Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 219/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 BA 38/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.346,76 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), im Folgenden einheitlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge, in Höhe von insgesamt EUR 5.346,76.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. In dessen Rahmen beschäftigte er die Beigeladene zu 1 – wie bereits zuvor – auch in den Jahren 2011 bis 2013 für das Pflanzen, Ausbessern, Anbinden und Ausschneiden sowie das Pflücken von Beeren. Für letzteres schloss er mit der Beigeladenen zu 1 jeweils einen Rahmenvertrag für kurzfristig beschäftigte Aushilfen/Rahmenvertrag über eine geringfügige Beschäftigung (Begrenzung auf 50 Arbeitstage) als Saisonaushilfe/-arbeiterin befristet auf zwei Monate, längstens 50 Arbeitstage. In diesem Rahmen wurde die Beigeladene zu 1 vom 1. Juni bis 31. Juli 2011, 1. Juni bis 25. Juli und 3. bis 12. September 2012 sowie 1. Mai bis 30. Juni 2013 tätig. Der Stundenlohn betrug 2011/2012 EUR 7,00, 2013 EUR 7,50. In diesen Zeiträumen erhielt die Beigeladene zu 1 Arbeitsentgelt, das jeweils EUR 400,00 bzw. 450,00 (2013) monatlich deutlich überschritt (1. Juni bis 31. Juli 2011 EUR 4.641,00, 1. Juni bis 25. Juli 2012 EUR 3.997,00, 3. bis 12. September 2012 EUR 882,00 und 1. Mai bis 30. Juni 2013 EUR 3,285,00). Die Beschäftigung für die übrigen Tätigkeiten dauerte jeweils nahtlos bis zum Beginn der Erntearbeiten an und wurde danach – wiederum nahtlos – bei gleichem Stundenlohn fortgesetzt. Das monatliche Entgelt hierfür überschritt jeweils nicht den Betrag von EUR 400,00 (2011, 2012) sowie EUR 450,00 (2013). Für die als zeitgeringfügig vereinbarten Beschäftigungen führte der Kläger Umlagen nach dem AAG nach dem für solche Beschäftigungen geltenden Umlagesatz zur Beigeladenen zu 5 (Minijob-Zentrale) ab.
Auf Grund einer im Betrieb des Klägers durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2016 für die Zeiträume vom 1. Juni bis 31. Juli 2011, 1. Juni bis 25. Juli und 3. bis 12. September 2012 sowie 1. Mai bis 30. Juni 2013 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 5.346,76 nach. Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 stellten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis dar, das ab Beginn der als kurzfristig vereinbarten Beschäftigung der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie der Umlagepflicht nach dem AAG unterliege. Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als EUR 400,00 bzw. EUR 450,00 vereinbarte werde, sei aufgrund einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handle. Die Beigeladene zu 1 sei in den Jahren 2011 bis 2013 abwechselnd geringfügig entlohnt, dann kurzfristig beschäftigt und wieder geringfügig entlohnt gewesen. Nach den vorliegenden Arbeitsstundenaufstellungen handle es sich nicht um völlig unabhängige Tätigkeiten (geringfügige Beschäftigung: Beeren pflanzen und ausbessern, Beeren anbinden und ausschneiden; kurzfristige Beschäftigung: Beeren pflücken).
Den hiergegen am 14. Juli 2016 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2016 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Es handle sich um einfachste Tätigkeiten im Obstanbau, die nicht in die vom Kläger vorgetragenen Teiltätigkeiten atomisiert werden könnten.
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Januar 2017 (Montag) Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG), zu deren Begründung er – wie überwiegend bereits im Widerspruchsverfahren – ausführte, es handle sich tatsächlich um zwei völlig verschiedene Tätigkeiten. Bei der entgeltgeringfügigen Beschäftigung seien Beeren angepflanzt bzw. ausgebessert und Beerenkulturen in ihren Beständen gepflegt worden. Zur Erntezeit sei in diesem Bereich keine Tätigkeit möglich. Der Zeitbedarf zur Erntezeit sei völlig anders zu beurteilen. Im Bereich der Ernte seien keine speziellen Kenntnisse erforderlich, anders in der entgeltgeringfügigen Beschäftigung, für die die Beigeladene zu 1 speziell geschult sei. Aufgrund der erworbenen Kenntnisse sei diese in der Lage, Arbeiten im Bereich der Neuanpflanzung und Bestandspflege selbständig ohne weitere Anleitung durchzuführen. Die Erntetätigkeiten würden hingegen im Allgemeinen nur von 40 bis 50 überwiegend rumänischen oder polnischen kurzfristig beschäftigten Arbeitskräften in einem sehr engen Zeitfenster erledigt. Die Beigeladene zu 1 werde hier als Teil einer ganzen Kolonne tätig, die rein mechanische Arbeiten verrichte. Deshalb müssten diese Tätigkeiten von ihrer Funktion her im Betrieb streng unterschieden werden, die kurzfristig Beschäftigten seien letztendlich austauschbar. Ergänzend legte er die Arbeitsverträge vom 18. November 2011, 16. April 2012 und 1. Mai 2013 vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegen.
Die Beigeladene zu 1 äußerte sich nicht.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 1 im in den angefochtenen Bescheiden bezeichneten Umfang erhoben. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe Einigkeit, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung für die Beurteilung der Geringfügigkeit als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit als einheitliche Beschäftigung anzusehen seien (Verweis auf BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 – B 12 KR 28/10 R juris). Danach habe die Beklagte rechtsfehlerfrei die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 bei dem Kläger sowohl im Bereich der Beerenernte als auch im Bereich der Pflege der Beerenpflanzen als einheitliche Beschäftigung gewertet. Es handle sich um einfache Tätigkeiten in der landwirtschaftlichen Produktion von Beeren, die nicht völlig verschiedenartig seien, sondern miteinander zusammenhingen.
Gegen dieses ihm am 29. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Januar 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und über sein bisheriges Vorbringen hinaus ausgeführt, die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Beigeladenen zu 4 und 5 (Geringfügigkeits-Richtlinien) enthielten selbst keine Definition, wann von völlig unabhängigen Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber auszugehen sei. Vorliegend ergebe sich dies aber aus den unterschiedlichen fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten in der entgeltgeringfügigen und der kurzfristigen Beschäftigung. Das vom SG herangezogene Urteil des BSG sei nicht einschlägig, da es mit der Beurteilung einer geringfügigen neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung einen anderen Sachverhalt betreffe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Dezember 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene zu 1 sowie die im Berufungsverfahren beigeladenen Sozialversicherungsträger haben sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da sich der Kläger gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von EUR 5.346,76 und damit mehr EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) wendet. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
2. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf vollständige Aufhebung der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume vom 1. Juni bis 31. Juli 2011, 1. Juni bis 25. Juli und 3. bis 12. September 2012 sowie 1. Mai bis 30. Juni 2013. Streitbefangen ist der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2016.
3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte fordert zu Recht Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen nach § 7 Abs. 1 AAG für die Beigeladene zu 1 in Höhe von EUR 5.346,76.
Die angefochtenen Bescheide sind formell (dazu unter a) und materiell rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1 war in den genannten Zeiträumen in ihrer Tätigkeit für den Kläger bei diesem abhängig beschäftigt und in allen Zweigen der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig (dazu unter b). Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen sind im gerichtlich zu überprüfenden Umfang nicht zu beanstanden (dazu unter c).
a) aa) Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I, S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken–, Pflege– und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
bb) Die angefochtenen Bescheide sind nicht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Der Kläger hatte jedenfalls im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung, da in dem angefochtenen Bescheid die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mitgeteilt wurden (BSG, Urteil vom 14. Juli 1994 – 7 RAr 104/93 – juris, Rn. 23 ff.).
b) aa) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
bb) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die Beigeladene zu 1 war im streitigen Zeitraum beim Kläger abhängig beschäftigt. Nach dem Inhalt der jeweiligen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 – Pflanzen und Hege sowie Ernte von Beeren nach Vorgaben des Klägers in dessen Betrieb mit dessen Betriebsmitteln – erfüllte diese ihrer Art nach sämtliche Merkmale einer nicht selbständigen Arbeit; die Beigeladene zu 1 war in den Betrieb des Klägers eingegliedert und unterlag deren Weisungsrecht. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
cc) Eine Sozialversicherungspflicht und in der Folge dazu eine Beitragspflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur geringfügig ist. Für den Bereich der Arbeitsförderung folgt dies aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 7 Abs. 1 SGB V, für die gesetzliche Rentenversicherung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und für die gesetzliche Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aus § 8 Abs. 1 SGB IV (hier in der vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 3 Buchst. a Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 [BGBl. I, S. 4621] sowie ab 1. Januar 2013 in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I, S. 2474).
Eine geringfügige Beschäftigung liegt danach vor, wenn (1.) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 400,00 (ab 1. Januar 2013 EUR 450,00) nicht übersteigt oder (2.) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 400,00 (ab 1. Januar 2013 EUR 450,00) im Monat übersteigt.
Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 für den Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen war nach den vertraglichen Regelungen auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage beschränkt. Dies entnimmt der Senat den vorgelegten Arbeitsverträgen vom 18. November 2011, 16. April 2012 und 1. Mai 2013. Für sich betrachtet, erfüllten sie mithin das Tatbestandsmerkmal der Zeitgeringfügigkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Das hieraus in den streitbefangenen Zeiträumen erzielte Arbeitsentgelt überschritt jeweils monatlich EUR 400,00 bzw. EUR 450,00 (2013).
Allerdings sind bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung alle bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 16. Februar 1983 – 12 RK 26/81 - juris, Rn. 11 und vom 27. Juni 2012 – B 12 KR 28/10 R – juris, Rn. 23 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2013 – L 7 R 2757/11 – juris, Rn. 25; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV, Stand September 2013, § 8 Rn. 33; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand März 2014, § 8 Rn. 43; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl., § 8 Rn. 14; Dankelmann in Eichenhofer/Wenner, SGB IV, 2. Aufl., § 8 Rn. 56). Der Senat kann offenlassen, ob diese Betrachtungsweise ausnahmslos nicht nur für zeitgleich ausgeübte, sondern auch bei zeitlich aufeinanderfolgende Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gilt. Die diese Rechtsprechung tragenden Erwägungen sind jedenfalls auch in den letztgenannten Fällen – wie vorliegend – heranzuziehen. Diese soll der Gefahr begegnen, dass eine einheitliche Beschäftigung künstlich in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgespalten wird, so dass eine Versicherungspflicht teilweise oder auch gar nicht einträte ("erhebliche Manipulationsmöglichkeiten", vgl. BSG, Urteile vom Februar 1983 und 27. Juni 2012, a.a.O.).
Davon ausgehend lag ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1 beim Kläger vor. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht nicht entgegen, wenn der Beschäftigte unterschiedliche Tätigkeiten für einen Arbeitgeber verrichtet. Einzelne Arbeitsfelder oder gar -schritte begründen nicht per se neue Beschäftigungsverhältnisse. Vorliegend war die Beigeladene zu 1 für den Kläger in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Beerenkulturen (Pflanzen, Hege und Ernte) tätig. Dass sich der Inhalt einer landwirtschaftlichen Tätigkeit saisonal im Jahresverlauf ändert ist dieser immanent. Zutreffend haben die Beklagte und das SG darauf verwiesen, dass es sich überwiegend um einfache landwirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Dass ein Beschäftigter während der Erntezeit aufgrund des vom Kläger selbst angeführten engen Zeitfensters vom Arbeitgeber zusammen mit zusätzlich angeworbenen Hilfskräften herangezogen wird, um diese Arbeiten schnellst möglich zu erledigen, löst nicht den Zusammenhang mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit. Der vom Kläger behauptete Unterschied in den fachlichen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten ist auch anhand der Entlohnung nicht nachvollziehbar. Für beide Tätigkeiten erhielt die Beigeladene zu 1 einen Stundenlohn von zunächst EUR 7,00. Dies entnimmt der Senat den vorgelegten Rahmenverträgen über die als kurzfristig vereinbarte Beschäftigung vom 18. November 2011, 16. April 2012 und 1. Mai 2013 sowie den in der Verwaltungsakte enthaltenen Stundenaufstellungen sowohl für die Ernte- als auch die Pflanzenpflegetätigkeit. Die als zeitgeringfügig vereinbarte, sich zeitlich nahtlos anschließende Beschäftigung ist daher nicht von der bei demselben Arbeitgeber an sich "entgeltgeringfügigen" Beschäftigung zu trennen, zumal diese in der Regel in unmittelbarem Anschluss an die zeitgeringfügige wieder fortgesetzt werden sollte und wurde.
c) Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen wurde von der Beklagten jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers errechnet. Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass und welche an die Beigeladenen zu 1 gezahlten Entgelte zu Unrecht der hier streitigen Tätigkeiten zugerechnet worden wären.
Nicht zu prüfen hat der Senat, ob andere Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 als Selbständige oder als abhängig Beschäftigte Auswirkungen auf die Höhe des zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Umlagen hat (Urteil des Senats vom 9. Dezember 2016 – L 4 R 2528/14 –, nicht veröffentlicht).
Das Verfahren zur Erhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Fall einer Betriebsprüfung durch die Träger der Rentenversicherung ist zweigeteilt (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 R 16/13 R – juris, Rn. 22 ff, auch zum Folgenden). Die Träger der Rentenversicherung führen "nur" die turnusmäßige (Außen)Prüfung in den Unternehmen durch. Einem nach einer solchen Prüfung vom Träger der Rentenversicherung erlassenen Zahlungsbescheid aufgrund der ihm durch § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV eingeräumten Befugnis zur Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kommt nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten. Die Betriebsprüfung hat insbesondere den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) unternehmen können. Ein im Rahmen einer Betriebsprüfung erlassener Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid des Rentenversicherungsträgers ist für die Einzugsstellen verbindlich. Die maximale Höhe der (rückständigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Ausgangsbasis für den Beitragseinzug ist nach der dem Beitrags(erhebungs)verfahren des SGB IV immanenten Trennung zwischen Überprüfung des Arbeitgebers einerseits und seiner Überwachung sowie der Geltendmachung von Beitragsansprüchen andererseits (vgl. hierzu den Zusammenhang zwischen § 28h Abs. 1 Satz 2 und 3, § 28p Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 76 Abs. 3 und 4 SGB IV) nämlich Sache der Einzugsstellen als Gläubiger der Beitragsforderungen und von diesen in einem gesonderten Verwaltungsverfahren vorzunehmen, wenn wegen versicherungs- und/oder beitragsrechtlicher Änderungen eine Abweichung von den Prüffeststellungen in Betracht kommt (BSG, a.a.O., Rn. 23). Demgemäß ist es Sache der Einzugsstellen aufgrund der von dem prüfenden Träger der Rentenversicherung erfolgten Unterrichtung (§ 28p Abs. 3 SGB IV) im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgabe, den Beitragseinzug zu überwachen, zu prüfen, inwieweit weitere Tatsachen, die die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags berühren, Auswirkungen auf die vom geprüften Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge haben. Insoweit besteht kein Unterschied, wenn der Arbeitgeber den ihm obliegenden Verpflichtungen zur Meldung nach § 28a SGB IV nachkommt. Auch er hat möglicherweise keine Kenntnis von weiteren Tätigkeiten seines Arbeitnehmers und kann deshalb nicht prüfen, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen dies auf die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung hat (z.B. fehlende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts weiteren abhängigen Beschäftigungen oder wegen hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit; nur Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung wegen des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Arbeitnehmers). Dies ist Aufgabe der Einzugsstellen im Rahmen der Beitragsüberwachung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben im Klage- und Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht dem Kläger aufzulegen.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63, Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 23, 47 Abs. 1 GKG endgültig auf EUR 5.346,76 festgesetzt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.346,76 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), im Folgenden einheitlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge, in Höhe von insgesamt EUR 5.346,76.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. In dessen Rahmen beschäftigte er die Beigeladene zu 1 – wie bereits zuvor – auch in den Jahren 2011 bis 2013 für das Pflanzen, Ausbessern, Anbinden und Ausschneiden sowie das Pflücken von Beeren. Für letzteres schloss er mit der Beigeladenen zu 1 jeweils einen Rahmenvertrag für kurzfristig beschäftigte Aushilfen/Rahmenvertrag über eine geringfügige Beschäftigung (Begrenzung auf 50 Arbeitstage) als Saisonaushilfe/-arbeiterin befristet auf zwei Monate, längstens 50 Arbeitstage. In diesem Rahmen wurde die Beigeladene zu 1 vom 1. Juni bis 31. Juli 2011, 1. Juni bis 25. Juli und 3. bis 12. September 2012 sowie 1. Mai bis 30. Juni 2013 tätig. Der Stundenlohn betrug 2011/2012 EUR 7,00, 2013 EUR 7,50. In diesen Zeiträumen erhielt die Beigeladene zu 1 Arbeitsentgelt, das jeweils EUR 400,00 bzw. 450,00 (2013) monatlich deutlich überschritt (1. Juni bis 31. Juli 2011 EUR 4.641,00, 1. Juni bis 25. Juli 2012 EUR 3.997,00, 3. bis 12. September 2012 EUR 882,00 und 1. Mai bis 30. Juni 2013 EUR 3,285,00). Die Beschäftigung für die übrigen Tätigkeiten dauerte jeweils nahtlos bis zum Beginn der Erntearbeiten an und wurde danach – wiederum nahtlos – bei gleichem Stundenlohn fortgesetzt. Das monatliche Entgelt hierfür überschritt jeweils nicht den Betrag von EUR 400,00 (2011, 2012) sowie EUR 450,00 (2013). Für die als zeitgeringfügig vereinbarten Beschäftigungen führte der Kläger Umlagen nach dem AAG nach dem für solche Beschäftigungen geltenden Umlagesatz zur Beigeladenen zu 5 (Minijob-Zentrale) ab.
Auf Grund einer im Betrieb des Klägers durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2016 für die Zeiträume vom 1. Juni bis 31. Juli 2011, 1. Juni bis 25. Juli und 3. bis 12. September 2012 sowie 1. Mai bis 30. Juni 2013 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 5.346,76 nach. Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 stellten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis dar, das ab Beginn der als kurzfristig vereinbarten Beschäftigung der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie der Umlagepflicht nach dem AAG unterliege. Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als EUR 400,00 bzw. EUR 450,00 vereinbarte werde, sei aufgrund einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handle. Die Beigeladene zu 1 sei in den Jahren 2011 bis 2013 abwechselnd geringfügig entlohnt, dann kurzfristig beschäftigt und wieder geringfügig entlohnt gewesen. Nach den vorliegenden Arbeitsstundenaufstellungen handle es sich nicht um völlig unabhängige Tätigkeiten (geringfügige Beschäftigung: Beeren pflanzen und ausbessern, Beeren anbinden und ausschneiden; kurzfristige Beschäftigung: Beeren pflücken).
Den hiergegen am 14. Juli 2016 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2016 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Es handle sich um einfachste Tätigkeiten im Obstanbau, die nicht in die vom Kläger vorgetragenen Teiltätigkeiten atomisiert werden könnten.
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Januar 2017 (Montag) Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG), zu deren Begründung er – wie überwiegend bereits im Widerspruchsverfahren – ausführte, es handle sich tatsächlich um zwei völlig verschiedene Tätigkeiten. Bei der entgeltgeringfügigen Beschäftigung seien Beeren angepflanzt bzw. ausgebessert und Beerenkulturen in ihren Beständen gepflegt worden. Zur Erntezeit sei in diesem Bereich keine Tätigkeit möglich. Der Zeitbedarf zur Erntezeit sei völlig anders zu beurteilen. Im Bereich der Ernte seien keine speziellen Kenntnisse erforderlich, anders in der entgeltgeringfügigen Beschäftigung, für die die Beigeladene zu 1 speziell geschult sei. Aufgrund der erworbenen Kenntnisse sei diese in der Lage, Arbeiten im Bereich der Neuanpflanzung und Bestandspflege selbständig ohne weitere Anleitung durchzuführen. Die Erntetätigkeiten würden hingegen im Allgemeinen nur von 40 bis 50 überwiegend rumänischen oder polnischen kurzfristig beschäftigten Arbeitskräften in einem sehr engen Zeitfenster erledigt. Die Beigeladene zu 1 werde hier als Teil einer ganzen Kolonne tätig, die rein mechanische Arbeiten verrichte. Deshalb müssten diese Tätigkeiten von ihrer Funktion her im Betrieb streng unterschieden werden, die kurzfristig Beschäftigten seien letztendlich austauschbar. Ergänzend legte er die Arbeitsverträge vom 18. November 2011, 16. April 2012 und 1. Mai 2013 vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegen.
Die Beigeladene zu 1 äußerte sich nicht.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 1 im in den angefochtenen Bescheiden bezeichneten Umfang erhoben. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe Einigkeit, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung für die Beurteilung der Geringfügigkeit als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit als einheitliche Beschäftigung anzusehen seien (Verweis auf BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 – B 12 KR 28/10 R juris). Danach habe die Beklagte rechtsfehlerfrei die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 bei dem Kläger sowohl im Bereich der Beerenernte als auch im Bereich der Pflege der Beerenpflanzen als einheitliche Beschäftigung gewertet. Es handle sich um einfache Tätigkeiten in der landwirtschaftlichen Produktion von Beeren, die nicht völlig verschiedenartig seien, sondern miteinander zusammenhingen.
Gegen dieses ihm am 29. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Januar 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und über sein bisheriges Vorbringen hinaus ausgeführt, die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Beigeladenen zu 4 und 5 (Geringfügigkeits-Richtlinien) enthielten selbst keine Definition, wann von völlig unabhängigen Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber auszugehen sei. Vorliegend ergebe sich dies aber aus den unterschiedlichen fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten in der entgeltgeringfügigen und der kurzfristigen Beschäftigung. Das vom SG herangezogene Urteil des BSG sei nicht einschlägig, da es mit der Beurteilung einer geringfügigen neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung einen anderen Sachverhalt betreffe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Dezember 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene zu 1 sowie die im Berufungsverfahren beigeladenen Sozialversicherungsträger haben sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da sich der Kläger gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von EUR 5.346,76 und damit mehr EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) wendet. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
2. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf vollständige Aufhebung der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume vom 1. Juni bis 31. Juli 2011, 1. Juni bis 25. Juli und 3. bis 12. September 2012 sowie 1. Mai bis 30. Juni 2013. Streitbefangen ist der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2016.
3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte fordert zu Recht Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen nach § 7 Abs. 1 AAG für die Beigeladene zu 1 in Höhe von EUR 5.346,76.
Die angefochtenen Bescheide sind formell (dazu unter a) und materiell rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1 war in den genannten Zeiträumen in ihrer Tätigkeit für den Kläger bei diesem abhängig beschäftigt und in allen Zweigen der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig (dazu unter b). Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen sind im gerichtlich zu überprüfenden Umfang nicht zu beanstanden (dazu unter c).
a) aa) Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I, S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken–, Pflege– und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
bb) Die angefochtenen Bescheide sind nicht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Der Kläger hatte jedenfalls im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung, da in dem angefochtenen Bescheid die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mitgeteilt wurden (BSG, Urteil vom 14. Juli 1994 – 7 RAr 104/93 – juris, Rn. 23 ff.).
b) aa) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
bb) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die Beigeladene zu 1 war im streitigen Zeitraum beim Kläger abhängig beschäftigt. Nach dem Inhalt der jeweiligen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 – Pflanzen und Hege sowie Ernte von Beeren nach Vorgaben des Klägers in dessen Betrieb mit dessen Betriebsmitteln – erfüllte diese ihrer Art nach sämtliche Merkmale einer nicht selbständigen Arbeit; die Beigeladene zu 1 war in den Betrieb des Klägers eingegliedert und unterlag deren Weisungsrecht. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
cc) Eine Sozialversicherungspflicht und in der Folge dazu eine Beitragspflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur geringfügig ist. Für den Bereich der Arbeitsförderung folgt dies aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 7 Abs. 1 SGB V, für die gesetzliche Rentenversicherung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und für die gesetzliche Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aus § 8 Abs. 1 SGB IV (hier in der vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 3 Buchst. a Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 [BGBl. I, S. 4621] sowie ab 1. Januar 2013 in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012, BGBl. I, S. 2474).
Eine geringfügige Beschäftigung liegt danach vor, wenn (1.) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 400,00 (ab 1. Januar 2013 EUR 450,00) nicht übersteigt oder (2.) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 400,00 (ab 1. Januar 2013 EUR 450,00) im Monat übersteigt.
Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 für den Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen war nach den vertraglichen Regelungen auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage beschränkt. Dies entnimmt der Senat den vorgelegten Arbeitsverträgen vom 18. November 2011, 16. April 2012 und 1. Mai 2013. Für sich betrachtet, erfüllten sie mithin das Tatbestandsmerkmal der Zeitgeringfügigkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Das hieraus in den streitbefangenen Zeiträumen erzielte Arbeitsentgelt überschritt jeweils monatlich EUR 400,00 bzw. EUR 450,00 (2013).
Allerdings sind bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung alle bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 16. Februar 1983 – 12 RK 26/81 - juris, Rn. 11 und vom 27. Juni 2012 – B 12 KR 28/10 R – juris, Rn. 23 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2013 – L 7 R 2757/11 – juris, Rn. 25; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV, Stand September 2013, § 8 Rn. 33; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand März 2014, § 8 Rn. 43; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl., § 8 Rn. 14; Dankelmann in Eichenhofer/Wenner, SGB IV, 2. Aufl., § 8 Rn. 56). Der Senat kann offenlassen, ob diese Betrachtungsweise ausnahmslos nicht nur für zeitgleich ausgeübte, sondern auch bei zeitlich aufeinanderfolgende Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gilt. Die diese Rechtsprechung tragenden Erwägungen sind jedenfalls auch in den letztgenannten Fällen – wie vorliegend – heranzuziehen. Diese soll der Gefahr begegnen, dass eine einheitliche Beschäftigung künstlich in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgespalten wird, so dass eine Versicherungspflicht teilweise oder auch gar nicht einträte ("erhebliche Manipulationsmöglichkeiten", vgl. BSG, Urteile vom Februar 1983 und 27. Juni 2012, a.a.O.).
Davon ausgehend lag ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1 beim Kläger vor. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht nicht entgegen, wenn der Beschäftigte unterschiedliche Tätigkeiten für einen Arbeitgeber verrichtet. Einzelne Arbeitsfelder oder gar -schritte begründen nicht per se neue Beschäftigungsverhältnisse. Vorliegend war die Beigeladene zu 1 für den Kläger in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Beerenkulturen (Pflanzen, Hege und Ernte) tätig. Dass sich der Inhalt einer landwirtschaftlichen Tätigkeit saisonal im Jahresverlauf ändert ist dieser immanent. Zutreffend haben die Beklagte und das SG darauf verwiesen, dass es sich überwiegend um einfache landwirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Dass ein Beschäftigter während der Erntezeit aufgrund des vom Kläger selbst angeführten engen Zeitfensters vom Arbeitgeber zusammen mit zusätzlich angeworbenen Hilfskräften herangezogen wird, um diese Arbeiten schnellst möglich zu erledigen, löst nicht den Zusammenhang mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit. Der vom Kläger behauptete Unterschied in den fachlichen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten ist auch anhand der Entlohnung nicht nachvollziehbar. Für beide Tätigkeiten erhielt die Beigeladene zu 1 einen Stundenlohn von zunächst EUR 7,00. Dies entnimmt der Senat den vorgelegten Rahmenverträgen über die als kurzfristig vereinbarte Beschäftigung vom 18. November 2011, 16. April 2012 und 1. Mai 2013 sowie den in der Verwaltungsakte enthaltenen Stundenaufstellungen sowohl für die Ernte- als auch die Pflanzenpflegetätigkeit. Die als zeitgeringfügig vereinbarte, sich zeitlich nahtlos anschließende Beschäftigung ist daher nicht von der bei demselben Arbeitgeber an sich "entgeltgeringfügigen" Beschäftigung zu trennen, zumal diese in der Regel in unmittelbarem Anschluss an die zeitgeringfügige wieder fortgesetzt werden sollte und wurde.
c) Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen wurde von der Beklagten jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers errechnet. Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass und welche an die Beigeladenen zu 1 gezahlten Entgelte zu Unrecht der hier streitigen Tätigkeiten zugerechnet worden wären.
Nicht zu prüfen hat der Senat, ob andere Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 als Selbständige oder als abhängig Beschäftigte Auswirkungen auf die Höhe des zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Umlagen hat (Urteil des Senats vom 9. Dezember 2016 – L 4 R 2528/14 –, nicht veröffentlicht).
Das Verfahren zur Erhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Fall einer Betriebsprüfung durch die Träger der Rentenversicherung ist zweigeteilt (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 R 16/13 R – juris, Rn. 22 ff, auch zum Folgenden). Die Träger der Rentenversicherung führen "nur" die turnusmäßige (Außen)Prüfung in den Unternehmen durch. Einem nach einer solchen Prüfung vom Träger der Rentenversicherung erlassenen Zahlungsbescheid aufgrund der ihm durch § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV eingeräumten Befugnis zur Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kommt nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten. Die Betriebsprüfung hat insbesondere den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) unternehmen können. Ein im Rahmen einer Betriebsprüfung erlassener Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid des Rentenversicherungsträgers ist für die Einzugsstellen verbindlich. Die maximale Höhe der (rückständigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Ausgangsbasis für den Beitragseinzug ist nach der dem Beitrags(erhebungs)verfahren des SGB IV immanenten Trennung zwischen Überprüfung des Arbeitgebers einerseits und seiner Überwachung sowie der Geltendmachung von Beitragsansprüchen andererseits (vgl. hierzu den Zusammenhang zwischen § 28h Abs. 1 Satz 2 und 3, § 28p Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 76 Abs. 3 und 4 SGB IV) nämlich Sache der Einzugsstellen als Gläubiger der Beitragsforderungen und von diesen in einem gesonderten Verwaltungsverfahren vorzunehmen, wenn wegen versicherungs- und/oder beitragsrechtlicher Änderungen eine Abweichung von den Prüffeststellungen in Betracht kommt (BSG, a.a.O., Rn. 23). Demgemäß ist es Sache der Einzugsstellen aufgrund der von dem prüfenden Träger der Rentenversicherung erfolgten Unterrichtung (§ 28p Abs. 3 SGB IV) im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgabe, den Beitragseinzug zu überwachen, zu prüfen, inwieweit weitere Tatsachen, die die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags berühren, Auswirkungen auf die vom geprüften Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge haben. Insoweit besteht kein Unterschied, wenn der Arbeitgeber den ihm obliegenden Verpflichtungen zur Meldung nach § 28a SGB IV nachkommt. Auch er hat möglicherweise keine Kenntnis von weiteren Tätigkeiten seines Arbeitnehmers und kann deshalb nicht prüfen, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen dies auf die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung hat (z.B. fehlende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts weiteren abhängigen Beschäftigungen oder wegen hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit; nur Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung wegen des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Arbeitnehmers). Dies ist Aufgabe der Einzugsstellen im Rahmen der Beitragsüberwachung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben im Klage- und Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht dem Kläger aufzulegen.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63, Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 23, 47 Abs. 1 GKG endgültig auf EUR 5.346,76 festgesetzt.
Rechtskraft
Aus
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