Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 5 KR 2963/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus seiner bulgarischen Altersrente.
Der 1937 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2000 neben seiner deutschen Altersrente für langjährig Versicherte zusätzlich eine Altersrente nach bulgarischem Recht.
Der Kläger informierte die Beklagte unter dem 24. Februar 2012 unaufgefordert über den Bezug der bulgarischen Rente.
Die Beklagte erließ am 24. Februar 2012 einen Beitragsbescheid in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011. Dabei ermittelte sie für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 einen monatlichen Beitrag in Höhe von insgesamt 1,14 EUR als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (0,92 EUR) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (0,22 EUR). Dabei legt die Beklagte für die monatliche Beitragsberechnung die Altersrente des Klägers nach bulgarischem Recht in Höhe von 11,27 pro Monat zu Grunde.
Hiergegen legte der Kläger am 23. März 2012 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger seit dem 1. Juni 2010 in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten versiche-rungspflichtig sei. Bei der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Rentner sei nach § 237 Nr. 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zulegen, zu der nach § 228 Abs. 1 SGB V auch eine vergleichbare Rente zähle, die aus dem Ausland bezogen werde. Um eine solche handele es sich bei der bulgarischen Rente des Klägers. § 226 Abs. 2 SGB V sei angesichts seines eindeutigen Wortlauts einer erweiterten Auslegung oder analogen Anwendung auf Renten nicht zugänglich. Selbst wenn eine unzureichend geregelte Meldepflicht des Rentenversicherungsträgers bestehe, würde dies die Beitragspflicht aus § 228 SGB V nicht berühren.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. September 2012, beim Sozialgericht Altenburg eingegangen am 27. September 2012, Klage erhoben. Die zunächst erhobene Untätigkeitsklage stellte der Kläger nach Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids in eine "Feststellungsklage in Verbindung mit einer konkreten Normenkontrolle" um.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zu Unrecht Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus seiner bulgarischen Altersrente erhebe. Die Altersrente nach bulgarischem Rechte sei nicht mit seiner deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Die Beitragserhebung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Gesetzgeber keine Regelung getroffen habe, nach welcher der in Deutschland für die Auszahlung der ausländischen Renten zuständige Rentenversicherungsträger zwingend verpflichtet ist, die Krankenkassen über den Bezug einer ausländischen Rente zu informieren. Es sei rechtswidrig, dass die Beitragserhebung allein aufgrund einer freiwilligen Information der Krankenkasse durch den Rentenbezieher erfolge. Dies stelle eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Beziehern einer ausländischen Rente dar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihre Beitragsforderung in der gesetzlichen Kranken- Pflegeversicherung bestehe, da die vom Kläger bezogene bulgarischen Altersrente mit einer nach bundesdeutschen Recht bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei. Im Übrigen verweist die Beklagte zur Begründung auf ihre im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Ver-handlung gegeben.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Behördenakte des Beklagten, die der Kammer bei Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich zuvor damit einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 statthaft. Der Kläger hält die Beitragserhebung auf die bulgarische Altersrente für rechtswidrig und begehrt die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Kläger ist verpflichtet, aus seiner bulgarischen Altersrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) an die Beklagte ab dem 1. Juli 2011 zu entrichten. Nach § 237 Nr. 1 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegt. Nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Gemäß § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.
Der Kläger ist gemäß § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V i. V. m. § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V verpflichtet, aus seiner bulgarischen Rente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, da diese mit einer nach bundesdeutschen Recht bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. "Vergleichbarkeit" setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 21 Januar 2014, Az. L 11 KR 3125/13; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. B 11 AL 32/07; Urteil vom 21. Juli 2009, B 7/7a AL 36/07 R, jeweils zitiert nach Juris).
Kennzeichnend für die deutsche Regelaltersrente ist zum einen, dass sie erst ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Juli 1993, Az. 7 RAr 64/92, zitiert nach Juris); zum anderen soll sie als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Rentners sicherstellen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. B 11 AL 32/07, zitiert nach Juris).
Gemessen hieran ist die bulgarische Rente des Klägers mit der deutschen Regelaltersrente vergleichbar. Die gesetzliche Rentenversicherung in Bulgarien unterscheidet zwischen Renten wegen Invalidität, Altersrenten und Renten für Hinterbliebene. Eine Altersrente wird nach bulgarischem Recht nur gewährt, wenn eine Person ein bestimmtes Alter erreicht hat und eine bestimmte Anzahl an Versicherungszeiten nachweisen kann. Dabei sind auch Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu berücksichtigen. Bei der Rente des Klägers handelt es sich nicht um eine Rente wegen Invalidität oder wegen Todes, sondern um eine Altersrente, die der Kläger seit Erreichen des maßgeblichen Rentenalters aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Bulgarien zwischen 1974 und 1979 bezieht. Die aus Bulgarien erfolgenden Leistungen haben Lohnersatzcharakter und dienen der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Klägers. Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist neben der vorgenommenen Vergleichsprüfung nach den Maßstäben der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung auch das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO EG 883/2004).
Gemäß Art. 3 Abs.1 d) VO EG 883/2004 gilt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für alle Rechtsvorschriften, die "Leistungen bei Alter" betreffen. Unterfällt eine Leistung Art. 3 Abs. 1 d) VO EG 883/2004, stellt sie ihrer Art nach eine ausländische Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 SGB V dar (BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az. 12 RK 45/93, zitiert nach Juris). Gemäß Art. 9 Abs. 1 VO EG 883/2004 notifizieren die Mitgliedstaaten u.a. die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen des Art. 3 VO EG 883/2004. Hat ein Mitgliedstaat in einer Erklärung gemäß Art. 9 VO EG 883/2004 eine Rechtsvorschrift o.ä. genannt, so folgt daraus zwingend, dass die in den Rechtsvorschriften geregelte Leistung eine solche der sozialen Sicherheit ist, unabhängig davon, ob sie nach materiellen Kriterien dem Art. 3 VO EG 883/2004 unterfiele (Fuchs in ders., Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Art. 9 Rn. 7; Dern in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 9 Rn. 4 m.w.N.). Aufgrund der Notifizierung der VO EG 883/2004 durch die Republik Bulgarien vom 29.04.2004 (http://ec.europa.eu/social/ main.jsp?catId=868&intPageId=2285&langId=de, Abruf am 30.04.2014) handelt es sich bei den Leistungen nach dem bulgarischen Sozialversicherungsgesetzbuch auch nach Art. 3 Abs. 1 d) VO 883/2004 um "Leistungen bei Alter". Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber durch seine erkennbare Wahl der Formulierung "vergleichbar" eindeutig klargestellt hat, dass die aus dem Ausland bezogene Rente mit einer bundesdeutschen Recht bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur vergleichbar, aber nicht hundertprozentig deckungsgleich sein muss. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Zahlbetrags. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Rente ist es unerheblich, ob diese hinsichtlich Höhe in etwa der ebenfalls bezogenen deutschen Altersrente entspricht oder, wie beim Kläger, erheblich geringer ist. Da die vom Kläger gemäß bulgarischem Recht bezogene Altersrente dem Wesen nach einer Altersrente nach bundesdeutschen Recht entspricht, gilt sie nach § 228 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahme. Nach § 228 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V sind alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare ausländische Renten beitragspflichtig. Eine Beitragsfreiheit für geringfügige Renten, gleich ob inländische oder aus dem Ausland bezogene, besteht nicht. Eine § 226 Abs. 2 SGB V vergleichbare Regelung, wonach die Beiträge aus Versorgungsbezügen bei Unterschreitung des dort genannten Grenzbetrags nicht zu entrichten sind, hat der Gesetzgeber für Renten seit Einführung der Norm 1988 trotz mehrfacher Gelegenheit nicht getroffen. Eine Regelungslücke, die Voraussetzung einer analogen Anwendung des § 226 Abs. 2 SGB V ist, liegt nicht vor. Insbesondere erfolgte die unterschiedliche Beitragserhebung auf Renten und Versorgungsbezüge nach § 226 Abs. 2 SGB V bereits vor der Ergänzung des § 228 Abs. 1 SGB V um Satz 2. Da es sich bei der bulgarischen Rente nicht um eine rentenähnliche Einnahme (Versorgungsbezug) im Sinne des § 229 Absatz. 1 SGB V handelt, kann ungeachtet der geringen Höhe eine Beitragsfreiheit nicht bestehen. Die Beitragserhebung auf die bulgarische Altersrente ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gesetzgeber es den Versicherten überlassen hat, ihre Krankenkasse über den Bezug einer ausländischen Rente zu informieren, statt den jeweils zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger dazu zu verpflichten. Insbesondere besteht diesbezüglich keine Regelungslücke. Vielmehr hat der Gesetzgeber bereits im Gesetzgebungsverfahren zu diesem Umstand Stellung genommen. So wurde in § 255 SGB V ausdrücklich geregelt, dass ausschließlich "Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben ( ) von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen" sind. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass es sich "um eine Folgeänderung zu den §§ 228 und 249a SGB V (handelt), mit der klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Beitragszahlung aus der Rente allein den Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung trifft. Ausländischen Rentenversicherungsträgern kann eine entsprechende Verpflichtung nicht auferlegt werden, weshalb die Beiträge für ausländische Renten nach § 249a SGB V vom Mitglied selbst zu zahlen sind. (Bundestagsdrucksache 17/4978, S. 21, Erläuterung zu Nummer 12 [§ 255])." Die von der Regelung zur deutschen Rentenversicherung abweichende Datenübermittlung an die Krankenkasse beim Bezug von ausländischen Renten wurde vom Gesetzgeber bewusst in der jetzigen Form geregelt. Da der Gesetzgeber mangels vorhandener Regelungskompetenz ausländische Rentenversicherungsträger nicht zur Datenübermittlung verpflichten kann, kann er eine derartige Verpflichtung auch nicht dem jeweils zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger auferlegen. Vielmehr konnte auf das dem Krankenversicherungsrecht immanente Prinzip der Mitwirkungspflicht des Versicherten abgestellt werden. Dieser insbesondere in § 206 SGB V (Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Versicherten) zum Ausdruck kommende Grundsatz steht zu den Regelungen des § 255 SGB V auch nicht in einem derartigen Subsidiaritätsverhältnis, wonach zunächst alle Möglichkeiten zu einem Vorgehen nach § 255 SGB V ausgeschöpft sein müssten, ehe auf die Mitwirkungspflichten des Versicherten abgestellt werden kann. § 255 SGB V dient im Wesentlichen der Verwaltungsvereinfachung sowohl im Hinblick auf die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente als auch im Hinblick auf die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (vgl. jurisPK-SGB V/Peters, 2. Auflage 2012, § 255 Rn. 19). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 228 Abs. 1 SGB V bestehen für die erkennende Kammer nicht. Die Regelung des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Grundgesetz (GG). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine Ungleichbehandlung des Klägers als Bezieher einer bulgarischen Altersrente im Vergleich zu anderen Rentnern vorliegt, die neben einer deutschen Rente eine weitere Rente aus dem Ausland beziehen. Die Vorschrift dient nach ihrer Begründung und gesetzgeberischen Zielsetzung der Gleichbehandlung von Beziehern inländischer und ausländischer Leistungen. Hintergrund der ab 1. Juli 2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen ist Art. 5 der VO EG 883/2004, durch welche die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert werden sollen. Die Ergänzung von § 224 Abs. 1 um Satz 2 dient der Gleichstellung von Beziehern von Renten ausländischer Rentenversicherungsträgern mit den Beziehern einer inländischen Rente und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird (Bundestagsdrucksache 17/4978, S. 20, Begründung zu Nummer Nr. 7 Buchstabe a). Mit dieser Regelung wird das in Art. 5 der VO EG 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für den Bereich der Krankenversicherung der Rentner konkretisiert. Nach bisherigen Recht unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 SGB V der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, nicht aber mit ausländischen Renten, die den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 228 SGB V vergleichbar sind. Sowohl die Beitragserhebung als auch die Art der Datenübermittlung an die Krankenkasse trifft alle Bezieher einer ausländischen Rente in gleicher Art und Weise. Auch unterliegen alle Rentner mit Auslandsrente in gleicher Weise der Verpflichtung des § 206 Abs. 1 SGB V, wonach Versicherte alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen bzw. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen haben. Nach alledem war und ist die Beklagte berechtigt aus der bulgarischen Altersrente des Klägers nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V in Verbindung mit § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem SGB V zu erheben. Diese Regelung gilt nach § 57 Absatz. 1 Satz. 1 SGB XI auch für die gesetzliche Pflegeversicherung. Die eigentliche Beitragsberechnung der Beklagten ist nach dem Inhalt des vorliegenden Bescheids der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
2. Die Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus seiner bulgarischen Altersrente.
Der 1937 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2000 neben seiner deutschen Altersrente für langjährig Versicherte zusätzlich eine Altersrente nach bulgarischem Recht.
Der Kläger informierte die Beklagte unter dem 24. Februar 2012 unaufgefordert über den Bezug der bulgarischen Rente.
Die Beklagte erließ am 24. Februar 2012 einen Beitragsbescheid in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011. Dabei ermittelte sie für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 einen monatlichen Beitrag in Höhe von insgesamt 1,14 EUR als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (0,92 EUR) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (0,22 EUR). Dabei legt die Beklagte für die monatliche Beitragsberechnung die Altersrente des Klägers nach bulgarischem Recht in Höhe von 11,27 pro Monat zu Grunde.
Hiergegen legte der Kläger am 23. März 2012 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger seit dem 1. Juni 2010 in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten versiche-rungspflichtig sei. Bei der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Rentner sei nach § 237 Nr. 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zulegen, zu der nach § 228 Abs. 1 SGB V auch eine vergleichbare Rente zähle, die aus dem Ausland bezogen werde. Um eine solche handele es sich bei der bulgarischen Rente des Klägers. § 226 Abs. 2 SGB V sei angesichts seines eindeutigen Wortlauts einer erweiterten Auslegung oder analogen Anwendung auf Renten nicht zugänglich. Selbst wenn eine unzureichend geregelte Meldepflicht des Rentenversicherungsträgers bestehe, würde dies die Beitragspflicht aus § 228 SGB V nicht berühren.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. September 2012, beim Sozialgericht Altenburg eingegangen am 27. September 2012, Klage erhoben. Die zunächst erhobene Untätigkeitsklage stellte der Kläger nach Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids in eine "Feststellungsklage in Verbindung mit einer konkreten Normenkontrolle" um.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zu Unrecht Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus seiner bulgarischen Altersrente erhebe. Die Altersrente nach bulgarischem Rechte sei nicht mit seiner deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Die Beitragserhebung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Gesetzgeber keine Regelung getroffen habe, nach welcher der in Deutschland für die Auszahlung der ausländischen Renten zuständige Rentenversicherungsträger zwingend verpflichtet ist, die Krankenkassen über den Bezug einer ausländischen Rente zu informieren. Es sei rechtswidrig, dass die Beitragserhebung allein aufgrund einer freiwilligen Information der Krankenkasse durch den Rentenbezieher erfolge. Dies stelle eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Beziehern einer ausländischen Rente dar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihre Beitragsforderung in der gesetzlichen Kranken- Pflegeversicherung bestehe, da die vom Kläger bezogene bulgarischen Altersrente mit einer nach bundesdeutschen Recht bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei. Im Übrigen verweist die Beklagte zur Begründung auf ihre im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Ver-handlung gegeben.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Behördenakte des Beklagten, die der Kammer bei Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich zuvor damit einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 statthaft. Der Kläger hält die Beitragserhebung auf die bulgarische Altersrente für rechtswidrig und begehrt die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Kläger ist verpflichtet, aus seiner bulgarischen Altersrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) an die Beklagte ab dem 1. Juli 2011 zu entrichten. Nach § 237 Nr. 1 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegt. Nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Gemäß § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.
Der Kläger ist gemäß § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V i. V. m. § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V verpflichtet, aus seiner bulgarischen Rente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, da diese mit einer nach bundesdeutschen Recht bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. "Vergleichbarkeit" setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 21 Januar 2014, Az. L 11 KR 3125/13; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. B 11 AL 32/07; Urteil vom 21. Juli 2009, B 7/7a AL 36/07 R, jeweils zitiert nach Juris).
Kennzeichnend für die deutsche Regelaltersrente ist zum einen, dass sie erst ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Juli 1993, Az. 7 RAr 64/92, zitiert nach Juris); zum anderen soll sie als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Rentners sicherstellen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. B 11 AL 32/07, zitiert nach Juris).
Gemessen hieran ist die bulgarische Rente des Klägers mit der deutschen Regelaltersrente vergleichbar. Die gesetzliche Rentenversicherung in Bulgarien unterscheidet zwischen Renten wegen Invalidität, Altersrenten und Renten für Hinterbliebene. Eine Altersrente wird nach bulgarischem Recht nur gewährt, wenn eine Person ein bestimmtes Alter erreicht hat und eine bestimmte Anzahl an Versicherungszeiten nachweisen kann. Dabei sind auch Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu berücksichtigen. Bei der Rente des Klägers handelt es sich nicht um eine Rente wegen Invalidität oder wegen Todes, sondern um eine Altersrente, die der Kläger seit Erreichen des maßgeblichen Rentenalters aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Bulgarien zwischen 1974 und 1979 bezieht. Die aus Bulgarien erfolgenden Leistungen haben Lohnersatzcharakter und dienen der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Klägers. Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist neben der vorgenommenen Vergleichsprüfung nach den Maßstäben der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung auch das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO EG 883/2004).
Gemäß Art. 3 Abs.1 d) VO EG 883/2004 gilt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für alle Rechtsvorschriften, die "Leistungen bei Alter" betreffen. Unterfällt eine Leistung Art. 3 Abs. 1 d) VO EG 883/2004, stellt sie ihrer Art nach eine ausländische Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 SGB V dar (BSG, Urteil vom 30. März 1995, Az. 12 RK 45/93, zitiert nach Juris). Gemäß Art. 9 Abs. 1 VO EG 883/2004 notifizieren die Mitgliedstaaten u.a. die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen des Art. 3 VO EG 883/2004. Hat ein Mitgliedstaat in einer Erklärung gemäß Art. 9 VO EG 883/2004 eine Rechtsvorschrift o.ä. genannt, so folgt daraus zwingend, dass die in den Rechtsvorschriften geregelte Leistung eine solche der sozialen Sicherheit ist, unabhängig davon, ob sie nach materiellen Kriterien dem Art. 3 VO EG 883/2004 unterfiele (Fuchs in ders., Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Art. 9 Rn. 7; Dern in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 9 Rn. 4 m.w.N.). Aufgrund der Notifizierung der VO EG 883/2004 durch die Republik Bulgarien vom 29.04.2004 (http://ec.europa.eu/social/ main.jsp?catId=868&intPageId=2285&langId=de, Abruf am 30.04.2014) handelt es sich bei den Leistungen nach dem bulgarischen Sozialversicherungsgesetzbuch auch nach Art. 3 Abs. 1 d) VO 883/2004 um "Leistungen bei Alter". Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber durch seine erkennbare Wahl der Formulierung "vergleichbar" eindeutig klargestellt hat, dass die aus dem Ausland bezogene Rente mit einer bundesdeutschen Recht bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur vergleichbar, aber nicht hundertprozentig deckungsgleich sein muss. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Zahlbetrags. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Rente ist es unerheblich, ob diese hinsichtlich Höhe in etwa der ebenfalls bezogenen deutschen Altersrente entspricht oder, wie beim Kläger, erheblich geringer ist. Da die vom Kläger gemäß bulgarischem Recht bezogene Altersrente dem Wesen nach einer Altersrente nach bundesdeutschen Recht entspricht, gilt sie nach § 228 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahme. Nach § 228 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V sind alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare ausländische Renten beitragspflichtig. Eine Beitragsfreiheit für geringfügige Renten, gleich ob inländische oder aus dem Ausland bezogene, besteht nicht. Eine § 226 Abs. 2 SGB V vergleichbare Regelung, wonach die Beiträge aus Versorgungsbezügen bei Unterschreitung des dort genannten Grenzbetrags nicht zu entrichten sind, hat der Gesetzgeber für Renten seit Einführung der Norm 1988 trotz mehrfacher Gelegenheit nicht getroffen. Eine Regelungslücke, die Voraussetzung einer analogen Anwendung des § 226 Abs. 2 SGB V ist, liegt nicht vor. Insbesondere erfolgte die unterschiedliche Beitragserhebung auf Renten und Versorgungsbezüge nach § 226 Abs. 2 SGB V bereits vor der Ergänzung des § 228 Abs. 1 SGB V um Satz 2. Da es sich bei der bulgarischen Rente nicht um eine rentenähnliche Einnahme (Versorgungsbezug) im Sinne des § 229 Absatz. 1 SGB V handelt, kann ungeachtet der geringen Höhe eine Beitragsfreiheit nicht bestehen. Die Beitragserhebung auf die bulgarische Altersrente ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gesetzgeber es den Versicherten überlassen hat, ihre Krankenkasse über den Bezug einer ausländischen Rente zu informieren, statt den jeweils zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger dazu zu verpflichten. Insbesondere besteht diesbezüglich keine Regelungslücke. Vielmehr hat der Gesetzgeber bereits im Gesetzgebungsverfahren zu diesem Umstand Stellung genommen. So wurde in § 255 SGB V ausdrücklich geregelt, dass ausschließlich "Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben ( ) von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen" sind. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass es sich "um eine Folgeänderung zu den §§ 228 und 249a SGB V (handelt), mit der klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Beitragszahlung aus der Rente allein den Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung trifft. Ausländischen Rentenversicherungsträgern kann eine entsprechende Verpflichtung nicht auferlegt werden, weshalb die Beiträge für ausländische Renten nach § 249a SGB V vom Mitglied selbst zu zahlen sind. (Bundestagsdrucksache 17/4978, S. 21, Erläuterung zu Nummer 12 [§ 255])." Die von der Regelung zur deutschen Rentenversicherung abweichende Datenübermittlung an die Krankenkasse beim Bezug von ausländischen Renten wurde vom Gesetzgeber bewusst in der jetzigen Form geregelt. Da der Gesetzgeber mangels vorhandener Regelungskompetenz ausländische Rentenversicherungsträger nicht zur Datenübermittlung verpflichten kann, kann er eine derartige Verpflichtung auch nicht dem jeweils zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger auferlegen. Vielmehr konnte auf das dem Krankenversicherungsrecht immanente Prinzip der Mitwirkungspflicht des Versicherten abgestellt werden. Dieser insbesondere in § 206 SGB V (Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Versicherten) zum Ausdruck kommende Grundsatz steht zu den Regelungen des § 255 SGB V auch nicht in einem derartigen Subsidiaritätsverhältnis, wonach zunächst alle Möglichkeiten zu einem Vorgehen nach § 255 SGB V ausgeschöpft sein müssten, ehe auf die Mitwirkungspflichten des Versicherten abgestellt werden kann. § 255 SGB V dient im Wesentlichen der Verwaltungsvereinfachung sowohl im Hinblick auf die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente als auch im Hinblick auf die Durchführung des Risikostrukturausgleichs (vgl. jurisPK-SGB V/Peters, 2. Auflage 2012, § 255 Rn. 19). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 228 Abs. 1 SGB V bestehen für die erkennende Kammer nicht. Die Regelung des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Grundgesetz (GG). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine Ungleichbehandlung des Klägers als Bezieher einer bulgarischen Altersrente im Vergleich zu anderen Rentnern vorliegt, die neben einer deutschen Rente eine weitere Rente aus dem Ausland beziehen. Die Vorschrift dient nach ihrer Begründung und gesetzgeberischen Zielsetzung der Gleichbehandlung von Beziehern inländischer und ausländischer Leistungen. Hintergrund der ab 1. Juli 2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen ist Art. 5 der VO EG 883/2004, durch welche die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert werden sollen. Die Ergänzung von § 224 Abs. 1 um Satz 2 dient der Gleichstellung von Beziehern von Renten ausländischer Rentenversicherungsträgern mit den Beziehern einer inländischen Rente und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird (Bundestagsdrucksache 17/4978, S. 20, Begründung zu Nummer Nr. 7 Buchstabe a). Mit dieser Regelung wird das in Art. 5 der VO EG 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für den Bereich der Krankenversicherung der Rentner konkretisiert. Nach bisherigen Recht unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 SGB V der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, nicht aber mit ausländischen Renten, die den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 228 SGB V vergleichbar sind. Sowohl die Beitragserhebung als auch die Art der Datenübermittlung an die Krankenkasse trifft alle Bezieher einer ausländischen Rente in gleicher Art und Weise. Auch unterliegen alle Rentner mit Auslandsrente in gleicher Weise der Verpflichtung des § 206 Abs. 1 SGB V, wonach Versicherte alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen bzw. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen haben. Nach alledem war und ist die Beklagte berechtigt aus der bulgarischen Altersrente des Klägers nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V in Verbindung mit § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem SGB V zu erheben. Diese Regelung gilt nach § 57 Absatz. 1 Satz. 1 SGB XI auch für die gesetzliche Pflegeversicherung. Die eigentliche Beitragsberechnung der Beklagten ist nach dem Inhalt des vorliegenden Bescheids der Beklagten vom 24. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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