Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2256/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1074/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts M. vom 6. März 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (Schreiben vom 18. März 2018 und 4. April 2018) gegen das Urteil des Sozialgerichts M. (SG) vom 6. März 2018 im Verfahren S 2 SO 2256/17 ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Vielmehr ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 13. Oktober 2016 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 23. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2017 (§ 95 SGG) sowie die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von weiteren 85,00 EUR (zusätzlich zu den bewilligten 265,00 EUR zuzüglich Lieferkosten) für die Anschaffung eines Gefrierschranks streitig (so der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 6. März 2018 gestellte und genehmigte Antrag), sodass die vom SG dem Kläger versagte Leistungsgewährung die Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR nicht übersteigt. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 6. März 2018 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.
Der Umstand, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weitere Leistungen (Kosten für Koffer und Reisetasche sowie Teppichboden) geltend macht, ist weder bei der Prüfung, ob Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen, zu prüfen, noch führt er zur Statthaftigkeit einer (zulassungsfreien) Berufung, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die Einlegung des Rechtsmittels ist und spätere Änderungen des Wertes nicht relevant sind.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) liegen nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a, a.a.O., § 144 Rdnr. 29; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Der vom SG entschiedene Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Insbesondere ist geklärt, dass Geldbeträge für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten so zu bemessen sind, dass der Hilfebedürftige mit dem gewährten Betrag einfache und grundlegende Wohnbedürfnisse in vollem Umfang befriedigen kann, und auf der Grundlage von Bezugsquellen, Preislisten etc. nachvollziehbar sein müssen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 53/10 R - juris Rdnr. 23; Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R - juris Rdnr. 20). Der Kläger hat auch keine Rechtsfrage formuliert, die im zugrundeliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dass das SG die vorliegende Rechtssache aus Sicht des Klägers unrichtig entschieden und zu niedrige Kosten für einen Gefrierschrank angesetzt habe, begründet keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sind nicht gegeben. Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz, d.h. eine fallübergreifende, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N.), gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 30). Ein derartiger Widerspruch wird von dem Kläger nicht ansatzweise aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach dem Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren, nicht das Verwaltungs- oder Vorverfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen auf dem Weg zum Urteil. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, dass das SG nicht berücksichtigt habe, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB XII faktisch von der Internetnutzung ausgeschlossen seien und deshalb nicht auf Angebote von Online-Händlern verwiesen werden dürften. Ihm hätten nutzbare Angebote in erreichbaren Ladengeschäften aufgezeigt werden müssen.
Dieses Vorbringen kann allenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt. Ein solcher Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Wie oben bereits dargestellt, ist ein Verfahrensmangel ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen auf dem Weg zum Urteil. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG kann einen Verfahrensmangel daher nur dann darstellen, wenn sich das SG zu weiteren Ermittlungen aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht hätte gedrängt sehen müssen (vgl. BSGE 2, 84, 87; BSG, Urteil vom 31. Juli 1975 - 5 BJ 28/75 - juris Rdnr. 2; BSGE 95, 112, 115; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 103 Rdnr. 20; Leitherer, ebenda, § 144 Rdnrn. 31 ff., 34). Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen demgegenüber nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und sind damit dem materiellen Recht zuzuordnen. Nach diesen Grundsätzen greift die auf § 103 SGG gestützte Verfahrensrüge des Klägers nicht durch. Vielmehr hat das SG auf der Grundlage der von der Beklagten genannten Bezugsquellen und Preise die Bemessung der Leistung für nachvollziehbar erachtet, zumal die Beklagte durch Bescheid vom 23. Mai 2017 auch die Übernahme der anfallenden Lieferkosten gegen Nachweis zugesagt hatte. Es musste sich dabei - im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers zu Größe und Ausstattung des begehrten Gefrierschrankes - zu weiterer Sachaufklärung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht genötigt fühlen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 6. März 2018 hiermit rechtskräftig (§145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (Schreiben vom 18. März 2018 und 4. April 2018) gegen das Urteil des Sozialgerichts M. (SG) vom 6. März 2018 im Verfahren S 2 SO 2256/17 ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Vielmehr ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 13. Oktober 2016 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 23. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2017 (§ 95 SGG) sowie die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von weiteren 85,00 EUR (zusätzlich zu den bewilligten 265,00 EUR zuzüglich Lieferkosten) für die Anschaffung eines Gefrierschranks streitig (so der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 6. März 2018 gestellte und genehmigte Antrag), sodass die vom SG dem Kläger versagte Leistungsgewährung die Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR nicht übersteigt. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 6. März 2018 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.
Der Umstand, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weitere Leistungen (Kosten für Koffer und Reisetasche sowie Teppichboden) geltend macht, ist weder bei der Prüfung, ob Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen, zu prüfen, noch führt er zur Statthaftigkeit einer (zulassungsfreien) Berufung, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die Einlegung des Rechtsmittels ist und spätere Änderungen des Wertes nicht relevant sind.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) liegen nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a, a.a.O., § 144 Rdnr. 29; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Der vom SG entschiedene Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Insbesondere ist geklärt, dass Geldbeträge für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten so zu bemessen sind, dass der Hilfebedürftige mit dem gewährten Betrag einfache und grundlegende Wohnbedürfnisse in vollem Umfang befriedigen kann, und auf der Grundlage von Bezugsquellen, Preislisten etc. nachvollziehbar sein müssen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 53/10 R - juris Rdnr. 23; Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R - juris Rdnr. 20). Der Kläger hat auch keine Rechtsfrage formuliert, die im zugrundeliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dass das SG die vorliegende Rechtssache aus Sicht des Klägers unrichtig entschieden und zu niedrige Kosten für einen Gefrierschrank angesetzt habe, begründet keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sind nicht gegeben. Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz, d.h. eine fallübergreifende, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N.), gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 30). Ein derartiger Widerspruch wird von dem Kläger nicht ansatzweise aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach dem Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren, nicht das Verwaltungs- oder Vorverfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen auf dem Weg zum Urteil. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, dass das SG nicht berücksichtigt habe, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB XII faktisch von der Internetnutzung ausgeschlossen seien und deshalb nicht auf Angebote von Online-Händlern verwiesen werden dürften. Ihm hätten nutzbare Angebote in erreichbaren Ladengeschäften aufgezeigt werden müssen.
Dieses Vorbringen kann allenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt. Ein solcher Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Wie oben bereits dargestellt, ist ein Verfahrensmangel ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen auf dem Weg zum Urteil. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG kann einen Verfahrensmangel daher nur dann darstellen, wenn sich das SG zu weiteren Ermittlungen aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht hätte gedrängt sehen müssen (vgl. BSGE 2, 84, 87; BSG, Urteil vom 31. Juli 1975 - 5 BJ 28/75 - juris Rdnr. 2; BSGE 95, 112, 115; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 103 Rdnr. 20; Leitherer, ebenda, § 144 Rdnrn. 31 ff., 34). Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen demgegenüber nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und sind damit dem materiellen Recht zuzuordnen. Nach diesen Grundsätzen greift die auf § 103 SGG gestützte Verfahrensrüge des Klägers nicht durch. Vielmehr hat das SG auf der Grundlage der von der Beklagten genannten Bezugsquellen und Preise die Bemessung der Leistung für nachvollziehbar erachtet, zumal die Beklagte durch Bescheid vom 23. Mai 2017 auch die Übernahme der anfallenden Lieferkosten gegen Nachweis zugesagt hatte. Es musste sich dabei - im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers zu Größe und Ausstattung des begehrten Gefrierschrankes - zu weiterer Sachaufklärung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht genötigt fühlen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 6. März 2018 hiermit rechtskräftig (§145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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