S 4 R 24/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 4 R 24/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 787/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neuberechnung des ihm gewährten Übergangsgeldes während einer medizinischen Rehabilitationsleistung.

Der im Jahr 1983 geborene Kläger war als Rechtsreferendar ab April 2012 in der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Mit Bescheid vom 16.04.2015 gewährte die Beklagte ihm eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation für die Dauer von fünf Wochen. Sie habe als Rehabilitationseinrichtung das Reha-Zentrum B. I. ausgewählt. Aufnahmetag in der Rehabilitationseinrichtung war der 10.06.2015, die medizinische Rehabilitation endete am 29.07.2015.

Mit Bescheid vom 24.06.2015 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Dauer der mit Bescheid vom 16.04.2015 bewilligten Leistung Übergangsgeld in einer kalendertäglichen Höhe von 7,61 Euro, beginnen ab dem 10.06.2015.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Begründung führte er aus, seine Beschäftigung als Rechtsreferendar sei bei der Berechnung des Übergangsgeldes mit einzubeziehen.

Der Kläger erhob am 21.10.2015 Klage wegen Untätigkeit. Er führte aus, sein Widerspruch wegen der Höhe seines Übergangsgeldes sei am 08.07.2015 bei der Beklagten eingegangen und noch nicht entschieden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei in seiner Beschäftigung als Referendar versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Da aus seiner Beschäftigung keine Beiträge gezahlt würden, könne sie nicht für die Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz aus Ende 2015 teilte der Kläger mit, die Untätigkeitsklage sei als Verpflichtungsklage fortzuführen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagte vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das ihm gewährte Übergangsgeld unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar bei der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt ausweislich des Schriftsatzes vom 22.12.2015, "die Klage abzuweisen".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 30.05.2017 gehört worden.

Bei verständiger Würdigung des schriftsätzlich vorgetragenen klägerischen Begehrens begehrt dieser die (teilweise) Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 hinsichtlich der der Berechnung zugrunde liegenden Zeiten sowie die Verpflichtung der Beklagten, das ihm gewährte Übergangsgeld unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar bei der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu berechnen.

Die mit dem so verstandenen Begehren als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Bescheid nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neuberechnung des ihm gewährten Übergangsgeldes gemäß § 20 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unter Einbeziehung seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar. Denn für die Beschäftigung als Referendar besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Einen Anspruch auf Übergangsgeld haben bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 20 Abs. 1 SGB VI lediglich Versicherte, die a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Gemäß § 136 Abs. 3 SGG wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 folgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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