Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 SO 31/17 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 11/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland nach § 24 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch den Antragsgegner.
Der 1983 auf B. geborene Antragsteller lebt aktuell in A-Stadt (Spanien). Ausweislich des Staatsangehörigkeitsausweises des Salzland-Kreises, ausgestellt in D-Stadt (Elbe) am 10.02.2015, besitzt der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dem Antragsteller nach Durchführung eines Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin unter Anerkennung einer vollen Erwerbsminderung einen Anspruch auf eine große Witwerrente zuerkannt. Der monatliche Rentenzahlbetrag beläuft sich ausweislich des Bescheides der DRV Bund vom 16.01.2017 auf 492,46 EUR. Dazu erhält der Antragsteller durch die DAK in Deutschland ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 545,00 EUR.
Am 05.04.2017 stellte der Antragsteller über die Deutsche Botschaft in A-Stadt einen Sozialhilfeantrag bei der Sozialbehörde in Sachsen-Anhalt. Dazu teilte die Deutsche Botschaft mit, der Sozialhilfeantrag sei ohne vorherige Kontaktaufnahme durch den Antragsteller kommentarlos an die Botschaft gesandt worden. Nach Durchsicht der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen sei aufgrund der am 06.10.1016 in der Wohnung des Antragstellers von einer Pflegefachkraft des MDK-Hessen durchgeführten Begutachtung seitens der Botschaft auf einen erneuten Besuch verzichtet worden. Die Botschaft führte weiter aus, ob der Antragsteller bei den spanischen Sozialbehörden die Gewährung einer spanischen Sozialhilfe beantragt habe, sei ihr nicht bekannt. Nach Einschätzung der Botschaft sei die Gewährung einer spanischen Sozialhilfe allerdings mehr als unwahrscheinlich, da die Einkünfte des Antragstellers erheblich über dem spanischen Sozialhilfesatz liegen würden. Da der Antragsteller laut Gutachten vom 06.10.2016 nicht bettlägerig sei, nicht stationär betreut werde und in den letzten Jahren mehrfach umgezogen sei, sei nach Auffassung der Botschaft eine Rückkehr nach Deutschland durchaus möglich. Ob diese aus medizinischen Gründen nicht möglich beziehungsweise ratsam sei, könne von der Botschaft nicht beurteilt werden.
Mit Fax vom 06.05.2017 stellte der Antragsteller auch beim Sozialamt in E-Stadt einen Antrag auf Sozialhilfemittel und wünschte Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten in Form des ambulant betreuten Einzelwohnens nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Mit Schreiben vom 16.05.2017 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Antragsgegner gemäß § 24 Abs. 4 Satz 3 SGB XII zum zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Mit Bescheid vom 23.06.2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, sein Antrag müsse abgelehnt werden, da die Voraussetzungen des § 24 SGB XII nicht gegeben seien. Der Antragsteller habe Sozialhilfe für Deutsche im Ausland auf Grundlage des § 24 SGB XII beantragt. Er sei zwar deutscher Staatsangehöriger, aber nicht im Geltungsbereich des Bundesgebietes geboren. Daher sei der Antragsgegner durch das Bundesverwaltungsamt Berlin zum zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers bestimmt worden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII würden Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Hiervon könne im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar sei und zugleich nachgewiesen sei, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden drei Gründen nicht möglich sei:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland leben müsse.
2. Längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. Hoheitliche Gewalt.
Es werde darauf hingewiesen, dass § 24 SGB XII eine eigenständige Vorschrift des materiellen Leistungsrechtes sei. Sie habe Ausnahmecharakter. Grundsätzlich obliege die Fürsorgepflicht entsprechend dem Territorialprinzip den für den Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Stellen im Aufenthaltsland, nicht den Heimatbehörden. lm Rahmen des Nachranges der Sozialhilfe werde diese nicht geleistet, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen gewährt oder zu erwarten sei. Spanien sei dem Europäischen Fürsorgeabkommen beigetreten, so dass der Antragsteller bei einem Hilfebedarf vorrangig bei den dortigen Sozialleistungsbehörden Hilfe beantragen müsse. Ob eine solche Antragstellung vom Antragsteller vorgenommen worden sei, lasse sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht schließen. Aus der Stellungnahme der Deutschen Botschaft gehe aber hervor, dass eine Bewilligung von Leistungen unwahrscheinlich wäre, da die Einkünfte des Antragstellers erheblich über den spanischen Sozialhilfesätzen liegen würden. Von einer außergewöhnlichen Notlage könne der Antragsgegner daher nicht ausgehen. Diese könne dann unterstellt werden, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter, wie Leben, körperliche lntegrität und Gesundheit oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder ein bedeutender Schaden für die Gesundheit oder ein anderes vergleichbares existenzielles Rechtsgut drohen würde. Neben dieser außergewöhnlichen Notlage müsse aber auch noch das Rückkehrhindernis nach Deutschland entsprechend den aufgeführten Gründen gegeben sein. Im Falle des Antragstellers wäre lediglich der Punkt bezüglich der Schwere der Pflegebedürftigkeit als infrage kommend zu überprüfen. Nach den vorliegenden Gutachten des medizinischen Dienstes sei bei dem Antragsteller ein Pflegebedarf in der Pflegestufe 1 sowie eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt worden. Nach dem im Gutachten aufgeführten Sachverhalt müsse der Antragsgegner aber davon ausgehen, dass diese Pflegebedürftigkeit nicht so schwer sei, dass es dem Antragsteller nicht möglich wäre, nach Deutschland zurückzureisen und gegebenenfalls erforderliche Hilfen, auch im Rahmen der Eingliederungshilfe, in Deutschland in Anspruch zu nehmen. Auch der Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfen im Rahmen eines ambulant betreuten Einzelwohnens laufe ins Leere, da eine unmittelbare Anwendung sonstiger Vorschriften des Leistungsrechtes des SGB XII im Ausland nicht möglich sei. Unabhängig davon, ob dem Antragsteller die spanischen Sozialleistungsbehörden Hilfen bewilligen würden oder nicht, könne eine Hilfeleistung durch den Antragsgegner auf der Grundlage des § 24 SGB XII nicht erfolgen, da dem Antragsteller die Rückkehr nach Deutschland zugemutet werden könne. Bei der Rückführung nach Deutschland könne dem Antragsteller auf Antrag die Deutsche Auslandsvertretung behilflich sein. lm Rahmen der Amtshilfe könne Kontakt zu demjenigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe hergestellt werden, der für den künftigen Wohnort zuständig wäre. Eine direkte Hilfeleistung durch den Antragsgegner komme aus den genannten Gründen aber nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 13.07.2017 widersprach der Antragsteller dieser Entscheidung und machte geltend, entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei eine außergewöhnliche Notlage gegeben. Die Witwerrente reiche nicht aus, um die Grundvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz zu sichern. Damit sei das Grundrecht der Menschenwürde betroffen. Die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII sei zur Abwendung der bestehenden Notlage unabweisbar. Die Botschaft habe den Antragsgegner darüber informiert, dass der Antragsteller aufgrund der Höhe seiner Einkünfte keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Spanien habe. Eine Rückkehr nach Deutschland sei unmöglich. Denn eine Rückkehr würde einen Schaden hervorrufen, der bei wertender Abwägung ein Rückkehrverlangen der Behörde schlechthin ausschließe. Im Gutachten des MDK sei bei ihm in erhöhtem Maße eine Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden und ein Betreuungsbedarf rund um die Uhr. Es bestehe auch eine Rufbereitschaft für die Pflegeperson in der Nacht. Für die Hilfeleistungen sei eine sprachliche Verständigung zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen unerlässlich. Die Psychiaterin Frau Dr. F. habe am 31.03.2017 bescheinigt, dass bei ihm aufgrund krankheitsbedingter kognitiver Defizite die deutsche Sprache weitestgehend verlernt worden sei und dass die Pflege nur in spanischer Sprache sichergestellt werden könne. Daher begründe dies die Unmöglichkeit seiner Rückkehr nach Deutschland wegen dieser Schwere der Pflegebedürftigkeit und bei Beaufsichtigung in deutscher Sprache wäre sein Pflegebedarf nicht gesichert und ihm drohe gesundheitlicher Schaden.
Mit Fax vom gleichen Tag ging beim Sozialgericht Wiesbaden ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein, die der Antragsteller mit den Ausführungen in seinem oben genannten Widerspruchsschreiben Tag begründete.
Der Antragsgegner führte in diesem Verfahren (S 26 SO 88/17 ER, Sozialgericht Wiesbaden) folgendes aus:
"Nach dem uns vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) leidet der Antragssteller an einer Schizophrenie, einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, einem depressiven Syndrom sowie einer Reizblase. Die Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe 1 wurden nach einem Widerspruchsverfahren festgestellt, auch eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz wurde ermittelt. Der Antragssteller erhält eine Witwerrente in Höhe von 510,16 EUR sowie Pflegegeld von der DAK in Höhe 545,00 EUR. Demgegenüber stehen Unterkunftskosten, die nach den Angaben des Antragsstellers bei 471,73 EUR liegen. Er wohnt in einer kleinen, modernen und gepflegten 2-Zimmer-Neubauwohnung am Rande von A-Stadt und wird von einer Pflegeperson betreut, die sich täglich wegen seiner Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Passivität, Interessenlosigkeit und Minderung der vitalen Energie um ihn kümmern muss, um ihn bei Verrichtungen der alltäglichen Lebensführung zu motivieren, beaufsichtigen und anzuleiten. Der gesamte Haushalt wird von der Pflegeperson übernommen, es wird eingekauft und gekocht. Auch nachts besteht eine Rufbereitschaft. Die Botschaft hat aufgrund des ausführlichen MDK-Gutachtens zur persönlichen Situation des Antragsstellers auf einen Besuch vor Ort verzichtet. Sie gibt in ihrer Stellungnahme an, der Antragsteller sei nach dem Gutachten nicht bettlägerig, werde nicht stationär betreut und sei in den letzten Jahren auch mehrfach umgezogen, so dass nach deren Einschätzung eine Rückkehr nach Deutschland durchaus möglich sei. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 23.06.2017 den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Der Erlass eines Widerspruchsbescheides steht noch aus. Der Antragsgegner sieht weder eine außergewöhnliche Notlage im Sinne des § 24 SGB XII als gegeben an, noch ist der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung nicht reisefähig. Selbst wenn die außergewöhnliche Notlage bejaht würde, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Rückkehr in das Inland möglich ist. Auf die Ausführungen im Bescheid vom 23.06.2017 wird verwiesen. Bezüglich der Behauptung des Antragstellers, sein Einkommen sei nicht ausreichend, um seinen Bedarf zu decken, weil sein unterhaltspflichtiger Vater, der ihn bisher unterstützt habe, nicht mehr zahlen wolle, teile der Antragsgegner, dass weder die Anschrift des Vaters noch Angaben zu seiner Leistungsfähigkeit bekannt sind. Hinsichtlich des Einwands, es komme bezüglich des Rückkehrhindernisses wegen Schwere der Pflegebedürftigkeit nicht auf die Pflegestufe an, ist zu erwidern, dass allein maßgeblich ist, ob aufgrund der Pflegebedürftigkeit eine Reise- oder Transportfähigkeit zu verneinen ist. Es ist eindeutig belegt, dass dies nicht zutrifft. Allein der Hinweis, dass er die deutsche Sprache aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr beherrsche und auf eine spanische Pflegekraft angewiesen sei, kann nicht dazu führen, ein Rückkehrhindernis zu begründen".
Der Antragsgegner führte im oben genannten Verfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden weiter aus, durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration sei im Rahmen einer Länderumfrage über folgendes informiert worden: "Ein deutscher Staatsbürger, der angegeben habe, in Spanien (A-Stadt) wohnhaft zu sein, habe Leistungen in Form von Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz und Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz beantragt. Er habe sich insoweit auf die unionsrechtlichen Vorgaben berufen. Zum Nachweis der Blindheit habe diese Person unter anderem eine Bescheinigung des Amtes für Versorgung und Integration Bremen (AVIB) vom 12.10.2016 vorgelegt, wonach ein GdB von 100 anerkannt und die Voraussetzungen für die Merkzeichen Bl, Gl, H und B erfüllt und folgende Funktionsbeeinträchtigungen anerkannt worden seien: Gehörlosigkeit, Blindheit, seelische Behinderung. Das AVIB sei zuständig, weil die antragstellende Person seinerzeit noch in B. wohnhaft gewesen sei. Nach entsprechender Recherche beim Amt für Versorgung und Rehabilitation in E-Stadt (das für in Spanien wohnhafte Bundesbürger zuständig ist) und beim Regierungspräsidium Stuttgart habe ermittelt werden können, dass sich im Aktenvorgang keine entsprechende Bescheinigung mit Datum vom 12.10.2016 befinde. Es habe bestätigt werden können, dass das AVIB am 28.06.2016 eine Bescheinigung ausgestellt hat. Hiermit sei ein GdB von 70 anerkannt worden. Ferner sei mit der Bescheinigung vom 28.06.2016 ausdrücklich festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Merkzeichen nicht erfüllt sind. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe darüber hinaus mitgeteilt, dass die Person am 15.03.2017 per E-Mail eine Bescheinigung an das Amt für Versorgung und Rehabilitation in E-Stadt übermittelt habe. Auch diese Bescheinigung trage den Brieftopf vom AVIB und das Datum vom 12.10.2016. Diese Bescheinigung bestätige aber lediglich einen GdB von 70, Merkzeichen würden keine angegeben und als Funktionsbeeinträchtigung werde lediglich ,,seelische Behinderung" festgestellt. Die Person habe des Weiteren eine Meldebescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung G-Stadt vom 05.07.2017 vorgelegt. Mit der Meldebescheinigung werde bestätigt, dass die Person dort vom 25.04.2012 bis 27.04.2014 gemeldet war. Es habe jedoch ermittelt werden können, dass eine solche Bescheinigung seitens der VGV G-Stadt nicht ausgestellt wurde. Die Person habe aber mit Schreiben vom 05.07.2017 eine sogenannte "Negativbescheinigung" erhalten. Hiermit sei ihr mitgeteilt worden, dass keine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden kann, weil sich im Melderegister keine Meldedaten zur Person befänden. Die Person verwende offensichtlich den Briefkopf und die Unterschrift behördlicher Schreiben und ändere den Text und Inhalt nach den eigenen Bedürfnissen ab. Die Person schreibe offenbar gezielt Einwohnermeldeämter in unterschiedlichen Bundesländern an und fordere diese auf, eine Meldeadresse unter einer (fiktiven) Anschrift zu bestätigen. Erhalte die Person eine "Negativbescheinigung" (wie durch die VGV G-Stadt), verwende sie offenbar dieses Schreiben, um mit dem Briefkopf der Behörde und der Unterschrift des Sachbearbeiters eine Meldebescheinigung dieser Gemeinde zu manipulieren. Diese werde benötigt, um die letzte Wohnortbeziehung in das betreffende Bundesland nachzuweisen und dann dort bei der zuständigen landesblindengeld- gegebenenfalls pflegegeldgewährenden Stelle Leistungen nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu beantragen. Auffällig sei darüber hinaus, dass die Person ausschließlich über Telefax kommuniziere. Betrachte man die manipulierten und gefälschten Bescheinigungen genauer, ließen sich an den "Schnittstellen" kaum sichtbare schwarze Linien erkennen, die aber eventuell auch auf die Übertragungsqualität eines Faxgerätes zurückzuführen seien. Die Sendungsdaten auf den Faxübertragungen ließen darüber hinaus vermuten, dass die Person nicht in Spanien wohnhaft sei. Denn die angegebenen Fax-Nummern trügen regelhaft die Deutschlandkennung (+49)".
Der Antragssteller hat beim Antragsgegner (auch) einen Antrag im Bereich Blindenhilfe gestellt, der abgelehnt wurde, diesbezüglich läuft noch ein Widerspruchsverfahren.
Auf den Hinweis des Sozialgerichts Wiesbaden zur örtlichen Unzuständigkeit und beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Sozialgericht Kassel nahm der Antragsteller mit Fax vom 28.07.2017 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurück. Ebenfalls mit Fax vom 28.07.2017 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII gegenüber dem Antragsgegner zurück.
Mit am 05.09.2017 beim Sozialgericht Wiesbaden eingegangenem Fax teilte der Antragsteller mit, er widerrufe seine Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.07.2017 und bitte das Gericht, das Verfahren fortzuführen. Er widerrufe auch die Rücknahme seines Antrags nach § 24 SGB XII gegenüber dem LWV Hessen vom 28.07.2017 und bitte das Gericht, dies an den Antragsgegner weiterzuleiten. Dazu macht er im Schriftsatz vom 05.09.2017 auf vier Seiten Ausführungen zur Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und ein Recht auf ein faires Verfahren geltend.
Mit Beschluss vom 20.09.2017 hat das Sozialgericht Wiesbaden das Verfahren an das Sozialgericht Kassel verwiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im Rahmen von § 24 SGB XII Sozialhilfeleistungen in gesetzlichem Umfang an seinem aktuellen Wohnort in A-Stadt/Spanien zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Das ursprünglich beim Sozialgericht Wiesbaden anhängige Verfahren S 26 SO 88/17 ER sei durch Antragsrücknahme erledigt worden. Das anschließende Verfahren S 14 SO 114/17 ER habe das Sozialgericht Wiesbaden an das örtlich zuständige Sozialgericht Kassel verwiesen. Das Begehren des Antragstellers sei für den Antragsgegner kaum einzuordnen. Offenbar sehe sich der Antragsteller unter anderem in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Es liege aus Sicht des Antragsgegners aber gar keine gerichtliche Entscheidung vor, auf das sich das Begehren des Antragstellers beziehen lasse. Der Antragsschrift vom 05.09.2017 lasse sich kein konkretes Antragsbegehren entnehmen, das der Antragsgegner erfüllen könne. Nach der Antragsschrift vom 05.09.2017 werde behauptet, der Antragsteller befinde sich in Spanien (A-Stadt). Dann wäre das Sozialgericht Kassel zuständig, weil im Sinne von § 57 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Antragsgegner seinen Sitz in Kassel (Hauptverwaltung) habe. Die Vorwahl der Faxnummer auf dem Antragsschreiben (0049 ) lasse aber darauf schließen, dass sich der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte; wo genau in Deutschland vermöge der Antragsgegner jedoch nicht zu erkennen. Es werde auf den Vortrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 26 SO 88/17 ER beim Sozialgericht Wiesbaden verwiesen. In diesem Verfahren habe der Antragsteller seinen Antrag ohne weitere Begründung zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Sozialgerichts Wiesbaden S 26 SO 88/17 ER und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs glaubhaft gemacht werden kann (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Hiervon ausgehend ist das im Rahmen des Eilrechtsschutzes beantragte Begehren auf Leistungen im Rahmen des § 24 SGB XII (Sozialhilfe für Deutsche im Ausland) zulässig, jedoch nicht begründet, denn die nach der genannten Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Erbringung von Sozialhilfeleistungen an außerhalb von Deutschland lebende Betroffene sind nicht erfüllt. Weder hat der Antragsteller die erforderliche unabweisbare außergewöhnliche Notlage dargelegt, geschweige denn bewiesen, noch ist anzunehmen, dass dem Antragsteller eine Rückkehr nach Deutschland wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit unmöglich beziehungsweise unzumutbar ist. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid vom 23.06.2017 gleichermaßen wie den Ausführungen des Antragsgegners in dem durch Antragsrücknahme erledigten Verfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden S 16 SO 88/17 ER, macht sich diese Ausführungen allesamt zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe in analoger Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass anspruchsbegründende Elemente des § 24 SGB XII gleichermaßen die außergewöhnliche Notlage und die Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Deutschland sind. Beide nebeneinander zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen können im Falle des Antragstellers nicht bejaht werden. Weder ist dargetan, noch bewiesen, dass der Antragsteller erfolglos Leistungen in Spanien beantragt hat, noch hat er überprüfbare Angaben zur fehlenden Realisierbarkeit von Unterhaltsansprüchen gegenüber seinem Vater gemacht. Unabhängig von der nicht ausreichend glaubhaft gemachten außergewöhnlichen Notlage scheitert das Begehren des Antragstellers indessen an der Annahme einer Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland, die entgegen der Auffassung des Antragstellers weder unmöglich noch unzumutbar ist. Allein die Behauptung des Antragstellers, krankheitsbedingt verlerne er immer mehr die Fähigkeit, sich in deutscher Sprache zu verständigen, reicht nicht aus, einen deutschen Sozialhilfeträger zu verpflichten, begehrte Sozialhilfe- beziehungsweise Eingliederungsleistungen am aktuellen Wohnort des Antragstellers in A-Stadt zu erbringen. Jedenfalls reichen die behaupteten Sprachprobleme des Antragstellers nicht aus, hierin ein anspruchsbegründendes Rückkehrhindernis nach Deutschland anzuerkennen. Im Übrigen war es den vom MDK-Hessen beauftragten Gutachtern, die den Antragsteller in seiner Wohnung in A-Stadt aufgesucht haben, durchaus möglich, mit dem Antragsteller in deutscher Sprach in Kontakt zu treten. Dabei sind die gutachterlicherseits beschriebenen Kommunikationsschwierigkeiten in erster Linie dem Krankheitsbild geschuldet und nicht der fehlenden beziehungsweise abnehmenden deutschen Sprachkenntnis. Selbst bei völligem Unvermögen, sich in deutscher Sprache zu verständigen, kann hierin ein Rückkehrhindernis nach Deutschland im Sinne von § 24 SGB XII, das leistungsauslösend sein könnte, nicht gesehen werden. So hat auch das Bundesverfassungsgericht (BSG) erst kürzlich entschieden, dass auch für pflegebedürftige Deutsche kein Anspruch auf Sozialhilfe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bestehe, wenn sie nach Deutschland zurückkehren könnten. Dann komme es zudem auf die Zumutbarkeit der Rückkehr nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017, B 8 SO 5/16 R, zitiert nach juris). Die nach Ansicht des Antragstellers erforderlichen Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts beziehungsweise die begehrten Eingliederungshilfeleistungen können also ohne weiteres nach Rückkehr des Antragstellers bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen in Deutschland erbracht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland nach § 24 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch den Antragsgegner.
Der 1983 auf B. geborene Antragsteller lebt aktuell in A-Stadt (Spanien). Ausweislich des Staatsangehörigkeitsausweises des Salzland-Kreises, ausgestellt in D-Stadt (Elbe) am 10.02.2015, besitzt der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dem Antragsteller nach Durchführung eines Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin unter Anerkennung einer vollen Erwerbsminderung einen Anspruch auf eine große Witwerrente zuerkannt. Der monatliche Rentenzahlbetrag beläuft sich ausweislich des Bescheides der DRV Bund vom 16.01.2017 auf 492,46 EUR. Dazu erhält der Antragsteller durch die DAK in Deutschland ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 545,00 EUR.
Am 05.04.2017 stellte der Antragsteller über die Deutsche Botschaft in A-Stadt einen Sozialhilfeantrag bei der Sozialbehörde in Sachsen-Anhalt. Dazu teilte die Deutsche Botschaft mit, der Sozialhilfeantrag sei ohne vorherige Kontaktaufnahme durch den Antragsteller kommentarlos an die Botschaft gesandt worden. Nach Durchsicht der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen sei aufgrund der am 06.10.1016 in der Wohnung des Antragstellers von einer Pflegefachkraft des MDK-Hessen durchgeführten Begutachtung seitens der Botschaft auf einen erneuten Besuch verzichtet worden. Die Botschaft führte weiter aus, ob der Antragsteller bei den spanischen Sozialbehörden die Gewährung einer spanischen Sozialhilfe beantragt habe, sei ihr nicht bekannt. Nach Einschätzung der Botschaft sei die Gewährung einer spanischen Sozialhilfe allerdings mehr als unwahrscheinlich, da die Einkünfte des Antragstellers erheblich über dem spanischen Sozialhilfesatz liegen würden. Da der Antragsteller laut Gutachten vom 06.10.2016 nicht bettlägerig sei, nicht stationär betreut werde und in den letzten Jahren mehrfach umgezogen sei, sei nach Auffassung der Botschaft eine Rückkehr nach Deutschland durchaus möglich. Ob diese aus medizinischen Gründen nicht möglich beziehungsweise ratsam sei, könne von der Botschaft nicht beurteilt werden.
Mit Fax vom 06.05.2017 stellte der Antragsteller auch beim Sozialamt in E-Stadt einen Antrag auf Sozialhilfemittel und wünschte Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten in Form des ambulant betreuten Einzelwohnens nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Mit Schreiben vom 16.05.2017 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Antragsgegner gemäß § 24 Abs. 4 Satz 3 SGB XII zum zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Mit Bescheid vom 23.06.2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, sein Antrag müsse abgelehnt werden, da die Voraussetzungen des § 24 SGB XII nicht gegeben seien. Der Antragsteller habe Sozialhilfe für Deutsche im Ausland auf Grundlage des § 24 SGB XII beantragt. Er sei zwar deutscher Staatsangehöriger, aber nicht im Geltungsbereich des Bundesgebietes geboren. Daher sei der Antragsgegner durch das Bundesverwaltungsamt Berlin zum zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers bestimmt worden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII würden Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Hiervon könne im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar sei und zugleich nachgewiesen sei, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden drei Gründen nicht möglich sei:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland leben müsse.
2. Längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. Hoheitliche Gewalt.
Es werde darauf hingewiesen, dass § 24 SGB XII eine eigenständige Vorschrift des materiellen Leistungsrechtes sei. Sie habe Ausnahmecharakter. Grundsätzlich obliege die Fürsorgepflicht entsprechend dem Territorialprinzip den für den Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Stellen im Aufenthaltsland, nicht den Heimatbehörden. lm Rahmen des Nachranges der Sozialhilfe werde diese nicht geleistet, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen gewährt oder zu erwarten sei. Spanien sei dem Europäischen Fürsorgeabkommen beigetreten, so dass der Antragsteller bei einem Hilfebedarf vorrangig bei den dortigen Sozialleistungsbehörden Hilfe beantragen müsse. Ob eine solche Antragstellung vom Antragsteller vorgenommen worden sei, lasse sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht schließen. Aus der Stellungnahme der Deutschen Botschaft gehe aber hervor, dass eine Bewilligung von Leistungen unwahrscheinlich wäre, da die Einkünfte des Antragstellers erheblich über den spanischen Sozialhilfesätzen liegen würden. Von einer außergewöhnlichen Notlage könne der Antragsgegner daher nicht ausgehen. Diese könne dann unterstellt werden, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter, wie Leben, körperliche lntegrität und Gesundheit oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder ein bedeutender Schaden für die Gesundheit oder ein anderes vergleichbares existenzielles Rechtsgut drohen würde. Neben dieser außergewöhnlichen Notlage müsse aber auch noch das Rückkehrhindernis nach Deutschland entsprechend den aufgeführten Gründen gegeben sein. Im Falle des Antragstellers wäre lediglich der Punkt bezüglich der Schwere der Pflegebedürftigkeit als infrage kommend zu überprüfen. Nach den vorliegenden Gutachten des medizinischen Dienstes sei bei dem Antragsteller ein Pflegebedarf in der Pflegestufe 1 sowie eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt worden. Nach dem im Gutachten aufgeführten Sachverhalt müsse der Antragsgegner aber davon ausgehen, dass diese Pflegebedürftigkeit nicht so schwer sei, dass es dem Antragsteller nicht möglich wäre, nach Deutschland zurückzureisen und gegebenenfalls erforderliche Hilfen, auch im Rahmen der Eingliederungshilfe, in Deutschland in Anspruch zu nehmen. Auch der Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfen im Rahmen eines ambulant betreuten Einzelwohnens laufe ins Leere, da eine unmittelbare Anwendung sonstiger Vorschriften des Leistungsrechtes des SGB XII im Ausland nicht möglich sei. Unabhängig davon, ob dem Antragsteller die spanischen Sozialleistungsbehörden Hilfen bewilligen würden oder nicht, könne eine Hilfeleistung durch den Antragsgegner auf der Grundlage des § 24 SGB XII nicht erfolgen, da dem Antragsteller die Rückkehr nach Deutschland zugemutet werden könne. Bei der Rückführung nach Deutschland könne dem Antragsteller auf Antrag die Deutsche Auslandsvertretung behilflich sein. lm Rahmen der Amtshilfe könne Kontakt zu demjenigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe hergestellt werden, der für den künftigen Wohnort zuständig wäre. Eine direkte Hilfeleistung durch den Antragsgegner komme aus den genannten Gründen aber nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 13.07.2017 widersprach der Antragsteller dieser Entscheidung und machte geltend, entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei eine außergewöhnliche Notlage gegeben. Die Witwerrente reiche nicht aus, um die Grundvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz zu sichern. Damit sei das Grundrecht der Menschenwürde betroffen. Die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII sei zur Abwendung der bestehenden Notlage unabweisbar. Die Botschaft habe den Antragsgegner darüber informiert, dass der Antragsteller aufgrund der Höhe seiner Einkünfte keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Spanien habe. Eine Rückkehr nach Deutschland sei unmöglich. Denn eine Rückkehr würde einen Schaden hervorrufen, der bei wertender Abwägung ein Rückkehrverlangen der Behörde schlechthin ausschließe. Im Gutachten des MDK sei bei ihm in erhöhtem Maße eine Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden und ein Betreuungsbedarf rund um die Uhr. Es bestehe auch eine Rufbereitschaft für die Pflegeperson in der Nacht. Für die Hilfeleistungen sei eine sprachliche Verständigung zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen unerlässlich. Die Psychiaterin Frau Dr. F. habe am 31.03.2017 bescheinigt, dass bei ihm aufgrund krankheitsbedingter kognitiver Defizite die deutsche Sprache weitestgehend verlernt worden sei und dass die Pflege nur in spanischer Sprache sichergestellt werden könne. Daher begründe dies die Unmöglichkeit seiner Rückkehr nach Deutschland wegen dieser Schwere der Pflegebedürftigkeit und bei Beaufsichtigung in deutscher Sprache wäre sein Pflegebedarf nicht gesichert und ihm drohe gesundheitlicher Schaden.
Mit Fax vom gleichen Tag ging beim Sozialgericht Wiesbaden ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein, die der Antragsteller mit den Ausführungen in seinem oben genannten Widerspruchsschreiben Tag begründete.
Der Antragsgegner führte in diesem Verfahren (S 26 SO 88/17 ER, Sozialgericht Wiesbaden) folgendes aus:
"Nach dem uns vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) leidet der Antragssteller an einer Schizophrenie, einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, einem depressiven Syndrom sowie einer Reizblase. Die Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe 1 wurden nach einem Widerspruchsverfahren festgestellt, auch eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz wurde ermittelt. Der Antragssteller erhält eine Witwerrente in Höhe von 510,16 EUR sowie Pflegegeld von der DAK in Höhe 545,00 EUR. Demgegenüber stehen Unterkunftskosten, die nach den Angaben des Antragsstellers bei 471,73 EUR liegen. Er wohnt in einer kleinen, modernen und gepflegten 2-Zimmer-Neubauwohnung am Rande von A-Stadt und wird von einer Pflegeperson betreut, die sich täglich wegen seiner Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Passivität, Interessenlosigkeit und Minderung der vitalen Energie um ihn kümmern muss, um ihn bei Verrichtungen der alltäglichen Lebensführung zu motivieren, beaufsichtigen und anzuleiten. Der gesamte Haushalt wird von der Pflegeperson übernommen, es wird eingekauft und gekocht. Auch nachts besteht eine Rufbereitschaft. Die Botschaft hat aufgrund des ausführlichen MDK-Gutachtens zur persönlichen Situation des Antragsstellers auf einen Besuch vor Ort verzichtet. Sie gibt in ihrer Stellungnahme an, der Antragsteller sei nach dem Gutachten nicht bettlägerig, werde nicht stationär betreut und sei in den letzten Jahren auch mehrfach umgezogen, so dass nach deren Einschätzung eine Rückkehr nach Deutschland durchaus möglich sei. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 23.06.2017 den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Der Erlass eines Widerspruchsbescheides steht noch aus. Der Antragsgegner sieht weder eine außergewöhnliche Notlage im Sinne des § 24 SGB XII als gegeben an, noch ist der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung nicht reisefähig. Selbst wenn die außergewöhnliche Notlage bejaht würde, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Rückkehr in das Inland möglich ist. Auf die Ausführungen im Bescheid vom 23.06.2017 wird verwiesen. Bezüglich der Behauptung des Antragstellers, sein Einkommen sei nicht ausreichend, um seinen Bedarf zu decken, weil sein unterhaltspflichtiger Vater, der ihn bisher unterstützt habe, nicht mehr zahlen wolle, teile der Antragsgegner, dass weder die Anschrift des Vaters noch Angaben zu seiner Leistungsfähigkeit bekannt sind. Hinsichtlich des Einwands, es komme bezüglich des Rückkehrhindernisses wegen Schwere der Pflegebedürftigkeit nicht auf die Pflegestufe an, ist zu erwidern, dass allein maßgeblich ist, ob aufgrund der Pflegebedürftigkeit eine Reise- oder Transportfähigkeit zu verneinen ist. Es ist eindeutig belegt, dass dies nicht zutrifft. Allein der Hinweis, dass er die deutsche Sprache aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr beherrsche und auf eine spanische Pflegekraft angewiesen sei, kann nicht dazu führen, ein Rückkehrhindernis zu begründen".
Der Antragsgegner führte im oben genannten Verfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden weiter aus, durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration sei im Rahmen einer Länderumfrage über folgendes informiert worden: "Ein deutscher Staatsbürger, der angegeben habe, in Spanien (A-Stadt) wohnhaft zu sein, habe Leistungen in Form von Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz und Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz beantragt. Er habe sich insoweit auf die unionsrechtlichen Vorgaben berufen. Zum Nachweis der Blindheit habe diese Person unter anderem eine Bescheinigung des Amtes für Versorgung und Integration Bremen (AVIB) vom 12.10.2016 vorgelegt, wonach ein GdB von 100 anerkannt und die Voraussetzungen für die Merkzeichen Bl, Gl, H und B erfüllt und folgende Funktionsbeeinträchtigungen anerkannt worden seien: Gehörlosigkeit, Blindheit, seelische Behinderung. Das AVIB sei zuständig, weil die antragstellende Person seinerzeit noch in B. wohnhaft gewesen sei. Nach entsprechender Recherche beim Amt für Versorgung und Rehabilitation in E-Stadt (das für in Spanien wohnhafte Bundesbürger zuständig ist) und beim Regierungspräsidium Stuttgart habe ermittelt werden können, dass sich im Aktenvorgang keine entsprechende Bescheinigung mit Datum vom 12.10.2016 befinde. Es habe bestätigt werden können, dass das AVIB am 28.06.2016 eine Bescheinigung ausgestellt hat. Hiermit sei ein GdB von 70 anerkannt worden. Ferner sei mit der Bescheinigung vom 28.06.2016 ausdrücklich festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Merkzeichen nicht erfüllt sind. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe darüber hinaus mitgeteilt, dass die Person am 15.03.2017 per E-Mail eine Bescheinigung an das Amt für Versorgung und Rehabilitation in E-Stadt übermittelt habe. Auch diese Bescheinigung trage den Brieftopf vom AVIB und das Datum vom 12.10.2016. Diese Bescheinigung bestätige aber lediglich einen GdB von 70, Merkzeichen würden keine angegeben und als Funktionsbeeinträchtigung werde lediglich ,,seelische Behinderung" festgestellt. Die Person habe des Weiteren eine Meldebescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung G-Stadt vom 05.07.2017 vorgelegt. Mit der Meldebescheinigung werde bestätigt, dass die Person dort vom 25.04.2012 bis 27.04.2014 gemeldet war. Es habe jedoch ermittelt werden können, dass eine solche Bescheinigung seitens der VGV G-Stadt nicht ausgestellt wurde. Die Person habe aber mit Schreiben vom 05.07.2017 eine sogenannte "Negativbescheinigung" erhalten. Hiermit sei ihr mitgeteilt worden, dass keine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden kann, weil sich im Melderegister keine Meldedaten zur Person befänden. Die Person verwende offensichtlich den Briefkopf und die Unterschrift behördlicher Schreiben und ändere den Text und Inhalt nach den eigenen Bedürfnissen ab. Die Person schreibe offenbar gezielt Einwohnermeldeämter in unterschiedlichen Bundesländern an und fordere diese auf, eine Meldeadresse unter einer (fiktiven) Anschrift zu bestätigen. Erhalte die Person eine "Negativbescheinigung" (wie durch die VGV G-Stadt), verwende sie offenbar dieses Schreiben, um mit dem Briefkopf der Behörde und der Unterschrift des Sachbearbeiters eine Meldebescheinigung dieser Gemeinde zu manipulieren. Diese werde benötigt, um die letzte Wohnortbeziehung in das betreffende Bundesland nachzuweisen und dann dort bei der zuständigen landesblindengeld- gegebenenfalls pflegegeldgewährenden Stelle Leistungen nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu beantragen. Auffällig sei darüber hinaus, dass die Person ausschließlich über Telefax kommuniziere. Betrachte man die manipulierten und gefälschten Bescheinigungen genauer, ließen sich an den "Schnittstellen" kaum sichtbare schwarze Linien erkennen, die aber eventuell auch auf die Übertragungsqualität eines Faxgerätes zurückzuführen seien. Die Sendungsdaten auf den Faxübertragungen ließen darüber hinaus vermuten, dass die Person nicht in Spanien wohnhaft sei. Denn die angegebenen Fax-Nummern trügen regelhaft die Deutschlandkennung (+49)".
Der Antragssteller hat beim Antragsgegner (auch) einen Antrag im Bereich Blindenhilfe gestellt, der abgelehnt wurde, diesbezüglich läuft noch ein Widerspruchsverfahren.
Auf den Hinweis des Sozialgerichts Wiesbaden zur örtlichen Unzuständigkeit und beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Sozialgericht Kassel nahm der Antragsteller mit Fax vom 28.07.2017 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurück. Ebenfalls mit Fax vom 28.07.2017 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII gegenüber dem Antragsgegner zurück.
Mit am 05.09.2017 beim Sozialgericht Wiesbaden eingegangenem Fax teilte der Antragsteller mit, er widerrufe seine Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.07.2017 und bitte das Gericht, das Verfahren fortzuführen. Er widerrufe auch die Rücknahme seines Antrags nach § 24 SGB XII gegenüber dem LWV Hessen vom 28.07.2017 und bitte das Gericht, dies an den Antragsgegner weiterzuleiten. Dazu macht er im Schriftsatz vom 05.09.2017 auf vier Seiten Ausführungen zur Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und ein Recht auf ein faires Verfahren geltend.
Mit Beschluss vom 20.09.2017 hat das Sozialgericht Wiesbaden das Verfahren an das Sozialgericht Kassel verwiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im Rahmen von § 24 SGB XII Sozialhilfeleistungen in gesetzlichem Umfang an seinem aktuellen Wohnort in A-Stadt/Spanien zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Das ursprünglich beim Sozialgericht Wiesbaden anhängige Verfahren S 26 SO 88/17 ER sei durch Antragsrücknahme erledigt worden. Das anschließende Verfahren S 14 SO 114/17 ER habe das Sozialgericht Wiesbaden an das örtlich zuständige Sozialgericht Kassel verwiesen. Das Begehren des Antragstellers sei für den Antragsgegner kaum einzuordnen. Offenbar sehe sich der Antragsteller unter anderem in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Es liege aus Sicht des Antragsgegners aber gar keine gerichtliche Entscheidung vor, auf das sich das Begehren des Antragstellers beziehen lasse. Der Antragsschrift vom 05.09.2017 lasse sich kein konkretes Antragsbegehren entnehmen, das der Antragsgegner erfüllen könne. Nach der Antragsschrift vom 05.09.2017 werde behauptet, der Antragsteller befinde sich in Spanien (A-Stadt). Dann wäre das Sozialgericht Kassel zuständig, weil im Sinne von § 57 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Antragsgegner seinen Sitz in Kassel (Hauptverwaltung) habe. Die Vorwahl der Faxnummer auf dem Antragsschreiben (0049 ) lasse aber darauf schließen, dass sich der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte; wo genau in Deutschland vermöge der Antragsgegner jedoch nicht zu erkennen. Es werde auf den Vortrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 26 SO 88/17 ER beim Sozialgericht Wiesbaden verwiesen. In diesem Verfahren habe der Antragsteller seinen Antrag ohne weitere Begründung zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Sozialgerichts Wiesbaden S 26 SO 88/17 ER und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs glaubhaft gemacht werden kann (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Hiervon ausgehend ist das im Rahmen des Eilrechtsschutzes beantragte Begehren auf Leistungen im Rahmen des § 24 SGB XII (Sozialhilfe für Deutsche im Ausland) zulässig, jedoch nicht begründet, denn die nach der genannten Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Erbringung von Sozialhilfeleistungen an außerhalb von Deutschland lebende Betroffene sind nicht erfüllt. Weder hat der Antragsteller die erforderliche unabweisbare außergewöhnliche Notlage dargelegt, geschweige denn bewiesen, noch ist anzunehmen, dass dem Antragsteller eine Rückkehr nach Deutschland wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit unmöglich beziehungsweise unzumutbar ist. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid vom 23.06.2017 gleichermaßen wie den Ausführungen des Antragsgegners in dem durch Antragsrücknahme erledigten Verfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden S 16 SO 88/17 ER, macht sich diese Ausführungen allesamt zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe in analoger Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass anspruchsbegründende Elemente des § 24 SGB XII gleichermaßen die außergewöhnliche Notlage und die Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Deutschland sind. Beide nebeneinander zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen können im Falle des Antragstellers nicht bejaht werden. Weder ist dargetan, noch bewiesen, dass der Antragsteller erfolglos Leistungen in Spanien beantragt hat, noch hat er überprüfbare Angaben zur fehlenden Realisierbarkeit von Unterhaltsansprüchen gegenüber seinem Vater gemacht. Unabhängig von der nicht ausreichend glaubhaft gemachten außergewöhnlichen Notlage scheitert das Begehren des Antragstellers indessen an der Annahme einer Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland, die entgegen der Auffassung des Antragstellers weder unmöglich noch unzumutbar ist. Allein die Behauptung des Antragstellers, krankheitsbedingt verlerne er immer mehr die Fähigkeit, sich in deutscher Sprache zu verständigen, reicht nicht aus, einen deutschen Sozialhilfeträger zu verpflichten, begehrte Sozialhilfe- beziehungsweise Eingliederungsleistungen am aktuellen Wohnort des Antragstellers in A-Stadt zu erbringen. Jedenfalls reichen die behaupteten Sprachprobleme des Antragstellers nicht aus, hierin ein anspruchsbegründendes Rückkehrhindernis nach Deutschland anzuerkennen. Im Übrigen war es den vom MDK-Hessen beauftragten Gutachtern, die den Antragsteller in seiner Wohnung in A-Stadt aufgesucht haben, durchaus möglich, mit dem Antragsteller in deutscher Sprach in Kontakt zu treten. Dabei sind die gutachterlicherseits beschriebenen Kommunikationsschwierigkeiten in erster Linie dem Krankheitsbild geschuldet und nicht der fehlenden beziehungsweise abnehmenden deutschen Sprachkenntnis. Selbst bei völligem Unvermögen, sich in deutscher Sprache zu verständigen, kann hierin ein Rückkehrhindernis nach Deutschland im Sinne von § 24 SGB XII, das leistungsauslösend sein könnte, nicht gesehen werden. So hat auch das Bundesverfassungsgericht (BSG) erst kürzlich entschieden, dass auch für pflegebedürftige Deutsche kein Anspruch auf Sozialhilfe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bestehe, wenn sie nach Deutschland zurückkehren könnten. Dann komme es zudem auf die Zumutbarkeit der Rückkehr nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017, B 8 SO 5/16 R, zitiert nach juris). Die nach Ansicht des Antragstellers erforderlichen Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts beziehungsweise die begehrten Eingliederungshilfeleistungen können also ohne weiteres nach Rückkehr des Antragstellers bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen in Deutschland erbracht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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