L 3 R 85/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 R 40/18
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 85/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. August 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Leistung einer Waisenrente an den Kläger.

Der am xxxxx 1965 geborene Kläger beantragte am 15. Oktober 2017 die Leistung einer Waisenrente nach seiner am 23. April 1931 geborenen und am xxxxx 2016 verstorbenen Mutter A ...

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 2. November 2017 ab. Der Widerspruch des Klägers vom 21. November 2017 blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2017 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies darauf, dass die Voraussetzungen für die Leistung einer Waisenrente nach der verstorbenen Mutter des Klägers nicht vorliegen würden. Ein Anspruch nach § 48 Absatz 4 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) bestehe längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinde oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der Kläger habe das 27. Lebensjahr bereits am xxxxx 1992 vollendet; ein Anspruch auf Waisenrente aus der Versicherung der am xxxxx 2016 verstorbenen A. nach § 48 SGB VI bestehe daher nicht. Auch ein Anspruch nach § 304 SGB VI bestehe nicht, da es sich hier um eine Besitzschutzregelung für Waisenrenten nach dem im Saarland vor dem 1. Januar 1957 geltenden Recht handele. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift Anwendung finde, lägen nicht vor.

Der Kläger hat am 10. Januar 2018 Klage vor dem Sozialgericht erhoben.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2018 die Klage abgewiesen und dabei zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Zu Recht habe die Beklagte den Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Leistung einer Waisenrente weder nach den Vorschriften des § 48 SGB VI noch gemäß § 304 SGB VI erfüllt seien. So begrenze die Vorschrift des § 48 SGB VI den Anspruch auf Waisenrente auf die Vollendung des 27. Lebensjahres. Ein darüberhinausgehender Anspruch bestehe nicht. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 304 SGB VI. Voraussetzung sei, dass der Kläger am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Waisenrente nach seiner Mutter hatte. Diese sei jedoch erst im xxxxx 2016 gestorben.

Der Kläger hat am 15. August 2018 Berufung erhoben. Seiner Auffassung nach habe der Anspruch auf Waisenrente bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, weil der Kläger am xxxxx 1965 geboren wurde und er Halbwaise des am xxxxx 1980 verstorbenen W. gewesen sei.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. August 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Waisenrente aus der Versicherung seiner am xxxxx 2016 verstorbenen Mutter A. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Beklagte und der Betreuer des Klägers haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Der Verwaltungsvorgang ist beigezogen worden und war Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

Die gemäß § 143 SGG statthafte, insbesondere gemäß § 151 SGG form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Unter keinen Umständen besteht ein Anspruch auf eine Waisenrente aus der Versicherung der 2016 verstorbenen Mutter. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 6. August 2018 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Zusammenhang zwischen der begehrten Waisenrente und dem Todeszeitpunkt des verstorbenen Vaters bestehen soll. Begehrt wird eine Waisenrente aus der Versicherung der verstorbenen Mutter. Ein Anspruch gemäß § 304 SGB VI besteht nicht, weil zum 31. Dezember 1991 kein Anspruch auf Waisenrente aus der hier streitgegenständlichen Versicherung der verstorbenen Mutter bestanden hat. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus den ausführlichen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2017, auf die das Sozialgericht bereits gemäß 136 Abs. 3 SGG verwiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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