L 1 KR 405/18 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 7 KR 660/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 405/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 20. Dezember 2018 erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Eilantrag abgelehnt. Der Senat teilt dessen Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

Den Sachverhalt und seine Gründe hat es im angefochtenen Beschluss ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Für die Vergangenheit sind Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zuzusprechen. Für eine Ausnahme ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Aber auch bezogen auf die Zukunft hat das SG im Ergebnis zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld dem Antragsteller eher nicht zusteht.

Zwar scheitert ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im Hauptsacheverfahren seit Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) bei der Antragsgegnerin am 27. Dezember 2018 nicht mehr an der Vorschrift des § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V. Bis zu diesem Datum hat ein etwaiger Anspruch auf Krankengeld allerdings nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geruht. Die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB blieb aber erhalten (vgl. Brinkhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 49 SGB V, Rdnr. 60). Die angewendeten Vorschriften waren nicht durch Art. 27 der VO EG Nr. 987/2009 verdrängt. In Übereinstimmung mit § 46 SGB V und § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll der Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit Begehrende mit Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Staat nämlich nach Art. 27 Abs. 2 VO EG 987/2009 (gerade selbst) die ihm vor Ort nach Absatz 1 der Vorschrift ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates (hier Deutschland) gesetzten Frist dem zuständigen Träger übermitteln (hier der Antragsgegnerin). Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller für die ab 2. November 2018 erforderlichen Bescheinigungen zunächst nicht nachgekommen.

Es kann jedoch auch aktuell nicht hinreichend sicher von einer Arbeitsunfähigkeit (AU) des Antragstellers als Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruches auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V ausgegangen werden. Die AU bezieht sich dabei auf eine Arbeit als Aushilfskraft in einem (Versand-)Lager mit den Tätigkeiten der "Annahme, Kontrolle, Einlagerung von Waren, -picken, packen von Kundenaufträgen, Retourenbearbeitung" (so die Beschreibung im Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2017, Kopie im Verwaltungsvorgang). Die endgültige Aufklärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zwar hat der behandelnde Orthopäde R am 12. Januar 2019 nochmals eine AU-Bescheinigung bis 28. Februar 2019 ausgestellt. Bereits in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2018 hat allerdings die Antragsgegnerin auf eine Stellungnahme des MDK nach Aktenlage am 27. November 2018 Bezug genommen, wonach nach wie vor nicht von Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Ausweislich dieser mittlerweile eingereichten Stellungnahme folgert dies die Gutachterin des MDK Dr. Maus den geschilderten Beschwerden und dem verordneten Medikament. Dass die Behandlung des komplizierten Unterschenkelbruches noch nicht abgeschlossen ist, schließt eine solche Bewertung nicht aus. Nicht jede körperliche Beeinträchtigung führt zu Arbeitsunfähigkeit.

Ob das Erfordernis eines Anordnungsgrundes erfüllt wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist aber zweifelhaft. Es ist eher nicht ersichtlich, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zahlung zur Vermeidung einer unbilligen Härte zwingend geboten ist. Die eingereichte Versicherung vom 11. November 2018 bleibt hinsichtlich der Einnahmesituation im Vagen und erscheint wenig glaubhaft, worauf der Antragsteller auch hingewiesen wurde. Eine reine Folgenabwägung gelangte in der Gesamtabwägung deshalb zu keinem anderen Ergebnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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