S 81 KR 1118/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
81
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1118/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 rechtswidrig war. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Beklagte zu Recht eine Bestätigung der Kündigung der Klägerin zum 30. Juni 2004 abgelehnt hat.

Die im Dezember 1985 geborene Klägerin, die sich in der beruflichen Ausbildung befindet, wählte die Versicherung bei der beklagten Krankenkasse zum 1. September 2003.

Die ebenfalls T. BKK genannte Krankenkasse – im Folgenden "frühere T. BKK" - die in der beklagten Krankenkasse nachfolgend durch Fusion mit der BKK B. aufging, erhöhte den allgemeinen Beitragssatz vor der Fusion zuletzt zum 1. September 2003 von 11,9 auf 12,8 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz der BKK B. betrug zuletzt vor der Fusion 15,2 Prozent.

Bezüglich der Fusion der beiden Betriebskrankenkassen mit nach Angaben der Beklagten circa 650.000 Mitgliedern bei der T. BKK und circa 15.000 Mitgliedern bei der BKK B. erging am 5. Februar 2004 der Beschluss der Verwaltungsrates. Am 4. März 2004 erfolgte der nachfolgend genehmigte Beschluss über die Fusion der beiden Krankenkassen zum 1. April 2004. Am 9. März 2004 beschloss die fusionierte Krankenkasse die Festlegung des Beitragssatzes auf 13,8 Prozent im Rahmen der In-Kraft-Setzung der neuen Satzung zum 1. April 2004. Das Bundesversicherungsamt genehmigte diese Regelung mit Bescheid vom 25. März 2004.

Die Klägerin erklärte am 20. April 2004 die Kündigung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 30. Juni 2004 und begründete ihre Erklärung damit, dass die Beklagte zum 1. Juni 2004 den Beitragssatz erhöht habe.

Die Beklagte lehnte eine Bestätigung der Kündigung zum 30. Juni 2004 mit Bescheid vom 26. April 2004 ab und wies den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin für 18 Monate an ihre Mitgliedschaft gebunden sei. Krankenkassen würden im Falle ihrer Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse mit dem Wirksamwerden dieser Vereinigung geschlossen. Damit würden gleichzeitig auch die in den jeweiligen Satzungen bestimmten Beitragssätze außer Kraft treten. Mit der neu beschlossenen Satzung sei auch ein neuer Beitragssatz festgesetzt worden. Dieser neu festgesetzte Beitragssatz sei rechtlich ohne Bezug zum Beitragssatz der Vorkassen. Gegenüber dem Beitragssatz der Vorkassen könne es deshalb nicht zu einer Beitragssatzerhöhung oder Beitragssatzsenkung kommen.

Mit ihrer am 27. Mai 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin - bei unstreitigem Fortbestand der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten bis zum Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten, soweit keine Beitragssatzerhöhung erfolgt - noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des zunächst mit der Klage angefochtenen Bescheides. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Sonderkündigungsrecht aus § 175 Abs. 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugestanden habe. Die von ihr für eine Mitgliedschaft ab dem 1. Juli 2004 gewählte B.-Krankenkasse habe die Erteilung einer Mitgliedsbescheinigung abgelehnt, da sie, die Klägerin, eine Kündigungsbestätigung nicht habe vorlegen können. Entsprechend habe sie die Mitgliedschaftsbescheinigung auch bei der Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vorlegen können. Durch den hierdurch bewirkten unfreiwilligen Fortbestand ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten sei ihr ein Schaden mindestens in der Höhe der Differenz der an die Beklagte seit dem 1. Juli 2004 gezahlten und der gewählten Krankenkasse bei einem Eintritt zum 1. Juli 2004 geschuldeten Beiträge entstanden, den sie mit einer Amtshaftungsklage nachfolgend geltend zu machen beabsichtige.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stützt ihren Antrag im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004. Im Falle der Fusion seien die bisherigen Krankenkassen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung nach § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V geschlossen. Zum 1. April 2004 seien damit auch die die Beitragssätze regelnden Satzungsbestimmungen der früheren T. BKK außer Kraft getreten. Entsprechend könne es auch nicht zu einer Erhöhung des Beitragssatzes im Sinne von § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V gekommen sein. Ein Sonderkündigungsrecht bei Fusionen von Krankenkassen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen, weil Kassenfusionen politisch erwünscht seien. Es müsse im Rahmen einer Mischkalkulation der Beitragssätze bei der Fusion in der Regel zu einer Beitragssatzerhöhung für einige der Mitglieder kommen. Es handele sich bei der Frage des Sonderkündigungsrechts bei Kassenfusion um eine höchstrichterlich erst noch zu klärende Rechtsfrage.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte - S 81 KR 1118/04 - sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin kann die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführen. Einer Einwilligung der Beklagten bedurfte es diesbezüglich nicht, weil der Übergang von der Anfechtungs- auf die Fortsetzungsfeststellungsklage keine Klageänderung darstellt, wenn – wie hier - keine Änderung bezüglich des Rechtsgrundes eintritt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 17. April 1991, BSGE 68, 228, 229).

Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Fortsetzungsfest-stellungsklage gegeben, wenn ein Verwaltungsakt im materiellen Sinn nach Erhebung einer Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage während des Prozesses seine Erledigung findet, also seine Regelungswirkung verliert (Fechner, Die Rechtswidrigkeitsfeststellungsklage, NVwZ 2000, 121). Die Ablehnung der Kündigungsbestätigung hat mit Ablauf des 30. Juni 2004 die Regelungswirkung verloren, weil eine nach diesem Datum erklärte Bestätigung der Kündigung auf Grund der eindeutigen Regelung in § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V nicht mehr zu einer wirksamen Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten führen könnte. Die Klägerin kann ihr eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich aus der beklagten Krankenkasse vor Ablauf der allgemeinen Bindungsfrist auszutreten, nicht mehr erreichen.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse als Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses voraus (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 1991, a.a.O.). Das berechtigte Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern (BSG, Urteil vom 23. Juli 1992, SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4). Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch durch eine bereits erhobene oder zumindest ernsthaft beabsichtigte Amtshaftungsklage begründet sein, weil das Zivilgericht an die Entscheidung des Sozialgerichts über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1958, BSGE 8, 178, 183). Nach h. M. darf die Amtshaftungsklage allerdings nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1958, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die fachgerichtliche Prüfung der Normen des Sozialversicherungsrechts Grundlage für die Prüfung des Schadensersatzanspruchs durch die ordentlichen Gerichte. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung, sprechen die Umstände auch für das Vorliegen eines Behördenverschuldens (vgl. zum objektivierten Sorgfaltsmaßstab Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Februar 1997, VersR 1997, 745).

Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 war rechtswidrig.

Die Beklagte hat die Klägerin mit der Fusion in nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) zu vereinbarenden Weise gezwungen, bei der Rechtsnachfolgerin der früheren T. BKK trotz einer erheblichen Erhöhung des Beitragssatzes Mitglied zu bleiben.

Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn eine Behörde eine gesetzliche Regelung wissentlich unterläuft (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 1981, BVerfGE 56, 216, 240). Im vorliegenden Fall ergibt sich offensichtlich eine nicht fusionsbedingte Erhöhung des Beitragssatzes. Um den Beitragssatz beider Krankenkassen auf ein einheitliches Niveau zu bringen, hätte es einer Beitragssatzerhöhung von weniger als 0,1 Prozent bedurft. Im vorliegenden Fall war die Fusion Mittel zum Zweck, das Sonderkündigungsrecht der Versicherten aus § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V zu unterlaufen, sodass das Behördenhandeln bereits deshalb rechtswidrig war.

Die Klägerin hat von Ihrer Seite mit ihrer Kündigungserklärung innerhalb der Frist des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V das Erforderliche für ein Kündigung der Mitgliedschaft zum 30. Juni 2004 getan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Sprungrevision nach § 161 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da das Gericht nicht über die grundsätzliche Frage eines Sonderkündigungsrechts bei einer Kassenfusion entschieden hat. Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung vielmehr maßgeblich auf den Gegebenheiten der Fusion zur T. BKK.
Rechtskraft
Aus
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