L 29 AS 1514/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 194 AS 3981/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 1514/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 152/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Darlehensbescheid mit einer monatlichen Aufrechnung von 40,90 EUR ab dem 1. März 2017 für eine Darlehenssumme von 1140 EUR für eine Mietkaution.

Der 1962 geborene Kläger lebte in Bad Bramstedt und bezog dort vom zuständigen Jobcenter Kreis Segeberg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum 1. August 2016 zog er um zu seiner Tochter nach Berlin und beantragte bei dem Beklagten ab dem 1. August 2016 wiederum Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, die ihm antragsgemäß mit Bescheid vom 21. Juli 2016 bewilligt worden.

Im Dezember 2016 beantragte der Kläger die Zusicherung zum Umzug in die Wohnung in der Lichtenhainer Straße 3, seiner heutigen Wohnanschrift. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 sicherte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft zu.

Am 19. Dezember 2016 schloss daraufhin der Kläger mit der Vermieterin einen entsprechenden Mietvertrag über die Wohnräume mit einem Mietbeginn zum 30. Dezember 2016 und einer monatlichen Gesamtmiete von 537,18 EUR ab. Außerdem vereinbarten beide Mietvertragsparteien an diesem Tag die Zahlung einer Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von insgesamt 1140 EUR, die nach Beendigung des Miet- und Nutzungsverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist abzurechnen sei (Ziff. 3 der Vereinbarung über die Zahlung einer Sicherheitsleistung).

Noch am gleichen Tage (19. Dezember 2016) beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zahlung des monatlichen Mietzinses und der Kaution direkt an die Vermieterin.

Der Beklagte schloss daraufhin mit dem Kläger am 12. Januar 2017 einen Darlehensvertrag. In diesem Darlehensvertrag vereinbarten beide die Zahlung eines Darlehens für die Mietkaution in Höhe von 1140 EUR durch den Beklagten an den Vermieter (§ 1). Der Darlehensvertrag enthält weiter die Vereinbarung, dass während des Bezuges der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes getilgt werden (§ 1 Abs. 4 des Darlehensvertrages). Es wurde vereinbart, dass nach Beendigung des Leistungsbezuges der nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig wird (§ 1 Abs. 5 des Darlehensvertrages). Außerdem enthält der Darlehensvertrag eine Abtretungsvereinbarung der Rückzahlungsansprüche gegen die Vermieterin an den Beklagten (§ 2 des Darlehensvertrages). Eine entsprechende Abtretungserklärung unterzeichnete der Kläger am 19. Januar 2017.

In Umsetzung dieses Darlehensvertrages bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2017 ein Darlehen i.H.v. 1140 EUR für die Mietkaution und erklärte die Aufrechnung mit dem laufenden Leistungsanspruch für die Darlehensrückzahlung ab dem 1. März 2017 in monatlichen Raten i.H.v. 40,90 EUR. Diesem Bescheid war ein Tilgungsplan beigefügt, der einen Tilgungszeitraum von 1. März 2017 bis zum 1. Juni 2019 (letzte Rate: 35,70 EUR) ausweist.

Gegen diesen Darlehensbescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger am 8. Februar 2017 nur hinsichtlich der monatlichen Aufrechnung mit der Begründung Widerspruch, diese würde zu einer Unterdeckung des Existenzminimums für voraussichtlich mehr als 28 Monate führen. Zudem werde die Fälligkeit der Rückzahlung der Kaution durch § 42 a Abs. 3 SGB II auf den Zeitpunkt der Rückzahlung durch den Vermieter hinausgeschoben. Eine bedingungslose Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtswidrig.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 zurück. Nach § 22 Abs. 6 SGB II solle eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Ein Darlehen sei gemäß § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Eine abweichende Aufrechnung sei unzulässig. Eine Aufrechnung sei vorliegend in dieser Höhe erfolgt. Zudem ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 42 Abs. 3 SGB II, dass eine Tilgung schon vor der Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter erfolgen soll. Auch dies sei in dem angegriffenen Bescheid entsprechend berücksichtigt.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 24. März 2017 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Durch die monatliche Aufrechnung während des Leistungsbezuges i.H.v. 10 % des Regelsatzes sei das Existenzminimum über einen längeren Zeitraum nicht unerheblich unterdeckt und dementsprechend eine Ansparung aus dem Regelsatz ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 01/09) sei aber nur eine vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Kürzung über 28 Monate sei damit nicht zu vereinbaren. Auch das Bundessozialgericht habe geäußert, dass ein Mietkautionsdarlehen nicht bedingungslos der Regelung des § 42a SGB II unterfallen dürfe (B 4 AS 11/14 R).

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 hinsichtlich der monatlichen Aufrechnung i.H.v. 40,90 EUR ab 01.03.2017 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 30. Juni 2017 die Klage abgewiesen. Nach § 42a Abs. 2 SGB II seien Rückzahlungsansprüche aus dem gewährten Darlehen ab dem Monat, der der Auszahlung folge, durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes zu tilgen. Die Aufrechnung sei gegenüber dem Darlehensnehmer schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens sei ein Darlehensvertrag. Ein solcher sei am 12. Januar 2017 geschlossen worden. Die Aufrechnung sei auch nicht verfassungswidrig. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. März 2015, L 20 AS 261/13, zitiert nach juris) werde durch die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB II sichergestellt, dass unabweisbare Bedarfe, für die keine Ansparungen vorgenommen werden konnten, im Einzelfall über Sachleistungen der Geldleistungen im Form von Darlehen zu decken sind. Selbst wenn dem Hilfeempfänger also einen Ansparungsbetrag nicht mehr zur Verfügung stehen sollte, sehe das Leistungssystem des SGB II Regelungen vor, um tatsächlichen weiteren, unabweisbaren Bedarf zu decken. Zudem sei auch bei mehreren Darlehen die Tilgung auf max. 10 % des Regelbedarfes begrenzt, so dass auch durch eine weitere Darlehensgewährung mit nachfolgender Verpflichtung zu Tilgung keine weitere Verringerung der monatlichen Mittel eintritt. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da im Streit lediglich der Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Januar 2018 mit monatlichen Tilgungsraten von 40,90 EUR sei.

Gegen dieses dem Bevollmächtigten des Klägers am 7. Juli 2017 zugestellte Urteil hat er am 17. Juli 2017 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. § 42a SGB II sei "theologisch" (gemeint wohl: teleologisch) dahingehend zu reduzieren, dass der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen auf die Fälligkeit des Rückgewährungsanspruchs aus der Kaution hinausgeschoben werde (LSG Nordrhein-Westfalen, L 7 AS 607/17). Der Wortlaut von § 42a SGB II sei offen und zwinge nicht zu einer Anwendung auf Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen. Eine verfassungskonforme Auslegung führe demgegenüber zur Nichtanwendung des § 42a SGB II auf Mietkautionsdarlehen, da ansonsten für längere Zeit eine Deckung der soziokulturellen Bedarfe nicht gewährleistet sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2017 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 insoweit aufzuheben, als die darlehensweisen erbrachten Leistungen für die Mietkaution i.H.v. 1140 EUR ab dem 1. März 2017 in monatlichen Raten aufgerechnet werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist insbesondere auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2015 zum Aktenzeichen L 20 AS 261/13, die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2014 zum Aktenzeichen L 2 AS 2280/13 B, in der es ebenfalls um eine vergleichbare Tilgungsdauer von damals 26,5 Monaten ging, und das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2017 (L 19 AS 787/17).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (96206//0040123) die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Es kann dahinstehen, ob die Berufung nach § 144 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgrund der ausdrücklichen Zulassung durch das Sozialgericht, an die das Landessozialgericht gebunden ist, statthaft ist oder bereits kraft Gesetzes gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Für Letzteres spricht, dass der angegriffene Darlehens- und Aufrechnungsbescheid hinsichtlich der Aufrechnungserklärung nicht die vom Sozialgericht angenommenen Einschränkungen zum Leistungszeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Januar 2017 enthält sondern laut beigefügten Tilgungsplan für den gesamten Zeitraum der Tilgung bis voraussichtlich 1. Juni 2019 gilt. Danach wären vorliegend ein Tilgungsbetrag von insgesamt 1140 EUR und laufende Leistungen für voraussichtlich mehr als ein Jahr im Streit.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 30. Juni 2017 die Klage abgewiesen.

Vorliegend ist bereits die Zulässigkeit der Klage unter Berücksichtigung des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses nicht gegeben, da der angegriffene Aufrechnungsbescheid in Umsetzung des von dem Kläger selbst abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 12. Januar 2017 erfolgte.

Mit diesem vom Kläger unterschriebenen Darlehensvertrag erklärte er insbesondere sein Einverständnis zur Aufrechnung des gewährten Darlehens für die Mietkaution i.H.v. 1140 EUR während des Bezuges der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, i.H.v. 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes. Hat der Kläger aber selbst eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung mit dem darlehensgehenden Beklagten geschlossen, so erscheint ein anschließendes Klageverfahren gegen den Aufrechnungsbescheid zumindest als widersprüchlich, wenn nicht gar rechtsmissbräuchlich, und ein Rechtsschutzbedürfnis ist für ein solches Verfahren nicht erkennbar, solange die Regelungen im Darlehens-/ Aufrechnungsbescheid den Vereinbarungen im Darlehensvertrag entsprechen. Es ist allgemein anerkannt, dass auch im Prozessrecht das allgemeine Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt und im Rahmen des festzustellenden Rechtsschutzbedürfnisses zu berücksichtigen ist (vergleiche hierzu Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, vor § 51 Rn. 16 a, mit weiteren Nachweisen). Ebenso ist es allgemein anerkannt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers nicht mehr besteht, wenn der Beklagte einen Anspruch anerkennt und der Kläger das Anerkenntnis angenommen hat (Keller, a.a.O., vor § 51 Rn. 17b, mit weiteren Nachweisen). Eine vergleichbare Einigung der Beteiligten stellt nach Ansicht des Senats allerdings auch eine vor dem Darlehensbescheid in einem Darlehensvertrag getroffene Regelung dar. Wird, wie vorliegend geschehen, im Darlehensvertrag eine Vereinbarung zu den Rückzahlungsmodalitäten von den Beteiligten selbst getroffen, so besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für ein Klageverfahren gegen den entsprechenden Darlehens-/ Aufrechnungsbescheid, der diese Vereinbarung aus dem Darlehensvertrag umsetzt.

Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Grenzen einer wirksamen Vereinbarung im Sozialrecht. So hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 22. März 2012 (B 4 AS 26/10 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris) zu der Rechtslage vor Einführung des § 42a Abs. 2 SGB II (vor dem 1. April 2011) zwar entschieden, dass eine "Abtretungserklärung" i.H.v. 10 v.H. der Regelleistung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens als Verzicht im Sinne von § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) aufzufassen sei und ein solcher Verzicht unwirksam sei, soweit dadurch Rechtsvorschriften umgangen würden. Bis zur Einführung des § 42a Abs. 2 SGB II seien solche Rechtsvereinbarungen unwirksam gewesen, weil nach den damals geltenden Rechtsvorschriften eine Rechtsgrundlage für die Tilgung von Mietkautionsdarlehen nicht vorhanden gewesen sei. Die mit Wirkung zum 1. April 2011 eingeführte Neuregelung des § 42a Abs. 2 SGB II, wonach Rückzahlungsansprüche aus Darlehen (unter anderem für Mietkautionen) ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes getilgt werden, stelle eine echte Rechtsänderung dar (BSG, a.a.O., Rn. 16). Der vorliegende Darlehensvertrag allerdings bezieht sich auf einen Zeitraum nach Inkrafttreten des § 42a Abs. 2 SGB II und steht nicht im Widerspruch zu den dann geltenden Rechtsvorschriften; im Gegenteil setzt er diese entsprechend der gesetzlichen Vorgaben um; insoweit verweist der Senat auf die folgenden Ausführungen.

Selbst wenn aber von einer Zulässigkeit der Klage ausgegangen werden würde, so wäre sie zumindest unbegründet. Der angegriffene Aufrechnungsbescheid vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 ist rechtmäßig.

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkautionen und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden (§ 22 Abs. 6 Nr. 1 SGB II). Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 S. 3 SGB II).

Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1,1 a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann (§ 42a Abs. 1 S. 1 SGB II) und die Rückzahlungspflicht trifft die Darlehensnehmer (§ 42 a Abs. 1 S. 3 SGB II). Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden die Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt (§ 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II). Die Aufrechnung ist gegenüber dem Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (§ 42a Abs. 2 S. 3 SGB II). Nach § 42a Abs. 2 S. 4 SGB II gilt Satz einschließlich nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden.

Nach § 42a Abs. 3 S. 1 SGB II sind Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Abs. 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehnsbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrages unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden (§ 42 a Abs. 3 S. 2 SGB II). Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag schließlich sofort fällig (§ 42a Abs. 4 S. 1 SGB II). Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden (§ 42a Abs. 4 S. 2 SGB II).

Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet (§ 42a Abs. 6 SGB II).

Auch nach diesen gesetzlichen Regelungen hat der Beklagte rechtlich und rechnerisch zutreffend die monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des Regelsatzes ab dem 1. März 2017 erklärt.

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II sei bei Mietkautionsdarlehen nicht anwendbar, so steht dies im Widerspruch zum klaren Wortlaut des § 42a Abs. 3 S. 1 SGB II.

Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 42a Abs. 3 S. 1 SGB II ist ersichtlich, dass die Regelung des § 42a SGB II insgesamt auch auf Darlehen aus § 22 Abs. 6 SGB II und damit auf Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten, insbesondere Mietkaution und Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen, anwendbar ist.

Dem entsprechen auch die Gesetzessystematik und der Zweck der Regelung.

§ 42a SGB II befindet sich im 4. Kapitel des SGB II (bei den gemeinsamen Vorschriften für Leistungen) und regelt insgesamt die Erbringung und Tilgung von Darlehen, mithin deren konkrete Abwicklung. Er enthält allgemeine Regelungen und trifft hinsichtlich einzelner Darlehen teilweise abweichende Regelungen (vergleiche beispielsweise § 42a Abs. 3 und 5 SGB II für Darlehen aus § 24 Abs. 5, § 22 Abs. 6 und § 27 Abs. 3 SGB II). Demgegenüber werden in den genannten Vorschriften über die Gewährung eines Darlehens (insbesondere in § 22 Abs. 6 SGB II) keine Regelungen über deren Tilgung getroffen.

Zudem regelt § 42 a Abs. 2 SGB II als spezielleres Recht abweichend von der generellen Aufrechnungsregelung des § 43 SGB II die Aufrechnung mit einer Darlehensforderung.

Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut (in § 42 a Abs. 3 SGB II), der Gesetzessystematik (gemeinsame Vorschrift für Darlehensleistungen und Lex speziales zur allgemeinen Aufrechnungsregelung des § 43 SGB II) und dem Zweck der Regelung (als gesetzliche Regelung für die Auszahlung und Rückzahlungsmodalitäten von Darlehen) § 42 a SGB II grundsätzlich auf alle Darlehen nach dem SGB II anwendbar ist. Entsprechend wird die Regelung des § 42a SGB II nach der wohl einhelligen Rechtsprechung der Landessozialgerichte auch für Mietkautionsdarlehen als anwendbar angesehen (unter anderem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2017, L 5 AS 2612/14 und Beschluss vom 17. Februar 2016, L 32 AS 516/15 B PKH, sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017, L 19 AS 787/17 und Urteil vom 11. Mai 2017, L 6 AS 111/14, alle Entscheidungen zitiert nach juris und mit weiteren Nachweisen).

Auch soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 607/17) die Ansicht vertritt, die Anwendung der Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II sei speziell bei Mietkautionsdarlehen teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen bis zur Fälligkeit des Rückgewähranspruchs aus der Kaution hinausgeschoben sei, steht dem ebenfalls die bereits genannte Regelung des § 42a Abs. 3 S. 1 SGB II entgegen. Denn nach seinem klaren Wortlaut werden Rückzahlungsansprüche "bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehnsbetrages fällig". Danach entstehen Rückzahlungsansprüche für Darlehen zur Leistung einer Mietkaution aus § 22 Abs. 6 SGB II insgesamt nicht erst, wenn der Vermieter die Mietkaution zurückzahlt. Vielmehr wird in dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Mietkaution durch den Vermieter der gesamte noch nicht getilgte Darlehensbetrag fällig. Jede Auslegung einer Regelung, insbesondere im Wege einer teleologischen Reduktion, findet jedoch ihre Grenze im klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (vergleiche hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2004, 2 BvR 1316/04, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Für eine solche ist mithin vorliegend kein Raum.

Schließlich ist die Aufrechnungserklärung auch nicht im Hinblick auf die sich abzeichnende Tilgungsdauer und der in diesem Zeitraum eingeschränkten Ansparmöglichkeit zu beanstanden. Mit der Aufrechnungserklärung hat der Beklagte vielmehr lediglich die Vorgaben aus dem Darlehensvertrag und die gesetzlichen Vorgaben aus § 22 Abs. 6 und § 42a SGB II umgesetzt.

Nach § 22 Abs. 6 SGB II können Aufwendungen für eine Mietkaution erbracht werden, sie sollen als Darlehen erbracht werden. Darlehen werden allerdings nur in der Höhe erbracht, in der der Bedarf weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann (§ 42a Absatz 1 S. 1 SGB II). Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben ergibt sich mithin als Darlehensbetrag für die Mietkaution maximal der zwischen den Mietparteien vereinbarte Betrag der Kaution, vorliegend 1140 EUR.

Wie die Höhe des Darlehensbetrages ergibt sich sowohl aus den zwischen den Beteiligten geschlossenen vertraglichen als auch den gesetzlichen Regelungen zudem der Tilgungsbeginn (der Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt, § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II) und die monatliche Tilgungshöhe (10 % des maßgebenden Regelbedarfs, § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II).

Die von dem Kläger gerügte Tilgungsdauer von vorliegend 28 Monaten ergibt sich danach rechnerisch zwangsläufig unter Berücksichtigung der oben genannten Vorgaben. Steht der Darlehensbetrag fest (vorliegend 1140 EUR), der Tilgungsbeginn (vorliegend 1. März 2017) und die monatliche Tilgungshöhe (10 % des Regelbedarfes, vorliegend 40,90 EUR), so steht letztlich auch die Tilgungsdauer nicht im Ermessen des Beklagten. Vielmehr ist das Darlehen nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich so lange in der vorgegebenen Form zu tilgen, bis es komplett getilgt ist oder eine Rückzahlung durch den Vermieter erfolgte (§ 42a Abs. 3 SGB II) bzw. der Leistungsbezug des Darlehensnehmers endet (§ 42 a Abs. 4 SGB II); in den beiden Letzteren Fällen wird der jeweils noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig.

Soweit der Kläger der Ansicht ist eine Tilgungsdauer von 28 Monaten sei nicht mit den Grundsätzen des SGB II im Einklang zu bringen, verweist der Senat auf die bereits vom Sozialgericht in dem angegriffenen Urteil genannte Entscheidung des 20. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2015 (L 20 AS 2061/13, zitiert nach juris). In dieser Entscheidung hat der 20. Senat zutreffend ausgeführt, dass ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf bei fehlender Deckung gegebenenfalls auch über ein Darlehen zu decken wäre. Zudem führen mehrere Darlehen auch nicht zu einer Summierung der monatlichen Tilgungshöhe; es verbleibt vielmehr bei der 10-prozentigen Tilgungshöhe, die zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen anzurechnen ist (§ 42a Abs. 6 SGB II). Eine Versorgungslücke ist daher bei einer Darlehensaufrechnung nach § 42a SGB II nicht zu befürchten.

Demgegenüber würden die gesetzlichen Vorgaben und die Ziele des SGB II konterkariert, wenn eine Tilgung der als Darlehen erbrachten Mietkaution während des laufenden Leistungsbezuges nicht möglich wäre.

Nach den Allgemeinen Vorgaben soll insbesondere die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gestärkt werden (§ 1 Abs. 2 SGB II) und sie haben alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 SGB II). Entsprechend sieht das SGB II- anders als früher das Bundessozialhilfegesetz- in einer Vielzahl von Fällen auch nicht die Leistungserbringung als Zuschuss, sondern als Darlehen vor (so unter anderem allein bei den Kosten der Unterkunft und Heizung in § 22 Abs. 6 S. 3, § 22 Abs. 2 § 24 Abs. 1 und § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II).

Diese gesetzgeberische Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung (Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010,1 BvL 1/09,1 BvL L3/09 und 1 BvR 4/09, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen) ausdrücklich gebilligt.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu wörtlich ausgeführt:

"Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Sozialgesetzbuch Zweites Buch dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung, entsteht, durch Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält. Eine verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können Hilfebedürftige ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender und unabweisbarer einmaliger Bedarf durch angesparte Mittel nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird zwar in den nachfolgenden Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der Regelleistung einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers ist diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden."

Schließlich ist der hier im Streit befindliche Tilgungszeitraum von 28 Monaten auch als "vorübergehend" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen.

Grundsätzlich enthält die im streitigen Zeitraum gültige generelle Aufrechnungsregelung des § 43 SGB II im Absatz 4 Satz 2 eine Vorgabe für den maximalen Aufrechnungszeitraum und begrenzt diesen auf drei Jahre. Auf diese generelle Regelung des § 43 SGB II kann im Rahmen der speziellen Aufrechnungsregelungen für Darlehen im § 42a SGB II zurückgegriffen werden, weil dort hinsichtlich der maximalen Tilgungsdauer keine eigenständige Regelung für Darlehen getroffen wird (so im Ergebnis wohl auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2014, L 2 AS 2280/13 B, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Dieser Zeitraum von drei Jahren (36 Monaten) ist vorliegend mit 28 Monaten Tilgungsdauer jedenfalls nicht überschritten. Ob dieser Zeitraum insgesamt für sämtliche Aufrechnungen gilt und auch bei einer Aneinanderreihung diverser Darlehenstilgungen (vergleiche § 42a Abs. 6 SGB II) nicht überschritten werden darf oder nur für die einzelne Aufrechnungsentscheidung/- Erklärung kann vorliegend dahinstehen, weil hier die Höchstgrenze von drei Jahren jedenfalls nicht erreicht wird.

Diese Höchstgrenze von drei Jahren ist im Einklang mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (9. Februar 2010) existierte im § 43 SGB II in der damals gültigen Fassung (damals im Satz 3 der Regelung) eine entsprechende Vorgabe. Schon damals war mithin die Aufrechnungsmöglichkeit auf drei Jahre beschränkt. Diese Aufrechnungsdauer hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung nicht gerügt.

Würde im Übrigen mit dem Kläger davon ausgegangen, dass bei größeren Darlehen und sich hieraus nach den gesetzlichen Vorgaben zwangsläufig ergebenden längeren Tilgungszeiträumen keinerlei Tilgung während des Leistungsbezuges erfolgen dürfte, so würde dies dazu führen, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Eigenverantwortlichkeit und Darlehensgewährung ins Leere laufen würden.

Nach der Konzeption des Gesetzes werden Darlehen gewährt, wenn beispielsweise ein im Einzelfall vom Regelbedarf erfasster unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann (vergleiche § 24 Abs. 1 SGB II) oder andere unabweisbare Bedarfe entstehen (unter anderem § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II). Beginnt eine Tilgung dieser Darlehen aber nicht bereits während des Leistungsbezuges, so würden gerade Leistungsberechtigte wie vorliegend der Kläger, die sich bereits seit vielen Jahren im Leistungsbezug befinden und oftmals mehrere Darlehen erhalten haben, bei einer solchen Vorgehensweise nicht zu mehr Eigenverantwortlichkeit und einer Beendigung der Hilfebedürftigkeit und des Leistungsbezuges motiviert. Im Gegenteil könnte eine Motivation zum Verbleiben im Leistungsbezug auch daraus resultieren, dass eine Beendigung des Leistungsbezuges mit einer Rückzahlung der Darlehensverpflichtungen verbunden wäre. Verbleiben die Leistungsberechtigten entgegen der gesetzlichen Konzeption letztlich dauerhaft im Leistungsbezug, so würde eine fehlende Tilgung schon während des Leistungsbezug zudem dazu führen, dass diese Personen die geleisteten Darlehenszahlungen letztlich als Zuschuss erhalten würden, weil eine Rückzahlungspflicht nie eintreten würde.

Schließlich steht diese Einschätzung auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Wie bereits dargestellt, hat das Bundessozialgericht in seinem oben erwähnten Urteil vom März 2012 im Verfahren B 4 AS 26/10 R ausdrücklich ausgeführt, dass mit der Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II mit Wirkung zum 1. April 2011 eine gesetzliche Regelung zur Aufrechnung unter anderem für Mietkautionen von Mietkautionsdarlehen geschaffen wurde. In der vom Kläger zitierten Entscheidung B 4 AS 11/14 R, die wohl nicht veröffentlicht wurde, hat derselbe Senat des Bundessozialgerichts rund drei Jahre später (am 29. Juni 2015) demgegenüber selbst nach dem Vortrag des Klägers eine Entscheidung dazu gerade nicht getroffen, ob ein Mietkautionsdarlehen der Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II unterfalle, weil diese Frage im damals vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall unerheblich war.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein Aufrechnungsbescheid nach den Vorgaben des § 42a SGB II für Mietkautionsdarlehen mit einem Tilgungszeitraum von bis zu drei Jahren insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungskonform und insgesamt als rechtmäßig anzusehen ist. Der Bescheid kann sich nach allem sowohl auf die Vereinbarung zur Aufrechnung im Darlehensvertrag als auch auf die gesetzlichen Regelungen stützen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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