Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 26 R 1261/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 R 321/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 28/18 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung mit Kindererziehungszeiten
1. § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 bewirkt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl BVerfG vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 = BVerfGK 12, 81).
2. Auch im Hinblick auf den in § 307d SGB 6 geregelten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich.
1. § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 bewirkt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl BVerfG vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 = BVerfGK 12, 81).
2. Auch im Hinblick auf den in § 307d SGB 6 geregelten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13. April 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung streitig.
Die 1949 geborene Klägerin ist Mutter ihrer am.1971 und.1975 geborenen Kinder.
Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 3.2.2015 der Klägerin Regelaltersrente ab 1.11.2014. Der monatliche Zahlbetrag belief sich auf 1.115,50 EUR bei einer Nachzahlung in Höhe von 3.355,00 EUR. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Beklagte den Zeitraum vom 1.5.1971 bis 30.4.1973 und den Zeitraum vom 1.1.1976 bis 31.12.1977 als Zeiten der Kindererziehung. Der Rentenberechnung lagen 47,2552 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, wobei 1,9381 Entgeltpunkte (Ost) auf Kindererziehungszeiten entfielen. Dabei berücksichtigte die Beklagte für jeden Monat der Kindererziehungszeiten 0,0833 Entgeltpunkte. In dem streitigen Zeitraum vom 1.6.1971 bis 30.4.1973 und vom 1.3.1976 bis 30.11.1977 kam es zu einer Überschreitung der Höchstwerte an Entgeltpunkten, die ein Versicherter, dessen beitragspflichtige Einnahmen die Betragsbemessungsgrenzen erreichten, erzielen kann. Die Beklagte begrenzte daher die zu berücksichtigenden Entgeltpunkte, die sich für Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung in den Monaten Juni 1971 bis April 1973 und März 1976 bis November 1977 ergaben, auf die Höchstbeträge der Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), so dass für diese Zeiten die zusätzlichen Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung von monatlich 0,0833 Entgeltpunkten reduziert wurden.
Hiergegen legte die Klägerin am 29.4.2015 bei der Beklagten Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte für Zeiträume des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten und versicherungspflichtiger Beschäftigung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg (S 4 RA 152/03) wandte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.8.2015 zurück. Nach der Rechtsprechung sei die Begrenzung auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI verfassungsgemäß. Hiergegen hat die Klägerin am 31.8.2015 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen, die dazu führe, dass sich Kindererziehungszeiten nicht bei allen Versicherten in gleicher Weise günstig auf die Rente auswirkten, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre. § 70 Abs. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2b zum SGB VI sei entsprechend dieser Maßstäbe mit diesem Grundsatz unvereinbar. Die Kindererziehungsleistung, die für das umlagefinanzierte System Rentenversicherung von konstitutiver Bedeutung sei ("Generationsvertrag"), als weitere von der Beitragszahlung unabhängige und eigenständige Vorleistung sei mangels Entgeltcharakter und daraus resultierender Beitragszahlung für die Beitragsbemessungsgrenze nicht relevant. Die Werte der Anlage 2b zum SGB VI seien nicht die Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur der Beitragsbemessungsgrenze nachgebildet. Sinn der Beitragsbemessungsgrenze sei es, eine Obergrenze für die der Beitragspflicht unterliegenden Entgelte zu schaffen. Damit korrespondiere, dass entsprechend der Höhe der beitragspflichtigen Entgelte, die in der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze ihre Höchstgrenze fänden, nur daraus die Entgeltpunkte für die Höhe des Rentenanspruches zu ermitteln seien. Die Vorleistung sei also die Beitragszahlung, die Gegenleistung der daraus resultierende Rentenanspruch. Träte nun zu der Vorleistung der Beitragszahlung eine weitere Vorleistung in Form der generativen Leistung der Kindererziehung hinzu, erschließe es sich nicht, warum diese weitere Form der Vorleistung bei der Ermittlung der Gesamtentgeltpunkte auf einen Wert begrenzt werden müsse, der der Beitragsbemessungsgrenze nur aus der Beitragsleistung entspreche. Beitragszahlungen und Kindererziehungen seien als Vorleistungen gerade nicht gleichartig, weshalb ihre Begrenzung auf einen Leistungshöchstwert, hinter dem die Beitragsbemessungsgrenze stehe, wie das bei Anlage 2b zum SGB VI der Fall wäre, jedenfalls dann mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, wenn dies zu einer Ungleichbehandlung der mit der Kindererziehung erbrachten Vorleistung bei der Ermittlung des Rentenanspruchs führe. Dies geschehe jedoch, wenn die unterschiedlichen Vorleistungen Beitragszahlung und Kindererziehung mit der Begrenzung auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI gleichartig behandelt würden. Dann werde, wenn das der Beitragszahlung zugrunde liegende Entgelt nur hoch genug wäre, durch die Höchstwertbegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI der Wert der Kinderziehung für die Rentenversicherung dadurch geschmälert, weil die Klägerin als Erziehungsperson des Kindes während der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Dieses Ergebnis stehe nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zu den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen und sei daher mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsprobleme ergäben sich nach Ansicht der Klägerin auch aus dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz. Wenn Bestandsrenten nicht neu berechnet würden, sondern nach § 307d SGB VI einen pauschalen Zuschlag in Gestalt eines persönlichen Entgeltpunktes je erzogenem Kind erhielten, während für Neurenten uneingeschränkt die allgemeinen Rentenberechnungsvorschriften gelten, käme es dabei im Ergebnis zu einer wesentlichen (ungerechtfertigten) Begünstigung der Personengruppe der Bestandsrentnerinnen, da bei diesen die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI nicht berücksichtigt würden und auch etwaige Minderungen des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI) unbeachtlich blieben. Schließlich verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des BVerfG vom 21.9.2016 (1 BvL 6/12) und vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit Beschäftigungszeiten, welche sie im Wesentlichen mit bereits vorgetragenen Argumenten eingehend kritisiert hat.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.4.2017 abgewiesen. Die Kammer halte die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2b zum SGB VI für verfassungsgemäß, so dass insbesondere auch eine Aussetzung des Verfahrens ausscheide. Die Begrenzung der Beklagten sei zutreffend und die zulässige Klage unbegründet. Das Sozialgericht hat sich sodann dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) angeschlossen und diesen Beschluss dargestellt.
Gegen den am 24.4.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 18.5.2017 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren im Wesentlichen mit gleicher Begründung wie im Klageverfahren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13.4.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2015 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente ab 1.11.2014 unter unbegrenzter Anrechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten wegen Kindererziehung und für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 3.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente ab dem 1.11.2014 als dies von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesen worden ist.
Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung vom 21.12.2008 (gültig vom 1.7.2009 bis 31.12.2015) erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Dabei sind nach Satz 2 dieser Vorschrift Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
Die sich aus § 70 Abs. 2 SGB VI ergebende Bewertung von Kindererziehungszeiten hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dem Gesetz entsprechend umgesetzt. Dabei hat die Beklagte, wie § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgibt, in den hier streitgegenständlichen Monaten der Kindererziehung der Klägerin von Juni 1971 bis April 1973 sowie März 1976 bis November 1977 eine Begrenzung der Entgeltpunkte auf den auf monatliche Beträge heruntergerechneten Höchstwert (zur monatlichen Betrachtung: BSG, Urteil vom 17.12.2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; BSG, Urteil vom 12.12.2006, SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) der Entgeltpunkte nach der Anlage 2b zum SGB VI vorgenommen, weil sich durch die Zusammenrechnung der Entgeltpunkte aus sonstigen Beitragszeiten mit denen aus Kindererziehungszeiten eine Überschreitung der Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ergab. In allen anderen Monaten der Kindererziehung wurden mangels sonstiger Beitragszeiten die vollen Entgeltpunkte in Höhe von 0,0833 berücksichtigt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, Berechnungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Die Beklagte hat die Entgeltpunkte, die beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit beitragsbelasteten Beitragszeiten einzustellen sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2002 – B 4 RA 46/01 R – juris Rn. 22), auch zutreffend nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ermittelt. Sie hat – gemäß der in Gesetzesform ergangenen Verwaltungsvorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI – die Entgeltpunkte in der Weise ermittelt, dass sie von den Entgeltpunkten aus den beitragsbelasteten Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung als Sockelbetrag ausgegangen und die aus den Beitragszeiten wegen Kindererziehung einzustellenden Werte nur bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b hinzugerechnet, übersteigende Entgeltpunkte also unberücksichtigt gelassen hat. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat zwar 0,0833 Entgeltpunkte. Soweit im selben Monat andere Beitragszeiten zu Entgeltpunkten führen, werden diese gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI um bis zu 0,0833 Entgeltpunkte, höchstens jedoch bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 2b zum SGB VI erhöht. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist eine, wie von der Klägerin begehrte, vollständige Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in Monaten, in denen die Klägerin mit Beitragszahlung und Kindererziehungszeiten bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, vorliegend in den Monaten Juni 1971 bis April 1973 sowie März 1976 bis November 1977, ausgeschlossen.
Soweit die Klägerin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI rügt, ist eine solche aus Sicht des Senates nicht ersichtlich. Zwar hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Während Versicherte, die neben der Kindererziehung nicht versicherungspflichtig erwerbstätig waren und für den gleichen Zeitraum auch keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte erhalten, wird die Kindererziehungsleistung geringer bewertet, sobald die Summe aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und aus sonstigen Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI überschreitet. Je mehr sonstige Beiträge für den Zeitraum der Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten aus. Wird ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen und damit bereits der Höchstbetrag an Pflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar völlig unberücksichtigt.
Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. dazu umfassend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 – juris Rn. 7 ff.). Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrages aus Artikel 6 Abs. 1 GG zwar dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen. Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das BVerfG hat dabei hervorgehoben, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 – juris Rn. 8 m. w. N.). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten am 1.1.1986 regelmäßig innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. Die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI stellen sicher, dass auch nach Hinzurechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten die Summe der Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar ist (BT-Drs. 13/8011, S. 67). Die Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch wird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert. Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu. Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 – 1 BvR 858/03 – juris Rn. 11 m. w. N.). Der Senat sieht sich mit dieser Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14 - gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25. November 2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Verfahren L 4 R 684/11) im Kern auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) gestützt. Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) auch die fehlende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) bemängelte, ist dies für den Senat in der hiesigen Entscheidung unerheblich. Der Senat vermag keine Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Rechtsnormen zu erkennen, so dass eine Richtervorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG und daher eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) nicht erforderlich ist.
Soweit die Klägerin ferner in der Sache eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern im Hinblick auf den in § 307d SGB VI geregelten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (sog. "Mütterrente") rügt, ist eine solche gleichfalls nicht ersichtlich. Zwar benachteiligt diese Vorschrift Mütter, die am 30.6.2014 noch nicht Anspruch auf eine Rente hatten (Zugangsrentner), gegenüber denjenigen Müttern, die am 30.6.2014 bereits einen Anspruch auf eine Rente hatten (Bestandsrentner), wenn lediglich bei den Bestandsrentnerinnen ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind berücksichtigt wird, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 – juris Rn. 98ff.). Dies gilt umso mehr, als Kindererziehungszeiten einen sozialen Ausgleich ohne entsprechende Gegenleistung des Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 – juris Rn. 12). Zu berücksichtigen ist weiter, dass § 307d SGB VI bereits selbst eine begünstigende Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Grundregel des § 306 SGB VI darstellt, wonach grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten führen. Es ist deshalb auch im Lichte des Artikels 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber – welcher bei Schaffung der Regelung des § 307d SGB VI von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten ausging (BT-Drs. 18/909, S. 15) – aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung umfangreicher Neuberechnungen eine pauschalierte Regelung getroffen hat. Die hierbei leitenden Überlegungen, mit einer Anknüpfung an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 innerhalb der Rentensystematik ohne weitere Sonderregelungen zu gewährleisten und Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im regelmäßig weit zurückliegenden zweiten Lebensjahr des Kindes zu vermeiden (BT-Drs. 18/909, S. 15 und 24) stehen im Einklang mit dem vom BVerfG eingeräumten Gestaltungsspielraum. Soweit die Klägerin die Rechtsprechung des 5. Senats und die des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (z. B. Urteile vom 22.8.2017, L 4 R 324/17, und vom 29.8.2017, L 5 R 52/17) – die Verfassungsmäßigkeit von § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI werde mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) begründet – kritisiert, geht diese Kritik an der Sache vorbei. Zum einen argumentiert der Senat mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) im Rahmen des § 307d SGB VI (vgl. dazu nur oben) und zum anderen sind und bleiben Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten eine Form des sozialen Ausgleichs.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat im Hinblick auf die Beschlüsse des BSG jeweils vom 10.10.2018 (B 13 R 309/17 B; B 13 R 380/17 B; B 13 R 13/18 B; B 13 R 104/18 B), mit denen in vergleichbaren Streitsachen die Revision zugelassen worden ist, ebenfalls die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung streitig.
Die 1949 geborene Klägerin ist Mutter ihrer am.1971 und.1975 geborenen Kinder.
Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 3.2.2015 der Klägerin Regelaltersrente ab 1.11.2014. Der monatliche Zahlbetrag belief sich auf 1.115,50 EUR bei einer Nachzahlung in Höhe von 3.355,00 EUR. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Beklagte den Zeitraum vom 1.5.1971 bis 30.4.1973 und den Zeitraum vom 1.1.1976 bis 31.12.1977 als Zeiten der Kindererziehung. Der Rentenberechnung lagen 47,2552 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, wobei 1,9381 Entgeltpunkte (Ost) auf Kindererziehungszeiten entfielen. Dabei berücksichtigte die Beklagte für jeden Monat der Kindererziehungszeiten 0,0833 Entgeltpunkte. In dem streitigen Zeitraum vom 1.6.1971 bis 30.4.1973 und vom 1.3.1976 bis 30.11.1977 kam es zu einer Überschreitung der Höchstwerte an Entgeltpunkten, die ein Versicherter, dessen beitragspflichtige Einnahmen die Betragsbemessungsgrenzen erreichten, erzielen kann. Die Beklagte begrenzte daher die zu berücksichtigenden Entgeltpunkte, die sich für Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung in den Monaten Juni 1971 bis April 1973 und März 1976 bis November 1977 ergaben, auf die Höchstbeträge der Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), so dass für diese Zeiten die zusätzlichen Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung von monatlich 0,0833 Entgeltpunkten reduziert wurden.
Hiergegen legte die Klägerin am 29.4.2015 bei der Beklagten Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte für Zeiträume des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten und versicherungspflichtiger Beschäftigung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg (S 4 RA 152/03) wandte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.8.2015 zurück. Nach der Rechtsprechung sei die Begrenzung auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI verfassungsgemäß. Hiergegen hat die Klägerin am 31.8.2015 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen, die dazu führe, dass sich Kindererziehungszeiten nicht bei allen Versicherten in gleicher Weise günstig auf die Rente auswirkten, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre. § 70 Abs. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2b zum SGB VI sei entsprechend dieser Maßstäbe mit diesem Grundsatz unvereinbar. Die Kindererziehungsleistung, die für das umlagefinanzierte System Rentenversicherung von konstitutiver Bedeutung sei ("Generationsvertrag"), als weitere von der Beitragszahlung unabhängige und eigenständige Vorleistung sei mangels Entgeltcharakter und daraus resultierender Beitragszahlung für die Beitragsbemessungsgrenze nicht relevant. Die Werte der Anlage 2b zum SGB VI seien nicht die Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur der Beitragsbemessungsgrenze nachgebildet. Sinn der Beitragsbemessungsgrenze sei es, eine Obergrenze für die der Beitragspflicht unterliegenden Entgelte zu schaffen. Damit korrespondiere, dass entsprechend der Höhe der beitragspflichtigen Entgelte, die in der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze ihre Höchstgrenze fänden, nur daraus die Entgeltpunkte für die Höhe des Rentenanspruches zu ermitteln seien. Die Vorleistung sei also die Beitragszahlung, die Gegenleistung der daraus resultierende Rentenanspruch. Träte nun zu der Vorleistung der Beitragszahlung eine weitere Vorleistung in Form der generativen Leistung der Kindererziehung hinzu, erschließe es sich nicht, warum diese weitere Form der Vorleistung bei der Ermittlung der Gesamtentgeltpunkte auf einen Wert begrenzt werden müsse, der der Beitragsbemessungsgrenze nur aus der Beitragsleistung entspreche. Beitragszahlungen und Kindererziehungen seien als Vorleistungen gerade nicht gleichartig, weshalb ihre Begrenzung auf einen Leistungshöchstwert, hinter dem die Beitragsbemessungsgrenze stehe, wie das bei Anlage 2b zum SGB VI der Fall wäre, jedenfalls dann mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, wenn dies zu einer Ungleichbehandlung der mit der Kindererziehung erbrachten Vorleistung bei der Ermittlung des Rentenanspruchs führe. Dies geschehe jedoch, wenn die unterschiedlichen Vorleistungen Beitragszahlung und Kindererziehung mit der Begrenzung auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI gleichartig behandelt würden. Dann werde, wenn das der Beitragszahlung zugrunde liegende Entgelt nur hoch genug wäre, durch die Höchstwertbegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI der Wert der Kinderziehung für die Rentenversicherung dadurch geschmälert, weil die Klägerin als Erziehungsperson des Kindes während der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Dieses Ergebnis stehe nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zu den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen und sei daher mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsprobleme ergäben sich nach Ansicht der Klägerin auch aus dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz. Wenn Bestandsrenten nicht neu berechnet würden, sondern nach § 307d SGB VI einen pauschalen Zuschlag in Gestalt eines persönlichen Entgeltpunktes je erzogenem Kind erhielten, während für Neurenten uneingeschränkt die allgemeinen Rentenberechnungsvorschriften gelten, käme es dabei im Ergebnis zu einer wesentlichen (ungerechtfertigten) Begünstigung der Personengruppe der Bestandsrentnerinnen, da bei diesen die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI nicht berücksichtigt würden und auch etwaige Minderungen des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI) unbeachtlich blieben. Schließlich verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des BVerfG vom 21.9.2016 (1 BvL 6/12) und vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit Beschäftigungszeiten, welche sie im Wesentlichen mit bereits vorgetragenen Argumenten eingehend kritisiert hat.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.4.2017 abgewiesen. Die Kammer halte die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2b zum SGB VI für verfassungsgemäß, so dass insbesondere auch eine Aussetzung des Verfahrens ausscheide. Die Begrenzung der Beklagten sei zutreffend und die zulässige Klage unbegründet. Das Sozialgericht hat sich sodann dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) angeschlossen und diesen Beschluss dargestellt.
Gegen den am 24.4.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 18.5.2017 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren im Wesentlichen mit gleicher Begründung wie im Klageverfahren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13.4.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2015 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente ab 1.11.2014 unter unbegrenzter Anrechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten wegen Kindererziehung und für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 3.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente ab dem 1.11.2014 als dies von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesen worden ist.
Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung vom 21.12.2008 (gültig vom 1.7.2009 bis 31.12.2015) erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Dabei sind nach Satz 2 dieser Vorschrift Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
Die sich aus § 70 Abs. 2 SGB VI ergebende Bewertung von Kindererziehungszeiten hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dem Gesetz entsprechend umgesetzt. Dabei hat die Beklagte, wie § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgibt, in den hier streitgegenständlichen Monaten der Kindererziehung der Klägerin von Juni 1971 bis April 1973 sowie März 1976 bis November 1977 eine Begrenzung der Entgeltpunkte auf den auf monatliche Beträge heruntergerechneten Höchstwert (zur monatlichen Betrachtung: BSG, Urteil vom 17.12.2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; BSG, Urteil vom 12.12.2006, SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) der Entgeltpunkte nach der Anlage 2b zum SGB VI vorgenommen, weil sich durch die Zusammenrechnung der Entgeltpunkte aus sonstigen Beitragszeiten mit denen aus Kindererziehungszeiten eine Überschreitung der Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ergab. In allen anderen Monaten der Kindererziehung wurden mangels sonstiger Beitragszeiten die vollen Entgeltpunkte in Höhe von 0,0833 berücksichtigt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, Berechnungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Die Beklagte hat die Entgeltpunkte, die beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit beitragsbelasteten Beitragszeiten einzustellen sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2002 – B 4 RA 46/01 R – juris Rn. 22), auch zutreffend nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ermittelt. Sie hat – gemäß der in Gesetzesform ergangenen Verwaltungsvorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI – die Entgeltpunkte in der Weise ermittelt, dass sie von den Entgeltpunkten aus den beitragsbelasteten Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung als Sockelbetrag ausgegangen und die aus den Beitragszeiten wegen Kindererziehung einzustellenden Werte nur bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b hinzugerechnet, übersteigende Entgeltpunkte also unberücksichtigt gelassen hat. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat zwar 0,0833 Entgeltpunkte. Soweit im selben Monat andere Beitragszeiten zu Entgeltpunkten führen, werden diese gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI um bis zu 0,0833 Entgeltpunkte, höchstens jedoch bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 2b zum SGB VI erhöht. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist eine, wie von der Klägerin begehrte, vollständige Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in Monaten, in denen die Klägerin mit Beitragszahlung und Kindererziehungszeiten bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, vorliegend in den Monaten Juni 1971 bis April 1973 sowie März 1976 bis November 1977, ausgeschlossen.
Soweit die Klägerin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI rügt, ist eine solche aus Sicht des Senates nicht ersichtlich. Zwar hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Während Versicherte, die neben der Kindererziehung nicht versicherungspflichtig erwerbstätig waren und für den gleichen Zeitraum auch keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte erhalten, wird die Kindererziehungsleistung geringer bewertet, sobald die Summe aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und aus sonstigen Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI überschreitet. Je mehr sonstige Beiträge für den Zeitraum der Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten aus. Wird ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen und damit bereits der Höchstbetrag an Pflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar völlig unberücksichtigt.
Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. dazu umfassend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 – juris Rn. 7 ff.). Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrages aus Artikel 6 Abs. 1 GG zwar dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen. Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das BVerfG hat dabei hervorgehoben, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 – juris Rn. 8 m. w. N.). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten am 1.1.1986 regelmäßig innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. Die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI stellen sicher, dass auch nach Hinzurechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten die Summe der Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar ist (BT-Drs. 13/8011, S. 67). Die Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch wird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert. Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu. Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 – 1 BvR 858/03 – juris Rn. 11 m. w. N.). Der Senat sieht sich mit dieser Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14 - gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25. November 2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Verfahren L 4 R 684/11) im Kern auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) gestützt. Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) auch die fehlende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) bemängelte, ist dies für den Senat in der hiesigen Entscheidung unerheblich. Der Senat vermag keine Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Rechtsnormen zu erkennen, so dass eine Richtervorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG und daher eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) nicht erforderlich ist.
Soweit die Klägerin ferner in der Sache eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern im Hinblick auf den in § 307d SGB VI geregelten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (sog. "Mütterrente") rügt, ist eine solche gleichfalls nicht ersichtlich. Zwar benachteiligt diese Vorschrift Mütter, die am 30.6.2014 noch nicht Anspruch auf eine Rente hatten (Zugangsrentner), gegenüber denjenigen Müttern, die am 30.6.2014 bereits einen Anspruch auf eine Rente hatten (Bestandsrentner), wenn lediglich bei den Bestandsrentnerinnen ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind berücksichtigt wird, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 – juris Rn. 98ff.). Dies gilt umso mehr, als Kindererziehungszeiten einen sozialen Ausgleich ohne entsprechende Gegenleistung des Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 – juris Rn. 12). Zu berücksichtigen ist weiter, dass § 307d SGB VI bereits selbst eine begünstigende Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Grundregel des § 306 SGB VI darstellt, wonach grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten führen. Es ist deshalb auch im Lichte des Artikels 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber – welcher bei Schaffung der Regelung des § 307d SGB VI von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten ausging (BT-Drs. 18/909, S. 15) – aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung umfangreicher Neuberechnungen eine pauschalierte Regelung getroffen hat. Die hierbei leitenden Überlegungen, mit einer Anknüpfung an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 innerhalb der Rentensystematik ohne weitere Sonderregelungen zu gewährleisten und Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im regelmäßig weit zurückliegenden zweiten Lebensjahr des Kindes zu vermeiden (BT-Drs. 18/909, S. 15 und 24) stehen im Einklang mit dem vom BVerfG eingeräumten Gestaltungsspielraum. Soweit die Klägerin die Rechtsprechung des 5. Senats und die des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (z. B. Urteile vom 22.8.2017, L 4 R 324/17, und vom 29.8.2017, L 5 R 52/17) – die Verfassungsmäßigkeit von § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI werde mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) begründet – kritisiert, geht diese Kritik an der Sache vorbei. Zum einen argumentiert der Senat mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) im Rahmen des § 307d SGB VI (vgl. dazu nur oben) und zum anderen sind und bleiben Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten eine Form des sozialen Ausgleichs.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat im Hinblick auf die Beschlüsse des BSG jeweils vom 10.10.2018 (B 13 R 309/17 B; B 13 R 380/17 B; B 13 R 13/18 B; B 13 R 104/18 B), mit denen in vergleichbaren Streitsachen die Revision zugelassen worden ist, ebenfalls die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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