Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 4 R 24/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 800/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1983 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung des aus seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar erzielten Entgeltes bei dem ihm für die Zeit vom 10.06. bis 29.07.2015 gezahlten Übergangsgeld.
Er beantragte bei der Beklagten im Februar 2015 unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dazu gab er an, tätig sei er als "Künstler & Publizist und Rechtsreferendar". Eine Schwerbehinderung sei bei ihm nicht festgestellt worden (Anlage zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 17.02.2015). Die Frage nach der Ausübung einer Beschäftigung, aus der nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist bzw. durch Bezug einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe, beantwortete er mit "Ja" (Antrag vom 17.02.2015).
Die Beklagte bewilligte eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Bescheid vom 16.04.2015), die vom 10.06.2015 bis 29.07.2015 in einer Rehabilitationseinrichtung in Bad I durchgeführt wurde.
Der Kläger gab an (21.04.2015), er sei seit April 2012 bis heute Rechtsreferendar. Durch einen "Bescheid der Knappschaft" sei er vom 01.10.2012 bis 31.12.2014 "wieder über Künstlersozialkasse (kranken-, pflege- sowie renten-) versichert".
In einer Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld (29.04.2015) teilte das Hanseatische Oberlandesgericht, Personalstelle für Referendare, mit, der Kläger befinde sich seit dem 02.04.2012 als Referendar in einem öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Letzter Arbeitstag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei der 30.09.2014 und der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit - bei Kürzung der gesamten Unterhaltsbeihilfe vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 - die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 gewesen. Im Juni 2014 habe der Bruttobetrag des festen Monatsentgelts 950 EUR und der Nettobetrag 928 EUR betragen.
Die BKK Euregio bescheinigte (10.06.2015), das Krankengeld des Klägers sei in Höhe der Angaben durch die Künstlersozialkasse (KSK) berechnet worden. Nach deren Auskunft (18.11.2014) habe das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen des Klägers ab Oktober 2013 5250 EUR und ab Januar 2014 5390 EUR betragen.
Ausgehend von den im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 geleisteten Entgelten berechnete die Beklagte die Höhe des Übergangsgeldes mit 7,64 EUR (Berechnung vom 23.06.2015). Unter Berücksichtigung einer "Verrechnung Beitragszuschlag PV" in Höhe von 0,03 EUR bewilligte sie dem Kläger für die Dauer der mit Bescheid vom 16.04.2015 gewährten Leistung ab 10.06.2015 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 7,61 EUR (Bescheid vom 24.06.2015).
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch (Eingang der Schreiben am 08.07.2015, 30.07.2015, 11.09.2015, 25.09.2015 und 07.10.2015) vertrat der Kläger die Auffassung, das Übergangsgeld habe sich nach der Höhe der Unterhaltsbeihilfe für Referendare zu richten, die 950 EUR betrage. Seit dem 01.01.2015 sei er hauptberuflich wieder Referendar. Als solcher sei er nach Aufhebung eines Bescheides der Knappschaft vom 14.09.2012 durch das Sozialgericht (SG) Hamburg versicherungspflichtig. In dem - vorgelegten - Urteil vom 24.09.2015 (S 25 KR 1296/12) war dieses SG von einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgegangen.
Bei der Entlassung aus der Reha-Maßnahme wurde der Kläger bei aktuell noch reduzierter Belastbarkeit als arbeitsunfähig angesehen, allerdings auch für fähig gehalten, die Tätigkeit als juristischer Referendar am Oberlandesgericht und selbständiger Publizist täglich 6 Stunden und mehr zu verrichten (Entlassungsbericht vom 03.08.2015).
Die Beklagte berechnete die Höhe des Übergangsgeldes wiederholt (26.08.2015, 14.09.2015, 04.11.2015 und 30.01.2017). Sie vermerkte nach einem Telefonat mit der BKK (14.09.2015), der Kläger sei aufgrund der Tätigkeit als Referendar versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Bis zum 31.12.2014 sei die Versicherungspflicht in der KSK vorrangig gewesen. Sie teilte dem Kläger mit, eine Neuberechnung des Übergangsgeldes nach der vorliegenden Entgeltbescheinigung sei nicht möglich. Als Rechtsreferendar würden von seinem Bruttogehalt Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung würden nicht abgeführt. Dies bestätige auch das Urteil des SG Hamburg (Schreiben vom 06.11.2015).
Nach einer Untätigkeitsklage des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.06.2015 mit der Begründung zurück, in der Beschäftigung als Referendar sei der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da aus dieser Beschäftigung keine Beiträge gezahlt würden, könne sie nicht für die Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt werden. Es könnten nur die Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, die vor Beginn der Rehabilitationsleistung für den Bemessungszeitraum tatsächlich entrichtet worden seien (Widerspruchsbescheid vom 26.11.2015).
Die zuvor beim SG Hamburg (S 51 R 1219/15) am 21.10.2015 erhobene Untätigkeitsklage führte der Kläger nach Erhalt des Widerspruchsbescheides ausdrücklich "als Verpflichtungsklage fort".
Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Höhe seines Übergangsgeldes lehnte das SG Hamburg ab (Beschluss vom 03.12.2015, Az.: S 51 R 1218/15 ER). Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht (LSG) Hamburg zurück (Beschluss vom 21.12.2015, Az.: L 2 R 140/15 B ER). Den erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sah das SG Hamburg als unzulässig an (Beschluss vom 28.12.2015, Az.: S 51 R 1380/15 ER) und verwarf eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 03.12.2015 als unzulässig (Beschluss vom 28.12.2015, Az.: S 51 R 1379/15 ER RG). Einen weiteren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das SG Hamburg ab (Beschluss vom 09.02.2016, Az.: S 51 R 75/16 ER). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das LSG Hamburg zurück (Beschluss vom 18.02.2016, Az.: L 2 R 17/16 B ER).
Nach Akteneinsicht des Klägers (Mitteilung des Amtsgerichts Bocholt vom 31.05.2016) und Vorlage des Widerspruchsbescheides hörte das SG Hamburg die Beteiligten zu seiner Absicht an, den Rechtsstreit an das SG Münster zu verweisen (Schreiben vom 15.08.2016).
Der Kläger teilte mit, ab September 2016 werde er voraussichtlich in Bocholt wohnen. Sein Referendariat habe nie geruht. Das Hanseatische Oberlandesgericht, Personalstelle für Referendare, berichtete (10.10.2016 und 20.10.2016), der Kläger sei mit Bescheid vom 17.05.2016 mit Wirkung zum 30.06.2016 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen worden. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme sei angeordnet worden. Der Widerspruch des Klägers sei mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016 zurückgewiesen worden. Über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe das Verwaltungsgericht Hamburg noch nicht entschieden. Ab dem 01.10.2014 sei der Kläger durchgehend krank gewesen und bis zur Entlassung nicht mehr zum Dienst erschienen.
Das SG Hamburg erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das SG Münster (Beschluss vom 29.11.2016).
Das SG Münster hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
den Bescheid der Beklagte vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das ihm gewährte Übergangsgeld unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar bei der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu berechnen.
Es hat die Klage - nach Anhörung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.08.2017, zugestellt am 04.09.2017). Bei verständiger Würdigung seines schriftsätzlichen Vorbringens sei das Begehren des Klägers auf Neuberechnung des Übergangsgeldes unter Einbeziehung der Beschäftigung als Rechtsreferendar gerichtet. Darauf bestehe kein Anspruch. Denn für die Beschäftigung als Referendar bestehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Gemäß § 136 Abs. 3 SGG werde von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 folge. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.
Mit der am 12.09.2017 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Hinweis auf ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.01.2009 (1 Bf 69/05) weiter, bittet um Hinweise des Gerichts und meint, er brauche wegen anderweitiger gegen die Beklagte gerichteter Verfahren ein Urteil, das feststelle, dass die während des Referendariats erhaltene Unterhaltsleistung kein Arbeitsentgelt, sondern eine Sozialleistung sei. Die rechtliche Qualität der Unterhaltsbeihilfe spiele bei der Höhe des Übergangsgeldes sehr wohl eine Rolle. Handele es sich um eine Sozialleistung, läge die Höhe des Übergangsgeldes bei 0 Euro. Möglicherweise werde dann das Übergangsgeld zurückgefordert. Seine Schwerbehinderung schränke ihn in seinen Kommunikationsfähigkeiten ein. Die Frage, ob er die Berücksichtigung des Entgelts aus der Beschäftigung als Rechtsreferendar zusätzlich oder anstelle der bisher berücksichtigten Einkünfte beim Übergangsgeld begehre, könne er zurzeit nicht beantworten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und sieht in dem Berufungsvorbringen des Klägers keine neuen, relevanten Gesichtspunkte, die zu einer Änderung ihrer Rechtsauffassung führen könnten. Nach wie vor begehre der Kläger die Neuberechnung des für den Zeitraum der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bewilligten Übergangsgeldanspruchs unter Berücksichtigung der als Rechtsreferendar erhaltenen Unterhaltsbeihilfe. Hierfür gebe es keine rechtliche Anspruchsgrundlage. Das Übergangsgeld sei in Höhe und Bezugsdauer korrekt berechnet worden. Auch wenn man die Unterhaltsbeihilfe, wie vom Kläger dargestellt, als Sozialleistung klassifiziere, stelle sie doch keine der in § 20 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen dar. Selbst man dies bejahe, fehle es zumindest an der Voraussetzung, dass die Leistung aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berechnet wurde. Bei den in ihren Akten enthaltenen "Bescheiden" vom 30.01.2017 und 15.06.2017, die nicht versandt worden seien, handele es sich lediglich um interne Korrekturen des Versicherungskontos des Klägers. Eine fiktive Berechnung des Übergangsgeldes auf Grundlage der Unterhaltsbeihilfe als Rechtsreferendar habe - bei Aufrechnung bereits gezahlter 374,36 EUR - einen Restbetrag von 481,32 EUR ergeben.
Das Gericht hat dem Kläger mitgeteilt, zulässiger Streitgegenstand sei unter Berücksichtigung des Regelungsgehaltes der angefochtenen Bescheide und des angefochtenen Gerichtsbescheides lediglich die Frage, ob bei dem für die Zeit vom 10.06.2015 bis 29.07.2015 gezahlten Übergangsgeld das aus der Beschäftigung als Rechtsreferendar erzielte Entgelt zugrunde zu legen ist, nicht eine Feststellung der rechtlichen Qualität bzw. Einordnung einer Unterhaltsbeihilfe (Schreiben vom 20.12.2017 und 28.03.2018). Ihm ist eine Frist gemäß § 106a SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG zum 31.01.2018 gesetzt worden (Schreiben vom 28.12.2017, zugestellt am 30.12.2017).
Das Gesuch des Klägers, den Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat der Senat zurückgewiesen (Beschluss vom 21.02.2018).
Das Gericht hat den Kläger ferner auf eine mögliche Unzulässigkeit der Berufung (Schreiben vom 29.03.2018) sowie unter anderem auf einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren unveränderten Sachverhalt hingewiesen (Schreiben vom 05.04.2018). Es hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.04.2018 abgelehnt (Beschluss vom 11.04.2018, zugestellt am 12.04.2018).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Bei - mangels konkreter Antragstellung notwendiger - Auslegung des klägerischen Vorbringens ergeben sich seine Begehren, zum einen eine Untätigkeit der Beklagten festzustellen, zum anderen festzustellen, dass es sich bei der aufgrund der Tätigkeit als Rechtsreferendar erhaltenen Unterhaltsbeihilfe um eine Sozialleistung gehandelt habe, im Übrigen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.08.2017 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 10.06.2015 bis 29.07.2015 Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar zu zahlen.
Unzulässig ist die Berufung, soweit der Kläger - jedenfalls noch zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens - die Feststellung einer Untätigkeit der Beklagten begehrt hat. Nach der erstinstanzlich auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgten Umstellung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage auf eine Verpflichtungsklage fehlt es insoweit an einem Feststellungsinteresse. Gleiches gilt für sein späteres Begehren, festzustellen, dass es sich bei der erhaltenen Unterhaltsbeihilfe nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Sozialleistung gehandelt habe. Die insoweit behauptete (bloße) Möglichkeit einer Neuberechnung des erhaltenen Übergangsgeldes mit nachfolgend lediglich befürchteter Rückforderung seitens der Beklagten begründet kein in dem vorliegenden Verfahren bestehendes rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung.
Zulässig ist die Berufung, soweit der Kläger begehrt, das ihm im Zeitraum vom 10.06.2015 bis 29.07.2015 gezahlte Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar neu zu berechnen und zu zahlen. Insoweit legt der Senat das Begehren des Klägers dahin aus, dass er die Berücksichtigung der erhaltenen Unterhaltsbeihilfe zusätzlich und somit insgesamt die Zahlung eines weiteres Übergangsgeldes in Höhe von 855,66 EUR, also mehr als 750 EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG), begehrt.
Insoweit ist die Berufung jedoch unbegründet. Sowohl die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2015 als auch das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31.08.2017 haben bereits zutreffend dargelegt, dass darauf aufgrund der in der Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigung gemäß § 5 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI sowie fehlender Beitragsentrichtung für diese Tätigkeit kein Anspruch besteht. Insoweit folgt der Senat der Begründung der angefochtenen Bescheide ebenso wie der des angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht gemäß §§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 1 SGG bzw. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Versicherungsfrei sind gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VI auch dann, wenn diese Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger vor. Bei dem von ihm als Rechtsreferendar geleisteten Vorbereitungsdienst hat es sich gemäß § 37 Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis gehandelt. Nach Abs. 2 S. 6 dieser Norm wird Referendarinnen und Referendaren nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährt.
Zutreffend hat die Beklagte das dem Kläger gezahlte Übergangsgeld somit lediglich aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berechnet. Denn Anspruch auf Übergangsgeld haben lediglich Versicherte (§ 20 SGB VI). Beiträge zur Rentenversicherung im Sinne von § 20 Nr. 3 Buchst. a und b SGB VI sind aus der Tätigkeit des Klägers als Rechtsreferendar nicht gezahlt worden. Mangels dieser Beitragszahlung bildet die erhaltene Unterhaltsbeihilfe auch keine Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld im Sinne von § 21 SGB VI bzw. § 66 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der 1983 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung des aus seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar erzielten Entgeltes bei dem ihm für die Zeit vom 10.06. bis 29.07.2015 gezahlten Übergangsgeld.
Er beantragte bei der Beklagten im Februar 2015 unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dazu gab er an, tätig sei er als "Künstler & Publizist und Rechtsreferendar". Eine Schwerbehinderung sei bei ihm nicht festgestellt worden (Anlage zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 17.02.2015). Die Frage nach der Ausübung einer Beschäftigung, aus der nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist bzw. durch Bezug einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe, beantwortete er mit "Ja" (Antrag vom 17.02.2015).
Die Beklagte bewilligte eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Bescheid vom 16.04.2015), die vom 10.06.2015 bis 29.07.2015 in einer Rehabilitationseinrichtung in Bad I durchgeführt wurde.
Der Kläger gab an (21.04.2015), er sei seit April 2012 bis heute Rechtsreferendar. Durch einen "Bescheid der Knappschaft" sei er vom 01.10.2012 bis 31.12.2014 "wieder über Künstlersozialkasse (kranken-, pflege- sowie renten-) versichert".
In einer Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld (29.04.2015) teilte das Hanseatische Oberlandesgericht, Personalstelle für Referendare, mit, der Kläger befinde sich seit dem 02.04.2012 als Referendar in einem öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Letzter Arbeitstag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei der 30.09.2014 und der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit - bei Kürzung der gesamten Unterhaltsbeihilfe vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 - die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 gewesen. Im Juni 2014 habe der Bruttobetrag des festen Monatsentgelts 950 EUR und der Nettobetrag 928 EUR betragen.
Die BKK Euregio bescheinigte (10.06.2015), das Krankengeld des Klägers sei in Höhe der Angaben durch die Künstlersozialkasse (KSK) berechnet worden. Nach deren Auskunft (18.11.2014) habe das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen des Klägers ab Oktober 2013 5250 EUR und ab Januar 2014 5390 EUR betragen.
Ausgehend von den im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 geleisteten Entgelten berechnete die Beklagte die Höhe des Übergangsgeldes mit 7,64 EUR (Berechnung vom 23.06.2015). Unter Berücksichtigung einer "Verrechnung Beitragszuschlag PV" in Höhe von 0,03 EUR bewilligte sie dem Kläger für die Dauer der mit Bescheid vom 16.04.2015 gewährten Leistung ab 10.06.2015 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 7,61 EUR (Bescheid vom 24.06.2015).
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch (Eingang der Schreiben am 08.07.2015, 30.07.2015, 11.09.2015, 25.09.2015 und 07.10.2015) vertrat der Kläger die Auffassung, das Übergangsgeld habe sich nach der Höhe der Unterhaltsbeihilfe für Referendare zu richten, die 950 EUR betrage. Seit dem 01.01.2015 sei er hauptberuflich wieder Referendar. Als solcher sei er nach Aufhebung eines Bescheides der Knappschaft vom 14.09.2012 durch das Sozialgericht (SG) Hamburg versicherungspflichtig. In dem - vorgelegten - Urteil vom 24.09.2015 (S 25 KR 1296/12) war dieses SG von einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgegangen.
Bei der Entlassung aus der Reha-Maßnahme wurde der Kläger bei aktuell noch reduzierter Belastbarkeit als arbeitsunfähig angesehen, allerdings auch für fähig gehalten, die Tätigkeit als juristischer Referendar am Oberlandesgericht und selbständiger Publizist täglich 6 Stunden und mehr zu verrichten (Entlassungsbericht vom 03.08.2015).
Die Beklagte berechnete die Höhe des Übergangsgeldes wiederholt (26.08.2015, 14.09.2015, 04.11.2015 und 30.01.2017). Sie vermerkte nach einem Telefonat mit der BKK (14.09.2015), der Kläger sei aufgrund der Tätigkeit als Referendar versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Bis zum 31.12.2014 sei die Versicherungspflicht in der KSK vorrangig gewesen. Sie teilte dem Kläger mit, eine Neuberechnung des Übergangsgeldes nach der vorliegenden Entgeltbescheinigung sei nicht möglich. Als Rechtsreferendar würden von seinem Bruttogehalt Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung würden nicht abgeführt. Dies bestätige auch das Urteil des SG Hamburg (Schreiben vom 06.11.2015).
Nach einer Untätigkeitsklage des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.06.2015 mit der Begründung zurück, in der Beschäftigung als Referendar sei der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da aus dieser Beschäftigung keine Beiträge gezahlt würden, könne sie nicht für die Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt werden. Es könnten nur die Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, die vor Beginn der Rehabilitationsleistung für den Bemessungszeitraum tatsächlich entrichtet worden seien (Widerspruchsbescheid vom 26.11.2015).
Die zuvor beim SG Hamburg (S 51 R 1219/15) am 21.10.2015 erhobene Untätigkeitsklage führte der Kläger nach Erhalt des Widerspruchsbescheides ausdrücklich "als Verpflichtungsklage fort".
Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Höhe seines Übergangsgeldes lehnte das SG Hamburg ab (Beschluss vom 03.12.2015, Az.: S 51 R 1218/15 ER). Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht (LSG) Hamburg zurück (Beschluss vom 21.12.2015, Az.: L 2 R 140/15 B ER). Den erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sah das SG Hamburg als unzulässig an (Beschluss vom 28.12.2015, Az.: S 51 R 1380/15 ER) und verwarf eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 03.12.2015 als unzulässig (Beschluss vom 28.12.2015, Az.: S 51 R 1379/15 ER RG). Einen weiteren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das SG Hamburg ab (Beschluss vom 09.02.2016, Az.: S 51 R 75/16 ER). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das LSG Hamburg zurück (Beschluss vom 18.02.2016, Az.: L 2 R 17/16 B ER).
Nach Akteneinsicht des Klägers (Mitteilung des Amtsgerichts Bocholt vom 31.05.2016) und Vorlage des Widerspruchsbescheides hörte das SG Hamburg die Beteiligten zu seiner Absicht an, den Rechtsstreit an das SG Münster zu verweisen (Schreiben vom 15.08.2016).
Der Kläger teilte mit, ab September 2016 werde er voraussichtlich in Bocholt wohnen. Sein Referendariat habe nie geruht. Das Hanseatische Oberlandesgericht, Personalstelle für Referendare, berichtete (10.10.2016 und 20.10.2016), der Kläger sei mit Bescheid vom 17.05.2016 mit Wirkung zum 30.06.2016 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen worden. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme sei angeordnet worden. Der Widerspruch des Klägers sei mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016 zurückgewiesen worden. Über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe das Verwaltungsgericht Hamburg noch nicht entschieden. Ab dem 01.10.2014 sei der Kläger durchgehend krank gewesen und bis zur Entlassung nicht mehr zum Dienst erschienen.
Das SG Hamburg erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das SG Münster (Beschluss vom 29.11.2016).
Das SG Münster hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
den Bescheid der Beklagte vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das ihm gewährte Übergangsgeld unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar bei der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu berechnen.
Es hat die Klage - nach Anhörung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.08.2017, zugestellt am 04.09.2017). Bei verständiger Würdigung seines schriftsätzlichen Vorbringens sei das Begehren des Klägers auf Neuberechnung des Übergangsgeldes unter Einbeziehung der Beschäftigung als Rechtsreferendar gerichtet. Darauf bestehe kein Anspruch. Denn für die Beschäftigung als Referendar bestehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Gemäß § 136 Abs. 3 SGG werde von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 folge. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.
Mit der am 12.09.2017 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Hinweis auf ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.01.2009 (1 Bf 69/05) weiter, bittet um Hinweise des Gerichts und meint, er brauche wegen anderweitiger gegen die Beklagte gerichteter Verfahren ein Urteil, das feststelle, dass die während des Referendariats erhaltene Unterhaltsleistung kein Arbeitsentgelt, sondern eine Sozialleistung sei. Die rechtliche Qualität der Unterhaltsbeihilfe spiele bei der Höhe des Übergangsgeldes sehr wohl eine Rolle. Handele es sich um eine Sozialleistung, läge die Höhe des Übergangsgeldes bei 0 Euro. Möglicherweise werde dann das Übergangsgeld zurückgefordert. Seine Schwerbehinderung schränke ihn in seinen Kommunikationsfähigkeiten ein. Die Frage, ob er die Berücksichtigung des Entgelts aus der Beschäftigung als Rechtsreferendar zusätzlich oder anstelle der bisher berücksichtigten Einkünfte beim Übergangsgeld begehre, könne er zurzeit nicht beantworten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und sieht in dem Berufungsvorbringen des Klägers keine neuen, relevanten Gesichtspunkte, die zu einer Änderung ihrer Rechtsauffassung führen könnten. Nach wie vor begehre der Kläger die Neuberechnung des für den Zeitraum der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bewilligten Übergangsgeldanspruchs unter Berücksichtigung der als Rechtsreferendar erhaltenen Unterhaltsbeihilfe. Hierfür gebe es keine rechtliche Anspruchsgrundlage. Das Übergangsgeld sei in Höhe und Bezugsdauer korrekt berechnet worden. Auch wenn man die Unterhaltsbeihilfe, wie vom Kläger dargestellt, als Sozialleistung klassifiziere, stelle sie doch keine der in § 20 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen dar. Selbst man dies bejahe, fehle es zumindest an der Voraussetzung, dass die Leistung aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berechnet wurde. Bei den in ihren Akten enthaltenen "Bescheiden" vom 30.01.2017 und 15.06.2017, die nicht versandt worden seien, handele es sich lediglich um interne Korrekturen des Versicherungskontos des Klägers. Eine fiktive Berechnung des Übergangsgeldes auf Grundlage der Unterhaltsbeihilfe als Rechtsreferendar habe - bei Aufrechnung bereits gezahlter 374,36 EUR - einen Restbetrag von 481,32 EUR ergeben.
Das Gericht hat dem Kläger mitgeteilt, zulässiger Streitgegenstand sei unter Berücksichtigung des Regelungsgehaltes der angefochtenen Bescheide und des angefochtenen Gerichtsbescheides lediglich die Frage, ob bei dem für die Zeit vom 10.06.2015 bis 29.07.2015 gezahlten Übergangsgeld das aus der Beschäftigung als Rechtsreferendar erzielte Entgelt zugrunde zu legen ist, nicht eine Feststellung der rechtlichen Qualität bzw. Einordnung einer Unterhaltsbeihilfe (Schreiben vom 20.12.2017 und 28.03.2018). Ihm ist eine Frist gemäß § 106a SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG zum 31.01.2018 gesetzt worden (Schreiben vom 28.12.2017, zugestellt am 30.12.2017).
Das Gesuch des Klägers, den Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat der Senat zurückgewiesen (Beschluss vom 21.02.2018).
Das Gericht hat den Kläger ferner auf eine mögliche Unzulässigkeit der Berufung (Schreiben vom 29.03.2018) sowie unter anderem auf einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren unveränderten Sachverhalt hingewiesen (Schreiben vom 05.04.2018). Es hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.04.2018 abgelehnt (Beschluss vom 11.04.2018, zugestellt am 12.04.2018).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Bei - mangels konkreter Antragstellung notwendiger - Auslegung des klägerischen Vorbringens ergeben sich seine Begehren, zum einen eine Untätigkeit der Beklagten festzustellen, zum anderen festzustellen, dass es sich bei der aufgrund der Tätigkeit als Rechtsreferendar erhaltenen Unterhaltsbeihilfe um eine Sozialleistung gehandelt habe, im Übrigen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.08.2017 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 10.06.2015 bis 29.07.2015 Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar zu zahlen.
Unzulässig ist die Berufung, soweit der Kläger - jedenfalls noch zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens - die Feststellung einer Untätigkeit der Beklagten begehrt hat. Nach der erstinstanzlich auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgten Umstellung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage auf eine Verpflichtungsklage fehlt es insoweit an einem Feststellungsinteresse. Gleiches gilt für sein späteres Begehren, festzustellen, dass es sich bei der erhaltenen Unterhaltsbeihilfe nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Sozialleistung gehandelt habe. Die insoweit behauptete (bloße) Möglichkeit einer Neuberechnung des erhaltenen Übergangsgeldes mit nachfolgend lediglich befürchteter Rückforderung seitens der Beklagten begründet kein in dem vorliegenden Verfahren bestehendes rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung.
Zulässig ist die Berufung, soweit der Kläger begehrt, das ihm im Zeitraum vom 10.06.2015 bis 29.07.2015 gezahlte Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar neu zu berechnen und zu zahlen. Insoweit legt der Senat das Begehren des Klägers dahin aus, dass er die Berücksichtigung der erhaltenen Unterhaltsbeihilfe zusätzlich und somit insgesamt die Zahlung eines weiteres Übergangsgeldes in Höhe von 855,66 EUR, also mehr als 750 EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG), begehrt.
Insoweit ist die Berufung jedoch unbegründet. Sowohl die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2015 als auch das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31.08.2017 haben bereits zutreffend dargelegt, dass darauf aufgrund der in der Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigung gemäß § 5 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI sowie fehlender Beitragsentrichtung für diese Tätigkeit kein Anspruch besteht. Insoweit folgt der Senat der Begründung der angefochtenen Bescheide ebenso wie der des angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht gemäß §§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 1 SGG bzw. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Versicherungsfrei sind gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VI auch dann, wenn diese Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger vor. Bei dem von ihm als Rechtsreferendar geleisteten Vorbereitungsdienst hat es sich gemäß § 37 Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis gehandelt. Nach Abs. 2 S. 6 dieser Norm wird Referendarinnen und Referendaren nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährt.
Zutreffend hat die Beklagte das dem Kläger gezahlte Übergangsgeld somit lediglich aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berechnet. Denn Anspruch auf Übergangsgeld haben lediglich Versicherte (§ 20 SGB VI). Beiträge zur Rentenversicherung im Sinne von § 20 Nr. 3 Buchst. a und b SGB VI sind aus der Tätigkeit des Klägers als Rechtsreferendar nicht gezahlt worden. Mangels dieser Beitragszahlung bildet die erhaltene Unterhaltsbeihilfe auch keine Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld im Sinne von § 21 SGB VI bzw. § 66 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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