Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 158/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 104/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg).
Der 1981 geborene Kläger war aufgrund eines am 1. April 2007 mit der GmbH H (Arbeitgeberin) geschlossenen unbefristeten Anstellungsvertrags ab diesem Zeitpunkt als Leiter der A GmbH Niederlassung P, B, beschäftigt. Sozialversicherungsbeiträge wurden für diese Beschäftigung nicht entrichtet. Wegen seit August 2008 ausstehender Gehaltszahlungen kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2009 "mit sofortiger Wirkung". Am 4. Mai 2010 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Den Insg-Antrag vom 14. April 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2010 ab, da keine Inlandsbeschäftigung vorgelegen habe. Den mit Bescheid vom 30. April 2010 bewilligten Insg-Vorschuss forderte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 29. Juli 2010 zurück. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2010 wies die Beklagte den "Widerspruch" zurück. Die hierauf erhobene Klage, mit der der Kläger sich gegen die Rückforderung des Insg-Vorschusses wendet und die Gewährung von Insg begehrt, wies das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 7. Mai 2013 ab (- S 2 AL 291/10 -) mit der Begründung, dass ein Insg-Anspruch nicht bestehe und der Vorschuss daher zu erstatten sei. Hiergegen richtet sich die Berufung – L 8/29 AL 131/13 – jetzt L 29 AL 134/16 WA -, mit der der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt (vgl Berufungsbegründung im dortigen Verfahren vom 2. September 2013). Nachdem die Beklagte auf Hinweis der Berichterstatterin im dortigen Verfahren den Widerspruch des Klägers gegen die "Ablehnung des Insolvenzgeldes" mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 zurückgewiesen hatte, ist das dortige Berufungsverfahren ruhend gestellt worden.
Das SG hat die auf den Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 erhobene (weitere) Klage auf Gewährung von Insg mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2016 abgewiesen mit der Begründung, dass eine Inlandsbeschäftigung nicht vorgelegen habe und der Kläger auch nicht im Voraus zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt worden sei. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf die Berufungsbegründung vom 5. September 2016 wird Bezug genommen. Der Zeuge Rolf Dunkelmann (ehemaliger Geschäftsführer der Arbeitgeberin) sei persönlich zu hören.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 4. Februar 2010 bis 3. Mai 2010 Insolvenzgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Insg-Akte, die Akten – S 2 AL 291/10 – L 29 AL 134/16 WA – und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage auf Insg ist schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Den hier geltend gemachten Anspruch auf Insg verfolgte und verfolgt der Kläger bereits in dem seit 7. Dezember 2010 anhängigen Klageverfahren – S 2 AL 291/10 -, das sich derzeit in der Berufung befindet (- L 29 AL 134/16 WA -). Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 5. November 2010 auch über den Widerspruch gegen die Insg-Ablehnung mit Bescheid vom 29. Juli 2010 entschieden hatte. Das SG hat nämlich im dortigen Verfahren mit Urteil vom 7. Mai 2013 auch über den mit Bescheid vom 29. Juli 2010 abgelehnten Anspruch auf Insg (vgl ausdrücklich die zuletzt gestellten Prozessanträge vom 7. Mai 2013; sh auch Hinweis der Kammervorsitzenden im hier angefochtenen Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2016 S 4 Absatz 3) entschieden, so dass der vorliegend angefochtene Widerspruchsbescheid nach der Nachholung des Widerspruchsverfahrens (§ 78 SGG; vgl zur Pflicht des Gerichts, ggfs ein aus seiner Sicht gebotenes Widerspruchsverfahren nachzuholen: BSG, Beschluss vom 4. März 2014 – B 1 KR 43/13 B – juris - mwN) Gegenstand des Verfahrens – S 2 AL 291/10 – L 29 AL 136/16 WA – geworden ist. Gegenstand der dortigen Klage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG). Der Kläger kann denselben Klageanspruch daher im vorliegenden Verfahren nicht zulässig geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg).
Der 1981 geborene Kläger war aufgrund eines am 1. April 2007 mit der GmbH H (Arbeitgeberin) geschlossenen unbefristeten Anstellungsvertrags ab diesem Zeitpunkt als Leiter der A GmbH Niederlassung P, B, beschäftigt. Sozialversicherungsbeiträge wurden für diese Beschäftigung nicht entrichtet. Wegen seit August 2008 ausstehender Gehaltszahlungen kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2009 "mit sofortiger Wirkung". Am 4. Mai 2010 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Den Insg-Antrag vom 14. April 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2010 ab, da keine Inlandsbeschäftigung vorgelegen habe. Den mit Bescheid vom 30. April 2010 bewilligten Insg-Vorschuss forderte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 29. Juli 2010 zurück. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2010 wies die Beklagte den "Widerspruch" zurück. Die hierauf erhobene Klage, mit der der Kläger sich gegen die Rückforderung des Insg-Vorschusses wendet und die Gewährung von Insg begehrt, wies das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 7. Mai 2013 ab (- S 2 AL 291/10 -) mit der Begründung, dass ein Insg-Anspruch nicht bestehe und der Vorschuss daher zu erstatten sei. Hiergegen richtet sich die Berufung – L 8/29 AL 131/13 – jetzt L 29 AL 134/16 WA -, mit der der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt (vgl Berufungsbegründung im dortigen Verfahren vom 2. September 2013). Nachdem die Beklagte auf Hinweis der Berichterstatterin im dortigen Verfahren den Widerspruch des Klägers gegen die "Ablehnung des Insolvenzgeldes" mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 zurückgewiesen hatte, ist das dortige Berufungsverfahren ruhend gestellt worden.
Das SG hat die auf den Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 erhobene (weitere) Klage auf Gewährung von Insg mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2016 abgewiesen mit der Begründung, dass eine Inlandsbeschäftigung nicht vorgelegen habe und der Kläger auch nicht im Voraus zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt worden sei. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf die Berufungsbegründung vom 5. September 2016 wird Bezug genommen. Der Zeuge Rolf Dunkelmann (ehemaliger Geschäftsführer der Arbeitgeberin) sei persönlich zu hören.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 4. Februar 2010 bis 3. Mai 2010 Insolvenzgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Insg-Akte, die Akten – S 2 AL 291/10 – L 29 AL 134/16 WA – und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage auf Insg ist schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Den hier geltend gemachten Anspruch auf Insg verfolgte und verfolgt der Kläger bereits in dem seit 7. Dezember 2010 anhängigen Klageverfahren – S 2 AL 291/10 -, das sich derzeit in der Berufung befindet (- L 29 AL 134/16 WA -). Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 5. November 2010 auch über den Widerspruch gegen die Insg-Ablehnung mit Bescheid vom 29. Juli 2010 entschieden hatte. Das SG hat nämlich im dortigen Verfahren mit Urteil vom 7. Mai 2013 auch über den mit Bescheid vom 29. Juli 2010 abgelehnten Anspruch auf Insg (vgl ausdrücklich die zuletzt gestellten Prozessanträge vom 7. Mai 2013; sh auch Hinweis der Kammervorsitzenden im hier angefochtenen Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2016 S 4 Absatz 3) entschieden, so dass der vorliegend angefochtene Widerspruchsbescheid nach der Nachholung des Widerspruchsverfahrens (§ 78 SGG; vgl zur Pflicht des Gerichts, ggfs ein aus seiner Sicht gebotenes Widerspruchsverfahren nachzuholen: BSG, Beschluss vom 4. März 2014 – B 1 KR 43/13 B – juris - mwN) Gegenstand des Verfahrens – S 2 AL 291/10 – L 29 AL 136/16 WA – geworden ist. Gegenstand der dortigen Klage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG). Der Kläger kann denselben Klageanspruch daher im vorliegenden Verfahren nicht zulässig geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved