Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3216/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1240/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.02.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die am 1981 geborene Klägerin absolvierte von Anfang September 2001 bis Ende Juni 2003 eine Berufsausbildung zur Arzthelferin und war nach Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. geringfügiger Beschäftigung (u.a. als Aushilfe und Servicekraft) zunächst von Juli 2007 bis Februar 2008 in Vollzeit als Servicekraft in einer Spielothek und - nach weiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit - zuletzt von Mitte Dezember 2009 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit Mitte Januar 2012 sozialversicherungspflichtig als Arbeiterin in der Produktion der Fa. A. Luftfahrttechnik und Sensorik GmbH in W. tätig. Von Ende Februar bis Ende Juni 2013 bezog sie Krankengeld und im Anschluss Arbeitslosengeld. Das (befristete) Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. A. endete Ende des Jahres 2013. Seither ist sie ohne Beschäftigung, arbeitsunfähig sowie arbeitsuchend und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Am 15.08.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete ihren Rentenantrag mit seit Januar 2013 bestehenden Angstzuständen sowie einer "Erschöpfungsdepression". Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen holte die Beklagte das Gutachten des Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr. W. ein, der nach Untersuchung der Klägerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine phobische Angststörung mit Panikzuständen, eine (vordiagnostizierte) Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie einen Zustand nach Alkohol-, Nikotin- und Drogenabusus ohne völlige Abstinenz diagnostizierte. Er ging von einem vollschichtigen Leistungsvermögen (ohne besondere Stressbelastung und ohne besonderen Publikumsverkehr) aus und erachtete eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für sinnvoll.
Nachdem die Beklagte der Klägerin eine psychosomatische Rehabilitation angeboten und die Klägerin ihr Einverständnis zu einer solchen Maßnahme im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand und wegen ihrer Hunde nicht erteilt hatte, lehnte die Beklagte den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ab (Bescheid vom 16.07.2014, Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015). Im anschließenden Klageverfahren (S 13 R 715/15) vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) hob die Beklagte den Bescheid vom 16.07.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015 auf, da von einer mangelnden Motivation der Klägerin auszugehen sei.
Mit Bescheid vom 28.04.2016 lehnte die Beklagten den Rentenantrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2016 und der Begründung zurück, dass aus dem vom Gutachter erhobenen klinischen Untersuchungsbefund eine Leistungsminderung nicht abgeleitet werden könne, zumal die Klägerin gegenüber Dr. W. die Versorgung ihrer Hunde mit mehrstündiger Ausführung beschrieben habe, ohne dabei Ängste, eine Antriebsstörung, eine Erschöpfung oder Mobilitätsstörungen erwähnt zu haben.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.10.2016 beim SG Klage erhoben (S 10 R 3216/16) und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Gutachten des Dr. W. veraltet sei. Im Übrigen hat sie sich auf die Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters berufen.
Das SG hat den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeut Dr. P. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat unter Angabe der Diagnosen emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ), generalisierte Angststörung mit Panikattacken, rezidivierende depressive Störung, ADHS und "Vorgeschichte" mit Polytoxikomanie u.a. mitgeteilt, dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen zuletzt nicht vorgelegen habe, sondern eine "Arbeitsfähigkeit" von weniger als drei Stunden täglich. Ob aktuell eine "Arbeitsfähigkeit" von drei bis unter sechs Stunden möglich sei, müsse erneut geprüft werden. Nicht mehr möglich seien der Klägerin Arbeiten mit Publikumsverkehr, unter Zeitdruck, mit Personalverantwortung, mit emotionalen Belastungen sowie Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten.
Sodann hat das SG von Amts wegen das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutin Dr. S. eingeholt, die nach Untersuchung der Klägerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ), Angst und depressive Störung, gemischt, sowie - anamnestisch - eine vorangehende psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum/schädlicher Gebrauch anderer psychotroper Substanzen diagnostiziert hat. Der Klägerin seien leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten unter Zeit-/Leistungsdruck, wie Akkord- und Fließbandarbeiten, keine Tätigkeiten mit Wechsel des Tag-Nacht-Rhythmus, etwa Dreischichtarbeit, keine Tätigkeiten mit besonderer emotionaler Belastung, mit erhöhten Anforderungen an das Empathievermögen sowie mit erhöhten Anforderungen an die Konfliktfähigkeit und das Durchsetzungsvermögen, keine Tätigkeiten, die ganz überwiegend eine eigene Planung bzw. Arbeitsaufgabenorganisation erfordern) acht Stunden täglich möglich.
Der Beurteilung der Sachverständigen Dr. S. ist die Klägerin sodann unter Hinweis auf die Einschätzung des Dr. P. ("Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens", Bl. 68 f. SG-Akte) entgegengetreten. Das SG hat daraufhin bei der Dr. S. eine ergänzende Stellungnahme eingeholt (Bl. 71 ff. SG-Akte), in der die Sachverständige dargelegt hat, dass und warum es bei ihrer Beurteilung verbleibe.
Mit Urteil vom 27.02.2018 hat das SG die Klage, gestützt auf das Sachverständigengutachten der Dr. S. und das Gutachten des Dr. W. , abgewiesen. Die Klägerin könne jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. S. aufgeführten qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Der entgegenstehenden Einschätzung des Dr. P. sei - da inkonsistent und nicht nachvollziehbar - nicht zu folgen.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.03.2018 zugestellte Urteil hat diese am 05.04.2018 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie erneut auf die Einschätzung des Dr. P. verwiesen. Das SG habe es versäumt, die Äußerungen des Dr. P. der gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen, was nunmehr im Berufungsverfahren nachzuholen sei.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst, vgl. Bl. 13 Senats-Akte),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim 27.02.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2016 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit nicht anfechtbarem Beschluss vom 08.06.2018 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe verwiesen (Bl. 16 PKH-Senatsbeiheft).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten beider Rechtszüge sowie der Prozessakte des SG zum Verfahren S 13 R 715/15 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2016 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihr steht daher weder Rente wegen voller, noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 und Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) im Einzelnen dargelegt und gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. S. sowie auf das Gutachten des Dr. W. zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin diese Voraussetzungen trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erfüllt, weil sie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der von Dr. S. aufgeführten qualitativen Einschränkungen zumindest noch sechs Stunden täglich zumutbar verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Insoweit sieht der Senat deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Zu ergänzen sind zugunsten der Klägerin die qualitativen Einschränkungen um die vom Gutachter Dr. W. und von Dr. P. zusätzlich aufgeführten Tätigkeiten (kein Publikumsverkehr, keine Arbeiten mit Personalverantwortung).
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass die Klägerin in ihrem beruflichen Leistungsvermögen in erster Linie durch Erkrankungen von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes eingeschränkt ist, die hieraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass sie der Ausübung einer leichten, den oben dargelegten Anforderungen Rechnung tragenden beruflichen Tätigkeit entgegenstehen.
Dr. S. hat in ihrem Sachverständigengutachten - auch für den Senat - auf Grund der von ihr erhobenen Befunde (namentlich gut gepflegter Eindruck der Klägerin mit schwarz gefärbten Haaren und eingeflochtenem Kunsthaar, zu allen Qualitäten gut orientiert, ungestörte Auffassungsgabe, Fähigkeit zu abstraktem und logischem Denken im Normalmaß, Intelligenzniveau im Normalbereich, gute Aufmerksamkeit und Konzentration während der über zweistündigen Untersuchung, Alt- und Neugedächtnis intakt, formaler Gedankengang ungestört, keine Störungen im Bereich des Denkablaufs und keine thematische Einengung, Bl. 48 SG-Akte; keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, auf Störungen im Bereich des Ich-Erlebens sowie auf Wahrnehmungsstörungen, nur zeitweilige etwas gedrückt wirkende, ansonsten überwiegend indifferente affektive Grundstimmung, ausreichende affektive Schwingungsfähigkeit, Gestik und Mimik normal spontan sowie lebendig, keine Minderung von Antrieb, Interesse und Initiative zu beobachten, Bl. 49 SG-Akte; kognitive Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, ungestörte Auffassungsgabe, Bl. 52 SG-Akte; keine erhöhte Unsicherheit bzw. Ängstlichkeit, keine Anzeichen geistiger Ermüdung, Bl. 53 SG-Akte; keine regelmäßige Medikamenteneinnahme, fachpsychiatrische Behandlung nur alle drei bis vier Monate, Bl. 41 SG-Akte; Abgrenzung zwischen unbewussten Vorstellungen und bewussten Anteilen in der Darstellung der Beschwerden und Einschränkungen fließend, im Unscharfen bleibende Schilderungen hinsichtlich täglicher Abläufe und psychischer Beschwerden, Bl. 53 SG-Akte; Eindruck eines Vermeidungsverhaltens, Bl. 54 SG-Akte) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin zwar eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ), Angst und depressive Störung, gemischt, sowie - anamnestisch - eine vorangehende psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und den Konsum bzw. schädlichen Gebrauch anderer psychotroper Substanzen vorliegt, jedoch keine schwere seelische Störung, sodass der Klägerin auf Grundlage dessen zumindest leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen noch mehr als sechs Stunden täglich möglich sind und dass der Einschätzung des Dr. P. nicht gefolgt werden kann. Die gerichtliche Sachverständige hat damit die Beurteilung des Gutachters Dr. W. bestätigt.
Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin (auch) an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung leidet. Denn im Rahmen der Prüfung von Erwerbsminderung kommt es nicht auf eine bestimmte Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden an, sondern auf die Beeinflussung des individuellen quantitativen sowie qualitativen Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen (BSG, Beschluss vom 28.02.2017, B 13 R 37/16 BH in juris, Rdnr. 15), also auf die durch die Gesundheitsstörungen verursachten funktionellen Beeinträchtigungen. Dem entsprechend kommt es auch auf die Ursachen der Gesundheitsstörung nicht an (BSG, a.a.O.). Ungeachtet dessen hat die gerichtliche Sachverständige Dr. S. eine derartige Erkrankung im Rahmen ihrer Untersuchung - auch unter Würdigung der biografischen Entwicklung der Klägerin - nicht feststellen können (Bl. 55 SG-Akte). Selbst wenn aber eine solche Störung vorliegen sollte, wovon Dr. W. ausgeht, ergeben sich hieraus - wie die Leistungsbeurteilung von Dr. W. zeigt - keine weitergehenden Einschränkungen. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung alleine geltend gemacht hat, das SG habe es versäumt, die Stellungnahme des Dr. P. zum Sachverständigengutachten der Dr. S. dieser zur Gegenäußerung vorzulegen, ist dies unzutreffend, nachdem die Sachverständige die Einschätzung des Dr. P. (Auskunft gegenüber dem SG, Bl. 30 ff. SG-Akte) in ihrem Gutachten gewürdigt (Bl. 59 SG-Akte) und zu seiner weitergehenden Äußerung (Bl. 68 f. SG-Akte) im Einzelnen ergänzend Stellung genommen hat (Bl. 71 ff. SG-Akte); die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen ist der Klägerseite - worauf der Senat bereits in seinem, PKH ablehnenden Beschluss vom 08.06.2018 hingewiesen hat (darauf wird hier Bezug genommen) - durch das SG zur Kenntnisnahme übersandt worden.
Dass und warum der Einschätzung des Dr. P. nicht gefolgt werden kann, hat die Sachverständige Dr. S. in ihrem Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme im Einzelnen dargelegt. Auch darauf wird hier verwiesen. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass Dr. P. selbst gar keine Leistungsbeurteilung abgegeben hat (Bl. 32 SG-Akte: "Inwiefern aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden möglich ist, müsste erneut geprüft werden.", Bl. 69 SG-Akte: gleichlautend wie vor). Der von ihm angeregten "Prüfung" ist das SG durch Einholung des Sachverständigengutachtens der Dr. S. nachgekommen. Ungeachtet dessen sind die Ausführungen des Dr. P. schon deshalb nicht geeignet, die Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen zu erschüttern, weil er den Begriff der "Arbeitsfähigkeit" zu Grunde gelegt hat. Die Frage des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit ist für die hier zu beurteilende Frage der Erwerbsminderung indes nicht von entscheidender Bedeutung. Denn während sich die Arbeitsunfähigkeit nach der arbeitsvertraglich geschuldeten, zuletzt ausgeübten Arbeit richtet (BSG, Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R in SozR 4-2500 § 44 Nr. 7), sind Maßstab für die Frage der Erwerbsminderung die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, wobei es ausreicht, wenn leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden können (§ 43 SGB VI). Deshalb kommt es für die Frage der Erwerbsminderung nicht darauf an, ob wegen Krankheit oder Behinderung Behandlungsbedürftigkeit oder - auch häufige - Arbeitsunfähigkeit besteht (BSG, Beschluss vom 31.10.2002, B 13 R 107/12 B in SozR 4-2600 § 43 Nr. 19).
Unerheblich ist schließlich auch, dass bei der Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt ist, denn der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten kommt keinerlei Aussagekraft hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit zu (BSG, Beschluss vom 17.09.2015, B 13 R 290/15 B in juris, Rdnr. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die am 1981 geborene Klägerin absolvierte von Anfang September 2001 bis Ende Juni 2003 eine Berufsausbildung zur Arzthelferin und war nach Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. geringfügiger Beschäftigung (u.a. als Aushilfe und Servicekraft) zunächst von Juli 2007 bis Februar 2008 in Vollzeit als Servicekraft in einer Spielothek und - nach weiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit - zuletzt von Mitte Dezember 2009 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit Mitte Januar 2012 sozialversicherungspflichtig als Arbeiterin in der Produktion der Fa. A. Luftfahrttechnik und Sensorik GmbH in W. tätig. Von Ende Februar bis Ende Juni 2013 bezog sie Krankengeld und im Anschluss Arbeitslosengeld. Das (befristete) Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. A. endete Ende des Jahres 2013. Seither ist sie ohne Beschäftigung, arbeitsunfähig sowie arbeitsuchend und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Am 15.08.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete ihren Rentenantrag mit seit Januar 2013 bestehenden Angstzuständen sowie einer "Erschöpfungsdepression". Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen holte die Beklagte das Gutachten des Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr. W. ein, der nach Untersuchung der Klägerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine phobische Angststörung mit Panikzuständen, eine (vordiagnostizierte) Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie einen Zustand nach Alkohol-, Nikotin- und Drogenabusus ohne völlige Abstinenz diagnostizierte. Er ging von einem vollschichtigen Leistungsvermögen (ohne besondere Stressbelastung und ohne besonderen Publikumsverkehr) aus und erachtete eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für sinnvoll.
Nachdem die Beklagte der Klägerin eine psychosomatische Rehabilitation angeboten und die Klägerin ihr Einverständnis zu einer solchen Maßnahme im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand und wegen ihrer Hunde nicht erteilt hatte, lehnte die Beklagte den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ab (Bescheid vom 16.07.2014, Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015). Im anschließenden Klageverfahren (S 13 R 715/15) vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) hob die Beklagte den Bescheid vom 16.07.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015 auf, da von einer mangelnden Motivation der Klägerin auszugehen sei.
Mit Bescheid vom 28.04.2016 lehnte die Beklagten den Rentenantrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2016 und der Begründung zurück, dass aus dem vom Gutachter erhobenen klinischen Untersuchungsbefund eine Leistungsminderung nicht abgeleitet werden könne, zumal die Klägerin gegenüber Dr. W. die Versorgung ihrer Hunde mit mehrstündiger Ausführung beschrieben habe, ohne dabei Ängste, eine Antriebsstörung, eine Erschöpfung oder Mobilitätsstörungen erwähnt zu haben.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.10.2016 beim SG Klage erhoben (S 10 R 3216/16) und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Gutachten des Dr. W. veraltet sei. Im Übrigen hat sie sich auf die Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters berufen.
Das SG hat den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeut Dr. P. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat unter Angabe der Diagnosen emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ), generalisierte Angststörung mit Panikattacken, rezidivierende depressive Störung, ADHS und "Vorgeschichte" mit Polytoxikomanie u.a. mitgeteilt, dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen zuletzt nicht vorgelegen habe, sondern eine "Arbeitsfähigkeit" von weniger als drei Stunden täglich. Ob aktuell eine "Arbeitsfähigkeit" von drei bis unter sechs Stunden möglich sei, müsse erneut geprüft werden. Nicht mehr möglich seien der Klägerin Arbeiten mit Publikumsverkehr, unter Zeitdruck, mit Personalverantwortung, mit emotionalen Belastungen sowie Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten.
Sodann hat das SG von Amts wegen das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutin Dr. S. eingeholt, die nach Untersuchung der Klägerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ), Angst und depressive Störung, gemischt, sowie - anamnestisch - eine vorangehende psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum/schädlicher Gebrauch anderer psychotroper Substanzen diagnostiziert hat. Der Klägerin seien leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten unter Zeit-/Leistungsdruck, wie Akkord- und Fließbandarbeiten, keine Tätigkeiten mit Wechsel des Tag-Nacht-Rhythmus, etwa Dreischichtarbeit, keine Tätigkeiten mit besonderer emotionaler Belastung, mit erhöhten Anforderungen an das Empathievermögen sowie mit erhöhten Anforderungen an die Konfliktfähigkeit und das Durchsetzungsvermögen, keine Tätigkeiten, die ganz überwiegend eine eigene Planung bzw. Arbeitsaufgabenorganisation erfordern) acht Stunden täglich möglich.
Der Beurteilung der Sachverständigen Dr. S. ist die Klägerin sodann unter Hinweis auf die Einschätzung des Dr. P. ("Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens", Bl. 68 f. SG-Akte) entgegengetreten. Das SG hat daraufhin bei der Dr. S. eine ergänzende Stellungnahme eingeholt (Bl. 71 ff. SG-Akte), in der die Sachverständige dargelegt hat, dass und warum es bei ihrer Beurteilung verbleibe.
Mit Urteil vom 27.02.2018 hat das SG die Klage, gestützt auf das Sachverständigengutachten der Dr. S. und das Gutachten des Dr. W. , abgewiesen. Die Klägerin könne jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. S. aufgeführten qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Der entgegenstehenden Einschätzung des Dr. P. sei - da inkonsistent und nicht nachvollziehbar - nicht zu folgen.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.03.2018 zugestellte Urteil hat diese am 05.04.2018 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie erneut auf die Einschätzung des Dr. P. verwiesen. Das SG habe es versäumt, die Äußerungen des Dr. P. der gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen, was nunmehr im Berufungsverfahren nachzuholen sei.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst, vgl. Bl. 13 Senats-Akte),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim 27.02.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2016 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit nicht anfechtbarem Beschluss vom 08.06.2018 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe verwiesen (Bl. 16 PKH-Senatsbeiheft).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten beider Rechtszüge sowie der Prozessakte des SG zum Verfahren S 13 R 715/15 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2016 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihr steht daher weder Rente wegen voller, noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 und Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) im Einzelnen dargelegt und gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. S. sowie auf das Gutachten des Dr. W. zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin diese Voraussetzungen trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erfüllt, weil sie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der von Dr. S. aufgeführten qualitativen Einschränkungen zumindest noch sechs Stunden täglich zumutbar verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Insoweit sieht der Senat deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Zu ergänzen sind zugunsten der Klägerin die qualitativen Einschränkungen um die vom Gutachter Dr. W. und von Dr. P. zusätzlich aufgeführten Tätigkeiten (kein Publikumsverkehr, keine Arbeiten mit Personalverantwortung).
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass die Klägerin in ihrem beruflichen Leistungsvermögen in erster Linie durch Erkrankungen von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes eingeschränkt ist, die hieraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass sie der Ausübung einer leichten, den oben dargelegten Anforderungen Rechnung tragenden beruflichen Tätigkeit entgegenstehen.
Dr. S. hat in ihrem Sachverständigengutachten - auch für den Senat - auf Grund der von ihr erhobenen Befunde (namentlich gut gepflegter Eindruck der Klägerin mit schwarz gefärbten Haaren und eingeflochtenem Kunsthaar, zu allen Qualitäten gut orientiert, ungestörte Auffassungsgabe, Fähigkeit zu abstraktem und logischem Denken im Normalmaß, Intelligenzniveau im Normalbereich, gute Aufmerksamkeit und Konzentration während der über zweistündigen Untersuchung, Alt- und Neugedächtnis intakt, formaler Gedankengang ungestört, keine Störungen im Bereich des Denkablaufs und keine thematische Einengung, Bl. 48 SG-Akte; keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, auf Störungen im Bereich des Ich-Erlebens sowie auf Wahrnehmungsstörungen, nur zeitweilige etwas gedrückt wirkende, ansonsten überwiegend indifferente affektive Grundstimmung, ausreichende affektive Schwingungsfähigkeit, Gestik und Mimik normal spontan sowie lebendig, keine Minderung von Antrieb, Interesse und Initiative zu beobachten, Bl. 49 SG-Akte; kognitive Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, ungestörte Auffassungsgabe, Bl. 52 SG-Akte; keine erhöhte Unsicherheit bzw. Ängstlichkeit, keine Anzeichen geistiger Ermüdung, Bl. 53 SG-Akte; keine regelmäßige Medikamenteneinnahme, fachpsychiatrische Behandlung nur alle drei bis vier Monate, Bl. 41 SG-Akte; Abgrenzung zwischen unbewussten Vorstellungen und bewussten Anteilen in der Darstellung der Beschwerden und Einschränkungen fließend, im Unscharfen bleibende Schilderungen hinsichtlich täglicher Abläufe und psychischer Beschwerden, Bl. 53 SG-Akte; Eindruck eines Vermeidungsverhaltens, Bl. 54 SG-Akte) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin zwar eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ), Angst und depressive Störung, gemischt, sowie - anamnestisch - eine vorangehende psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und den Konsum bzw. schädlichen Gebrauch anderer psychotroper Substanzen vorliegt, jedoch keine schwere seelische Störung, sodass der Klägerin auf Grundlage dessen zumindest leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen noch mehr als sechs Stunden täglich möglich sind und dass der Einschätzung des Dr. P. nicht gefolgt werden kann. Die gerichtliche Sachverständige hat damit die Beurteilung des Gutachters Dr. W. bestätigt.
Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin (auch) an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung leidet. Denn im Rahmen der Prüfung von Erwerbsminderung kommt es nicht auf eine bestimmte Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden an, sondern auf die Beeinflussung des individuellen quantitativen sowie qualitativen Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen (BSG, Beschluss vom 28.02.2017, B 13 R 37/16 BH in juris, Rdnr. 15), also auf die durch die Gesundheitsstörungen verursachten funktionellen Beeinträchtigungen. Dem entsprechend kommt es auch auf die Ursachen der Gesundheitsstörung nicht an (BSG, a.a.O.). Ungeachtet dessen hat die gerichtliche Sachverständige Dr. S. eine derartige Erkrankung im Rahmen ihrer Untersuchung - auch unter Würdigung der biografischen Entwicklung der Klägerin - nicht feststellen können (Bl. 55 SG-Akte). Selbst wenn aber eine solche Störung vorliegen sollte, wovon Dr. W. ausgeht, ergeben sich hieraus - wie die Leistungsbeurteilung von Dr. W. zeigt - keine weitergehenden Einschränkungen. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung alleine geltend gemacht hat, das SG habe es versäumt, die Stellungnahme des Dr. P. zum Sachverständigengutachten der Dr. S. dieser zur Gegenäußerung vorzulegen, ist dies unzutreffend, nachdem die Sachverständige die Einschätzung des Dr. P. (Auskunft gegenüber dem SG, Bl. 30 ff. SG-Akte) in ihrem Gutachten gewürdigt (Bl. 59 SG-Akte) und zu seiner weitergehenden Äußerung (Bl. 68 f. SG-Akte) im Einzelnen ergänzend Stellung genommen hat (Bl. 71 ff. SG-Akte); die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen ist der Klägerseite - worauf der Senat bereits in seinem, PKH ablehnenden Beschluss vom 08.06.2018 hingewiesen hat (darauf wird hier Bezug genommen) - durch das SG zur Kenntnisnahme übersandt worden.
Dass und warum der Einschätzung des Dr. P. nicht gefolgt werden kann, hat die Sachverständige Dr. S. in ihrem Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme im Einzelnen dargelegt. Auch darauf wird hier verwiesen. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass Dr. P. selbst gar keine Leistungsbeurteilung abgegeben hat (Bl. 32 SG-Akte: "Inwiefern aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden möglich ist, müsste erneut geprüft werden.", Bl. 69 SG-Akte: gleichlautend wie vor). Der von ihm angeregten "Prüfung" ist das SG durch Einholung des Sachverständigengutachtens der Dr. S. nachgekommen. Ungeachtet dessen sind die Ausführungen des Dr. P. schon deshalb nicht geeignet, die Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen zu erschüttern, weil er den Begriff der "Arbeitsfähigkeit" zu Grunde gelegt hat. Die Frage des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit ist für die hier zu beurteilende Frage der Erwerbsminderung indes nicht von entscheidender Bedeutung. Denn während sich die Arbeitsunfähigkeit nach der arbeitsvertraglich geschuldeten, zuletzt ausgeübten Arbeit richtet (BSG, Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R in SozR 4-2500 § 44 Nr. 7), sind Maßstab für die Frage der Erwerbsminderung die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, wobei es ausreicht, wenn leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden können (§ 43 SGB VI). Deshalb kommt es für die Frage der Erwerbsminderung nicht darauf an, ob wegen Krankheit oder Behinderung Behandlungsbedürftigkeit oder - auch häufige - Arbeitsunfähigkeit besteht (BSG, Beschluss vom 31.10.2002, B 13 R 107/12 B in SozR 4-2600 § 43 Nr. 19).
Unerheblich ist schließlich auch, dass bei der Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt ist, denn der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten kommt keinerlei Aussagekraft hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit zu (BSG, Beschluss vom 17.09.2015, B 13 R 290/15 B in juris, Rdnr. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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