Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SO 329/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der aus anderen Verfahren gerichtsbekannt im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe stehende Kläger wendet sich mit einem in eine Klage gekleideten 7-Punkte-Katalog an das Sozialgericht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei davon auszugehen, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig sei. Der Kläger sei durch zahlreiche Beschwerden, Eingaben und Klagen bekannt. Mit den laufenden Leistungen dürften alle denkbaren Ansprüche des Klägers erfüllt worden sein bzw. erfüllt werden.
Das Gericht hat die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte wie auch auf die bei der Beklagten beigezogene Sachakte (Bd. XIII) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Sach- und Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf.
Die Klage ist bereits unzulässig. Aus dem Punktekatalog des Klägers lassen sich zwar konkrete Begehren wie ein Handy oder eine Handykarte, ein kostenloser Internetzugang, ein Sprachkurs oder eine 2-Zimmer-Wohnung herauslesen. Gleichwohl bedarf es vor Anrufung des Gerichts für jedes der Anliegen der Durchführung eines Vorverfahrens bei der Beklagten. Von einer grundsätzlich gebotenen Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens ist abgesehen worden, weil der Kläger sich grundlos bewusst ohne Bezug zu einem Antragsverfahren oder einer Bescheidung direkt an das Sozialgericht gewandt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der aus anderen Verfahren gerichtsbekannt im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe stehende Kläger wendet sich mit einem in eine Klage gekleideten 7-Punkte-Katalog an das Sozialgericht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei davon auszugehen, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig sei. Der Kläger sei durch zahlreiche Beschwerden, Eingaben und Klagen bekannt. Mit den laufenden Leistungen dürften alle denkbaren Ansprüche des Klägers erfüllt worden sein bzw. erfüllt werden.
Das Gericht hat die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte wie auch auf die bei der Beklagten beigezogene Sachakte (Bd. XIII) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Sach- und Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf.
Die Klage ist bereits unzulässig. Aus dem Punktekatalog des Klägers lassen sich zwar konkrete Begehren wie ein Handy oder eine Handykarte, ein kostenloser Internetzugang, ein Sprachkurs oder eine 2-Zimmer-Wohnung herauslesen. Gleichwohl bedarf es vor Anrufung des Gerichts für jedes der Anliegen der Durchführung eines Vorverfahrens bei der Beklagten. Von einer grundsätzlich gebotenen Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens ist abgesehen worden, weil der Kläger sich grundlos bewusst ohne Bezug zu einem Antragsverfahren oder einer Bescheidung direkt an das Sozialgericht gewandt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
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