Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 50 AS 2995/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1810/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.10.2018 geändert. Der Klägerin zu 4) wird ab dem 16.10.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen Erstattungsforderungen nach § 41a Abs. 6 SGB II betreffend den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017.
Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind verheiratet. Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder, den am 00.00.1998 geborenen Kläger zu 3), die am 00.00.1999 geborene Klägerin zu 4), die am 00.00.2000 geborene Tochter M sowie den am 00.000.2001 geborenen Sohn M1.
Der Beklagte bewilligte dem Ehepaar und dessen vier Kindern vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 SGB III für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 (Bescheide vom 18.03.2016, vom 26.04.2016 und vom 18.08.2016). Mit bestandskräftigen Bescheid vom 15.11.2016 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus sechs Personen, Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 1.580,93 Euro monatlich für April und Mai 2016, i.H.v. 1.537,51 Euro für Juni 2016, i.H.v. 1.224,91 Euro für Juli 2016 und i.H.v. 1.258,68 Euro monatlich für die Monate August und September 2016.
Mit Bescheid vom 26.09.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den beiden Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen i.H.v. insgesamt 985,22 Euro monatlich vorläufig unter Berufung auf § 41a SGB II für Oktober 2016 bis März 2017.
Hiergegen legten der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15.11.2016 mit der Überschrift "Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" hob der Beklagte den Bescheid vom 26.09.2016 auf und bewilligte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. 829,01 Euro monatlich für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 31.03.2017. Mit weiteren Bescheid vom 26.11.2016 mit der Überschrift "Änderungsbescheid" bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen i.H.v. insgesamt 848,00 Euro monatlich für Januar 2017 bis März 2017. Der Beklagte führte aus, dass die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide insoweit zum 01.01.2017 unter Berufung auf § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. aufgehoben würden. Es sei eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1) gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 26.09.2016 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 15.11.2016 und 28.11.2016 als unbegründet zurück.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.03.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 791,08 Euro monatlich für Oktober 2016 bis Dezember 2016 sowie i.H.v. insgesamt 808,07 Euro monatlich für Januar 2017 bis März 2017. Mit Schreiben vom 23.03.2017 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) auf, Kontoauszüge der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 18.01.2017 bis 31.01.2017 sowie ab dem 17.02.2017 bis aktuell vorzulegen. Es sei zu überprüfen, ob und inwieweit für ihn und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ein Anspruch auf Leistungen bestehe bzw. bestanden habe.
Mit Bescheid vom 10.10.2017 forderte der Beklagte vom Kläger zu 1) die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen an ihn für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 i.H.v. insgesamt 575,70 Euro, an das Kind M gezahlten Leistungen i.H.v. 300,04 Euro für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 und an das Kind M1 gezahlte Leistungen i.H.v. insgesamt 244,28 Euro für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 unter Berufung auf § 41a Abs. 6 SGB II. Er führte aus, dass sich der Bescheid an den Kläger und an ihn in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinder M und M1 richte. Mit Bescheid vom 18.03.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 05.04.2016, 26.04.2016 und 18.08.2016 und mit Bescheid vom 26.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.11.2016 und 26.11.2016 seien dem Kläger zu 1) und den mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig nach § 41a SGB II bewilligt worden. Da nun über den Leistungsanspruch habe endgültig entschieden werden können, sei festgestellt worden, dass er einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe. Der Kläger zu 1) solle den Bescheiden vom 15.11.2016 und 23.03.2017 die ihm tatsächlich zustehenden Leistungen entnehmen.
Mit Bescheid vom 10.10.2017 forderte der Beklagte von der Klägerin zu 2) die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 i.H.v. insgesamt 575,70 Euro.
Mit Bescheid vom 10.10.2017 forderte der Beklagte vom Kläger zu 3) die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.08.2016 i.H.v. insgesamt 371,31 Euro.
Mit Bescheid vom 10.10.2017 forderte der Beklagte von der Klägerin zu 4) die Erstattung zu viel gezahlter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 575,70 Euro für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 unter Berufung auf § 41a Abs. 6 SGB II.
Gegen die vier Erstattungsbescheide legten die Kläger Widerspruch ein. Sie machten geltend, dass die Forderung aus dem Jahr 2016 nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten alle Unterlagen über die Einkünfte offengelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Forderung erst Ende 2017 aus dem Jahr 2016 in Rechnung gestellt werde. Ergänzend führte die Klägerin zu 4) aus, dass sie Schülerin sei. Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 18.01.2018 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück.
Am 25.02.2018 haben die Kläger gegen die Erstattungsbescheide vom 10.10.2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.01.2018 Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, dass die den Erstattungsbescheiden zugrundeliegenden endgültigen Bewilligungsbescheide vom 15.11.2016 und 23.03.2017 rechtswidrig seien. Die Rechtmäßigkeit der endgültigen Bewilligungsbescheide sei vorliegend inzident zu überprüfen. Es werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts B 14 AS 18/16 R verwiesen. Danach sei die Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Leistungsfestsetzung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. In der Klageschrift hat die Prozessbevollmächtigte beantragt, die den Erstattungsbescheiden zugrundeliegenden endgültigen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X zu überprüfen und entsprechend abzuändern und das Klageverfahren bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens ruhend zu stellen.
In der Klageerwiderung vom 14.03.2018 hat sich der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden erklärt. Der Antrag nach § 44 SGB X könne keinen Erfolg haben, er habe mithin keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Klageverfahrens. Der Antrag sei mit Schriftsatz vom 24.02.2018 gestellt und mit Klageschrift ihm am 06.03.2018 zugegangen. Der Zeitraum bis zum 31.12.2016 sei daher aufgrund der Jahresfrist (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) rechtskräftig. Da eine Nachzahlung für diesen Zeitraum folglich nicht mehr erfolge, sei bereits die Überprüfung obsolet und abzulehnen (B 4 AS 57/15 R; LSG Bayern - L 10 AL 25/17). Darüber hinaus könne der Antrag für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 keinen Erfolg haben. Es werde die unrichtige Rechtsanwendung im Hinblick auf die Entscheidung B 14 AS 18/16 R gerügt. Jedoch ergebe sich aus dieser Rechtsprechung für diesen Zeitraum nicht die Rechtswidrigkeit der endgültigen Festsetzungen ab 01.01.2017. Die Entscheidung B 14 AS 18/16 R beziehe sich nur auf Zeiträume vor dem 01.08.2016. Ab dem 01.08.2016 gelte aber die Vorschrift des § 41a SGB II.
Mit Verfügung vom 20.03.2018 übersandte das Sozialgericht die Klageerwiderung an die Prozessbevollmächtigte der Kläger zur Kenntnis und Gegenäußerung, insbesondere wurde sie zu einem substantiierten Vortrag zur zitierten Rechtsprechung aufgefordert. Mit Verfügungen vom 30.04.2018 und 30.05.2018 erinnerte das Sozialgericht an die Beantwortung der Verfügung vom 20.03.2018. Mit Schreiben vom 11.07.2018 forderte das Sozialgericht die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung durch die vollständige Beantwortung der gerichtlichen Verfügung vom 20.03.2018 zu betreiben. Laut Empfangsbekenntnis ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger das Schreiben vom 11.07.2018 am 16.07.2018 zugegangen. Am 16.10.2018 hat das Sozialgericht die Austragung der Klage veranlasst.
Am 16.10.2018 sind die Erklärungen der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Sozialgericht eingegangen. Mit Telefax vom 16.10.2018, abgesandt um 23:42 Uhr hat die Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass die Kläger die Klage weiterbetrieben und am Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X festhielten. Die Berufung auf die Rechtskraft der Bescheide hinsichtlich des Zeitraumes bis zum 31.12.2016 aufgrund des Ablaufes der Jahresfrist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gehe fehl, weil der Leistungsanspruch erst mit der Erteilung des endgültigen Bescheides im Jahr 2017 fällig geworden sei. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II solle nicht verhindern, dass ein Überprüfungsantrag allein durch Steuerung der Erteilung des endgültigen Bewilligungsbescheides bzw. des nach Widerspruch erteilten Widerspruchbescheides (hier in 2018) ins Leere gehe. Die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide sei inzident bei Erstellung des Erstattungsbescheides zu überprüfen, was bei jedem Bescheid regulär zu erfolgen habe. Dann könne hier nichts anders gelten. Die Verweigerung der Überprüfung der rechtmäßigen Berechnung vor der am 01.08.2016 eingeführten Bildung von Durchschnittseinkommen beeinträchtige die Kläger in ihren Rechten, weil sie nach Widerspruchseinlegung mit der Widerspruchsbescheiderteilung erst im Folgejahr 2018 auf die noch zu erfolgende Prüfung ihres Begehrens inzidenter hätten vertrauen dürften. Ohne Einsicht in die Akte sei nicht festzustellen, ob die Kläger allesamt nicht über eine seinerzeit mögliche Beantragung monatlicher Berechnungsweise anstelle einer Durchschnittsberechnung hingewiesen worden seien. Weiterhin sei hinsichtlich der Klägerin zu 4) die Beschränkung der Minderjährigenhaftung zu prüfen, da sie erst am 09.04.2017 volljährig geworden sei und sich der Erstattungszeitraum ab dem 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 auf einen Zeitraum in der Minderjährigkeit beziehe. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel 16.10.2018.
Durch Beschluss vom 17.10.2016 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Gegen die Verfahrensweise des Sozialgerichts bestehen Bedenken. Ausgehend vom Standpunkt des Sozialgerichts bei Erlass des Beschlusses , dass das Verfahren aufgrund der Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG am 16.10.2018 beendet wurde, verletzt die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG und bei angenommener Erledigung des Verfahrens den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B). Im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht betonte Funktion der Prozesskostenhilfe, den rechtsstaatlich gebotenen Rechtsschutz zugänglich zu machen, ist es grundsätzlich nicht zulässig, das Hauptsacheverfahren abzuschließen, ohne zuvor über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Das gilt auch für die Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahmefiktion. Ist der Prozesskostenhilfeantrag noch nicht bewilligungsreif (vgl. zum Begriff der Bewilligungsreife BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10), muss ggf. zuerst eine Frist nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zur Glaubhaftmachung der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, zur Substantiierung des Prozesskostenhilfeantrags oder Beantwortung bestimmter Fragen gesetzt werden. Erst bei fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. Auch kann vor der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag einem Beteiligten das Betreiben des Gerichtsverfahrens nicht aufgegeben werden (Beschlüsse des Senats vom 20.11.2013 - L 19 AS 1186/13 B, vom 29.09.2014 - L 19 AS 1532/14 B und vom 30.11.2015 - L 19 AS 1570/15 B; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 - L 5 KR 605/12).
A. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden und statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG). Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG. Hiernach ist die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Nach S. 2 gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend wenden sich die vier Kläger gegen die in den vier Erstattungsbescheiden vom 10.10.2017 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 18.01.2018 geltend gemachten Erstattungsforderungen nach § 41a Abs. 6 SGB II. Die einzelnen Erstattungsforderungen belaufen sich auf weniger als 750,00 EUR, jedoch sind im Fall der subjektiven Klagehäufung - wie im vorliegenden Fall - die Erstattungsforderungen für die Wertermittlung zu addieren (BSG, Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 51/15 R). Die Summe der Erstattungsforderungen übersteigt den Betrag von 750,00 EUR.
B. Die Beschwerde der Klägerin zu 4) ist begründet. Der Beschwerde der übrigen drei Kläger ist unbegründet.
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfeanträge der Kläger am 16.10.2018, Zeitpunkt des Eingangs ihrer Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht (vgl. zum Begriff der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags: BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10), hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin zu 4) - Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 10.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2018 - hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 114 ZPO geboten. Das Klageverfahren der übrigen drei Kläger bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern auch dann zugänglich machen, wenn die Beteiligten die Kosten hierfür nicht selbst aufbringen können. Dem entspricht das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2012 - 1 BvR 1263/11).
1. Das Klageverfahren ist nicht durch Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG am 16.10.2018 beendet worden.
Die Voraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion liegen nicht vor (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11; BSG, Urteil vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R m.w.N.; Beschluss des Senats vom 22.01.2016 - L 19 AS 1863/15 B m.w.N.). Die Klagerücknahmefiktion greift in das (Prozess-)Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. in die entsprechenden im Einzelfall betroffenen materiellen Grundrechte ein. Zwar ist dies grundsätzlich zulässig. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa Beschlüsse vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 und 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11) darf ein Gericht im Einzelfall aber erst dann von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgehen, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist. Für eine Betreibensaufforderung i.S.v. § 102 Abs. 2 S. 1 SGG ist daher das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen erforderlich, die für die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen bedeutsam und nach der Rechtsansicht des Gerichts notwendig sind, um den Sachverhalt zur Entscheidungsreife aufzuklären (BSG, Urteile vom 04.04. 2017 - B 4 AS 2/16 R und vom 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R). Der Gesetzgeber nimmt insoweit auf die sich aus § 103 SGG ergebenden Mitwirkungspflichten Bezug (BR-DRs. 820/07, S. 24). § 102 Abs. 2 SGG dient nicht der Sanktionierung eines Verstoßes gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder des unkooperativen Verhaltens eines Beteiligten. Die Klagerücknahmefiktion soll nur die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 -1 BvR 2254/11). Eine Betreibensaufforderung kann daher regelmäßig nicht an eine fehlende Stellungnahme geknüpft werden (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 22.01.2016 - L 19 AS 1863/15 B: LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2015 - L 3 U 205/14 m.w.N.). Sie muss bestimmt sein und sich auf konkrete verfahrensfördernde Handlungen beziehen.
Vorliegend hat das Sozialgericht mit der Betreibensaufforderung vom 11.07.2018 die Prozessbevollmächtigte nicht zur Angabe von Tatsachen zwecks Aufklärung des Sachverhalts aufgefordert, sondern einen "substantiierten" Vortrag zur vom Beklagten in der Klageerwiderung zitierten Rechtsprechung verlangt. Damit hat die Betreibensaufforderung auf die Abgabe einer Replik zur Rechtsauffassung des Beklagten gezielt und nicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gedient. Insoweit ist unerheblich, dass vor Ablauf der mit Betreibensaufforderung gesetzten Frist am 16.10.2018 um 24.00 Uhr ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten bei Gericht eingegangen ist.
2. Streitgegenstand des Verfahrens sind die vier Erstattungsbescheide vom 10.01.2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.03.2018, mit denen der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) und den beiden Kinder M und M1, der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 4) jeweils eine Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung der vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 sowie gegenüber dem Kläger zu 3) eine Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung der vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.08.2016 geltend macht.
a. Die Klage der Klägerin zu 4) bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO.
Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 41 Abs. 6 S. 3 SGB II, der zum 01.08.2016 in Kraft getreten ist. Danach sind Überzahlungen, die nach der Anrechnung der vorläufig bewilligten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen fortbestehen, zu erstatten. § 41a SGB II in seiner Gesamtheit gilt für alle Bewilligungszeiträume, die bei Inkrafttreten der Regelung am 01.08.2016 noch nicht beendet waren (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts findet die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB auf den Erstattungsanspruch des § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II Anwendung (vgl. Terminsbericht des BSG vom 28.11.2018 - 51/18 zu B 14 AS 34/17 R, wonach die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB auch auf Erstattungsansprüche nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III, der Vorgängervorschrift zu § 41a Abs. 6 SGB II gilt). Da die Klägerin zu 4) am 09.04.2017 volljährig geworden ist, ist aufzuklären, ob die Voraussetzungen der Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB in ihrem Fall gegeben sind.
Die Klägerin zu 4) ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
b. Die Klage des Klägers zu 1) ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis insoweit unzulässig, als der Kläger zu 1) sich gegen die im Erstattungsbescheid vom 10.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2108 festgesetzte Erstattungsforderung gegen seine beiden minderjährigen Kinder M und M1 wendet. Der Kläger zu 1) hat die Klage nicht im Namen seiner beiden Kinder, sondern nur im eigenen Namen erhoben. Bei dem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II handelt es sich um einen Individualanspruch eines jeden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R), der auch im jeweiligen individuellen Leistungsverhältnis rückabgewickelt wird (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R). Der Kläger zu 1) ist daher nicht berechtigt, im eigenen Namen die Aufhebung der gegen seine beiden minderjährigen Kinder M und M1 festgesetzten Erstattungsansprüche zu verlangen. Eine gesetzliche Prozessstandschaft von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft durch den Antragsteller i.S.v. § 38 Abs. 1 SGB II ist im SGB II nicht geregelt (BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R und vom 27.02. 2008 - B 14/7b AS 32/06 R). Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vor. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist.
c. Nach summarischer Prüfung bieten die Klagen des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) betreffend die Erstattungsforderung für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 bzw. vom 01.04.2016 bis zum 31.08.2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 114 ZPO.
Rechtsgrundlage der Erstattungsforderungen ist § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II, der zum 01.08.2016 in Kraft getreten ist. Danach sind Überzahlungen, die nach der Anrechnung der vorläufig bewilligten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen fortbestehen, zu erstatten. § 41a SGB II in seiner Gesamtheit gilt für alle Bewilligungszeiträume, die bei Inkrafttreten der Regelung am 01.08.2016 noch nicht beendet waren (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R). Der mit Bescheid vom 18.03.2016 festgelegte Bewilligungszeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 ist am 01.08.2016 nicht beendet gewesen.
Der Beklagte ist berechtigt, von den drei Klägern die Erstattung der für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 bzw. vom 01.04.2016 bis zum 31.08.2016 überzahlten Grundsicherungsleistungen nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II zu verlangen. Unerheblich ist, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Erstattungsforderung auf § 328 Abs. 2 S. 3 SGB III, der Vorgängervorschrift zu § 41a Abs. 6 SGB II, gestützt hat (vgl. zur Zulässigkeit des Auswechselns der Rechtsgrundlage: BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R).
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 18.03.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.04.2016 und vom 18.08.2016 den drei Klägern Grundsicherungsleistungen vorläufig für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2017 nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 SGB III bewilligt. Bei den beiden Änderungsbescheiden handelt es sich nicht um abschließende Entscheidungen i.S.v. § 41a Abs. 3 SGB II (vgl. zur Auslegung eines Änderungsbescheids als "abschließende Entscheidung": BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R), sondern um Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 SGB X betreffend die Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen. Mit Bescheid vom 26.04.2016 hat der Beklagte die Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X für April 2016 von insgesamt 1.505,51 Euro auf 1.721,52 Euro erhöht. Mit Bescheid vom 18.08.2016 hat der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an den Kläger zu 3) mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab dem 01.09.2016 (konkludent) ganz aufgehoben und die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an die übrigen fünf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für September 2016 erhöht, also zu ihren Gunsten abgeändert. Mit Bescheid vom 15.11.2016 hat der Beklagte die Höhe der für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 vorläufig bewilligten Leistungen abschließend nach § 41a Abs. 3 SGB II festsetzt.
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15.11.2016 nicht inzidenter im Verfahren betreffend den sich aus der abschließenden Entscheidung ergebenden Erstattungsanspruch zu prüfen. Bei den beiden Verfügungen - abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch nach § 41a Abs. 3 SGB II und der daraus folgenden Erstattungsforderung nach § 41a Abs. 6 SGB II - handelt es sich um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Verfügungen, die separat erlassen oder in einem gemeinsamen Verwaltungsakt zusammengefasst werden können. Die bestandskräftige abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II entfaltet Tatbestandswirkung für die Berechnung des Erstattungsanspruches nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 328 SGB III: Urteile des Senats vom 22.06.2017 - L 19 AS 2181/16 und vom 16.03.2015 - L 19 AS 2386/13 m.w.N.). Soweit die Prozessbevollmächtigte rügt, dass bei der abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II bei der Berechnung des Leistungsanspruchs ein monatliches Durchschnittseinkommen vom Beklagten zu Grunde gelegt wurde, verweist der Senat auf die Vorschrift des § 41a Abs. 4 SGB II sowie auf § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II. Nach § 41a Abs. 4 SGB II ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs. 3 SGB II in der Regel ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen (§ 41a Abs. 4 S. 1 SGB II). Einen Antrag nach § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB II haben die Kläger nicht gestellt. Auch sieht § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II vor, dass, soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden sind, die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen sind, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären.
Die Höhe der Erstattungsforderung ergibt sich aus der Differenz der abschließenden zur vorläufigen Festsetzung, wird bislang von den drei Klägern nicht substantiiert beanstandet. Der pauschale Vortrag, dass im Wege der Akteneinsicht geprüft werden müsse, ob der Beklagte die Differenz zwischen den vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen und den abschließend festgesetzten Grundsicherungsleistungen korrekt berechnet habe, genügt nicht den einem Antragsteller auch im Prozesskostenhilfeerfahren obliegenden Darlegungspflicht (BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10).
Der sich aus der abschließenden Festsetzung ergebende Erstattungsanspruch ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X verjährt (vgl. Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 41a Rn. 74 m.w.N.).
d. Nach summarischer Prüfung bieten die Klagen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) betreffend die Erstattungsforderung für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 114 ZPO.
Der Beklagte ist berechtigt, von den beiden Klägern die Erstattung der für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 überzahlten Grundsicherungsleistungen zu verlangen. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.11.2016 und vom 26.11.2016 den beiden Klägern Grundsicherungsleistungen vorläufig für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 nach § 41a Abs. 1 SGB II bewilligt. Bei den beiden Änderungsbescheiden handelt es sich nicht um abschließende Entscheidungen i.S.v. § 41a Abs. 3 SGB II (vgl. zur Auslegung eines Änderungsbescheids als "abschließende Entscheidung": BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R), sondern um Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 SGB X betreffend die Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen. Mit Bescheid vom 15.11.2016 hat der Beklagte die Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab dem 01.12.2016 wegen Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu Ungunsten der Kläger teilweise aufgehoben, also herabgesetzt, sowie mit Bescheid vom 26.11.2016 den Bescheid vom 15.11.2016 für die Zeit ab dem 01.01.2017 teilweise zu Gunsten der beiden Kläger abgeändert. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 23.03.2017 hat der Beklagte abschließend über den Leistungsanspruch der beiden Kläger nach § 41a Abs. 3 SGB II entschieden.
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 23.03.2017 nicht inzidenter im Verfahren betreffend den sich aus der abschließenden Entscheidung ergebenden Erstattungsanspruch zu prüfen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit die Prozessbevollmächtigte rügt, dass bei der abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II bei der Berechnung des Leistungsanspruchs ein monatliches Durchschnittseinkommen vom Beklagten zu Grunde gelegt wurde, verweist der Senat auf die Vorschrift des § 41a Abs. 4 SGB II sowie auf § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II. Nach § 41a Abs. 4 SGB II ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs. 3 SGB II in der Regel ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen (§ 41a Abs. 4 S. 1 SGB II). Einen Antrag nach § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB II haben die Kläger nicht gestellt.
Die Höhe der Erstattungsforderung ergibt sich aus der Differenz der abschließenden zur vorläufigen Festsetzung, wird bislang von den beiden Klägern nicht substantiiert beanstandet. Der pauschale Vortrag, dass im Wege der Akteneinsicht geprüft werden müsse, ob der Beklagte die Differenz zwischen den vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen und den abschließend festgesetzten Grundsicherungsleistungen korrekt berechnet habe, genügt nicht den einem Antragsteller auch im Prozesskostenhilfeerfahren obliegenden Darlegungspflicht (BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10).
Der sich aus der abschließenden Festsetzung ergebende Erstattungsanspruch ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X verjährt (vgl. Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 41a Rn. 74 m.w.N.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§3 73a Abs. 1. S. 1 GG, 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen Erstattungsforderungen nach § 41a Abs. 6 SGB II betreffend den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017.
Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind verheiratet. Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder, den am 00.00.1998 geborenen Kläger zu 3), die am 00.00.1999 geborene Klägerin zu 4), die am 00.00.2000 geborene Tochter M sowie den am 00.000.2001 geborenen Sohn M1.
Der Beklagte bewilligte dem Ehepaar und dessen vier Kindern vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 SGB III für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 (Bescheide vom 18.03.2016, vom 26.04.2016 und vom 18.08.2016). Mit bestandskräftigen Bescheid vom 15.11.2016 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus sechs Personen, Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 1.580,93 Euro monatlich für April und Mai 2016, i.H.v. 1.537,51 Euro für Juni 2016, i.H.v. 1.224,91 Euro für Juli 2016 und i.H.v. 1.258,68 Euro monatlich für die Monate August und September 2016.
Mit Bescheid vom 26.09.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den beiden Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen i.H.v. insgesamt 985,22 Euro monatlich vorläufig unter Berufung auf § 41a SGB II für Oktober 2016 bis März 2017.
Hiergegen legten der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15.11.2016 mit der Überschrift "Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" hob der Beklagte den Bescheid vom 26.09.2016 auf und bewilligte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. 829,01 Euro monatlich für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 31.03.2017. Mit weiteren Bescheid vom 26.11.2016 mit der Überschrift "Änderungsbescheid" bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen i.H.v. insgesamt 848,00 Euro monatlich für Januar 2017 bis März 2017. Der Beklagte führte aus, dass die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide insoweit zum 01.01.2017 unter Berufung auf § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. aufgehoben würden. Es sei eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1) gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 26.09.2016 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 15.11.2016 und 28.11.2016 als unbegründet zurück.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.03.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 791,08 Euro monatlich für Oktober 2016 bis Dezember 2016 sowie i.H.v. insgesamt 808,07 Euro monatlich für Januar 2017 bis März 2017. Mit Schreiben vom 23.03.2017 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) auf, Kontoauszüge der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 18.01.2017 bis 31.01.2017 sowie ab dem 17.02.2017 bis aktuell vorzulegen. Es sei zu überprüfen, ob und inwieweit für ihn und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ein Anspruch auf Leistungen bestehe bzw. bestanden habe.
Mit Bescheid vom 10.10.2017 forderte der Beklagte vom Kläger zu 1) die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen an ihn für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 i.H.v. insgesamt 575,70 Euro, an das Kind M gezahlten Leistungen i.H.v. 300,04 Euro für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 und an das Kind M1 gezahlte Leistungen i.H.v. insgesamt 244,28 Euro für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 unter Berufung auf § 41a Abs. 6 SGB II. Er führte aus, dass sich der Bescheid an den Kläger und an ihn in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinder M und M1 richte. Mit Bescheid vom 18.03.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 05.04.2016, 26.04.2016 und 18.08.2016 und mit Bescheid vom 26.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.11.2016 und 26.11.2016 seien dem Kläger zu 1) und den mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig nach § 41a SGB II bewilligt worden. Da nun über den Leistungsanspruch habe endgültig entschieden werden können, sei festgestellt worden, dass er einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe. Der Kläger zu 1) solle den Bescheiden vom 15.11.2016 und 23.03.2017 die ihm tatsächlich zustehenden Leistungen entnehmen.
Mit Bescheid vom 10.10.2017 forderte der Beklagte von der Klägerin zu 2) die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 i.H.v. insgesamt 575,70 Euro.
Mit Bescheid vom 10.10.2017 forderte der Beklagte vom Kläger zu 3) die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.08.2016 i.H.v. insgesamt 371,31 Euro.
Mit Bescheid vom 10.10.2017 forderte der Beklagte von der Klägerin zu 4) die Erstattung zu viel gezahlter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 575,70 Euro für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 unter Berufung auf § 41a Abs. 6 SGB II.
Gegen die vier Erstattungsbescheide legten die Kläger Widerspruch ein. Sie machten geltend, dass die Forderung aus dem Jahr 2016 nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten alle Unterlagen über die Einkünfte offengelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Forderung erst Ende 2017 aus dem Jahr 2016 in Rechnung gestellt werde. Ergänzend führte die Klägerin zu 4) aus, dass sie Schülerin sei. Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 18.01.2018 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück.
Am 25.02.2018 haben die Kläger gegen die Erstattungsbescheide vom 10.10.2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.01.2018 Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, dass die den Erstattungsbescheiden zugrundeliegenden endgültigen Bewilligungsbescheide vom 15.11.2016 und 23.03.2017 rechtswidrig seien. Die Rechtmäßigkeit der endgültigen Bewilligungsbescheide sei vorliegend inzident zu überprüfen. Es werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts B 14 AS 18/16 R verwiesen. Danach sei die Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Leistungsfestsetzung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. In der Klageschrift hat die Prozessbevollmächtigte beantragt, die den Erstattungsbescheiden zugrundeliegenden endgültigen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X zu überprüfen und entsprechend abzuändern und das Klageverfahren bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens ruhend zu stellen.
In der Klageerwiderung vom 14.03.2018 hat sich der Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden erklärt. Der Antrag nach § 44 SGB X könne keinen Erfolg haben, er habe mithin keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Klageverfahrens. Der Antrag sei mit Schriftsatz vom 24.02.2018 gestellt und mit Klageschrift ihm am 06.03.2018 zugegangen. Der Zeitraum bis zum 31.12.2016 sei daher aufgrund der Jahresfrist (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) rechtskräftig. Da eine Nachzahlung für diesen Zeitraum folglich nicht mehr erfolge, sei bereits die Überprüfung obsolet und abzulehnen (B 4 AS 57/15 R; LSG Bayern - L 10 AL 25/17). Darüber hinaus könne der Antrag für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 keinen Erfolg haben. Es werde die unrichtige Rechtsanwendung im Hinblick auf die Entscheidung B 14 AS 18/16 R gerügt. Jedoch ergebe sich aus dieser Rechtsprechung für diesen Zeitraum nicht die Rechtswidrigkeit der endgültigen Festsetzungen ab 01.01.2017. Die Entscheidung B 14 AS 18/16 R beziehe sich nur auf Zeiträume vor dem 01.08.2016. Ab dem 01.08.2016 gelte aber die Vorschrift des § 41a SGB II.
Mit Verfügung vom 20.03.2018 übersandte das Sozialgericht die Klageerwiderung an die Prozessbevollmächtigte der Kläger zur Kenntnis und Gegenäußerung, insbesondere wurde sie zu einem substantiierten Vortrag zur zitierten Rechtsprechung aufgefordert. Mit Verfügungen vom 30.04.2018 und 30.05.2018 erinnerte das Sozialgericht an die Beantwortung der Verfügung vom 20.03.2018. Mit Schreiben vom 11.07.2018 forderte das Sozialgericht die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung durch die vollständige Beantwortung der gerichtlichen Verfügung vom 20.03.2018 zu betreiben. Laut Empfangsbekenntnis ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger das Schreiben vom 11.07.2018 am 16.07.2018 zugegangen. Am 16.10.2018 hat das Sozialgericht die Austragung der Klage veranlasst.
Am 16.10.2018 sind die Erklärungen der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Sozialgericht eingegangen. Mit Telefax vom 16.10.2018, abgesandt um 23:42 Uhr hat die Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass die Kläger die Klage weiterbetrieben und am Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X festhielten. Die Berufung auf die Rechtskraft der Bescheide hinsichtlich des Zeitraumes bis zum 31.12.2016 aufgrund des Ablaufes der Jahresfrist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gehe fehl, weil der Leistungsanspruch erst mit der Erteilung des endgültigen Bescheides im Jahr 2017 fällig geworden sei. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II solle nicht verhindern, dass ein Überprüfungsantrag allein durch Steuerung der Erteilung des endgültigen Bewilligungsbescheides bzw. des nach Widerspruch erteilten Widerspruchbescheides (hier in 2018) ins Leere gehe. Die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide sei inzident bei Erstellung des Erstattungsbescheides zu überprüfen, was bei jedem Bescheid regulär zu erfolgen habe. Dann könne hier nichts anders gelten. Die Verweigerung der Überprüfung der rechtmäßigen Berechnung vor der am 01.08.2016 eingeführten Bildung von Durchschnittseinkommen beeinträchtige die Kläger in ihren Rechten, weil sie nach Widerspruchseinlegung mit der Widerspruchsbescheiderteilung erst im Folgejahr 2018 auf die noch zu erfolgende Prüfung ihres Begehrens inzidenter hätten vertrauen dürften. Ohne Einsicht in die Akte sei nicht festzustellen, ob die Kläger allesamt nicht über eine seinerzeit mögliche Beantragung monatlicher Berechnungsweise anstelle einer Durchschnittsberechnung hingewiesen worden seien. Weiterhin sei hinsichtlich der Klägerin zu 4) die Beschränkung der Minderjährigenhaftung zu prüfen, da sie erst am 09.04.2017 volljährig geworden sei und sich der Erstattungszeitraum ab dem 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 auf einen Zeitraum in der Minderjährigkeit beziehe. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel 16.10.2018.
Durch Beschluss vom 17.10.2016 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Gegen die Verfahrensweise des Sozialgerichts bestehen Bedenken. Ausgehend vom Standpunkt des Sozialgerichts bei Erlass des Beschlusses , dass das Verfahren aufgrund der Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG am 16.10.2018 beendet wurde, verletzt die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG und bei angenommener Erledigung des Verfahrens den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B). Im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht betonte Funktion der Prozesskostenhilfe, den rechtsstaatlich gebotenen Rechtsschutz zugänglich zu machen, ist es grundsätzlich nicht zulässig, das Hauptsacheverfahren abzuschließen, ohne zuvor über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Das gilt auch für die Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahmefiktion. Ist der Prozesskostenhilfeantrag noch nicht bewilligungsreif (vgl. zum Begriff der Bewilligungsreife BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10), muss ggf. zuerst eine Frist nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zur Glaubhaftmachung der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, zur Substantiierung des Prozesskostenhilfeantrags oder Beantwortung bestimmter Fragen gesetzt werden. Erst bei fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. Auch kann vor der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag einem Beteiligten das Betreiben des Gerichtsverfahrens nicht aufgegeben werden (Beschlüsse des Senats vom 20.11.2013 - L 19 AS 1186/13 B, vom 29.09.2014 - L 19 AS 1532/14 B und vom 30.11.2015 - L 19 AS 1570/15 B; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 - L 5 KR 605/12).
A. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden und statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG). Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG. Hiernach ist die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Nach S. 2 gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend wenden sich die vier Kläger gegen die in den vier Erstattungsbescheiden vom 10.10.2017 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 18.01.2018 geltend gemachten Erstattungsforderungen nach § 41a Abs. 6 SGB II. Die einzelnen Erstattungsforderungen belaufen sich auf weniger als 750,00 EUR, jedoch sind im Fall der subjektiven Klagehäufung - wie im vorliegenden Fall - die Erstattungsforderungen für die Wertermittlung zu addieren (BSG, Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 51/15 R). Die Summe der Erstattungsforderungen übersteigt den Betrag von 750,00 EUR.
B. Die Beschwerde der Klägerin zu 4) ist begründet. Der Beschwerde der übrigen drei Kläger ist unbegründet.
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfeanträge der Kläger am 16.10.2018, Zeitpunkt des Eingangs ihrer Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht (vgl. zum Begriff der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags: BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10), hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin zu 4) - Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 10.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2018 - hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 114 ZPO geboten. Das Klageverfahren der übrigen drei Kläger bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern auch dann zugänglich machen, wenn die Beteiligten die Kosten hierfür nicht selbst aufbringen können. Dem entspricht das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2012 - 1 BvR 1263/11).
1. Das Klageverfahren ist nicht durch Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG am 16.10.2018 beendet worden.
Die Voraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion liegen nicht vor (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11; BSG, Urteil vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R m.w.N.; Beschluss des Senats vom 22.01.2016 - L 19 AS 1863/15 B m.w.N.). Die Klagerücknahmefiktion greift in das (Prozess-)Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. in die entsprechenden im Einzelfall betroffenen materiellen Grundrechte ein. Zwar ist dies grundsätzlich zulässig. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa Beschlüsse vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 und 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11) darf ein Gericht im Einzelfall aber erst dann von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgehen, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist. Für eine Betreibensaufforderung i.S.v. § 102 Abs. 2 S. 1 SGG ist daher das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen erforderlich, die für die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen bedeutsam und nach der Rechtsansicht des Gerichts notwendig sind, um den Sachverhalt zur Entscheidungsreife aufzuklären (BSG, Urteile vom 04.04. 2017 - B 4 AS 2/16 R und vom 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R). Der Gesetzgeber nimmt insoweit auf die sich aus § 103 SGG ergebenden Mitwirkungspflichten Bezug (BR-DRs. 820/07, S. 24). § 102 Abs. 2 SGG dient nicht der Sanktionierung eines Verstoßes gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder des unkooperativen Verhaltens eines Beteiligten. Die Klagerücknahmefiktion soll nur die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 -1 BvR 2254/11). Eine Betreibensaufforderung kann daher regelmäßig nicht an eine fehlende Stellungnahme geknüpft werden (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 22.01.2016 - L 19 AS 1863/15 B: LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2015 - L 3 U 205/14 m.w.N.). Sie muss bestimmt sein und sich auf konkrete verfahrensfördernde Handlungen beziehen.
Vorliegend hat das Sozialgericht mit der Betreibensaufforderung vom 11.07.2018 die Prozessbevollmächtigte nicht zur Angabe von Tatsachen zwecks Aufklärung des Sachverhalts aufgefordert, sondern einen "substantiierten" Vortrag zur vom Beklagten in der Klageerwiderung zitierten Rechtsprechung verlangt. Damit hat die Betreibensaufforderung auf die Abgabe einer Replik zur Rechtsauffassung des Beklagten gezielt und nicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gedient. Insoweit ist unerheblich, dass vor Ablauf der mit Betreibensaufforderung gesetzten Frist am 16.10.2018 um 24.00 Uhr ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten bei Gericht eingegangen ist.
2. Streitgegenstand des Verfahrens sind die vier Erstattungsbescheide vom 10.01.2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.03.2018, mit denen der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) und den beiden Kinder M und M1, der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 4) jeweils eine Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung der vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 sowie gegenüber dem Kläger zu 3) eine Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung der vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.08.2016 geltend macht.
a. Die Klage der Klägerin zu 4) bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO.
Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 41 Abs. 6 S. 3 SGB II, der zum 01.08.2016 in Kraft getreten ist. Danach sind Überzahlungen, die nach der Anrechnung der vorläufig bewilligten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen fortbestehen, zu erstatten. § 41a SGB II in seiner Gesamtheit gilt für alle Bewilligungszeiträume, die bei Inkrafttreten der Regelung am 01.08.2016 noch nicht beendet waren (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts findet die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB auf den Erstattungsanspruch des § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II Anwendung (vgl. Terminsbericht des BSG vom 28.11.2018 - 51/18 zu B 14 AS 34/17 R, wonach die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB auch auf Erstattungsansprüche nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III, der Vorgängervorschrift zu § 41a Abs. 6 SGB II gilt). Da die Klägerin zu 4) am 09.04.2017 volljährig geworden ist, ist aufzuklären, ob die Voraussetzungen der Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB in ihrem Fall gegeben sind.
Die Klägerin zu 4) ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
b. Die Klage des Klägers zu 1) ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis insoweit unzulässig, als der Kläger zu 1) sich gegen die im Erstattungsbescheid vom 10.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2108 festgesetzte Erstattungsforderung gegen seine beiden minderjährigen Kinder M und M1 wendet. Der Kläger zu 1) hat die Klage nicht im Namen seiner beiden Kinder, sondern nur im eigenen Namen erhoben. Bei dem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II handelt es sich um einen Individualanspruch eines jeden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R), der auch im jeweiligen individuellen Leistungsverhältnis rückabgewickelt wird (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R). Der Kläger zu 1) ist daher nicht berechtigt, im eigenen Namen die Aufhebung der gegen seine beiden minderjährigen Kinder M und M1 festgesetzten Erstattungsansprüche zu verlangen. Eine gesetzliche Prozessstandschaft von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft durch den Antragsteller i.S.v. § 38 Abs. 1 SGB II ist im SGB II nicht geregelt (BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R und vom 27.02. 2008 - B 14/7b AS 32/06 R). Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vor. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist.
c. Nach summarischer Prüfung bieten die Klagen des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) betreffend die Erstattungsforderung für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 bzw. vom 01.04.2016 bis zum 31.08.2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 114 ZPO.
Rechtsgrundlage der Erstattungsforderungen ist § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II, der zum 01.08.2016 in Kraft getreten ist. Danach sind Überzahlungen, die nach der Anrechnung der vorläufig bewilligten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen fortbestehen, zu erstatten. § 41a SGB II in seiner Gesamtheit gilt für alle Bewilligungszeiträume, die bei Inkrafttreten der Regelung am 01.08.2016 noch nicht beendet waren (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R). Der mit Bescheid vom 18.03.2016 festgelegte Bewilligungszeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 ist am 01.08.2016 nicht beendet gewesen.
Der Beklagte ist berechtigt, von den drei Klägern die Erstattung der für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 bzw. vom 01.04.2016 bis zum 31.08.2016 überzahlten Grundsicherungsleistungen nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II zu verlangen. Unerheblich ist, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Erstattungsforderung auf § 328 Abs. 2 S. 3 SGB III, der Vorgängervorschrift zu § 41a Abs. 6 SGB II, gestützt hat (vgl. zur Zulässigkeit des Auswechselns der Rechtsgrundlage: BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R).
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 18.03.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.04.2016 und vom 18.08.2016 den drei Klägern Grundsicherungsleistungen vorläufig für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2017 nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 SGB III bewilligt. Bei den beiden Änderungsbescheiden handelt es sich nicht um abschließende Entscheidungen i.S.v. § 41a Abs. 3 SGB II (vgl. zur Auslegung eines Änderungsbescheids als "abschließende Entscheidung": BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R), sondern um Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 SGB X betreffend die Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen. Mit Bescheid vom 26.04.2016 hat der Beklagte die Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X für April 2016 von insgesamt 1.505,51 Euro auf 1.721,52 Euro erhöht. Mit Bescheid vom 18.08.2016 hat der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an den Kläger zu 3) mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab dem 01.09.2016 (konkludent) ganz aufgehoben und die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an die übrigen fünf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für September 2016 erhöht, also zu ihren Gunsten abgeändert. Mit Bescheid vom 15.11.2016 hat der Beklagte die Höhe der für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 vorläufig bewilligten Leistungen abschließend nach § 41a Abs. 3 SGB II festsetzt.
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15.11.2016 nicht inzidenter im Verfahren betreffend den sich aus der abschließenden Entscheidung ergebenden Erstattungsanspruch zu prüfen. Bei den beiden Verfügungen - abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch nach § 41a Abs. 3 SGB II und der daraus folgenden Erstattungsforderung nach § 41a Abs. 6 SGB II - handelt es sich um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Verfügungen, die separat erlassen oder in einem gemeinsamen Verwaltungsakt zusammengefasst werden können. Die bestandskräftige abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II entfaltet Tatbestandswirkung für die Berechnung des Erstattungsanspruches nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 328 SGB III: Urteile des Senats vom 22.06.2017 - L 19 AS 2181/16 und vom 16.03.2015 - L 19 AS 2386/13 m.w.N.). Soweit die Prozessbevollmächtigte rügt, dass bei der abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II bei der Berechnung des Leistungsanspruchs ein monatliches Durchschnittseinkommen vom Beklagten zu Grunde gelegt wurde, verweist der Senat auf die Vorschrift des § 41a Abs. 4 SGB II sowie auf § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II. Nach § 41a Abs. 4 SGB II ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs. 3 SGB II in der Regel ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen (§ 41a Abs. 4 S. 1 SGB II). Einen Antrag nach § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB II haben die Kläger nicht gestellt. Auch sieht § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II vor, dass, soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden sind, die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen sind, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären.
Die Höhe der Erstattungsforderung ergibt sich aus der Differenz der abschließenden zur vorläufigen Festsetzung, wird bislang von den drei Klägern nicht substantiiert beanstandet. Der pauschale Vortrag, dass im Wege der Akteneinsicht geprüft werden müsse, ob der Beklagte die Differenz zwischen den vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen und den abschließend festgesetzten Grundsicherungsleistungen korrekt berechnet habe, genügt nicht den einem Antragsteller auch im Prozesskostenhilfeerfahren obliegenden Darlegungspflicht (BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10).
Der sich aus der abschließenden Festsetzung ergebende Erstattungsanspruch ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X verjährt (vgl. Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 41a Rn. 74 m.w.N.).
d. Nach summarischer Prüfung bieten die Klagen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) betreffend die Erstattungsforderung für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 114 ZPO.
Der Beklagte ist berechtigt, von den beiden Klägern die Erstattung der für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 überzahlten Grundsicherungsleistungen zu verlangen. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.11.2016 und vom 26.11.2016 den beiden Klägern Grundsicherungsleistungen vorläufig für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 nach § 41a Abs. 1 SGB II bewilligt. Bei den beiden Änderungsbescheiden handelt es sich nicht um abschließende Entscheidungen i.S.v. § 41a Abs. 3 SGB II (vgl. zur Auslegung eines Änderungsbescheids als "abschließende Entscheidung": BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R), sondern um Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 SGB X betreffend die Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen. Mit Bescheid vom 15.11.2016 hat der Beklagte die Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab dem 01.12.2016 wegen Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu Ungunsten der Kläger teilweise aufgehoben, also herabgesetzt, sowie mit Bescheid vom 26.11.2016 den Bescheid vom 15.11.2016 für die Zeit ab dem 01.01.2017 teilweise zu Gunsten der beiden Kläger abgeändert. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 23.03.2017 hat der Beklagte abschließend über den Leistungsanspruch der beiden Kläger nach § 41a Abs. 3 SGB II entschieden.
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 23.03.2017 nicht inzidenter im Verfahren betreffend den sich aus der abschließenden Entscheidung ergebenden Erstattungsanspruch zu prüfen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit die Prozessbevollmächtigte rügt, dass bei der abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II bei der Berechnung des Leistungsanspruchs ein monatliches Durchschnittseinkommen vom Beklagten zu Grunde gelegt wurde, verweist der Senat auf die Vorschrift des § 41a Abs. 4 SGB II sowie auf § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II. Nach § 41a Abs. 4 SGB II ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs. 3 SGB II in der Regel ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen (§ 41a Abs. 4 S. 1 SGB II). Einen Antrag nach § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB II haben die Kläger nicht gestellt.
Die Höhe der Erstattungsforderung ergibt sich aus der Differenz der abschließenden zur vorläufigen Festsetzung, wird bislang von den beiden Klägern nicht substantiiert beanstandet. Der pauschale Vortrag, dass im Wege der Akteneinsicht geprüft werden müsse, ob der Beklagte die Differenz zwischen den vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen und den abschließend festgesetzten Grundsicherungsleistungen korrekt berechnet habe, genügt nicht den einem Antragsteller auch im Prozesskostenhilfeerfahren obliegenden Darlegungspflicht (BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10).
Der sich aus der abschließenden Festsetzung ergebende Erstattungsanspruch ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X verjährt (vgl. Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 41a Rn. 74 m.w.N.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§3 73a Abs. 1. S. 1 GG, 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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