Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 681/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1189/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 23. Februar 2018 ist unzulässig.
1. Eine Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht (LSG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).
Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des SG vom 23. Februar 2018 ist dem Antragsteller ausweislich der zur Akte des SG gelangten Postzustellungsurkunde am 28. Februar 2018 zugestellt worden. Die Monatsfrist des § 173 Sätze 1 und 2 SGG ist damit am 28. März 2018, einem Mittwoch, abgelaufen (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beschwerde des Antragstellers ist beim LSG Baden-Württemberg indes erst am 3. April 2018 und damit nach Fristablauf eingegangen. Gründe für eine (nicht beantragte) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung abzulehnen, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 23. Februar 2018 ist unzulässig.
1. Eine Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht (LSG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).
Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des SG vom 23. Februar 2018 ist dem Antragsteller ausweislich der zur Akte des SG gelangten Postzustellungsurkunde am 28. Februar 2018 zugestellt worden. Die Monatsfrist des § 173 Sätze 1 und 2 SGG ist damit am 28. März 2018, einem Mittwoch, abgelaufen (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beschwerde des Antragstellers ist beim LSG Baden-Württemberg indes erst am 3. April 2018 und damit nach Fristablauf eingegangen. Gründe für eine (nicht beantragte) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung abzulehnen, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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