Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 1172/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Frage, ob der Kläger seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die Beigeladene vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger aus-übte und ob Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vorlag.
Der Kläger war in den Zeiträumen vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 für die Beigeladene als Versicherungsvertreter in den Bereichen Krankenversicherung, Lebensversicherung, Unfallversicherung und Sachversicherung tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich Krankenversicherung vorlag. Es gibt keine schriftlichen Unterlagen mehr über die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen. Der Aufgabenkreis des Klägers umfasste die Gewinnung von Neukunden, die Vermittlung von Versicherungsverträgen und die Erhaltung und Ausweitung des vom Kläger betreuten Bestandes. Der Kläger hatte Kunden aus dem gesamten Ruhrgebiet zu betreuen, wobei der Schwerpunkt im Bereich Essen und Gladbeck lag. Die Beigeladene unterhielt eine Bezirksdirektion, die zunächst in Essen und später in Wuppertal angesiedelt war. Nach Angaben des Klägers gab es damals un-gefähr 15 bis 20 freiberufliche Handelsvertreter, die für die Beigeladene im Bereich der Bezirksdirektion Essen bzw. Wuppertal tätig waren, während es im Bereich dieser Bezirksdirektion keine Vertreter im Angestelltenverhältnis gab.
Der Kläger verfügte über keinen Büroarbeitsplatz in der Bezirksdirektion Essen bzw. Wuppertal. Der Kläger hatte keine Tätigkeiten und Aufgaben in der Bezirksdirektion zu erledigen, so dass er sich aus diesen Gründen nicht in der Bezirksdirektion aufhielt. Der Kläger befand sich ausschließlich zu gelegentlichen Besprechungen in der Bezirksdirektion, die etwa viermal im Monat jeweils vormittags zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr stattfanden. Bei den Besprechungen waren der Bereichsleiter und alle im Bereich der Bezirksdirektion tätigen freiberuflichen Handelsvertreter anwesend. Gegenstand der Besprechungen waren die Ergebnisse der Vorwoche, die von den Handelsvertretern erzielten Umsätze, die Vorstellung neuer Aktionen, neuer Angebote und neuer Produkte der Beigeladenen sowie die Besprechung neuer Tarife, die sich aus den neuen Produkten der Beigeladenen ergaben.
Der Kläger verfügte über ein Arbeitszimmer in seinem Eigenheim, das er auf eigene Kosten mit einer Büroausstattung und einer Sitzecke für die Besprechungen mit den Kunden ausgestattet hatte. Alle Büromaterialien beschaffte sich der Kläger auf eigene Kosten mit Ausnahme der Tarifbücher und der Briefbögen, die ihm von der Beigeladenen zur Verfügung gestellt wurden. Für die Fahrten zu den Kunden benutzte der Kläger einen von ihm selbst angeschafften Pkw, ohne dass eine Fahrtkostenerstattung durch die Beigeladene durchgeführt wurde.
Bezüglich der Arbeitszeit gab es keine Vorgaben, die dem Kläger seitens der Beigeladenen gemacht wurden. Hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit des Klägers gab es ebenfalls keine Vorgaben. Der Kläger musste keine schriftlichen Tätigkeitsberichte für die Beigeladene fertigen. Die zeitliche Lage und die Dauer des Urlaubes konnte er selbst bestimmen und musste diesen nicht durch die Beigeladene genehmigen lassen. Er informierte die Beigeladene über seinen Urlaub ebenso wie über krankheitsbedingte Unterbrechungen seiner Tätigkeit. Die Beigeladene erbrachte keine Leistungen im Krankheitsfall und bei Inanspruchnahme von Urlaub.
Die Vergütung des Klägers setzte sich aus Provisionszahlungen für den Abschluss neuer Versicherungsverträge sowie aus Zahlungen für die Bestandsbetreuung zusammen. Berechnungsgrundlage der Abschlussprovisionen waren vereinbarte Prozent- bzw. Promille-Sätze, die sich abhängig vom Versicherungsbereich an den Versicherungssummen oder den von den Kunden zu zahlenden Monats- bzw. Jahresbeiträgen orientierten. Für die Bestandsbetreuung in dem Bereich Sachversicherungen wurde von der Beigeladenen eine der Höhe nach gleichbleibende pauschalierte Vergütung gezahlt, mit der alle Betreuungsleistungen (z. B. Unterstützung des Kunden bei Schadensmeldungen, Beratung des Kunden) abgegolten wurden, ohne dass die Betreuungsleistungen nach Art und Umfang nachgewiesen werden mussten. Darüber hinaus gab es nach Angaben des Klägers Jahresbonuszahlungen, deren Höhe sich nach den Umsätzen richtete und die am Ende des Jahres ausgezahlt wurden.
Hinsichtlich der Höhe der an den Kläger in den streitigen Zeiträumen gezahlten Provisionen und Bestandsbetreuungsvergütungen gibt es keine schriftlichen Unterlagen. Im EDV-System der Beigeladenen ist gespeichert, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 einen Zuwachsbonuszuschuss in Höhe von monatlich 639,11 EUR und in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 einen Sozialkostenzuschuss in Höhe von 127,82 EUR monatlich erhielt. Nach Angaben der Beigeladenen wurde der Zuwachsbonus in der damaligen Zeit als Bestandsbetreuungsvergütung in den Bereichen Krankenversicherung und Lebensversicherung in gleichbleibenden monatlichen Raten gezahlt und honorierte erfolgsabhängig die sich in einer Ausweitung des Versichertenbestandes auswirkende erfolgreiche Betreuung des Kundenbestandes. Der Sozialkostenzuschuss wurde nach den Angaben der Beigeladenen im Einzelfall zur Abgeltung nachgewiesener Aufwendungen für die Krankenversicherung, Altersversorgung und Verdienstausfallversicherung gezahlt, wobei höchsten 50 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen erstattet wurden und eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erfolgte.
Nach den Angaben des Klägers wurde zwischen ihm und der Beigeladenen zu Beginn seiner Tätigkeit eine Garantievereinbarung getroffen, wonach ihm für die ersten sechs Monate seiner Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von mindestens 5.000 DM monatlich gezahlt wurde. Auf diesen Betrag wurden sämtliche Provisionen angerechnet, die der Kläger in den sechs Monaten verdiente. Durch diese Garantievereinbarung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in der Phase der Einarbeitung üblicherweise der Verdienst aus Provisionen noch niedrig ist, weil noch nicht so viele Versicherungsverträge aus eigener Tätigkeit vermittelt werden können. Nach Ablauf der ersten sechs Monate wurde nach Angaben des Klägers seitens der Beigeladenen keine Mindestsumme im Sinne einer Garantiezahlung an den Kläger erbracht, sondern ausschließlich die Abschlussprovisionen und die Vergütungen für die Bestandsbetreuung. Nach Angaben des Klägers betrug der Verdienst aus seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die Beigeladene nach Ablauf der ersten sechs Monate insgesamt schätzungsweise 5.000 DM pro Monat.
Der Kläger beantragte am 08.01.2013 bei der Beklagten die verbindliche Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner in dem Zeitraum von April 1978 bis April 1998 bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten als Versicherungsvertreter im Versicherungsaußendienst. In diesem Zusammenhang beantragte er u. a. die Feststellung, dass er die in den Zeiträumen vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 bei der Beigeladenen als Versicherungsvertreter ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe.
Die Beklagte übersandte an den Kläger und die Beigeladene zur Aufklärung des Sachverhaltes jeweils einen Fragenkatalog. Der Kläger gab in seinem Antwortschreiben vom 12.04.2013 u. a. an, dass er mit den typischen Aufgaben eines Versicherungsaußendienstlers die Bestandskundenpflege und Neukundengewinnung betraut gewesen sei und Abrechnungsunterlagen nicht mehr vorliegen würden. Er habe seine gesamten Einkünfte in den Zeiträumen vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 ausschließlich aus der Tätigkeit für die Beigeladene erzielt, wobei der zeitliche Umfang der Tätigkeit einer Vollzeitbeschäftigung entsprochen habe. Für ihn sei die Bezirksdirektion Essen bzw. Wuppertal zuständig gewesen, der er auch Urlaubszeiten und Arbeitsunfähigkeitszeiten mitgeteilt habe. Es habe mit der Beigeladenen eine Ausschließlichkeitsvereinbarung gegeben, die auch eingehalten worden sei. Er habe den Weisungen der Bezirksdirektion Essen Folge leisten müssen. Der damalige Bezirksleiter habe in dem damaligen Zeitraum einem anderen Handelsvertreter gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen, die später von ihm zurückgenommen werden musste.
Die Beigeladene führte in ihrem Schreiben vom 28.10.2013 u. a. aus, dass der Kläger als selbständiger Handels- bzw. Versicherungsvertreter im Außendienst für sie tätig gewesen sei und die Aufgabe hatte, den Abschluss bestandsfähiger Versicherungsverträge zu vermitteln und sich für die Erhaltung und Ausweitung des von ihm betreuten Bestandes einzusetzen. Aufgrund des Ablaufes der Aufbewahrungsfristen lägen keinerlei Unterlagen zu den von dem Kläger bei ihr ausgeübten Tätigkeiten vor. Die für die Beigeladene tätigen selbständigen Handels- bzw. Versicherungsvertreter könnten ihren Arbeitsort, ihre Arbeitszeit und ihre einzelnen Tätigkeiten selbst bestimmen. Es würde mit den Handels- bzw. Versicherungsvertretern die Teilnahme an Besprechungen und Schulungen vereinbart, wobei es sich jeweils um wenige Stunden pro Woche handeln würde. Es habe generell bei allen für sie tätig gewesenen selbständigen Handels- und Versicherungsvertretern keine vertragliche Anwesenheitspflicht bestanden. Üblicherweise sei mit den Handels- bzw. Versicherungsvertretern vereinbart worden, dass sie Tätigkeiten auf Dritte übertragen könnten, wobei mit der Beigeladenen abzustimmen gewesen sei, wenn diese Dritten gegenüber den Kunden auftreten würden. Die Beigeladene beantragte die Feststellung, dass eine abhängige Beschäftigung des Klägers nicht vorgelegen habe.
Nach Durchführung einer schriftlichen Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 14.02.2014 sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Beigeladenen fest, die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass der Klä-ger die Tätigkeiten als Handelsvertreter bei der Beigeladenen vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vorgelegen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit überwiegen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würde lediglich der Umstand sprechen, dass die Arbeitsleistung persönlich erbracht worden sei. Dagegen würden für eine selbständige Tätigkeit sprechen, dass die Vergütung der Tätigkeit auf Provisionsbasis erfolgt sei, der Kläger seine Arbeitszeit frei gestalten konnte und keinen Weisungen bezüglich der Art und Weise der Tätigkeitsausführung unterlag. Zudem seien dem Kläger seitens der Beigeladenen keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger habe Aufträge ablehnen können. Für eine selbständige Tätigkeit spreche zudem, dass eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen nicht gegeben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27.02.2014 Widerspruch und trug zur Begründung ergänzend zu seinem bisherigen Angaben vor, dass er zusätzlich zu den Abschlussprovisionen regelmäßig monatlich für die übertragenen und vermittelten Bestände für Kranken- und Lebensversicherungskunden sogenannte Bestandsbetreuungsentschädigungen und für Sachversicherungskunden monatliche Inkassoprämien gezahlt bekommen habe, die je nach Bestandsgröße und je nach Gesellschaft seinerzeit durchaus Beträge von 1.000 DM bis 2.500 DM monatlich ausgemacht hätten. Für dieses Entgelt seien Bearbeitungsaufträge auszuführen, Schadensanzeigen aufzunehmen, Kundenanfragen zu klären und Kündigungen zu bearbeiten gewesen, so dass diese Tätigkeiten nicht mehr gesondert bezahlt worden seien. Aus diesen nicht unerheblichen Zahlungen für die Bestandspflege und die daraus resultierenden Verpflichtungen ergebe sich eine Abhängigkeit und eine Weisungsgebundenheit gegenüber der Beigeladenen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen zudem die Umstände, dass die Arbeitsleistung persönlich erbracht worden sei, die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt worden sei, dass er keine regelmäßigen Beschäftigten gehabt habe, dass eine Weisungsgebundenheit in vielen Bereichen vorgelegen habe, dass die Verpflichtung bestanden habe, an bestimmten Veranstaltungen regelmäßig teilzunehmen, dass Urlaub und Krankheit zu melden gewesen seien und dass die Verpflichtung bestanden habe, regelmäßig bestimmte Tätigkeiten (Bestandspflege) zu verrichten. Diese Verpflichtungen würden der Beigeladenen Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten eröffnen, denen sich Selbständige nicht unterwerfen müssten. Insgesamt habe es sich um eine sogenannte Scheinselbständigkeit gehandelt, so dass tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung vorgelegen habe. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass er von März 1992 bis Juni 1993 dieselbe Tätigkeit bei einer anderen Versicherungsgesellschaft ausgeübt habe und er mit dieser Gesellschaft einen Angestelltenvertrag abgeschlossen habe, so dass für ihn Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung entrichtet worden seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 14.10.2014 mit der Begründung zurück, nach den Ausführungen des Klägers und der Beigeladenen zur tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses könne von einer dem gesetzlichen Leitbild eines selbständigen Handelsvertreter entgegenstehenden wesentlichen Einschränkung in der Gestaltung der Tätigkeit nicht ausgegangen werden, so dass eine selbständige Tätigkeit des Klägers vorgelegen habe. Auch bei einer selbständigen Tätigkeit ergäben sich bestimmte Weisungsrechte aufgrund der dem Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 1 2. Halbsatz Handelsgesetzbuch (HGB) obliegenden Pflicht, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Nach § 86 Abs. 2 HGB bestünde darüber hinaus für den Handelsvertreter eine Informationspflicht, wonach er dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben habe, d. h. insbesondere von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen habe. Da der Handelsvertreter im Rahmen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages für das Unternehmen tätig werde, ergebe sich ein Weisungsrecht indirekt aus der Geschäftsbesorgungspflicht nach §§ 675, 665 ff. BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 HGB. Das Weisungsrecht der Beigeladenen gegenüber dem Kläger habe sich im Rahmen der geschuldeten Arbeitsleistung gehalten und sei im Wesentlichen nicht über die sich für Handelsvertreter aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergebenden Weisungsrechte (§§ 675, 665 BGB), die bestehende Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB) sowie die Berichtspflicht (§ 86 Abs. 2 HGB) hinausgegangen. Die Ausführung seiner Vermittlertätigkeit habe der Kläger überwiegend frei bestimmt. Es seien ihm keine detaillierten, den Kernbereich der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit tangierenden Weisungen erteilt worden. Darüber hinaus habe der Kläger über seine Arbeitszeit frei bestimmen können. Eine weisungsfreie Gestaltung der Arbeitszeit liege vor, wenn der Handelsvertreter – wie im Falle des Klägers – in seiner Entscheidung, wann er welche Kunden mit welchem Angebot besucht, weitgehend autonom sei und insbesondere keine Tourenpläne vorgegeben seien. Zudem habe ein Unternehmerrisiko in Form eines Vergütungsrisikos für den Einsatz der Arbeitszeit und der Arbeitskraft bestanden, da der konkrete Vergütungserfolg für die geleistete Arbeit im Ergebnis ungewiss geblieben sei. Die Provision sei erst fällig geworden, wenn es auch tatsächlich zum Geschäftsabschluss mit dem Kunden gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 05.11.2014 Klage erhoben. Der Kläger behauptet, es habe die Verpflichtung bestanden, an etwa viermal im Monat in der Bezirksdirektion stattfindenden Besprechungen mit dem Bereichsleiter und den anderen freiberuflichen Handelsvertretern teilzunehmen. Wenn man nicht erschienen sei, sei man vom Bereichsleiter angerufen worden. Gegenstand der Besprechungen seien die Umsatzzahlen der Handelsvertreter gewesen, wobei durchaus auch Kritik an den Umsatzzahlen geäußert worden sei. Darüber hinaus seien in regelmäßigen Abständen anhand von Bestandslisten Feststellungen darüber getroffen worden, bei welchem Versicherten seit längerer Zeit keine Änderung bzw. Anpassung mehr vorgenommen worden sei und deshalb etwas gemacht werden müsse. Der Kläger behauptet ferner, er habe keine Zusatzbonuszahlungen und Sozialkostenzuschüsse erhalten. Er habe aber für die Bestandsbetreuung und die Bestandspflege in den verschiedenen Versicherungsbereichen feststehende Vergütungen in Höhe von monatlich zwischen 1.500 und 2.500 DM erhalten. Zudem habe er die Ausführung seiner Tätigkeit nicht auf Dritte übertragen dürfen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass eine sogenannte Scheinselbständigkeit vorgelegen habe und die Voraussetzungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt gewesen seien. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würde sprechen, dass die Arbeitsleistung persönlich erbracht worden sei, die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt worden sei, der Kläger keine regelmäßig Beschäftigten gehabt habe und eine Weisungsgebundenheit in vielen Bereichen vorgelegen habe. Der Kläger sei insbesondere verpflichtet gewesen, an bestimmten Veranstaltungen (z. B. Schulungen) teilzunehmen, Urlaubs- und Krankheitszeiten mitzuteilen und regelmäßig bestimmte Tätigkeiten (Bestandspflege) zu verrichten. Diese Verpflichtungen hätten der Beigeladenen Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten eröffnet, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen müsse. Aus den nicht unerheblichen Zahlungen für die Bestandspflege in Höhe von 1.500 DM bis 2.500 DM monatlich und den daraus resultierenden Verpflichtungen ergebe sich eine Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber der Beigeladenen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 aufzuheben und festzustellen, dass er hinsichtlich seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter bei der Beigeladenen in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die Beigeladene im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt. Die vom Gericht durchgeführten Ermittlungen würden ihre Rechtsauffassung bestätigen.
Die Beigeladene behauptet, die Teilnahme an den Besprechungen mit dem Bereichsleiter und den anderen freiberuflichen Handelsvertretern sei im eigenen Interesse der Vertreter gewesen und einvernehmlich vereinbart worden. Die Teilnahme sei nicht seitens der Beigeladenen im Einzelfall angeordnet worden. Da keine Nachweise über die an den Kläger vorgenommenen Zahlungen für die Bestandspflege und die Bestandsbetreuung vorlägen, könne die von dem Kläger behauptete Vergütung in Höhe von monatlich zwischen 1.500 DM und 2.500 DM nicht bestätigt werden. Es könne lediglich noch nachvollzogen werden, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 einen Zuwachsbonuszuschuss in Höhe von 639,11 EUR monatlich erhalten habe und in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 ein Sozialkostenzuschuss in Höhe von 127,82 EUR gezahlt worden sei. Die Beigeladene behauptet ferner, sie habe mit dem Kläger ihrer üblichen Praxis entsprechend vereinbart, dass dieser Tätigkeiten auf Dritte übertragen könne. Nur für den Fall, dass diese Dritten gegenüber potentiellen Kunden auftreten, sei dies zuvor mit ihr abzustimmen gewesen.
Die Beigeladene ist der Ansicht, der Kläger habe eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, da er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen konnte. Das Vertragsverhältnis sei nicht nur der Papierform nach als selbständige Tätigkeit vereinbart worden, sondern in der Praxis tatsächlich auch so gelebt worden.
Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 19.10.2017 eine Anhörung des Klägers durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 79 – 82 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Anhörung der Beigeladenen ist in schriftlicher Form in Gestalt eines Fragenkataloges des Gerichtes und eines Schriftsatzes der Beigeladenen vom 18.10.2017 erfolgt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 71 – 78 der Gerichtsakte verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Kläger in den Zeiträumen vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 die Tätigkeit als Versicherungsvertreter bei der Beigeladenen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübte und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vorlag.
Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid der Beklagten getroffene Feststellung ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können Beteiligte eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Zuständigkeit der Beklagten für diese Entscheidung ergibt sich aus § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Entgegen dem Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV entscheidet die Beklagte nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung, sondern vielmehr über das Bestehen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. BSG Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R). Der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kläger den Antrag nach § 7a SGB IV erst am 08.01.2013 und damit nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit der Beigeladenen gestellt hat. Der Zulässigkeit eines Antrages nach § 7a SGB IV steht nicht entgegen, dass das Verfahren eine abgeschlossene Rechtsbeziehung betrifft (vgl. BSG Urteil vom 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.03.2009 - L 11 R 3849/05; LSG NRW Urteil vom 11.02.2015 - L 8 R 968/10).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftig sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Ar-beitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine Beschäftigung voraus, dass eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Persönliche Abhängigkeit erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann dieses Weisungsrecht erheblich eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d. h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 8). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, z. B. auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
Diese Grundsätze gelten auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters. Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 92 Abs. 1 HGB). Bei Handelsvertretern sind bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zusätzlich die spezifischen gesetzlichen Regelungen in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB zu berücksichtigen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf im Sozialversicherungsrecht an den Begriff der Selbständigkeit im Handelsgesetzbuch jedenfalls dann angeknüpft werden, wenn er wie beim Handelsvertreter den gleichen Inhalt hat (vgl. BSG Urteil vom 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R; BSG Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R; BSG Urteil vom 29.01.1981 – 12 RK 63/79). Danach gilt als Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist ein mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer Betrauter dessen Handlungsgehilfe (§ 59 HGB) und gilt auch dann als solcher, wenn ein entsprechender Anstellungsvertrag fehlt (§ 84 Abs. 2 HGB). Entscheidend für die Abgrenzung ist das Maß an persönlicher Freiheit, das dem Dienstpflichtigen bei seiner Tätigkeit eingeräumt ist. Kann er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten, ist er selbständiger Handelsvertreter, im anderen Fall ist er Handlungsgehilfe. Außer den in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Merkmalen können weitere Umstände von Bedeutung sein, soweit sie als Indizien für das Vorliegen der ausdrücklich im Gesetz geregelten Merkmale der Selbständigkeit anzusehen sind oder sich schon aus der Unternehmereigenschaft des Handelsvertreters ergeben. Zu ihnen gehört insbesondere das Unternehmerrisiko, das als Gegenstück der unternehmerischen Betätigungsfreiheit im Unternehmerbegriff mit enthalten ist (vgl. BSG Urteil vom 29.01.1981 – 12 RK 63/79).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die Beigeladene im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübte, da die Tätigkeit entscheidend durch Aspekte geprägt war, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Demgegenüber treten die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung deutlich in den Hintergrund.
1. Da schriftliche Unterlagen über die Zusammenarbeit des Klägers und der Beigeladenen nicht mehr vorliegen, legt das Gericht seiner Beurteilung das Vertragsverhältnis der Beteiligten zugrunde, wie es sich aus der von dem Kläger und der Beigeladenen geschilderten gelebten Beziehung erschließen lässt. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen war der Kläger ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln und Bestandskunden zu betreuen.
2. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen war entscheidend durch Umstände geprägt, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
a) Für eine selbständige Tätigkeit spricht der Gesichtspunkte, dass der Kläger hinsichtlich der Arbeitszeit keinem Weisungsrecht der Beigeladenen unterlag. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen gab es weder bezüglich Anfang und Ende der Arbeitszeit noch bezüglich des Umfanges der Arbeitszeit irgendwelche Vorgaben der Beigeladenen. Die Freiheit des Klägers in der Gestaltung der Arbeitszeit spiegelt sich auch darin wieder, dass er jederzeit Urlaub in einem Umfang nehmen konnte, der allein seiner Bestimmung unterlag. Es gab keinerlei Einschränkungen seitens der Beigeladenen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Urlaub. Der Kläger hat die Beigeladene lediglich über die von ihm festgelegten Urlaubszeiten informiert.
Soweit sich der Kläger auf eine – von der Beigeladene bestrittene – Verpflichtung berufen hat, in der Bezirksdirektion der Beigeladenen etwa viermal im Monat zu Besprechungen mit dem Bereichsleiter und den anderen freiberuflichen Handelsvertretern erscheinen zu müssen, liegt darin kein wesentlicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Klägers bezüglich der Arbeitszeit und der Gestaltung seiner Tätigkeit (vgl. zur Verpflichtung eines Versicherungsvertreters, jeden Freitagvormittag in der Geschäftsstelle zu erscheinen: BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 169/99). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben ansonsten in keiner Weise verpflichtet war, sich in der Bezirksdirektion der Beigeladenen zu bestimmten Zeiten aufzuhalten und dort Aufgaben zu erledigen. In einer verbindlichen Teilnahme an Besprechungsterminen liegt zwar eine Beeinträchtigung der Freiheit zur Bestimmung der Lage der Arbeitszeit. Eine Anordnung, an einem bestimmten Wochentag an einer Besprechung teilzunehmen, stellt jedoch keinen so gravierenden Eingriff dar, dass er mit dem Status eines Selbständigen unvereinbar wäre (vgl. BAG Urteil vom 09.06.2010 – 5 AZR 332/09).
b) Dem Kläger war kein bestimmter Arbeitsort vorgegeben, so dass ein entsprechendes Weisungsrecht der Beigeladenen nicht bestand. Der Kläger hat insoweit angegeben, dass es für ihn keinen konkreten festen Bezirk gegeben habe, da die Beigeladene neben dem allgemeinen Angebot als Spezialversicherer für Ärzte und Zahnärzte auf dem Markt tätig geworden sei. Unabhängig davon ergibt sich aus § 46 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dass der Gesetzgeber die Beschränkung auf einen Bezirk erkennbar auch bei Selbständigen für zulässig gehalten hat und die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsgebietes deshalb schon von Gesetzes wegen mit dem Status eines selbständigen Versicherungsvertreters vereinbar wäre (vgl. BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99).
c) Der Kläger konnte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und unterlag keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung seiner Tätigkeit. Nach den Angaben des Klägers gab es seitens der Beigeladenen keine Vorgaben, wie er seine Tätigkeit ausführen sollte. Der Kläger hat dies dahingehend beschrieben, dass jeder Versicherungsvertreter die Aufgaben anders angepackt habe und bei der Kundengewinnung anders vorgegangen sei. Es gab insbesondere keine von der Beigeladenen festgelegten Tourenpläne, die der Kläger abzuarbeiten hatte. Nach den Angaben des Klägers musste er keine schriftlichen Tätigkeitsberichte verfassen. Er musste lediglich der in § 86 Abs. 2 HGB für selbständige Handelsvertreter vorgeschriebenen Pflicht nachkommen, der Beigeladenen von jeder Geschäftsvermittlung und jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Dies steht einer selbständigen Tätigkeit nicht entgegen.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, im Rahmen der Besprechungen in der Bezirksdirektion seien Umsätze einzelner Handelsvertreter mitgeteilt und anhand von Bestandslisten thematisiert worden, bei welchen Versicherungsverträgen in den letzten zehn Jahren keine Änderungen bzw. Anpassungen mehr durchgeführt worden seien, ergibt sich daraus – die Richtigkeit unterstellt – keine wesentliche Weisungsgebundenheit des Klägers hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung seiner Tätigkeit. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein selbständiger Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB bei der Gestaltung seiner Tätigkeit nur "im Wesentlichen" frei zu sein braucht. Das bedeutet, dass Einschränkungen in der Gestaltungsfreiheit der Tätigkeit zulässig sind, solange die Einschränkung seine Selbständigkeit nicht in ihrem Kerngehalte beeinträchtigen. Dass auch dem Handelsvertreter Weisungen erteilt werden können, folgt schon daraus, dass er in einer ständigen Vertragsbeziehung zu einem anderen Unternehmer steht, für den er tätig ist und dessen Interessen er wahrzunehmen hat (§ 86 Abs. 1 HGB). Als Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB unterliegt seine Tätigkeit bestimmten Vorschriften des Auftragsrechts, vor allem der Vorschrift des § 665 BGB. Dieser regelt das Recht des Beauftragten, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, setzt damit grundsätzlich eine Bindung an dessen Weisungen voraus. Die rechtliche Selbständigkeit des Handelsvertreters wird dadurch nicht aufgehoben, dass er auch an Weisungen des Unternehmers gebunden ist. Erst wenn das Wei-sungsrecht vertraglich so stark ausgestaltet ist, dass der Beauftragte seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit wie ein Angestellter einrichten muss, kann er nicht mehr als selbständig und damit als Handelsvertreter angesehen werden (vgl. BSG Urteil vom 29.01.1981 – 12 RK 63/69 m. w. N.).
Bei der Mitteilung von Umsatzzahlen und der Nennung von Versicherungsverträgen, bei denen es über einen Zeitraum von zehn Jahren keine Änderung bzw. Anpassung mehr gegeben hat, handelt es sich um Maßnahmen, die mittelbar die Vermittlung neuer Verträge bzw. die Änderung bestehender Verträge fördern sollen. Auch nach dem Vortrag des Klägers gab es seitens der Beigeladenen jedoch keine konkreten Anweisungen, was der Kläger zu unternehmen habe, um diese Ziele zu erreichen, so dass der Kernbereich seiner Selbständigkeit nicht tangiert wurde. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass Sanktionsmöglichkeiten der Beigeladenen vertraglich vereinbart gewesen seien, falls eine bestimmte Höhe von Umsätzen bzw. eine bestimmte Anzahl von Vertragsänderungen nicht erreicht worden seien. Der Kläger hat insbesondere keine vertragliche Festlegung eines Mindestsolls an Vertragsabschlüssen und keine Sanktionierung durch Streichung in Aussicht gestellter finanzieller Vergünstigungen behauptet (vgl. zur Vereinbarkeit solcher vertraglicher Regelungen mit dem Status des selbständigen Versicherungsvertreters: BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 169/99; BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99). Somit wurden dem Kläger keine Weisungen seitens der Beigeladenen erteilt, die ihn in der Art und Weise der Ausgestaltung seiner Tätigkeit in erheblicher Weise eingeschränkt haben. Da vorliegend allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu beurteilen ist, ist es unerheblich, wie die Vertragsverhältnisse anderer Handelsvertreter durchgeführt worden sind.
Soweit der Kläger angegeben hat, im Rahmen der Besprechungen in der Bezirksdirektion seien ihm und den anderen Handelsvertretern die neuen Versicherungsangebote der Beigeladenen vorgestellt und die neuen Tarife besprochen worden, ergibt sich auch daraus keine wesentliche Einschränkung der Selbständigkeit des Klägers, selbst wenn die Teilnahme an diesen Besprechungen verpflichtend gewesen ist. Eine Produktschulung ist auch für selbständige Handelsvertreter durchaus üblich und konkretisiert die in § 86a Abs. 1 und Abs. 2 HGB geregelte Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Nachrichten zu geben (vgl. BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99).
d) Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers spricht der Umstand, dass er in keiner Weise in die betriebliche Organisation der Beigeladenen eingebunden war. Der Kläger hatte keinen Aufgabenbereich in der Bezirksdirektion Essen bzw. Wuppertal wahrzunehmen und verfügte damit nicht über einen eigenen Büroarbeitsplatz in der Bezirksdirektion. Seine Tätigkeit war – abgesehen von den Besprechungsterminen – nicht mit Präsenzpflichten oder in der Bezirksdirektion durchzuführenden Be-ratungspflichten verbunden. Der Kläger hatte auch keine leitenden oder koordinierenden Aufgaben für die Beigeladene wahrzunehmen, die eine stärkere Einbindung in die Vertriebsstruktur und die Administration der Beigeladenen erforderlich gemacht hätten.
e) Der Kläger trug ein eigenes Unternehmerrisiko, was als weiteres Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten ist. Nach ständiger höchstrichterliche Rechtsprechung ist in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, d. h. der Erfolg des Einsatzes der sachlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist die Übernahme eines Unternehmerrisikos nur dann, wenn damit auch tatsächlich Chancen und nicht nur Risiken bei der Einkommenserzielung verbunden sind, d. h. damit eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten einhergeht (vgl. BSG Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R; BSG Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R). Hinsichtlich des Einsatzes eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters um eine betriebsmittelarme Tätigkeit handelt, da sich die Betriebsmittel auf die Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes mit der Möglichkeit, Versicherungskunden zu empfangen sowie einen eigenen Pkw für die Kundenbesuche beschränkt. Der Kläger hat weder einen Büroarbeitsplatz von der Beigeladenen zur Verfügung gestellt bekommen noch einen Pkw für die Außendiensttätigkeit. Die mit der Außendiensttätigkeit verbundenen Fahrtkosten wurden von der Beigeladenen nicht im Rahmen einer Fahrtkostenerstattung übernommen, so dass der Kläger insgesamt die mit Ausführung der Tätigkeit verbundenen Kosten selbst getragen hat mit Ausnahme der Kosten für das Tarifbuch und das Briefpapier, das ihm von der Beigeladenen zur Verfügung gestellt wurde, wozu die Beigeladene nach § 86a Abs. 1 HGB auch bei selbständigen Handelsvertretern verpflichtet ist.
Ein Unternehmerrisiko des Klägers lag auch insoweit vor, als er das Risiko einging, Arbeitszeit und Arbeitskraft zu investieren, ohne Aufträge für die Beigeladene vermitteln zu können und einen entsprechenden Provisionsanspruch erwerben zu können. Soweit der Kläger darüber hinaus auch eine erfolgsunabhängige Vergütung in Gestalt einer Bestandsbetreuungsvergütung erhielt, trug er kein Unternehmerrisiko. Mit dieser Vergütung wurden Tätigkeiten entgolten, die im Zusammen-hang mit der Betreuung von Versicherungskunden im Rahmen bestehender Versicherungsverträge notwendig wurden, wie z. B. die Aufnahme von Schadensmeldungen und die Beratung von Kunden, wobei die Vergütung pauschaliert ohne Nachweis einzelner Betreuungstätigkeiten in Gestalt feststehender Beträge erfolgte. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Art der erfolgsunabhängigen Bestandsbetreuungsvergütung nur im Bereich der Sachversicherungen oder – wie vom Kläger behauptet – auch im Bereich der Kranken- und Lebensversicherung von der Beigeladenen gezahlt worden ist. Entscheidend ist, dass das unternehmerische Risiko des Klägers durch die erfolgsunabhängige Bestandsbetreuungsvergütung zwar vermindert, aber nicht aufgehoben worden ist. Auch unter Zugrundlegung einer – von der Beigeladenen bestrittenen – Höhe der erfolgsunabhängigen Bestandsbetreuungsvergütung in Höhe von 1.500 DM bis 2.500 DM monatlich und der von dem Kläger angegebenen Gesamtvergütung von etwa 5.000 DM monatlich ergibt sich, dass der Kläger durch die Entfaltung seiner unternehmerischen Fähigkeiten die Möglichkeit hatte, aufgrund erfolgreicher Vermittlung neuer Versicherungsverträge erhebliche Abschlussprovisionen zu erzielen und seine Gesamteinkünfte aus seiner Tätigkeit um mindestens den Betrag zu erhöhen, der ihm im Rahmen der Bestandsbetreuung zustand. Dementsprechend geht die Rechtsprechung von einem Unternehmerrisiko eines Versicherungsvertreters selbst in den Fällen aus, in denen eine Provisionssumme in bestimmtem Umfang garantiert wird, wenn nur die Möglichkeit besteht, erheblich höhere als die garantierten Provisionseinkünfte zu erzielen (vgl. BSG Urteil vom 29.01.1989 – 12 RK 63/79: Garantierte Provisionseinkünfte in Höhe von 36.000 EUR jährlich; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.01.2016 – L 4 R 2796/15: Provisionsfixum in Höhe von 1.750 EUR monatlich). Soweit der Kläger nach seinen Angaben für die ersten Monate seiner Tätigkeit für die Beigeladene eine Mindestprovision in Höhe von 5.000 DM erhielt, handelte es sich lediglich um eine vorübergehende Zahlungsvereinbarung für die Einarbeitungs- und Anlaufzeit, mit der dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass erfahrungsgemäß in der Einarbeitungsphase noch nicht so viele Versicherungsverträge vermittelt werden. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine zeitlich begrenzte Regelung handelte, bestand auch insoweit die Möglichkeit, durch Entfaltung unternehmerischer Fähigkeiten bereits vor Ablauf der ersten sechs Monate höhere Provisionen zu erzielen.
3. Die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände sind nicht in einem Maße vorhanden, dass sie die vorangegangenen Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung relevanten Umstände überwiegen würden.
a) Soweit sich der Kläger auf eine – von der Beigeladenen bestrittene – Verpflichtung berufen hat, an ca. viermal im Monat stattfindenden Besprechungen in der Bezirksdirektion teilzunehmen, liegt darin zwar eine Einschränkung der freien Zeiteinteilung des Klägers, aber kein wesentlicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Klägers bezüglich der Gestaltung seiner Tätigkeit und der freien Selbstbestimmung hinsichtlich der Arbeitszeit vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger vorgetragenen Umstandes, dass im Rahmen dieser Besprechungen Umsatzzahlen der einzelnen Handelsvertreter und Versicherungsverträge thematisiert worden sind, bei dem seit längerer Zeit keine Änderung bzw. Anpassungen mehr stattgefunden hat.
b) Der Umstand, dass der Kläger für die Erhaltung und Ausweitung des von ihm betreuten Versichertenbestandes zuständig war und in diesem Rahmen die Versicherungskunden in ihren Versicherungsangelegenheiten zu beraten und zu betreuen hatte, ist Gegenstand der vertraglich vereinbarten Tätigkeit des Klägers gewesen und nicht Ausfluss eines einseitigen Weisungsrechtes der Beigeladenen dem Kläger gegenüber. Auch der Gesichtspunkt, dass dem Kläger bei Beginn seiner jeweiligen Tätigkeit ein bestimmter Kundenstamm zur Betreuung zugewiesen wurde, ist mit dem Status eines selbständigen Versicherungsvertreters vereinbar. Diese Maßnahme diente sowohl dem berechtigten Interesse der Beigeladenen als auch dem des Klägers. Der Kläger war insbesondere nicht gehindert, den Kundenstamm auszuweiten, und wurde in der Art und Weise, wie er die ihm zugewiesenen Kunden betreute, nicht eingeschränkt (vgl. BAG Urteil vom 20.09.2005 – 5 AZR 271/99).
c) Der von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass er ausschließlich für die Beigeladene tätig gewesen sei und auch keine sonstige Tätigkeit habe ausüben dürfen, begründet zwar eine wirtschaftliche Abhängigkeit, aber keine für die Frage der Versicherungspflicht allein erhebliche persönliche Abhängigkeit des Klägers von der Beigeladenen und spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG Ur-teil vom 29.01.1981 – 12 RK 63/79). Das Gesetz sieht in § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB als selbständigen Handelsvertreter auch denjenigen an, der vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig sein darf. Ein solches Wettbewerbsverbot folgt zudem unmittelbar aus der Interessenwahrnehmungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB und steht der Selbständigkeit des Versicherungsvertreters nicht entgegen (vgl. BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99).
d) Der Aspekt, dass der Kläger verpflichtet war, Tätigkeitsunterbrechungen wie urlaubsbedingte Abwesenheit oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten der Beigeladenen mitzuteilen, spricht nicht für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Der Kläger wurde durch diese Vorgabe nicht in seiner Freiheit zur eigenständigen Festlegung der Urlaubszeiten und zur Gestaltung der Arbeitszeiten beeinträchtigt. Die Verpflichtung, entsprechende Tätigkeitsunterbrechungen dem Unternehmer mitzuteilen, ergibt sich aus § 86 Abs. 2 HGB und greift nicht in die Selbständigkeit des Klägers ein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.02.2003 – L 4 KR 3/01; BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99).
e) Soweit der Kläger behauptet hat, dass es ihm nicht erlaubt gewesen sei, seine Tätigkeit auf Dritte zu übertragen, führt auch dieser Gesichtspunkt – dessen Richtigkeit unterstellt – nicht zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen bzw. die Verpflichtung, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, stellt lediglich ein Kriterium dar, das im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen ist (vgl. BSG Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R). Insoweit stellt die – unterstelle – Verpflichtung des Klägers zur persönlichen Arbeitsleistung lediglich ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar.
4. In der Gesamtabwägung überwiegen aufgrund der im Wesentlichen freien Bestimmung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der im Wesentlichen freien Bestimmung der Gestaltung der Tätigkeit, der fehlenden Einbindung des Klägers in die betriebliche Organisation der Beigeladenen und des eigenen Unternehmerrisikos des Klägers deutlich die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit des Kläger sprechen (im Ergebnis ebenso für Versicherungsvertreter: BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 169/99; BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99; BAG Urteil vom 20.09.2000 – 5 AZR 271/99; BAG vom 09.06.2010 – 5 AZR 332/09).
5. Da eine selbständige Tätigkeit des Klägers vorlag, bestand in dem Zeitraum vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 5 Abs. 1 Nr. SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und nach § 25 Abs. 1 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Frage, ob der Kläger seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die Beigeladene vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger aus-übte und ob Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vorlag.
Der Kläger war in den Zeiträumen vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 für die Beigeladene als Versicherungsvertreter in den Bereichen Krankenversicherung, Lebensversicherung, Unfallversicherung und Sachversicherung tätig, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich Krankenversicherung vorlag. Es gibt keine schriftlichen Unterlagen mehr über die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen. Der Aufgabenkreis des Klägers umfasste die Gewinnung von Neukunden, die Vermittlung von Versicherungsverträgen und die Erhaltung und Ausweitung des vom Kläger betreuten Bestandes. Der Kläger hatte Kunden aus dem gesamten Ruhrgebiet zu betreuen, wobei der Schwerpunkt im Bereich Essen und Gladbeck lag. Die Beigeladene unterhielt eine Bezirksdirektion, die zunächst in Essen und später in Wuppertal angesiedelt war. Nach Angaben des Klägers gab es damals un-gefähr 15 bis 20 freiberufliche Handelsvertreter, die für die Beigeladene im Bereich der Bezirksdirektion Essen bzw. Wuppertal tätig waren, während es im Bereich dieser Bezirksdirektion keine Vertreter im Angestelltenverhältnis gab.
Der Kläger verfügte über keinen Büroarbeitsplatz in der Bezirksdirektion Essen bzw. Wuppertal. Der Kläger hatte keine Tätigkeiten und Aufgaben in der Bezirksdirektion zu erledigen, so dass er sich aus diesen Gründen nicht in der Bezirksdirektion aufhielt. Der Kläger befand sich ausschließlich zu gelegentlichen Besprechungen in der Bezirksdirektion, die etwa viermal im Monat jeweils vormittags zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr stattfanden. Bei den Besprechungen waren der Bereichsleiter und alle im Bereich der Bezirksdirektion tätigen freiberuflichen Handelsvertreter anwesend. Gegenstand der Besprechungen waren die Ergebnisse der Vorwoche, die von den Handelsvertretern erzielten Umsätze, die Vorstellung neuer Aktionen, neuer Angebote und neuer Produkte der Beigeladenen sowie die Besprechung neuer Tarife, die sich aus den neuen Produkten der Beigeladenen ergaben.
Der Kläger verfügte über ein Arbeitszimmer in seinem Eigenheim, das er auf eigene Kosten mit einer Büroausstattung und einer Sitzecke für die Besprechungen mit den Kunden ausgestattet hatte. Alle Büromaterialien beschaffte sich der Kläger auf eigene Kosten mit Ausnahme der Tarifbücher und der Briefbögen, die ihm von der Beigeladenen zur Verfügung gestellt wurden. Für die Fahrten zu den Kunden benutzte der Kläger einen von ihm selbst angeschafften Pkw, ohne dass eine Fahrtkostenerstattung durch die Beigeladene durchgeführt wurde.
Bezüglich der Arbeitszeit gab es keine Vorgaben, die dem Kläger seitens der Beigeladenen gemacht wurden. Hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit des Klägers gab es ebenfalls keine Vorgaben. Der Kläger musste keine schriftlichen Tätigkeitsberichte für die Beigeladene fertigen. Die zeitliche Lage und die Dauer des Urlaubes konnte er selbst bestimmen und musste diesen nicht durch die Beigeladene genehmigen lassen. Er informierte die Beigeladene über seinen Urlaub ebenso wie über krankheitsbedingte Unterbrechungen seiner Tätigkeit. Die Beigeladene erbrachte keine Leistungen im Krankheitsfall und bei Inanspruchnahme von Urlaub.
Die Vergütung des Klägers setzte sich aus Provisionszahlungen für den Abschluss neuer Versicherungsverträge sowie aus Zahlungen für die Bestandsbetreuung zusammen. Berechnungsgrundlage der Abschlussprovisionen waren vereinbarte Prozent- bzw. Promille-Sätze, die sich abhängig vom Versicherungsbereich an den Versicherungssummen oder den von den Kunden zu zahlenden Monats- bzw. Jahresbeiträgen orientierten. Für die Bestandsbetreuung in dem Bereich Sachversicherungen wurde von der Beigeladenen eine der Höhe nach gleichbleibende pauschalierte Vergütung gezahlt, mit der alle Betreuungsleistungen (z. B. Unterstützung des Kunden bei Schadensmeldungen, Beratung des Kunden) abgegolten wurden, ohne dass die Betreuungsleistungen nach Art und Umfang nachgewiesen werden mussten. Darüber hinaus gab es nach Angaben des Klägers Jahresbonuszahlungen, deren Höhe sich nach den Umsätzen richtete und die am Ende des Jahres ausgezahlt wurden.
Hinsichtlich der Höhe der an den Kläger in den streitigen Zeiträumen gezahlten Provisionen und Bestandsbetreuungsvergütungen gibt es keine schriftlichen Unterlagen. Im EDV-System der Beigeladenen ist gespeichert, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 einen Zuwachsbonuszuschuss in Höhe von monatlich 639,11 EUR und in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 einen Sozialkostenzuschuss in Höhe von 127,82 EUR monatlich erhielt. Nach Angaben der Beigeladenen wurde der Zuwachsbonus in der damaligen Zeit als Bestandsbetreuungsvergütung in den Bereichen Krankenversicherung und Lebensversicherung in gleichbleibenden monatlichen Raten gezahlt und honorierte erfolgsabhängig die sich in einer Ausweitung des Versichertenbestandes auswirkende erfolgreiche Betreuung des Kundenbestandes. Der Sozialkostenzuschuss wurde nach den Angaben der Beigeladenen im Einzelfall zur Abgeltung nachgewiesener Aufwendungen für die Krankenversicherung, Altersversorgung und Verdienstausfallversicherung gezahlt, wobei höchsten 50 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen erstattet wurden und eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erfolgte.
Nach den Angaben des Klägers wurde zwischen ihm und der Beigeladenen zu Beginn seiner Tätigkeit eine Garantievereinbarung getroffen, wonach ihm für die ersten sechs Monate seiner Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von mindestens 5.000 DM monatlich gezahlt wurde. Auf diesen Betrag wurden sämtliche Provisionen angerechnet, die der Kläger in den sechs Monaten verdiente. Durch diese Garantievereinbarung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in der Phase der Einarbeitung üblicherweise der Verdienst aus Provisionen noch niedrig ist, weil noch nicht so viele Versicherungsverträge aus eigener Tätigkeit vermittelt werden können. Nach Ablauf der ersten sechs Monate wurde nach Angaben des Klägers seitens der Beigeladenen keine Mindestsumme im Sinne einer Garantiezahlung an den Kläger erbracht, sondern ausschließlich die Abschlussprovisionen und die Vergütungen für die Bestandsbetreuung. Nach Angaben des Klägers betrug der Verdienst aus seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die Beigeladene nach Ablauf der ersten sechs Monate insgesamt schätzungsweise 5.000 DM pro Monat.
Der Kläger beantragte am 08.01.2013 bei der Beklagten die verbindliche Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner in dem Zeitraum von April 1978 bis April 1998 bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten als Versicherungsvertreter im Versicherungsaußendienst. In diesem Zusammenhang beantragte er u. a. die Feststellung, dass er die in den Zeiträumen vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 bei der Beigeladenen als Versicherungsvertreter ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe.
Die Beklagte übersandte an den Kläger und die Beigeladene zur Aufklärung des Sachverhaltes jeweils einen Fragenkatalog. Der Kläger gab in seinem Antwortschreiben vom 12.04.2013 u. a. an, dass er mit den typischen Aufgaben eines Versicherungsaußendienstlers die Bestandskundenpflege und Neukundengewinnung betraut gewesen sei und Abrechnungsunterlagen nicht mehr vorliegen würden. Er habe seine gesamten Einkünfte in den Zeiträumen vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 ausschließlich aus der Tätigkeit für die Beigeladene erzielt, wobei der zeitliche Umfang der Tätigkeit einer Vollzeitbeschäftigung entsprochen habe. Für ihn sei die Bezirksdirektion Essen bzw. Wuppertal zuständig gewesen, der er auch Urlaubszeiten und Arbeitsunfähigkeitszeiten mitgeteilt habe. Es habe mit der Beigeladenen eine Ausschließlichkeitsvereinbarung gegeben, die auch eingehalten worden sei. Er habe den Weisungen der Bezirksdirektion Essen Folge leisten müssen. Der damalige Bezirksleiter habe in dem damaligen Zeitraum einem anderen Handelsvertreter gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen, die später von ihm zurückgenommen werden musste.
Die Beigeladene führte in ihrem Schreiben vom 28.10.2013 u. a. aus, dass der Kläger als selbständiger Handels- bzw. Versicherungsvertreter im Außendienst für sie tätig gewesen sei und die Aufgabe hatte, den Abschluss bestandsfähiger Versicherungsverträge zu vermitteln und sich für die Erhaltung und Ausweitung des von ihm betreuten Bestandes einzusetzen. Aufgrund des Ablaufes der Aufbewahrungsfristen lägen keinerlei Unterlagen zu den von dem Kläger bei ihr ausgeübten Tätigkeiten vor. Die für die Beigeladene tätigen selbständigen Handels- bzw. Versicherungsvertreter könnten ihren Arbeitsort, ihre Arbeitszeit und ihre einzelnen Tätigkeiten selbst bestimmen. Es würde mit den Handels- bzw. Versicherungsvertretern die Teilnahme an Besprechungen und Schulungen vereinbart, wobei es sich jeweils um wenige Stunden pro Woche handeln würde. Es habe generell bei allen für sie tätig gewesenen selbständigen Handels- und Versicherungsvertretern keine vertragliche Anwesenheitspflicht bestanden. Üblicherweise sei mit den Handels- bzw. Versicherungsvertretern vereinbart worden, dass sie Tätigkeiten auf Dritte übertragen könnten, wobei mit der Beigeladenen abzustimmen gewesen sei, wenn diese Dritten gegenüber den Kunden auftreten würden. Die Beigeladene beantragte die Feststellung, dass eine abhängige Beschäftigung des Klägers nicht vorgelegen habe.
Nach Durchführung einer schriftlichen Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 14.02.2014 sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Beigeladenen fest, die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass der Klä-ger die Tätigkeiten als Handelsvertreter bei der Beigeladenen vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vorgelegen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit überwiegen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würde lediglich der Umstand sprechen, dass die Arbeitsleistung persönlich erbracht worden sei. Dagegen würden für eine selbständige Tätigkeit sprechen, dass die Vergütung der Tätigkeit auf Provisionsbasis erfolgt sei, der Kläger seine Arbeitszeit frei gestalten konnte und keinen Weisungen bezüglich der Art und Weise der Tätigkeitsausführung unterlag. Zudem seien dem Kläger seitens der Beigeladenen keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger habe Aufträge ablehnen können. Für eine selbständige Tätigkeit spreche zudem, dass eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen nicht gegeben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27.02.2014 Widerspruch und trug zur Begründung ergänzend zu seinem bisherigen Angaben vor, dass er zusätzlich zu den Abschlussprovisionen regelmäßig monatlich für die übertragenen und vermittelten Bestände für Kranken- und Lebensversicherungskunden sogenannte Bestandsbetreuungsentschädigungen und für Sachversicherungskunden monatliche Inkassoprämien gezahlt bekommen habe, die je nach Bestandsgröße und je nach Gesellschaft seinerzeit durchaus Beträge von 1.000 DM bis 2.500 DM monatlich ausgemacht hätten. Für dieses Entgelt seien Bearbeitungsaufträge auszuführen, Schadensanzeigen aufzunehmen, Kundenanfragen zu klären und Kündigungen zu bearbeiten gewesen, so dass diese Tätigkeiten nicht mehr gesondert bezahlt worden seien. Aus diesen nicht unerheblichen Zahlungen für die Bestandspflege und die daraus resultierenden Verpflichtungen ergebe sich eine Abhängigkeit und eine Weisungsgebundenheit gegenüber der Beigeladenen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen zudem die Umstände, dass die Arbeitsleistung persönlich erbracht worden sei, die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt worden sei, dass er keine regelmäßigen Beschäftigten gehabt habe, dass eine Weisungsgebundenheit in vielen Bereichen vorgelegen habe, dass die Verpflichtung bestanden habe, an bestimmten Veranstaltungen regelmäßig teilzunehmen, dass Urlaub und Krankheit zu melden gewesen seien und dass die Verpflichtung bestanden habe, regelmäßig bestimmte Tätigkeiten (Bestandspflege) zu verrichten. Diese Verpflichtungen würden der Beigeladenen Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten eröffnen, denen sich Selbständige nicht unterwerfen müssten. Insgesamt habe es sich um eine sogenannte Scheinselbständigkeit gehandelt, so dass tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung vorgelegen habe. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass er von März 1992 bis Juni 1993 dieselbe Tätigkeit bei einer anderen Versicherungsgesellschaft ausgeübt habe und er mit dieser Gesellschaft einen Angestelltenvertrag abgeschlossen habe, so dass für ihn Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung entrichtet worden seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 14.10.2014 mit der Begründung zurück, nach den Ausführungen des Klägers und der Beigeladenen zur tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses könne von einer dem gesetzlichen Leitbild eines selbständigen Handelsvertreter entgegenstehenden wesentlichen Einschränkung in der Gestaltung der Tätigkeit nicht ausgegangen werden, so dass eine selbständige Tätigkeit des Klägers vorgelegen habe. Auch bei einer selbständigen Tätigkeit ergäben sich bestimmte Weisungsrechte aufgrund der dem Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 1 2. Halbsatz Handelsgesetzbuch (HGB) obliegenden Pflicht, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Nach § 86 Abs. 2 HGB bestünde darüber hinaus für den Handelsvertreter eine Informationspflicht, wonach er dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben habe, d. h. insbesondere von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen habe. Da der Handelsvertreter im Rahmen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages für das Unternehmen tätig werde, ergebe sich ein Weisungsrecht indirekt aus der Geschäftsbesorgungspflicht nach §§ 675, 665 ff. BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 HGB. Das Weisungsrecht der Beigeladenen gegenüber dem Kläger habe sich im Rahmen der geschuldeten Arbeitsleistung gehalten und sei im Wesentlichen nicht über die sich für Handelsvertreter aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergebenden Weisungsrechte (§§ 675, 665 BGB), die bestehende Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB) sowie die Berichtspflicht (§ 86 Abs. 2 HGB) hinausgegangen. Die Ausführung seiner Vermittlertätigkeit habe der Kläger überwiegend frei bestimmt. Es seien ihm keine detaillierten, den Kernbereich der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit tangierenden Weisungen erteilt worden. Darüber hinaus habe der Kläger über seine Arbeitszeit frei bestimmen können. Eine weisungsfreie Gestaltung der Arbeitszeit liege vor, wenn der Handelsvertreter – wie im Falle des Klägers – in seiner Entscheidung, wann er welche Kunden mit welchem Angebot besucht, weitgehend autonom sei und insbesondere keine Tourenpläne vorgegeben seien. Zudem habe ein Unternehmerrisiko in Form eines Vergütungsrisikos für den Einsatz der Arbeitszeit und der Arbeitskraft bestanden, da der konkrete Vergütungserfolg für die geleistete Arbeit im Ergebnis ungewiss geblieben sei. Die Provision sei erst fällig geworden, wenn es auch tatsächlich zum Geschäftsabschluss mit dem Kunden gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 05.11.2014 Klage erhoben. Der Kläger behauptet, es habe die Verpflichtung bestanden, an etwa viermal im Monat in der Bezirksdirektion stattfindenden Besprechungen mit dem Bereichsleiter und den anderen freiberuflichen Handelsvertretern teilzunehmen. Wenn man nicht erschienen sei, sei man vom Bereichsleiter angerufen worden. Gegenstand der Besprechungen seien die Umsatzzahlen der Handelsvertreter gewesen, wobei durchaus auch Kritik an den Umsatzzahlen geäußert worden sei. Darüber hinaus seien in regelmäßigen Abständen anhand von Bestandslisten Feststellungen darüber getroffen worden, bei welchem Versicherten seit längerer Zeit keine Änderung bzw. Anpassung mehr vorgenommen worden sei und deshalb etwas gemacht werden müsse. Der Kläger behauptet ferner, er habe keine Zusatzbonuszahlungen und Sozialkostenzuschüsse erhalten. Er habe aber für die Bestandsbetreuung und die Bestandspflege in den verschiedenen Versicherungsbereichen feststehende Vergütungen in Höhe von monatlich zwischen 1.500 und 2.500 DM erhalten. Zudem habe er die Ausführung seiner Tätigkeit nicht auf Dritte übertragen dürfen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass eine sogenannte Scheinselbständigkeit vorgelegen habe und die Voraussetzungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt gewesen seien. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würde sprechen, dass die Arbeitsleistung persönlich erbracht worden sei, die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt worden sei, der Kläger keine regelmäßig Beschäftigten gehabt habe und eine Weisungsgebundenheit in vielen Bereichen vorgelegen habe. Der Kläger sei insbesondere verpflichtet gewesen, an bestimmten Veranstaltungen (z. B. Schulungen) teilzunehmen, Urlaubs- und Krankheitszeiten mitzuteilen und regelmäßig bestimmte Tätigkeiten (Bestandspflege) zu verrichten. Diese Verpflichtungen hätten der Beigeladenen Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten eröffnet, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen müsse. Aus den nicht unerheblichen Zahlungen für die Bestandspflege in Höhe von 1.500 DM bis 2.500 DM monatlich und den daraus resultierenden Verpflichtungen ergebe sich eine Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber der Beigeladenen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 aufzuheben und festzustellen, dass er hinsichtlich seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter bei der Beigeladenen in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die Beigeladene im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt. Die vom Gericht durchgeführten Ermittlungen würden ihre Rechtsauffassung bestätigen.
Die Beigeladene behauptet, die Teilnahme an den Besprechungen mit dem Bereichsleiter und den anderen freiberuflichen Handelsvertretern sei im eigenen Interesse der Vertreter gewesen und einvernehmlich vereinbart worden. Die Teilnahme sei nicht seitens der Beigeladenen im Einzelfall angeordnet worden. Da keine Nachweise über die an den Kläger vorgenommenen Zahlungen für die Bestandspflege und die Bestandsbetreuung vorlägen, könne die von dem Kläger behauptete Vergütung in Höhe von monatlich zwischen 1.500 DM und 2.500 DM nicht bestätigt werden. Es könne lediglich noch nachvollzogen werden, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 einen Zuwachsbonuszuschuss in Höhe von 639,11 EUR monatlich erhalten habe und in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 ein Sozialkostenzuschuss in Höhe von 127,82 EUR gezahlt worden sei. Die Beigeladene behauptet ferner, sie habe mit dem Kläger ihrer üblichen Praxis entsprechend vereinbart, dass dieser Tätigkeiten auf Dritte übertragen könne. Nur für den Fall, dass diese Dritten gegenüber potentiellen Kunden auftreten, sei dies zuvor mit ihr abzustimmen gewesen.
Die Beigeladene ist der Ansicht, der Kläger habe eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, da er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen konnte. Das Vertragsverhältnis sei nicht nur der Papierform nach als selbständige Tätigkeit vereinbart worden, sondern in der Praxis tatsächlich auch so gelebt worden.
Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 19.10.2017 eine Anhörung des Klägers durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 79 – 82 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Anhörung der Beigeladenen ist in schriftlicher Form in Gestalt eines Fragenkataloges des Gerichtes und eines Schriftsatzes der Beigeladenen vom 18.10.2017 erfolgt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 71 – 78 der Gerichtsakte verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Kläger in den Zeiträumen vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 die Tätigkeit als Versicherungsvertreter bei der Beigeladenen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübte und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vorlag.
Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid der Beklagten getroffene Feststellung ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können Beteiligte eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Zuständigkeit der Beklagten für diese Entscheidung ergibt sich aus § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Entgegen dem Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV entscheidet die Beklagte nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung, sondern vielmehr über das Bestehen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. BSG Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R). Der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kläger den Antrag nach § 7a SGB IV erst am 08.01.2013 und damit nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit der Beigeladenen gestellt hat. Der Zulässigkeit eines Antrages nach § 7a SGB IV steht nicht entgegen, dass das Verfahren eine abgeschlossene Rechtsbeziehung betrifft (vgl. BSG Urteil vom 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.03.2009 - L 11 R 3849/05; LSG NRW Urteil vom 11.02.2015 - L 8 R 968/10).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftig sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Ar-beitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine Beschäftigung voraus, dass eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Persönliche Abhängigkeit erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann dieses Weisungsrecht erheblich eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d. h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 8). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, z. B. auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
Diese Grundsätze gelten auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters. Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 92 Abs. 1 HGB). Bei Handelsvertretern sind bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zusätzlich die spezifischen gesetzlichen Regelungen in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB zu berücksichtigen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf im Sozialversicherungsrecht an den Begriff der Selbständigkeit im Handelsgesetzbuch jedenfalls dann angeknüpft werden, wenn er wie beim Handelsvertreter den gleichen Inhalt hat (vgl. BSG Urteil vom 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R; BSG Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R; BSG Urteil vom 29.01.1981 – 12 RK 63/79). Danach gilt als Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist ein mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer Betrauter dessen Handlungsgehilfe (§ 59 HGB) und gilt auch dann als solcher, wenn ein entsprechender Anstellungsvertrag fehlt (§ 84 Abs. 2 HGB). Entscheidend für die Abgrenzung ist das Maß an persönlicher Freiheit, das dem Dienstpflichtigen bei seiner Tätigkeit eingeräumt ist. Kann er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten, ist er selbständiger Handelsvertreter, im anderen Fall ist er Handlungsgehilfe. Außer den in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Merkmalen können weitere Umstände von Bedeutung sein, soweit sie als Indizien für das Vorliegen der ausdrücklich im Gesetz geregelten Merkmale der Selbständigkeit anzusehen sind oder sich schon aus der Unternehmereigenschaft des Handelsvertreters ergeben. Zu ihnen gehört insbesondere das Unternehmerrisiko, das als Gegenstück der unternehmerischen Betätigungsfreiheit im Unternehmerbegriff mit enthalten ist (vgl. BSG Urteil vom 29.01.1981 – 12 RK 63/79).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die Beigeladene im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübte, da die Tätigkeit entscheidend durch Aspekte geprägt war, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Demgegenüber treten die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung deutlich in den Hintergrund.
1. Da schriftliche Unterlagen über die Zusammenarbeit des Klägers und der Beigeladenen nicht mehr vorliegen, legt das Gericht seiner Beurteilung das Vertragsverhältnis der Beteiligten zugrunde, wie es sich aus der von dem Kläger und der Beigeladenen geschilderten gelebten Beziehung erschließen lässt. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen war der Kläger ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln und Bestandskunden zu betreuen.
2. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen war entscheidend durch Umstände geprägt, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
a) Für eine selbständige Tätigkeit spricht der Gesichtspunkte, dass der Kläger hinsichtlich der Arbeitszeit keinem Weisungsrecht der Beigeladenen unterlag. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen gab es weder bezüglich Anfang und Ende der Arbeitszeit noch bezüglich des Umfanges der Arbeitszeit irgendwelche Vorgaben der Beigeladenen. Die Freiheit des Klägers in der Gestaltung der Arbeitszeit spiegelt sich auch darin wieder, dass er jederzeit Urlaub in einem Umfang nehmen konnte, der allein seiner Bestimmung unterlag. Es gab keinerlei Einschränkungen seitens der Beigeladenen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Urlaub. Der Kläger hat die Beigeladene lediglich über die von ihm festgelegten Urlaubszeiten informiert.
Soweit sich der Kläger auf eine – von der Beigeladene bestrittene – Verpflichtung berufen hat, in der Bezirksdirektion der Beigeladenen etwa viermal im Monat zu Besprechungen mit dem Bereichsleiter und den anderen freiberuflichen Handelsvertretern erscheinen zu müssen, liegt darin kein wesentlicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Klägers bezüglich der Arbeitszeit und der Gestaltung seiner Tätigkeit (vgl. zur Verpflichtung eines Versicherungsvertreters, jeden Freitagvormittag in der Geschäftsstelle zu erscheinen: BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 169/99). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben ansonsten in keiner Weise verpflichtet war, sich in der Bezirksdirektion der Beigeladenen zu bestimmten Zeiten aufzuhalten und dort Aufgaben zu erledigen. In einer verbindlichen Teilnahme an Besprechungsterminen liegt zwar eine Beeinträchtigung der Freiheit zur Bestimmung der Lage der Arbeitszeit. Eine Anordnung, an einem bestimmten Wochentag an einer Besprechung teilzunehmen, stellt jedoch keinen so gravierenden Eingriff dar, dass er mit dem Status eines Selbständigen unvereinbar wäre (vgl. BAG Urteil vom 09.06.2010 – 5 AZR 332/09).
b) Dem Kläger war kein bestimmter Arbeitsort vorgegeben, so dass ein entsprechendes Weisungsrecht der Beigeladenen nicht bestand. Der Kläger hat insoweit angegeben, dass es für ihn keinen konkreten festen Bezirk gegeben habe, da die Beigeladene neben dem allgemeinen Angebot als Spezialversicherer für Ärzte und Zahnärzte auf dem Markt tätig geworden sei. Unabhängig davon ergibt sich aus § 46 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dass der Gesetzgeber die Beschränkung auf einen Bezirk erkennbar auch bei Selbständigen für zulässig gehalten hat und die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsgebietes deshalb schon von Gesetzes wegen mit dem Status eines selbständigen Versicherungsvertreters vereinbar wäre (vgl. BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99).
c) Der Kläger konnte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und unterlag keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung seiner Tätigkeit. Nach den Angaben des Klägers gab es seitens der Beigeladenen keine Vorgaben, wie er seine Tätigkeit ausführen sollte. Der Kläger hat dies dahingehend beschrieben, dass jeder Versicherungsvertreter die Aufgaben anders angepackt habe und bei der Kundengewinnung anders vorgegangen sei. Es gab insbesondere keine von der Beigeladenen festgelegten Tourenpläne, die der Kläger abzuarbeiten hatte. Nach den Angaben des Klägers musste er keine schriftlichen Tätigkeitsberichte verfassen. Er musste lediglich der in § 86 Abs. 2 HGB für selbständige Handelsvertreter vorgeschriebenen Pflicht nachkommen, der Beigeladenen von jeder Geschäftsvermittlung und jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Dies steht einer selbständigen Tätigkeit nicht entgegen.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, im Rahmen der Besprechungen in der Bezirksdirektion seien Umsätze einzelner Handelsvertreter mitgeteilt und anhand von Bestandslisten thematisiert worden, bei welchen Versicherungsverträgen in den letzten zehn Jahren keine Änderungen bzw. Anpassungen mehr durchgeführt worden seien, ergibt sich daraus – die Richtigkeit unterstellt – keine wesentliche Weisungsgebundenheit des Klägers hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung seiner Tätigkeit. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein selbständiger Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB bei der Gestaltung seiner Tätigkeit nur "im Wesentlichen" frei zu sein braucht. Das bedeutet, dass Einschränkungen in der Gestaltungsfreiheit der Tätigkeit zulässig sind, solange die Einschränkung seine Selbständigkeit nicht in ihrem Kerngehalte beeinträchtigen. Dass auch dem Handelsvertreter Weisungen erteilt werden können, folgt schon daraus, dass er in einer ständigen Vertragsbeziehung zu einem anderen Unternehmer steht, für den er tätig ist und dessen Interessen er wahrzunehmen hat (§ 86 Abs. 1 HGB). Als Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB unterliegt seine Tätigkeit bestimmten Vorschriften des Auftragsrechts, vor allem der Vorschrift des § 665 BGB. Dieser regelt das Recht des Beauftragten, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, setzt damit grundsätzlich eine Bindung an dessen Weisungen voraus. Die rechtliche Selbständigkeit des Handelsvertreters wird dadurch nicht aufgehoben, dass er auch an Weisungen des Unternehmers gebunden ist. Erst wenn das Wei-sungsrecht vertraglich so stark ausgestaltet ist, dass der Beauftragte seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit wie ein Angestellter einrichten muss, kann er nicht mehr als selbständig und damit als Handelsvertreter angesehen werden (vgl. BSG Urteil vom 29.01.1981 – 12 RK 63/69 m. w. N.).
Bei der Mitteilung von Umsatzzahlen und der Nennung von Versicherungsverträgen, bei denen es über einen Zeitraum von zehn Jahren keine Änderung bzw. Anpassung mehr gegeben hat, handelt es sich um Maßnahmen, die mittelbar die Vermittlung neuer Verträge bzw. die Änderung bestehender Verträge fördern sollen. Auch nach dem Vortrag des Klägers gab es seitens der Beigeladenen jedoch keine konkreten Anweisungen, was der Kläger zu unternehmen habe, um diese Ziele zu erreichen, so dass der Kernbereich seiner Selbständigkeit nicht tangiert wurde. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass Sanktionsmöglichkeiten der Beigeladenen vertraglich vereinbart gewesen seien, falls eine bestimmte Höhe von Umsätzen bzw. eine bestimmte Anzahl von Vertragsänderungen nicht erreicht worden seien. Der Kläger hat insbesondere keine vertragliche Festlegung eines Mindestsolls an Vertragsabschlüssen und keine Sanktionierung durch Streichung in Aussicht gestellter finanzieller Vergünstigungen behauptet (vgl. zur Vereinbarkeit solcher vertraglicher Regelungen mit dem Status des selbständigen Versicherungsvertreters: BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 169/99; BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99). Somit wurden dem Kläger keine Weisungen seitens der Beigeladenen erteilt, die ihn in der Art und Weise der Ausgestaltung seiner Tätigkeit in erheblicher Weise eingeschränkt haben. Da vorliegend allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu beurteilen ist, ist es unerheblich, wie die Vertragsverhältnisse anderer Handelsvertreter durchgeführt worden sind.
Soweit der Kläger angegeben hat, im Rahmen der Besprechungen in der Bezirksdirektion seien ihm und den anderen Handelsvertretern die neuen Versicherungsangebote der Beigeladenen vorgestellt und die neuen Tarife besprochen worden, ergibt sich auch daraus keine wesentliche Einschränkung der Selbständigkeit des Klägers, selbst wenn die Teilnahme an diesen Besprechungen verpflichtend gewesen ist. Eine Produktschulung ist auch für selbständige Handelsvertreter durchaus üblich und konkretisiert die in § 86a Abs. 1 und Abs. 2 HGB geregelte Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Nachrichten zu geben (vgl. BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99).
d) Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers spricht der Umstand, dass er in keiner Weise in die betriebliche Organisation der Beigeladenen eingebunden war. Der Kläger hatte keinen Aufgabenbereich in der Bezirksdirektion Essen bzw. Wuppertal wahrzunehmen und verfügte damit nicht über einen eigenen Büroarbeitsplatz in der Bezirksdirektion. Seine Tätigkeit war – abgesehen von den Besprechungsterminen – nicht mit Präsenzpflichten oder in der Bezirksdirektion durchzuführenden Be-ratungspflichten verbunden. Der Kläger hatte auch keine leitenden oder koordinierenden Aufgaben für die Beigeladene wahrzunehmen, die eine stärkere Einbindung in die Vertriebsstruktur und die Administration der Beigeladenen erforderlich gemacht hätten.
e) Der Kläger trug ein eigenes Unternehmerrisiko, was als weiteres Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten ist. Nach ständiger höchstrichterliche Rechtsprechung ist in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, d. h. der Erfolg des Einsatzes der sachlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist die Übernahme eines Unternehmerrisikos nur dann, wenn damit auch tatsächlich Chancen und nicht nur Risiken bei der Einkommenserzielung verbunden sind, d. h. damit eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten einhergeht (vgl. BSG Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R; BSG Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R). Hinsichtlich des Einsatzes eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters um eine betriebsmittelarme Tätigkeit handelt, da sich die Betriebsmittel auf die Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes mit der Möglichkeit, Versicherungskunden zu empfangen sowie einen eigenen Pkw für die Kundenbesuche beschränkt. Der Kläger hat weder einen Büroarbeitsplatz von der Beigeladenen zur Verfügung gestellt bekommen noch einen Pkw für die Außendiensttätigkeit. Die mit der Außendiensttätigkeit verbundenen Fahrtkosten wurden von der Beigeladenen nicht im Rahmen einer Fahrtkostenerstattung übernommen, so dass der Kläger insgesamt die mit Ausführung der Tätigkeit verbundenen Kosten selbst getragen hat mit Ausnahme der Kosten für das Tarifbuch und das Briefpapier, das ihm von der Beigeladenen zur Verfügung gestellt wurde, wozu die Beigeladene nach § 86a Abs. 1 HGB auch bei selbständigen Handelsvertretern verpflichtet ist.
Ein Unternehmerrisiko des Klägers lag auch insoweit vor, als er das Risiko einging, Arbeitszeit und Arbeitskraft zu investieren, ohne Aufträge für die Beigeladene vermitteln zu können und einen entsprechenden Provisionsanspruch erwerben zu können. Soweit der Kläger darüber hinaus auch eine erfolgsunabhängige Vergütung in Gestalt einer Bestandsbetreuungsvergütung erhielt, trug er kein Unternehmerrisiko. Mit dieser Vergütung wurden Tätigkeiten entgolten, die im Zusammen-hang mit der Betreuung von Versicherungskunden im Rahmen bestehender Versicherungsverträge notwendig wurden, wie z. B. die Aufnahme von Schadensmeldungen und die Beratung von Kunden, wobei die Vergütung pauschaliert ohne Nachweis einzelner Betreuungstätigkeiten in Gestalt feststehender Beträge erfolgte. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Art der erfolgsunabhängigen Bestandsbetreuungsvergütung nur im Bereich der Sachversicherungen oder – wie vom Kläger behauptet – auch im Bereich der Kranken- und Lebensversicherung von der Beigeladenen gezahlt worden ist. Entscheidend ist, dass das unternehmerische Risiko des Klägers durch die erfolgsunabhängige Bestandsbetreuungsvergütung zwar vermindert, aber nicht aufgehoben worden ist. Auch unter Zugrundlegung einer – von der Beigeladenen bestrittenen – Höhe der erfolgsunabhängigen Bestandsbetreuungsvergütung in Höhe von 1.500 DM bis 2.500 DM monatlich und der von dem Kläger angegebenen Gesamtvergütung von etwa 5.000 DM monatlich ergibt sich, dass der Kläger durch die Entfaltung seiner unternehmerischen Fähigkeiten die Möglichkeit hatte, aufgrund erfolgreicher Vermittlung neuer Versicherungsverträge erhebliche Abschlussprovisionen zu erzielen und seine Gesamteinkünfte aus seiner Tätigkeit um mindestens den Betrag zu erhöhen, der ihm im Rahmen der Bestandsbetreuung zustand. Dementsprechend geht die Rechtsprechung von einem Unternehmerrisiko eines Versicherungsvertreters selbst in den Fällen aus, in denen eine Provisionssumme in bestimmtem Umfang garantiert wird, wenn nur die Möglichkeit besteht, erheblich höhere als die garantierten Provisionseinkünfte zu erzielen (vgl. BSG Urteil vom 29.01.1989 – 12 RK 63/79: Garantierte Provisionseinkünfte in Höhe von 36.000 EUR jährlich; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.01.2016 – L 4 R 2796/15: Provisionsfixum in Höhe von 1.750 EUR monatlich). Soweit der Kläger nach seinen Angaben für die ersten Monate seiner Tätigkeit für die Beigeladene eine Mindestprovision in Höhe von 5.000 DM erhielt, handelte es sich lediglich um eine vorübergehende Zahlungsvereinbarung für die Einarbeitungs- und Anlaufzeit, mit der dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass erfahrungsgemäß in der Einarbeitungsphase noch nicht so viele Versicherungsverträge vermittelt werden. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine zeitlich begrenzte Regelung handelte, bestand auch insoweit die Möglichkeit, durch Entfaltung unternehmerischer Fähigkeiten bereits vor Ablauf der ersten sechs Monate höhere Provisionen zu erzielen.
3. Die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände sind nicht in einem Maße vorhanden, dass sie die vorangegangenen Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung relevanten Umstände überwiegen würden.
a) Soweit sich der Kläger auf eine – von der Beigeladenen bestrittene – Verpflichtung berufen hat, an ca. viermal im Monat stattfindenden Besprechungen in der Bezirksdirektion teilzunehmen, liegt darin zwar eine Einschränkung der freien Zeiteinteilung des Klägers, aber kein wesentlicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Klägers bezüglich der Gestaltung seiner Tätigkeit und der freien Selbstbestimmung hinsichtlich der Arbeitszeit vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger vorgetragenen Umstandes, dass im Rahmen dieser Besprechungen Umsatzzahlen der einzelnen Handelsvertreter und Versicherungsverträge thematisiert worden sind, bei dem seit längerer Zeit keine Änderung bzw. Anpassungen mehr stattgefunden hat.
b) Der Umstand, dass der Kläger für die Erhaltung und Ausweitung des von ihm betreuten Versichertenbestandes zuständig war und in diesem Rahmen die Versicherungskunden in ihren Versicherungsangelegenheiten zu beraten und zu betreuen hatte, ist Gegenstand der vertraglich vereinbarten Tätigkeit des Klägers gewesen und nicht Ausfluss eines einseitigen Weisungsrechtes der Beigeladenen dem Kläger gegenüber. Auch der Gesichtspunkt, dass dem Kläger bei Beginn seiner jeweiligen Tätigkeit ein bestimmter Kundenstamm zur Betreuung zugewiesen wurde, ist mit dem Status eines selbständigen Versicherungsvertreters vereinbar. Diese Maßnahme diente sowohl dem berechtigten Interesse der Beigeladenen als auch dem des Klägers. Der Kläger war insbesondere nicht gehindert, den Kundenstamm auszuweiten, und wurde in der Art und Weise, wie er die ihm zugewiesenen Kunden betreute, nicht eingeschränkt (vgl. BAG Urteil vom 20.09.2005 – 5 AZR 271/99).
c) Der von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass er ausschließlich für die Beigeladene tätig gewesen sei und auch keine sonstige Tätigkeit habe ausüben dürfen, begründet zwar eine wirtschaftliche Abhängigkeit, aber keine für die Frage der Versicherungspflicht allein erhebliche persönliche Abhängigkeit des Klägers von der Beigeladenen und spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG Ur-teil vom 29.01.1981 – 12 RK 63/79). Das Gesetz sieht in § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB als selbständigen Handelsvertreter auch denjenigen an, der vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig sein darf. Ein solches Wettbewerbsverbot folgt zudem unmittelbar aus der Interessenwahrnehmungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB und steht der Selbständigkeit des Versicherungsvertreters nicht entgegen (vgl. BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99).
d) Der Aspekt, dass der Kläger verpflichtet war, Tätigkeitsunterbrechungen wie urlaubsbedingte Abwesenheit oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten der Beigeladenen mitzuteilen, spricht nicht für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Der Kläger wurde durch diese Vorgabe nicht in seiner Freiheit zur eigenständigen Festlegung der Urlaubszeiten und zur Gestaltung der Arbeitszeiten beeinträchtigt. Die Verpflichtung, entsprechende Tätigkeitsunterbrechungen dem Unternehmer mitzuteilen, ergibt sich aus § 86 Abs. 2 HGB und greift nicht in die Selbständigkeit des Klägers ein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.02.2003 – L 4 KR 3/01; BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99).
e) Soweit der Kläger behauptet hat, dass es ihm nicht erlaubt gewesen sei, seine Tätigkeit auf Dritte zu übertragen, führt auch dieser Gesichtspunkt – dessen Richtigkeit unterstellt – nicht zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen bzw. die Verpflichtung, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, stellt lediglich ein Kriterium dar, das im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen ist (vgl. BSG Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R). Insoweit stellt die – unterstelle – Verpflichtung des Klägers zur persönlichen Arbeitsleistung lediglich ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar.
4. In der Gesamtabwägung überwiegen aufgrund der im Wesentlichen freien Bestimmung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der im Wesentlichen freien Bestimmung der Gestaltung der Tätigkeit, der fehlenden Einbindung des Klägers in die betriebliche Organisation der Beigeladenen und des eigenen Unternehmerrisikos des Klägers deutlich die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit des Kläger sprechen (im Ergebnis ebenso für Versicherungsvertreter: BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 169/99; BAG Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99; BAG Urteil vom 20.09.2000 – 5 AZR 271/99; BAG vom 09.06.2010 – 5 AZR 332/09).
5. Da eine selbständige Tätigkeit des Klägers vorlag, bestand in dem Zeitraum vom 01.07.1993 bis zum 28.02.1995 und vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 5 Abs. 1 Nr. SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und nach § 25 Abs. 1 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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