L 15 U 562/18 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 17 SF 450/17 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 562/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.09.2018 geändert. Die Vergütung der Sachverständigen Dr. N wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Beweisanordnung vom 12.11.2015 beauftragte das Sozialgericht Dortmund in dem unter dem Aktenzeichen S 17 U 201/15 anhängig gewesenen Verfahren die Sachverständige Dr. N auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG mit der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Das Sozialgericht forderte hierfür von dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2015 einen Kostenvorschuss von 1200,00 Euro an, den der Kläger am 04.11.2015 auch einzahlte. Der Sachverständigen teilte das Sozialgericht in der Beweisanordnung mit, dass die Einholung eines Gutachtens davon abhängig gemacht worden sei, dass der Kläger einen Kostenvorschuss i.H.v. 1200,00 EUR geleistet habe. Die den Vorschuss gegebenenfalls übersteigenden Kosten seien nachzuzahlen. Die Kosten für das Gutachten habe der Kläger vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen.

Das von der Sachverständigen unter dem 12.12.2016 erstattete Sachverständigengutachten ging am 16.12.2016 beim Sozialgericht ein. Zugleich ging die Rechnung der Sachverständigen vom 12.12.2016 ein. Darin machte die Sachverständige für ihr erstattetes Gutachten insgesamt 1865,68 Euro und für die Einschaltung von Dolmetschern weitere 546,92 Euro geltend.

Unter dem 04.01.2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts eine Vergütung der Sachverständigen i.H.v. 773,08 Euro fest. Diese errechnete sie dergestalt, dass sie den eingezahlten Kostenvorschuss um 10% erhöhte und von dem sich daraus ergebenden Betrag von 1320,00 Euro die Dolmetscherkosten i.H.v. 546,92 Euro absetzte. Vom Kläger forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weitere 120,00 EUR an, die der Kläger am 12.01.2017 auch einzahlte.

Mit am 16.01.2017 eingegangenem Schreiben vom 09.01.2017 legte die Sachverständige gegen diese Festsetzung "Einspruch" ein und machte geltend, dass die Kosten für die Hinzuziehung von Dolmetschern erstattet werden müssten, da eine Untersuchung des Klägers ohne Dolmetscher nicht möglich gewesen wäre.

Mit Beschluss vom 23.06.2017 entschied das Sozialgericht, dass die Kosten für das nach § 109 SGG von der Sachverständigen Dr. N erstattete Gutachten auf die Landeskasse übernommen werden.

Mit Schreiben vom 12.07.2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle daraufhin die Vergütung der Sachverständigen auf 1.865,68 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, durch die Übernahme auf die Landeskasse sei bei der Höhe der Kosten nicht mehr auf den vom Kläger eingezahlten Kostenvorschuss abzustellen. Bezüglich der Kosten für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers verbleibe es nach Rücksprache mit dem zuständigen Kammervorsitzenden bei der Entscheidung, dass diese nicht erstattet würden, da die Sachverständige vorab keine Genehmigung für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers eingeholt bzw. abgewartet habe.

Daraufhin stellte der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse mit am 17.08.2017 eingegangenem Schreiben vom 14.08.2017 einen Antrag auf richterliche Festsetzung und beantragte, die Vergütung auf 1200,00 Euro festzusetzen. Zur Begründung verwies er auf § 8a Abs. 4 JVEG und Beschlüsse des Sozialgerichts Detmold vom 02.11.2015 - S 20 SF 28/15 E - und des Senats vom 04.08.2016 - L 15 R 320/16 B -.

Mit Beschluss vom 10.09.2018 hat das Sozialgericht die Entschädigung der Sachverständigen Dr. N auf 1865,68 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Dolmetscherkosten seien der Sachverständigen nicht zu erstatten, weil sie sich die Einschaltung von Dolmetschern durch das Gericht hätte genehmigen lassen müssen. Ohne Erfolg blieben hingegen die Einwendungen des Bezirksrevisors für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrheinwestfalen. Dieser würdige nicht hinreichend, dass die durch die Erstattung des Gutachtens entstandenen Kosten auf die Landeskasse übernommen worden seien und damit nicht mehr den Bedingungen eines nach § 109 SGG erstatteten Gutachtens unterlägen.

Gegen diesen ihm am 20.09.2018 zugestellten Beschluss hat die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor, am 01.10.2018 unter Bezugnahme auf das Vorbringen vor dem Sozialgericht Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt,

die Vergütung der Sachverständigen auf 1.200,00 Euro festzusetzen.

Die Sachverständige hat sich zu der Beschwerde trotz Aufforderung nicht geäußert.

II.

Die nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 JVEG), ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Vergütungsanspruch der Sachverständigen auf den vom Kläger eingezahlten Kostenvorschuss i.H.v. 1.200,00 Euro beschränkt.

Dies folgt aus § 8a Abs. 4 JVEG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I 2586). Danach gilt: "Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses."

1. Diese Vorschrift findet nach ständiger Rechtsprechung des Senats und allgemeiner Auffassung im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung, soweit es um die Vergütung von nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen geht und entsprechend der Ermächtigung in § 109 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGG ein Kostenvorschuss von der Klägerin/dem Kläger angefordert wurde (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - L 15 R 320/16 B - sowie statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 27 ff). Sie kommt dementsprechend auch hier zur Anwendung, da die Sachverständige auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG beauftragt und vom Kläger ein Kostenvorschuss i.H.v. 1200,00 Euro angefordert wurde.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ändert sich an der Anwendbarkeit von § 8a Abs. 4 JVEG nichts dadurch, dass die Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGG auf die Landeskasse übernommen wurden (so bereits Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.06.1992 - L 4 S 8/92 -, juris, sowie der Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - L 15 R 320/16 B -). Dies folgt aus systematischen und teleologischen Erwägungen.

Die Anwendung von § 8a Abs. 4 JVEG auf nach § 109 SGG eingeholte Sachverständigengutachten ist an die Anforderung eines Kostenvorschusses geknüpft. Hiervon ist schon nach der Systematik von § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG die Entscheidung über die endgültige Tragung der Kosten zu unterscheiden. Diese ergeht in der Regel erst nach Abschluss des Verfahrens und nicht bereits unmittelbar nach der Erstattung des nach § 109 SGG in Auftrag gegebenen Gutachtens. Endgültig zu tragen können darüber hinaus nur solche Kosten sein, die zuvor bereits entstanden sind. Ist ein Vergütungsanspruch einer oder eines Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 4 JVEG beschränkt, kann nach § 109 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGG nur darüber entschieden werden, ob dieser beschränkte Vergütungsanspruch endgültig von der Klägerin bzw. dem Kläger oder von der Staatskasse zu zahlen ist. Das Gesetz sieht demgegenüber nicht vor, dass durch die Entscheidung des Gerichts, dass die Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Landeskasse übernommen werden, ein Anspruch auf eine höhere Vergütung entsteht. Die Staatskasse kann vielmehr im Falle einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts nur solche Kosten endgültig zu tragen haben, die die Klägerin oder der Kläger im Falle einer anderen Entscheidung des Gerichts über die endgültige Kostentragung zu tragen hätte.

Die aus § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 2. Alt. ZPO folgende Pflicht der oder des nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen, die Klägerin oder den Kläger rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich Kosten entstehen werden, die den eingezahlten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, dient zudem dazu, die Klägerin oder den Kläger davor zu schützen, dass er im Ergebnis mit Kosten konfrontiert wird, die erheblich über dem liegen, womit er aufgrund des angeforderten Kostenvorschusses rechnen musste. Durch die Hinweispflicht des Sachverständigen soll der Klägerin bzw. dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden, von seinen sich aus § 109 SGG ergebenden Recht Abstand zu nehmen, wenn dadurch Kosten entstehen, die er nicht mehr tragen kann oder will (so zutreffend Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 35). Konsequenterweise wird die Verletzung der aus § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 2. Alt. ZPO folgende Pflicht der oder des nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen durch § 8a Abs. 4 JVEG sanktioniert. Der Klägerin bzw. dem Kläger wird damit das Risiko abgenommen, Kosten tragen zu müssen, mit denen sie/er aufgrund des angeforderten Kostenvorschusses nicht rechnen musste. Dieser Regelungszweck bleibt auch dann erhalten, wenn durch eine Entscheidung des Sozialgerichts nach Abschluss des Verfahrens die Kosten auf die Landeskasse übernommen werden. Eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts ändert nichts daran, dass durch eine Verletzung der aus § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 2. Alt. ZPO folgenden Hinweispflicht der Klägerin bzw. dem Kläger die Möglichkeit genommen wurde, von seinem aus § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG folgenden Recht Abstand zu nehmen. Es besteht deshalb auch weiterhin Anlass für die durch § 8a Abs. 4 JVEG angeordneten Sanktionierung.

Es trifft zwar zu, dass die Klägerin bzw. der Kläger im Falle der Übernahme der Kosten auf die Landeskasse nicht mehr des durch § 8a Abs. 4 JVEG bewirkten Schutzes bedarf. Dies kann aber nicht zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift führen. Die in § 109 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGG vorgesehene Möglichkeit einer "anderen Entscheidung" über die endgültige Tragung der nach § 109 SGG entstandenen Kosten betrifft allein das Verhältnis der Klägerinnen und Kläger zum Gericht und dient damit alleine dem Schutz der Klägerinnen und Kläger. Dem Schutz von Sachverständigen dient diese Regelung demgegenüber nicht.

Schließlich hinge die Festsetzung der Vergütung der oder des nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen ausgehend von der Auffassung des Sozialgerichts von Zufälligkeiten, nämlich davon ab, ob die richterliche Festsetzung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG erst nach Abschluss des Verfahrens und der Entscheidung über die endgültige Tragung der Kosten nach § 109 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGG erfolgt. Hierauf haben die Beteiligten keinerlei Einfluss. Die Auffassung des Sozialgerichts führt deshalb auch zu gleichheitswidrigen Ergebnissen.

2. Die Anwendung von § 8a Abs. 4 JVEG führt hier dazu, dass die Sachverständige eine über den ursprünglich eingezahlten Kostenvorschuss von 1.200,00 Euro hinausgehende Vergütung nicht beanspruchen kann.

a) Auszugehen ist von dem ursprünglich angeforderten und eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von 1.200,00 Euro. Der weitere vom Sozialgericht mit Schreiben vom 04.01.2017 angeforderte und am 12.01.2017 eingezahlte Vorschuss von 120,00 Euro ist erst nach Erstattung des Gutachtens und dementsprechend nach Verletzung der aus § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 2. Alt. ZPO folgenden Hinweispflicht angefordert worden. Die Anforderung beruhte darüber hinaus auf der rechtsirrigen Auffassung, der Kostenvorschuss sei für die Abrechnung der Sachverständigen Vergütung um einen Unwägbarkeitszuschlag i.H.v. 10 % zu erhöhen (siehe dazu unten e)). Der durch § 8a Abs. 4 JVEG vorgegebene Erstattungsrahmen wird deshalb durch den nachträglich angeforderten weiteren Kostenvorschuss nicht erhöht.

b) Der an sich bestehende Vergütungsanspruch der Sachverständigen übersteigt den Kostenvorschuss von 1.200,00 Euro erheblich.

aa) Die Erheblichkeitsgrenze liegt bei der Vorschusshöhe von 1.200,00 Euro bei 1.440,00 Euro. Der Senat folgt insoweit der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt (vgl. statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 44 m.w.N.).

bb) Diese Erheblichkeitsgrenze wird vorliegend überschritten. Insoweit kommt es nicht auf die von der Sachverständigen begehrte, sondern auf die ihr tatsächlich zustehende Vergütung an, wie sie sich ohne Anwendung der Regelung des § 8a Abs. 4 JVEG ergeben würde (so zutreffend mit ausführlicher Begründung Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 46 ff.). Die von der Sachverständigen Dr. N geltend gemachte Vergütung von 1.865,68 Euro entspricht jedoch ausgehend von der Rechtsprechung des Senats dem gesetzlichen Umfang im Sinne von § 8 JVEG. Dieser Betrag liegt deutlich über der Erheblichkeitsgrenze von 1.440,00 Euro.

c) Die Sachverständige hat ihre aus § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 2. Alt. ZPO folgende Pflicht verletzt, denn sie hat vor Erstattung des Gutachtens nicht darauf hingewiesen, dass die ihr zustehende Vergütung die Erheblichkeitsgrenze erreichen oder überschreiten werde.

d) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Sachverständige die Verletzung ihrer aus § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 2. Alt. ZPO folgenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat (§ 8a Abs. 5 JVEG). Die Höhe des angeforderten Kostenvorschusses ist ihr in der Beweisanordnung mitgeteilt worden. Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob das Sozialgericht die Sachverständige auch auf die sich aus einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses ergebende Konsequenz hingewiesen hat. Das Gesetz sieht keine entsprechende Belehrungspflicht vor. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen muss auf geltenden Gesetze grundsätzlich nicht hingewiesen werden (dazu ausführlich Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn.69 ff.). Sonstige Umstände, aus denen sich ein fehlendes Verschulden der Sachverständigen ergeben könnte, hat diese nicht vorgetragen.

e) Folge der Verletzung ihrer aus § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 2. Alt. ZPO folgenden Hinweispflichten ist, dass sich der Vergütungsanspruch der Sachverständigen auf den ursprünglich angeforderten und eingezahlten Kostenvorschuss von 1.200,00 Euro beschränkt. Ein Aufschlag i.H.v. 10 % oder sogar bis zur Erheblichkeitsgrenze ist nicht vorzunehmen, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist (so bereits der Beschluss des Senats vom 04.08.2016 - L 15 R 320/16 B - sowie statt vieler Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.06.2015 - L 15 SF 255/14 E -, juris Rn. 80 ff. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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