L 3 AL 136/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 2 AL 872/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 136/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Erkrankung des Antragstellers während des Zeitraumes, für den Urlaub abgegolten wurde bzw. über einen Anspruch auf Krankengeld.
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Februar 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahrensinstanzen nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 01.08.2001 bis zum 12.08.2001 gegen die Beklagte Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bzw. gegen die Beigeladene Anspruch auf Krankengeld (Krg) hat.

Der am ...1980 geborene Kläger war vom 01.09.1996 bis 30.06.2001 als Monteur bei der ABB E ... GmbH bei einer 5-Tage-Woche beschäftigt, wobei die Beschäftigung in der Zeit von Montag bis Freitag ausgeübt wurde. Nach der Entgelt-bescheinigung des Arbeitgebers vom 11.07.2001 hatte der Kläger wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Nach den einschlägigen Bestimmungen hätte der ihm noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bis zum 03.07.2001 gedauert.

Am 02.07.2001 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 war zu Beginn des Jahres wie auch bei Arbeitslosmeldung die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibeträge eingetragen.

Am 03.07.2001 stellte Dr. med. J. H. die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 03.07.2001 zunächst voraussichtlich bis zum 13.07.2001 fest. Mit Folgebescheinigungen vom 14.07. und 20.07.2001 wurde Arbeitsunfähigkeit (AU) bis einschließlich 30.07.2001 festgestellt. Nach Angabe des Klägers dauerte die AU darüber hinaus bis einschließlich 12.08.2001 an.

Mit Bescheid vom 23.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg für die Zeit vom 01.07. bis 03.07.2001 ab, weil der Kläger bis dahin noch Urlaubsabgeltung zu beanspruchen habe und der Anspruch daher gemäß § 143 Abs. 2 SGB III ruhe.

Mit weiterem Bescheid vom 23.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg auch für die Folgezeit ab, da aufgrund der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld zuerkannt worden sei und daher der Leistungsanspruch gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ruhe. Es wurde der Hinweis gegeben, die Arbeitslosmeldung rechtzeitig zu erneuern.

Mit Schreiben vom 03.08.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2001 über die Ablehnung des Alg ab 02.07.2001 ein.

Am 14.08.2001 sprach der Kläger persönlich vor und ergänzte sein Widerspruchsvorbringen dahin, dass er keinen Anspruch auf Krankengeld habe, so dass die genannte Begründung unzutreffend sei. Krankengeld werde abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.06.2001 beendet gewesen sei und daher wegen fehlender Nahtlosigkeit keine Krankengeldzahlung in Betracht komme. Weiterhin werde der Ruhenszeitraum wegen angeblicher Urlaubsabgeltung angezweifelt.

Nach einer Telefonnotiz vom 15.08.2001 teilte eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin mit, die Arbeitsbescheinigung sei richtig erteilt. Der Kläger habe "den ihm zustehenden Urlaub in Geldform erhalten".

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Soweit sich der Widerspruch gegen das Ruhen des Alg-Anspruches bis 03.07.2001 richte, sei er nicht begründet, da der Kläger am 30.06.2001 noch Anspruch auf 2 Urlaubstage gehabt habe, die ihm mit Lohn abgegolten worden seien, so dass das Ruhen auf § 142 Abs. 2 SGB III zu stützen sei.

Der Bescheid vom 23.07.2001 hinsichtlich der Ablehnung der Alg-Zahlung auch nach dem 03.07.2001 werde dahin abgeändert, dass die Entscheidung auf § 126 SGB III beruhe. Einem Arbeitslosen werde für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen das Alg weiter gezahlt, wenn er während des Bezuges von Alg arbeitsunfähig erkranke. Voraussetzung für den Eintritt der Leistungsfortzahlung sei demnach der rechtmäßige Bezug von Alg. Ein Bezug liege nicht vor, wenn z. B. der Anspruch wegen einer Urlaubsabgeltung ruhe. Leistungsfortzahlung trete auch dann nicht ein, wenn der Ruhenstatbestand nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wieder wegfalle. Im Falle des Klägers sei die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten, an dem der Leistungsbezug geruht habe. Auch nach dem 04.07.2001 habe eine Leistungsgewährung nach § 126 SGB III nicht eintreten können. Die Wiederbewilligung sei erst nach Anzeige der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit in Betracht gekommen, mithin dem 13.08.2001.

Für die Zeit vom 13.08. - 02.09.2001 (Arbeitsaufnahme ab 03.09.2001) wurde dem Kläger Alg bewilligt und gezahlt. Nach dem Ende der Zwischenbeschäftigung (August 2002) erhielt der Kläger erneut Alg und anschließend Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 16.08.2001 hat der Kläger am 11.09.2001 Klage beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben. Er sei am 30.06.2001 betriebsbedingt entlassen worden. Damals habe er noch 2 Urlaubstage gehabt, die mit Lohn abgegolten worden seien. Da weder die Krankenkasse noch das Arbeitsamt Zahlungen gewährten, falle er in der Zeit vom 03.07. - 12.08.2001 in eine Gesetzeslücke, was er nicht akzeptieren könne.

Das SG hat mit Beschluss vom 10.02.2003 die für den Kläger zuständige Barmer Ersatzkasse zum Verfahren beigeladen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG ergab sich, dass dem Kläger für die Zeit vom 04.07.2001 bis 31.07.2001 Krankengeld von der Beigeladenen bewilligt worden war. Der Kläger hat daraufhin sein Klagebegehren auf die Gewährung von Alg ab dem 01.08.2001 beschränkt.

Mit Urteil vom 14.02.2003 hat das SG die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Alg ab 01.08.2001 zu zahlen. Gemäß § 126 Abs. 1 SGB III könne der Kläger Alg beanspruchen. Ein Bezug i. S. d. Vorschrift liege dann vor, wenn für eine Zeit vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Alg bestehe. Es müssten sämtliche Leistungsvoraussetzungen der §§ 117 ff. SGB III vorgelegen haben, hingegen komme es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Leistung bewilligt und gezahlt werde. In einem solchen Fall entfalle der Anspruch auf Alg für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen nicht. So liege es hier. Entgegen den vom Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung gemachten Angaben, wonach der Kläger bis einschließlich 03.07.2001 Urlaubsabgeltung habe beanspruchen können, habe der Kläger glaubhaft vorgetragen, noch 2 Urlaubstage gehabt zu haben, die mit Lohn abgegolten worden seien. Demzufolge habe er mit Arbeitslosmeldung am 02.07.2001 grundsätzlich einen Anspruch auf Alg gehabt. Dieser Anspruch habe jedoch wegen eines Ruhenstatbestandes - der Urlaubsabgeltung - nicht realisiert werden können, § 143 Abs. 2 SGB III. Der Ruhenszeitraum beginne mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 143 Abs. 2 S. 2 SGB III), also mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folge. Er laufe kalendermäßig ab, unabhängig davon, ob Alg beantragt worden sei oder nicht. Demnach habe der Kläger frühestens ab 03.07.2001 Alg beanspruchen können. Er sei jedoch am 03.07.2001 arbeitsunfähig geworden. Obwohl hier wegen des vorangegangenen Ruhens des Alg-Anspruchs des Klägers kein Bezug von Alg nach dem Gesetzeswortlaut des § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III vorgelegen habe, habe die Kammer die Auffassung vertreten, diese konkrete Sachverhaltskonstellation sei vergleichbar mit dem Tatbestand, dass ein Arbeitsloser am Tag der Arbeitslosmeldung und der Antragstellung arbeitsunfähig werde. Für diesen Fall bestehe Anspruch auf Kranken-Alg, es sei denn, dass der Arbeitslose bereits bei der Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig war. Zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und der Antragstellung auf Alg sei der Kläger noch nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Deshalb habe er mit Ablauf des mit bestandskräftigen Bescheid für die Zeit von einem Monat nach Ende der Mitgliedschaft (31.07.2001) bewilligten Krankengeldes mit Wirkung zum 01.08.2001 die Fortzahlung von Alg gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III von der Beklagten zu beanspruchen.

In den Urteilen des BSG vom 02.11.2000 (B 11 AL 25/00 R) und 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R) werde die Lösung einer entsprechenden Problematik eher in einem erweiterten Schutz im Krankenversicherungsrecht gesehen, für den Fall, dass dadurch eine Sicherungslücke entstehe, dass die Arbeitsunfähigkeit, für die das Krankengeld gemäß § 19 Abs. 2 SGB V gewährt werde, über die Dauer eines Monats hinaus fortbestehe. Die mit dem Job-Aktiv-Gesetz vom 10.12.2001 eingetretene Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, wonach Krankenversicherungsschutz ab Beginn des zweiten Monats des Ruhens wegen einer Urlaubsabgeltung wie bei der Sperrzeit eingeführt worden sei, werde erst mit Wirkung zum 01.01.2002 wirksam und sei daher nicht anwendbar.

Das SG hat die Berufung sei gemäß § 144 Abs. 2 SGG zugelassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des BSG abweiche und hierauf beruhe.

Hiergegen richtet sich die am 04.06.2003 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Das SG habe das Ende des Ruhenszeitraumes falsch ermittelt. Da für das beendete Arbeitsverhältnis die 5 Tage-Woche von Montag bis Freitag gegolten und das Beschäftigungsverhältnis am 30.06.2001, einem Sonnabend, geendet habe, sei der erste (fiktive) Urlaubstag der 02.07.2001, der zweite (fiktive) Urlaubstag Dienstag, der 03.07.2001 gewesen. Der Ruhenszeitraum habe daher mit Ablauf des 03.07.2001 geendet. Damit habe der Kläger frühestens ab 04.07.2001 Alg beanspruchen können. Bereits während des Ruhens des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung sei jedoch Arbeitsunfähigkeit eingetreten, so dass ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht bestehe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14.02.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf das Urteil des SG und sein Vorbringen in erster Instanz.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, da sie vom SG ausdrücklich zugelassen wurde (§ 144 Abs. 2 und 3 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist des § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden.

Die Berufung ist auch begründet.

a) Ansprüche gegen die Beklagte hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht.

§ 126 Abs. 1 SGB III trägt die Entscheidung des SG nicht.

Die genannte Vorschrift fordert, dass der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld (ALG) infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, um den Anspruch auf Alg für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen nicht zu verlieren. Erforderlich ist demnach der rechtmäßige Erwerb eines Leistungsanspruchs vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Tatsache, dass Alg erst später bewilligt und gewährt wird, schließt die Anwendung des § 126 nicht aus (Brandt in Niesel, § 126 Rdnr. 4), es muss jedoch ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Alg bestehen, was bei Ruhenstatbeständen wie § 142 und 143 SGB III nicht der Fall ist.

Im vorliegenden Fall waren - zu unterschiedlichen Zeiträumen - mehrere Ruhenstatbestände ausgelöst. Zum Einen ruhte der Anspruch auf Alg - wie die Beklagte zutreffend entschieden hat - bis zum 03.07.2001, da der Kläger wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hatte. Gemäß § 143 Abs. 2 S. 1 SGB III ruhte der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt gemäß § 143 Abs. 2 S. 2 SGB III mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Bei der Berechnung des Ruhenszeitraumes ist dem SG jedoch ein Fehler unterlaufen. Wenn der Beginn des Ruhenszeitraumes auf einen Sonntag oder einen Samstag fällt, der kein bezahlter Urlaubstag wäre, beginnt das Ruhen am folgenden Montag. So liegt es hier, da für das beendigte Arbeitsverhältnis die 5-Tage-Woche in der Zeit von Montag bis Freitag vereinbart gewesen war.

Angesichts dessen, dass der Ruhenszeitraum demgemäß am 03.07.2001 geendet hatte, während des Laufes dieses Ruhenszeitraumes jedoch die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, stand dem Kläger ab dem 04.07.2001 kein fortzuzahlender Leistungsanspruch zu (vgl. hierzu auch die Entscheidung des BSG vom 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R), denn am 03.07.2001 hatte der Kläger keinen realisierbaren Alg-Anspruch. Die Ausnahmesituation, dass Alg, das nach § 126 SGB III bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitslosen gezahlt wird, nicht nach Abs. 2 wegen Urlaubsabgeltung ruht, tritt hier nicht ein, da diese Ausnahmesituation ebenfalls voraussetzt, dass vor dem Urlaubsabgeltungszeitraum Alg bezogen wurde (BSG vom 07.02.2002 - a. a. O.).

Soweit das SG die Auffassung vertritt, dass die hier vorliegende Sachverhaltskostellation vergleichbar mit dem Fall sei, dass ein Arbeitsloser am Tag der Arbeitslosmeldung und der Antragstellung arbeitsunfähig werde, so dass Anspruch auf Kranken-Alg bestehe, es sei denn, dass der Arbeitslose bereits bei der Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig gewesen sei, kann dahinstehen, ob diese Auffassung über den Einzelfall hinaus zutreffend sein kann. Im vorliegenden Fall ist selbst dann, wenn man dieser Auffassung näher treten wollte, kein Alg-Anspruch des Klägers gegeben. Das SG ist von einer falschen Berechnung des Ruhenszeitraumes ausgegangen. Der Kläger hätte frühestens am 04.07.2001, nicht ab 03.07.2001, Alg beanspruchen können, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Ein Zusammentreffen der Arbeitsunfähigkeit mit dem frühestmöglichen Beginn des Alg ist hier nicht feststellbar. Um eine solche Sachverhaltskostellation hätte es sich aber selbst bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des SG handeln müssen, um zu der von ihm getroffenen Entscheidung gelangen zu können.

Ein Grund dafür, die hierdurch in der Zeit vom 01.08. - 12.08.2001 eingetretene "Sicherungslücke" durch eine andere Auslegung des § 126 SGB III zu füllen, ist nicht zu erkennen. Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG an, wie sie u. a. im Urteil vom 07.02.2002, a. a. O., dargelegt wurde.

Weiterhin hat der Kläger für die Zeit vom 04.07. - 31.12.2001 kein Alg bezogen und auch damit keinen realisierbaren Anspruch auf Alg gehabt, weil der Alg-Anspruch gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ruhte.

b) Der Kläger hat im streitigen Zeitraum auch keinen weiteren Anspruch gegen die Beigeladene. Da der Kläger bis 02.07.2001 zunächst arbeitsfähig war, hatte er auch noch keinen Anspruch auf Krg gemäß § 44 SGB V. Diesen hatte er gemäß § 46 SGB V erst mit dem auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage, mithin dem 04.07.2001. Der Krankengeldanspruch aus dem früheren Versicherungsverhältnis zur beigeladenen Krankenkasse erlosch gemäß § 19 Abs. 2 SGB V einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft. Bis zum 31.07.2001 wurde ihm dementsprechend auch Krankengeld gezahlt. Darüber hinaus bestand kein Krg-Anspruch aus dem früheren Versicherungsverhältnis mehr, da die Ansprüche hieraus spätestens einen Monat nach dem Ende der Pflichtzeitmitgliedschaft enden (vgl. Höfler, in Kasseler Kommentar, SGB V, Rdnr. 34 zu § 19). Im Anschluss war der Kläger nicht auf Grund Gesetzes versichert und hatte damit auch keinen Anspruch auf Krg.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung - a. F. - waren "Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie Alg nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) ruht". Damit hat zwar die Vorschrift als einzigen Ruhenstatbestand den Eintritt einer Sperrzeit ab Beginn dessen zweiten Monats krankenversicherungsrechtlich abgesichert. Eine gegenüber anderen Ruhenstatbeständen unzulässige Privilegierung ist hierin aber nicht erkennbar. Zwar erhielt der Arbeitslose, dessen Alg-Anspruch wegen des Erhalts einer Abfindung oder einer Urlaubsabgeltung geruht hat, zunächst einen schlechteren sozialversicherungsrechtlichen Schutz als der Arbeitslose, der die Arbeitslosigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt hatte. Dies ist jedoch nur bei kurzfristiger Betrachtung des Gefüges von Alg und Krankengeld der Fall. Bei längerfristiger Betrachtung bleibt eine Schlechterstellung desjenigen erhalten, der eine Sperrzeit ausgelöst hat. Bei diesem wird - jedenfalls bei Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - die Anspruchsdauer des Alg über den bloßen Zeitraum der Sperrzeit hinaus gekürzt, § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Der Ruhenszeitraum hingegen wirkt sich auf die Bezugsdauer des Alg nicht schädlich aus. Derjenige, dessen Anspruch ruht, hat die Möglichkeit, im Falle der erneuten Arbeitslosigkeit vor Ablauf von 7 Jahren nach Entstehen des jetzt zu beurteilenden Anspruchs Leistungen in dem zeitlichen Umfang mehr zu beziehen, wie sie nicht bereits durch Erfüllung erloschen waren. Ihm bleiben die auf Grund des Ruhens "leistungslos" gebliebenen Tage erhalten und verlängern bei einem Leistungsbezug auf Grund einer neuen Anwartschaftszeit die hieraus zustehende Anspruchsdauer (§ 127 Abs. 4 SGB III). Die "Privilegierung" desjenigen, der eine Sperrzeit ausgelöst hat, erscheint vor dem Hintergrund, dass es diesem nicht möglich ist, den grundsätzlich zustehenden Gesamtanspruch auf Alg im Geltungsbereich des SGB III zu erhalten, nicht als "echter gesetzgeberischer Skandal" (Gagel, Rdnr. 53 zu § 155 AFG, 9. Ergänzungslieferung Stand, Mai 1994), sondern als sozialpolitisch vertretbare Entscheidung, denjenigen, der eine Sperrzeit auslöst, jedenfalls im Krankenversicherungsrecht nicht auch noch über mehr als einen Monat einzuschränken. Nach Ende der Arbeitsunfähigkeit kann der vom Ruhen wegen Urlaubsabgeltung Betroffene - jedenfalls bei kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten - seinen Alg-Anspruch - vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen Änderung in den Verhältnissen - bis zur vollen Anspruchsdauer realisieren und ausschöpfen. Der Fall des Klägers ist nicht als "typisch" zu bezeichnen. Bei ihm war wegen der Urlaubsabgeltung nicht sofort im Anschluss an das Ende der tatsächlichen Beschäftigung, sondern erst nach Beendigung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung Krankengeld zu zahlen. Auch konnte er wegen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung und nahtlos hieran anschließender Arbeitsunfähigkeit kein Alg erhalten. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung ist demgegenüber ein Sachverhalt als typisch anzusehen, bei dem eine sogleich im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis eintretende Arbeitsunfähigkeit zum Krankengeld-Bezug, der bis zu einem Monat dauern kann, führt. Krankengeldansprüche begründen gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ein Versicherungspflichtverhältnis mit der Folge, dass sich die Bezugsdauer des § 127 Abs. 2 SGB III ggf. verlängern kann. Angesichts der Berücksichtigung dieses typischen Geschehensablaufs ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch die beim Kläger gegebene atypische Fallgestaltung mit in seine Überlegungen hätte einbeziehen müssen. Der Gesetzgeber hat hier die Grenzen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung, die im Sozialrecht möglich ist, nicht überschritten.

Der Kläger wird gegenüber dem Personenkreis derjenigen, die einen Sperrzeittatbestand verwirklicht haben, im Krankenversicherungsrecht nicht in einer Weise ungleich behandelt, dass dies dem Gebot der Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte aus Art. 3 Grundgesetz (GG) widerspräche. Vielmehr ist eine Gleichbehandlung festzustellen. Der Personenkreis, dem der Kläger angehört, erhält nach Ablauf des nachgehenden Versicherungsschutzes gem. § 19 Abs. 2 SGB V so lange kein Krg mehr, bis er (wieder) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a. F., also ab Beginn der Leistung der Beklagten, versichert ist und die Fortzahlung der Leistung (z. B.) gem. § 126 SGB III endet. Derjenige, bei dem eine Sperrzeit eingetreten ist, wird ab dem zweiten Monat der Sperrzeit wieder gegen Krankheit versichert; er erhält hiermit jedoch nicht sogleich einen Anspruch auf Krg. § 49 Abs. 1 Nr. 3 HS 2 SGB V bestimmt, dass der Krg-Anspruch ruht, soweit und solange der Anspruch auf Versorgungsbetrag, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld wegen einer Sperrzeit ruht. Eine § 49 Abs. 1 Nr. 3 HS 2 SGB V entsprechende Vorschrift ist im § 49 Abs. 1 und 3a SGB V, der das Ruhen des Krg bei Zusammentreffen mit Alg- oder Alhi-Zahlungen regelt, zwar nicht enthalten. Da aber gerade bei diesen Leistungen der Beklagten typischerweise Sperrzeiten eintreten, liegt hierin eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung von § 49 Abs. 1 Nr. 3 HS 2 SGB V zu schließen ist (vgl. Höfler, a. a. O., Rdnr. 16 zu § 49 SGB V m. w. N.). Demnach entsteht auch für den von einer Sperrzeit betroffenen Arbeitslosen erst dann ein Zahlungsanspruch, wenn die Sperrzeit abgelaufen ist und er damit (wieder) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a. F. versichert ist. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich aber kein Gebot an den Gesetzgeber, Personen, die keinen Sperrzeittatbestand verwirklicht haben, krankenversicherungsrechtlich besser zu stellen als diejenigen, bei denen ein Sperrzeittatbestand eingetreten ist.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage wie auch der Tatsache, dass der Kläger lediglich 12 Tage "leistungslos" geblieben ist, konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass § 5 Abs. 1 und 2 SGB V a. F. verfassungswidrig war und der Rechtsstreit daher gem. Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 181, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass die Frage, ob § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gegen das Grundgesetz verstieß, etwa wegen einer Vielzahl noch anhängiger Verfahren, grundsätzliche Bedeutung hätte.
Rechtskraft
Aus
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