Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 33 R 960/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 25/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. Klarstellend wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 2018 (S 33 R 960/14) im Tenor zu 1 wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 6. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014 wird aufgehoben, soweit darin eine Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2009 und der Zahlungsmitteilungen zum 1. Juli 2010, 1. Juli 2011 und 1. Juli 2012 für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2013 verfügt und eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.592,47 Euro festgesetzt wird. 2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung einer Rentenbewilligung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 2.592,47 Euro. Die am xxxxx 1944 geborene Klägerin, die als Krankenschwester beruflich tätig war, bezieht eine Altersrente aus eigener Versicherung. Seit dem 1. März 2004 bezieht sie von der Beklagten eine große Witwenrente an geschiedene Ehegatten. Der Zahlbetrag der Rente betrug im März 2004, 314,16 Euro und ab April 2004 309,73 Euro monatlich. Die Beklagte rechnete von der Versichertenrente der Klägerin 73,72 Euro monatlich als Einkommen an. Im zugrundeliegenden Rentenbescheid vom 24. März 2004 heißt es unter der Überschrift "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten": "Erwerbseinkommen ( ) können ( )Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen ( ) unverzüglich mitzuteilen." Unter der Überschrift "Hinweise" heißt es: "Aus der Anlage 1 ergibt sich, dass die Rente wegen Zusammentreffens mit anderen Ansprüchen nur teilweise zu leisten ist. Bitte informieren Sie uns, wenn die anderen Leistungen sich mindern oder wegfallen. Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen, so ist auf die Rente Einkommen in Höhe von 40 % des Betrages anzurechnen, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt. [ ] Einkommensminderungen sind vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen; vor diesem Zeitpunkt werden sie nur dann berücksichtigt, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigsten 10 % geringer ist als das berücksichtigte Einkommen." Zum 1. September 2009 nahm die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung beim ambulanten Pflegedienst Tobias Carstens auf, wovon die Beklagte durch ein Fax des Arbeitgebers vom 8. Oktober 2009 erfuhr. Dieser teilte zudem mit, der Verdienst schwanke und betrage im September 2009 396 Euro. Ergänzend teilte er am 13. Oktober 2009 telefonisch mit, die Klägerin erhalte keine Sonderzuwendungen. Am selben Tag erfasste die Beklagte in ihrem Datenverarbeitungssystem, dass die Klägerin ab dem 1. September 2009 zusätzlich ein laufendes monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 396 Euro beziehe. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 berechnete die Beklagte die Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 neu und setzte den monatlichen Zahlbetrag unter entsprechender Aufhebung des bisherigen Bescheids neu fest auf 314,50 Euro für Juli bis Dezember 2006; 312,44 Euro für Januar bis Juni 2007; 325,67 Euro für Juli 2007 bis Juni 2008; 329,21 Euro für Juli bis Dezember 2008; 325,76 Euro für Januar bis Juni 2009; 336,98 Euro für Juli und August 2009 und 336,98 Euro ab September 2009. Es ergab sich zugunsten der Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von 3,84 Euro. Die Beklagte rechnete von der Versichertenrente der Klägerin monatlich 71,30 Euro für Juli 2006 bis Juni 2007; 58,99 Euro für Juli 2007 bis Juni 2008; 58,71 Euro für Juli 2008 bis Juni 2009 und 57,64 Euro für Juli und August 2009 als Einkommen an. Ab September 2009 berücksichtigte sie ebenfalls lediglich Einkommen aus der Versichertenrente der Klägerin im Umfang von 57,64 Euro monatlich, weil das Ein- kommen aus der Versichertenrente und der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin zusammen nicht um wenigstens 10 Prozent geringer seien als das bisher berücksichtigte Einkommen aus (nur) der Versichertenrente. Dieser Berechnung war im Bescheid auch dargestellt.
Am 22. April 2010 löschte die Beklagte in ihrem Datenverarbeitungssystem einen zuvor erstellten Datensatz, wonach die Klägerin aus der geringfügigen Beschäftigung in 2009 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.790 Euro erzielte hatte. Ein neuer Datensatz zum Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung in 2009 wurde nicht erstellt. Hinterlegt war nunmehr nur das dauerhafte Einkommen aus der Versichertenrente der Klägerin.
Mit drei Zahlungsmitteilungen, deren Datum nicht bekannt ist, informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass die Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 zu keiner Änderung des Zahlbetrags der Rente führte, der weiterhin 336,98 Euro betrage; aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 erhöhe sich der Zahlbetrag der Rente auf 340,78 Euro und aufgrund derjenigen zum 1. Juli 2012 auf 348,24 Euro. In den Mitteilungen war jeweils die Anrechnung von Einkommen – nur aus der Versichertenrente der Klägerin – dargestellt. Der Arbeitgeber der Klägerin hatte vor den Rentenanpassungen jeweils die Höhe des monatlichen Entgelts mit Schreiben vom 26. April 2011, 18. April 2012 und 2. April 2013 bescheinigt.
Eine Zahlungsmitteilung über den Zahlbetrag der Rente ab dem 1. Juli 2013 erfolgte nicht, weil die Beklagte nach Erhalt des letztgenannten Schreibens Anlass für weitere Ermittlungen sah. Sie forderte eine Auskunft vom Arbeitgeber der Klägerin an, der mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erneut Angaben zum monatlichen Entgelt der Klägerin für Januar 2010 bis Dezember 2011 und für den Zeitraum seit Januar 2013 machte.
Mit Schreiben vom 21. August 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2004 nach § 45 SGB X an. Dieser Rentenbescheid sowie die nachfolgenden Bescheide seien rechtswidrig, weil der weitere Bezug von Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung zu einer Rentenminderung geführt habe. Auf Vertrauen könne die Klägerin sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 sei ihr die Anrechnung der unterschiedlichen Einkommen auf die Witwenrente mitgeteilt worden. Beim Durchlesen der Rentenanpassungsbescheide habe die Klägerin erkennen können, dass ab Juli 2010 nur noch ihre eigene Rente angerechnet worden sei.
Die Klägerin brachte vor, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Daten zur Einkommensanrechnung unvollständig gewesen seien. Sie sei ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen, indem sie Jahr für Jahr das Anschreiben zur Einkommensermittlung erhalten und an ihren Arbeitgeber weitergeleitet habe.
Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 6. September 2013 nahm die Beklagten den Bescheid vom 19. Oktober 2009 "sowie die nachfolgend ergangenen Bescheide" ab dem 1. Januar 2010 "hinsichtlich der Rentenhöhe" zurück, setzte den monatlichen Zahlbetrag der Rente ab Oktober 2013 auf 206,53 Euro fest und machte wegen der Überzahlung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2013 eine Erstattungsforderung in Höhe von 5.184,93 Euro geltend. In Anlage 8 des Bescheids, auf die in der Bescheidbegründung ausdrücklich Bezug genommen wird, stellte sie die Einkommensanrechnung im Aufhebungszeitraum dar. In Anlage 1 stellte sie die Berechnung des Monatsbetrags der Rente im Aufhebungszeitraum sowie die Überzahlung dar. Die Beklagte stütze ihre Rücknahmeentscheidung auf § 45 SGB X und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen im Anhörungsschreiben. Sie ergänzte, die Klägerin habe zwar den Vordruck zur Ermittlung des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber ausgefüllt zurücksenden lassen. Das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung sei bei den Rentenanpassungen jedoch nicht berücksichtigt worden, was die Klägerin beim Durchlesen der Anpassungsbescheide habe erkennen müssen. Es seien schließlich keine Gründe ersichtlich, im Rahmen des Ermessens von einer Rücknahme abzusehen. Ihre Erstattungsforderung stützte die Beklagte auf § 50 SGB X.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. September 2013, soweit er die Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2013 regle. Sie berief sich auf Vertrauensschutz und gab an, die Leistungen für den Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Sie verwahrte sich gegen den Vorwurf einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung. Bereits im Bescheid vom 19. Oktober 2009 sei das Er- werbseinkommen neben demjenigen aus der Altersrente berücksichtigt worden und die Beklagte habe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 57,64 Euro berechnet. In der Folgezeit seien die Einkommensverhältnisse unverändert geblieben, so dass für sie, die Klägerin, nicht ersichtlich gewesen sei, dass nunmehr mehr Einkommen anzurechnen sei. Schließlich sei die Frist für eine Rücknahme abgelaufen.
Die Beklagte gelangte während des Widerspruchsverfahrens zur Auffassung, maßgebliche Rechtsgrundlage sei nicht § 45 SGB X, sondern § 48 SGB X. Da das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung gemäß § 18d Abs. 1 SGB IV erst ab dem 1. Juli 2010 anzurechnen gewesen sei, sei der Bescheid vom 19. Oktober 2009 erst ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen. Insgesamt liege ein atypischer Fall vor, denn die Klägerin sei ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen und ihr, der Beklagten, sei das erzielte Arbeitsentgelt bekannt gewesen. Eine Halbierung der Überzahlung erscheine angemessen.
Mit Schreiben vom 12. März 2014 teilte die Beklagte der Klägerin diese Auffassung mit und bot ihr einen Vergleich des Inhalts an, dass die Klägerin 2.592,47 in monatlichen Raten à 100 Euro zurückzahle. Die Klägerin lehnte den Vorschlag ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 6. September 2013 "teilweise" auf und reduzierte den zu erstattenden Betrag auf 2.592,47 Euro. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Sie stützte die Aufhebung des Bescheids vom 19.Oktober 2009 nunmehr auf § 48 SGB X, weil dieser erst ab dem 1. Juli 2010 rechtswidrig geworden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätte das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung erstmals angerechnet werden müssen. Es liege dann ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor, denn die Klägerin habe aus der geringfügigen Beschäftigung Einkommen erzielt, das zur Minderung des Zahlbetrags der Geschiedenenwitwenrente geführt habe; auf ihr Verschulden komme es insoweit nicht an. Die Aufhebung der Rentenanpassungsbescheide zum 1. Juli 2010, 2011 und 2012 stützte die Beklagte weiterhin auf § 45 SGB X. Diese Bescheide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe ankomme. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen. Beim Durchlesen der Rentenanpassungsbescheide zum 1. Juli 2010 und danach hätte sie erkennen müssen, dass nur noch ihre Altersrente als Einkommen berücksichtigt werde. Sie hätte sich unverzüglich mit ihr, der Beklagten in Verbindung setzen und auf das nichtberücksichtigte Arbeitsentgelt hinweisen müssen, denn es könne erwartet werden, dass Leistungsempfänger den Versicherungsträger auf offenbare, für sie ohne schwierige Überlegungen erkennbare Unrichtigkeiten hinweisen. Dass die Kläger dies unterlassen und stattdessen die höheren Rentenzahlungen hingenommen und verbraucht habe, begründe einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß. Zu ihren Gunsten werde der Rückzahlungsbetrag im Wege des Ermessens auf die Hälfte reduziert, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, während die Beklagte ein Mitverschulden treffe. Die in § 45 Abs. 3 und 4 genannten Fristen seien eingehalten.
Der Widerspruchsbescheid wurde nicht vor dem 18. August 2014 zur Post gegeben. Mit ihrer am 18. September 2014 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen vertieft und die Auffassung vertreten, als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Rentenbescheids komme allenfalls § 45 SGB X in Betracht.
Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten.
Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht hat am 13. Februar 2018 stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht den Bescheid vom 6. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014 aufgehoben, soweit er die Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2009 sowie der Folgebescheide regle und eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.592,47 Euro feststelle. Das Sozialgericht hat zunächst angemerkt, dass es für die Beklagte nicht notwendig gewesen sei, auch die Anpassungsmitteilungen aufzuheben. Denn deren Regelungsgehalt beschränke sich auf die Anpassung der bereits bewilligten Leistung. Vorliegend gehe es aber nicht um einen Fehler in der Anpassung, sondern um eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung des Hinzuverdienstes. Dieser Fehler sei bereits im Grundbescheid vom 19. Oktober 2009 begründet, mit dem die Beklagte erstmals die Anrechnung des Hinzuverdienstes der Klägerin dem Grunde nach ab dem 1. September 2009 geregelt habe. Das Sozialgericht hat die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Oktober 2009 anhand von § 45 Abs. 1, Abs. 3 SGB X überprüft, denn dieser sei ein von Anfang an rechtswidriger Bescheid mit Dauerwirkung gewesen. Die Klägerin habe den Hinzuverdienst bereits bei Erlass des Bescheids vom 19. Oktober 2009 erzielt, was der Beklagten sogar bekannt gewesen sei. Es komme hingegen nicht darauf an, wann sich der Hinzuverdienst rechtlich ausgewirkt habe. Von Anfang an rechtswidrig sei der Bescheid vom 19. Oktober 2009 gewesen, weil die Beklagte darin ab dem 1. Dezember 2009 dauerhaft eine Rente in Höhe von 336,98 Euro bewilligt habe, obgleich sich der Rentenzahlbetrag wegen der Anrechnung des erzielten Hinzuverdienstes ab dem 1. Juli 2010 habe verringern müssen. Nach Auffassung des Sozialgerichts hätte die Beklagte entweder eine zeitliche Befristung hinsichtlich des Rentenzahlbetrags in den Bescheid aufnehmen oder den Rentenzahlbetrag ab dem 1. Juli 2010 darstellen müssen. Wie das Sozialgericht weiter dargelegt hat, ist die demnach an § 45 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X zu messende Rücknahmeentscheidung der Beklagten rechtswidrig, denn die Klägerin habe auf den Bestand der Leistungsbewilligung vom 19. Oktober 2009 vertraut und ihr Vertrauen sei schutzwürdig. Die Klägerin habe glaubhaft dargelegt, die erhaltenen Beträge verbraucht zu haben. Es liege schließlich keiner der in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X genannten Fälle vor. Insbesondere habe das Sozialgericht sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin i.S.d. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 19. Oktober 2009 verkannt habe. Die Klägerin habe zutreffende Angaben gegenüber der Beklagten gemacht. Aus dem Bescheid vom 19. Oktober 2009 sei für die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass der Beklagten die Erzielung des Nebenverdienstes bekannt gewesen sei, so dass sie keine weitere Meldepflicht erfüllen musste. Ihr sei aus dem Antragsverfahren bekannt gewesen, dass Nebenverdienste sich auf die Rentenhöhe auswirken können. Die Klägerin habe jedoch nicht erkennen müssen, dass die Rentenberechnung nur für die Zeit bis zum 30. Juni 2010 rechtmäßig gewesen sei. Dieser Fehler sei nicht augenfällig, auffällig oder mit ganz naheliegenden Überlegungen einleuchtend gewesen. Die Klägerin habe weder aus dem Verfügungssatz noch aus der Begründung oder den Anlagen erkennen können, dass sich die Rentenhöhe aufgrund des erzielten Nebenverdienstes noch einmal zum 1. Juli 2010 hätte verringern müssen. Die Beklagte habe nämlich gerade keine Befristung der monatlichen Rentenzahlungen in Höhe von 336,98 Euro bis zum 30. Juni 2010 vorgenommen, wie es richtig gewesen wäre. Sie habe auch nicht auf die veränderte Behandlung des Nebenverdientes ab dem 1. Juli 2010 im Rahmen der Begründung hingewiesen. Es könne nicht von der Klägerin erwartet werden, dass sie die Anrechnung des Nebenverdienstes unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsnormen überprüfe. Das gelte umso mehr, als die Klägerin als Krankenschwester nicht von Berufs wegen im Umgang mit Gesetzestexten oder anderweitigen langen und komplexen Schreiben vertraut sei. Nachdem die Klägerin erkennen konnte, dass der Nebenverdienst in die Berechnung eingestellt worden sei, durfte sie sich darauf verlassen, dass die Berechnung an sich durch die Beklagte rechtmäßig erfolgt sei. Etwas anderes ergebe sich schließlich nicht aus dem Hinweis im Bescheid vom 24. März 2004, wonach Einkommensveränderungen erst ab der nächsten Rentenanpassung Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben. Denn angesichts des langen Zeitraums von fünfeinhalb Jahren zwischen dem Bescheid vom 24. März 2004 und demjenigen vom 19. Oktober 2009 sowie der dem Grunde nach vorgenommenen Anrechnung des Einkommens ab dem 1. September 2009 durch die Beklagte könne man nicht von der Klägerin erwarten, den versteckten Fehler der fehlenden Befristung und anderweitigen Behandlung des Nebenverdientes ab dem 1. Juli 2010 bei bloßer Lektüre des Bescheides erkennen zu können. Zudem sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass Einkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben könne. Es sei mithin aus ihrer Sicht nicht zwingend gewesen, dass sich die Rentenhöhe durch die Aus- übung eines Minijobs verringere. Da die Aufhebung rechtswidrig sei, sei auch die Geltendmachung der Erstattungsforderung rechtswidrig.
Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 8. März 2018 zugestellt worden. Der 8. April 2018 war ein Sonntag. Spätestens am 9. April 2018 hat die Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Sie hält weiterhin § 48 SGB X für die richtige Rechtsgrundlage. Zudem sei eine Befristung des Rentenzahlbetrags bis zur nächsten Anpassung gesetzlich nicht vorgesehen. Aber auch bei Anwendung von § 45 SGB X sei der angegriffene Bescheid rechtmäßig, denn die Klägerin habe aufgrund einfacher und naheliegender Überlegungen erkennen können, dass der Rentenbescheid rechtswidrig sei. Aus den Anpassungsmitteilungen sei ersichtlich gewesen, dass auch nach dem 1. Juli 2010 lediglich die Altersrente angerechnet worden sei. Die Klägerin sei aber bereits im Rentenbescheid vom 24. März 2004 darauf hingewiesen worden, dass Erwerbseinkommen auf die Witwenrente angerechnet werde, soweit es den monatlichen Freibetrag übersteige.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie hat unter anderem hervorgehoben, vorliegend gehe es um die erstmalige Anrechnung von Einkommen ab dem 1. Juli 2010, das bereits zuvor bekannt, aber wegen der Regelung in § 18d Abs. 1 Satz 2 SGB IV zunächst nicht mindernd zu berücksichtigen war. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen,sich bereits im Bescheid vom 19. Oktober 2009 mit dem Einkommen auseinanderzusetzen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und der beigezogenen Akte Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten durch die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin nach § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Bescheid vom 6. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014 aufgehoben, soweit er mit der zulässigen Klage angegriffen worden ist. Dieser erscheint in materieller Hinsicht rechtswidrig, so dass er die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
1. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin die Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2009 verfügt wird. a. Die Aufhebungsverfügung erscheint dem Senat noch hinreichend bestimmt iSd § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Aus dem Bescheid vom 6. September 2013 ergab sich, dass die Aufhebung nur den monatlichen Einzelanspruch auf Zahlung betraf, denn der Verfügungssatz lautet insoweit, der Bescheid vom 19. Oktober 2009 werde "hinsichtlich der Rentenhöhe" zurückgenommen. Dem Ausgangsbescheid ließ sich auch ausreichend deutlich entnehmen, in welcher Höhe der im Bescheid vom 19. Oktober 2009 festgesetzte Zahlungsanspruch der Klägerin zurückgenommen wurde. Zwar ergab sich das noch nicht aus dem Verfügungssatz, der den Umfang der Korrektur bei isolierter Betrachtung nicht beschreibt. Im Wege der Auslegung sind jedoch unter anderem alle im angefochtenen Bescheid verlautbarten Umständen heranzuziehen (s. zur Auslegung von Verwaltungsakten am Maßstab eines verständigen und die Zusammenhänge berücksichtigenden Beteiligten etwa BSG, Urt. v. 20. März 2013, B 5 R 16/12 R, juris-Rn. 18 ff. mwN). In der Anlage 1 zum Bescheid vom 6. September 2013 legte die Beklagte unter der Überschrift "Berechnung der Monatsrente" ausführlich dar, wie hoch die Zahlbeträge der Rente im Rücknahmezeitraum nach ihrer Auffassung tatsächlich waren. Die Klägerin konnte diese Beträge mit den im Bescheid vom 19. Oktober 2009 sowie den Anpassungsmitteilungen festgesetzten Beträgen vergleichen und sich so den Umfang der Aufhebung erschließen. Zusätzlich stellte die Beklagte am Ende der genannten Anlage unter der Überschrift " Berechnung der Nachzahlung" die Differenz zwischen dem nunmehr errechneten Betrag ("Nachzahlung") und dem ursprünglich festgesetzten Zahlbetrag ("zu verrechnen") für den gesamten Rücknahmezeitraum dar. Diese Differenz entsprach dem Umfang der Aufhebung.
Allerdings hob die Beklagte den Bescheid vom 6. September 2013 mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 "teilweise" auf, ohne im dortigen Verfügungssatz oder in der dortigen Begründung den Umfang der Abhilfe hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung nä- her zu beschreiben. Des Weiteren blieb bei isolierter Betrachtung des Verfügungssatzes des Widerspruchsbescheides unklar, ob auch insoweit in den Verfügungssatz des Ausgangsbescheids eingegriffen werden sollte, als dort § 45 ausdrücklich als Rechtsgrundlage angegeben war. Bei gebotener Auslegung wurde aber noch ausreichend deutlich, dass der ursprünglich festgestellte Rentenzahlungsanspruch der Klägerin im Umfang der Hälfte der Differenz der sich aus dem Bescheid vom 6. September 2013 ergebenden Beträge aufgehoben werden sollte. Denn die Beklagte verfügte im Widerspruchsbescheid und führte in der dortigen Begründung aus, dass der zu erstattende Betrag halbiert werde, und es war durchgehend klar erkennbar, dass der Erstattungsbetrag mit dem betragsmäßigen Umfang der Aufhebung korrespondierte. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheids, nunmehr § 48 als Rechtsgrundlage heranzuziehen, erhellte sich zudem, dass der Verfügungssatz des Ausgangsbescheids auch insoweit geändert werden sollte. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte blieb er indes im Übrigen unangetastet. Nach dem Verständnis des Senats ist die streitbefangene Aufhebungsverfügung daher zu lesen als "der Bescheid vom 10.10.2009 sowie die nachfolgend ergangenen Bescheide werden gem. § 48 SGB X ab 01.01.2010 hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben."
b. Die Beklagte beruft sich im Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 für die Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und soll unter den weiteren Voraussetzungen des Satz 2 Nr. 3 auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Nach Auffassung des Senats lagen bereits die Voraussetzungen des Satz 1 bei Erlass des Widerspruchsentscheids als letzter Verwaltungsentscheidung nicht vor.
aa. Der korrekte Rentenzahlbetrag war ab dem 1. Juli 2010 niedriger, als er im Bescheid vom 19. Oktober 2009 für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 festgesetzt worden war, worüber die Beteiligten auch nicht streiten. Denn auf die Witwenrente der Klägerin waren sowohl ihr Einkommen aus der eigenen Altersrente (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) iVm § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV)) als auch ihr Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI iVm § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) – letzteres um 30,5 Prozent gekürzt nach § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB IV – anzurechnen, soweit das Gesamteinkommen den Freibetrag des § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB VI überstieg.
Das Arbeitsentgelt war erst ab dem 1. Juli 2010 anzurechnen, während im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2010 trotz der Beschäftigungsaufnahme weiterhin nur das Einkommen aus der Altersrente anzurechnen war. Das folgt aus § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV, wonach Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen sind. Die Verwaltung soll damit grundsätzlich davon entlastet werden, kontinuierlich Änderungen zu ermitteln und gegebenenfalls die bisher getroffene Anrechnungsregelung anpassen zu müssen (BSG, Urt. v. 25. Jan. 2001, B 4 RA 110/00 R, juris-RN. 24). Beim Hinzutreten des Arbeitsentgelts zu dem bereits zuvor angerechneten Einkommen aus der Altersrente handelte es sich auch um eine Einkommensänderung iSd § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV, denn darunter ist jegliche Abweichung des Einkommens von dem jeweils zuletzt berücksichtigten Einkommen zu verstehen (vgl. etwa Zieglmeier in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, Stand: 100. EL Juni 2018, § 18d Rn. 2). Es ist unerheblich, dass damit zwei Einkommensarten zusammentrafen. Abgestellt wird allein darauf, dass bereits bei der ursprünglichen Festsetzung des Zahlbetrags der Witwenrente und seitdem durchgehend Einkommen der Klägerin angerechnet worden war, eben aus ihrer Altersrente (s. dazu, dass nur dann keine Einkommensänderung iSd § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV vorliegt, wenn zuvor gar keine Einkommensanrechnung erfolgt ist, Zieglmeier in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, Stand: 100. EL Juni 2018, § 18d Rn. 2). Eine frühere Einkommensberücksichtigung nach § 18d Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV kam nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können erhebliche Minderungen des berücksichtigten Einkommens (die das Gesetz bei einem Absinken des laufenden Einkommens auf 90 Prozent des berücksichtigten durchschnittlichen Vorjahreseinkommens annimmt) bereits vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden. Der Hinzutritt des Einkommens aus der geringfügigen Beschäftigung stellte indes schon keine Einkommensminderung, sondern eine Einkommenserhöhung dar. Es bleibt daher bei der verzögerten Berücksichtigung. Die Beklagte hat in Anlage 8 zum Bescheid vom 19. Oktober 2009 auch eine entsprechende Vergleichsrechnung dargestellt. Bei Anrechnung des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ab dem 1. Juli 2010 war dann nicht das tatsächlich im Anrechnungsmonat erzielte Entgelt maßgeblich, sondern nach § 18b Abs. 2 Satz 1 SGB IV das durchschnittliche Erwerbseinkommen des – jeweils vom 1. Juli eines Jahres aus betrachteten – letzten Kalenderjahres. Auch diese "realitätsnahe Fiktion" (BSG, Urt. v. 25. Jan. 2001, B 4 RA 110/00 R, juris-Rn. 24) wird aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität herangezogen. Als monatliches Erwerbseinkommen im Anrechnungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 galt mithin das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen in 2009. Im Anrechnungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 war das Durchschnittseinkommen in 2010 heranzuziehen usw. bb. Nach Auffassung des Senats hatten sich die für die Einkommensanrechnung relevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass des aufzuhebenden Bescheids vom 19. Oktober 2009 nicht verändert. Insbesondere lässt sich das nicht damit begründen, dass das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung wie dargestellt erst ab dem 1. Juli 2010 zu berücksichtigen war. Vielmehr ist von einem Fall des § 45 SGB X auszugehen. (1) Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung anhand des Zeitpunkts, zu dem erstmals Rechtswidrigkeit vorlag. Während die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 45 voraussetzt, dass die Rechtswidrigkeit bereits im Zeitpunkt seines Erlasses bestanden hat – so genannte ursprüngliche Rechtswidrigkeit –, liegt ein Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit nach § 48 vor, wenn die Rechtswidrigkeit nach Erlass eintritt (vgl. etwa Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 31 mwN). (2) In Anwendung dieser Abgrenzungskriterien ist nach Auffassung des Senats jedenfalls im vorliegenden Fall eine nachträgliche Änderung zu verneinen. Denn bereits bei Erlass des Bescheids vom 19. Oktober 2009 stand bei objektiver Betrachtung fest und war der Beklagten sogar bekannt, dass der festgestellte Rentenzahlbetrag für den Rentenbezugszeitraum ab dem 1. Juli 2010 zu hoch war, weil ab diesem Zeitpunkt zusätzlich Beschäftigungsentgelt anzurechnen war. Dagegen könnte man wie die Beklagte einwenden, dass wesentliche Änderung die umfangreichere Einkommensanrechnung war, die eben erst nach Bescheiderlass vorzunehmen war. So haben die Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 9. Jan. 2004, L 13 RJ 115/91) und Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 7. März 2008, L 2 R 281/07) in verwandten Konstellationen § 45 SGB X herangezogen, ohne allerdings die Abgrenzung zu § 48 SGB X vertieft zu problematisieren. Entscheidend ist aber nach Auffassung des Senats, worauf auch das Sozialgericht im Anschluss an eine neuere Entscheidung des Landessozialgerichts Baden Württemberg (Urt. v. 16. Juni 2016, L 10 R 3153/13) abgestellt hat, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung an die Einkommenserzielung angeknüpft wird und diese schon bei Bescheiderlass gegeben war. Maßgebend ist nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X allein, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorlagen, ändern, und nicht, ob bei unveränderter Sach- oder Rechtslage erst ab einem späteren Zeitpunkt Änderungen in der Berechnung vorzunehmen sind (LSG Baden Württemberg, Urt. v. 16. Juni 2016, L 10 R 3153/13, juris-Rn. 23 ff., 27; ebenso bereits Urt. v. 13. Dez. 2012, L 10 R 4047/12; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18. Dez. 2007, L 10 LW 5/07, jurisRn. 17 f.). Das überzeugt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin bei Bescheiderlass am 19. Oktober 2009 bereits eine Beschäftigung aufgenommen hatte, bei lebensnaher Betrachtung unterstellt werden kann, dass sie zumindest die Lohnzahlung für September 2009 erhalten hatte, und schon dies die Anrechnung weiteren Einkommens nach sich zog. Denn ihr Freibetrag war durch das anzurechnende Einkommen aus der Altersrente ausgeschöpft. Bei dieser objektiven Sachlage war es ausgeschlossen, dass der im Bescheid vom 19. Oktober 2009 festgestellte Zahlbetrag der Rente über den 30. Juni 2010 hinaus zutreffend sein würde. (3) Aus der erwähnten Entscheidung des BSG vom 25. Januar 2001 (B 4 RA 110/00 R) folgt nach Auffassung des Senats nichts anderes. Dort heißt es zwar, spätere Einkommensänderungen seien grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie zu berücksichtigen seien, "wesentlich" iSv § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris-Rn. 24). Das bezieht sich aber nur auf die dort verhandelte Anpassung von Einkommensbeträgen, die nicht wie vorliegend auf der Basis des Vorjahreseinkommens fingiert, sondern auf der Grundlage aller im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verfügbaren Umstände hypothetisch geschätzt worden waren.
Das sind die Fälle des heutigen § 18b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB IV, in denen das laufende Einkommen voraussichtlich deutlich niedriger ausfällt als das Vorjahreseinkommen, so dass es zugunsten des Rentenbeziehers auf hypothetischer Grundlage geschätzt wird. Erweist sich die Schätzung aufgrund nachträglich eintretender Umstände als zu niedrig, können diese Umstände nach Auffassung des Bundessozialgerichts nur nach Maßgabe von § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV turnusmäßig ab dem nächsten Juli berücksichtigt werden; der Rentenversicherungsträger könne nicht nach Belieben und unterjährig die Methode der Einkommensbestimmung wechseln. Vorliegend hat die Beklagte aber keinen Methodenwechsel vorgenommen, sondern es schlicht versäumt, die Einkommensanrechnung turnusmäßig anzupassen, die weiterhin anhand des fingierten Einkommens erfolgte. (4) Die Beklagte war schließlich nicht gehindert, im Bescheid vom 19. Oktober 2009 eine andere Regelung zu treffen. Sie hat allerdings zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass es bei einer auf Dauer zu bewilligenden Rente an einer rechtlichen Grundlage für eine befristete Entscheidung fehlt. Anders als vom Sozialgericht vorgeschlagen, hätte die Rentenhöhe daher nicht lediglich bis zum 30. Juni 2010 festgesetzt werden und darüber hinaus offen bleiben können. Die Beklagte hätte aber die Möglichkeit gehabt, worauf das Sozialgericht ebenfalls hingewiesen hat, den zuletzt errechneten Zahlbetrag von 336,98 Euro für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2010 festzusetzen und für den anschließenden, nach hinten offenen Zeitraum ("ab 1. Juli 2010") einen Zahlbetrag festsetzen, der sich auf Grundlage der bei Bescheiderlass vorliegenden Arbeitgebermitteilung errechnen ließ (monatlich 396 Euro ab September 2009 ohne Sonderzuwendung). c. Die Aufhebungsentscheidung, die demnach nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 3 SGB X gründen kann, lässt sich nicht durch schlichtes Auswechseln der Rechtsgrundlage auf § 45 Abs. 1 SGB X stützen und damit aufrechterhalten. Ob ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage zulässig ist, hängt bei belastenden Verwaltungsakten, die wie vorliegend im Wege der reinen Anfechtungsklage angegriffen werden, davon ab, ob sie dadurch in ihrem "Wesen" verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. zusammenfassend aus jüngerer Zeit BSG, Beschl. v. 11. Juli2018, B 13 R 49/18 B, juris-Rn. 14). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts wird in Anlehnung an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff angenommen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird oder die Angabe der Rechtsgrundlage zum Tenor (Verfügungssatz) des Bescheids gehört und deshalb die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts einen Eingriff in den Tenor erfordert. So liegt der Fall hier. Denn die Beklagte verfügte im Tenor des Bescheids vom 6. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014, wie der Senat ihn im Wege der Auslegung versteht, der Verwaltungsakt über den Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 19. Oktober 2009 werde "gem. § 48 SGB X aufgehoben". Folglich würde die Heranziehung von § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X als Rechtsgrundlage einen Eingriff in den Verfügungssatz erfordern, der nicht derselbe bleiben würde. Dass damit wieder die Rechtsgrundlage herangezogen würde, auf die die Beklagte sich ursprünglich im Ausgangsbescheid gestützt hatte, gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Denn Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind als prozessuale Einheit anzusehen (vgl. etwa B. Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 95 Rn. 2 mwN). d. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X vor. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Soweit die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche im Bescheid vom 19. Oktober 2009 für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, fehlen aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Ersatzakts gemäß § 45 Abs. 1 SGB X. Die Klägerin kann sich demgegen- über nach Überzeugung des Senats auf Vertrauensschutz berufen. Sie hatte die im Aufhebungszeitraum bezogene Rente glaubhaft verbraucht, womit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ein Regelfall der Schutzwürdigkeit vorlag. Ein Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB war nicht erfüllt.
Insbesondere war die Klägerin nicht bösgläubig iSd Nr. 3 Halbsatz 1. Es gibt keinerlei Anlass anzunehmen, die Klägerin kannte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Nach Überzeugung des Senats war ihr diese auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Anders als das Sozialgericht, stellt der Senat allerdings nicht darauf ab, dass zwischen dem Erlass des ursprünglichen Rentenbescheids vom 24. März 2004 und demjenigen vom 19. Oktober 2009 bereits mehr als fünf Jahre vergangen waren. Denn die Klägerin hatte die seinerzeit erhaltenen Hinweise grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung zu beachten. Wie das Sozialgericht aber im Übrigen überzeugend herausgearbeitet hat, verletzte die Klägerin die gebotene Sorgfalt, die von ihr erwartet werden konnte und musste, nicht in besonders schwerem Maße (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Halbsatz SGB X), wenn sie davon ausging, der im Bescheid vom 19. Oktober 2009 festgesetzte Zahlbetrag der Rente sei auch über den 30. Juni 2010 hinaus korrekt. Die Klägerin hätte zwar unter Berücksichtigung ihrer individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit erkennen können und müssen, dass eine Anrechnung auch des Einkommens aus der neu aufgenommenen Beschäftigung in Betracht kam. Ebenso hätte sie anhand der im Bescheid vom 19. Oktober 2009 dargestellten Berechnung und mit Blick auf den weitgehend unveränderten Auszahlungsbetrag ihrer Witwenrente erkennenkönnen und müssen, dass die Beklagte nach dem 30. Juni 2010 weiterhin bloß das Einkommen aus ihrer Altersrente anrechnete. Auch nach Überzeugung des Senats überspannt die Beklagte aber die Sorgfaltsanforderungen, wenn sie meint, die Klägerin hätte anhand der für sie verfügbaren Informationen wissen müssen, dass von Rechts wegen eine für sie ungünstigere Einkommensanrechnung nicht bereits bei Bescheiderlass, aber doch ab dem nachfolgenden Juli erfolgen musste. Zu dieser Erkenntnis hätte die Klägerin nicht durch einfachste, ganz naheliegende Überlegungen gelangen können. Hierfür hätte sie ein zumindest laienhaftes Verständnis des Regelungsgehalts insbesondere der §§ 18b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; 18d Abs. 1 SGB IV und des § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB VI benötigt und letztlich den fehlerhaften Zeithorizont in der Einkommensberechnung der Beklagten erkennen müssen. Das erscheint überzogen. Hinzu kommt, dass die Klägerin keinerlei Anlass zu Misstrauen gegenüber der Richtigkeit der Berechnung der Beklagten haben musste, nachdem die Arbeitgeberauskunft erkennbar bei der Beklagten angekommen und von dieser im Bescheid vom 19. Oktober 2009 aufgegriffen und gewürdigt worden war. Dass die von der Beklagten dargestellte umfangreiche Einkommensanrechnung und Vergleichsprüfung nur für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2010 zutreffend war, musste sich der Klägerin schließlich deswegen nicht aufdrängen, weil diese Zäsur allein auf Rechtsgründen beruhte, eben der Regelung in § 18d Abs. 1 SGB IV, und sich nicht in ihren tatsächlichen Lebensumständen spiegelte. Denn die Klägerin erzielte vor dem 1. Juli 2010 und danach ein im Wesentlichen gleichbleibendes Einkommen.
e. Da demnach eine Rechtsgrundlage für die Aufhebungsverfügung fehlt, sei lediglich angemerkt, dass diese auch ihrem Umfang nach rechtswidrig ist. Die Beklagte ist im Rahmen ihrer Aufhebungsentscheidung teilweise von einem unzutreffenden Durchschnittsentgelt im jeweils maßgeblichen Vorjahr ausgegangen. Nach den Arbeitgeberbescheinigungen erzielte die Klägerin in 2009 in den vier Monaten von September bis Dezember jeweils 396 Euro, was sich zu 1.584 Euro summiert. Die Beklagte geht insoweit aber von 1.790 Euro aus. In 2011 erzielte die Klägerin in elf Monaten jeweils 396 Euro und im Februar 564 Euro, was sich zu 4.920 Euro summiert. Die Beklagte geht insoweit von 4.752 aus, was die Klägerin indes nicht beschwert.
2. Der Bescheid vom 6. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014 ist ebenfalls rechtswidrig, soweit darin die Aufhebung der Anpassungsbescheide zum 1. Juli 2010, 2011 und 2012 verfügt wird. Auch insoweit kam allenfalls eine Aufhebung auf Grundlage von § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB X in Betracht.
a. Die Vorschrift war auf die Anpassungsmitteilungen von vorneherein nicht anzuwenden, weil auf ihrer Grundlage nur begünstigende Regelungen aufgehoben werden können, die durch Verwaltungsakt getroffen worden sind. Mit den Rentenpassungsmitteilungen wurde aber jeweils keine eigenständige Regelung zur (Nicht-) Anrechnung des Einkommens aus der geringfügigen Beschäftigung getroffen. Rentenanpassungsmitteilungen sind, worauf bereits das Sozialgericht abgestellt hat, nur bei Fehlern in der Anpassung aufzuheben, nicht jedoch, soweit Fehler in der zurückliegenden Feststellung vorliegen (hier: dem Grunde nach unveränderte Einkommensanrechnung über den 30. Juni 2010 hinaus), auch wenn diese sich fortlaufend ausgewirkt haben (vgl. etwa Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 25 mwN).
b. Im Übrigen könnte die Klägerin aus den dargestellten Gründen auch gegenüber einer Aufhebung der Rentenanpassungsmitteilungen Vertrauensschutz geltend machen. 3. In Ermangelung einer wirksamen Aufhebung des für den Aufhebungszeitraum festgesetzten Rentenzahlbetrags war die Beklagte schließlich nicht zur Geltendmachung einer Erstattungsforderung berechtigt. Zudem ist ihre Forderung wegen der zu umfangreichen Aufhebung zu hoch.
4. Der Tenor zu 1 im erstinstanzlichen Urteil erscheint missverständlich und ist daher zur Klarstellung neu gefasst worden. Die Klägerin hat den streitbefangenen Bescheid nur bezüglich der Aufhebungs- und Erstattungsverfügung für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2013 angegriffen (vgl. den in der Klagschrift angekündigten Antrag). Obgleich das Sozialgericht dies ersichtlich so verstanden und auch nur darüber entschieden hat, hat es den streitbefangenen Bescheid aufgehoben, soweit er die Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2009 sowie der Folgebescheide regelt und eine Erstattungsforderung festsetzt, mithin möglicherweise auch, soweit die verfügte Aufhebung den monatlichen Einzelanspruch auf Zahlung in den Zeiträumen vor dem 1. Juli 2010 und nach dem 30. September 2013 betraf.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung einer Rentenbewilligung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 2.592,47 Euro. Die am xxxxx 1944 geborene Klägerin, die als Krankenschwester beruflich tätig war, bezieht eine Altersrente aus eigener Versicherung. Seit dem 1. März 2004 bezieht sie von der Beklagten eine große Witwenrente an geschiedene Ehegatten. Der Zahlbetrag der Rente betrug im März 2004, 314,16 Euro und ab April 2004 309,73 Euro monatlich. Die Beklagte rechnete von der Versichertenrente der Klägerin 73,72 Euro monatlich als Einkommen an. Im zugrundeliegenden Rentenbescheid vom 24. März 2004 heißt es unter der Überschrift "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten": "Erwerbseinkommen ( ) können ( )Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen ( ) unverzüglich mitzuteilen." Unter der Überschrift "Hinweise" heißt es: "Aus der Anlage 1 ergibt sich, dass die Rente wegen Zusammentreffens mit anderen Ansprüchen nur teilweise zu leisten ist. Bitte informieren Sie uns, wenn die anderen Leistungen sich mindern oder wegfallen. Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen, so ist auf die Rente Einkommen in Höhe von 40 % des Betrages anzurechnen, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt. [ ] Einkommensminderungen sind vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen; vor diesem Zeitpunkt werden sie nur dann berücksichtigt, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigsten 10 % geringer ist als das berücksichtigte Einkommen." Zum 1. September 2009 nahm die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung beim ambulanten Pflegedienst Tobias Carstens auf, wovon die Beklagte durch ein Fax des Arbeitgebers vom 8. Oktober 2009 erfuhr. Dieser teilte zudem mit, der Verdienst schwanke und betrage im September 2009 396 Euro. Ergänzend teilte er am 13. Oktober 2009 telefonisch mit, die Klägerin erhalte keine Sonderzuwendungen. Am selben Tag erfasste die Beklagte in ihrem Datenverarbeitungssystem, dass die Klägerin ab dem 1. September 2009 zusätzlich ein laufendes monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 396 Euro beziehe. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 berechnete die Beklagte die Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 neu und setzte den monatlichen Zahlbetrag unter entsprechender Aufhebung des bisherigen Bescheids neu fest auf 314,50 Euro für Juli bis Dezember 2006; 312,44 Euro für Januar bis Juni 2007; 325,67 Euro für Juli 2007 bis Juni 2008; 329,21 Euro für Juli bis Dezember 2008; 325,76 Euro für Januar bis Juni 2009; 336,98 Euro für Juli und August 2009 und 336,98 Euro ab September 2009. Es ergab sich zugunsten der Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von 3,84 Euro. Die Beklagte rechnete von der Versichertenrente der Klägerin monatlich 71,30 Euro für Juli 2006 bis Juni 2007; 58,99 Euro für Juli 2007 bis Juni 2008; 58,71 Euro für Juli 2008 bis Juni 2009 und 57,64 Euro für Juli und August 2009 als Einkommen an. Ab September 2009 berücksichtigte sie ebenfalls lediglich Einkommen aus der Versichertenrente der Klägerin im Umfang von 57,64 Euro monatlich, weil das Ein- kommen aus der Versichertenrente und der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin zusammen nicht um wenigstens 10 Prozent geringer seien als das bisher berücksichtigte Einkommen aus (nur) der Versichertenrente. Dieser Berechnung war im Bescheid auch dargestellt.
Am 22. April 2010 löschte die Beklagte in ihrem Datenverarbeitungssystem einen zuvor erstellten Datensatz, wonach die Klägerin aus der geringfügigen Beschäftigung in 2009 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.790 Euro erzielte hatte. Ein neuer Datensatz zum Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung in 2009 wurde nicht erstellt. Hinterlegt war nunmehr nur das dauerhafte Einkommen aus der Versichertenrente der Klägerin.
Mit drei Zahlungsmitteilungen, deren Datum nicht bekannt ist, informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass die Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 zu keiner Änderung des Zahlbetrags der Rente führte, der weiterhin 336,98 Euro betrage; aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 erhöhe sich der Zahlbetrag der Rente auf 340,78 Euro und aufgrund derjenigen zum 1. Juli 2012 auf 348,24 Euro. In den Mitteilungen war jeweils die Anrechnung von Einkommen – nur aus der Versichertenrente der Klägerin – dargestellt. Der Arbeitgeber der Klägerin hatte vor den Rentenanpassungen jeweils die Höhe des monatlichen Entgelts mit Schreiben vom 26. April 2011, 18. April 2012 und 2. April 2013 bescheinigt.
Eine Zahlungsmitteilung über den Zahlbetrag der Rente ab dem 1. Juli 2013 erfolgte nicht, weil die Beklagte nach Erhalt des letztgenannten Schreibens Anlass für weitere Ermittlungen sah. Sie forderte eine Auskunft vom Arbeitgeber der Klägerin an, der mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erneut Angaben zum monatlichen Entgelt der Klägerin für Januar 2010 bis Dezember 2011 und für den Zeitraum seit Januar 2013 machte.
Mit Schreiben vom 21. August 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2004 nach § 45 SGB X an. Dieser Rentenbescheid sowie die nachfolgenden Bescheide seien rechtswidrig, weil der weitere Bezug von Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung zu einer Rentenminderung geführt habe. Auf Vertrauen könne die Klägerin sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 sei ihr die Anrechnung der unterschiedlichen Einkommen auf die Witwenrente mitgeteilt worden. Beim Durchlesen der Rentenanpassungsbescheide habe die Klägerin erkennen können, dass ab Juli 2010 nur noch ihre eigene Rente angerechnet worden sei.
Die Klägerin brachte vor, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Daten zur Einkommensanrechnung unvollständig gewesen seien. Sie sei ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen, indem sie Jahr für Jahr das Anschreiben zur Einkommensermittlung erhalten und an ihren Arbeitgeber weitergeleitet habe.
Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 6. September 2013 nahm die Beklagten den Bescheid vom 19. Oktober 2009 "sowie die nachfolgend ergangenen Bescheide" ab dem 1. Januar 2010 "hinsichtlich der Rentenhöhe" zurück, setzte den monatlichen Zahlbetrag der Rente ab Oktober 2013 auf 206,53 Euro fest und machte wegen der Überzahlung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2013 eine Erstattungsforderung in Höhe von 5.184,93 Euro geltend. In Anlage 8 des Bescheids, auf die in der Bescheidbegründung ausdrücklich Bezug genommen wird, stellte sie die Einkommensanrechnung im Aufhebungszeitraum dar. In Anlage 1 stellte sie die Berechnung des Monatsbetrags der Rente im Aufhebungszeitraum sowie die Überzahlung dar. Die Beklagte stütze ihre Rücknahmeentscheidung auf § 45 SGB X und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen im Anhörungsschreiben. Sie ergänzte, die Klägerin habe zwar den Vordruck zur Ermittlung des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber ausgefüllt zurücksenden lassen. Das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung sei bei den Rentenanpassungen jedoch nicht berücksichtigt worden, was die Klägerin beim Durchlesen der Anpassungsbescheide habe erkennen müssen. Es seien schließlich keine Gründe ersichtlich, im Rahmen des Ermessens von einer Rücknahme abzusehen. Ihre Erstattungsforderung stützte die Beklagte auf § 50 SGB X.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. September 2013, soweit er die Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2013 regle. Sie berief sich auf Vertrauensschutz und gab an, die Leistungen für den Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Sie verwahrte sich gegen den Vorwurf einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung. Bereits im Bescheid vom 19. Oktober 2009 sei das Er- werbseinkommen neben demjenigen aus der Altersrente berücksichtigt worden und die Beklagte habe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 57,64 Euro berechnet. In der Folgezeit seien die Einkommensverhältnisse unverändert geblieben, so dass für sie, die Klägerin, nicht ersichtlich gewesen sei, dass nunmehr mehr Einkommen anzurechnen sei. Schließlich sei die Frist für eine Rücknahme abgelaufen.
Die Beklagte gelangte während des Widerspruchsverfahrens zur Auffassung, maßgebliche Rechtsgrundlage sei nicht § 45 SGB X, sondern § 48 SGB X. Da das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung gemäß § 18d Abs. 1 SGB IV erst ab dem 1. Juli 2010 anzurechnen gewesen sei, sei der Bescheid vom 19. Oktober 2009 erst ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen. Insgesamt liege ein atypischer Fall vor, denn die Klägerin sei ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen und ihr, der Beklagten, sei das erzielte Arbeitsentgelt bekannt gewesen. Eine Halbierung der Überzahlung erscheine angemessen.
Mit Schreiben vom 12. März 2014 teilte die Beklagte der Klägerin diese Auffassung mit und bot ihr einen Vergleich des Inhalts an, dass die Klägerin 2.592,47 in monatlichen Raten à 100 Euro zurückzahle. Die Klägerin lehnte den Vorschlag ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 6. September 2013 "teilweise" auf und reduzierte den zu erstattenden Betrag auf 2.592,47 Euro. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Sie stützte die Aufhebung des Bescheids vom 19.Oktober 2009 nunmehr auf § 48 SGB X, weil dieser erst ab dem 1. Juli 2010 rechtswidrig geworden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätte das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung erstmals angerechnet werden müssen. Es liege dann ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor, denn die Klägerin habe aus der geringfügigen Beschäftigung Einkommen erzielt, das zur Minderung des Zahlbetrags der Geschiedenenwitwenrente geführt habe; auf ihr Verschulden komme es insoweit nicht an. Die Aufhebung der Rentenanpassungsbescheide zum 1. Juli 2010, 2011 und 2012 stützte die Beklagte weiterhin auf § 45 SGB X. Diese Bescheide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe ankomme. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen. Beim Durchlesen der Rentenanpassungsbescheide zum 1. Juli 2010 und danach hätte sie erkennen müssen, dass nur noch ihre Altersrente als Einkommen berücksichtigt werde. Sie hätte sich unverzüglich mit ihr, der Beklagten in Verbindung setzen und auf das nichtberücksichtigte Arbeitsentgelt hinweisen müssen, denn es könne erwartet werden, dass Leistungsempfänger den Versicherungsträger auf offenbare, für sie ohne schwierige Überlegungen erkennbare Unrichtigkeiten hinweisen. Dass die Kläger dies unterlassen und stattdessen die höheren Rentenzahlungen hingenommen und verbraucht habe, begründe einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß. Zu ihren Gunsten werde der Rückzahlungsbetrag im Wege des Ermessens auf die Hälfte reduziert, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, während die Beklagte ein Mitverschulden treffe. Die in § 45 Abs. 3 und 4 genannten Fristen seien eingehalten.
Der Widerspruchsbescheid wurde nicht vor dem 18. August 2014 zur Post gegeben. Mit ihrer am 18. September 2014 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen vertieft und die Auffassung vertreten, als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Rentenbescheids komme allenfalls § 45 SGB X in Betracht.
Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten.
Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht hat am 13. Februar 2018 stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht den Bescheid vom 6. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014 aufgehoben, soweit er die Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2009 sowie der Folgebescheide regle und eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.592,47 Euro feststelle. Das Sozialgericht hat zunächst angemerkt, dass es für die Beklagte nicht notwendig gewesen sei, auch die Anpassungsmitteilungen aufzuheben. Denn deren Regelungsgehalt beschränke sich auf die Anpassung der bereits bewilligten Leistung. Vorliegend gehe es aber nicht um einen Fehler in der Anpassung, sondern um eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung des Hinzuverdienstes. Dieser Fehler sei bereits im Grundbescheid vom 19. Oktober 2009 begründet, mit dem die Beklagte erstmals die Anrechnung des Hinzuverdienstes der Klägerin dem Grunde nach ab dem 1. September 2009 geregelt habe. Das Sozialgericht hat die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Oktober 2009 anhand von § 45 Abs. 1, Abs. 3 SGB X überprüft, denn dieser sei ein von Anfang an rechtswidriger Bescheid mit Dauerwirkung gewesen. Die Klägerin habe den Hinzuverdienst bereits bei Erlass des Bescheids vom 19. Oktober 2009 erzielt, was der Beklagten sogar bekannt gewesen sei. Es komme hingegen nicht darauf an, wann sich der Hinzuverdienst rechtlich ausgewirkt habe. Von Anfang an rechtswidrig sei der Bescheid vom 19. Oktober 2009 gewesen, weil die Beklagte darin ab dem 1. Dezember 2009 dauerhaft eine Rente in Höhe von 336,98 Euro bewilligt habe, obgleich sich der Rentenzahlbetrag wegen der Anrechnung des erzielten Hinzuverdienstes ab dem 1. Juli 2010 habe verringern müssen. Nach Auffassung des Sozialgerichts hätte die Beklagte entweder eine zeitliche Befristung hinsichtlich des Rentenzahlbetrags in den Bescheid aufnehmen oder den Rentenzahlbetrag ab dem 1. Juli 2010 darstellen müssen. Wie das Sozialgericht weiter dargelegt hat, ist die demnach an § 45 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X zu messende Rücknahmeentscheidung der Beklagten rechtswidrig, denn die Klägerin habe auf den Bestand der Leistungsbewilligung vom 19. Oktober 2009 vertraut und ihr Vertrauen sei schutzwürdig. Die Klägerin habe glaubhaft dargelegt, die erhaltenen Beträge verbraucht zu haben. Es liege schließlich keiner der in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X genannten Fälle vor. Insbesondere habe das Sozialgericht sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin i.S.d. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 19. Oktober 2009 verkannt habe. Die Klägerin habe zutreffende Angaben gegenüber der Beklagten gemacht. Aus dem Bescheid vom 19. Oktober 2009 sei für die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass der Beklagten die Erzielung des Nebenverdienstes bekannt gewesen sei, so dass sie keine weitere Meldepflicht erfüllen musste. Ihr sei aus dem Antragsverfahren bekannt gewesen, dass Nebenverdienste sich auf die Rentenhöhe auswirken können. Die Klägerin habe jedoch nicht erkennen müssen, dass die Rentenberechnung nur für die Zeit bis zum 30. Juni 2010 rechtmäßig gewesen sei. Dieser Fehler sei nicht augenfällig, auffällig oder mit ganz naheliegenden Überlegungen einleuchtend gewesen. Die Klägerin habe weder aus dem Verfügungssatz noch aus der Begründung oder den Anlagen erkennen können, dass sich die Rentenhöhe aufgrund des erzielten Nebenverdienstes noch einmal zum 1. Juli 2010 hätte verringern müssen. Die Beklagte habe nämlich gerade keine Befristung der monatlichen Rentenzahlungen in Höhe von 336,98 Euro bis zum 30. Juni 2010 vorgenommen, wie es richtig gewesen wäre. Sie habe auch nicht auf die veränderte Behandlung des Nebenverdientes ab dem 1. Juli 2010 im Rahmen der Begründung hingewiesen. Es könne nicht von der Klägerin erwartet werden, dass sie die Anrechnung des Nebenverdienstes unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsnormen überprüfe. Das gelte umso mehr, als die Klägerin als Krankenschwester nicht von Berufs wegen im Umgang mit Gesetzestexten oder anderweitigen langen und komplexen Schreiben vertraut sei. Nachdem die Klägerin erkennen konnte, dass der Nebenverdienst in die Berechnung eingestellt worden sei, durfte sie sich darauf verlassen, dass die Berechnung an sich durch die Beklagte rechtmäßig erfolgt sei. Etwas anderes ergebe sich schließlich nicht aus dem Hinweis im Bescheid vom 24. März 2004, wonach Einkommensveränderungen erst ab der nächsten Rentenanpassung Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben. Denn angesichts des langen Zeitraums von fünfeinhalb Jahren zwischen dem Bescheid vom 24. März 2004 und demjenigen vom 19. Oktober 2009 sowie der dem Grunde nach vorgenommenen Anrechnung des Einkommens ab dem 1. September 2009 durch die Beklagte könne man nicht von der Klägerin erwarten, den versteckten Fehler der fehlenden Befristung und anderweitigen Behandlung des Nebenverdientes ab dem 1. Juli 2010 bei bloßer Lektüre des Bescheides erkennen zu können. Zudem sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass Einkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben könne. Es sei mithin aus ihrer Sicht nicht zwingend gewesen, dass sich die Rentenhöhe durch die Aus- übung eines Minijobs verringere. Da die Aufhebung rechtswidrig sei, sei auch die Geltendmachung der Erstattungsforderung rechtswidrig.
Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 8. März 2018 zugestellt worden. Der 8. April 2018 war ein Sonntag. Spätestens am 9. April 2018 hat die Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Sie hält weiterhin § 48 SGB X für die richtige Rechtsgrundlage. Zudem sei eine Befristung des Rentenzahlbetrags bis zur nächsten Anpassung gesetzlich nicht vorgesehen. Aber auch bei Anwendung von § 45 SGB X sei der angegriffene Bescheid rechtmäßig, denn die Klägerin habe aufgrund einfacher und naheliegender Überlegungen erkennen können, dass der Rentenbescheid rechtswidrig sei. Aus den Anpassungsmitteilungen sei ersichtlich gewesen, dass auch nach dem 1. Juli 2010 lediglich die Altersrente angerechnet worden sei. Die Klägerin sei aber bereits im Rentenbescheid vom 24. März 2004 darauf hingewiesen worden, dass Erwerbseinkommen auf die Witwenrente angerechnet werde, soweit es den monatlichen Freibetrag übersteige.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie hat unter anderem hervorgehoben, vorliegend gehe es um die erstmalige Anrechnung von Einkommen ab dem 1. Juli 2010, das bereits zuvor bekannt, aber wegen der Regelung in § 18d Abs. 1 Satz 2 SGB IV zunächst nicht mindernd zu berücksichtigen war. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen,sich bereits im Bescheid vom 19. Oktober 2009 mit dem Einkommen auseinanderzusetzen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und der beigezogenen Akte Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten durch die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin nach § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Bescheid vom 6. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014 aufgehoben, soweit er mit der zulässigen Klage angegriffen worden ist. Dieser erscheint in materieller Hinsicht rechtswidrig, so dass er die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
1. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin die Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2009 verfügt wird. a. Die Aufhebungsverfügung erscheint dem Senat noch hinreichend bestimmt iSd § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Aus dem Bescheid vom 6. September 2013 ergab sich, dass die Aufhebung nur den monatlichen Einzelanspruch auf Zahlung betraf, denn der Verfügungssatz lautet insoweit, der Bescheid vom 19. Oktober 2009 werde "hinsichtlich der Rentenhöhe" zurückgenommen. Dem Ausgangsbescheid ließ sich auch ausreichend deutlich entnehmen, in welcher Höhe der im Bescheid vom 19. Oktober 2009 festgesetzte Zahlungsanspruch der Klägerin zurückgenommen wurde. Zwar ergab sich das noch nicht aus dem Verfügungssatz, der den Umfang der Korrektur bei isolierter Betrachtung nicht beschreibt. Im Wege der Auslegung sind jedoch unter anderem alle im angefochtenen Bescheid verlautbarten Umständen heranzuziehen (s. zur Auslegung von Verwaltungsakten am Maßstab eines verständigen und die Zusammenhänge berücksichtigenden Beteiligten etwa BSG, Urt. v. 20. März 2013, B 5 R 16/12 R, juris-Rn. 18 ff. mwN). In der Anlage 1 zum Bescheid vom 6. September 2013 legte die Beklagte unter der Überschrift "Berechnung der Monatsrente" ausführlich dar, wie hoch die Zahlbeträge der Rente im Rücknahmezeitraum nach ihrer Auffassung tatsächlich waren. Die Klägerin konnte diese Beträge mit den im Bescheid vom 19. Oktober 2009 sowie den Anpassungsmitteilungen festgesetzten Beträgen vergleichen und sich so den Umfang der Aufhebung erschließen. Zusätzlich stellte die Beklagte am Ende der genannten Anlage unter der Überschrift " Berechnung der Nachzahlung" die Differenz zwischen dem nunmehr errechneten Betrag ("Nachzahlung") und dem ursprünglich festgesetzten Zahlbetrag ("zu verrechnen") für den gesamten Rücknahmezeitraum dar. Diese Differenz entsprach dem Umfang der Aufhebung.
Allerdings hob die Beklagte den Bescheid vom 6. September 2013 mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 "teilweise" auf, ohne im dortigen Verfügungssatz oder in der dortigen Begründung den Umfang der Abhilfe hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung nä- her zu beschreiben. Des Weiteren blieb bei isolierter Betrachtung des Verfügungssatzes des Widerspruchsbescheides unklar, ob auch insoweit in den Verfügungssatz des Ausgangsbescheids eingegriffen werden sollte, als dort § 45 ausdrücklich als Rechtsgrundlage angegeben war. Bei gebotener Auslegung wurde aber noch ausreichend deutlich, dass der ursprünglich festgestellte Rentenzahlungsanspruch der Klägerin im Umfang der Hälfte der Differenz der sich aus dem Bescheid vom 6. September 2013 ergebenden Beträge aufgehoben werden sollte. Denn die Beklagte verfügte im Widerspruchsbescheid und führte in der dortigen Begründung aus, dass der zu erstattende Betrag halbiert werde, und es war durchgehend klar erkennbar, dass der Erstattungsbetrag mit dem betragsmäßigen Umfang der Aufhebung korrespondierte. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheids, nunmehr § 48 als Rechtsgrundlage heranzuziehen, erhellte sich zudem, dass der Verfügungssatz des Ausgangsbescheids auch insoweit geändert werden sollte. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte blieb er indes im Übrigen unangetastet. Nach dem Verständnis des Senats ist die streitbefangene Aufhebungsverfügung daher zu lesen als "der Bescheid vom 10.10.2009 sowie die nachfolgend ergangenen Bescheide werden gem. § 48 SGB X ab 01.01.2010 hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben."
b. Die Beklagte beruft sich im Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 für die Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und soll unter den weiteren Voraussetzungen des Satz 2 Nr. 3 auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Nach Auffassung des Senats lagen bereits die Voraussetzungen des Satz 1 bei Erlass des Widerspruchsentscheids als letzter Verwaltungsentscheidung nicht vor.
aa. Der korrekte Rentenzahlbetrag war ab dem 1. Juli 2010 niedriger, als er im Bescheid vom 19. Oktober 2009 für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 festgesetzt worden war, worüber die Beteiligten auch nicht streiten. Denn auf die Witwenrente der Klägerin waren sowohl ihr Einkommen aus der eigenen Altersrente (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) iVm § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV)) als auch ihr Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI iVm § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) – letzteres um 30,5 Prozent gekürzt nach § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB IV – anzurechnen, soweit das Gesamteinkommen den Freibetrag des § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB VI überstieg.
Das Arbeitsentgelt war erst ab dem 1. Juli 2010 anzurechnen, während im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2010 trotz der Beschäftigungsaufnahme weiterhin nur das Einkommen aus der Altersrente anzurechnen war. Das folgt aus § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV, wonach Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen sind. Die Verwaltung soll damit grundsätzlich davon entlastet werden, kontinuierlich Änderungen zu ermitteln und gegebenenfalls die bisher getroffene Anrechnungsregelung anpassen zu müssen (BSG, Urt. v. 25. Jan. 2001, B 4 RA 110/00 R, juris-RN. 24). Beim Hinzutreten des Arbeitsentgelts zu dem bereits zuvor angerechneten Einkommen aus der Altersrente handelte es sich auch um eine Einkommensänderung iSd § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV, denn darunter ist jegliche Abweichung des Einkommens von dem jeweils zuletzt berücksichtigten Einkommen zu verstehen (vgl. etwa Zieglmeier in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, Stand: 100. EL Juni 2018, § 18d Rn. 2). Es ist unerheblich, dass damit zwei Einkommensarten zusammentrafen. Abgestellt wird allein darauf, dass bereits bei der ursprünglichen Festsetzung des Zahlbetrags der Witwenrente und seitdem durchgehend Einkommen der Klägerin angerechnet worden war, eben aus ihrer Altersrente (s. dazu, dass nur dann keine Einkommensänderung iSd § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV vorliegt, wenn zuvor gar keine Einkommensanrechnung erfolgt ist, Zieglmeier in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, Stand: 100. EL Juni 2018, § 18d Rn. 2). Eine frühere Einkommensberücksichtigung nach § 18d Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV kam nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können erhebliche Minderungen des berücksichtigten Einkommens (die das Gesetz bei einem Absinken des laufenden Einkommens auf 90 Prozent des berücksichtigten durchschnittlichen Vorjahreseinkommens annimmt) bereits vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden. Der Hinzutritt des Einkommens aus der geringfügigen Beschäftigung stellte indes schon keine Einkommensminderung, sondern eine Einkommenserhöhung dar. Es bleibt daher bei der verzögerten Berücksichtigung. Die Beklagte hat in Anlage 8 zum Bescheid vom 19. Oktober 2009 auch eine entsprechende Vergleichsrechnung dargestellt. Bei Anrechnung des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ab dem 1. Juli 2010 war dann nicht das tatsächlich im Anrechnungsmonat erzielte Entgelt maßgeblich, sondern nach § 18b Abs. 2 Satz 1 SGB IV das durchschnittliche Erwerbseinkommen des – jeweils vom 1. Juli eines Jahres aus betrachteten – letzten Kalenderjahres. Auch diese "realitätsnahe Fiktion" (BSG, Urt. v. 25. Jan. 2001, B 4 RA 110/00 R, juris-Rn. 24) wird aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität herangezogen. Als monatliches Erwerbseinkommen im Anrechnungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 galt mithin das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen in 2009. Im Anrechnungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 war das Durchschnittseinkommen in 2010 heranzuziehen usw. bb. Nach Auffassung des Senats hatten sich die für die Einkommensanrechnung relevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass des aufzuhebenden Bescheids vom 19. Oktober 2009 nicht verändert. Insbesondere lässt sich das nicht damit begründen, dass das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung wie dargestellt erst ab dem 1. Juli 2010 zu berücksichtigen war. Vielmehr ist von einem Fall des § 45 SGB X auszugehen. (1) Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung anhand des Zeitpunkts, zu dem erstmals Rechtswidrigkeit vorlag. Während die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 45 voraussetzt, dass die Rechtswidrigkeit bereits im Zeitpunkt seines Erlasses bestanden hat – so genannte ursprüngliche Rechtswidrigkeit –, liegt ein Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit nach § 48 vor, wenn die Rechtswidrigkeit nach Erlass eintritt (vgl. etwa Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 31 mwN). (2) In Anwendung dieser Abgrenzungskriterien ist nach Auffassung des Senats jedenfalls im vorliegenden Fall eine nachträgliche Änderung zu verneinen. Denn bereits bei Erlass des Bescheids vom 19. Oktober 2009 stand bei objektiver Betrachtung fest und war der Beklagten sogar bekannt, dass der festgestellte Rentenzahlbetrag für den Rentenbezugszeitraum ab dem 1. Juli 2010 zu hoch war, weil ab diesem Zeitpunkt zusätzlich Beschäftigungsentgelt anzurechnen war. Dagegen könnte man wie die Beklagte einwenden, dass wesentliche Änderung die umfangreichere Einkommensanrechnung war, die eben erst nach Bescheiderlass vorzunehmen war. So haben die Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 9. Jan. 2004, L 13 RJ 115/91) und Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 7. März 2008, L 2 R 281/07) in verwandten Konstellationen § 45 SGB X herangezogen, ohne allerdings die Abgrenzung zu § 48 SGB X vertieft zu problematisieren. Entscheidend ist aber nach Auffassung des Senats, worauf auch das Sozialgericht im Anschluss an eine neuere Entscheidung des Landessozialgerichts Baden Württemberg (Urt. v. 16. Juni 2016, L 10 R 3153/13) abgestellt hat, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung an die Einkommenserzielung angeknüpft wird und diese schon bei Bescheiderlass gegeben war. Maßgebend ist nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X allein, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorlagen, ändern, und nicht, ob bei unveränderter Sach- oder Rechtslage erst ab einem späteren Zeitpunkt Änderungen in der Berechnung vorzunehmen sind (LSG Baden Württemberg, Urt. v. 16. Juni 2016, L 10 R 3153/13, juris-Rn. 23 ff., 27; ebenso bereits Urt. v. 13. Dez. 2012, L 10 R 4047/12; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18. Dez. 2007, L 10 LW 5/07, jurisRn. 17 f.). Das überzeugt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin bei Bescheiderlass am 19. Oktober 2009 bereits eine Beschäftigung aufgenommen hatte, bei lebensnaher Betrachtung unterstellt werden kann, dass sie zumindest die Lohnzahlung für September 2009 erhalten hatte, und schon dies die Anrechnung weiteren Einkommens nach sich zog. Denn ihr Freibetrag war durch das anzurechnende Einkommen aus der Altersrente ausgeschöpft. Bei dieser objektiven Sachlage war es ausgeschlossen, dass der im Bescheid vom 19. Oktober 2009 festgestellte Zahlbetrag der Rente über den 30. Juni 2010 hinaus zutreffend sein würde. (3) Aus der erwähnten Entscheidung des BSG vom 25. Januar 2001 (B 4 RA 110/00 R) folgt nach Auffassung des Senats nichts anderes. Dort heißt es zwar, spätere Einkommensänderungen seien grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie zu berücksichtigen seien, "wesentlich" iSv § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris-Rn. 24). Das bezieht sich aber nur auf die dort verhandelte Anpassung von Einkommensbeträgen, die nicht wie vorliegend auf der Basis des Vorjahreseinkommens fingiert, sondern auf der Grundlage aller im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verfügbaren Umstände hypothetisch geschätzt worden waren.
Das sind die Fälle des heutigen § 18b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB IV, in denen das laufende Einkommen voraussichtlich deutlich niedriger ausfällt als das Vorjahreseinkommen, so dass es zugunsten des Rentenbeziehers auf hypothetischer Grundlage geschätzt wird. Erweist sich die Schätzung aufgrund nachträglich eintretender Umstände als zu niedrig, können diese Umstände nach Auffassung des Bundessozialgerichts nur nach Maßgabe von § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV turnusmäßig ab dem nächsten Juli berücksichtigt werden; der Rentenversicherungsträger könne nicht nach Belieben und unterjährig die Methode der Einkommensbestimmung wechseln. Vorliegend hat die Beklagte aber keinen Methodenwechsel vorgenommen, sondern es schlicht versäumt, die Einkommensanrechnung turnusmäßig anzupassen, die weiterhin anhand des fingierten Einkommens erfolgte. (4) Die Beklagte war schließlich nicht gehindert, im Bescheid vom 19. Oktober 2009 eine andere Regelung zu treffen. Sie hat allerdings zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass es bei einer auf Dauer zu bewilligenden Rente an einer rechtlichen Grundlage für eine befristete Entscheidung fehlt. Anders als vom Sozialgericht vorgeschlagen, hätte die Rentenhöhe daher nicht lediglich bis zum 30. Juni 2010 festgesetzt werden und darüber hinaus offen bleiben können. Die Beklagte hätte aber die Möglichkeit gehabt, worauf das Sozialgericht ebenfalls hingewiesen hat, den zuletzt errechneten Zahlbetrag von 336,98 Euro für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2010 festzusetzen und für den anschließenden, nach hinten offenen Zeitraum ("ab 1. Juli 2010") einen Zahlbetrag festsetzen, der sich auf Grundlage der bei Bescheiderlass vorliegenden Arbeitgebermitteilung errechnen ließ (monatlich 396 Euro ab September 2009 ohne Sonderzuwendung). c. Die Aufhebungsentscheidung, die demnach nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 3 SGB X gründen kann, lässt sich nicht durch schlichtes Auswechseln der Rechtsgrundlage auf § 45 Abs. 1 SGB X stützen und damit aufrechterhalten. Ob ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage zulässig ist, hängt bei belastenden Verwaltungsakten, die wie vorliegend im Wege der reinen Anfechtungsklage angegriffen werden, davon ab, ob sie dadurch in ihrem "Wesen" verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. zusammenfassend aus jüngerer Zeit BSG, Beschl. v. 11. Juli2018, B 13 R 49/18 B, juris-Rn. 14). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts wird in Anlehnung an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff angenommen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird oder die Angabe der Rechtsgrundlage zum Tenor (Verfügungssatz) des Bescheids gehört und deshalb die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts einen Eingriff in den Tenor erfordert. So liegt der Fall hier. Denn die Beklagte verfügte im Tenor des Bescheids vom 6. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014, wie der Senat ihn im Wege der Auslegung versteht, der Verwaltungsakt über den Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 19. Oktober 2009 werde "gem. § 48 SGB X aufgehoben". Folglich würde die Heranziehung von § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X als Rechtsgrundlage einen Eingriff in den Verfügungssatz erfordern, der nicht derselbe bleiben würde. Dass damit wieder die Rechtsgrundlage herangezogen würde, auf die die Beklagte sich ursprünglich im Ausgangsbescheid gestützt hatte, gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Denn Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind als prozessuale Einheit anzusehen (vgl. etwa B. Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 95 Rn. 2 mwN). d. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X vor. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Soweit die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche im Bescheid vom 19. Oktober 2009 für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, fehlen aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Ersatzakts gemäß § 45 Abs. 1 SGB X. Die Klägerin kann sich demgegen- über nach Überzeugung des Senats auf Vertrauensschutz berufen. Sie hatte die im Aufhebungszeitraum bezogene Rente glaubhaft verbraucht, womit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ein Regelfall der Schutzwürdigkeit vorlag. Ein Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB war nicht erfüllt.
Insbesondere war die Klägerin nicht bösgläubig iSd Nr. 3 Halbsatz 1. Es gibt keinerlei Anlass anzunehmen, die Klägerin kannte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Nach Überzeugung des Senats war ihr diese auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Anders als das Sozialgericht, stellt der Senat allerdings nicht darauf ab, dass zwischen dem Erlass des ursprünglichen Rentenbescheids vom 24. März 2004 und demjenigen vom 19. Oktober 2009 bereits mehr als fünf Jahre vergangen waren. Denn die Klägerin hatte die seinerzeit erhaltenen Hinweise grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung zu beachten. Wie das Sozialgericht aber im Übrigen überzeugend herausgearbeitet hat, verletzte die Klägerin die gebotene Sorgfalt, die von ihr erwartet werden konnte und musste, nicht in besonders schwerem Maße (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Halbsatz SGB X), wenn sie davon ausging, der im Bescheid vom 19. Oktober 2009 festgesetzte Zahlbetrag der Rente sei auch über den 30. Juni 2010 hinaus korrekt. Die Klägerin hätte zwar unter Berücksichtigung ihrer individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit erkennen können und müssen, dass eine Anrechnung auch des Einkommens aus der neu aufgenommenen Beschäftigung in Betracht kam. Ebenso hätte sie anhand der im Bescheid vom 19. Oktober 2009 dargestellten Berechnung und mit Blick auf den weitgehend unveränderten Auszahlungsbetrag ihrer Witwenrente erkennenkönnen und müssen, dass die Beklagte nach dem 30. Juni 2010 weiterhin bloß das Einkommen aus ihrer Altersrente anrechnete. Auch nach Überzeugung des Senats überspannt die Beklagte aber die Sorgfaltsanforderungen, wenn sie meint, die Klägerin hätte anhand der für sie verfügbaren Informationen wissen müssen, dass von Rechts wegen eine für sie ungünstigere Einkommensanrechnung nicht bereits bei Bescheiderlass, aber doch ab dem nachfolgenden Juli erfolgen musste. Zu dieser Erkenntnis hätte die Klägerin nicht durch einfachste, ganz naheliegende Überlegungen gelangen können. Hierfür hätte sie ein zumindest laienhaftes Verständnis des Regelungsgehalts insbesondere der §§ 18b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; 18d Abs. 1 SGB IV und des § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB VI benötigt und letztlich den fehlerhaften Zeithorizont in der Einkommensberechnung der Beklagten erkennen müssen. Das erscheint überzogen. Hinzu kommt, dass die Klägerin keinerlei Anlass zu Misstrauen gegenüber der Richtigkeit der Berechnung der Beklagten haben musste, nachdem die Arbeitgeberauskunft erkennbar bei der Beklagten angekommen und von dieser im Bescheid vom 19. Oktober 2009 aufgegriffen und gewürdigt worden war. Dass die von der Beklagten dargestellte umfangreiche Einkommensanrechnung und Vergleichsprüfung nur für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2010 zutreffend war, musste sich der Klägerin schließlich deswegen nicht aufdrängen, weil diese Zäsur allein auf Rechtsgründen beruhte, eben der Regelung in § 18d Abs. 1 SGB IV, und sich nicht in ihren tatsächlichen Lebensumständen spiegelte. Denn die Klägerin erzielte vor dem 1. Juli 2010 und danach ein im Wesentlichen gleichbleibendes Einkommen.
e. Da demnach eine Rechtsgrundlage für die Aufhebungsverfügung fehlt, sei lediglich angemerkt, dass diese auch ihrem Umfang nach rechtswidrig ist. Die Beklagte ist im Rahmen ihrer Aufhebungsentscheidung teilweise von einem unzutreffenden Durchschnittsentgelt im jeweils maßgeblichen Vorjahr ausgegangen. Nach den Arbeitgeberbescheinigungen erzielte die Klägerin in 2009 in den vier Monaten von September bis Dezember jeweils 396 Euro, was sich zu 1.584 Euro summiert. Die Beklagte geht insoweit aber von 1.790 Euro aus. In 2011 erzielte die Klägerin in elf Monaten jeweils 396 Euro und im Februar 564 Euro, was sich zu 4.920 Euro summiert. Die Beklagte geht insoweit von 4.752 aus, was die Klägerin indes nicht beschwert.
2. Der Bescheid vom 6. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014 ist ebenfalls rechtswidrig, soweit darin die Aufhebung der Anpassungsbescheide zum 1. Juli 2010, 2011 und 2012 verfügt wird. Auch insoweit kam allenfalls eine Aufhebung auf Grundlage von § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB X in Betracht.
a. Die Vorschrift war auf die Anpassungsmitteilungen von vorneherein nicht anzuwenden, weil auf ihrer Grundlage nur begünstigende Regelungen aufgehoben werden können, die durch Verwaltungsakt getroffen worden sind. Mit den Rentenpassungsmitteilungen wurde aber jeweils keine eigenständige Regelung zur (Nicht-) Anrechnung des Einkommens aus der geringfügigen Beschäftigung getroffen. Rentenanpassungsmitteilungen sind, worauf bereits das Sozialgericht abgestellt hat, nur bei Fehlern in der Anpassung aufzuheben, nicht jedoch, soweit Fehler in der zurückliegenden Feststellung vorliegen (hier: dem Grunde nach unveränderte Einkommensanrechnung über den 30. Juni 2010 hinaus), auch wenn diese sich fortlaufend ausgewirkt haben (vgl. etwa Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 25 mwN).
b. Im Übrigen könnte die Klägerin aus den dargestellten Gründen auch gegenüber einer Aufhebung der Rentenanpassungsmitteilungen Vertrauensschutz geltend machen. 3. In Ermangelung einer wirksamen Aufhebung des für den Aufhebungszeitraum festgesetzten Rentenzahlbetrags war die Beklagte schließlich nicht zur Geltendmachung einer Erstattungsforderung berechtigt. Zudem ist ihre Forderung wegen der zu umfangreichen Aufhebung zu hoch.
4. Der Tenor zu 1 im erstinstanzlichen Urteil erscheint missverständlich und ist daher zur Klarstellung neu gefasst worden. Die Klägerin hat den streitbefangenen Bescheid nur bezüglich der Aufhebungs- und Erstattungsverfügung für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2013 angegriffen (vgl. den in der Klagschrift angekündigten Antrag). Obgleich das Sozialgericht dies ersichtlich so verstanden und auch nur darüber entschieden hat, hat es den streitbefangenen Bescheid aufgehoben, soweit er die Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2009 sowie der Folgebescheide regelt und eine Erstattungsforderung festsetzt, mithin möglicherweise auch, soweit die verfügte Aufhebung den monatlichen Einzelanspruch auf Zahlung in den Zeiträumen vor dem 1. Juli 2010 und nach dem 30. September 2013 betraf.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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