Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 18 SF 350/16 E
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Ein Berichtigungsbeschluss muss auch dann ergehen, wenn der Fehler nur 8 Cent beträgt.
Ziffer 1 des Beschlusses vom 18. Dezember 2018 wird dahingehend berichtigt, dass es an Stelle von "380,88 EUR" nunmehr "380,80 EUR" heißen muss.
Gründe:
Der Tenor des Beschlusses vom 18. Dezember 2018 beinhaltet in Ziffer 1 eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 138 SGG, die zu berichtigen ist. Gemäß § 142 Abs. 1 SGG gilt § 138 SGG auch für Beschlüsse. Die Begründung des Beschlusses vom 18. Dezember 2018 zeigt deutlich, dass es sich bei der Zahl 380,88 EUR um einen versehentlichen Übertragungsfehler handelte: Denn die ausführliche Berechnung der Gebühren endet eindeutig mit dem Ergebnis "380,80 EUR", während im Tenor des Beschlusses sodann das fehlerhafte Ergebnis "380,88 EUR" auftaucht.
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Erinnerungsgegnerin. Hierfür besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, selbst wenn es sich bei dem Fehler "nur" um 8 Cent handelt. Denn das Sozialgerichtsgesetz sieht bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Auch wenn nicht unerhebliche Ressourcen der ohnehin schon überlasteten Sozialgerichte, Steuergelder und/oder das Geld der Beitragszahler aufgewendet werden müssen, um der Krankenkasse eine versehentliche Überzahlung von 8 Cent zu ersparen, muss eine Berichtigung erfolgen.
Da Krankenkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden sind, hat die Erinnerungsgegnerin das Gericht völlig zu Recht auf seinen Fehler hingewiesen. Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sollen darauf vertrauen können, dass ihre Beitragszahlungen dem Recht und Gesetz entsprechend verwendet werden.
Gründe:
Der Tenor des Beschlusses vom 18. Dezember 2018 beinhaltet in Ziffer 1 eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 138 SGG, die zu berichtigen ist. Gemäß § 142 Abs. 1 SGG gilt § 138 SGG auch für Beschlüsse. Die Begründung des Beschlusses vom 18. Dezember 2018 zeigt deutlich, dass es sich bei der Zahl 380,88 EUR um einen versehentlichen Übertragungsfehler handelte: Denn die ausführliche Berechnung der Gebühren endet eindeutig mit dem Ergebnis "380,80 EUR", während im Tenor des Beschlusses sodann das fehlerhafte Ergebnis "380,88 EUR" auftaucht.
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Erinnerungsgegnerin. Hierfür besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, selbst wenn es sich bei dem Fehler "nur" um 8 Cent handelt. Denn das Sozialgerichtsgesetz sieht bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Auch wenn nicht unerhebliche Ressourcen der ohnehin schon überlasteten Sozialgerichte, Steuergelder und/oder das Geld der Beitragszahler aufgewendet werden müssen, um der Krankenkasse eine versehentliche Überzahlung von 8 Cent zu ersparen, muss eine Berichtigung erfolgen.
Da Krankenkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden sind, hat die Erinnerungsgegnerin das Gericht völlig zu Recht auf seinen Fehler hingewiesen. Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sollen darauf vertrauen können, dass ihre Beitragszahlungen dem Recht und Gesetz entsprechend verwendet werden.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved