L 5 RS 586/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 RS 369/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 586/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau Rodewisch
Beim VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau Rodewisch handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Verkehrswege- und Infrastrukturbetrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 14. November 1973 (richtigerweise: 10. Dezember 1973) bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.

Der 1951 geborene Kläger ist, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Ingenieurbau an der Hochschule für Bauwesen Z ... in der Zeit von September 1969 bis Dezember 1973, seit 10. Dezember 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen. Er war vom 14. November 1973 bis 31. Mai 1977 als Technologe und Bauleiter Gleitbau im volkseigenen Betrieb (VEB) Bau- und Montagekombinat Ost – Betrieb Industrie- und Spezialbau Y ..., vom 1. Juni 1977 bis 8. Dezember 1985 als Bauleiter, Oberbauleiter und Produktionsbereichsleiter im VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ..., vom 9. Dezember 1985 bis 30. Juni 1986 (aufgrund Delegierungsvertrages) als Produktionsdirektor im VEB Vorfertigung, Tief- und Straßenbau W ... und vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) erneut als Produktionsbereichsleiter im VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den bei der Beklagten am 29. Juli 2016 eingegangenen Antrag des Klägers vom 27. Juli 2016 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2016 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2017 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Der Hauptzweck des Betriebes sei nicht auf die industrielle Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken (zum Beispiel Fließbandproduktion oder die Errichtung von Plattenbauten) ausgerichtet gewesen.

Die hiergegen am 2. März 2017 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz, nach Anhörung der Beteiligten, mit Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2017 abgewiesen. Der Kläger sei weder tatsächlich noch fingiert in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen. Die betriebliche Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz liege nicht vor, da der VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ... am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Massenhafte Bauproduktion sei vom Betrieb nicht verrichtet worden, wie bereits das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom 1. Februar 2011 im Verfahren L 4 RS 557/09 ausgeführt habe.

Gegen den am 12. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. August 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ... sei am 30. Juni 1990 ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, zumal er dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagebau S ... unterstanden habe. Der Betriebszweck habe in der industriellen Fertigung von Sachgütern und nicht in der Erbringung von Dienstleistungen bestanden. Die Einordnung in eine Wirtschaftsgruppe sei nur ein Indiz und nicht das ausschlaggebende Merkmal zur Bestimmung des Tätigkeitsschwerpunktes. Hauptzweck des Betriebes sei der industrielle Bau von Straßen und anderen Verkehrswegen sowie Kanalarbeiten und Rohrleitungsbauten gewesen. Der Produktionsbegriff habe im staatlichen Sprachgebrauch der DDR einen wesentlich umfassenderen Bedeutungsgehalt aufgewiesen als nur die verkürzte Sichtweise auf die massenhafte Produktion von Sachgütern; insofern überzeuge die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2017 zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 14. November 1973 (richtigerweise: 10. Dezember 1973) bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Das Gericht hat Betriebsunterlagen zum VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ... aus anderen Verfahren sowie vom Sächsischen Staatsarchiv am 25. Oktober 2018 beigezogen und am 23. Oktober 2018 eine Auskunft aus dem Bundesarchiv eingeholt.

Mit Schriftsätzen vom 14. November 2018 (Beklagte) und vom 6. Dezember 2018 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2017 zu Recht abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn er hat für den von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 14. November 1973 (richtigerweise erst ab 10. Dezember 1973, weil er erst seit diesem Zeitpunkt befugt ist die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen) bis 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven bzw. fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.

Der Kläger war im Zeitraum vom 14. November 1973 (richtigerweise: 10. Dezember 1973) bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) – war, ausweislich sowohl der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung als auch der vorliegenden Arbeits- und Änderungsverträge, der VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ...

1. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers (am 30. Juni 1990) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.

Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasst (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

Zwar handelte es sich beim VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ... um einen Baubetrieb, der auch organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet war, nicht hingegen um einen solchen, dem die Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den beigezogenen Betriebsunterlagen.

Der VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ... wurde aufgrund der Gründungsanweisung des Rates des Kreises V ... vom 3. April 1972 aus den Grund- und Umlaufmitteln der Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) "U ...l" mit Wirkung ab 3. April 1972 als rechtsfähiger volkseigener Betrieb gebildet. Er wurde aufgrund Eintragungsantrages vom 4. April 1972 mit Wirkung vom 3. April 1972 mit der Betriebsnummer:. in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes W ... unter der Registernummer:. am 7. April 1972 eingetragen und dem Kreisbauamt des Rates des Kreises V ... unterstellt. Aufgrund Antrages vom 2. Januar 1974 wurde der Betrieb mit Wirkung ab 1. Januar 1974 dem Bezirksbauamt des Rates des Bezirkes W ... unterstellt und als zuständigem Staatsorgan dem Ministerium für Bauwesen zugeordnet. Aufgrund Beschlusses des Rates des Bezirkes W ... Nr ... vom 19. Mai 1978 wurde der VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau dem VEB Ingenieurtief- und Verkehrsbaukombinat "T ..." W ... als weiterhin rechtsfähiger Betrieb zugeordnet. Die Kombinatszugehörigkeit wurde aufgrund Eintragungsantrages vom 5. Juli 1979 am 18. Juli 1979 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Mit dieser Kombinatszugehörigkeit bestand der Betrieb bis nach dem 30. Juni 1990 fort; die Behauptung des Klägers, der Betrieb habe dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagebau S ... unterstanden, trifft damit zu keinem Zeitpunkt zu und erweist sich als haltlos. Der VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ... wurde aufgrund Umwandlungserklärung vom 25. Mai 1990 und Gesellschaftsvertrages vom 27. Juni 1990 in die R ... Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH mit Sitz in X ... umgewandelt. Diese GmbH wurde am 4. Oktober 1990 als Rechtsnachfolger in das Handelsregister des Kreisgerichts Chemnitz Stadt (später: Amtsgericht Chemnitz) unter der Nummer. eingetragen.

Ausweislich des Statuts des VEB Ingenieurtief- und Verkehrsbaukombinat "T ..." W ... vom 15. März 1982 umfasste das Produktions- und Leistungsprogramm des Kombinates und damit auch des rechtsfähigen Kombinatsbetriebes VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ... folgende Aufgaben: - innere und äußere Erschließung von Komplexen der Wohnungsbau- und Gesellschaftsbauten einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeinvestitionen des Ingenieurtief- und Verkehrsbaues (Wasserversorgung, Wasserentsorgung, Energieversorgung und andere Bedarfsträger), - Neubau und Rekonstruktion der Hauptnetzstraßen, Verkehrstangenten, zentrale Verkehrsbauten, - Neubau und Rekonstruktion des kommunale Straßennetzes im gesamten Bezirk sowie Brückenbauten, - Gleisbauvorhaben und Untergrunduntersuchungen, - Durchörterungen, - Isolierungen, - Vorhaben des Sports und sonstiger Bedarfsträger. Die vom Nachfolgeunternehmen, der R ... Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH, fortgeführten Betriebstätigkeiten werden sowohl im Gesellschaftsvertrag vom 27. Juni 1990 als auch im Handelsregistereintrag vom 4. Oktober 1990 wie folgt umschrieben: Planung, Projektierung und Ausführung von Straßen-, Tief-, Kanal- und Rohrleitungsbauten aller Art, Betreiben von Beton- und Bitumenmischanlagen, Hoch- und Ingenieurbau sowie Handel mit Baustoffen und alle damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten. Im Internet-Unternehmensauftritt des Nachfolgebetriebes werden die seit dem Jahr 1987 vom Betrieb durchgeführten Aufgaben wie folgt beschrieben: - Straßen- und Brückenbau - Fernrohrleitungsbau - Gleisbau - Wasserbau - Hoch- und Tiefbau.

Die Betriebsunterlagen vermitteln damit ein einheitliches und umfassendes Bild von den umfangreichen und vielfältigen Aufgaben des Betriebes. Sie korrespondieren im Übrigen auch mit den vom Kläger wiederholt angegebenem Betriebsprofil: Herstellung von Straßen und anderen Verkehrswegen, Kanalarbeiten und Rohrleitungsbauten.

Aus den Betriebsaufgaben wird deutlich, dass der VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ... zwar Bautätigkeiten in Form des Baus von Straßen und anderen Verkehrswegen sowie im Rahmen der Schaffung entsprechender Infrastrukturen in Form von Kanalarbeiten, Rohrleitungs-, Brücken-, Gleis- und Wasserbauten verrichtete. Dabei handelte es sich zum einen jedoch nicht nur um Neubauten, sondern auch um Rekonstruktionsbauten – wie sich aus dem Kombinatsstatut ergibt –, die einer massenhaften industriellen Herstellung nicht zugänglich sind, zumal der Verkehrswegebau allein der Verbesserung der Infrastruktur diente und keine Massenproduktion von Bauwerken darstellte (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Zum anderen lagen dem Verkehrswege-, Kanal-, Rohrleitungs-, Brücken-, Gleis- und Wasserbau keine standardisierten und automatisierten Herstellungsprozesse zu Grunde, da er stets auf die topographischen Gegebenheiten Rücksicht nehmen musste und die Bauausführung stets den örtlich spezifisch anzutreffenden Rahmenbedingungen folgte. Massenhafter Ausstoß standardisierter Neubauten infolge automatisierter, serienmäßig wiederkehrender und damit industrieller Herstellungsprozesse entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell hat dem Betrieb damit nicht das Gepräge verliehen. Dies beruht – nachmals zusammengefasst – auf folgenden Überlegungen: Auch wenn in der Zeit des Bestehens des Betriebes eine relevante Anzahl von (Neu-)Bauten errichtet wurden, handelte es sich überwiegend um konkrete (gegebenenfalls umfangreiche und wirtschaftlich sowie gesellschaftlich bedeutsame) Einzelvorhaben an konkreten und verschiedenen Standorten, die immer nach dem konkreten Wunsch des Auftraggebers und in Abhängigkeit von der vorgefundenen baulichen Situation und den örtlichen Verhältnissen ausgeführt wurden. Dies erforderte nicht ausschließlich den Einsatz standardisierter Bauteile, sondern auch von Stahlbeton und traditioneller Bauweise Stein-auf-Stein. Erfasst von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist hingegen nur die Bauindustrie, deren Bauproduktion auf die industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) ausgerichtet war. Auch die Verwendung von vorgefertigten und standardisierten Bauteilen nach Bautypenreihen sowie der – vom Kläger mittels Fotodokumentation (Schriftsatz vom 9. Januar 2019) belegte, zumindest teilweise Einsatz von größeren Baumaschinen führt noch nicht dazu, dass eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden kann. Gerade weil nicht jeder Baubetrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne dieser Rechtsprechung war, genügt es nicht, dass der Beschäftigungsbetrieb Bauwerke jeglicher Art unter Verwendung von Betonfertigteilen und vorgefertigten Teilkomponenten sowie unter Einsatz von größeren Baumaschinen errichtet hat. Auch die Angaben des Klägers zu den unterschiedlichsten Bauwerksarten (Straßen, andere Verkehrswege, Kanäle, Rohrleitungen) machen deutlich, dass von einer gleichförmigen Bautätigkeit, die nur in marginalem Umfang einer projektmäßigen Anpassung und Vorbereitung bedurfte, nicht ausgegangen werden kann.

Soweit der Kläger ausdrücklich ausführte, der Sprachgebrauch der DDR habe einem Wandel und stetigen Veränderungen unterlegen, weshalb unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses zu subsumieren seien, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu auch: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauwerken ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern oder Bauwerken mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau X ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Verkehrswege- und Infrastrukturbaubetriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung der Verkehrswege- und Infrastrukturbaubetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen so bereits auch: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich ab-strakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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