antrag auf Gewährung einer eigenen Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung.
Mit einem am 07.11.2002 eingegangenen Schreiben vom 04.11.2002 beantragte der Rentenberater und Rechtsbeistand X (X) für den Versicherten bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente ab Juli 1997 aufgrund einer Tätigkeit in einem Ghetto mit Entgeltleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG und bat um Übersendung der erforderlichen Vordrucke. Dem Antrag war eine vom Versicherten ausgestellte Vollmacht vom 20.05.2002 (allein) gegenüber X beigefügt.
Die Beklagte teilte diesem daraufhin mit Schreiben von November 2002 mit, dass aufgrund des Antrags zu prüfen sei, ob und ggfs. in welchem Umfang Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz oder dem ZRBG zu berücksichtigen seien; rentenrechtliche Zeiten könnten jedoch nur angerechnet werden, wenn sie nachgewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht seien; um die erforderliche Feststellung der Zeiten vornehmen zu können, würden weitere Unterlagen/Beweismittel bzw. Informationen benötigt; sie bitte daher, die beigefügten Fragen vollständig und gewissenhaft zu beantworten.
Mit Schreiben von Juni 2003 erinnerte die Beklagte X an die Erledigung ihres Schreibens von November 2002.
Mit einem am 12.08.2003 eingegangenen Schreiben vom 08.08.2003 erklärte X daraufhin gegenüber der Beklagten: "Sehr geehrte Damen und Herren, meinen Antrag vom 04.11.2002 ziehe ich zurück."
Im Oktober 2005 verstarb der Versicherte.
Mit einem am 30.06.2010 eingegangenen Schreiben beantragte der jetzige Bevollmächtigte, Herr Rechtsanwalt K, bei der Beklagten aus der Versicherung des Versicherten "die Überprüfung des Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X und die Anerkennung einer Beitragszeit, Zahlung einer Altersrente bis zum Todestag und Zahlung einer Witwenrente ab dem Todestag", da ein zwangsweiser Aufenthalt im Ghetto und eine Tätigkeit aus eigenem Willensentschluss mit einem gesetzlichen Lohnanspruch eidesstattlich erklärt worden sei; er nahm hierbei Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Urteilen vom 02. und 03.06.2009. Dem Schreiben war eine von der Klägerin ausgestellte Vollmacht gegenüber Frau K H und dem jetzigen Bevollmächtigten beigefügt.
Mit Bescheid vom 12.05.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2005 große Witwenrente nach dem Versicherten mit einer Nachzahlung für die Zeit ab Oktober 2005 in Höhe von 13.424,- EUR und Rente in laufender monatlicher Höhe von knapp 200,- EUR für die Zeit ab Juli 2011; ausweislich des dem Bescheid als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlaufs berücksichtigte die Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung die Zeit von April 1942 bis Mitte März 1944 als Beitragszeit und die Zeit von Mitte März 1944 bis Dezember 1949 als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, wobei sie alle Zeiten als Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigte.
Mit einem am 29.10.2012 eingegangenen Schreiben wandte sich der Bevollmächtige erneut an die Beklagte, dass namens der Klägerin noch die Gewährung der Altersrente nach dem ZRBG für die Zeit von Juli 1997 bis Oktober 2005 begehrt werde.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20.03.2013 lehnte die Beklagte es daraufhin sinngemäß ab, der Klägerin Regelaltersrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten zu gewähren, und begründete ihre Entscheidung damit, ausgehend von dem Antrag von Juni 2010 könne die Altersrente nach § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI erst mit dem Antragsmonat im Juni 2010 beginnen; da der Versicherte aber bereits im Oktober 2005 verstorben sei, könne es zu keiner Zahlung kommen; der frühere Antrag von 2002 sei 2003 zurückgenommen worden; damit sei auch der 1993 in Israel gestellte Antrag erledigt; eine Rentenantragsgleichstellung sei somit nicht mehr möglich; Rechte könnten aus diesem Antrag nicht mehr abgeleitet werden.
Gegen den Bescheid vom 20.03.2013 erhob die Klägerin am 09.04.2013 Widerspruch und machte geltend, eine Rücknahme des Antrags könne nicht gleichzeitig eine Rücknahme des israelischen Rentenantrages des Versicherten beinhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 (Zugang beim Bevollmächtigten am 23.12.2014) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und begründete dies unter Hinweis auf die §§ 56 bis 59 Sozialgesetzbuch I. Buch (SGB I) im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Leistungen unter Berücksichtigung des ZRBG anhängig noch ein derartiger Anspruch auf solche Leistungen bereits festgestellt gewesen seien; der Versicherte habe zwar zu Lebzeiten (2002) einen Antrag nach dem ZRBG gestellt; dieser Antrag sei jedoch 2003 durch den damals bevollmächtigten Rentenberater zurückgenommen worden; durch diese Antragsrücknahme sei auch der 1993 in Israel gestellte Altersrentenantrag in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der deutschen Rentenversicherung nicht mehr wirksam; der erste Antrag auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG sei erst 2010 und damit bereits nach dem Tod des Versicherten gestellt worden; es bestehe auch nicht die Möglichkeit, über den § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, weil kein rechtswidrig belastender Bescheid zur Anwendung des ZRBG gegenüber dem verstorbenen Versicherten erteilt worden sei; die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen ebenfalls nicht vor, da der Versicherte nicht daran gehindert gewesen sei, den von ihm im Jahre 2002 gestellten Antrag weiterzuverfolgen.
Mit der Klage vom 23.01.2015 machte der Bevollmächtigte für die Klägerin geltend, der Versicherte habe von April 1942 bis März 1944 Reinigungsarbeiten im Ghetto Akmecetka verrichtet; insofern könne die Klägerin von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die Gewährung einer Altersrente aus dessen Versicherung für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 07.10.2005 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen; ein solcher Herstellungsanspruch stehe der Klägerin zu, weil die Beklagte die Anwendung des ZRBG bei einem Ghettoaufenthalt in Transnistrien - wie hier - bis zum Herbst 2009 ausgeschlossen habe; auch wenn - wie hier - der Versicherte nicht direkt von der Beklagten auf seinen Fall bezogen über diese Rechtsauffassung der Beklagten informiert worden sei, sondern über seine israelische Bevollmächtigte - Frau K H - erfahren habe, dass die Beklagte diese Rechtsauffassung für maßgeblich halte, könne die Klägerin ihr Begehren aus dem Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ableiten, da es insoweit lediglich darauf ankomme, dass das fehlerhafte Verhalten der Beklagten für die 2003 erfolgte Antragsrücknahme ursächlich gewesen sei; diese Kausalität sei gegeben gewesen, da der Versicherte auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten, die ihm von Frau K H mitgeteilt worden sei, vertraut und die Antragsrücknahme erklärt habe, nachdem er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten keinen Sinn mehr in der Fortsetzung seines Antrages von 2002 gesehen habe; ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greife auch in den Fällen ein, in denen durch ein objektives Fehlverhalten der Verwaltung die Entscheidungen des Versicherten über die Wahrnehmung von Rechten zu dessen Ungunsten fehlgeleitet worden seien; der Versicherungsträger trage grundsätzlich das Risiko für die Richtigkeit der von ihm erteilten Bescheide/Auskünfte; dies gelte auch, wenn es sich um eine Auskunft oder einen Bescheid bei einer objektiv ungeklärten Rechtsfrage handele; in Bezug auf die Unrichtigkeit eines Bescheides bzw. einer Auskunft komme es dabei auf die heutige Sicht und nicht auf die Sicht des Versicherungsträgers zum Zeitpunkt der damaligen Erteilung an; bei einer objektiven Pflichtverletzung durch die Verwaltung könne ein Wegfall des Herstellungsanspruchs nur bejaht werden, wenn der Versicherte selbst die wesentliche (überwiegende) Ursache für seine eigene unrichtige Entscheidung gesetzt habe; dies könne aber nur dann der Fall sein, wenn dem Versicherten ein grobes Verschulden, zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei; der Versicherte habe aber rechtmäßig darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten richtig gewesen sei; auch beinhalte die Rücknahme von 2003 keine Rücknahme des israelischen Rentenantrags von 1993.
Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen hat der Bevollmächtigte für die Klägerin sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.1997 bis zum 07.10.2005 eine Altersrente nach dem Versicherten N nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides berufen und ergänzend vorgetragen, der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht zu; der Versicherte habe seinerzeit seinen Antrag auf Altersrente zurücknehmen lassen, ohne dass für sie, die Beklagte, erkennbar gewesen wäre, aus welchem Grund; die Beklagte habe dem Versicherten keine (fehlerhaften) Informationen zukommen lassen, die ihn damals zur Antragsrücknahme veranlasst haben könnten; derartige (fehlerhafte) Informationen habe sie, die Beklagte, dem Versicherten in dem 2002 eingeleiteten ZRBG-Verfahren schon deshalb nicht erteilt, weil sie damals überhaupt keine Kenntnisse gehabt habe, in welchem Gebiet der Versicherte im Ghetto gewesen sei; durch die Antragsrücknahme seien auch die Rechte aus dem zuvor in Israel gestellten Antrag erloschen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 72/11 R, Rdn. 35).
Von dem Verhandlungstermin des Sozialgerichts am 08.11.2016 ist der Bevollmächtigte der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 31.10.2016 mit dem Hinweis benachrichtigt worden, dass auch im Falle des Ausbleibens und Nichtvertretenseins der Klägerin mündlich verhandelt und entschieden werden kann. Die Klägerin ist im Verhandlungstermin am 08.11.2016 weder selbst erschienen noch vertreten worden.
Mit Urteil vom 08.11.2016 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Das Gericht konnte auch bei Abwesenheit und Nichtvertretensein der Klägerin mündlich verhandeln und entscheiden. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist in ordnungsgemäßer Terminsbenachrichtigung über die Möglichkeit eines solchen Verfahrens belehrt worden, und die übrigen Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung liegen vor, §§ 110, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 217 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 20.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil sie dadurch nicht rechtswidrig belastet wird.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Gewährung einer gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 235 SGB VI, gemäß § 37 SGB VI i.V.m. § 236a SGB VI sowie gemäß den §§ 36, 38, 40, 236, 236b, 237,238 SGB VI für den Versicherten möglicherweise in Betracht kommenden Altersrente als Rechtsnachfolgerin des Versicherten zu, obwohl die Klägerin im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) mit dem Versicherten zur Zeit von dessen Tode als Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat (insoweit ist nämlich durch die zwei Bescheinigungen des israelischen Innenministeriums vom 21.04.2010 (Bl. 18 und 19 der Rentenakte der Beklagten) hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin bis zum Tode des Versicherten mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt unter der Adresse B, N 00, die der Versicherte auch im Zusammenhang mit seiner Antragstellung am 07.11.2002 angegeben hatte, wohnhaft war). Denn der Anspruch auf eine Altersrente nach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 7. Oktober 2003 ist erloschen, weil auf den vorliegenden Fall § 59 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).anzuwenden ist. Gemäß § 59 S. 2 SGB I erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Diese Voraussetzungen des § 59 S. 2 SGB I liegen hier vor, weil der damalige Vertreter des Versicherten mit dem am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatze vom 08.08.2003 den am 07.11.2002 gestellten Regelaltersrentenantrag wirksam zurückgenommen hat.
Die in dem bei der Beklagten am 12.08.2003 eingegangenen Schreiben vom 08.08.2003 enthaltene Rücknahmeerklärung umfasste dabei nicht nur den mit Schreiben vom 04.11.2002 gestellten Altersrentenantrag, der bei der Beklagten am 07.11.2002 eingegangen war, sondern auch den von dem Versicherten bei dem israelischen Rentenversicherungsträger noch selbst am 29.08.1993 gestellten Antrag auf die Gewährung einer Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung, soweit dieser gemäß Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,. d.h. hier auf eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland galt, wobei diese in Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 normierte Fiktion der Stellung eines Antrages auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, hier der Bundesrepublik Deutschland nicht davon abhängig ist, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten zu entnehmen sind (vgl. die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr. 1, RdNr. 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art 19 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 (BGBI II 1988, 28, 625 - Abk Kanada SozSich) sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011 -B 13 R 20/10 R - juris-Rn. 20). - Dass die Rücknahmeerklärung vom 08.08.2003, die am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangen ist, auch den israelischen Rentenantrag des Versicherten, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, mit umfasst, leitet das Gericht aus der nachfolgend wiedergegebenen Argumentation des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2013 - L 14 R 250/13 -, der sich das Gericht nach eigener Überprüfung voll inhaltlich anschließt, ab. Dort heißt es wörtlich: "Die Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 31.05.1999 erfasst jedoch auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt. Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs.2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt. Der Antragsteller soll damit von der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden werden. Die Antragsgleichstellung bewirkt die "automatische" Erstreckung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung in dem anderen Vertragsstaat (BSG, wie vor juris - (Rdnr.23)). Aufgrund der automatischen Funktion als deutscher Rentenantrag war der Gegenstand des israelischen. Antrags mit dem Gegenstand des Antrags der Klägerin vom 04.12.1998 identisch, soweit ersterer sich auf die eine mögliche Altersrente bezog. Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG -B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/11 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich.
Das BSG hat sich in dem Urteil B 13 R 40/11 R unter anderem mit der Frage befasst, wie sich die bestandskräftige Entscheidung über einen deutschen Altersrentenantrag auf einen bereits zuvor gestellten israelischen Antrag auswirkt. Hierzu führt es aus (juris, Rdnr. 34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge z.B. bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Denn solche Anträge hätten sich auch dann mit Erlass des Bescheids der Beklagten vom 19.11.2004 erledigt, wenn sie der Beklagten nicht bekannt waren. Denn dieser Bescheid ist mit Eintritt seiner Bestandskraft nach § 77 SGG "in der Sache" bindend geworden (vgl. zur Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte bereits BSG vom 21.9.1962 - BSGE 18, 22, 26 = SozR Nr 35 zu § 77 SGG). Nach der Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 19.11.2004 nach § 44 SGB X ist daher auch insoweit die rückwirkende Rentenzahlung durch § 44 Abs. 4 SGB X beschränkt."
Dieser Rechtsauffassung schließt der erkennende Senat sich vollumfänglich an. Diese Doppelwirkung in der "Sache" muss nach dem Vorstehenden auch hinsichtlich der Wirkung der Rücknahme der Klägerin für den israelischen Rentenantrag gelten. Sofern man die Möglichkeit der Aufspaltung der "einheitlichen" Sache im Rahmen einer sie erfassenden Entscheidung verneint, kann diese Möglichkeit auch bei einer auf "die Sache" bezogenen Rücknahme nämlich nicht angenommen werden."
Diese Rechtsgedanken aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25; Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - sind in jeder Hinsicht auf die Rücknahmeerklärung vom 08.08.2003, die am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangen ist, zu übertragen.
Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch darauf, dass ihr als Rechtsnachfolgerin des Versicherten (kraft der hier allein in Betracht kommenden Stellung einer Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten) die Altersrente nach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 07.10.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gewährt wird, auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Denn insoweit gilt die dagegen sprechende Argumentation des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 03.12.2008 - L 17 U 46/08 - auch für den vorliegenden, in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall. Dazu hat nämlich das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 - L 17 U 46/08 -, dem sich das Gericht in jeder Hinsicht anschließt, ausgeführt, dass eine Korrektur des § 59 S. 2 SGB I durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, die in einer Fiktion des tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahrens zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten bestünde, nicht mit dem Zweck der insoweit nicht eingehaltenen Norm des § 59 S. 2 SGB I in Einklang zu bringen ist. Es fährt in dem vorgenannten Urteil insoweit fort: "§ 59 Satz 2 SGB I macht die materielle Rechtsfolge des Anspruchsübergangs von zwei alternativ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erreichten Verfahrenslagen - Leistungsfeststellung oder anhängiges Verwaltungsverfahren - abhängig. Nur bei verfahrensmäßig schon so "gefestigten" Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (BT-Drucks. 7/868 S. 33) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht. Das BSG hat in einem Urteil vom 25.10.1984 (11 RA 18/84 - BSGE 57, 215 = SozR 1200 § 59 Nr. 6) - mit dem sich der 8. Senat überhaupt nicht auseinander gesetzt hat - ausgeführt, dass § 59 Satz 2 SGB I nicht darauf abstelle, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend sei nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber habe dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen - und sei es aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns - unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich sei, seien, so der 11. Senat, nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit ließen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie könnten im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneide, da unbegründete Ansprüche ohnehin nicht übergehen könnten (BSG, a.a.0.)."
Diese Ausführungen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem vorgenannten Urteil vom 03.12.2008 - L 17 U 46/08 - gelten - wie bereits oben ausgeführt - in gleicher Weise für den hier vorliegenden, in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall.
Gegen den von der Klägerin im Zusammenhang mit § 59 S. 2 SGB I geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind auch die nachstehenden Ausführungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1984 - 11 RA 18/84 -, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht und die aus den im vorigen Abschnitt genannten Gründen auch, für den vorliegenden, in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall gültig sind, ins Feld zu führen, wenn es dort heißt: "Nach § 31 Abs. 2 AVG ist, wenn der Empfänger einer Rente wegen BU die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfüllt, die Rente im Falle des § 25 Abs. 5 AVG, d.h. mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen in das Altersruhegeld umzuwandeln. Da der Versicherte keine andere Bestimmung getroffen hatte, war die Beklagte zur Umwandlung der BU-Rente in ein Altersruhegeld mit Wirkung zum 1. Juni 1976 verpflichtet. Diese Verpflichtung konnte indessen das Erlöschen des Anspruchs mit dem Tode des Versicherten nicht verhindern. § 59 Satz 2 SGB I stellt nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend ist nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber hat dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich ist, sind nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit lassen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie können im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneidet (unbegründete könnten nicht übergehen)."
Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass die Vorschrift des § 59 S. 2 SGB I auf dem Wege über die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs außer Kraft gesetzt werden könnte, - was das Gericht nicht tut - so wären doch auch dann im vorliegenden Falle die tatbestandlichen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt. Denn im vorliegenden Falle war nicht eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich, dass die Vertretung des Versicherten mit Schreiben vom 08.08.2003, bei der Beklagten eingegangen am 12.08.2003, den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Wesentliche Bedingung für die Rücknahme war insoweit die eigene Willensbildung auf Seiten des Versicherten. Denn aus dem in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2016 - L 14 R 779/15 -juris Rdn. 73 erwähnten Schreiben der Beklagten vom 17.03.2003, das an die damalige Vertreterin der dortigen Versicherten in Israel, Frau K H, die auch die damalige Vertreterin des hiesigen Versicherten gewesen ist (siehe dazu den ersten Absatz der Seite 2 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 31.10.2016 (Bl. 51 der Gerichtsakte)), gerichtet war, ist zu entnehmen, dass selbst die Beklagte damals der Auffassung war, dass die Rechtsfrage, ob es sich bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des damals geltenden § 1 Abs. 1 ZRBG handelte, einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe, und wenn die damalige Vertretung des Versicherten dann das in diesem Schreiben enthaltene Angebot der jetzigen Beklagten, das schon anhängig gemachte Verwaltungsverfahren bis zu dieser höchstrichterlichen Klärung zum Ruhen zu bringen, nicht annahm, sondern stattdessen am 12.08.2003 den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm, so kann keine Rede davon sein, dass eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich gewesen wäre, dass die Vertretung des hiesigen Versicherten mit Schreiben vom 08.08.2003, bei der Beklagten eingegangen am 12.08.2003, den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Dass das vorgenannte Schreiben der Beklagten vom 17. März 2003 ein derartiges Angebot, das Verwaltungsverfahren im Interesse der Anspruchsteller, die - wie der hiesige Versicherte - in Transnistrien eine Ghettobeitragszeit zurückgelegt hatten, einstweilen bis zur höchstrichterlichen Klärung der o. g. Rechtsfrage zum Ruhen zu bringen, enthielt, ergibt sich aus den folgenden Passagen des Schreibens vom 17. März 2003: "Sehr geehrte Frau H! Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12.2.2003, in dem Sie darum baten, diejenigen Fälle bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zurückzustellen, in denen die Antragsteller in einem Ghetto, das auf "rumänischem Hoheitsgebiet" lag, gegen Entgelt gearbeitet haben. Es handelt sich bei der von Ihnen genannten Zahl von 1200 Anmeldungen um Personen, die alle fristgemäß den Antrag nach dem ZRBG bei der LVA Rheinprovinz gestellt haben, und in denen Sie bzw. Herr K bevollmächtigt sind. Mit dem von Ihnen geäußerten Wunsch, diese Anträge zunächst zum Ruhen zu bringen, sind wir einverstanden ... Wir bitten zu bedenken, dass in den sog. Rumänien-Fällen, in denen ein Widerspruchsbescheid erteilt und gegen den von Ihnen Klage erhoben wird, es zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, ob es sich z.B. bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des ZRBG handelt, nur dann kommen kann, wenn eine Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 ZRBG glaubhaft gemacht worden ist ..."
Zudem gelten die nachfolgenden Ausführungen in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2016 - L 14 R 779/15 - zu der Frage eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Verhalten (einschließlich eines Unterlassens) der Beklagten und der von der dortigen Klägerseite ebenfalls erklärten Antragsrücknahme sinngemäß auch für den hier vorliegenden Fall, wenn es dort heißt: "Soweit der Bevollmächtigte im Übrigen behauptet, die Verstorbene habe im Vertrauen auf , die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Verwaltung keine Chancen auf eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags gesehen, handelt es sich nur um eine Mutmaßung. Eigene Äußerungen der Verstorbenen hierzu sind nicht vorhanden und vom Kläger im Verfahren auch nicht angeführt worden. Auch sonstige Umstände, die die Behauptung stützen könnten, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Vor der Rücknahme der Rentenanträge im Jahr 2004 hat das Verhalten der Beklagten im konkreten Fall auch nicht darauf deuten lassen, das Antragsverfahren sei für die Verstorbene aussichtslos. Im Gegenteil ist die Verstorbene selbst von der Beklagten noch mit Schreiben vom 26.03.2003 und 13.11.2003 gebeten worden, konkrete Erklärungen abzugeben (nämlich, ob ein Antrag nach dem BEG gestellt worden ist), um ihr Begehren überprüfen zu können. Fordert eine Behörde Unterlagen oder Erklärungen an, so lässt dies aus objektiver Sicht zunächst durchaus Raum für die Annahme, der Antrag könne nach Prüfung positiv beschieden werden."
Was die Frage der Ursächlichkeit des Verhaltens (einschließlich eines eventuellen Unterlassens) der Beklagten für die am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangene Antragsrücknahmeerklärung vom 08.08.2003 - und auf eine derartige Ursächlichkeit kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entscheidend an - anbetrifft, so ist eine solche Ursächlichkeit jedenfalls insoweit nicht ersichtlich, als die Beklagte dem Versicherten bzw. dessen Vertretung gegenüber nach der Antragstellung am 06.09.2002 jedenfalls keinerlei individuelle Beratung oder Auskünfte hat zukommen lassen, die den Versicherten oder dessen Vertretung dazu veranlasst haben könnten, den Antrag vom 07.11.2002 zurückzunehmen, da die Vertretung des Versicherten bzw. der Versicherte selbst weder den Aufforderungen der Beklagten in dem Schreiben der Beklagten vom 15.11.2002 nachgekommen ist noch irgendwelche Erklärungen dazu, ob, inwieweit und in welchem Gebiet der Versicherte während eines Ghettoaufenthaltes einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt nachgegangen ist, auf die die Beklagte individuell hätte reagieren können, gegenüber der Beklagten abgegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung der § 193 SGG".
Das Urteil war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim LSG NRW einzulegen sei, die Berufungsfrist für die Klägerin aber drei Monate betrage, weil die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des SGG erfolge.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten am 18.01.2017 zugegangen.
Mit der am 03.03.2017 beim Landessozialgericht NRW (LSG NRW) eingegangenen Berufung trägt dieser im Wesentlichen vor, dass sich das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil mit diversen Rechtsfragen befasse; zum einen mit der Rechtsfrage, ob ein (Sonder-)Rechtsnachfolger im Rahmen eines Herstellungsanspruchs einen Antrag des Verstorbenen fortsetzen könne, wenn das Antragsverfahren zu Lebzeiten wegen einer restriktiven Gesetzesauslegung (hier Ausschluss der Anwendung des ZRBG bei Ghettotätigkeiten in Transnistrien) beendet und im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht (mehr) anhängig sei; zum zweiten mit der Rechtsfrage, ob eine restriktive Gesetzesanwendung eine rechtswidrige und auch kausale Pflichtverletzung darstelle und insofern ein Herstellungsanspruch bestehe, wenn dem Betroffenen keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne und auch bis zum Tod des Versicherten nicht erkennbar gewesen sei, dass sich die Rechtsauffassung der Verwaltung ändern würde, wobei die Pflichtverletzung der Beklagten nicht aus damaliger, sondern aus heutiger Sicht zu beurteilen sei und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten eine individuelle Beratung nicht erforderlich sei, sondern ausreichend sei, wenn die Beklagte durch falsche Rechtsanwendung den Antragsteller veranlasst habe, eine für ihn ungünstige Erklärung abzugeben; zu den skizzierten beiden Rechtsfragen gebe es divergierende Rechtsprechung, wobei die Rechtsauffassung der Beklagten teilweise in Divergenz zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe; wegen der Divergenzen liege Klärungsbedürftigkeit durch das BSG vor; es werde daher die Zulassung der Revision angeregt.
Der Berufung fügte der Bevollmächtige eine (undatierte) Eidesstattliche Versicherung von Frau K H bei, in der diese ausführt, sie habe den Verstorbenen darüber informiert, dass die Rentenversicherungen die Anwendung des ZRBG für Ghettotätigkeiten in Transnistrien ausgeschlossen hätten; ihre Kenntnisse habe sie aus zahlreichen Ablehnungsbescheiden, einem Gespräch im Hause der Beklagten vom 16.01.2003 und einem Schreiben von Herrn K vom 17.03.2003 mit einem Angebot auf ein allgemeines Ruhen bis zur gerichtlichen Entscheidung; nachdem die Beklagte dieses Angebot noch im Jahr 2003 zurückgenommen habe, habe der Versicherte beschlossen, die Rechtsauffassung der Verwaltung zu akzeptieren und das Verfahren nicht mehr fortzusetzen; daraufhin sei der Antrag von 2002 auf Wunsch des Mandanten zurückgezogen worden; der alleinige Grund für die Antragsrücknahme sei die Rechtsauffassung der Beklagten gewesen.
Die Beklagte erwidert, eine Pflichtverletzung ihrerseits liege nicht vor; nach der 2002 erfolgten Antragstellung, bei der keine Angaben zu den konkret geltend gemachten Zeiten gemacht worden seien, seien auch trotz Aufforderung keine Angaben über die maßgeblichen Tatbestände gemacht worden; eine konkrete und individuell auf das Verfolgungsschicksal des Versicherten bezogene Beratung durch die Beklagte habe daher gar nicht erfolgen können; die Antragsrücknahme sei dann durch den Bevollmächtigen wirksam vorgenommen worden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.11.2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des N Regelaltersrente aus dessen Versicherung unter Berücksichtigung der in der Witwenrente der Klägerin berücksichtigten Beitrags- und Ersatzzeiten des N für den Nachzahlungszeitraum vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2005 nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die am 03.03.2017 beim LSG NRW eingegangene Berufung gegen das am 18.01.2017 zugegangene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf ist fristgemäß erhoben. Infolge der unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung zum Urteil des Sozialgerichts vom 08.11.2016 war die Einlegung der Berufung innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Urteils zulässig, § 66 Absatz 2 SGG. Die Belehrung im Urteil des Sozialgerichts vom 08.11.2016, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim LSG NRW einzulegen sei, die Berufungsfrist für die Klägerin aber drei Monate betrage, weil die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des SGG erfolge, ist unrichtig. Denn die Zustellung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf erfolgte nicht außerhalb des Geltungsbereichs des SGG, da die Zustellung an den Bevollmächtigen der Klägerin im Inland und nicht an die Klägerin in Israel erfolgte; bei der Zustellung eines Urteils an einen inländischen Bevollmächtigen handelt es sich aber um eine Zustellung im Inland (vgl. BGH, NJW 92, 1701), auch wenn die Klägerin ihren Wohnsitz im Ausland hat; insofern galt hier nicht die Rechtsmittelfrist des § 87 Absatz 1 Satz 2 SGG von drei Monaten. Da dem Bevollmächtigen der Klägerin das Urteil des Sozialgerichts am 18.01.2017 zugegangen ist, ist die hier aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung geltende Berufungsfrist von einem Jahr mit Eingang der Berufung am 03.03.2017 gewahrt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes N (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) nicht in ihren Rechten verletzt, § 54 Absatz 2 SGG.
Die Klägerin ist die Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes N, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Denn sie hat mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes als dessen Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Regelaltersrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes N nach § 35 SGB VI unter Berücksichtigung von Beitragszeiten des Versicherten im Ghetto nach dem ZRBG und von Ersatzzeiten des Versicherten nach § 250 SGB VI abgelehnt. Denn die Klägerin hat - unabhängig von weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI (in der seit dem 01.01.2008 unverändert geltenden Fassung) und nach Maßgabe des ZRBG - bereits deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes N, weil es an einer wirksamen Antragstellung des Versicherten gemäß § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI fehlt (vgl. zu allem Folgenden das Urteil des erkennenden Senats vom 26.02.2016, L 14 R 779/15, juris; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.02.2016, B 5 R 161/16 B, als unzulässig verworfen).
Der Versicherte unterlag dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI (dazu I.). Der vom Bevollmächtigten für den Versicherten gestellte Antrag vom 07.11.2002 kann keine Berücksichtigung mehr finden, da er zurückgenommen wurde (hierzu II.). Von dieser Rücknahme ist auch der vom Versicherten 1993 in Israel gestellte Antrag erfasst (dazu III). Demgegenüber kann weder der namens der Klägerin am 30.06.2010 - nach § 44 SGB X - gestellte Antrag ihres Bevollmächtigten Wirkung entfalten, auch nicht nach Umdeutung in einen Erstantrag, noch der am 29.10.2012 gestellte Antrag ihres Bevollmächtigten, weil dem § 59 SGB I entgegensteht (dazu IV.). Ein anderes Ergebnis lässt sich weder aus der Rechtswirkung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG (hierzu V.) noch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten (hierzu VI.).
I.)
Der verstorbene Versicherte unterlag dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente des am 19.11.1928 geborenen Versicherten auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG waren für ihn zwar mit (dem rückwirkenden) Inkrafttreten des ZRBG vom 20.06.2002 (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.06.2002, veröffentlicht am 27.06.2002, BGBl I, 2074) zum 01.07.1997 (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.06.2002) erfüllt, weil er bereits am 19.11.1993 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, Beitragszeiten nach dem ZRBG vorliegen und der Verstorbene auch die allgemeine Wartezeit (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllte, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.2011 im Rahmen der der Klägerin bewilligten Witwenrente die Zeit vom 01.04.1942 bis zum 18.03.1944 als Beitragszeit und die Zeit vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz und hierbei alle Zeiten als Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt hat.
Für einen Anspruch des Versicherten auf Zahlung von Regelaltersrente reicht dies aber nicht aus. Vielmehr ist mit dem Inkrafttreten der §§ 19 Satz 1 SGB IV und 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI am 01.01.1992 das Antragsprinzip eingeführt worden: Danach werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht; (erst) der Rentenantrag löst regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus. Der Rentenantrag ist dabei auch für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI maßgeblich. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI. Insofern unterlag der Versicherte seit dem 01.01.1992 zur Realisierung eines Anspruchs auf Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG dem sich seit dem 01.01.1992 aus § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI ergebenden Antragserfordernis.
Diesem Antragserfordernis steht hier nicht entgegen, dass für den Versicherten bereits vor 1992 ein - antragsfreies - Stammrecht auf Altersruhegeld entstanden sein könnte, das noch zur Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) beziehungsweise des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) führte. Nur dann aber unterläge er nicht dem Antragserfordernis des (erst) seit dem 01.01.1992 geltenden § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI; auch erwarben hiernach Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes ein eigentumsrechtlich geschütztes Vollrecht auf Altersruhegeld, ohne dass ein Antragseinwand entgegenstand, wenn das Recht auf Altersruhegeld bereits vor dem 01.01.1992 entstanden war (BSG, Urteil vom 02.08.2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3 2600 § 99 Nr. 5); ein solcher bereits unter der Geltung der RVO beziehungsweise des AVG entstandener Anspruch auf Altersruhegeld wäre dann auch nicht nachträglich auf Grund des mit dem SGB VI ab dem 01.01.1992 eingeführten Antragserfordernisses entfallen (BSG, Urteil vom 08.01.2005, B 13 RJ 41/04 R BSGE 95, 300). Ein Stammrecht des Versicherten auf - antragsfreies - Altersruhegeld bereits unter Geltung der RVO beziehungsweise des AVG ist hier aber nicht bereits spätestens bis zum 31.12.1991 entstanden, so dass ein solches auch nicht mit dem Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 zahlbar gemacht werden kann. Vielmehr richtet sich der Anspruch des Versicherten auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres allein nach den Vorschriften des SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG und unterliegt daher auch dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. Denn der Versicherte ist am 19.11.1928 geboren und hat demnach erst am 19.11.1993 das 65. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt galten die ab dem 01.01.1992 durch das SGB VI abgelösten Vorschriften der RVO beziehungsweise des AVG, die eine Antragstellung als Leistungsvoraussetzung für ein Altersruhegeld nur bei einem vorzeitigen Altersruhegeld (§§ 1248 Absätze 1 bis 3 und 1290 Absatz 1 Satz 2 RVO; §§ 25 Absätze 1 bis 3 und 67 Absatz 1 Satz 2 AVG), ansonsten beim Altersruhegeld aber nicht vorsahen (§ 1248 Absatz 5 RVO, § 25 Absatz 5 AVG), nicht mehr.
II.)
Für den - zur Realisierung des Anspruchs auf Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG - erforderlichen Antrag kann der für den Versicherten vom Rentenberater und Rechtsbeistand X gestellte Antrag vom 04.11.2002 keine Berücksichtigung finden, da er zurückgenommen worden ist.
Dieser Antrag hat das Leistungsverfahren zwar zunächst gemäß §§ 19 Satz 1 SGB IV und 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI in Gang gesetzt.
Diesen Antrag vom 04.11.2002 hat der Bevollmächtigte aber mit dem am 12.08.2003 eingegangenen Schreiben gegenüber der Beklagten ausdrücklich und unmissverständlich zurückgenommen (vgl. zur Wirksamkeit der Rücknahme von Anträgen vor Bescheiderlass etwa BSG, Urteil vom 09.08.1995, 13 RJ 43/94, BSGE 76, 218 ff. (Rdn. 23 m.w.N.); vgl. auch Kühn in Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 115 Rdn. 19 f.).
III.)
Von dieser Rücknahme ist auch der vom Versicherten 1993 in Israel gestellte Antrag auf Gewährung einer eigenen Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung erfasst, auch wenn dieser gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente aus der deutschen Rentenversicherung gilt.
Der vom Versicherten 1993 in Israel gestellte Rentenantrag auf israelische Rente gilt zwar nach Abkommensrecht gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente aus der deutschen Rentenversicherung, selbst wenn der Versicherte in diesem Antrag das Bestehen von deutschen Versicherungszeiten nicht kenntlich gemacht haben sollte (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 (bestätigt durch das Urteil des BSG vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R, dort Rdn. 19). Ein in Israel gestellter Antrag auf Altersrente ist nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen; der israelische Antrag gilt, sowohl formell als auch materiell, zugleich als Antrag auf "entsprechende Leistungen" nach deutschem Recht; für die Wirksamkeit eines beim israelischen Versicherungsträger gestellten Antrags kommt es in der deutschen Rentenversicherung weder auf dessen Übersendung noch auf Kenntniserlangung durch den deutschen Rentenversicherungsträger an. Dieser Antrag ist aber von der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 12.08.2003 mit erfasst worden, weil beiden Anträgen ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, juris (dort Rdn. 34) und BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R, juris). Zutreffend hat die Beklagte hier auch darauf hingewiesen, dass das BSG-Urteil vom 19.04.2011 zu dieser Rechtsfrage keine abweichende Aussage enthält, weil in dem vor dem BSG verhandelten Fall keine Antragsrücknahme erfolgte.
Entsprechendes gälte, wenn der vom Versicherten 2002 in Deutschland gestellte Antrag gleichzeitig gemäß Artikel 27 des Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA) als in Israel gestellter Antrag auf deutsche Rente anzusehen wäre. Auch dieser Antrag ist von der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 12.08.2003 mit erfasst worden, auch wenn der Versicherte bzw. sein damaliger Bevollmächtigten ausdrücklich lediglich den Antrag hier, nicht aber auch den Antrag in Israel zurückgenommen hatte. Ansonsten läge eine unzulässige Aufspaltung einer einheitlichen Sache vor (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013, etwa L 14 R 250/13, juris, dort Rdn. 39; die nachgehende Revision beim BSG, B 13 R 3/14 R, erledigte sich am 28.10.2014 durch ein Anerkenntnis) und es würde der Sinn der Antragsfiktion des Artikel 27 DISVA verkannt, der darin besteht, die Antragstellung zu vereinfachen, nicht hingegen darin, zwei gleichartige Anträge nebeneinander und mit gegebenenfalls unterschiedlichem Schicksal zu konstruieren.
IV.)
Der namens der Klägerin am 30.06.2010 - nach § 44 SGB X - gestellte Antrag ihres Bevollmächtigten kann keine Wirkung entfalten, auch nicht nach Umdeutung in einen Erstantrag, ebenso wenig wie der am 29.10.2012 gestellte Antrag ihres Bevollmächtigten, weil dem § 59 SGB I entgegensteht.
Soweit der Bevollmächtigte mit dem am 30.06.2010 eingegangenen Schreiben einen "Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X" gestellt hat, konnte dieser Antrag mangels Vorliegens eines überprüfbaren (Vor-)Bescheides keine Wirkung entfalten.
Auch bei einer Umdeutung des nach § 44 SGB X gestellten Antrags vom 30.06.2010 in einen Erstantrag - auf Zahlung einer Altersrente aus der Versicherung des N für die Zeit vom 01.07.1997 bis zu dessen Todestag - und auch unter Berücksichtigung des erneuten Antrags vom 29.10.2012 - auf Zahlung einer Altersrente aus der Versicherung des N für die Zeit vom 01.07.1997 bis zu dessen Todestag - ließ sich ein auf Rentenleistung für den Versicherten bzw. dessen Sonderrechtsnachfolgerin gerichtetes Verfahren nicht (mehr) wirksam in Gang setzen. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von Regelaltersrente nach ihrem verstorbenen Ehemann für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2005 war bereits zum Zeitpunkt seines Todes (08.10.2005) nach § 59 Satz 2 SBG I erloschen.
Danach erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Ein Anspruch auf eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung (unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG) war im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten, d.h. des Versicherten, weder festgestellt noch war ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig, nachdem der gestellte Antrag vom 07.11.2002 zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 08.10.2005 zuvor mit Erklärung vom 12.08.2003 bereits zurückgenommen worden war.
§ 59 Satz 2 SGB I macht die materielle Rechtsfolge des Anspruchsübergangs von zwei alternativ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erreichten Verfahrenslagen - Leistungsfeststellung oder anhängiges Verwaltungsverfahren - abhängig. Nur bei verfahrensmäßig schon so "gefestigten" Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (BT-Drucks. 7/868 S. 33) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht. Die beiden in § 59 Satz 2 SGB I normierten Verfahrenslagen aber waren im Zeitpunkt des Todes des Versicherten im Oktober 2005 nicht erreicht. Weder war zu diesem Zeitpunkt nach der ersten Alternative des § 59 Satz 2 SGB I ein Anspruch auf Geldleistungen bereits festgestellt. Festgestellt ist ein Anspruch nur, wenn er zumindest dem Grunde nach durch Verwaltungsakt (§§ 31 ff. SGB X) oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X)) bestätigt worden ist. Ein Anspruch des Versicherten auf Regelaltersrente war bis zum Zeitpunkt seines Todes im Oktober 2005 aber weder durch Verwaltungsakt noch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag festgestellt. Noch war nach der zweiten Alternative des § 59 Satz 2 SGB I zum Zeitpunkt seines Todes ein Verwaltungsverfahren (über Regelaltersrente) anhängig. Bei antragsabhängigen Leistungen - wie hier - ist das Verwaltungsverfahren anhängig, wenn der entsprechende Antrag beim Leistungsträger eingegangen und noch anhängig ist. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten im Oktober 2005 war kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig, nachdem der Antrag vom 07.11.2002 bereits durch das am 12.08.2003 eingegangene Schreiben zurückgenommen worden war und diese Rücknahme auch den 1993 in Israel gestellten Antrag des Versicherten mit erfasste.
Im Übrigen werden, worauf das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen hat, Altersrenten gemäß § 102 Absatz 5 SGB VI (lediglich) bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte verstorben ist. Hier wäre eine Rentenzahlung aufgrund des Todes des Versicherten im Oktober 2005 entsprechend lediglich bis Ende Oktober 2005 in Betracht gekommen, somit nicht mehr zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung im Juni 2010.
V.)
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der Rechtswirkung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG.
Nach 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG gilt ein Antrag auf Rente zwar als am 18.06.1997 gestellt. Die Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG bewirkt dabei aber noch nicht einmal eine Rückbeziehung des (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren über einen Rentenanspruch mit Ghetto-Beitragszeiten auf den 18.06.1997 (BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 R 12/11 R in SozR 4 2600 § 197 Nr. 3). Ungeachtet dessen wäre aber selbst bei gegebener Rückbeziehung auf den 18.06.1997 damit allenfalls ein früherer Beginn des durch den Rentenantrag von 2002 in Gang gebrachten Verwaltungsverfahrens denkbar. Es bliebe aber auch dann dabei, dass sich dieses - möglicherweise früher begonnene - Verwaltungsverfahren durch die Rücknahmeerklärung vom 12.08.2003 erledigt hat und daher im Zeitpunkt des Todes des Versicherten im Oktober 2005 nicht mehr anhängig war.
VI.)
Ein anderes Ergebnis lässt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der Klägerin - hier auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Die Klägerin kann nicht verlangen, über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt zu werden, als wäre im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes im Jahr 2005 noch ein Verwaltungsverfahren über seinen Rentenanspruch im Sinne des § 59 Satz 2 SGB I anhängig gewesen, dann mit der Folge, dass der Antrag vom 30.06.2010 ein auf Rentenleistung für den Versicherten gerichtetes Verfahren wirksam in Gang setzen konnte, weil ein Anspruch auf Nachzahlung von Regelaltersrente nach dem Versicherten für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2005 im Zeitpunkt seines Todes wegen des noch anhängigen Verwaltungsverfahrens nicht bereits nach § 59 SGB I erloschen war.
Es ist schon fraglich, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 SGB I überhaupt beachtlich sein kann (dazu 1.). Der Senat kann dies aber dahinstehen lassen. Denn hier liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in der Sache nicht vor (dazu 2.).
1.
Grundsätzlich kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift auf die tatsächliche Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens an, nicht darauf, ob das Verfahren bei konkreter Sachbehandlung hätte anhängig sein müssen; eine Fiktion eines tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahren im Wege der Korrektur durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist insofern nicht zulässig (BSG, Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 18/84, BSGE 57, 215 ff.; vgl. auch Urteile des LSG NRW vom 13.12.2000, L 17 U 231/97 in juris, dort Rdn. 67, und vom 03.12.2008, L 17 U 46/98 in juris, dort Rdn. 30 f.). Denn § 59 Satz 2 SGB I stellt nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend ist nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehende Verfahrenslage; der Gesetzgeber hat dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen - und sei es aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns - unterblieben waren, nicht vorgesehen; Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthält, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich ist, sind nicht erkennbar; die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit lassen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen; sie können im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneidet, da unbegründete Ansprüche ohnehin nicht übergehen können (BSG, Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 18/84, a.a.O.). Auch wird vertreten, dass das Erlöschen eines Anspruchs auf Geldleistungen nach § 59 Satz 2 SGB I auch bei einer Verletzung der in § 115 Absatz 6 SGB VI normierten Hinweispflicht und eines sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht wegen dieses Herstellungsanspruchs ausgeschlossen ist (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2013, L 9 R 4622/11 (Revision bei im Urteil zugelassener Revision nicht eingelegt)). Jedoch kann in Einzelfällen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dazu führen, dass ein Sonderrechtsnachfolger so zu behandeln ist, als ob ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen wäre. Dies hat das Bundessozialgericht für möglich gehalten für den Fall, dass ein hierzu berufener Arzt keine Berufskrankheitenanzeige erstellt hat, obwohl er sich hierzu hätte gedrängt fühlen müssen (BSG, Urteil vom 08.10.1998, B 8 KN 1/97 U R; vgl. auch das Urteil des Sächsischen LSG vom 26.04.2007, L 2 U 114/05 bei identischer Fallkonstellation). Hieran anschließend wird vereinzelt in der Literatur vertreten, dass Entsprechendes gelten dürfte, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten einen erforderlichen Antrag wegen einer Fehlberatung des Leistungsträgers nicht gestellt hat (Wagner in: Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, § 59 SGB I Rdn. 17).
2.
Der Senat kann aber die Klärung der Frage, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 SGB I überhaupt beachtlich sein kann, dahingestellt lassen. Denn die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen hier in der Sache nicht vor. Hierfür fehlt es sowohl an einer Pflichtverletzung der Beklagten (dazu a.)) als auch an der Kausalität zwischen angeblicher Pflichtverletzung und etwaigen nachteiligen Folgen für die Rechtsposition des Versicherten bzw. der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin (dazu b.)).
a.)
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI nicht verletzt hätte (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O., m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3- 3200 § 86a Nr. 2); Voraussetzung ist weiter, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt, und dass die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt hat und dass die verletzte Pflicht darauf gerichtet war, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang); schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, d.h. die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, Urteile vom 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R, SozR 4 4300 § 125 Nr. 5, Rdn. 35; vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, SozR 4 2400 § 26 Nr. 3, Rdn. 24; vom 19.12.2013, B 2 U 14/12 R, Sozr 4 2700 § 140 Nr. 1, Rdn. 23 und vom 19.12.2013, B 2 U 17/12 R, SozR 4 2700 § 73 Nr. 1, Rdn. 37).
Hier liegt bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor.
Die Beklagte hat weder im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über deren sozialen Rechte diese unrichtig oder missverständlich informiert (dazu aa.)) noch hat sie ihr aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegende und diesem ein entsprechendes subjektives Recht einräumende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung und Auskunft nach §§ 14 und 15 SGB VI, verletzt (dazu bb.)). Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der vom Bevollmächtigten der Klägerin im Rahmen des Klage - und Berufungsverfahrens angeführten Entscheidungen des 9., 12. und 13. Senats des BSG gelangen (dazu cc.)).
aa.)
Auf eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I kann ein Herstellungsanspruch hier nicht gestützt werden. Nach § 13 SGB I sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Unter "Aufklärung" ist dabei die allgemeine und abstrakte Unterrichtung der Bevölkerung, insbesondere aller von den sozialen Rechten und Pflichten möglicherweise Betroffenen, die im einzelnen in der Regel nicht bekannt sind, zu verstehen, z.B. in Merkblättern und Broschüren. Die Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation z.B. in Merkblättern oder Broschüren verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der (rechtzeitigen) Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15). Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteile vom 21.06.1990, a.a.O. und vom 23.05.1996, a.a.O.; anders jedoch BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdn. 24). Dass die Beklagte vorliegend eine solche unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel im Hinblick auf das ZRBG erteilt oder den israelischen Versicherungsträger entsprechend unrichtig informiert hätte, wäre allerdings von der Klägerin darzulegen und nachzuweisen. Eine solche Darlegung stellt die mit der Berufung vorgelegte (undatierte) Eidesstattliche Versicherung der Frau K H aber nicht dar. In dieser führt Frau H aus, sie habe den Versicherten darüber informiert, dass die Rentenversicherungen die Anwendung des ZRBG für Ghettotätigkeiten in Transnistrien ausgeschlossen hätten; ihre Kenntnisse habe sie aus zahlreichen Ablehnungsbescheiden, einem Gespräch im Hause der Beklagten vom 16.01.2003 und dem Schreiben von Herrn K vom 17.03.2003 mit einem Angebot auf ein allgemeines Ruhen bis zur gerichtlichen Entscheidung; nachdem die Beklagte das Angebot noch im Jahr 2003 zurückgenommen habe, habe der Versicherte beschlossen, die Rechtsauffassung der Verwaltung zu akzeptieren und das Verfahren nicht mehr fortzusetzen; daraufhin sei der Antrag vom 07.11.2002 auf Wunsch des Mandanten zurückgezogen worden; der alleinige Grund für die Antragsrücknahme sei die Rechtsauffassung der Beklagten gewesen. Dass die so geschilderte angebliche Information des Versicherten durch Frau H im Rahmen des in den Jahren 2002/2003 durchgeführten Antragsverfahrens des Versicherten auf Altersrente dem deutschen Rentenversicherungsträger zuzurechnen wäre, ist hier aber schon dadurch ausgeschlossen, dass für Frau H eine Vollmacht des Versicherten nicht vorliegt; für das 2002 eingeleitete und 2003 beendete Rentenantragsverfahren des Versicherten war ausweislich der hier vorliegenden Vollmacht des Versicherten vom 20.05.2002 allein der Rentenberater und Rechtsbeistand X bevollmächtigt worden. Wenn sich der Versicherte insofern durch eine von ihm jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht bevollmächtige Person beraten lässt, kann dies von vornherein nicht der Beklagten zugerechnet werden, auch wenn diese Person ihre Kenntnisse aus einem Gespräch im Hause der Beklagten vom 16.01.2003 und einem Schreiben von Herrn K vom 17.03.2003 bezogen haben sollte. Darüber hinaus ist aber auch durch den weiteren Vortrag von Frau H, sie habe den Versicherten darüber informiert, dass die Rentenversicherungen die Anwendung des ZRBG für Ghettotätigkeiten in Transnistrien ausgeschlossen hätten, und ihre Kenntnisse habe sie aus zahlreichen Ablehnungsbescheiden, weder dargelegt, dass eine unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel durch die Beklagte - etwa durch Merkblätter oder Broschüren - erfolgt ist, noch, dass der Versicherte eine solche unrichtige Information der Beklagten konkret erhalten und sein Agieren (kausal) danach ausgerichtet hat. Die Darlegung von Frau H in der Eidesstattlichen Versicherung bezieht sich vielmehr offenbar auf die bis 2009 unklare Rechtslage hinsichtlich Transnistriens: Eine abschließende höchstrichterliche Klärung ließ hier zunächst auf sich warten. Drei Entscheidungen des BSG (vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, SozR 4 5075 § 1 Nr. 3), vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06 R, BSGE 99, 35 ff.) und vom 19.05.2009 (B 5 R 26/06 R, WzS 2009, 215)) beschäftigten sich schwerpunktmäßig mit der Frage, welche Ermittlungen erforderlich sind, um festzustellen, ob Transnistrien ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet i.S.d. ZRBG war. Letztlich brachten erst die Entscheidungen des BSG vom 02./03.06.2009 eine Kehrtwende (Urteil vom 02.06.2009, B 81/08 R, BSGE 103 190; B 13 R 139/08 R, BSGE 103, 201; 13 R 85/08 R in juris, und Urteil vom 03.06.2009, B 5 R 26/08 R, BSGE 103, 220, B 5 R 66/08 R in juris). In der Praxis gelöst ist seitdem auch die Frage, die - wie beschrieben - im Mittelpunkt der drei vorangegangenen Urteile des BSG gestanden hatte, ob nämlich Transnistrien ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet war Die Rentenversicherungsträger sehen diese Voraussetzung seitdem ohne weitere Prüfung als erfüllt an. Auch wenn der Beklagten insofern (allenfalls) vorzuhalten sein könnte, dass sie bis 2009 in beschiedenen (Parallel-)Fällen in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine unklare (und aufzuklärende) Rechtslage hinsichtlich Transnistriens annahm, ist dies wegen der Beschränkung auf beschiedene Fälle und deren bloße Wirkung inter partes keine Allgemeininformation im Sinne von § 13 SGB I. Auch dass die nur inter partes wirkenden und bis 2009 erfolgten negativen Bescheidungen zu Ghettos in Transnistrien aus Sicht der seit 2009 bestehenden Praxis der Beklagten seitdem nicht mehr haltbar erscheinen, ändert nichts daran, dass sie bei ihrem Erlass in Einklang mit der bis 2009 geltenden Praxis standen und keine Allgemeininformation darstellten.
bb.)
Durch die vom Bevollmächtigten gerügte restriktive Auslegung des ZRBG durch die Beklagte hinsichtlich Transnistriens hat diese dem Versicherten gegenüber auch keine Pflichten zur individuellen Beratung nach § 14 SGB I oder zur individuellen Auskunft nach § 15 SGB I verletzt, durch die der Versicherte zu einer Antragsrücknahme verleitet worden wäre. In der - bis 2009 erfolgten - restriktiven Auslegungspraxis des ZRBG durch die Beklagte hinsichtlich Transnistriens liegt keine Pflichtverletzung, weil sich die Beklagte hierbei auf die bis dahin bestehende unklare Rechtslage zu Transnistrien, auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, stützen konnte; zudem hat die Beklagte hierdurch nicht dem Versicherten gegenüber gehandelt, weil sich die Verwaltungspraxis nur auf beschiedene (Parallel-)Fälle anderer Antragsteller mit dieser Fallgestaltung bezogen hat und daher nur zwischen diesen - inter partes - Wirkung entfaltet. Zudem wäre auch kein kausaler Nachteil zu einer unterstellten Pflichtverletzung zu erkennen, weil andere Antragsteller, die ebenfalls Beitragszeiten nach dem ZRBG aufgrund von Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien geltend gemacht haben, auch in der Zeit bis 2009 nicht davon abgehalten worden sind, ihren Rentenantrag zu stellen, diesen auch nicht zurückgenommen haben und auch nicht davon abgehalten worden sind, dessen Ablehnung gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Rücknahme des Rentenantrags im Jahr 2003 durch den damaligen Bevollmächtigten des Versicherten der Verletzung einer Pflicht aus einem konkreten Sozialrechtsverhältnis geschuldet ist. Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (BSG, Urteile vom 21.03.1990, 7 RAr 36/88, BSGE 66, 258; vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12, und vom 16.06.1994, 13 RJ 25/93, SozR 3-1200 § 14 Nr. 15); für eine Auskunftspflicht im Sinne des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt (BSG, Urteil vom 28.09.1976, 3 RK 7/76, BSGE 42, 224). Daran mangelt es hier schon dadurch, dass der Versicherte weder ein Beratungsbegehren an die Beklagte gerichtet hat noch für die Beklagte ein Informationsbedarf des Versicherten offen zu Tage getreten ist. Der Versicherte könnte sich schließlich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines etwaigen der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers des israelischen Sozialversicherungsträgers berufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Versicherungsträgers die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend BSG, Urteil vom 22.02.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 und Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdn. 24; bejahend Urteil vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert). Ein etwaiger Beratungsfehler des israelischen Sozialversicherungsträgers kommt vorliegend nicht in Betracht, weil weder vorgetragen ist und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte eine Beratung durch den israelischen Versicherungsträger erhalten hat, in deren Rahmen dieser ihn unzutreffend informiert haben könnte.
cc.)
Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der Entscheidungen des 9., 12. und 13. Senats des BSG gelangen, die der Bevollmächtigte der Klägerin seinem Klage- und Berufungsvortrag zugrunde gelegt hat, dass die Beklagte bei einer aus heutiger Sicht falschen Rechtsauslegung das Risiko dafür trage, dass Anspruchsteller durch eine objektiv falsche Auslegung oder Anwendung des Gesetzes seitens der Beklagten veranlasst worden seien, eine für sie ungünstige Erklärung abzugeben bzw. dass die Behörde durch eigene Ermittlungsfehler die Ursache dafür gesetzt habe, dass ein Beratungsbedürfnis nicht erkannt worden sei, letztlich, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 1/82 und 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13). Diese Entscheidungen haben nicht den Inhalt - und sind daher auch nicht auf den vorliegenden Fall dahingehend übertragbar-, dass das für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderliche Fehlverhalten eines Versicherungsträgers etwa darin liegen kann, dass dieser bis zum Zeitpunkt geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung in größerer Zahl negative Bescheidungen erlassen hat, die aus der späteren Sicht der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr haltbar erscheinen, und aufgrund derer Berechtigte von einer Verfahrensdurchführung bzw. -weiterführung abgehalten worden sind oder sein könnten. Vielmehr fordern (auch) die Entscheidungen des 12. Senats des BSG für einen Herstellungsanspruch, dass das gerügte Verhalten - etwa eine fehlerhafte Gesetzesanwendung - bereits im Zeitpunkt der Ausübung fehlerhaft gewesen sein muss, wozu die spätere Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit aus der Rückschau nicht ausreicht. Dass diese Anforderungen an den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu stellen sind, ist indes nicht nur den Entscheidungen des 12. Senats des BSG zu entnehmen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG, so etwa der Rechtsprechung des 7. Senats (Urteil vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3 3200 § 86 a Nr. 2), der ausgeführt hat, dass der Leistungsträger, wenn seine - negative - Auskunft über eventuelle Leistungsansprüche im Zeitpunkt ihrer Erteilung der Gesetzeslage und dem Stand des eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens entsprach, bei einer späteren, im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht erkennbaren Gesetzesänderung zugunsten des Betroffenen nicht verpflichtet ist, den durch eine verspätete Antragstellung bedingten Nachteil im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des heute für das Recht der Rentenversicherung zuständigen 13. Senats des BSG (Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), der ausgeführt hat, dass ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn die dem Versicherten günstigen Voraussetzungen erst später bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG als auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG kommt ein Herstellungsanspruch daher vorliegend nicht in Betracht. Denn die in größerer Zahl ergangenen negativen Bescheidungen der Beklagten bis zum Jahr 2009 als dem vom Bevollmächtigten gerügten Zeitpunkt, die den Versicherten bewogen haben könnten, seinen Rentenantrag zurückzuziehen, standen in Einklang mit der bis dahin auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärten Rechtslage zur Transnistrien (vgl. die oben angeführten Urteile des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, SozR 4 5075 § 1 Nr. 3), vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06 R, BSGE 99, 35 ff.) und vom 19.05.2009 (B 5 R 26/06 R, WzS 2009, 215). Dass Erfolgsaussicht für die Durchsetzung seiner Ansprüche für den Versicherten letztlich erst aufgrund der Rechtsprechung des BSG von Juni 2009 und der damit einhergehenden Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten zu Transnistrien bestand und vorher nicht, beruht somit nicht auf einem objektiven Fehlverhalten der Beklagten durch etwaige Falschanwendung von Gesetzen bzw. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Anwendung. Aus dem gleichen Grund führen auch die Entscheidungen des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/7, BSGE 49, 76), 09.05.1979 ( 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11, 15.12.1983 (12 RK 6/83 in juris), 28.02.1984 (12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16) und 24.10.1985 (12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13) nicht weiter, nach denen ein - hier nicht vorliegendes - im Zeitpunkt der Ausübung bereits objektiv fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung, das einen Herstellungsanspruch begründet, nicht subjektiv schuldhaft (vorwerfbar) zu sein braucht. Dem im Zeitpunkt der Ausübung bereits objektiv fehlerhaften Verhalten der Verwaltung kann dabei zwar gleichstehen auch eine damals nicht fehlerhafte, aber lückenhafte Information (so im Urteil des BSG vom 09.05.1979 ( 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11). Bei Nichtvorliegen eines objektiven Fehlverhaltens bzw. Nichtvorliegen einer lückenhaft erteilten Information,- dass dem Versicherten im Rahmen seines damaligen Antragsverfahrens eine lückenhafte Information erteilt wurde, ist weder vorgetragen noch sind dafür irgendwelche Anhaltspunkte erkennbar,- kommt es aber auf die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit nicht mehr an. Deutlich wird dies umgekehrt auch aus der Entscheidung des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/77), in der das BSG ausgeführt hat, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bestehe, wenn der Versicherungsträger im Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine bereits damals objektiv unrichtige Auskunft erteilt habe, er zu diesem Zeitpunkt aber von der Richtigkeit seiner Rechtsansicht habe ausgehen dürfen.
b.)
Darüber hinaus fehlt es auch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Bevollmächtigten behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten und den nachteiligen Folgen für den Versicherten bzw. für dessen Witwe, die Klägerin, als dessen Sonderrechtsnachfolgerin (kein Rentenanspruch).
Ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Bevollmächtigten geltend gemachten Pflichtverletzung der Beklagten und den Nachteilen (kein Rentenanspruch), die der Versicherte - und hiervon abgeleitet die Klägerin als dessen (Sonder-)Rechtsnachfolgerin - durch die fehlende Fortführung des ursprünglichen Antragsverfahrens erlitten haben, kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte die Mitwirkung aufgrund dieser Pflichtverletzung eingestellt haben sollte. Hierfür fehlt es aber nicht nur an einem konkreten, dies belegenden Vortrag oder an sonstigen Anhaltspunkten. Vielmehr spricht viel mehr dafür, dass für die Rücknahme des Antrags vom 07.11.2002 am 12.08.2003 nicht ein (pflichtverletzendes) Verhalten der Beklagten, sondern die mangelnde Mitwirkung auf Seiten des Versicherten ursächlich war, nachdem sich die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2002 an den damaligen Bevollmächtigten des Versicherten gewandt hatte und gebeten hatte, die beigefügten Fragen vollständig und gewissenhaft zu beantworten, und diesen dann mit Schreiben vom 13.06.2003 auch nochmals an die Erledigung des Schreibens vom 15.11.2002 erinnert hatte.
Zudem hat sich der Versicherte trotz der vom Bevollmächtigten behaupteten Pflichtverletzung in Form einer falschen Rechtsauslegung bis 2009 nicht veranlasst gesehen, von einer Antragstellung abzusehen, denn er hat über den damaligen Bevollmächtigten am 07.11.2002 einen Leistungsantrag gestellt.
Soweit mit der (undatierten) Eidesstattlichen Versicherung der Frau H vorgetragen werden soll, der Versicherte habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Verwaltung keine Chancen auf eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags gesehen, führt auch dies hier nicht weiter. Denn Umstände, die die Richtigkeit dieser Ausführungen stützen könnten, sind nicht erkennbar. Vor der Rücknahme des Rentenantrags im Jahr 2003 hat das Verhalten der Beklagten im konkreten Fall in keiner Weise darauf deuten lassen, das Antragsverfahren sei für den Verstorbenen aussichtslos. Im Gegenteil ist der Versicherte über den damaligen Bevollmächtigten von der Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2002 gebeten worden, die beigefügten Fragen vollständig und gewissenhaft zu beantworten, und dann mit Schreiben vom 13.06.2003 an die Erledigung des Schreibens vom 15.11.2002 erinnert worden. Fordert eine Behörde aber Unterlagen oder Erklärungen an, so lässt dies aus objektiver Sicht durchaus Raum für die Annahme, der Antrag könne nach Prüfung positiv beschieden werden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des 1928 geborenen und im Oktober 2005 verstorbenen N (im folgenden: der Versicherte).
Sie war mit ihm bis zu dessen Tod verheiratet (Beschluss des regionalen Rabbinatsgerichtes in B /Israel vom 21.04.2010, Aktennummer: 000) und lebte zur Zeit seines Todes mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt unter gemeinsamer Adresse (B, N 00).
Als seine (Sonder-)Rechtsnachfolgerin begehrt sie für die Zeit von Juli 1997 bis Oktober 2005 Regelaltersrente aus der Versicherung ihres Ehemanns nach dem Sozialgesetzbuch VI. Buch (SGB VI) unter Berücksichtigung von Beitragszeiten des Versicherten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und von Ersatzzeiten des Versicherten wegen Verfolgung.
Der Versicherte war 1928 in D (Bessarabien/damals Rumänien) als rumänischer Staatsbürger geboren und war von Sommer 1941 bis März 1944 durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen, die sich gegen ihn aufgrund seiner jüdischen Abstammung richteten, seiner Freiheit beraubt bzw. in seiner Freiheit beeinträchtigt. Während dieser Verfolgungszeit legte er von April 1942 bis März 1944 in dem im damaligen Gouvernement Transnistrien gelegenen Ghetto Akmecetka eine sogenannte Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG zurück. Nach der im März 1944 erfolgten Befreiung lebte er bis 1979 als sowjetischer Staatsangehöriger in B, wanderte 1979 von dort nach Israel aus und lebte dort bis zu seinem Tode als israelischer Staatsangehöriger. Der Versicherte hat ein Verfahren bei der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" der Claims Conference durchgeführt und von dort eine Zahlung für den Aufenthalt im Ghetto Akmecetka im Jahr 1943 erhalten.
1993 stellte der Versicherte in Israel einen Antrag auf Gewährung einer eigenen Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung.
Mit einem am 07.11.2002 eingegangenen Schreiben vom 04.11.2002 beantragte der Rentenberater und Rechtsbeistand X (X) für den Versicherten bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente ab Juli 1997 aufgrund einer Tätigkeit in einem Ghetto mit Entgeltleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG und bat um Übersendung der erforderlichen Vordrucke. Dem Antrag war eine vom Versicherten ausgestellte Vollmacht vom 20.05.2002 (allein) gegenüber X beigefügt.
Die Beklagte teilte diesem daraufhin mit Schreiben von November 2002 mit, dass aufgrund des Antrags zu prüfen sei, ob und ggfs. in welchem Umfang Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz oder dem ZRBG zu berücksichtigen seien; rentenrechtliche Zeiten könnten jedoch nur angerechnet werden, wenn sie nachgewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht seien; um die erforderliche Feststellung der Zeiten vornehmen zu können, würden weitere Unterlagen/Beweismittel bzw. Informationen benötigt; sie bitte daher, die beigefügten Fragen vollständig und gewissenhaft zu beantworten.
Mit Schreiben von Juni 2003 erinnerte die Beklagte X an die Erledigung ihres Schreibens von November 2002.
Mit einem am 12.08.2003 eingegangenen Schreiben vom 08.08.2003 erklärte X daraufhin gegenüber der Beklagten: "Sehr geehrte Damen und Herren, meinen Antrag vom 04.11.2002 ziehe ich zurück."
Im Oktober 2005 verstarb der Versicherte.
Mit einem am 30.06.2010 eingegangenen Schreiben beantragte der jetzige Bevollmächtigte, Herr Rechtsanwalt K, bei der Beklagten aus der Versicherung des Versicherten "die Überprüfung des Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X und die Anerkennung einer Beitragszeit, Zahlung einer Altersrente bis zum Todestag und Zahlung einer Witwenrente ab dem Todestag", da ein zwangsweiser Aufenthalt im Ghetto und eine Tätigkeit aus eigenem Willensentschluss mit einem gesetzlichen Lohnanspruch eidesstattlich erklärt worden sei; er nahm hierbei Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Urteilen vom 02. und 03.06.2009. Dem Schreiben war eine von der Klägerin ausgestellte Vollmacht gegenüber Frau K H und dem jetzigen Bevollmächtigten beigefügt.
Mit Bescheid vom 12.05.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2005 große Witwenrente nach dem Versicherten mit einer Nachzahlung für die Zeit ab Oktober 2005 in Höhe von 13.424,- EUR und Rente in laufender monatlicher Höhe von knapp 200,- EUR für die Zeit ab Juli 2011; ausweislich des dem Bescheid als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlaufs berücksichtigte die Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung die Zeit von April 1942 bis Mitte März 1944 als Beitragszeit und die Zeit von Mitte März 1944 bis Dezember 1949 als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, wobei sie alle Zeiten als Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigte.
Mit einem am 29.10.2012 eingegangenen Schreiben wandte sich der Bevollmächtige erneut an die Beklagte, dass namens der Klägerin noch die Gewährung der Altersrente nach dem ZRBG für die Zeit von Juli 1997 bis Oktober 2005 begehrt werde.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20.03.2013 lehnte die Beklagte es daraufhin sinngemäß ab, der Klägerin Regelaltersrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten zu gewähren, und begründete ihre Entscheidung damit, ausgehend von dem Antrag von Juni 2010 könne die Altersrente nach § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI erst mit dem Antragsmonat im Juni 2010 beginnen; da der Versicherte aber bereits im Oktober 2005 verstorben sei, könne es zu keiner Zahlung kommen; der frühere Antrag von 2002 sei 2003 zurückgenommen worden; damit sei auch der 1993 in Israel gestellte Antrag erledigt; eine Rentenantragsgleichstellung sei somit nicht mehr möglich; Rechte könnten aus diesem Antrag nicht mehr abgeleitet werden.
Gegen den Bescheid vom 20.03.2013 erhob die Klägerin am 09.04.2013 Widerspruch und machte geltend, eine Rücknahme des Antrags könne nicht gleichzeitig eine Rücknahme des israelischen Rentenantrages des Versicherten beinhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 (Zugang beim Bevollmächtigten am 23.12.2014) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und begründete dies unter Hinweis auf die §§ 56 bis 59 Sozialgesetzbuch I. Buch (SGB I) im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Leistungen unter Berücksichtigung des ZRBG anhängig noch ein derartiger Anspruch auf solche Leistungen bereits festgestellt gewesen seien; der Versicherte habe zwar zu Lebzeiten (2002) einen Antrag nach dem ZRBG gestellt; dieser Antrag sei jedoch 2003 durch den damals bevollmächtigten Rentenberater zurückgenommen worden; durch diese Antragsrücknahme sei auch der 1993 in Israel gestellte Altersrentenantrag in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der deutschen Rentenversicherung nicht mehr wirksam; der erste Antrag auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG sei erst 2010 und damit bereits nach dem Tod des Versicherten gestellt worden; es bestehe auch nicht die Möglichkeit, über den § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, weil kein rechtswidrig belastender Bescheid zur Anwendung des ZRBG gegenüber dem verstorbenen Versicherten erteilt worden sei; die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen ebenfalls nicht vor, da der Versicherte nicht daran gehindert gewesen sei, den von ihm im Jahre 2002 gestellten Antrag weiterzuverfolgen.
Mit der Klage vom 23.01.2015 machte der Bevollmächtigte für die Klägerin geltend, der Versicherte habe von April 1942 bis März 1944 Reinigungsarbeiten im Ghetto Akmecetka verrichtet; insofern könne die Klägerin von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die Gewährung einer Altersrente aus dessen Versicherung für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 07.10.2005 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen; ein solcher Herstellungsanspruch stehe der Klägerin zu, weil die Beklagte die Anwendung des ZRBG bei einem Ghettoaufenthalt in Transnistrien - wie hier - bis zum Herbst 2009 ausgeschlossen habe; auch wenn - wie hier - der Versicherte nicht direkt von der Beklagten auf seinen Fall bezogen über diese Rechtsauffassung der Beklagten informiert worden sei, sondern über seine israelische Bevollmächtigte - Frau K H - erfahren habe, dass die Beklagte diese Rechtsauffassung für maßgeblich halte, könne die Klägerin ihr Begehren aus dem Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ableiten, da es insoweit lediglich darauf ankomme, dass das fehlerhafte Verhalten der Beklagten für die 2003 erfolgte Antragsrücknahme ursächlich gewesen sei; diese Kausalität sei gegeben gewesen, da der Versicherte auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten, die ihm von Frau K H mitgeteilt worden sei, vertraut und die Antragsrücknahme erklärt habe, nachdem er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten keinen Sinn mehr in der Fortsetzung seines Antrages von 2002 gesehen habe; ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greife auch in den Fällen ein, in denen durch ein objektives Fehlverhalten der Verwaltung die Entscheidungen des Versicherten über die Wahrnehmung von Rechten zu dessen Ungunsten fehlgeleitet worden seien; der Versicherungsträger trage grundsätzlich das Risiko für die Richtigkeit der von ihm erteilten Bescheide/Auskünfte; dies gelte auch, wenn es sich um eine Auskunft oder einen Bescheid bei einer objektiv ungeklärten Rechtsfrage handele; in Bezug auf die Unrichtigkeit eines Bescheides bzw. einer Auskunft komme es dabei auf die heutige Sicht und nicht auf die Sicht des Versicherungsträgers zum Zeitpunkt der damaligen Erteilung an; bei einer objektiven Pflichtverletzung durch die Verwaltung könne ein Wegfall des Herstellungsanspruchs nur bejaht werden, wenn der Versicherte selbst die wesentliche (überwiegende) Ursache für seine eigene unrichtige Entscheidung gesetzt habe; dies könne aber nur dann der Fall sein, wenn dem Versicherten ein grobes Verschulden, zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei; der Versicherte habe aber rechtmäßig darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten richtig gewesen sei; auch beinhalte die Rücknahme von 2003 keine Rücknahme des israelischen Rentenantrags von 1993.
Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen hat der Bevollmächtigte für die Klägerin sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.1997 bis zum 07.10.2005 eine Altersrente nach dem Versicherten N nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides berufen und ergänzend vorgetragen, der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht zu; der Versicherte habe seinerzeit seinen Antrag auf Altersrente zurücknehmen lassen, ohne dass für sie, die Beklagte, erkennbar gewesen wäre, aus welchem Grund; die Beklagte habe dem Versicherten keine (fehlerhaften) Informationen zukommen lassen, die ihn damals zur Antragsrücknahme veranlasst haben könnten; derartige (fehlerhafte) Informationen habe sie, die Beklagte, dem Versicherten in dem 2002 eingeleiteten ZRBG-Verfahren schon deshalb nicht erteilt, weil sie damals überhaupt keine Kenntnisse gehabt habe, in welchem Gebiet der Versicherte im Ghetto gewesen sei; durch die Antragsrücknahme seien auch die Rechte aus dem zuvor in Israel gestellten Antrag erloschen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 72/11 R, Rdn. 35).
Von dem Verhandlungstermin des Sozialgerichts am 08.11.2016 ist der Bevollmächtigte der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 31.10.2016 mit dem Hinweis benachrichtigt worden, dass auch im Falle des Ausbleibens und Nichtvertretenseins der Klägerin mündlich verhandelt und entschieden werden kann. Die Klägerin ist im Verhandlungstermin am 08.11.2016 weder selbst erschienen noch vertreten worden.
Mit Urteil vom 08.11.2016 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Das Gericht konnte auch bei Abwesenheit und Nichtvertretensein der Klägerin mündlich verhandeln und entscheiden. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist in ordnungsgemäßer Terminsbenachrichtigung über die Möglichkeit eines solchen Verfahrens belehrt worden, und die übrigen Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung liegen vor, §§ 110, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 217 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 20.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil sie dadurch nicht rechtswidrig belastet wird.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Gewährung einer gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 235 SGB VI, gemäß § 37 SGB VI i.V.m. § 236a SGB VI sowie gemäß den §§ 36, 38, 40, 236, 236b, 237,238 SGB VI für den Versicherten möglicherweise in Betracht kommenden Altersrente als Rechtsnachfolgerin des Versicherten zu, obwohl die Klägerin im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) mit dem Versicherten zur Zeit von dessen Tode als Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat (insoweit ist nämlich durch die zwei Bescheinigungen des israelischen Innenministeriums vom 21.04.2010 (Bl. 18 und 19 der Rentenakte der Beklagten) hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin bis zum Tode des Versicherten mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt unter der Adresse B, N 00, die der Versicherte auch im Zusammenhang mit seiner Antragstellung am 07.11.2002 angegeben hatte, wohnhaft war). Denn der Anspruch auf eine Altersrente nach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 7. Oktober 2003 ist erloschen, weil auf den vorliegenden Fall § 59 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).anzuwenden ist. Gemäß § 59 S. 2 SGB I erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Diese Voraussetzungen des § 59 S. 2 SGB I liegen hier vor, weil der damalige Vertreter des Versicherten mit dem am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatze vom 08.08.2003 den am 07.11.2002 gestellten Regelaltersrentenantrag wirksam zurückgenommen hat.
Die in dem bei der Beklagten am 12.08.2003 eingegangenen Schreiben vom 08.08.2003 enthaltene Rücknahmeerklärung umfasste dabei nicht nur den mit Schreiben vom 04.11.2002 gestellten Altersrentenantrag, der bei der Beklagten am 07.11.2002 eingegangen war, sondern auch den von dem Versicherten bei dem israelischen Rentenversicherungsträger noch selbst am 29.08.1993 gestellten Antrag auf die Gewährung einer Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung, soweit dieser gemäß Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,. d.h. hier auf eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland galt, wobei diese in Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 normierte Fiktion der Stellung eines Antrages auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, hier der Bundesrepublik Deutschland nicht davon abhängig ist, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten zu entnehmen sind (vgl. die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr. 1, RdNr. 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art 19 Nr 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art 19 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 (BGBI II 1988, 28, 625 - Abk Kanada SozSich) sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011 -B 13 R 20/10 R - juris-Rn. 20). - Dass die Rücknahmeerklärung vom 08.08.2003, die am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangen ist, auch den israelischen Rentenantrag des Versicherten, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, mit umfasst, leitet das Gericht aus der nachfolgend wiedergegebenen Argumentation des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2013 - L 14 R 250/13 -, der sich das Gericht nach eigener Überprüfung voll inhaltlich anschließt, ab. Dort heißt es wörtlich: "Die Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 31.05.1999 erfasst jedoch auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt. Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs.2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt. Der Antragsteller soll damit von der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden werden. Die Antragsgleichstellung bewirkt die "automatische" Erstreckung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung in dem anderen Vertragsstaat (BSG, wie vor juris - (Rdnr.23)). Aufgrund der automatischen Funktion als deutscher Rentenantrag war der Gegenstand des israelischen. Antrags mit dem Gegenstand des Antrags der Klägerin vom 04.12.1998 identisch, soweit ersterer sich auf die eine mögliche Altersrente bezog. Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG -B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/11 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich.
Das BSG hat sich in dem Urteil B 13 R 40/11 R unter anderem mit der Frage befasst, wie sich die bestandskräftige Entscheidung über einen deutschen Altersrentenantrag auf einen bereits zuvor gestellten israelischen Antrag auswirkt. Hierzu führt es aus (juris, Rdnr. 34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge z.B. bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Denn solche Anträge hätten sich auch dann mit Erlass des Bescheids der Beklagten vom 19.11.2004 erledigt, wenn sie der Beklagten nicht bekannt waren. Denn dieser Bescheid ist mit Eintritt seiner Bestandskraft nach § 77 SGG "in der Sache" bindend geworden (vgl. zur Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte bereits BSG vom 21.9.1962 - BSGE 18, 22, 26 = SozR Nr 35 zu § 77 SGG). Nach der Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 19.11.2004 nach § 44 SGB X ist daher auch insoweit die rückwirkende Rentenzahlung durch § 44 Abs. 4 SGB X beschränkt."
Dieser Rechtsauffassung schließt der erkennende Senat sich vollumfänglich an. Diese Doppelwirkung in der "Sache" muss nach dem Vorstehenden auch hinsichtlich der Wirkung der Rücknahme der Klägerin für den israelischen Rentenantrag gelten. Sofern man die Möglichkeit der Aufspaltung der "einheitlichen" Sache im Rahmen einer sie erfassenden Entscheidung verneint, kann diese Möglichkeit auch bei einer auf "die Sache" bezogenen Rücknahme nämlich nicht angenommen werden."
Diese Rechtsgedanken aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25; Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - sind in jeder Hinsicht auf die Rücknahmeerklärung vom 08.08.2003, die am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangen ist, zu übertragen.
Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch darauf, dass ihr als Rechtsnachfolgerin des Versicherten (kraft der hier allein in Betracht kommenden Stellung einer Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten) die Altersrente nach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 07.10.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gewährt wird, auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Denn insoweit gilt die dagegen sprechende Argumentation des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 03.12.2008 - L 17 U 46/08 - auch für den vorliegenden, in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall. Dazu hat nämlich das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 - L 17 U 46/08 -, dem sich das Gericht in jeder Hinsicht anschließt, ausgeführt, dass eine Korrektur des § 59 S. 2 SGB I durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, die in einer Fiktion des tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahrens zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten bestünde, nicht mit dem Zweck der insoweit nicht eingehaltenen Norm des § 59 S. 2 SGB I in Einklang zu bringen ist. Es fährt in dem vorgenannten Urteil insoweit fort: "§ 59 Satz 2 SGB I macht die materielle Rechtsfolge des Anspruchsübergangs von zwei alternativ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erreichten Verfahrenslagen - Leistungsfeststellung oder anhängiges Verwaltungsverfahren - abhängig. Nur bei verfahrensmäßig schon so "gefestigten" Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (BT-Drucks. 7/868 S. 33) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht. Das BSG hat in einem Urteil vom 25.10.1984 (11 RA 18/84 - BSGE 57, 215 = SozR 1200 § 59 Nr. 6) - mit dem sich der 8. Senat überhaupt nicht auseinander gesetzt hat - ausgeführt, dass § 59 Satz 2 SGB I nicht darauf abstelle, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend sei nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber habe dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen - und sei es aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns - unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich sei, seien, so der 11. Senat, nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit ließen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie könnten im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneide, da unbegründete Ansprüche ohnehin nicht übergehen könnten (BSG, a.a.0.)."
Diese Ausführungen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem vorgenannten Urteil vom 03.12.2008 - L 17 U 46/08 - gelten - wie bereits oben ausgeführt - in gleicher Weise für den hier vorliegenden, in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall.
Gegen den von der Klägerin im Zusammenhang mit § 59 S. 2 SGB I geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind auch die nachstehenden Ausführungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1984 - 11 RA 18/84 -, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht und die aus den im vorigen Abschnitt genannten Gründen auch, für den vorliegenden, in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall gültig sind, ins Feld zu führen, wenn es dort heißt: "Nach § 31 Abs. 2 AVG ist, wenn der Empfänger einer Rente wegen BU die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfüllt, die Rente im Falle des § 25 Abs. 5 AVG, d.h. mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen in das Altersruhegeld umzuwandeln. Da der Versicherte keine andere Bestimmung getroffen hatte, war die Beklagte zur Umwandlung der BU-Rente in ein Altersruhegeld mit Wirkung zum 1. Juni 1976 verpflichtet. Diese Verpflichtung konnte indessen das Erlöschen des Anspruchs mit dem Tode des Versicherten nicht verhindern. § 59 Satz 2 SGB I stellt nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend ist nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber hat dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich ist, sind nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit lassen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie können im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneidet (unbegründete könnten nicht übergehen)."
Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass die Vorschrift des § 59 S. 2 SGB I auf dem Wege über die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs außer Kraft gesetzt werden könnte, - was das Gericht nicht tut - so wären doch auch dann im vorliegenden Falle die tatbestandlichen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt. Denn im vorliegenden Falle war nicht eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich, dass die Vertretung des Versicherten mit Schreiben vom 08.08.2003, bei der Beklagten eingegangen am 12.08.2003, den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Wesentliche Bedingung für die Rücknahme war insoweit die eigene Willensbildung auf Seiten des Versicherten. Denn aus dem in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2016 - L 14 R 779/15 -juris Rdn. 73 erwähnten Schreiben der Beklagten vom 17.03.2003, das an die damalige Vertreterin der dortigen Versicherten in Israel, Frau K H, die auch die damalige Vertreterin des hiesigen Versicherten gewesen ist (siehe dazu den ersten Absatz der Seite 2 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 31.10.2016 (Bl. 51 der Gerichtsakte)), gerichtet war, ist zu entnehmen, dass selbst die Beklagte damals der Auffassung war, dass die Rechtsfrage, ob es sich bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des damals geltenden § 1 Abs. 1 ZRBG handelte, einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe, und wenn die damalige Vertretung des Versicherten dann das in diesem Schreiben enthaltene Angebot der jetzigen Beklagten, das schon anhängig gemachte Verwaltungsverfahren bis zu dieser höchstrichterlichen Klärung zum Ruhen zu bringen, nicht annahm, sondern stattdessen am 12.08.2003 den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm, so kann keine Rede davon sein, dass eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich gewesen wäre, dass die Vertretung des hiesigen Versicherten mit Schreiben vom 08.08.2003, bei der Beklagten eingegangen am 12.08.2003, den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Dass das vorgenannte Schreiben der Beklagten vom 17. März 2003 ein derartiges Angebot, das Verwaltungsverfahren im Interesse der Anspruchsteller, die - wie der hiesige Versicherte - in Transnistrien eine Ghettobeitragszeit zurückgelegt hatten, einstweilen bis zur höchstrichterlichen Klärung der o. g. Rechtsfrage zum Ruhen zu bringen, enthielt, ergibt sich aus den folgenden Passagen des Schreibens vom 17. März 2003: "Sehr geehrte Frau H! Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12.2.2003, in dem Sie darum baten, diejenigen Fälle bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zurückzustellen, in denen die Antragsteller in einem Ghetto, das auf "rumänischem Hoheitsgebiet" lag, gegen Entgelt gearbeitet haben. Es handelt sich bei der von Ihnen genannten Zahl von 1200 Anmeldungen um Personen, die alle fristgemäß den Antrag nach dem ZRBG bei der LVA Rheinprovinz gestellt haben, und in denen Sie bzw. Herr K bevollmächtigt sind. Mit dem von Ihnen geäußerten Wunsch, diese Anträge zunächst zum Ruhen zu bringen, sind wir einverstanden ... Wir bitten zu bedenken, dass in den sog. Rumänien-Fällen, in denen ein Widerspruchsbescheid erteilt und gegen den von Ihnen Klage erhoben wird, es zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, ob es sich z.B. bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des ZRBG handelt, nur dann kommen kann, wenn eine Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 ZRBG glaubhaft gemacht worden ist ..."
Zudem gelten die nachfolgenden Ausführungen in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2016 - L 14 R 779/15 - zu der Frage eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Verhalten (einschließlich eines Unterlassens) der Beklagten und der von der dortigen Klägerseite ebenfalls erklärten Antragsrücknahme sinngemäß auch für den hier vorliegenden Fall, wenn es dort heißt: "Soweit der Bevollmächtigte im Übrigen behauptet, die Verstorbene habe im Vertrauen auf , die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Verwaltung keine Chancen auf eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags gesehen, handelt es sich nur um eine Mutmaßung. Eigene Äußerungen der Verstorbenen hierzu sind nicht vorhanden und vom Kläger im Verfahren auch nicht angeführt worden. Auch sonstige Umstände, die die Behauptung stützen könnten, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Vor der Rücknahme der Rentenanträge im Jahr 2004 hat das Verhalten der Beklagten im konkreten Fall auch nicht darauf deuten lassen, das Antragsverfahren sei für die Verstorbene aussichtslos. Im Gegenteil ist die Verstorbene selbst von der Beklagten noch mit Schreiben vom 26.03.2003 und 13.11.2003 gebeten worden, konkrete Erklärungen abzugeben (nämlich, ob ein Antrag nach dem BEG gestellt worden ist), um ihr Begehren überprüfen zu können. Fordert eine Behörde Unterlagen oder Erklärungen an, so lässt dies aus objektiver Sicht zunächst durchaus Raum für die Annahme, der Antrag könne nach Prüfung positiv beschieden werden."
Was die Frage der Ursächlichkeit des Verhaltens (einschließlich eines eventuellen Unterlassens) der Beklagten für die am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangene Antragsrücknahmeerklärung vom 08.08.2003 - und auf eine derartige Ursächlichkeit kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entscheidend an - anbetrifft, so ist eine solche Ursächlichkeit jedenfalls insoweit nicht ersichtlich, als die Beklagte dem Versicherten bzw. dessen Vertretung gegenüber nach der Antragstellung am 06.09.2002 jedenfalls keinerlei individuelle Beratung oder Auskünfte hat zukommen lassen, die den Versicherten oder dessen Vertretung dazu veranlasst haben könnten, den Antrag vom 07.11.2002 zurückzunehmen, da die Vertretung des Versicherten bzw. der Versicherte selbst weder den Aufforderungen der Beklagten in dem Schreiben der Beklagten vom 15.11.2002 nachgekommen ist noch irgendwelche Erklärungen dazu, ob, inwieweit und in welchem Gebiet der Versicherte während eines Ghettoaufenthaltes einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt nachgegangen ist, auf die die Beklagte individuell hätte reagieren können, gegenüber der Beklagten abgegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung der § 193 SGG".
Das Urteil war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim LSG NRW einzulegen sei, die Berufungsfrist für die Klägerin aber drei Monate betrage, weil die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des SGG erfolge.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten am 18.01.2017 zugegangen.
Mit der am 03.03.2017 beim Landessozialgericht NRW (LSG NRW) eingegangenen Berufung trägt dieser im Wesentlichen vor, dass sich das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil mit diversen Rechtsfragen befasse; zum einen mit der Rechtsfrage, ob ein (Sonder-)Rechtsnachfolger im Rahmen eines Herstellungsanspruchs einen Antrag des Verstorbenen fortsetzen könne, wenn das Antragsverfahren zu Lebzeiten wegen einer restriktiven Gesetzesauslegung (hier Ausschluss der Anwendung des ZRBG bei Ghettotätigkeiten in Transnistrien) beendet und im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht (mehr) anhängig sei; zum zweiten mit der Rechtsfrage, ob eine restriktive Gesetzesanwendung eine rechtswidrige und auch kausale Pflichtverletzung darstelle und insofern ein Herstellungsanspruch bestehe, wenn dem Betroffenen keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne und auch bis zum Tod des Versicherten nicht erkennbar gewesen sei, dass sich die Rechtsauffassung der Verwaltung ändern würde, wobei die Pflichtverletzung der Beklagten nicht aus damaliger, sondern aus heutiger Sicht zu beurteilen sei und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten eine individuelle Beratung nicht erforderlich sei, sondern ausreichend sei, wenn die Beklagte durch falsche Rechtsanwendung den Antragsteller veranlasst habe, eine für ihn ungünstige Erklärung abzugeben; zu den skizzierten beiden Rechtsfragen gebe es divergierende Rechtsprechung, wobei die Rechtsauffassung der Beklagten teilweise in Divergenz zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe; wegen der Divergenzen liege Klärungsbedürftigkeit durch das BSG vor; es werde daher die Zulassung der Revision angeregt.
Der Berufung fügte der Bevollmächtige eine (undatierte) Eidesstattliche Versicherung von Frau K H bei, in der diese ausführt, sie habe den Verstorbenen darüber informiert, dass die Rentenversicherungen die Anwendung des ZRBG für Ghettotätigkeiten in Transnistrien ausgeschlossen hätten; ihre Kenntnisse habe sie aus zahlreichen Ablehnungsbescheiden, einem Gespräch im Hause der Beklagten vom 16.01.2003 und einem Schreiben von Herrn K vom 17.03.2003 mit einem Angebot auf ein allgemeines Ruhen bis zur gerichtlichen Entscheidung; nachdem die Beklagte dieses Angebot noch im Jahr 2003 zurückgenommen habe, habe der Versicherte beschlossen, die Rechtsauffassung der Verwaltung zu akzeptieren und das Verfahren nicht mehr fortzusetzen; daraufhin sei der Antrag von 2002 auf Wunsch des Mandanten zurückgezogen worden; der alleinige Grund für die Antragsrücknahme sei die Rechtsauffassung der Beklagten gewesen.
Die Beklagte erwidert, eine Pflichtverletzung ihrerseits liege nicht vor; nach der 2002 erfolgten Antragstellung, bei der keine Angaben zu den konkret geltend gemachten Zeiten gemacht worden seien, seien auch trotz Aufforderung keine Angaben über die maßgeblichen Tatbestände gemacht worden; eine konkrete und individuell auf das Verfolgungsschicksal des Versicherten bezogene Beratung durch die Beklagte habe daher gar nicht erfolgen können; die Antragsrücknahme sei dann durch den Bevollmächtigen wirksam vorgenommen worden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.11.2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des N Regelaltersrente aus dessen Versicherung unter Berücksichtigung der in der Witwenrente der Klägerin berücksichtigten Beitrags- und Ersatzzeiten des N für den Nachzahlungszeitraum vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2005 nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die am 03.03.2017 beim LSG NRW eingegangene Berufung gegen das am 18.01.2017 zugegangene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf ist fristgemäß erhoben. Infolge der unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung zum Urteil des Sozialgerichts vom 08.11.2016 war die Einlegung der Berufung innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Urteils zulässig, § 66 Absatz 2 SGG. Die Belehrung im Urteil des Sozialgerichts vom 08.11.2016, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim LSG NRW einzulegen sei, die Berufungsfrist für die Klägerin aber drei Monate betrage, weil die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des SGG erfolge, ist unrichtig. Denn die Zustellung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf erfolgte nicht außerhalb des Geltungsbereichs des SGG, da die Zustellung an den Bevollmächtigen der Klägerin im Inland und nicht an die Klägerin in Israel erfolgte; bei der Zustellung eines Urteils an einen inländischen Bevollmächtigen handelt es sich aber um eine Zustellung im Inland (vgl. BGH, NJW 92, 1701), auch wenn die Klägerin ihren Wohnsitz im Ausland hat; insofern galt hier nicht die Rechtsmittelfrist des § 87 Absatz 1 Satz 2 SGG von drei Monaten. Da dem Bevollmächtigen der Klägerin das Urteil des Sozialgerichts am 18.01.2017 zugegangen ist, ist die hier aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung geltende Berufungsfrist von einem Jahr mit Eingang der Berufung am 03.03.2017 gewahrt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes N (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) nicht in ihren Rechten verletzt, § 54 Absatz 2 SGG.
Die Klägerin ist die Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes N, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Denn sie hat mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes als dessen Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Regelaltersrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes N nach § 35 SGB VI unter Berücksichtigung von Beitragszeiten des Versicherten im Ghetto nach dem ZRBG und von Ersatzzeiten des Versicherten nach § 250 SGB VI abgelehnt. Denn die Klägerin hat - unabhängig von weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI (in der seit dem 01.01.2008 unverändert geltenden Fassung) und nach Maßgabe des ZRBG - bereits deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes N, weil es an einer wirksamen Antragstellung des Versicherten gemäß § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI fehlt (vgl. zu allem Folgenden das Urteil des erkennenden Senats vom 26.02.2016, L 14 R 779/15, juris; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.02.2016, B 5 R 161/16 B, als unzulässig verworfen).
Der Versicherte unterlag dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI (dazu I.). Der vom Bevollmächtigten für den Versicherten gestellte Antrag vom 07.11.2002 kann keine Berücksichtigung mehr finden, da er zurückgenommen wurde (hierzu II.). Von dieser Rücknahme ist auch der vom Versicherten 1993 in Israel gestellte Antrag erfasst (dazu III). Demgegenüber kann weder der namens der Klägerin am 30.06.2010 - nach § 44 SGB X - gestellte Antrag ihres Bevollmächtigten Wirkung entfalten, auch nicht nach Umdeutung in einen Erstantrag, noch der am 29.10.2012 gestellte Antrag ihres Bevollmächtigten, weil dem § 59 SGB I entgegensteht (dazu IV.). Ein anderes Ergebnis lässt sich weder aus der Rechtswirkung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG (hierzu V.) noch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten (hierzu VI.).
I.)
Der verstorbene Versicherte unterlag dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente des am 19.11.1928 geborenen Versicherten auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG waren für ihn zwar mit (dem rückwirkenden) Inkrafttreten des ZRBG vom 20.06.2002 (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.06.2002, veröffentlicht am 27.06.2002, BGBl I, 2074) zum 01.07.1997 (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.06.2002) erfüllt, weil er bereits am 19.11.1993 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, Beitragszeiten nach dem ZRBG vorliegen und der Verstorbene auch die allgemeine Wartezeit (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllte, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.2011 im Rahmen der der Klägerin bewilligten Witwenrente die Zeit vom 01.04.1942 bis zum 18.03.1944 als Beitragszeit und die Zeit vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz und hierbei alle Zeiten als Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt hat.
Für einen Anspruch des Versicherten auf Zahlung von Regelaltersrente reicht dies aber nicht aus. Vielmehr ist mit dem Inkrafttreten der §§ 19 Satz 1 SGB IV und 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI am 01.01.1992 das Antragsprinzip eingeführt worden: Danach werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht; (erst) der Rentenantrag löst regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus. Der Rentenantrag ist dabei auch für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI maßgeblich. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI. Insofern unterlag der Versicherte seit dem 01.01.1992 zur Realisierung eines Anspruchs auf Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG dem sich seit dem 01.01.1992 aus § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI ergebenden Antragserfordernis.
Diesem Antragserfordernis steht hier nicht entgegen, dass für den Versicherten bereits vor 1992 ein - antragsfreies - Stammrecht auf Altersruhegeld entstanden sein könnte, das noch zur Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) beziehungsweise des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) führte. Nur dann aber unterläge er nicht dem Antragserfordernis des (erst) seit dem 01.01.1992 geltenden § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI; auch erwarben hiernach Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes ein eigentumsrechtlich geschütztes Vollrecht auf Altersruhegeld, ohne dass ein Antragseinwand entgegenstand, wenn das Recht auf Altersruhegeld bereits vor dem 01.01.1992 entstanden war (BSG, Urteil vom 02.08.2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3 2600 § 99 Nr. 5); ein solcher bereits unter der Geltung der RVO beziehungsweise des AVG entstandener Anspruch auf Altersruhegeld wäre dann auch nicht nachträglich auf Grund des mit dem SGB VI ab dem 01.01.1992 eingeführten Antragserfordernisses entfallen (BSG, Urteil vom 08.01.2005, B 13 RJ 41/04 R BSGE 95, 300). Ein Stammrecht des Versicherten auf - antragsfreies - Altersruhegeld bereits unter Geltung der RVO beziehungsweise des AVG ist hier aber nicht bereits spätestens bis zum 31.12.1991 entstanden, so dass ein solches auch nicht mit dem Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 zahlbar gemacht werden kann. Vielmehr richtet sich der Anspruch des Versicherten auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres allein nach den Vorschriften des SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG und unterliegt daher auch dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. Denn der Versicherte ist am 19.11.1928 geboren und hat demnach erst am 19.11.1993 das 65. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt galten die ab dem 01.01.1992 durch das SGB VI abgelösten Vorschriften der RVO beziehungsweise des AVG, die eine Antragstellung als Leistungsvoraussetzung für ein Altersruhegeld nur bei einem vorzeitigen Altersruhegeld (§§ 1248 Absätze 1 bis 3 und 1290 Absatz 1 Satz 2 RVO; §§ 25 Absätze 1 bis 3 und 67 Absatz 1 Satz 2 AVG), ansonsten beim Altersruhegeld aber nicht vorsahen (§ 1248 Absatz 5 RVO, § 25 Absatz 5 AVG), nicht mehr.
II.)
Für den - zur Realisierung des Anspruchs auf Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG - erforderlichen Antrag kann der für den Versicherten vom Rentenberater und Rechtsbeistand X gestellte Antrag vom 04.11.2002 keine Berücksichtigung finden, da er zurückgenommen worden ist.
Dieser Antrag hat das Leistungsverfahren zwar zunächst gemäß §§ 19 Satz 1 SGB IV und 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI in Gang gesetzt.
Diesen Antrag vom 04.11.2002 hat der Bevollmächtigte aber mit dem am 12.08.2003 eingegangenen Schreiben gegenüber der Beklagten ausdrücklich und unmissverständlich zurückgenommen (vgl. zur Wirksamkeit der Rücknahme von Anträgen vor Bescheiderlass etwa BSG, Urteil vom 09.08.1995, 13 RJ 43/94, BSGE 76, 218 ff. (Rdn. 23 m.w.N.); vgl. auch Kühn in Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 115 Rdn. 19 f.).
III.)
Von dieser Rücknahme ist auch der vom Versicherten 1993 in Israel gestellte Antrag auf Gewährung einer eigenen Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung erfasst, auch wenn dieser gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente aus der deutschen Rentenversicherung gilt.
Der vom Versicherten 1993 in Israel gestellte Rentenantrag auf israelische Rente gilt zwar nach Abkommensrecht gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente aus der deutschen Rentenversicherung, selbst wenn der Versicherte in diesem Antrag das Bestehen von deutschen Versicherungszeiten nicht kenntlich gemacht haben sollte (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 (bestätigt durch das Urteil des BSG vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R, dort Rdn. 19). Ein in Israel gestellter Antrag auf Altersrente ist nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen; der israelische Antrag gilt, sowohl formell als auch materiell, zugleich als Antrag auf "entsprechende Leistungen" nach deutschem Recht; für die Wirksamkeit eines beim israelischen Versicherungsträger gestellten Antrags kommt es in der deutschen Rentenversicherung weder auf dessen Übersendung noch auf Kenntniserlangung durch den deutschen Rentenversicherungsträger an. Dieser Antrag ist aber von der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 12.08.2003 mit erfasst worden, weil beiden Anträgen ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, juris (dort Rdn. 34) und BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R, juris). Zutreffend hat die Beklagte hier auch darauf hingewiesen, dass das BSG-Urteil vom 19.04.2011 zu dieser Rechtsfrage keine abweichende Aussage enthält, weil in dem vor dem BSG verhandelten Fall keine Antragsrücknahme erfolgte.
Entsprechendes gälte, wenn der vom Versicherten 2002 in Deutschland gestellte Antrag gleichzeitig gemäß Artikel 27 des Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA) als in Israel gestellter Antrag auf deutsche Rente anzusehen wäre. Auch dieser Antrag ist von der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 12.08.2003 mit erfasst worden, auch wenn der Versicherte bzw. sein damaliger Bevollmächtigten ausdrücklich lediglich den Antrag hier, nicht aber auch den Antrag in Israel zurückgenommen hatte. Ansonsten läge eine unzulässige Aufspaltung einer einheitlichen Sache vor (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013, etwa L 14 R 250/13, juris, dort Rdn. 39; die nachgehende Revision beim BSG, B 13 R 3/14 R, erledigte sich am 28.10.2014 durch ein Anerkenntnis) und es würde der Sinn der Antragsfiktion des Artikel 27 DISVA verkannt, der darin besteht, die Antragstellung zu vereinfachen, nicht hingegen darin, zwei gleichartige Anträge nebeneinander und mit gegebenenfalls unterschiedlichem Schicksal zu konstruieren.
IV.)
Der namens der Klägerin am 30.06.2010 - nach § 44 SGB X - gestellte Antrag ihres Bevollmächtigten kann keine Wirkung entfalten, auch nicht nach Umdeutung in einen Erstantrag, ebenso wenig wie der am 29.10.2012 gestellte Antrag ihres Bevollmächtigten, weil dem § 59 SGB I entgegensteht.
Soweit der Bevollmächtigte mit dem am 30.06.2010 eingegangenen Schreiben einen "Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X" gestellt hat, konnte dieser Antrag mangels Vorliegens eines überprüfbaren (Vor-)Bescheides keine Wirkung entfalten.
Auch bei einer Umdeutung des nach § 44 SGB X gestellten Antrags vom 30.06.2010 in einen Erstantrag - auf Zahlung einer Altersrente aus der Versicherung des N für die Zeit vom 01.07.1997 bis zu dessen Todestag - und auch unter Berücksichtigung des erneuten Antrags vom 29.10.2012 - auf Zahlung einer Altersrente aus der Versicherung des N für die Zeit vom 01.07.1997 bis zu dessen Todestag - ließ sich ein auf Rentenleistung für den Versicherten bzw. dessen Sonderrechtsnachfolgerin gerichtetes Verfahren nicht (mehr) wirksam in Gang setzen. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von Regelaltersrente nach ihrem verstorbenen Ehemann für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2005 war bereits zum Zeitpunkt seines Todes (08.10.2005) nach § 59 Satz 2 SBG I erloschen.
Danach erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Ein Anspruch auf eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung (unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG) war im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten, d.h. des Versicherten, weder festgestellt noch war ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig, nachdem der gestellte Antrag vom 07.11.2002 zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 08.10.2005 zuvor mit Erklärung vom 12.08.2003 bereits zurückgenommen worden war.
§ 59 Satz 2 SGB I macht die materielle Rechtsfolge des Anspruchsübergangs von zwei alternativ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erreichten Verfahrenslagen - Leistungsfeststellung oder anhängiges Verwaltungsverfahren - abhängig. Nur bei verfahrensmäßig schon so "gefestigten" Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (BT-Drucks. 7/868 S. 33) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht. Die beiden in § 59 Satz 2 SGB I normierten Verfahrenslagen aber waren im Zeitpunkt des Todes des Versicherten im Oktober 2005 nicht erreicht. Weder war zu diesem Zeitpunkt nach der ersten Alternative des § 59 Satz 2 SGB I ein Anspruch auf Geldleistungen bereits festgestellt. Festgestellt ist ein Anspruch nur, wenn er zumindest dem Grunde nach durch Verwaltungsakt (§§ 31 ff. SGB X) oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X)) bestätigt worden ist. Ein Anspruch des Versicherten auf Regelaltersrente war bis zum Zeitpunkt seines Todes im Oktober 2005 aber weder durch Verwaltungsakt noch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag festgestellt. Noch war nach der zweiten Alternative des § 59 Satz 2 SGB I zum Zeitpunkt seines Todes ein Verwaltungsverfahren (über Regelaltersrente) anhängig. Bei antragsabhängigen Leistungen - wie hier - ist das Verwaltungsverfahren anhängig, wenn der entsprechende Antrag beim Leistungsträger eingegangen und noch anhängig ist. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten im Oktober 2005 war kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig, nachdem der Antrag vom 07.11.2002 bereits durch das am 12.08.2003 eingegangene Schreiben zurückgenommen worden war und diese Rücknahme auch den 1993 in Israel gestellten Antrag des Versicherten mit erfasste.
Im Übrigen werden, worauf das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen hat, Altersrenten gemäß § 102 Absatz 5 SGB VI (lediglich) bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte verstorben ist. Hier wäre eine Rentenzahlung aufgrund des Todes des Versicherten im Oktober 2005 entsprechend lediglich bis Ende Oktober 2005 in Betracht gekommen, somit nicht mehr zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung im Juni 2010.
V.)
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der Rechtswirkung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG.
Nach 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG gilt ein Antrag auf Rente zwar als am 18.06.1997 gestellt. Die Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG bewirkt dabei aber noch nicht einmal eine Rückbeziehung des (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren über einen Rentenanspruch mit Ghetto-Beitragszeiten auf den 18.06.1997 (BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 R 12/11 R in SozR 4 2600 § 197 Nr. 3). Ungeachtet dessen wäre aber selbst bei gegebener Rückbeziehung auf den 18.06.1997 damit allenfalls ein früherer Beginn des durch den Rentenantrag von 2002 in Gang gebrachten Verwaltungsverfahrens denkbar. Es bliebe aber auch dann dabei, dass sich dieses - möglicherweise früher begonnene - Verwaltungsverfahren durch die Rücknahmeerklärung vom 12.08.2003 erledigt hat und daher im Zeitpunkt des Todes des Versicherten im Oktober 2005 nicht mehr anhängig war.
VI.)
Ein anderes Ergebnis lässt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der Klägerin - hier auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Die Klägerin kann nicht verlangen, über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt zu werden, als wäre im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes im Jahr 2005 noch ein Verwaltungsverfahren über seinen Rentenanspruch im Sinne des § 59 Satz 2 SGB I anhängig gewesen, dann mit der Folge, dass der Antrag vom 30.06.2010 ein auf Rentenleistung für den Versicherten gerichtetes Verfahren wirksam in Gang setzen konnte, weil ein Anspruch auf Nachzahlung von Regelaltersrente nach dem Versicherten für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2005 im Zeitpunkt seines Todes wegen des noch anhängigen Verwaltungsverfahrens nicht bereits nach § 59 SGB I erloschen war.
Es ist schon fraglich, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 SGB I überhaupt beachtlich sein kann (dazu 1.). Der Senat kann dies aber dahinstehen lassen. Denn hier liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in der Sache nicht vor (dazu 2.).
1.
Grundsätzlich kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift auf die tatsächliche Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens an, nicht darauf, ob das Verfahren bei konkreter Sachbehandlung hätte anhängig sein müssen; eine Fiktion eines tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahren im Wege der Korrektur durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist insofern nicht zulässig (BSG, Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 18/84, BSGE 57, 215 ff.; vgl. auch Urteile des LSG NRW vom 13.12.2000, L 17 U 231/97 in juris, dort Rdn. 67, und vom 03.12.2008, L 17 U 46/98 in juris, dort Rdn. 30 f.). Denn § 59 Satz 2 SGB I stellt nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend ist nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehende Verfahrenslage; der Gesetzgeber hat dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen - und sei es aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns - unterblieben waren, nicht vorgesehen; Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthält, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich ist, sind nicht erkennbar; die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit lassen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen; sie können im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneidet, da unbegründete Ansprüche ohnehin nicht übergehen können (BSG, Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 18/84, a.a.O.). Auch wird vertreten, dass das Erlöschen eines Anspruchs auf Geldleistungen nach § 59 Satz 2 SGB I auch bei einer Verletzung der in § 115 Absatz 6 SGB VI normierten Hinweispflicht und eines sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht wegen dieses Herstellungsanspruchs ausgeschlossen ist (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2013, L 9 R 4622/11 (Revision bei im Urteil zugelassener Revision nicht eingelegt)). Jedoch kann in Einzelfällen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dazu führen, dass ein Sonderrechtsnachfolger so zu behandeln ist, als ob ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen wäre. Dies hat das Bundessozialgericht für möglich gehalten für den Fall, dass ein hierzu berufener Arzt keine Berufskrankheitenanzeige erstellt hat, obwohl er sich hierzu hätte gedrängt fühlen müssen (BSG, Urteil vom 08.10.1998, B 8 KN 1/97 U R; vgl. auch das Urteil des Sächsischen LSG vom 26.04.2007, L 2 U 114/05 bei identischer Fallkonstellation). Hieran anschließend wird vereinzelt in der Literatur vertreten, dass Entsprechendes gelten dürfte, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten einen erforderlichen Antrag wegen einer Fehlberatung des Leistungsträgers nicht gestellt hat (Wagner in: Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, § 59 SGB I Rdn. 17).
2.
Der Senat kann aber die Klärung der Frage, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 SGB I überhaupt beachtlich sein kann, dahingestellt lassen. Denn die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen hier in der Sache nicht vor. Hierfür fehlt es sowohl an einer Pflichtverletzung der Beklagten (dazu a.)) als auch an der Kausalität zwischen angeblicher Pflichtverletzung und etwaigen nachteiligen Folgen für die Rechtsposition des Versicherten bzw. der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin (dazu b.)).
a.)
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI nicht verletzt hätte (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O., m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3- 3200 § 86a Nr. 2); Voraussetzung ist weiter, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt, und dass die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt hat und dass die verletzte Pflicht darauf gerichtet war, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang); schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, d.h. die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, Urteile vom 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R, SozR 4 4300 § 125 Nr. 5, Rdn. 35; vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, SozR 4 2400 § 26 Nr. 3, Rdn. 24; vom 19.12.2013, B 2 U 14/12 R, Sozr 4 2700 § 140 Nr. 1, Rdn. 23 und vom 19.12.2013, B 2 U 17/12 R, SozR 4 2700 § 73 Nr. 1, Rdn. 37).
Hier liegt bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor.
Die Beklagte hat weder im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über deren sozialen Rechte diese unrichtig oder missverständlich informiert (dazu aa.)) noch hat sie ihr aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegende und diesem ein entsprechendes subjektives Recht einräumende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung und Auskunft nach §§ 14 und 15 SGB VI, verletzt (dazu bb.)). Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der vom Bevollmächtigten der Klägerin im Rahmen des Klage - und Berufungsverfahrens angeführten Entscheidungen des 9., 12. und 13. Senats des BSG gelangen (dazu cc.)).
aa.)
Auf eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I kann ein Herstellungsanspruch hier nicht gestützt werden. Nach § 13 SGB I sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Unter "Aufklärung" ist dabei die allgemeine und abstrakte Unterrichtung der Bevölkerung, insbesondere aller von den sozialen Rechten und Pflichten möglicherweise Betroffenen, die im einzelnen in der Regel nicht bekannt sind, zu verstehen, z.B. in Merkblättern und Broschüren. Die Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation z.B. in Merkblättern oder Broschüren verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der (rechtzeitigen) Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15). Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteile vom 21.06.1990, a.a.O. und vom 23.05.1996, a.a.O.; anders jedoch BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdn. 24). Dass die Beklagte vorliegend eine solche unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel im Hinblick auf das ZRBG erteilt oder den israelischen Versicherungsträger entsprechend unrichtig informiert hätte, wäre allerdings von der Klägerin darzulegen und nachzuweisen. Eine solche Darlegung stellt die mit der Berufung vorgelegte (undatierte) Eidesstattliche Versicherung der Frau K H aber nicht dar. In dieser führt Frau H aus, sie habe den Versicherten darüber informiert, dass die Rentenversicherungen die Anwendung des ZRBG für Ghettotätigkeiten in Transnistrien ausgeschlossen hätten; ihre Kenntnisse habe sie aus zahlreichen Ablehnungsbescheiden, einem Gespräch im Hause der Beklagten vom 16.01.2003 und dem Schreiben von Herrn K vom 17.03.2003 mit einem Angebot auf ein allgemeines Ruhen bis zur gerichtlichen Entscheidung; nachdem die Beklagte das Angebot noch im Jahr 2003 zurückgenommen habe, habe der Versicherte beschlossen, die Rechtsauffassung der Verwaltung zu akzeptieren und das Verfahren nicht mehr fortzusetzen; daraufhin sei der Antrag vom 07.11.2002 auf Wunsch des Mandanten zurückgezogen worden; der alleinige Grund für die Antragsrücknahme sei die Rechtsauffassung der Beklagten gewesen. Dass die so geschilderte angebliche Information des Versicherten durch Frau H im Rahmen des in den Jahren 2002/2003 durchgeführten Antragsverfahrens des Versicherten auf Altersrente dem deutschen Rentenversicherungsträger zuzurechnen wäre, ist hier aber schon dadurch ausgeschlossen, dass für Frau H eine Vollmacht des Versicherten nicht vorliegt; für das 2002 eingeleitete und 2003 beendete Rentenantragsverfahren des Versicherten war ausweislich der hier vorliegenden Vollmacht des Versicherten vom 20.05.2002 allein der Rentenberater und Rechtsbeistand X bevollmächtigt worden. Wenn sich der Versicherte insofern durch eine von ihm jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht bevollmächtige Person beraten lässt, kann dies von vornherein nicht der Beklagten zugerechnet werden, auch wenn diese Person ihre Kenntnisse aus einem Gespräch im Hause der Beklagten vom 16.01.2003 und einem Schreiben von Herrn K vom 17.03.2003 bezogen haben sollte. Darüber hinaus ist aber auch durch den weiteren Vortrag von Frau H, sie habe den Versicherten darüber informiert, dass die Rentenversicherungen die Anwendung des ZRBG für Ghettotätigkeiten in Transnistrien ausgeschlossen hätten, und ihre Kenntnisse habe sie aus zahlreichen Ablehnungsbescheiden, weder dargelegt, dass eine unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel durch die Beklagte - etwa durch Merkblätter oder Broschüren - erfolgt ist, noch, dass der Versicherte eine solche unrichtige Information der Beklagten konkret erhalten und sein Agieren (kausal) danach ausgerichtet hat. Die Darlegung von Frau H in der Eidesstattlichen Versicherung bezieht sich vielmehr offenbar auf die bis 2009 unklare Rechtslage hinsichtlich Transnistriens: Eine abschließende höchstrichterliche Klärung ließ hier zunächst auf sich warten. Drei Entscheidungen des BSG (vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, SozR 4 5075 § 1 Nr. 3), vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06 R, BSGE 99, 35 ff.) und vom 19.05.2009 (B 5 R 26/06 R, WzS 2009, 215)) beschäftigten sich schwerpunktmäßig mit der Frage, welche Ermittlungen erforderlich sind, um festzustellen, ob Transnistrien ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet i.S.d. ZRBG war. Letztlich brachten erst die Entscheidungen des BSG vom 02./03.06.2009 eine Kehrtwende (Urteil vom 02.06.2009, B 81/08 R, BSGE 103 190; B 13 R 139/08 R, BSGE 103, 201; 13 R 85/08 R in juris, und Urteil vom 03.06.2009, B 5 R 26/08 R, BSGE 103, 220, B 5 R 66/08 R in juris). In der Praxis gelöst ist seitdem auch die Frage, die - wie beschrieben - im Mittelpunkt der drei vorangegangenen Urteile des BSG gestanden hatte, ob nämlich Transnistrien ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet war Die Rentenversicherungsträger sehen diese Voraussetzung seitdem ohne weitere Prüfung als erfüllt an. Auch wenn der Beklagten insofern (allenfalls) vorzuhalten sein könnte, dass sie bis 2009 in beschiedenen (Parallel-)Fällen in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine unklare (und aufzuklärende) Rechtslage hinsichtlich Transnistriens annahm, ist dies wegen der Beschränkung auf beschiedene Fälle und deren bloße Wirkung inter partes keine Allgemeininformation im Sinne von § 13 SGB I. Auch dass die nur inter partes wirkenden und bis 2009 erfolgten negativen Bescheidungen zu Ghettos in Transnistrien aus Sicht der seit 2009 bestehenden Praxis der Beklagten seitdem nicht mehr haltbar erscheinen, ändert nichts daran, dass sie bei ihrem Erlass in Einklang mit der bis 2009 geltenden Praxis standen und keine Allgemeininformation darstellten.
bb.)
Durch die vom Bevollmächtigten gerügte restriktive Auslegung des ZRBG durch die Beklagte hinsichtlich Transnistriens hat diese dem Versicherten gegenüber auch keine Pflichten zur individuellen Beratung nach § 14 SGB I oder zur individuellen Auskunft nach § 15 SGB I verletzt, durch die der Versicherte zu einer Antragsrücknahme verleitet worden wäre. In der - bis 2009 erfolgten - restriktiven Auslegungspraxis des ZRBG durch die Beklagte hinsichtlich Transnistriens liegt keine Pflichtverletzung, weil sich die Beklagte hierbei auf die bis dahin bestehende unklare Rechtslage zu Transnistrien, auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, stützen konnte; zudem hat die Beklagte hierdurch nicht dem Versicherten gegenüber gehandelt, weil sich die Verwaltungspraxis nur auf beschiedene (Parallel-)Fälle anderer Antragsteller mit dieser Fallgestaltung bezogen hat und daher nur zwischen diesen - inter partes - Wirkung entfaltet. Zudem wäre auch kein kausaler Nachteil zu einer unterstellten Pflichtverletzung zu erkennen, weil andere Antragsteller, die ebenfalls Beitragszeiten nach dem ZRBG aufgrund von Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien geltend gemacht haben, auch in der Zeit bis 2009 nicht davon abgehalten worden sind, ihren Rentenantrag zu stellen, diesen auch nicht zurückgenommen haben und auch nicht davon abgehalten worden sind, dessen Ablehnung gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Rücknahme des Rentenantrags im Jahr 2003 durch den damaligen Bevollmächtigten des Versicherten der Verletzung einer Pflicht aus einem konkreten Sozialrechtsverhältnis geschuldet ist. Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (BSG, Urteile vom 21.03.1990, 7 RAr 36/88, BSGE 66, 258; vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12, und vom 16.06.1994, 13 RJ 25/93, SozR 3-1200 § 14 Nr. 15); für eine Auskunftspflicht im Sinne des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt (BSG, Urteil vom 28.09.1976, 3 RK 7/76, BSGE 42, 224). Daran mangelt es hier schon dadurch, dass der Versicherte weder ein Beratungsbegehren an die Beklagte gerichtet hat noch für die Beklagte ein Informationsbedarf des Versicherten offen zu Tage getreten ist. Der Versicherte könnte sich schließlich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines etwaigen der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers des israelischen Sozialversicherungsträgers berufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Versicherungsträgers die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend BSG, Urteil vom 22.02.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 und Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdn. 24; bejahend Urteil vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert). Ein etwaiger Beratungsfehler des israelischen Sozialversicherungsträgers kommt vorliegend nicht in Betracht, weil weder vorgetragen ist und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte eine Beratung durch den israelischen Versicherungsträger erhalten hat, in deren Rahmen dieser ihn unzutreffend informiert haben könnte.
cc.)
Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der Entscheidungen des 9., 12. und 13. Senats des BSG gelangen, die der Bevollmächtigte der Klägerin seinem Klage- und Berufungsvortrag zugrunde gelegt hat, dass die Beklagte bei einer aus heutiger Sicht falschen Rechtsauslegung das Risiko dafür trage, dass Anspruchsteller durch eine objektiv falsche Auslegung oder Anwendung des Gesetzes seitens der Beklagten veranlasst worden seien, eine für sie ungünstige Erklärung abzugeben bzw. dass die Behörde durch eigene Ermittlungsfehler die Ursache dafür gesetzt habe, dass ein Beratungsbedürfnis nicht erkannt worden sei, letztlich, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 1/82 und 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13). Diese Entscheidungen haben nicht den Inhalt - und sind daher auch nicht auf den vorliegenden Fall dahingehend übertragbar-, dass das für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderliche Fehlverhalten eines Versicherungsträgers etwa darin liegen kann, dass dieser bis zum Zeitpunkt geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung in größerer Zahl negative Bescheidungen erlassen hat, die aus der späteren Sicht der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr haltbar erscheinen, und aufgrund derer Berechtigte von einer Verfahrensdurchführung bzw. -weiterführung abgehalten worden sind oder sein könnten. Vielmehr fordern (auch) die Entscheidungen des 12. Senats des BSG für einen Herstellungsanspruch, dass das gerügte Verhalten - etwa eine fehlerhafte Gesetzesanwendung - bereits im Zeitpunkt der Ausübung fehlerhaft gewesen sein muss, wozu die spätere Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit aus der Rückschau nicht ausreicht. Dass diese Anforderungen an den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu stellen sind, ist indes nicht nur den Entscheidungen des 12. Senats des BSG zu entnehmen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG, so etwa der Rechtsprechung des 7. Senats (Urteil vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3 3200 § 86 a Nr. 2), der ausgeführt hat, dass der Leistungsträger, wenn seine - negative - Auskunft über eventuelle Leistungsansprüche im Zeitpunkt ihrer Erteilung der Gesetzeslage und dem Stand des eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens entsprach, bei einer späteren, im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht erkennbaren Gesetzesänderung zugunsten des Betroffenen nicht verpflichtet ist, den durch eine verspätete Antragstellung bedingten Nachteil im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des heute für das Recht der Rentenversicherung zuständigen 13. Senats des BSG (Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), der ausgeführt hat, dass ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn die dem Versicherten günstigen Voraussetzungen erst später bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG als auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG kommt ein Herstellungsanspruch daher vorliegend nicht in Betracht. Denn die in größerer Zahl ergangenen negativen Bescheidungen der Beklagten bis zum Jahr 2009 als dem vom Bevollmächtigten gerügten Zeitpunkt, die den Versicherten bewogen haben könnten, seinen Rentenantrag zurückzuziehen, standen in Einklang mit der bis dahin auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärten Rechtslage zur Transnistrien (vgl. die oben angeführten Urteile des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, SozR 4 5075 § 1 Nr. 3), vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06 R, BSGE 99, 35 ff.) und vom 19.05.2009 (B 5 R 26/06 R, WzS 2009, 215). Dass Erfolgsaussicht für die Durchsetzung seiner Ansprüche für den Versicherten letztlich erst aufgrund der Rechtsprechung des BSG von Juni 2009 und der damit einhergehenden Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten zu Transnistrien bestand und vorher nicht, beruht somit nicht auf einem objektiven Fehlverhalten der Beklagten durch etwaige Falschanwendung von Gesetzen bzw. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Anwendung. Aus dem gleichen Grund führen auch die Entscheidungen des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/7, BSGE 49, 76), 09.05.1979 ( 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11, 15.12.1983 (12 RK 6/83 in juris), 28.02.1984 (12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16) und 24.10.1985 (12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13) nicht weiter, nach denen ein - hier nicht vorliegendes - im Zeitpunkt der Ausübung bereits objektiv fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung, das einen Herstellungsanspruch begründet, nicht subjektiv schuldhaft (vorwerfbar) zu sein braucht. Dem im Zeitpunkt der Ausübung bereits objektiv fehlerhaften Verhalten der Verwaltung kann dabei zwar gleichstehen auch eine damals nicht fehlerhafte, aber lückenhafte Information (so im Urteil des BSG vom 09.05.1979 ( 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11). Bei Nichtvorliegen eines objektiven Fehlverhaltens bzw. Nichtvorliegen einer lückenhaft erteilten Information,- dass dem Versicherten im Rahmen seines damaligen Antragsverfahrens eine lückenhafte Information erteilt wurde, ist weder vorgetragen noch sind dafür irgendwelche Anhaltspunkte erkennbar,- kommt es aber auf die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit nicht mehr an. Deutlich wird dies umgekehrt auch aus der Entscheidung des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/77), in der das BSG ausgeführt hat, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bestehe, wenn der Versicherungsträger im Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine bereits damals objektiv unrichtige Auskunft erteilt habe, er zu diesem Zeitpunkt aber von der Richtigkeit seiner Rechtsansicht habe ausgehen dürfen.
b.)
Darüber hinaus fehlt es auch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Bevollmächtigten behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten und den nachteiligen Folgen für den Versicherten bzw. für dessen Witwe, die Klägerin, als dessen Sonderrechtsnachfolgerin (kein Rentenanspruch).
Ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Bevollmächtigten geltend gemachten Pflichtverletzung der Beklagten und den Nachteilen (kein Rentenanspruch), die der Versicherte - und hiervon abgeleitet die Klägerin als dessen (Sonder-)Rechtsnachfolgerin - durch die fehlende Fortführung des ursprünglichen Antragsverfahrens erlitten haben, kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte die Mitwirkung aufgrund dieser Pflichtverletzung eingestellt haben sollte. Hierfür fehlt es aber nicht nur an einem konkreten, dies belegenden Vortrag oder an sonstigen Anhaltspunkten. Vielmehr spricht viel mehr dafür, dass für die Rücknahme des Antrags vom 07.11.2002 am 12.08.2003 nicht ein (pflichtverletzendes) Verhalten der Beklagten, sondern die mangelnde Mitwirkung auf Seiten des Versicherten ursächlich war, nachdem sich die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2002 an den damaligen Bevollmächtigten des Versicherten gewandt hatte und gebeten hatte, die beigefügten Fragen vollständig und gewissenhaft zu beantworten, und diesen dann mit Schreiben vom 13.06.2003 auch nochmals an die Erledigung des Schreibens vom 15.11.2002 erinnert hatte.
Zudem hat sich der Versicherte trotz der vom Bevollmächtigten behaupteten Pflichtverletzung in Form einer falschen Rechtsauslegung bis 2009 nicht veranlasst gesehen, von einer Antragstellung abzusehen, denn er hat über den damaligen Bevollmächtigten am 07.11.2002 einen Leistungsantrag gestellt.
Soweit mit der (undatierten) Eidesstattlichen Versicherung der Frau H vorgetragen werden soll, der Versicherte habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Verwaltung keine Chancen auf eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags gesehen, führt auch dies hier nicht weiter. Denn Umstände, die die Richtigkeit dieser Ausführungen stützen könnten, sind nicht erkennbar. Vor der Rücknahme des Rentenantrags im Jahr 2003 hat das Verhalten der Beklagten im konkreten Fall in keiner Weise darauf deuten lassen, das Antragsverfahren sei für den Verstorbenen aussichtslos. Im Gegenteil ist der Versicherte über den damaligen Bevollmächtigten von der Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2002 gebeten worden, die beigefügten Fragen vollständig und gewissenhaft zu beantworten, und dann mit Schreiben vom 13.06.2003 an die Erledigung des Schreibens vom 15.11.2002 erinnert worden. Fordert eine Behörde aber Unterlagen oder Erklärungen an, so lässt dies aus objektiver Sicht durchaus Raum für die Annahme, der Antrag könne nach Prüfung positiv beschieden werden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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