Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 23 R 19/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund seiner Tätigkeit als Patentanwalt. Der 35 Jahre alte Kläger ist am 06.09.2006 in die Liste der zugelassenen Patentanwälte beim Deutschen Patent- und Markenamt, München eingetragen worden. Ab dem Zeitpunkt seiner Zulassung nahm er sodann zunächst eine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Mitarbeiter der Kanzlei J., N. auf. Seit dem 01.01.2007 ist er bei dieser Kanzlei als Patentanwalt versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 04.01.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Patentsanwaltskammer München. Am 26.01.2007 bestätigte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Versorgungswerk), dass er seit dem 01.12.2006 antragsgemäß Mitglied des Versorgungswerks sei. Mit Bescheid vom 23.02.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Begründung ab, eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Voraussetzung der Befreiung liege nicht vor. Vielmehr sei nach Auskunft des Versorgungswerks die Mitgliedschaft auf Antrag begründet worden. Zur Begründung des hiergegen am 21.03.2007 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, aus der bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer folge auch die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Zwar sei diese auf Antrag begründet worden, diese wirke jedoch dauerhaft und verpflichte zur einkommensgerechten Beitragszahlung. Nach § 6 Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) komme daher auch bei Patentanwälten mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg eine Pflichtmitgliedschaft zustande. Dem Antrag komme keine weitergehende Bedeutung zu. Mit Bescheid vom 10.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht Pflichtmitglied des Versorgungswerks. Pflichtmitglied sei nur derjenige, der auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden müsse, also durch den Gesetzgeber zur Mitgliedschaft gezwungen werde. Eine entsprechende Verpflichtung für Patentanwälte bestehe jedoch nicht. Vielmehr sei für diese Berufsgruppe nur eine Pflichtmitgliedschaft auf Antrag vorgesehen, welche sich im Ergebnis damit als freiwillige Mitgliedschaft erweise. Es liege daher im Ermessen des Klägers, ob er sich für eine Pflichtmitgliedschaft entscheide oder nicht.
Hiergegen richtet sich die am 20.08.2007 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger ergänzend vorträgt, es handele sich im Ergebnis um eine echte Pflichtmitgliedschaft mit der Folge, dass weder die Höhe der Beiträge, noch die Beendigung der Mitgliedschaft zur Disposition stünden. Unstreitig sei er nicht kraft Gesetzes, sondern auf Antrag Pflichtmitglied geworden. Dies sei jedoch ausreichend, da er bereits auf Grund Gesetzes zur Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2007 zu verurteilen, ihn für die Zeit ab 01.01.2007 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid trägt sie vor, das zuständige Versorgungswerk habe auf dem Antragsformular die Art der Mitgliedschaft bestätigt. Sei jedoch, wie im Falle des Klägers, eine Mitgliedschaft auf Antrag begründet worden, liege keine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da diese nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat zutreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt.
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers ab dem 01.01.2007 vor, da er ab diesem Zeitpunkt als angestellter Patentanwalt in der Kanzlei Isenbruck und Partner beschäftigt war. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden jedoch Beschäftigte für die Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für die nach näherer Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Satzung) einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor, da es bereits an einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Pflichtmitgliedschaft des Klägers in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI fehlt. Der Begriff des "Gesetzes" im Sinne dieser Vorschrift ist in diesem Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass nicht bereits jede materielle Rechtsnorm, so etwa eine Satzung, erfasst wird, sondern setzt vielmehr voraus, dass es sich um ein Gesetz im formellen Sinn handelt. Dies hat zur Folge, dass eine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nur in den Fällen zu bejahen ist, in denen der Gesetzgeber diese entweder selbst im Rahmen eines formellen Gesetzes angeordnet oder aber durch ein formelles Gesetz einer anderen Stelle die Befugnis zur Anordnung der Pflichtmitgliedschaft erteilt hat (vgl. zu § 7 Abs. 2 AVG: BSG, Urteil vom 07.12.1962, Az.: 1 RA 4/61, BSGE 18, S. 154, 155 f.). Zwar ist das hier einzig als Rechtsgrundlage in Betracht kommende RAVG formelles Gesetz in diesem Sinne. Dieses enthält jedoch für Patentanwälte weder eine ausdrückliche Anordnung der Pflichtmitgliedschaft, noch eine Ermächtigung zur Regelung einer solchen durch eine untergesetzliche Rechtsnorm.
Bereits den Überschriften der gesetzlichen Regelungen des RAVG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen der Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 5 RAVG sowie der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag im Sinne des § 6 RAVG unterscheidet. Gemäß § 5 Abs. 1 RAVG ist Mitglied des Versorgungswerkes, wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinaus wird Mitglied des Versorgungswerks, wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg wird und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 5 Abs. 2 RAVG). Gemäß § 6 Abs. 2 RAVG werden im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft auf Antrag unter anderem auch Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da der Kläger nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist, liegen die Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 RAVG in seiner Person nicht vor. Als zugelassener Patentanwalt mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg ist er jedoch auf Grund seines Antrags ab dem 01.01.2007 Mitglied des Versorgungswerks nach § 6 Abs. 2 RAVG. Diese Mitgliedschaft wird - anders als die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 RAVG - nicht zwingend durch Gesetz, sondern nach § 6 Abs. 2 RAVG erst durch ausdrücklichen Antrag des versicherungspflichtigen Patentanwalts begründet. Der Gesetzgeber stellt damit die Entscheidung über die Begründung einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk in das Ermessen des Einzelnen, indem diesem die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht zur Mitgliedschaft eröffnet wird. Allein die durch formelles Gesetz eröffnete Möglichkeit einer (Pflicht-) Mitgliedschaft im Versorgungswerk, deren Begründung jedoch wesentlich von einer darauf gerichteten Willensentscheidung des Versicherten abhängt, rechtfertigt jedoch regelmäßig nicht einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, der ausdrücklich eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft voraussetzt, darüber hinaus jedoch auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versorgung der Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, insbesondere der Angehörigen der freien Berufe, traditionell nicht durch die gesetzliche Rentenversicherung, sondern durch die auf landesrechtlicher Rechtsgrundlage beruhenden berufsständischen Versorgungseinrichtungen sichergestellt wird, indem durch oder auf Grund formellen Gesetzes (vgl. z.B. § 5 RAVG) eine Pflichtmitgliedschaft in diesen Versorgungseinrichtungen begründet wird. Erfolgt die Berufsausübung jedoch nicht im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, sondern in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, so tritt neben die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung Kraft Gesetzes die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge, dass Beiträge nicht nur zur Versorgungseinrichtung, sondern auch zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI dient damit vorrangig der Vermeidung dieser doppelten Beitragspflicht (BT-Drs. 13/2590, S. 21 f.; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 60. Erg.-Lfg. 01/2009, § 6 SGB VI Rn. 4). Anderes gilt jedoch im Falle einer auf einem Antrag des Versicherten beruhenden freiwilligen Mitgliedschaft zur berufsständischen Versorgungseinrichtung (Bayerisches LSG, Urteil vom 23.05.2007, Az.: L 16 R 10/06, www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG München, Gerichtsbescheid vom 27.04.2005, Az.: S 31 R 5203/04, www.sozialgerichtsbarkeit.de; zu den Folgen der frewilligen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer: vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2005, Az.: B 12 RA 8/03 R, www.juris.de). Zwar sind die betroffenen Versicherten auch im Falle einer freiwilligen Mitgliedschaft grundsätzlich mit einer doppelten Beitragszahlung belastet. Anders als bei der gesetzlich begründeten Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht diese Belastung jedoch auf einer freien und durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachten Entscheidung des Versicherten (BT-Drs. 13/2590, a.a.O.; BSG, Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2007, Az.: L 8 (4) R 158/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Auf Grund dieses Entscheidungsspielraumes, welcher nur den freiwilligen Mitgliedern, nicht aber den Pflichtmitgliedern der Versorgungseinrichtungen eröffnet ist, sind diese Versicherten jedoch denjenigen Versicherten vergleichbar, die sich neben der Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung für den Abschluss einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge entscheiden (BSG, Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass die freiwillige Mitgliedschaft zwar durch einen darauf gerichteten Antrag des Versicherten begründet wird, rechtlich jedoch im Einzelfall gleichwohl als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet ist (BSG, Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 23.05.2007, a.a.O.). Die landesrechtlich vorgegebene Ausgestaltung der Rechte und Pflichten freiwilliger Mitglieder im Vergleich zu Pflichtmitgliedern ist gerade nicht Anknüpfungspunkt des Anspruchs auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (BSG, Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, ob die Pflichtmitgliedschaft durch oder auf Grund Gesetzes und damit einer generellen Entscheidung des Gesetzgebers oder aber auf Grund eines Antrags und damit einer eigenständigen Entscheidung des Versicherten im Einzelfall begründet wird.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt eine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI auch nicht unmittelbar aus den Regelungen der Satzung des Versorgungswerks. Wie bereits dargestellt, ist die Satzung als materielles Gesetz kein Gesetz im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht kommt daher unter Zugrundelegung der Vorschriften der Satzung des Versorgungswerks nur dann in Betracht, wenn durch diese nicht nur eine Pflichtmitgliedschaft der zugelassenen Patentanwälte im Versorgungswerk angeordnet wird, sondern diese Anordnung darüber hinaus auch auf einer ausdrücklichen Ermächtigung durch ein formelles Gesetz, insbesondere durch das hier einzig in Betracht kommende RAVG, beruht. Dahingestellt bleiben kann, ob das RAVG im Hinblick auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 17 RAVG eine Ermächtigung in diesem Sinne enthält (vgl. zu den Anforderungen, BSG, Urteil vom 07.12.1962, a.a.O.), da es bereits an der Anordnung einer Pflichtmitgliedschaft fehlt. Zwar enthält § 9 der Satzung eine Regelung zur Mitgliedschaft von Patentanwälten. Hiernach werden Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg auf Antrag Mitglieder des Versorgungswerkes, wenn sie am 01.01.1985 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab dem 01.01.1985 gestellt haben (§ 9 Abs. 1 der Satzung). Darüber hinaus können Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg, die erst nach dem 31.12.1984 zugelassen werden, den Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab ihrer Zulassung stellen, wenn sie bei Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 9 Abs. 2 der Satzung). Ebenso wie die Regelung des § 6 RAVG begründet jedoch auch die Regelung des § 9 der Satzung nicht unmittelbar eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, sondern knüpft die Begründung der Mitgliedschaft an einen ausdrücklichen Antrag und damit eine freie Entscheidung des Versicherten. Eine freiwillige Mitgliedschaft in diesem Sinne reicht jedoch zur Begründung eines Anspruchs auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht aus. Insoweit wird auf die vorangehenden Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund seiner Tätigkeit als Patentanwalt. Der 35 Jahre alte Kläger ist am 06.09.2006 in die Liste der zugelassenen Patentanwälte beim Deutschen Patent- und Markenamt, München eingetragen worden. Ab dem Zeitpunkt seiner Zulassung nahm er sodann zunächst eine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Mitarbeiter der Kanzlei J., N. auf. Seit dem 01.01.2007 ist er bei dieser Kanzlei als Patentanwalt versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 04.01.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Patentsanwaltskammer München. Am 26.01.2007 bestätigte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Versorgungswerk), dass er seit dem 01.12.2006 antragsgemäß Mitglied des Versorgungswerks sei. Mit Bescheid vom 23.02.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Begründung ab, eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Voraussetzung der Befreiung liege nicht vor. Vielmehr sei nach Auskunft des Versorgungswerks die Mitgliedschaft auf Antrag begründet worden. Zur Begründung des hiergegen am 21.03.2007 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, aus der bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer folge auch die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Zwar sei diese auf Antrag begründet worden, diese wirke jedoch dauerhaft und verpflichte zur einkommensgerechten Beitragszahlung. Nach § 6 Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) komme daher auch bei Patentanwälten mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg eine Pflichtmitgliedschaft zustande. Dem Antrag komme keine weitergehende Bedeutung zu. Mit Bescheid vom 10.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht Pflichtmitglied des Versorgungswerks. Pflichtmitglied sei nur derjenige, der auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden müsse, also durch den Gesetzgeber zur Mitgliedschaft gezwungen werde. Eine entsprechende Verpflichtung für Patentanwälte bestehe jedoch nicht. Vielmehr sei für diese Berufsgruppe nur eine Pflichtmitgliedschaft auf Antrag vorgesehen, welche sich im Ergebnis damit als freiwillige Mitgliedschaft erweise. Es liege daher im Ermessen des Klägers, ob er sich für eine Pflichtmitgliedschaft entscheide oder nicht.
Hiergegen richtet sich die am 20.08.2007 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger ergänzend vorträgt, es handele sich im Ergebnis um eine echte Pflichtmitgliedschaft mit der Folge, dass weder die Höhe der Beiträge, noch die Beendigung der Mitgliedschaft zur Disposition stünden. Unstreitig sei er nicht kraft Gesetzes, sondern auf Antrag Pflichtmitglied geworden. Dies sei jedoch ausreichend, da er bereits auf Grund Gesetzes zur Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2007 zu verurteilen, ihn für die Zeit ab 01.01.2007 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid trägt sie vor, das zuständige Versorgungswerk habe auf dem Antragsformular die Art der Mitgliedschaft bestätigt. Sei jedoch, wie im Falle des Klägers, eine Mitgliedschaft auf Antrag begründet worden, liege keine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da diese nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat zutreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt.
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers ab dem 01.01.2007 vor, da er ab diesem Zeitpunkt als angestellter Patentanwalt in der Kanzlei Isenbruck und Partner beschäftigt war. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden jedoch Beschäftigte für die Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für die nach näherer Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Satzung) einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor, da es bereits an einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Pflichtmitgliedschaft des Klägers in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI fehlt. Der Begriff des "Gesetzes" im Sinne dieser Vorschrift ist in diesem Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass nicht bereits jede materielle Rechtsnorm, so etwa eine Satzung, erfasst wird, sondern setzt vielmehr voraus, dass es sich um ein Gesetz im formellen Sinn handelt. Dies hat zur Folge, dass eine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nur in den Fällen zu bejahen ist, in denen der Gesetzgeber diese entweder selbst im Rahmen eines formellen Gesetzes angeordnet oder aber durch ein formelles Gesetz einer anderen Stelle die Befugnis zur Anordnung der Pflichtmitgliedschaft erteilt hat (vgl. zu § 7 Abs. 2 AVG: BSG, Urteil vom 07.12.1962, Az.: 1 RA 4/61, BSGE 18, S. 154, 155 f.). Zwar ist das hier einzig als Rechtsgrundlage in Betracht kommende RAVG formelles Gesetz in diesem Sinne. Dieses enthält jedoch für Patentanwälte weder eine ausdrückliche Anordnung der Pflichtmitgliedschaft, noch eine Ermächtigung zur Regelung einer solchen durch eine untergesetzliche Rechtsnorm.
Bereits den Überschriften der gesetzlichen Regelungen des RAVG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen der Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 5 RAVG sowie der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag im Sinne des § 6 RAVG unterscheidet. Gemäß § 5 Abs. 1 RAVG ist Mitglied des Versorgungswerkes, wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinaus wird Mitglied des Versorgungswerks, wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg wird und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 5 Abs. 2 RAVG). Gemäß § 6 Abs. 2 RAVG werden im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft auf Antrag unter anderem auch Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da der Kläger nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist, liegen die Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 RAVG in seiner Person nicht vor. Als zugelassener Patentanwalt mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg ist er jedoch auf Grund seines Antrags ab dem 01.01.2007 Mitglied des Versorgungswerks nach § 6 Abs. 2 RAVG. Diese Mitgliedschaft wird - anders als die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 RAVG - nicht zwingend durch Gesetz, sondern nach § 6 Abs. 2 RAVG erst durch ausdrücklichen Antrag des versicherungspflichtigen Patentanwalts begründet. Der Gesetzgeber stellt damit die Entscheidung über die Begründung einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk in das Ermessen des Einzelnen, indem diesem die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht zur Mitgliedschaft eröffnet wird. Allein die durch formelles Gesetz eröffnete Möglichkeit einer (Pflicht-) Mitgliedschaft im Versorgungswerk, deren Begründung jedoch wesentlich von einer darauf gerichteten Willensentscheidung des Versicherten abhängt, rechtfertigt jedoch regelmäßig nicht einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, der ausdrücklich eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft voraussetzt, darüber hinaus jedoch auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versorgung der Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, insbesondere der Angehörigen der freien Berufe, traditionell nicht durch die gesetzliche Rentenversicherung, sondern durch die auf landesrechtlicher Rechtsgrundlage beruhenden berufsständischen Versorgungseinrichtungen sichergestellt wird, indem durch oder auf Grund formellen Gesetzes (vgl. z.B. § 5 RAVG) eine Pflichtmitgliedschaft in diesen Versorgungseinrichtungen begründet wird. Erfolgt die Berufsausübung jedoch nicht im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, sondern in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, so tritt neben die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung Kraft Gesetzes die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge, dass Beiträge nicht nur zur Versorgungseinrichtung, sondern auch zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI dient damit vorrangig der Vermeidung dieser doppelten Beitragspflicht (BT-Drs. 13/2590, S. 21 f.; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 60. Erg.-Lfg. 01/2009, § 6 SGB VI Rn. 4). Anderes gilt jedoch im Falle einer auf einem Antrag des Versicherten beruhenden freiwilligen Mitgliedschaft zur berufsständischen Versorgungseinrichtung (Bayerisches LSG, Urteil vom 23.05.2007, Az.: L 16 R 10/06, www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG München, Gerichtsbescheid vom 27.04.2005, Az.: S 31 R 5203/04, www.sozialgerichtsbarkeit.de; zu den Folgen der frewilligen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer: vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2005, Az.: B 12 RA 8/03 R, www.juris.de). Zwar sind die betroffenen Versicherten auch im Falle einer freiwilligen Mitgliedschaft grundsätzlich mit einer doppelten Beitragszahlung belastet. Anders als bei der gesetzlich begründeten Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht diese Belastung jedoch auf einer freien und durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachten Entscheidung des Versicherten (BT-Drs. 13/2590, a.a.O.; BSG, Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2007, Az.: L 8 (4) R 158/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Auf Grund dieses Entscheidungsspielraumes, welcher nur den freiwilligen Mitgliedern, nicht aber den Pflichtmitgliedern der Versorgungseinrichtungen eröffnet ist, sind diese Versicherten jedoch denjenigen Versicherten vergleichbar, die sich neben der Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung für den Abschluss einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge entscheiden (BSG, Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass die freiwillige Mitgliedschaft zwar durch einen darauf gerichteten Antrag des Versicherten begründet wird, rechtlich jedoch im Einzelfall gleichwohl als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet ist (BSG, Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 23.05.2007, a.a.O.). Die landesrechtlich vorgegebene Ausgestaltung der Rechte und Pflichten freiwilliger Mitglieder im Vergleich zu Pflichtmitgliedern ist gerade nicht Anknüpfungspunkt des Anspruchs auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (BSG, Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, ob die Pflichtmitgliedschaft durch oder auf Grund Gesetzes und damit einer generellen Entscheidung des Gesetzgebers oder aber auf Grund eines Antrags und damit einer eigenständigen Entscheidung des Versicherten im Einzelfall begründet wird.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt eine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI auch nicht unmittelbar aus den Regelungen der Satzung des Versorgungswerks. Wie bereits dargestellt, ist die Satzung als materielles Gesetz kein Gesetz im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht kommt daher unter Zugrundelegung der Vorschriften der Satzung des Versorgungswerks nur dann in Betracht, wenn durch diese nicht nur eine Pflichtmitgliedschaft der zugelassenen Patentanwälte im Versorgungswerk angeordnet wird, sondern diese Anordnung darüber hinaus auch auf einer ausdrücklichen Ermächtigung durch ein formelles Gesetz, insbesondere durch das hier einzig in Betracht kommende RAVG, beruht. Dahingestellt bleiben kann, ob das RAVG im Hinblick auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 17 RAVG eine Ermächtigung in diesem Sinne enthält (vgl. zu den Anforderungen, BSG, Urteil vom 07.12.1962, a.a.O.), da es bereits an der Anordnung einer Pflichtmitgliedschaft fehlt. Zwar enthält § 9 der Satzung eine Regelung zur Mitgliedschaft von Patentanwälten. Hiernach werden Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg auf Antrag Mitglieder des Versorgungswerkes, wenn sie am 01.01.1985 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab dem 01.01.1985 gestellt haben (§ 9 Abs. 1 der Satzung). Darüber hinaus können Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg, die erst nach dem 31.12.1984 zugelassen werden, den Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab ihrer Zulassung stellen, wenn sie bei Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 9 Abs. 2 der Satzung). Ebenso wie die Regelung des § 6 RAVG begründet jedoch auch die Regelung des § 9 der Satzung nicht unmittelbar eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, sondern knüpft die Begründung der Mitgliedschaft an einen ausdrücklichen Antrag und damit eine freie Entscheidung des Versicherten. Eine freiwillige Mitgliedschaft in diesem Sinne reicht jedoch zur Begründung eines Anspruchs auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht aus. Insoweit wird auf die vorangehenden Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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