L 7 SO 1157/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1157/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts K. vom 13. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).

Vorliegend kommt lediglich der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzantrags hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Beschlüsse vom 11. April 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B - (juris Rdnr. 3) und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - (juris Rdnr. 3)).

Die Anordnungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor; weder ein Anordnungsanspruch noch der Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht. Dass der Antragsteller nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist, lässt sich nicht mit dem im Verfahren gebotenen, grundsätzlich aber auch ausreichenden Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Der vom Antragsteller erstinstanzlich eingereichte Auszug aus einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit K.-R. vom Mai 2017 ist nicht aktuell und lässt zudem eine Darstellung der bei ihm vorliegenden medizinischen Befunde und eine entsprechende Diagnosestellung vermissen. Ist eine Erwerbsunfähigkeit aber nur fraglich und steht sie (noch) nicht fest, besteht - bei Vorliegen der weiteren Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II - ein Leistungsanspruch allein nach dem SGB II. Dies ergibt sich aus der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die mit § 21 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) korrespondiert. Bis zur Klärung der Erwerbsunfähigkeit ist der Hilfebedürftige mithin dem Leistungssystem des SGB II unterworfen. Dies flankierend trifft den Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44a SGB II eine Verpflichtung zur Leistungserbringung (vgl. BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 19); BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 49)). Ein "Wahlrecht", ob der Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII beanspruchen möchte, besteht nach allem, wie vom Sozialgerichts K. (SG) im angefochtenen Beschluss vom 13. März 2018 zu Recht ausgeführt, nicht.

Für die Leistungserbringung an den Antragsteller ist sonach weiterhin das Jobcenter Stadt K. zuständig, das ihm auch bis zum 28. Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt hat. Die Fortzahlung der Leistungen hat der Antragsteller dort bislang nicht beantragt, obgleich er vom Jobcenter bereits im Verlauf des Monats Februar 2018 aufgefordert worden ist, einen entsprechenden Leistungsantrag (vgl. hierzu § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zu stellen, ihm von dort eine sofortige Antragsannahme angeboten sowie auch eine sofortige Leistungsbewilligung in Aussicht gestellt worden ist. Auch auf die entsprechenden Hinweise im angefochtenen Beschluss des SG vom 13. März 2018 hat der Antragsteller nicht reagiert, ebenso wenig wie auf die wiederholten Aufforderungen im Beschwerdeverfahren (Senatsverfügungen vom 3. Und 11. April 2018), einen Nachweis darüber vorzulegen, dass er mittlerweile einen Leistungsantrag beim Jobcenter Stadt K. gestellt hat. Damit ist, wie vom SG zutreffend erkannt, auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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