Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 6524/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 163/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Überprüfungsverfahrens die Neufeststellung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) und seiner anschließenden Altersrente unter Zugrundelegung höherer Entgeltpunkte für die im Beitrittsgebiet nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung der DDR vom 15. Mai 1968 (FZRVO 1968; GBl. II 1968, 154 ff.) entrichteten Beiträge.
Der 1940 geborene Kläger war ab Juli 1959 in die allgemeine Sozialversicherung der DDR einbezogen, unterbrochen lediglich durch die Zeit vom 01. April bis zum 31. August 1962 wegen Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee (NVA). Er entrichtete von September 1969 bis zum Dezember 1991 Beiträge nach der FZRVO 1968 in Höhe von 30 M bzw. zuletzt 30 DM monatlich. Zudem weisen seine Sozialversicherungsausweise für die Zeit vom 01. November 1976 bis zum 30. Juni 1990 in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) versicherte Arbeitsentgelte gemäß der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZRVO 1971; GBl. II 1971, 121 ff.) bzw. der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (FZRVO 1977; GBl. I 1977, 395 ff.) aus.
Der Kläger bezog von der Beklagten zunächst aufgrund des Bescheides vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2000 ab dem 01. August 1999 eine EU-Rente, die mit Bescheiden vom 05. Juni 2001 und 05. März 2002 jeweils ab Rentenbeginn neu festgestellt wurde. Bereits mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen EU-Rente ab dem 01. Dezember 2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, die mit Bescheiden vom 25. Juni 2001 und 21. März 2002 jeweils ab Rentenbeginn neu festgestellt wurde. Hierbei berücksichtigte die Beklagte zum einen für die Zeit vom 01. April bis zum 31. August 1962, zum anderen auch für die Zeit vom 01. September 1967 bis zum 07. April 1990 nach § 6 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als versichert geltende Arbeitsverdienste. Sie ermittelte wegen der Beiträge nach der FZRVO 1968 für die Rentenwertfeststellung fiktive als versichert geltende Verdienste, indem sie die in Mark der DDR gezahlten Beiträge im Verhältnis 1: 1 auf DM hochwertete, sie dann verzehnfachte und schließlich durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusätzlich auf bundesdeutsches Lohnniveau anhob. Ansonsten bestimmte sie die maßgeblichen Verdienste, indem sie die wirklich in Mark der DDR erzielten Beträge ebenfalls im Verhältnis 1:1 auf DM hochwertete und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfachte. Anschließend berechnete sie für die von ihr unterstellten Bereiche "Beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialversicherung (SVA)", "Verdienst nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)", "Freiwilliger Beitrag" (nach der FZRVO 1968) und "Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt wurden (FZR)" jeweils anteilig fiktive Entgeltbeträge, deren kalenderjährliche Summe jeweils auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (West) beschränkt war. Im Wesentlichen hiervon ausgehend lagen der Ermittlung des Rentenwerts damit insgesamt 59,7668 persönliche Entgeltpunkte (EP) (Ost) zugrunde.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 05. November 2001 der Sache nach wohl eigentlich nur die Überprüfung der EU-Rente, indem er die entsprechenden Bescheide in Bezug nahm. Er führte zur Begründung aus, er habe überdurchschnittliche hohe Vorkehrungen zur Alterssicherung getroffen, indem er erhebliche zusätzliche Beiträge eingezahlt habe. Deshalb sei es nicht hinnehmbar, dass hier eine Kappung der anzurechnenden Entgeltpunkte aufgrund der gesamtdeutschen Beitragsbemessungsgrenze erfolge und keine Rückzahlungsmöglichkeit bestehe. Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 05. November 2001 als Überprüfungsantrag bzgl. der Bescheide vom 05. Juni und 25. Juni 2001 und lehnte diesen mit Bescheid vom 14. Februar 2002 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 15. März 2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 zurück. Darin führte die Beklagte zur Begründung aus, dass die Vorschriften zur Berechnung von Renten die Berücksichtigung von Entgelten im Beitrittsgebiet höchstens bis zur jeweils in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze vorsähen, wie sich aus § 260 SGB VI ergebe. Das anschließende Klageverfahren S 32 R 621/07 vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam endete für den Kläger erfolglos, vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 14. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2007. Zur Begründung führte er aus, dass ein Verstoß gegen Art. 14 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vorliege. Versicherte, für die in den alten Bundesländern zu hohe Beiträge entrichtet worden seien, hätten gemäß § 26 Abs. 2 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beiträge. Diese Ungleichbehandlung sei nicht hinzunehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Juli 2013 ab. Den am 09. August 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 als unbegründet zurück und verwies u.a. auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des SG Potsdam vom 19. Oktober 2011.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 14. November 2013 zum SG Berlin erhobenen Klage weiterverfolgt. Das SG hat die Klage – mit Einverständnis der Beteiligten im Wege schriftlicher Entscheidung – mit Urteil vom 19. Januar 2017 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) für eine Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2007 nicht gegeben seien, wofür die Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht auf das Urteil des SG Potsdam vom 19. Oktober 2011 habe verweisen dürfen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Januar 2017 zugestellte Urteil am 24. Februar 2017 Berufung eingelegt. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen. Sofern das geltende Recht keine gesonderte Abgeltung seiner Freiwilligen Beiträge nach der FZRVO 1968 vorsehe, müssten diese in verfassungskonformer Auslegung zumindest wie Höherversicherungsbeiträge abgegolten werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 05. März 2002 und 21. März 2002 zu ändern und ihm die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie die Altersrente unter vollständiger Berücksichtigung der von ihm ab September 1969 gezahlten Beiträge zur FZR über die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze hinaus neu zu berechnen, hilfsweise diese Beiträge als Höherversicherungsbeiträge anzurechnen oder zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht.
Er hat zunächst nicht den hauptantragsweise geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme (Änderung) der Bescheide vom 05. März 2002 und 21. März 2002 sowie auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einer Altersrente unter vollständiger Berücksichtigung der auf der Grundlage seiner ab September 1969 nach der FZRVO 1968 gezahlten Beiträgen fiktiv ermittelten Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach die Beklagte einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen hat, wenn bei seinem Erlass u.a. das Recht unrichtig angewandt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von der Beklagten mit den vorgenannten Rentenbescheiden getroffenen Feststellungen sind rechtmäßig. Die Rentenberechnung stellt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft dar. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der dem Kläger zuerkannten Renten nicht korrekt ermittelt, sachlich unzutreffend und rechnerisch falsch festgestellt worden wäre. Der Kläger erhebt keine konkreten Einwendungen und macht keine Fehler in der Berechnung geltend, sondern hält das angewandte Rentenrecht für verfassungswidrig. Darin ist ihm nicht zu folgen.
Die Beklagte hat die persönlichen EP (Ost) unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI (i.V.m. §§ 256a und 259b SGBVI) sowie der nach § 260 S. 2 SGB VI für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anzuwendenden, im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen festgesetzt. Diese Vorschriften treffen für Rentenberechtigte wie den Kläger, deren Recht auf Rente erst nach dem 01. Januar 1992 entstanden ist, ergänzende Bestimmungen zu den §§ 63 ff. SGB VI. § 256a SGB VI schreibt im Einzelnen vor, wie in der ehemaligen DDR zurückgelegte "Beitragszeiten" in das durch das SGB VI geregelte System der gesetzlichen Rentenversicherung einzubringen sind. Speziell für Rechte und Anwartschaften auf der Grundlage der FZRVO 1968 sieht § 256a Abs. 2 S. 4 SGB VI (vormals § 256a Abs. 2 S. 2 SGB VI) in Anlehnung an § 27 Abs. 3 der 1. Durchführungsbestimmung zur FZRVO 1971 vom 10. Februar 1971 (GBl. II 1971, S 128 f.) vor, dass abweichend von der beitragsorientierten Wertermittlung von Rechten nach der FZRVO 1968 überhaupt in der Weise erstmals "Verdienste" ermittelt und als bundesrechtlich maßgeblich zugrunde gelegt werden, dass das Zehnfache der (ursprünglich in Mark der DDR) gezahlten Beiträge als Verdienst gilt. Anstelle einer Fortführung als eigenständige Leistung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist demgemäß das SGB VI dazu übergegangen, die entsprechenden Positionen im Rahmen der Rentenwertbestimmung zu berücksichtigen. Mit der FZRVO 1968 hatte der Gesetzgeber der DDR eine Neuordnung der freiwilligen Versicherung auf Alters- und Invalidenrente im Rahmen ihres Rentenrechts eingeleitet, die dann durch die FZRVO 1971 bzw. die FZRVO 1977 neu gestaltet wurde (vgl. zur Entwicklung und Zielsetzung: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R -, in juris Rn. 23 m.w.N.). Bestand bei Inkrafttreten der FZRVO 1971 am 01. März 1971 bzw. der FZRVO 1977 am 01. Januar 1978 eine Versicherung nach der FZRVO 1968, konnte diese fortgesetzt werden (§ 37 FZRVO 1971 bzw. § 39 Abs. 2 FZRVO 1977). Die Höhe nach der FZRVO 1968 zu erbringender Leistungen ergab sich aus der Summe der kalenderjährlichen Teilbeträge, die entsprechend einem in Tabellen bestimmten und nach dem Lebensalter im Jahr der Beitragsentrichtung gestaffelten Prozentsatz aus dem gezahlten Jahresbeitrag ermittelt wurden (vgl. §§ 7 ff. FZRVO 1968). Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag (EV); BGBl. II 1990, S. 889 ff.) hatte bundesrechtlich Rechte und Anwartschaften nach der FZRVO in Anlehnung an §§ 9, 17 des übergangsrechtlich (als sekundäres Bundesrecht) zunächst fortgeltenden (EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I 1990, S. 495 ff.) ursprünglich zwar bereits ausdrücklich dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet, jedoch außerhalb der Gruppierungen Sozialpflichtversicherung und FZR einerseits bzw. Zusatz- und Sonderversorgungssysteme andererseits als eigenständige Kategorie behandelt (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 8). § 315b Nr. 3 SGB VI behält diese Vorgehensweise hinsichtlich der sogenannten Bestandsrentner bei, die bereits vor Inkrafttreten des SGB VI am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Zusatzrente nach der FZRVO 1968 hatten. Im Übrigen ist die FZRVO 1968 durch Art. 41 Nr. 5 des Renten-Überleitungsgesetzes zum 01. Januar 1992 aufgehoben und die Abgeltung von Anwartschaften in Anlehnung an das Modell des § 38 Abs. 2 FZRVO 1971 in § 256a Abs. 2 S. 2 SGB VI (jetzt § 256a Abs.2 S. 4 SGB VI) vorgenommen worden (BSG, a.a.O. Rn. 24, unter Verweis auf Diel in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, Stand: 1995, § 256a Rn. 140 ff.). Ergänzend zu §§ 256a, 259b SGB VI bestimmt § 260 S. 2 SGB VI, dass für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden.
Das geltenden Bundesrecht kennt keine Rechtsgrundlage dafür, im Rahmen der Wertfestsetzung von Rentenrechten nach dem SGB VI fiktive DM-Verdienste oberhalb seiner jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, die sich auf der Grundlage der FZRVO 1968 (siehe grundlegend hierzu BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R -, in juris) oder der FZRVO 1971 bzw. 1977 (siehe grundlegend hierzu BSG, Urteile vom 09. November 1999 – B 4 RA 2/99 R – und 29. Juni 2000 – B 4 RA 42/99 R -, jeweils in juris) entrichteten Beiträgen oder den nach dem AAÜG als versichert geltenden Verdiensten (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/03 R -, in juris) – neben den für die Beitragsentrichtung zur Pflichtversicherung der DDR ermittelten fiktiven Verdiensten - ergeben. Die Begrenzung der fiktiv ermittelten Verdienste nach §§ 256a, 259b SGB VI durch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze der bundesdeutschen Rentenversicherung (§ 260 S. 2 SGB VI) verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. hierzu bereits ausführlich die angeführten Entscheidungen des BSG vom 09. November 1999, 29. Juni 2000, 16. November 2000 und 10. April 2003). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 – 1 BvR 586/98 - die mittelbar angegriffene Regelung des § 260 S. 2 SGB VI ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen und hierzu ausgeführt (zitiert nach juris Rn. 12 ff.): "a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1 (33 f.)). Für die Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung kann nichts anderes gelten. Diese Rechtspositionen waren den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten der Sicherung ihrer Existenz. Im Hinblick auf die Beitragsleistungen, denen bei der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab 1971 ein Beitragssatz von zehn Prozent zugrunde lag, fehlt es auch nicht an einer nicht unerheblichen Eigenleistung (vgl. BVerfGE 100, 1 (34)). Der Einigungsvertrag sieht vor, dass die Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in das gesamtdeutsche Rentenrecht des SGB VI überführt werden und dass die Einzelheiten durch Bundesgesetz zu regeln sind (Art. 30 Abs. 5 EV). Die mit der Überleitung dieser Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche Recht verbundene Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenzen West sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG sind die gleichen Gründe maßgeblich, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidungen bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik eigentumsrechtlich rechtfertigen. Auch bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt; die Renten behielten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes diente einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten blieb. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen war durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (vgl. BVerfGE 100, 1 (40 f.)). Der Gesetzgeber durfte bei der Vereinheitlichung des Rentenrechts im Zuge der Wiedervereinigung im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 100, 1 (37)) ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG die Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen West unberücksichtigt lassen. b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41 (54); stRspr). Dabei war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung ein besonders großer Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfGE 100, 59 (94 f.)). bb) Nach diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach keiner Richtung hin ersichtlich. (1) Der Beschwerdeführer ist nicht verfassungswidrig gegenüber jüngeren Versicherten aus den neuen Bundesländern benachteiligt, die nach der Wiedervereinigung Zugang zu zusätzlichen Formen der Alterssicherung außerhalb des SGB VI hatten oder haben. Die Überführung der Renten und Rentenanwartschaften aus der Deutschen Demokratischen Republik in die gesamtdeutsche Sozialversicherung ist durch den Bestandsschutz, den die Zahlbetragsgarantie für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 in Art. 30 Abs. 5 EV gewährt, sozialverträglich gestaltet worden. Durch das Rentenüberleitungsgesetz wurde dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 erweitert (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG). Auf diese Weise wurde berücksichtigt, dass rentennahe Jahrgänge sich auf Änderungen in der Alterssicherung regelmäßig nicht einstellen konnten. Darüber hinausgehende Schritte des Gesetzgebers waren verfassungsrechtlich nicht geboten. Es liegt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er davon absieht, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden (vgl. BVerfGE 100, 1 (46)). (2) Der Gesetzgeber hat auch Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet, die an die Beitragsbemessungsgrenze heranreichende Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet haben, nicht dadurch verfassungswidrig begünstigt, dass sie trotz der niedrigeren Einzahlungen gleich hohe Renten erzielen wie der Beschwerdeführer. Es ist eine Folge der Vereinheitlichung des gesamtdeutschen Rentenrechts auf der Grundlage des SGB VI, dass die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden. Würde diese einheitliche rentenrechtliche Grenze aufgegeben, ergäben sich neue Gleichheitsprobleme, insbesondere gegenüber den in den alten Bundesländern Versicherten, für die die Beitragsbemessungsgrenze unterschiedslos gilt. Mit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen auf die übergeleiteten rentenrechtlichen Rechtspositionen blieben die Grundsätze der Rentenversicherung gewahrt, wonach eine leistungsabhängige Grundsicherung für das Risiko des Alters bereitgestellt wird (vgl. BVerfGE 100, 1 (40)). (3) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch insoweit nicht vor, als Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge, bei denen die Freiwillige Zusatzrente gesondert zur Auszahlung gekommen ist, Vertrauensschutz genießen. Die dafür maßgebliche Stichtagsregelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Hier gelten keine anderen Erwägungen als im Falle der aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigten (vgl. BVerfGE 100, 1 (46)). Es ist danach sachgerecht, dass Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge anders als der Beschwerdeführer aus den Regelungen der §§ 315 a und 315 b SGB VI Nutzen ziehen, die eine Weiterzahlung von Zusatzrenten aufgrund freiwilliger Beiträge ermöglichen. Diese Leistungen werden im Übrigen im Falle von § 315 b SGB VI nicht dynamisiert. Auf Grund von § 315 a SGB VI werden sie sogar schrittweise reduziert."
Der Senat ist aus den vom BVerfG genannten Gründen nicht von der Verfassungswidrigkeit der der Rentenberechnung zugrunde liegenden einfachgesetzlichen Vorschriften überzeugt, so dass eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Sache ans BVerfG gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 GG nicht in Betracht kommt.
Soweit der Kläger hilfsweise eine Höherversicherung geltend macht, bietet sich hierfür im SGB VI keine Rechtsgrundlage (mehr). Zwar ließ das Rentenrecht früher eine Höherversicherung zu. § 234 SGB VI a.F., wonach Personen, die vor dem 01. Januar 1992 von dem Recht der Höherversicherung Gebrauch gemacht haben, weiterhin neben Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen Beiträge zur Höherversicherung zahlen konnten, galt jedoch nur bis zum 31. Dezember 1997 und wurde mit Wirkung zum 01. Januar 1998 durch das Rentenreformgesetz 1999 gestrichen. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger höchsthilfsweise eine Rückzahlung der seiner Ansicht nach überzahlten Beiträge beansprucht. Neben den von vornherein offensichtlich nicht gegebenen Konstellationen, in denen nach § 210 SGB VI eine Beitragserstattung möglich ist (vgl. § 210 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI: nicht versicherungspflichtige Versicherte, Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit, Witwen, Witwer etc.; vgl. § 210 Abs. 1a SGB VI: versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Versicherte), kommt eine solche im Fall des Klägers auch nicht nach § 26 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) in Betracht, in dessen Absatz 2 nur die Erstattung zu Unrecht erbrachter Pflichtbeiträge geregelt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Da die Fortführung des Rechtsstreits angesichts der sich aus der eindeutigen Sach- und Rechtslage ergebenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens als missbräuchlich erschienen und der Kläger eben hierauf in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. November 2018 hingewiesen worden ist, macht der Senat von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, ihm Gerichtskosten in Höhe von 225,00 EUR aufzuerlegen, vgl. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Überprüfungsverfahrens die Neufeststellung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) und seiner anschließenden Altersrente unter Zugrundelegung höherer Entgeltpunkte für die im Beitrittsgebiet nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung der DDR vom 15. Mai 1968 (FZRVO 1968; GBl. II 1968, 154 ff.) entrichteten Beiträge.
Der 1940 geborene Kläger war ab Juli 1959 in die allgemeine Sozialversicherung der DDR einbezogen, unterbrochen lediglich durch die Zeit vom 01. April bis zum 31. August 1962 wegen Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee (NVA). Er entrichtete von September 1969 bis zum Dezember 1991 Beiträge nach der FZRVO 1968 in Höhe von 30 M bzw. zuletzt 30 DM monatlich. Zudem weisen seine Sozialversicherungsausweise für die Zeit vom 01. November 1976 bis zum 30. Juni 1990 in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) versicherte Arbeitsentgelte gemäß der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZRVO 1971; GBl. II 1971, 121 ff.) bzw. der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (FZRVO 1977; GBl. I 1977, 395 ff.) aus.
Der Kläger bezog von der Beklagten zunächst aufgrund des Bescheides vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2000 ab dem 01. August 1999 eine EU-Rente, die mit Bescheiden vom 05. Juni 2001 und 05. März 2002 jeweils ab Rentenbeginn neu festgestellt wurde. Bereits mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen EU-Rente ab dem 01. Dezember 2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, die mit Bescheiden vom 25. Juni 2001 und 21. März 2002 jeweils ab Rentenbeginn neu festgestellt wurde. Hierbei berücksichtigte die Beklagte zum einen für die Zeit vom 01. April bis zum 31. August 1962, zum anderen auch für die Zeit vom 01. September 1967 bis zum 07. April 1990 nach § 6 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als versichert geltende Arbeitsverdienste. Sie ermittelte wegen der Beiträge nach der FZRVO 1968 für die Rentenwertfeststellung fiktive als versichert geltende Verdienste, indem sie die in Mark der DDR gezahlten Beiträge im Verhältnis 1: 1 auf DM hochwertete, sie dann verzehnfachte und schließlich durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusätzlich auf bundesdeutsches Lohnniveau anhob. Ansonsten bestimmte sie die maßgeblichen Verdienste, indem sie die wirklich in Mark der DDR erzielten Beträge ebenfalls im Verhältnis 1:1 auf DM hochwertete und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfachte. Anschließend berechnete sie für die von ihr unterstellten Bereiche "Beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialversicherung (SVA)", "Verdienst nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)", "Freiwilliger Beitrag" (nach der FZRVO 1968) und "Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt wurden (FZR)" jeweils anteilig fiktive Entgeltbeträge, deren kalenderjährliche Summe jeweils auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (West) beschränkt war. Im Wesentlichen hiervon ausgehend lagen der Ermittlung des Rentenwerts damit insgesamt 59,7668 persönliche Entgeltpunkte (EP) (Ost) zugrunde.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 05. November 2001 der Sache nach wohl eigentlich nur die Überprüfung der EU-Rente, indem er die entsprechenden Bescheide in Bezug nahm. Er führte zur Begründung aus, er habe überdurchschnittliche hohe Vorkehrungen zur Alterssicherung getroffen, indem er erhebliche zusätzliche Beiträge eingezahlt habe. Deshalb sei es nicht hinnehmbar, dass hier eine Kappung der anzurechnenden Entgeltpunkte aufgrund der gesamtdeutschen Beitragsbemessungsgrenze erfolge und keine Rückzahlungsmöglichkeit bestehe. Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 05. November 2001 als Überprüfungsantrag bzgl. der Bescheide vom 05. Juni und 25. Juni 2001 und lehnte diesen mit Bescheid vom 14. Februar 2002 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 15. März 2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 zurück. Darin führte die Beklagte zur Begründung aus, dass die Vorschriften zur Berechnung von Renten die Berücksichtigung von Entgelten im Beitrittsgebiet höchstens bis zur jeweils in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze vorsähen, wie sich aus § 260 SGB VI ergebe. Das anschließende Klageverfahren S 32 R 621/07 vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam endete für den Kläger erfolglos, vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 14. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2007. Zur Begründung führte er aus, dass ein Verstoß gegen Art. 14 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vorliege. Versicherte, für die in den alten Bundesländern zu hohe Beiträge entrichtet worden seien, hätten gemäß § 26 Abs. 2 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beiträge. Diese Ungleichbehandlung sei nicht hinzunehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Juli 2013 ab. Den am 09. August 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 als unbegründet zurück und verwies u.a. auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des SG Potsdam vom 19. Oktober 2011.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 14. November 2013 zum SG Berlin erhobenen Klage weiterverfolgt. Das SG hat die Klage – mit Einverständnis der Beteiligten im Wege schriftlicher Entscheidung – mit Urteil vom 19. Januar 2017 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) für eine Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2007 nicht gegeben seien, wofür die Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht auf das Urteil des SG Potsdam vom 19. Oktober 2011 habe verweisen dürfen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Januar 2017 zugestellte Urteil am 24. Februar 2017 Berufung eingelegt. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen. Sofern das geltende Recht keine gesonderte Abgeltung seiner Freiwilligen Beiträge nach der FZRVO 1968 vorsehe, müssten diese in verfassungskonformer Auslegung zumindest wie Höherversicherungsbeiträge abgegolten werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 05. März 2002 und 21. März 2002 zu ändern und ihm die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie die Altersrente unter vollständiger Berücksichtigung der von ihm ab September 1969 gezahlten Beiträge zur FZR über die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze hinaus neu zu berechnen, hilfsweise diese Beiträge als Höherversicherungsbeiträge anzurechnen oder zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht.
Er hat zunächst nicht den hauptantragsweise geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme (Änderung) der Bescheide vom 05. März 2002 und 21. März 2002 sowie auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einer Altersrente unter vollständiger Berücksichtigung der auf der Grundlage seiner ab September 1969 nach der FZRVO 1968 gezahlten Beiträgen fiktiv ermittelten Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach die Beklagte einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen hat, wenn bei seinem Erlass u.a. das Recht unrichtig angewandt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von der Beklagten mit den vorgenannten Rentenbescheiden getroffenen Feststellungen sind rechtmäßig. Die Rentenberechnung stellt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft dar. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der dem Kläger zuerkannten Renten nicht korrekt ermittelt, sachlich unzutreffend und rechnerisch falsch festgestellt worden wäre. Der Kläger erhebt keine konkreten Einwendungen und macht keine Fehler in der Berechnung geltend, sondern hält das angewandte Rentenrecht für verfassungswidrig. Darin ist ihm nicht zu folgen.
Die Beklagte hat die persönlichen EP (Ost) unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI (i.V.m. §§ 256a und 259b SGBVI) sowie der nach § 260 S. 2 SGB VI für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anzuwendenden, im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen festgesetzt. Diese Vorschriften treffen für Rentenberechtigte wie den Kläger, deren Recht auf Rente erst nach dem 01. Januar 1992 entstanden ist, ergänzende Bestimmungen zu den §§ 63 ff. SGB VI. § 256a SGB VI schreibt im Einzelnen vor, wie in der ehemaligen DDR zurückgelegte "Beitragszeiten" in das durch das SGB VI geregelte System der gesetzlichen Rentenversicherung einzubringen sind. Speziell für Rechte und Anwartschaften auf der Grundlage der FZRVO 1968 sieht § 256a Abs. 2 S. 4 SGB VI (vormals § 256a Abs. 2 S. 2 SGB VI) in Anlehnung an § 27 Abs. 3 der 1. Durchführungsbestimmung zur FZRVO 1971 vom 10. Februar 1971 (GBl. II 1971, S 128 f.) vor, dass abweichend von der beitragsorientierten Wertermittlung von Rechten nach der FZRVO 1968 überhaupt in der Weise erstmals "Verdienste" ermittelt und als bundesrechtlich maßgeblich zugrunde gelegt werden, dass das Zehnfache der (ursprünglich in Mark der DDR) gezahlten Beiträge als Verdienst gilt. Anstelle einer Fortführung als eigenständige Leistung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist demgemäß das SGB VI dazu übergegangen, die entsprechenden Positionen im Rahmen der Rentenwertbestimmung zu berücksichtigen. Mit der FZRVO 1968 hatte der Gesetzgeber der DDR eine Neuordnung der freiwilligen Versicherung auf Alters- und Invalidenrente im Rahmen ihres Rentenrechts eingeleitet, die dann durch die FZRVO 1971 bzw. die FZRVO 1977 neu gestaltet wurde (vgl. zur Entwicklung und Zielsetzung: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R -, in juris Rn. 23 m.w.N.). Bestand bei Inkrafttreten der FZRVO 1971 am 01. März 1971 bzw. der FZRVO 1977 am 01. Januar 1978 eine Versicherung nach der FZRVO 1968, konnte diese fortgesetzt werden (§ 37 FZRVO 1971 bzw. § 39 Abs. 2 FZRVO 1977). Die Höhe nach der FZRVO 1968 zu erbringender Leistungen ergab sich aus der Summe der kalenderjährlichen Teilbeträge, die entsprechend einem in Tabellen bestimmten und nach dem Lebensalter im Jahr der Beitragsentrichtung gestaffelten Prozentsatz aus dem gezahlten Jahresbeitrag ermittelt wurden (vgl. §§ 7 ff. FZRVO 1968). Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag (EV); BGBl. II 1990, S. 889 ff.) hatte bundesrechtlich Rechte und Anwartschaften nach der FZRVO in Anlehnung an §§ 9, 17 des übergangsrechtlich (als sekundäres Bundesrecht) zunächst fortgeltenden (EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I 1990, S. 495 ff.) ursprünglich zwar bereits ausdrücklich dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet, jedoch außerhalb der Gruppierungen Sozialpflichtversicherung und FZR einerseits bzw. Zusatz- und Sonderversorgungssysteme andererseits als eigenständige Kategorie behandelt (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 8). § 315b Nr. 3 SGB VI behält diese Vorgehensweise hinsichtlich der sogenannten Bestandsrentner bei, die bereits vor Inkrafttreten des SGB VI am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Zusatzrente nach der FZRVO 1968 hatten. Im Übrigen ist die FZRVO 1968 durch Art. 41 Nr. 5 des Renten-Überleitungsgesetzes zum 01. Januar 1992 aufgehoben und die Abgeltung von Anwartschaften in Anlehnung an das Modell des § 38 Abs. 2 FZRVO 1971 in § 256a Abs. 2 S. 2 SGB VI (jetzt § 256a Abs.2 S. 4 SGB VI) vorgenommen worden (BSG, a.a.O. Rn. 24, unter Verweis auf Diel in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, Stand: 1995, § 256a Rn. 140 ff.). Ergänzend zu §§ 256a, 259b SGB VI bestimmt § 260 S. 2 SGB VI, dass für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden.
Das geltenden Bundesrecht kennt keine Rechtsgrundlage dafür, im Rahmen der Wertfestsetzung von Rentenrechten nach dem SGB VI fiktive DM-Verdienste oberhalb seiner jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, die sich auf der Grundlage der FZRVO 1968 (siehe grundlegend hierzu BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R -, in juris) oder der FZRVO 1971 bzw. 1977 (siehe grundlegend hierzu BSG, Urteile vom 09. November 1999 – B 4 RA 2/99 R – und 29. Juni 2000 – B 4 RA 42/99 R -, jeweils in juris) entrichteten Beiträgen oder den nach dem AAÜG als versichert geltenden Verdiensten (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/03 R -, in juris) – neben den für die Beitragsentrichtung zur Pflichtversicherung der DDR ermittelten fiktiven Verdiensten - ergeben. Die Begrenzung der fiktiv ermittelten Verdienste nach §§ 256a, 259b SGB VI durch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze der bundesdeutschen Rentenversicherung (§ 260 S. 2 SGB VI) verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. hierzu bereits ausführlich die angeführten Entscheidungen des BSG vom 09. November 1999, 29. Juni 2000, 16. November 2000 und 10. April 2003). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 – 1 BvR 586/98 - die mittelbar angegriffene Regelung des § 260 S. 2 SGB VI ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen und hierzu ausgeführt (zitiert nach juris Rn. 12 ff.): "a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1 (33 f.)). Für die Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung kann nichts anderes gelten. Diese Rechtspositionen waren den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten der Sicherung ihrer Existenz. Im Hinblick auf die Beitragsleistungen, denen bei der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab 1971 ein Beitragssatz von zehn Prozent zugrunde lag, fehlt es auch nicht an einer nicht unerheblichen Eigenleistung (vgl. BVerfGE 100, 1 (34)). Der Einigungsvertrag sieht vor, dass die Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in das gesamtdeutsche Rentenrecht des SGB VI überführt werden und dass die Einzelheiten durch Bundesgesetz zu regeln sind (Art. 30 Abs. 5 EV). Die mit der Überleitung dieser Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche Recht verbundene Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenzen West sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG sind die gleichen Gründe maßgeblich, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidungen bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik eigentumsrechtlich rechtfertigen. Auch bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt; die Renten behielten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes diente einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten blieb. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen war durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (vgl. BVerfGE 100, 1 (40 f.)). Der Gesetzgeber durfte bei der Vereinheitlichung des Rentenrechts im Zuge der Wiedervereinigung im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 100, 1 (37)) ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG die Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen West unberücksichtigt lassen. b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41 (54); stRspr). Dabei war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung ein besonders großer Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfGE 100, 59 (94 f.)). bb) Nach diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach keiner Richtung hin ersichtlich. (1) Der Beschwerdeführer ist nicht verfassungswidrig gegenüber jüngeren Versicherten aus den neuen Bundesländern benachteiligt, die nach der Wiedervereinigung Zugang zu zusätzlichen Formen der Alterssicherung außerhalb des SGB VI hatten oder haben. Die Überführung der Renten und Rentenanwartschaften aus der Deutschen Demokratischen Republik in die gesamtdeutsche Sozialversicherung ist durch den Bestandsschutz, den die Zahlbetragsgarantie für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 in Art. 30 Abs. 5 EV gewährt, sozialverträglich gestaltet worden. Durch das Rentenüberleitungsgesetz wurde dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 erweitert (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG). Auf diese Weise wurde berücksichtigt, dass rentennahe Jahrgänge sich auf Änderungen in der Alterssicherung regelmäßig nicht einstellen konnten. Darüber hinausgehende Schritte des Gesetzgebers waren verfassungsrechtlich nicht geboten. Es liegt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er davon absieht, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden (vgl. BVerfGE 100, 1 (46)). (2) Der Gesetzgeber hat auch Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet, die an die Beitragsbemessungsgrenze heranreichende Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet haben, nicht dadurch verfassungswidrig begünstigt, dass sie trotz der niedrigeren Einzahlungen gleich hohe Renten erzielen wie der Beschwerdeführer. Es ist eine Folge der Vereinheitlichung des gesamtdeutschen Rentenrechts auf der Grundlage des SGB VI, dass die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden. Würde diese einheitliche rentenrechtliche Grenze aufgegeben, ergäben sich neue Gleichheitsprobleme, insbesondere gegenüber den in den alten Bundesländern Versicherten, für die die Beitragsbemessungsgrenze unterschiedslos gilt. Mit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen auf die übergeleiteten rentenrechtlichen Rechtspositionen blieben die Grundsätze der Rentenversicherung gewahrt, wonach eine leistungsabhängige Grundsicherung für das Risiko des Alters bereitgestellt wird (vgl. BVerfGE 100, 1 (40)). (3) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch insoweit nicht vor, als Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge, bei denen die Freiwillige Zusatzrente gesondert zur Auszahlung gekommen ist, Vertrauensschutz genießen. Die dafür maßgebliche Stichtagsregelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Hier gelten keine anderen Erwägungen als im Falle der aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigten (vgl. BVerfGE 100, 1 (46)). Es ist danach sachgerecht, dass Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge anders als der Beschwerdeführer aus den Regelungen der §§ 315 a und 315 b SGB VI Nutzen ziehen, die eine Weiterzahlung von Zusatzrenten aufgrund freiwilliger Beiträge ermöglichen. Diese Leistungen werden im Übrigen im Falle von § 315 b SGB VI nicht dynamisiert. Auf Grund von § 315 a SGB VI werden sie sogar schrittweise reduziert."
Der Senat ist aus den vom BVerfG genannten Gründen nicht von der Verfassungswidrigkeit der der Rentenberechnung zugrunde liegenden einfachgesetzlichen Vorschriften überzeugt, so dass eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Sache ans BVerfG gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 GG nicht in Betracht kommt.
Soweit der Kläger hilfsweise eine Höherversicherung geltend macht, bietet sich hierfür im SGB VI keine Rechtsgrundlage (mehr). Zwar ließ das Rentenrecht früher eine Höherversicherung zu. § 234 SGB VI a.F., wonach Personen, die vor dem 01. Januar 1992 von dem Recht der Höherversicherung Gebrauch gemacht haben, weiterhin neben Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen Beiträge zur Höherversicherung zahlen konnten, galt jedoch nur bis zum 31. Dezember 1997 und wurde mit Wirkung zum 01. Januar 1998 durch das Rentenreformgesetz 1999 gestrichen. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger höchsthilfsweise eine Rückzahlung der seiner Ansicht nach überzahlten Beiträge beansprucht. Neben den von vornherein offensichtlich nicht gegebenen Konstellationen, in denen nach § 210 SGB VI eine Beitragserstattung möglich ist (vgl. § 210 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI: nicht versicherungspflichtige Versicherte, Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit, Witwen, Witwer etc.; vgl. § 210 Abs. 1a SGB VI: versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Versicherte), kommt eine solche im Fall des Klägers auch nicht nach § 26 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) in Betracht, in dessen Absatz 2 nur die Erstattung zu Unrecht erbrachter Pflichtbeiträge geregelt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Da die Fortführung des Rechtsstreits angesichts der sich aus der eindeutigen Sach- und Rechtslage ergebenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens als missbräuchlich erschienen und der Kläger eben hierauf in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. November 2018 hingewiesen worden ist, macht der Senat von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, ihm Gerichtskosten in Höhe von 225,00 EUR aufzuerlegen, vgl. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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